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Altersteilzeit – Aufstockungsbetrag – Steuerprogression


BUNDESARBEITSGERICHT

Az.: 9 AZR 61/02

Urteil vom 18.03.2003


Das Bundesarbeitsgericht hat auf die mündliche Verhandlung vom 18.03.2003 für Recht erkannt:

Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Niedersachsen vom 25. Juni 2001 – 11 Sa 434/01 – wird zurückgewiesen.

Der Kläger hat die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen.

Tatbestand

Der Kläger war bei der Beklagten als technischer Angestellter (Feuerwehrmann) beschäftigt. Auf das Arbeitsverhältnis sind auf Grund beiderseitiger Tarifbindung die Tarifbestimmungen des öffentlichen Dienstes anzuwenden. Mit Schreiben vom 8. April 1999 teilte der Kläger der Beklagten mit, er beabsichtige, das Arbeitsverhältnis vom 1. April 1999 bis zum 31. März 2001 in Altersteilzeit fortzusetzen. Gleichzeitig bat er um Angabe der Höhe der ihm für diese Zeit zustehenden Leistungen. Noch im April 1999 übersandte die Beklagte dem Kläger eine vorläufige Berechnung über das voraussichtlich zu erwartende Altersteilzeiteinkommen. In dem Begleitschreiben heißt es ua.:

„Nachstehende Punkte bitte ich noch zu beachten:

1. …

2. Der Aufstockungsbetrag ist zwar steuerfrei; er unterliegt aber dem sog. „Progressionsvorbehalt“.

3. …

Ich hoffe, daß diese Informationen dazu beitragen konnten, Ihnen die Entscheidung zur Inanspruchnahme von Altersteilzeitarbeit zu erleichtern.“

Die Parteien vereinbarten daraufhin mit Wirkung zum 1. Januar 1999 ein Altersteilzeitarbeitsverhältnis nach Maßgabe des Tarifvertrags zur Regelung der Altersteilzeitarbeit (TV ATZ) vom 5. Mai 1998 idF vom 15. März 1999.

Nach § 5 TV ATZ erhält der Arbeitnehmer Aufstockungsleistungen. Die ihm für seine verminderte Arbeitszeit zustehenden Bezüge sind nach § 5 Abs. 1 TV ATZ um 20 vH aufzustocken. Der Aufstockungsbetrag muß nach § 5 Abs. 2 TV ATZ

„so hoch sein, daß der Arbeitnehmer 83 v.H. des Nettobetrages des bei regelmäßiger Arbeitszeit zustehenden Vollzeitarbeitsentgelts erhält (Mindestnettobetrag).“

In § 5 Abs. 2 TV ATZ idF vom 30. Juni 2000 heißt es „83 v.H. des Nettobetrages des bisherigen Arbeitsentgelts erhält (Mindestnettobetrag)“. Nach § 5 Abs. 3 TV ATZ ist für die Berechnung des Mindestnettobetrags die Rechtsverordnung nach § 15 Satz 1 Nr. 1 des Altersteilzeitgesetzes zugrunde zu legen.

Die Beklagte erbrachte die dem Kläger danach zustehenden Leistungen. Der Kläger hat geltend gemacht, das reiche nicht aus. Da im Tarifvertrag ein Mindestnettobetrag garantiert werde, habe er Anspruch auf Ausgleich der sich aus dem Progressionsvorbehalt ergebenden steuerlichen Lasten. Für das Jahr 1999 seien das 1.578,00 DM.

Der Kläger hat zuletzt beantragt,

1. die Beklagte zu verurteilen 1.578,00 DM netto an den Kläger zu zahlen nebst 4 % Zinsen seit dem 31. Oktober 2000,

2. festzustellen, daß die Beklagte verpflichtet ist, den dem Kläger auch für das Jahr 2000 durch den Progressionsvorbehalt entstehenden Nachteil zu ersetzen.

Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen.

Das Arbeitsgericht und das Landesarbeitsgericht haben die Klage abgewiesen. Hiergegen wendet sich der Kläger mit der vom Bundesarbeitsgericht zugelassenen Revision. Die Beklagte beantragt deren Zurückweisung.

Entscheidungsgründe

Die Revision ist unbegründet. Der Kläger hat keinen Anspruch gegen die Beklagte auf weitere Zahlungen für die Jahre 1999 und 2000. Das haben die Vorinstanzen zutreffend entschieden.

I. Aus der Altersteilzeitvereinbarung der Parteien läßt sich der erhobene Anspruch nicht herleiten.

1. Die auf Grund eines Altersteilzeitarbeitsvertrags vom Arbeitgeber erbrachten Aufstockungsleistungen sind nach § 3 Nr. 28 EStG grundsätzlich steuerfrei. Da die Einkommensteuer von einer bestimmten Höhe des Einkommens an progressiv gestaffelt ist (§ 32 a EStG), werden sie nach § 32 b Abs. 1 Nr. 1 g EStG bei der Ermittlung des für den Steuerpflichtigen maßgeblichen Steuersatzes berücksichtigt. Das kann dazu führen, daß der Arbeitnehmer auf Grund seiner persönlichen Steuermerkmale und seiner sonstigen Einkünfte nach der zwingend vorgeschriebenen Antragsveranlagung (§ 46 Abs. 2 Nr. 1 EStG) Steuern nachentrichten muß.

Ein solcher Fall liegt hier vor. Der Kläger hat auf Grund des Progressionsvorbehalts für das Jahr 1999 über die von der Beklagten an das Finanzamt abgeführte Lohnsteuer hinaus zusätzlich 1.578, 00 DM Einkommensteuern zahlen müssen.

2. Diese Steuernachteile braucht die Beklagte nicht auszugleichen.

a) Die zwischen den Parteien geschlossene Altersteilzeitvereinbarung enthält keine Verpflichtung zur Freistellung von der Progressionsbelastung. Aus den kraft Vereinbarung und beiderseitiger Tarifbindung (§ 3 Abs. 1, § 4 Abs. 1 TVG) anzuwendenden tariflichen Regelungen läßt sich der Anspruch des Klägers ebenfalls nicht herleiten. Die Beklagte hat die geschuldeten tariflichen Leistungen erbracht; die Ansprüche des Klägers nach § 5 TV ATZ sind erfüllt (§ 362 Abs. 1 BGB).

b) Weitere Ansprüche bestehen nicht. Nach dem TV ATZ ist allein die monatliche Zahlung des in § 5 Abs. 2 TV ATZ festgelegten Mindestnettobetrags geschuldet.

aa) Das ergibt bereits der Wortlaut des § 5 Abs. 2 TV ATZ. Die vom Arbeitgeber geschuldete Aufstockungsleistung von „83 v.H.“ bemißt sich nach dem „Nettobetrag“ des bisherigen Arbeitsentgelts. Die Tarifvertragsparteien knüpfen damit an die Unterscheidung zwischen „Brutto-“ und „Netto-“ Arbeitsentgelt an. Das Nettoarbeitsentgelt entspricht nach allgemeinem Sprachverständnis dem Bruttoarbeitsentgelt nach Abzug der vom Arbeitgeber abzuführenden Steuern und Sozialversicherungsbeiträgen. Hat der Arbeitnehmer einen Anspruch auf einen Nettobetrag, so heißt das nichts anderes, als daß vom Bruttoentgelt die vom Arbeitgeber üblicherweise abzuführenden Beträge abzuziehen sind und der Anspruch des Arbeitnehmers sich auf den danach geschuldeten Auszahlungsbetrag richtet (vgl. Senat 1. Oktober 2002 – 9 AZR 298/01 – nv.; 25. Juni 2002 – 9 AZR 155/01 – AP ATG § 3 Nr. 4 = EzA ATG § 3 Nr. 2; 8. September 1998 – 9 AZR 255/97 – AP BGB § 611 Nettolohn Nr.10 = EzA BGB § 611 Aufhebungsvertrag Nr. 32). Anhalte, die Tarifvertragsparteien hätten den Begriff „Nettobetrag“ in § 5 Abs. 2 TV ATZ anders verstanden, fehlen.

bb) Das Auslegungsergebnis wird durch § 5 Abs. 3 TV ATZ bestätigt. Danach ist für die Berechnung des bereits in § 5 Abs. 2 TV ATZ definierten Begriffs Mindestnettobetrag „die Rechtsverordnung nach § 15 Satz 1 Nr. 1 des Altersteilzeitgesetzes“ zugrunde zu legen. In Bezug genommen ist damit die „Verordnung über die Mindestnettobeträge nach dem Altersteilzeitgesetz“. Sie enthält die Tabelle der jährlich angepaßten Mindestnettobeträge iSv. § 3 Abs. 1 a ATG. Unter der Überschrift „bisheriges Arbeitsentgelt“ sind (gerundete) monatliche Bruttoentgelte ausgewiesen, denen die entsprechenden Mindestnettobeträge – getrennt nach den Lohnsteuerklassen – zugeordnet sind. Mit der Bezugnahme in § 5 Abs. 3 TV ATZ auf die Verordnung haben die Tarifvertragsparteien eine derartige Pauschalisierung vereinbart. Ein anderes individuelles Steuermerkmal, als das der Lohnsteuerklasse, soll für die Ermittlung der Aufstockungsleistung außer Ansatz bleiben. Das schließt die Annahme des Klägers aus, der Arbeitgeber sei über die monatlichen Zahlungen hinaus verpflichtet, dem Arbeitnehmer nach Vorlage des Einkommensteuerbescheids die sich aus dem Progressionsvorbehalt ergebenden Nachzahlungen zu erstatten.

II. Der Anspruch rechtfertigt sich auch nicht als Schadenersatz.

Die Beklagte hat im Zusammenhang mit der Vereinbarung des Altersteilzeitarbeitsverhältnisses keine Aufklärungspflichten verletzt (vgl. hierzu Senat 1. Oktober 2002 – 9 AZR 298/01 – nv.). Sie hat den Kläger vor Abschluß der Vereinbarung ausdrücklich auf den sog. Progressionsvorbehalt hingewiesen. Gleichwohl hat er sich für die Altersteilzeit entschieden.

Dahingestellt kann bleiben, ob bereits das Schreiben des Klägers vom 8. April 1999 „einen verbindlichen Antrag“ auf Schließung eines Vertrags iSv. § 145 BGB enthielt. Der „Antrag“ bezog sich auf die Zeit ab 1. April 1999. Tatsächlich haben die Parteien die Altersteilzeit rückwirkend zum 1. Januar 1999 vereinbart. Die Beklagte hat seinen „Antrag“ mithin nicht angenommen, sondern abgelehnt. Spätestens damit war eine mögliche Bindung an den „Antrag“ des Klägers erloschen (§ 150 Abs. 2 BGB). III. Der Kläger hat die Kosten der erfolglosen Revision nach § 97 Abs. 1 ZPO zu tragen.


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