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Altersteilzeit im Blockmodell – Anspruch auf Gewährung


VG Koblenz

Az: 6 K 375/06.KO

Urteil vom 19.09.2006


In dem Verwaltungsrechtsstreit w e g e n Gewährung von Altersteilzeit hat die 6. Kammer des Verwaltungsgerichts Koblenz aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 19. September 2006 für Recht erkannt:

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

Der Kläger begehrt die Gewährung von Altersteilzeit im Blockmodell.
Der am … 1950 geborene Kläger ist Beamter der Beklagten und Leiter des dortigen Fachbereichs 5. Er stellte am 7. September 2004 einen Antrag auf Gewährung der Altersteilzeit – Blockmodell ab 55 – gemäß § 80 b des Landesbeamtengesetzes Rheinland-Pfalz – LBG –, den er mit Schreiben vom 7. Juli 2005 wiederholte. Mit Bescheid vom 1. September 2005 lehnte die Beklagte – Fachbereich 1 – Personal – den Antrag ab und führte zur Begründung aus, zusammen mit dem Personalrat sei eine generelle Regelung für die Alterteilzeit erarbeitet und genehmigt worden. Danach könnten Beamte zwölf Monate vor Erreichen des 60. Lebensjahres einen Antrag auf Gewährung von Altersteilzeit – im Blockmodell – stellen. Auch vor dem 60. Lebensjahr könne Altersteilzeit in Anspruch genommen werden, wenn von dem Leiter der Verwaltungseinheit erklärt werde, dass die Stelle zukünftig ersatzlos gestrichen werde. Die persönlichen Voraussetzungen für die Gewährung von Altersteilzeit seien noch nicht erfüllt.

Der Kläger legte am 7. September 2005 Widerspruch ein und führte aus, es sei nicht geprüft worden, ob seine Stelle zukünftig gestrichen werden könne. Wenn die Fachbereiche 7 und 5 verschmolzen würden, sei dies möglich. Die Dezernentin des Klägers, Frau Bürgermeisterin F., teilte in einer E-Mail vom 20. Oktober 2005 auf Anfrage dem Leitungsbüro mit: „Derzeit könnte ich aus fachlichen Gründen einer Zusammenlegung beider Fachbereiche nicht das Wort reden. … In 5 Jahren, wenn nach einer bewilligten Altersteilzeit, Herr K. aus dem aktiven Dienst ausscheidet, wird dies vermutlich anders zu bewerten sein. … Fazit: Derzeit halte ich eine Verlagerung der Aufgaben des FB 5 nicht für machbar, sondern plädiere für eine Beibehaltung der jetzigen Zuordnung. Nach dem Ausscheiden von Herrn K. im Wege der Altersteilzeit halte ich eine Neuorganisation der Aufgaben für möglich.“

Der Oberbürgermeister der Beklagten wies den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 18. Februar 2006 zurück und führte aus, es bestehe grundsätzlich kein Rechtsanspruch auf Altersteilzeit ab dem 55. Lebensjahr. Die Entbehrlichkeit der Stelle des Klägers sei nicht bestätigt worden. Die haushaltsrechtlichen Voraussetzungen lägen ebenfalls nicht vor. Mit Beschluss vom 7. Dezember 2005 habe der Stadtrat durch die Streichung von § 6 der Haushaltssatzung für 2006 die haushaltsrechtlichen Ermächtigungen entzogen, Altersteilzeitanträge zu bewilligen. Soweit die Stadt früher Anträge auf Altersteilzeit positiv beschieden habe, seien diese Fälle mit dem des Klägers nicht vergleichbar. Der Widerspruchsbescheid wurde am 20. Februar 2006 zugestellt.

Mit Telefax vom 2. März 2006 hat der Kläger die vorliegende Klage erhoben und führt unter Wiederholung und Vertiefung seines Vorbringens aus, er habe aufgrund der beamtenrechtlichen Fürsorgepflicht sowie des Gleichbehandlungsgrundsatzes Anspruch auf Gewährung von Altersteilzeit im Blockmodell. Dringende dienstliche Belange stünden nicht entgegen. Seine Stelle könne in Zukunft ohne weiteres wegfallen, wenn die Fachbereiche 7 und 5 zusammengeführt und verschmolzen würden. Zum Fachbereich 7 gehörten die Aufgaben Soziales, Asylbewerberleistungen, allgemeine ordnungsbehördliche Aufgaben, Förderung der Wohlfahrtspflege und sonstige soziale Angelegenheiten. Mit der Hartz IV-Reform seien eine Vielzahl der originären Aufgaben des Fachbereichs 7 zur ARGE verlagert worden. Zum Teil seien die Mitarbeiter aus dem Fachbereich 7 an die ARGE abgeordnet worden, zum Teil sei ein Dienstherrenwechsel erfolgt. Im Fachbereich 5 sei absehbar, dass in fünf Jahren bei Beginn der Freistellungsphase ein erhöhter Bedarf nicht mehr bestehe. Es müssten dann sämtliche in Angriff zu nehmenden Sanierungen der Schulgebäude erledigt sein. Seine Dezernentin habe in ihrer E-Mail vom 20. Oktober 2005 bestätigt, dass nach seinem Ausscheiden in fünf Jahren eine Neuorganisation der Aufgabe im Sinne dieses Vorschlags durchaus möglich sei. Auch der Dienstherr sei einer Verschmelzung der beiden Fachbereiche nicht abgeneigt. In der Mail des Leitungsbüros an die Bürgermeisterin vom 13. Oktober 2005 sei ausgeführt: „Darüber hinaus erlauben wir uns auf das Mail vom 02. Juni 2005 durch OB L. in ähnlicher Angelegenheit zu verweisen, der darum gebeten hat, zu prüfen, inwieweit die ursprünglichen Sozialamtsaufgaben wieder an den FB 7 zu übertragen und einen größeren Fachbereich zu bilden. Eine Stellungnahme steht diesbezüglich noch aus.“ Schließlich sei in dieser Mail auch ausgeführt, dass aus Sicht des LB (Leitungsbüros), Fachbereich 1 (Personal) und RPA (Rechnungsprüfungsamt) keinerlei Bedenken gegen die Verschmelzung bestünden. In einer Mail des Oberbürgermeisters an das Leitungsbüro vom 12. Oktober 2005 (Blatt 26) finde sich folgende Aussage: „1. Ich bin damit einverstanden. Der Vorschlag von Herrn K. ist zielführend. 2. Der Hinweis des RPA auf die ursächlichen Aufgaben der Organisation ist zutreffend. Das Leitungsbüro hat umgehend die weiteren Veranlassungen zu treffen. 3. Die Situation der Fachbereiche kleinere und größere in meiner direkten Zuständigkeit sollte ebenfalls geprüft werden.“ Auch stünden Haushaltsmittel zur Verfügung. Die ersatzlose Streichung der Altersteilzeitstellen in der Haushaltssatzung durch den Stadtrat habe zunächst keine Auswirkungen. Da er erst in fünf Jahren in Altersteilzeit gehe, müssten die Haushaltsmittel in fünf Jahren erst vorhanden sein bzw. könnten in der noch verbleibenden Zeit die entsprechenden Rücklagen gebildet werden. Soweit der Haushaltsplan für das Jahr 2005 noch zehn Altersteilzeitstellen zur möglichen Bewilligung enthalten habe, sei nicht nachzuvollziehen, warum dann plötzlich im Jahr 2006, wo im Jahr 2005 lediglich acht Altersteilzeitanträge genehmigt worden seien, keine Haushaltsmittel mehr hierfür zur Verfügung gestellt würden. Die Verwaltung habe sich auch selbst gebunden. Sie habe unter anderem für den Fachbereich 2 dem Leiter, Herrn Oberamtsrat P., Altersteilzeit gewährt, ohne dass dort ein kw-Vermerk (künftig wegfallend) angebracht worden sei, wobei schlechterdings kaum damit gerechnet werden könne, dass eine Stadt ohne Kämmerei auskomme. Die Fachbereiche 2 und 3 seien prozessual bedingt zusammengelegt worden. Auch sei dem Oberbaurat S. von der Bauverwaltung ebenfalls Altersteilzeit gewährt worden, ohne dass ein kw-Vermerk angebracht worden sei. Das insofern eröffnete Ermessen habe die Beklagte unzureichend ausgeübt.

Der Kläger beantragt,
die Beklagte zu verurteilen, unter Aufhebung der Bescheide vom 1. September 2005 und 18. Februar 2006 die Beklagte zu verpflichten, dem Kläger auf seinen Antrag vom 8. September 2005 hin Altersteilzeit – Blockmodell ab 55 – zu gewähren.

Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.

Sie ist der Auffassung, sie habe das eingeräumte Ermessen bei der Anwendung des § 80 b LBG auf den konkreten Fall pflichtgemäß ausgefüllt. Die Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion habe in dem Genehmigungsschreiben zum Haushalt 2006 darauf hingewiesen, dass im Haushalt 2006 mangels Regelung in der Haushaltssatzung keine weiteren Fälle von Altersteilzeit genehmigt werden könnten. Weiterhin stünden dringende dienstliche Belange der Altersteilzeit entgegen. Wie in der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 29. Mai 2004 – 2 C 22/03 – dargelegt, weise auch bei ihr der Verwaltungshaushalt einen erheblichen Fehlbedarf aus. Im Falle des Herrn Oberamtsrats P. sei zutreffend, dass dessen Stelle im Stellenplan nicht mit einem kw-Vermerk versehen sei. Hierbei handele es sich um ein Versehen, da die Altersteilzeit nur unter den Voraussetzungen bewilligt worden sei, dass dessen Stelle künftig wegfallen werde. Dies werde auch mit dem Eintritt in die Freistellungsphase umgesetzt, ohne dass die Funktion eines Kämmerers entfalle. Es werde schlicht die Stelle der Besoldungsgruppe A 13 BBesG eingespart. Der weiterhin benannte Oberbaurat S. sei zu einer Zeit eingestellt worden, in der für die Bauaufsicht ein Beamter des höheren bautechnischen Dienstes erforderlich gewesen sei. Diese Vorschrift sei zwischenzeitlich weggefallen und der Leiter des Fachbereichs 3 habe die Bauaufsicht übernommen. In diesem Fall sei es ebenfalls so, dass die Altersteilzeit mit dem Fortfall der Stelle einhergehe. Der kw-Vermerk sei auch im Stellenplan 2006 enthalten. Im Ergebnis sei auch die Stellungnahme der Dezernentin Frau Bürgermeisterin F. vom 20. Oktober 2005 nicht falsch interpretiert worden. Die Formulierung insgesamt und im Besonderen „nach dem Ausscheiden von Herrn K. halte ich eine Neuorganisation für möglich“ lasse offen, ob die Stelle wieder besetzt werden müsse oder nicht. Es fehle an der eindeutigen Erklärung, dass die Stelle des Klägers zukünftig ersatzlos gestrichen werde.

Wegen des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf die Schriftsätze der Beteiligten, die beigezogenen Verwaltungs- und Widerspruchsakten verwiesen; sämtliche Unterlagen waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung.

Entscheidungsgründe

Die zulässige Klage bleibt ohne Erfolg.

Der Kläger hat keinen Anspruch auf Bewilligung von Altersteilzeit im Blockmodell ab 55. Der ablehnende Bescheid der Beklagten vom 1. September 2005 in Gestalt des Widerspruchsbescheid vom 18. Februar 2006 ist rechtmäßig (§ 113 Abs. 5 VwGO).

Nach § 80b Abs. 3 LBG kann Beamten mit Dienstbezügen auf Antrag, der sich auf den Zeitraum bis zum Beginn des Ruhestandes erstrecken muss, Teilzeitbeschäftigung mit der Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit bewilligt werden, wenn der Beamte das 55. Lebensjahr vollendet hat, er in den letzten fünf Jahren vor Beginn der Teilzeitbeschäftigung insgesamt mindestens drei Jahre vollzeitbeschäftigt war, die Teilzeitbeschäftigung vor dem 1. Januar 2010 beginnt und dringende dienstliche Belange nicht entgegenstehen. Die ermäßigte Arbeitszeit kann auch nach § 80b Abs. 3 LBG im so genannten Blockmodell abgeleistet werden; der Bewilligungszeitraum darf dabei zehn Jahre nicht überschreiten. Die Möglichkeit zur Bewilligung zur Altersteilzeit besteht nach § 80b Abs. 1 LBG nur im Rahmen der für Altersteilzeit zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel.

Zum Zeitpunkt der letzten Verwaltungsentscheidung, hier der Widerspruchsentscheidung durch den Oberbürgermeister vom 18. Februar 2006, und des für die vorliegende Verpflichtungsklage maßgeblichen Zeitpunkts der mündlichen Verhandlung des Gerichts (vgl. Kopp/Schenke, 14. Aufl. 2006, § 113 Rn. 207; Kröniner/Wahrendorf in: Fehling/Kastner/Wahrendorf, Verwaltungsrecht, § 113 VwGO Rn. 149) bestand und besteht keine haushaltsrechtliche Grundlage mehr für eine Gewährung von Altersteilzeit. Lediglich die Haushaltssatzung der Beklagten für das Jahr 2005 sah die nach dem Haushaltsrundschreiben des Ministeriums des Innern und für Sport vom 8. Oktober 1999 ausreichende, aber auch erforderliche Festlegung der Zahl der Altersteilzeitbewilligungen vor. Nach Streichung des § 6 des Entwurfs der Haushaltssatzung der Beklagten für 2006 durch den Stadtrat und auf der Grundlage der sodann beschlossenen Haushaltssatzung für 2006 nebst dem Haushaltsplan gibt es seit dem 1. Januar 2006 keinerlei Grundlage mehr für eine Bewilligung von Altersteilzeit. Im Hinblick auf die über die hälftigen Dienstbezüge zu zahlenden nicht ruhegehaltsfähigen Altersteilzeitzulagen (vgl. § 6 Abs. 2 BBesG) ist eine Veranschlagung im Haushalt bereits bei Bewilligung der Altersteilzeit erforderlich. Demnach können die Mittel nicht aus nach der Gewährung der Altersteilzeit teilweise ersparten Mitteln angespart werden.

Selbst wenn mit dem klägerischen Vortrag der Zeitpunkt der maßgeblichen Rechtslage auf den Tag der Bescheidung durch die Beklagte am 1. September 2005 oder den Tag der E-Mail der Dezernentin, Frau Bürgermeisterin F., am 20. Oktober 2005 vorverlegt würde, könnte dies der Klage ebenfalls nicht zum Erfolg verhelfen. Nach den für den Bereich der Beklagten zu diesem Zeitpunkt festgelegten Kriterien bedurfte es zur Gewährung von Altersteilzeit an unter 60-jährige und über 55-jährige Beamte der eindeutigen Erklärung der Leitung der Verwaltungseinheit, dass die Stelle zukünftig ersatzlos gestrichen werde. Diese Erklärung musste also die intern verbindliche Meldung des Leiters der Verwaltungseinheit beinhalten, dass er für seinen Bereich spätestens mit Eintritt des betroffenen Beamten in die Freistellungsphase auf die Wiederbesetzung verzichte. Mit dieser Erklärung nimmt der Leiter der Verwaltungseinheit für die zukünftigen Verfahren der Haushaltsaufstellung, in denen er seinen Mittel- und Stellenbedarf anzumelden hat, vorweg, dass er die Zuweisung der betroffenen Stelle (ggf. ab dem von ihm benannten Zeitpunkt) nicht mehr begehrt.

Eine so zu verstehende und eindeutige Erklärung hat die für den Kläger als Fachbereichsleiter 5 zuständige Leiterin der Verwaltungseinheit, die Bürgermeisterin F. als Dezernentin, nicht abgegeben. Die hier im Verfahren vorgelegte und nach der Mitteilung der Beteiligten auch nicht abgeänderte Erklärung von Frau Bürgermeisterin F. in ihrer E-Mail vom 20. Oktober 2005 ist für die personalbewirtschaftende Stelle der Beklagten, nämlich den Fachbereich 1/Personal nicht derart eindeutig gewesen. Ihre Ausführung Planung der Zusammenlegung der Fachbereiche 5 und 7: „In 5 Jahren, wenn nach einer bewilligten Altersteilzeit, Herr K. aus dem aktiven Dienst ausscheidet, wird dies vermutlich anders zu bewerten sein“, zeigt für den Empfänger deutlich und unmissverständlich, dass die Dezernentin sich zum Zeitpunkt der E-Mail nicht darauf festlegen wollte, dass die Stelle eingespart werden kann. Sie verdeutlich diese Einschätzung auch in ihrem „Fazit: Derzeit halte ich eine Verlagerung der Aufgaben des FB 5 nicht für machbar, sondern plädiere für eine Beibehaltung der jetzigen Zuordnung. Nach dem Ausscheiden von Herrn K. im Wege der Altersteilzeit halte ich eine Neuorganisation der Aufgaben für möglich.“ Die von dem Kläger beschriebene Motivationslage für diese Äußerung ist nachvollziehbar. Es ist aus der E-Mail erkennbar, dass die Bürgermeisterin auf die Mitarbeit des Klägers für die nächsten fünf Jahre im Fachbereich 5 nicht verzichten wollte und befürchtete, bei der Erklärung der Entbehrlichkeit der Stelle diese unmittelbar mit Eintritt in die Arbeitsphase entzogen zu bekommen. Jedoch hat sie sich im Hinblick auf ihre Absicht, den Kläger die begonnenen Projekte zu Ende bringen zu lassen, für den Kläger und den Adressaten nicht eindeutig dahingehend erklärt, dass nach dem voraussichtlichen Abschluss der Projekte die Stelle des Klägers in ihrem Dezernat in jedem Fall entbehrlich ist. Eine Verschiebung dieser Entscheidung der Leiterin des Verwaltungsbereichs in die ferne Zukunft, also auf einen Zeitpunkt in der Nähe des Beginns der Freistellungsphase, erfüllt die Voraussetzungen der Regelungen über die Altersteilzeit mit 55 bei der Beklagten nicht. Denn nach den abgestimmten Kriterien muss die Entbehrlichkeit im Zeitpunkt der Bewilligung feststehen. Damit ist, wie auch die Erörterung in der mündlichen Verhandlung ergeben hat, nicht zwangsläufig verbunden, dass die Stelle sofort bzw. bei Beginn der Arbeitsphase entbehrlich sein muss, vielmehr genügt eine Entbehrlichkeit im Zeitpunkt des Beginns der Freistellungsphase. Dennoch ist der Fachbereich 1 der Beklagten bemüht, die Stelle zu einem möglichst frühen Zeitpunkt vor der Freistellungsphase aus dem jeweiligen Fachbereich herauszulösen und als zbV-Stelle zu führen. Von einer Dezernentin der Beklagten ist zu erwarten, dass sie sich im Sinne der Kriterien zur Altersteilzeit klar erklärt, ob sie die Entscheidung über die Entbehrlichkeit sofort treffen oder sich für einen späteren Zeitpunkt aufheben möchte. Der Oberbürgermeister könnte zwar auch die Entbehrlichkeit bestätigen und hat die Möglichkeit der Umorganisation auch zugestanden. Es steht jedoch in seinem rechtlich nicht zu beanstandenden Ermessen, ob er tatsächlich in den von der Dezernentin verwalteten Bereich hineinregieren möchte oder ob er ihr die Entbehrlichkeitsentscheidung überlässt. Im Hinblick auf das vom Kläger geschilderte positive Signal an die Dezernentin, dass der Oberbürgermeister mit der vom Kläger angeregten Lösung einverstanden ist, hat er der Dezernentin auch ein ausreichendes Zeichen gesendet, dass er einer Zusammenlegung nicht im Wege stehen werde. Damit lag es allein an der Dezernentin, sich eindeutig zu erklären. Weitere Verpflichtungen des Fachbereichs 1 oder des Oberbürgermeisters, sie auf eine eindeutige Erklärung für das Anliegen des Klägers zu drängen, gab es nicht.

Nach alledem war die Klage mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen.

Der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 Abs. 2 VwGO.

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