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Altersteilzeitvereinbarung – Gleichbehandlungsgrundsatz


Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein

Az.: 3 Sa 303/09

Urteil vom 20.01.2010


Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Lübeck vom 02.06.2009 – öD 6 Ca 3142 b/08 – wird auf seine Kosten zurückgewiesen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

Die Parteien streiten darum, ob der Kläger einen Anspruch auf Veränderung einer 2003 geschlossenen Altersteilzeitvereinbarung hat.

Der Kläger ist am …1948 geboren. Er trat am 01.04.1982 in ein Beschäftigungsverhältnis zur Beklagten ein. Er war als Mitarbeiter in der Forschungsabteilung tätig.

Der Kläger war verheiratet. Er wurde am 17.10.2003 rechtskräftig geschieden. Am 08.12.2003 erhielt er für die Durchführung des Versorgungsausgleichsverfahrens eine Rentenauskunft. Sechs Tage vorher, am 02.12.2003 unterzeichnete er einen Altersteilzeitvertrag, den er seit Ende 2007 abändern, notfalls rückgängig machen will. Dieser Altersteilzeitvertrag hat u. a. folgenden Wortlaut:

„Änderungsvertrag

§ 1
Das Arbeitsverhältnis wird nach Maßgabe der folgenden Vereinbarungen ab 01.07.2006 als Altersteilzeitarbeitsverhältnis fortgeführt.

Das Arbeitsverhältnis endet unbeschadet des § 9 Abs. 2 TV ATZ am 30.06.2011.

§ 2

(X) im Blockmodell

Arbeitsphase vom 01.07.2006 bis 31.12.2008

Freistellungsphase vom 01.01.2009 bis 30.06.2011″

(Blatt 7 d. A.).

Im Betrieb der Beklagten existieren insgesamt etwa 100 Altersteilzeitverträge, von denen viele vor dem Jahreswechsel 2003 wegen anstehender rechtlicher Änderungen Altersteilzeitverträge geschlossen worden sind.

Dem Kläger wurde der Altersteilzeitvertrag am 02.12.2003 mit einem erläuternden Anschreiben der Beklagten übermittelt (Anlage B 1, Blatt 19 f d. A.). Darin hat sich die Beklagte ausdrücklich für weitere Rückfragen zur Verfügung gestellt. Der Kläger unterschrieb den Vertrag noch am 02.12.2003 ohne weitere Rückfragen.

– U.a. die Mitarbeiter
– Dr. A. (Abteilung Forschung)
– Frau.. (Leiterin Personalabteilung)
– Frau… (Mitarbeiterin der Personalabteilung)
– Frau … (Fotografin)
– Herr … (Abteilung Forschung)

haben ebenfalls Altersteilzeitverträge unterzeichnet. Wann und mit welchem Inhalt ist unbekannt. Auf deren Wunsch hat die Beklagte die Altersverträge teilweise rückabgewickelt, teilweise verlängert. Der Altersteilzeitvertrag von Herrn Dr. C… ist noch im Jahre 2006, vor Beginn der Umsetzung rückgängig gemacht worden. Wann die Verträge der anderen genannten Personen mit welchem Inhalt verändert wurden, ist nicht aktenkundig.

Der Kläger hat nach Beginn der aktiven Phase des Altersteilzeitvertrages festgestellt, dass ihm infolge Scheidung, Versorgungsausgleich, Inflation, gestiegener Lebenshaltungs- und Energiekosten etc. bei Umsetzung des Altersteilzeitvertrages ein erheblicher Geldbetrag zur Wahrung seines bisherigen Lebensstandards fehlt. Deshalb bemüht er sich seit Ende 2007 bei der Beklagten um Veränderung des Altersteilzeitvertrages. Sein Begehren ist unter ausführlicher Begründung mit Schreiben vom 18.07.2008 mit Hinweis auf die aktuelle wirtschaftliche Situation sowie lang- und kurzfristige Personalplanung abgelehnt worden (Anlage K 2, Blatt 14).

Der Kläger akzeptiert die Ablehnung nicht und hat am 23. Oktober 2008 die vorliegende Klage eingereicht, mit der er einen Anspruch auf Rückgängigmachung/Veränderung des Altersteilzeitvertrages u. a. unter Gleichbehandlungsgesichtspunkten sowie unter Berufung auf die Fürsorgepflicht des Arbeitgebers erhebt. Das Arbeitsgericht hat die Klage unter Hinweis auf das Fehlen einer Anspruchsgrundlage für das Begehren des Klägers abgewiesen. Hinsichtlich der Einzelheiten wird auf Tatbestand, Anträge und Entscheidungsgründe des erstinstanzlichen Urteils des Arbeitsgerichts Lübeck vom 02.06.2009 verwiesen. Gegen dieses dem Kläger am 18.07.2009 zugestellte Urteil hat er am 17.08.2009 Berufung eingelegt, die am 17.09.2009 begründet wurde.

Der Kläger ist nach wie vor der Ansicht, er habe einen Anspruch auf die beantragte Veränderung des Altersteilzeitvertrages aus dem Gleichbehandlungsgrundsatz und aus betrieblicher Übung. Er sei mit den fünf genannten Kollegen gleich zu behandeln. Auch habe die Beklagte ihre Fürsorgepflicht als Arbeitgeberin verletzt, weil sie den Kläger nicht hinreichend über die Verbindlichkeit und die Folgen aufgeklärt habe. Er sei davon ausgegangen, dass der Arbeitsvertrag weiterhin Geltung habe und dieser auch nicht unumkehrbar sei. Er habe auch erst nach Vertragsunterzeichnung die finanziellen Schwierigkeiten erkennen können. Nach Treu und Glauben sei die Beklagte verpflichtet, den Kläger so zu behandeln, wie die vergleichbare Mitarbeitergruppe, mit der sie Altersteilzeitverträge abgeschlossen und später rückgängig gemacht habe.

Der Kläger beantragt, die Beklagte wird in Abänderung des erstinstanzlichen Urteils verurteilt, die Altersteilzeitregelung aus dem Altersteilzeitvertrag des Klägers vom 02.12.2003 längstmöglich, d. h. bis zur Vollendung des 60. Lebensjahres des Klägers (= Beginn der Regelaltersgrenze), mindestens jedoch um zwei Jahre zu verlängern, und den Kläger somit entsprechend weiter zu beschäftigen,
hilfsweise die Altersteilzeitregelung auf Wunsch des Klägers aufzuheben mit der Folge der Weiterbeschäftigung des Klägers aufgrund des vor der Altersteilzeitvereinbarung bestandenen Arbeitsvertrages bis zur Vollendung des 65. Lebensjahres (= Beginn der Regelaltersgrenze) unter Abrechnung des bisher geltenden Vergütungsmodells.

Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen.

Sie hält das angefochtene Urteil sowohl in tatsächlicher als auch in rechtlicher Hinsicht für zutreffend. Der allgemeine Gleichbehandlungsgrundsatz sei vorliegend nicht anwendbar, jedenfalls aber nicht verletzt. Ebenso wenig habe die Beklagte ihre Fürsorgepflichten als Arbeitgeberin verletzt. Der Kläger sei nicht zur Unterzeichnung gedrängt worden. Ihm sei auch keine Frist hierfür gesetzt worden.

Hinsichtlich des weiteren Vorbringens wird auf den mündlich vorgetragenen Inhalt der gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.

Entscheidungsgründe

I. Die Berufung ist zulässig. Sie ist der Beschwer nach statthaft sowie form- und fristgerecht eingelegt worden.

Die Anträge sind jedoch bereits nicht hinreichend bestimmt und auch kaum hinreichend bestimmbar. Sie sind nicht vollstreckungsfähig. Ihnen ist nicht zu entnehmen, ab wann der Kläger als was auf welchem Arbeitsplatz zu welchen Bedingungen beschäftigt werden soll, bis zu welchem konkreten Datum der Altersteilzeitvertrag aktiv und passiv mit welchem konkreten Auslaufdatum fortgesetzt werden soll. Da sie unter Hinweis auf die Ausführungen des erstinstanzlichen Urteils jedoch zumindest teilweise auslegungsfähig sind, werden vorliegend die Zulässigkeitsbedenken zurückgestellt.

II. Die Berufung ist auch unbegründet. Mit überzeugender Begründung hat das Arbeitsgericht die Klage abgewiesen und insbesondere darauf abgestellt, dass ein Änderungsanspruch nicht besteht. Dem folgt das Berufungsgericht. Zur Vermeidung überflüssiger Wiederholungen wird auf die Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils verwiesen (§ 69 Abs. 2 ArbGG). Lediglich ergänzend und auf den neuen Vortrag der Parteien eingehend, wird Folgendes ausgeführt:

Die Beklagte ist nicht aufgrund eines von ihr während der Laufzeit des Arbeitsvertrages und des am 02.12.2003 geschlossenen Altersteilzeitvertrages gesetzten Vertrauenstatbestands zur Vereinbarung einer Vertragsverlängerung oder Vertragsaufhebung und Weiterbeschäftigung des Klägers bis zum 30.06.2013 verpflichtet. Eine solche Verpflichtung ergibt sich auch nicht aus einer etwaigen Fürsorgepflichtverletzung oder aus anderen Gründen nach Treu und Glauben (§ 242 BGB).

1. Der Kläger kann nicht verlangen, mit den fünf von ihm namentlich benannten Arbeitnehmern, mit denen die Beklagte ursprünglich geschlossene Altersteilzeitvereinbarungen abgeändert hat, gleichbehandelt zu werden.

a) Der arbeitsrechtliche Gleichbehandlungsgrundsatz gebietet es dem Arbeitgeber, seine Arbeitnehmer oder Gruppen von Arbeitnehmern gleich zu behandeln, soweit sie sich in gleicher oder vergleichbarer Lage befinden. Danach sind sowohl die sachfremde Schlechterstellung einzelner Arbeitnehmer innerhalb einer Gruppe als auch die sachfremde Gruppenbildung verboten. Sachfremd ist eine Differenzierung, wenn es für die unterschiedliche Behandlung keine billigenswerten Gründe gibt. Liegt ein sachlicher Grund für eine Ungleichbehandlung nicht vor, kann der übergangene Arbeitnehmer verlangen, nach Maßgabe der allgemeinen Regelung behandelt zu werden. Der arbeitsrechtliche Gleichbehandlungsgrundsatz ist anwendbar, wenn der Arbeitgeber Leistungen nach einem allgemeinen generalisierenden Prinzip gewährt, indem er bestimmte Voraussetzungen oder Zwecke für die Leistung festlegt. Nicht anwendbar ist der arbeitsrechtliche Gleichbehandlungsgrundsatz, wenn Leistungen oder Vergünstigungen individuell vereinbart werden. Dies beruht darauf, dass die Vertragsfreiheit Vorrang vor dem Gleichbehandlungsgrundsatz genießt (BAG vom 13.08.2008 – 7 AZR 513/07 – zitiert nach Juris, Rz. 21 m. w. N.).

b) Es kann vorliegend dahinstehen, ob der arbeitsrechtliche Gleichbehandlungsgrundsatz überhaupt eine Anspruchsgrundlage sein kann. Der Kläger hat bereits das Vorliegen der Voraussetzungen von Gleichbehandlungsgrundsätzen nicht substantiiert dargelegt. Es fehlt jegliches Vorbringen, dass und vor welchem tatsächlichen Hintergrund die genannten Personen, mit denen die Beklagte eine Abänderung der Altersteilzeitvereinbarung geschlossen hat, mit dem Kläger vergleichbar sein sollen. Die Tatsache, dass ein Altersteilzeitvertrag existierte, kann kein maßgebliches Abgrenzungsmerkmal sein. Die Beklagte hat mehr als 100 Altersteilzeitverträge geschlossen. Ebenso wenig kann die Tatsache, dass alle fünf benannten Arbeitnehmer vor 1952 geboren sind, Abgrenzungskriterium sein. Altersteilzeitverträge können generell nur in einem bestimmten Lebensalter zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmern geschlossen werden.

c) Unter Berücksichtigung der beruflichen Tätigkeiten wäre der Kläger allenfalls vergleichbar mit Herrn Dr. C… und Herrn O…. Alle drei waren in der Abteilung Forschung tätig. Eine Vergleichbarkeit des Herrn Dr. C… scheitert jedoch schon daran, dass dieser seinen geschlossenen Altersteilzeitvertrag bereits vor Beginn der Umsetzung dieses Vertrages einvernehmlich mit der Beklagten aufgehoben hat. Das geschah zudem rund 1 ½ Jahre bevor der Kläger an die Beklagte herangetreten ist. Zudem ist der Inhalt des Altersteilzeitvertrages mit dem Inhalt des streitbefangenen Altersteilzeitvertrages nicht identisch. Dr. C… hatte nur einen Altersteilzeitvertrag für zwei Jahre geschlossen.

Mit dem Abänderungs- und Rückabwicklungsbegehren des Klägers werden zudem die ursprünglich getroffenen unternehmerischen Entscheidungen und unternehmerischen Planungen berührt. Insoweit schließt schon allein der unterschiedliche Zeitpunkt der Abänderungsbegehren einen etwaigen Gleichbehandlungsanspruch aus.

d) Die Beklagte hat sich zur Begründung der Ablehnung des klägerischen Begehrens auf wirtschaftliche Kalkulation und Planungen berufen. Die wirtschaftliche Situation und die Planungen der Beklagten waren zum Zeitpunkt der Aufhebung des Altersteilzeitvertrages mit Herrn Dr. C… nicht identisch mit der den Kläger betreffenden Situation Ende 2007/Anfang 2008. Die Beklagte darf insoweit Ungleiches ungleich behandeln.

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e) Dass der Kläger und seine Altersteilzeitsituation mit dem von ihm benannten Arbeitnehmer O… vergleichbar ist, hat er nach wie vor nicht hinreichend substantiiert dargelegt. Es fehlt jegliches Vorbringen über den Inhalt des mit Herrn O… abgeschlossenen Altersteilzeitvertrages. Es fehlt weiter jegliches Vorbringen, wann Herr O… an die Beklagte mit der Bitte um Abänderung herangetreten ist. Weiterhin hat der Kläger nichts dazu vorgetragen, mit welchen Inhalten eine Veränderung/Aufhebung erfolgte und vor welchem tatsächlichen Hintergrund diese Situation mit der des Klägers vergleichbar sein soll. Damit fehlen bereits etwaige notwendige Tatsachen, um die Frage der Vergleichbarkeit überhaupt bejahen zu können.

f) Die vom Kläger benannten Arbeitnehmerinnen der Personalabteilung und die Fotografin sind bereits vom Tätigkeitsfeld her nicht mit dem Kläger vergleichbar. Auch hier gilt der Grundsatz, dass Ungleiches ungleich behandelt werden darf.

2. Der Kläger kann sein Begehren auch nicht mittels Berufung auf eine etwaige Fürsorgepflichtverletzung der Beklagten durchsetzen. Insoweit sei dahingestellt, ob eine Fürsorgepflichtverletzung überhaupt Anspruchsgrundlage für den Abschluss oder die Veränderung eines Vertrages sein kann. Auch müsste der Beklagten schuldhaftes Handeln vorwerfbar sein. Die Verletzung einer Fürsorgepflicht durch ein schuldhaftes Verhalten der Beklagten ist vorliegend jedoch nicht feststellbar. Wie das Arbeitsgericht bereits zutreffend und ausführlich dargelegt hat, ist die mit dem Kläger getroffene Altersteilzeitregelung an Klarheit kaum zu übertreffen. Wer diesen Vertrag liest, weiß, was gemeint ist. Voraussetzung ist allerdings, dass der Vertrag gelesen wurde. Es war insoweit jedoch nicht die Pflicht der Beklagten, sich dessen zu vergewissern. Die Inhalte des Vertrages sind kurz und knapp und eindeutig.

Im Übrigen hat die Beklagte dem Kläger den Altersteilzeitvertrag mit einem zweiseitigen erläuternden Schreiben übermittelt und sich ausdrücklich für Rückfragen zur Verfügung gestellt. Der Kläger hat jedoch keine Rückfragen gestellt, so dass für die Beklagte auch nicht ansatzweise feststellbar war, ob beim Kläger überhaupt noch zu klärende Fragen, mit welchem Inhalt auch immer, vorhanden waren und zu beantworten gewesen wären. Im Übrigen war der Kläger gehalten, sich um die Wahrung der gebotenen Sorgfalt im Umgang mit seinen eigenen Angelegenheiten selbst zu kümmern. Er hätte sich daher ggf. selbst vergewissern vor Abschluss des Vertrages mit dessen Inhalt und seinen Rechtsfolgen auseinanderzusetzen und sich im Zweifel anwaltlich beraten lassen müssen. Dass dieses anscheinend unterblieben, kann nicht der Beklagten angelastet werden. Woher sollte sie auch nur erahnen, dass der Kläger den abgeschlossenen Altersteilzeitvertrag unter Umständen gar nicht oder nicht so durchführen wollte?

3. Auch aus dem Grundsatz von Treu und Glauben (§ 242 BGB) lässt sich kein Abänderungsanspruch ableiten. Im deutschen Rechtssystem gilt, dass geschlossene Verträge eingehalten werden müssen. Das muss der Kläger als erwachsener, seit langen Jahren berufstätiger Mensch im Alter von mehr als 60 Jahren wissen. Er dürfte in der Vergangenheit auch bereits eine Vielzahl von Verträgen geschlossen und abgewickelt haben.

4. Nach alledem ist die Klage unbegründet. Sie ist zu Recht abgewiesen worden, so dass die Berufung zurückzuweisen war.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 ZPO.

Die Voraussetzungen des § 72 Abs. 2 ArbGG liegen nicht vor, so dass die Revision nicht zuzulassen war. Vorliegend handelt es sich ausschließend um eine Einzelfallentscheidung.

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