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Altersrente: unzumutbare Rentenerhöhung – Klage hiergegen

Landessozialgericht NRW

Az: L 14 RA 36/03

Urteil vom 06.02.2004

Vorinstanz: Sozialgericht Düsseldorf- Az.: S 26 RA 130/02


Das LSG NRW hat auf die mündliche Verhandlung vom XX für Recht erkannt:

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Düsseldorf vom 10. April 2003 wird zurückgewiesen. Kosten sind nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Streitig ist, ob der Kläger zum 01.07.2002 Anspruch auf eine höhere Anpassung seiner Altersrente hatte.

Der am 00.00.1929 geborene Kläger bezieht von der Beklagten seit 1991 Altersruhegeld bzw. Altersrente. Im Juli 1998 wandte sich der Kläger erstmals gegen die damalige Rentenanpassung. Der Widerspruch und das anschließende Klageverfahren blieben erfolglos (Urteil des Sozialgerichts Düsseldorf vom 25.11.1999 – S 26 RA 185/99 -, Beschluss des Landessozialgerichts NRW vom 12.12.2000 – L 4 RA 2/00 – sowie Beschluss vom Bundessozialgericht (BSG) vom 19.06.2001 – B 4 RA 8/01 B -).

Der Rentenanpassungsmitteilung des Postrentenservice der Deutschen Post für die Zeit ab 01.07.2002 widersprach der Kläger mit Schreiben an die Deutsche Post vom 13.06.2002 (Bl. 748 der Verwaltungsakten -VA-). Er bat, die seiner Meinung nach unzumutbare Rentenerhöhung von 24,00 Euro auf 200,00 Euro zu erhöhen und ihm eine Rente von 1267,00 Euro zu gewähren. Nach der von der Beklagten unter dem 06.02.2003 erstellten Anpassungsberechnung betrug ab 01.07.2002 die monatliche Rente einschließlich Zusatzleistungen 1159,45 Euro, wobei die Beklagte einen aktuellen Rentenwert von monatlich 25,86 Euro zugrunde gelegt hat (Bl. 15 der Gerichtsakten -GA-).

Das Schreiben des Klägers vom 13.06.2002 wurde von der Deutschen Post an die Beklagte weitergeleitet. Mit Widerspruchsbescheid vom 27.08.2002 wies die Widerspruchsstelle der Beklagten den Widerspruch mit der Begründung zurück, der Widerspruch sei unzulässig, da die Rentenanpassungsmitteilung des Postrentenservice kein Verwaltungsakt sei, gegen den der Rechtsbehelf des Widerspruchs zugelassen sei. Im Übrigen entspreche die Rentenanpassung zum 01.07.2002 den gesetzlichen Vorgaben der §§ 65, 69 Abs. 1 des 6. Buches des Sozialgesetzbuches (SGB VI) und sei nicht zu beanstanden. Nachdem der Widerspruchsbescheid dem Kläger zunächst nicht zugestellt werden konnte, wurde er am 23.09.2002 erneut an ihn abgesandt.

Zur Begründung der am 02.10.2002 erhobenen Klage hat der Kläger i.W. vorgetragen, dass die Anpassung zum 01.07.2002 um 2,16 % abzüglich diverser Abzüge ein Skandal und Betrug am Rentner sei, zumal die Inflationsrate bereits bei 5 % liege. Die Bundestagsabgeordneten erhielten Superrenten von 10.000,00 – 12.000,00 Euro und hätten für ihre Rentenbezüge keinen Euro zu zahlen, was „jeglichem Realitäts- Rechtsverlust“ und Betrug am Rentner gleichkomme.

Der Kläger hat schriftsätzlich sinngemäß beantragt,

die Beklagte unter Abänderung der Anpassungsmitteilung von Juni 2002 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 27.08.2002 zu verurteilen, die ihm bisher zustehende Altersrente seit dem 01.07.2002 über die bisher gewährte Anpassung hinaus auf monatlich 1267,00 Euro (netto) anzupassen.

Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie hat auf ihre Ausführungen im Widerspruchsbescheid verwiesen und die gewährte Rentenanpassung weiterhin für rechtmäßig gehalten.

Mit Urteil vom 10.04.2003 hat das Sozialgericht die Klage abgewiesen und zur Begründung ausgeführt, die Rentenanpassung sei entgegen den Ausführungen der Beklagten im Widerspruchsbescheid ein mit dem Widerspruch anfechtbarer Verwaltungsakt (Hinweis auf die Entscheidung des BSG vom 23.03.1999 – B 4 RA 41/98 R – in SozR 3-1300, § 31 Nr. 13). Die Klage sei jedoch gleichwohl unbegründet, weil die von der Beklagten seit dem 01.07.2002 vorgenommene Rentenanpassung den gesetzlichen Vorschriften entspreche. Die übersandte Anpassungsberechnung (s.o.) entspreche auch dem aktuellen Rentenwert von 25,86 Euro gemäß § 1 der Rentenanpassungsverordnung 2002 (BGBl. I 2002, 1799). Die vom Kläger geltend gemachte Anpassung seiner Rente auf einen Betrag von monatlich netto 1267,00 Euro entbehre einer Rechtsgrundlage, und es sei zu der Überzeugung des Sozialgerichts auch nicht verfassungswidrig, dass der Gesetzgeber bzw. die Bundesregierung bisher noch keine weitergehenden Anpassungen bzw. Erhöhungen der Rente ermöglicht hätten. Das Sozialgericht sehe weiterhin keine durchgreifenden verfassungsrechtlichen Bedenken, zumal das Bundessozialgericht und andere Obergerichte in den vergangenen Jahren bezüglich der gewährten Rentenanpassungen auch keine verfassungsrechtlichen Bedenken gehabt hätten (Hinweis u.a. auf das Urteil des BSG vom 31.07.2002 – B 4 RA 120/00 R -). Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils Bezug genommen.

Gegen das ihm am 25.04.2003 zugestellte Urteil hat der Kläger mit am 12.05.2003 eingegangenem Schriftsatz vom 06.05.2003 Berufung eingelegt. Zur Begründung trägt er unter Wiederholung seines bisherigen Vorbringens u.a. vor, das Urteil sei falsch, eine skandalöse Rechtsbeugung und bedeute Betrug am Rentner. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Berufungsschrift vom 06.05.2003 sowie die weiteren Schriftsätze des Klägers verwiesen.

Der Kläger beantragt schriftsätzlich sinngemäß,

das Urteil des Sozialgerichts Düsseldorf vom 10.04.2003 abzuändern und die Beklagte unter Abänderung der Anpassungsmitteilung von Juni 2002 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 27.08.2002 zu verurteilen, die ihm bisher zustehende Altersrente seit dem 01.07.2002 über die bisher gewährte Anpassung hinaus auf monatlich 1267,00 Euro (netto) anzupassen.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie trägt vor, die nach Meinung des Klägers zu niedrige Rentenanpassung sei den gesetzlichen Vorschriften entsprechend vorgenommen worden. Auf die vom Gesetzgeber der Höhe nach festgelegten jährlichen Rentenanpassungen hätten die Versicherungsträger keinen Einfluss.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und den der beigezogenen Verwaltungsakten der Beklagten, der Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen ist, verwiesen.

Entscheidungsgründe:

Der Senat konnte die Streitsache verhandeln und entscheiden, obwohl der Kläger zum Termin nicht erschienen ist. Er ist mit der ordnungsgemäß erfolgten Terminsbenachrichtigung auf diese zulässige Verfahrensweise (§ 124 Abs. 1, 153 Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz – SGG -) hingewiesen worden.

Die zulässige Berufung des Klägers ist nicht begründet. Die von der Beklagten entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen vorgenommene Rentenanpassung zum 01.07.2002 ist auch nach Auffassung des Senats nicht zu beanstanden. Insoweit wird zur Vermeidung von Wiederholungen gemäß § 153 Abs. 2 SGG auf die Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils verwiesen, denen sich der Senat anschließt. Bereits mit Urteil vom 24.10.2003 (Az.: L 14 (18) RA 21/02) hat der Senat entschieden, dass gegen die sich aus der gemäß § 69 Abs. 1 SGB VI mit Zustimmung des Bundesrates ergangenen Rechtsverordnung ergebende Rentenanpassung zum 01.07.2002 keine verfassungsrechtlichen Bedenken bestehen. Hinsichtlich der verfassungsrechtlichen Fragen wird auch auf die Ausführungen im Urteil des Senats vom heutigen Tage im Verfahren L 14 RA 117/03 verwiesen, in dem sich der Kläger gegen die Rentenanpassung vom 01.07.2003 wendet. Auch der vorliegende Fall gibt dem Senat keine Veranlassung für eine andere verfassungsrechtliche Beurteilung. Zu den vom Kläger angesprochenen Diäten und Versorgungsbezügen von Bundestagsabgeordneten ist darauf hinzuweisen, dass es sich bei der Versorgung von Abgeordneten und der gesetzlichen Rentenversicherung um strukturell völlig unterschiedliche Systeme handelt, die nicht miteinander verglichen werden können. Eine Verletzung des Gleichbehandlungsgrundsatzes des Art. 3 Grundgesetz (GG) ist daher nach Auffassung des Senats nicht erkennbar.

Die Berufung des Klägers konnte daher keinen Erfolg haben.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

Der Senat hat die Revision nicht zugelassen, weil die Voraussetzungen des § 160 Abs. 2 Nr. 1 bzw. 2 SGG nicht erfüllt sind.

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