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Altersteilzeitregelung – Abfindung


Landesarbeitsgericht Köln

Az: 10 Sa 398/08

Urteil vom 23.01.2009


1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 15.02.2008 – 2 Ca 7853/07 – wird zurückgewiesen.

2. Die Kosten der Berufung trägt der Kläger.

3. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

Die Parteien streiten um die Gewährung einer Abfindung im Rahmen einer Altersteilzeitregelung.

Der am 28.06.1945 geborene Kläger war seit dem 01.04.1970 bei der Beklagten bzw. ihren Rechtsvorgängerinnen beschäftigt.

Die Parteien schlossen einen Altersteilzeitvertrag unter dem 18.12.2003, § 5 des Altersteilzeitvertrages verweist hinsichtlich der abschließenden Regelung einer Abfindung auf die jeweils gültige Fassung der Konzernbetriebsvereinbarung Altersteilzeit (derzeit 30a).

Der Kläger befand sich vereinbarungsgemäß im Rahmen der Altersteilzeit in der Arbeitsphase vom 01.07.2005 bis zum 31.12.2006. Daran schloss sich die vereinbarte Freistellung für den Zeitraum vom 01.01.2007 bis 30.06.2008 an.

Zum Zeitpunkt des Abschlusses des Altersteilzeitvertrages vom 18.12.2003 galt die Gesamtbetriebsvereinbarung Nr. 30a – Altersteilzeit (1). In § 10 der Gesamtbetriebsvereinbarung Nr. 30a war durch die Absätze 1 und 2 Folgendes geregelt:

Endet das Altersteilzeitverhältnis mit Vollendung des 60. und vor Vollendung des 63. Lebensjahres, so erhält der Mitarbeiter für den Verlust des Arbeitsplatzes und als Ausgleich für die Rentenverluste eine Abfindung in Höhe des 4-fachen des zuletzt bezogenen Bruttomonatsentgeltes der bisherigen wöchentlichen Arbeitszeit.

Die Abfindung verringert sich um 1/36 für jeden Monat des Ausscheidens nach dem 60. Lebensjahr.

§ 19 der Gesamtbetriebsvereinbarung Nr. 30a regelte zum Inkrafttreten/Kündigung der Gesamtbetriebsvereinbarung Folgendes:

Diese Vereinbarung tritt am 01.04.2001 in Kraft und gilt für Altersteilzeit-Verträge, die bis zum 31.07.2004 abgeschlossen werden.

Über eine Verlängerung bis zum 31.12.2009 werden Geschäftsleitung und Gesamtbetriebsrat im 3. Quartal 2003 befinden. Zeitgleich wird die prozentuale Anpassung gemäß § 10 verhandelt.

Für Mitarbeiter, die zum Zeitpunkt der Beendigung der Gesamtbetriebsvereinbarung bereits an der Altersteilzeit teilnehmen gelten die Regelungen der Gesamtbetriebsvereinbarung und des Altersteilzeitvertrages unverändert weiter.

Beide Parteien haben ein außerordentliches Kündigungsrecht für den Fall, dass die wirtschaftliche Grundlage für die Weiterführung der Gesamtbetriebsvereinbarung nicht mehr existiert.

Sollten sich gesetzliche Änderungen zur Altersteilzeit ergeben, nehmen Geschäftsleitung und Gesamtbetriebsrat umgehend Verhandlungen auf, um die Gesamtbetriebsvereinbarung diesen Änderungen anzupassen.

Im Jahr 2004 wurde eine neue Gesamtbetriebsvereinbarung Nr. 30b – Altersteilzeit (2) geschlossen. § 1 der Gesamtbetriebsvereinbarung Nr. 30b regelt, dass diese Vereinbarung für alle Mitarbeiter der Beklagten gilt, die ab dem 01.08.2004 einen Altersteilzeitvertrag unterschreiben.

§ 10 der Gesamtbetriebsvereinbarung Nr. 30b trifft folgende Abfindungsregelung:

Endet das Altersteilzeitverhältnis mit Vollendung des 60. und vor Vollendung des 65. Lebensjahres, so erhält der Mitarbeiter für den Verlust des Arbeitsplatzes und als Ausgleich für die Rentenverluste eine Abfindung in Höhe des 4-fachen zuletzt bezogenen Bruttomonatsentgeltes der bisherigen wöchentlichen Arbeitszeit.

Die Abfindung verringert sich um 1/24 für jeden Monat des Ausscheidens nach dem 63. Lebensjahr.

Gemäß § 19 der Gesamtbetriebsvereinbarung Nr. 30b trat diese am 01.08.2004 in Kraft und gilt für alle Altersteilzeitverträge, die ab dem 01.08.2004 abgeschlossen werden.

Mit seiner am 19.09.2007 beim Arbeitsgericht Köln eingegangenen Klage macht der Kläger geltend, es verstoße gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz gemäß § 75 BetrVG und sei willkürlich, dass die Gesamtbetriebsvereinbarung Nr. 30b für den Anspruch auf eine Abfindungszahlung darauf abstelle, wann der Altersteilzeitvertrag abgeschlossen worden sei. Dies sei für die vom in Altersteilzeit gehenden Arbeitnehmer hinzunehmenden Abschläge in der gesetzlichen Rentenversicherung unmaßgeblich. Maßgeblich sei vielmehr, wann der Rentenbeginn für den betreffenden Mitarbeiter eintrete.

Der Kläger habe Rentenabschläge durch seinen vorzeitigen Rentenbeginn in Höhe von 7,2 % hinzunehmen.

Zwar existiere ein Ermessenspielraum für die Betriebspartner bei der Schaffung von Stichtagsregelungen im Rahmen von Betriebsvereinbarungen. Dieses Ermessen sei aber im vorliegenden Fall nicht sachgerecht ausgeübt worden. Sachgerecht sei lediglich die Anknüpfung an das Ende des Altersteilzeitverhältnisses. Die Gesamtbetriebsvereinbarung Nr. 30b verstoße in § 10 daher gegen § 75 BetrVG.

Die Betriebsparteien hätten in der Gesamtbetriebsvereinbarung Nr. 30b in nicht sachgerechter Weise auf die Änderungen in der gesetzlichen Rentenversicherung reagiert. Ein sachlicher Grund für die Benachteiligung von Mitarbeitern, die vor dem 01.08.2004 einen Altersteilzeitvertrag unterzeichnet hätten, sei nicht gegeben.

Der Altersteilzeitvertrag sei auch nicht auf Veranlassung des Klägers vor dem 31.12.2003 abgeschlossen worden. Vielmehr habe die Beklagte auf diese Regelung gedrungen, da zu diesem Zeitpunkt von ihr ein Personalabbau gewünscht und durchgeführt worden sei. Der Abschluss des Altersteilzeitvertrages vor dem 31.12.2003 habe sozialversicherungsrechtlich keinen Vorteil für den Kläger bedeutet. Ein Vertrauensschutz hinsichtlich der Rentenregelungen für vorzeitig in Rente gehende Arbeitnehmer sei lediglich für solche Mitarbeiter mit Geburtsdaten vom 01.01.1946 bis zum 31.12.1951 gegeben. Zu diesen zähle der am 28.06.1945 geborene Kläger nicht.

Ein Verfall seiner Ansprüche sei nach der Ausschlussklausel in Ziffer 15.1 des Arbeitsvertrages der Parteien vom 02.12.1992, die die schriftliche Geltendmachung von sämtlichen Ansprüchen aus dem Anstellungsverhältnis innerhalb von drei Monaten nach ihrer Fälligkeit zur Verhinderung des Erlöschens solcher Ansprüche regelt, nicht eingetreten. § 10 beider Gesamtbetriebsvereinbarungen Nr. 30 stelle für die Fälligkeit der Abfindung auf die Beendigung des Arbeitsverhältnisses ab. Lediglich als Option sei vorgesehen, sich die Abfindung zu Beginn der Freistellungsphase auszahlen zu lassen. Diese Option habe der Kläger erst mit der Klageschrift ausgeübt, so dass zu diesem Zeitpunkt erst von der Fälligkeit des Anspruchs ausgegangen werden könne.

Hinsichtlich der Höhe seines Abfindungsanspruchs macht der Kläger die Hinzurechnung einer angenommenen jährlichen Gehaltsanpassung von 1 % geltend, da er die Option gemäß § 10 der Gesamtbetriebsvereinbarung Nr. 30b ausgeübt habe, sich die Abfindung zu Beginn der Freistellungsphase auszahlen zu lassen.

Der Kläger beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an ihn, den Kläger, 22.523,36 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszins seit dem 26.09.2007 zu zahlen.

Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.

Sie hat die Ansicht vertreten, die Abfindungsregelung in § 10 der Gesamtbetriebsvereinbarung Nr. 30b aus dem Jahr 2004 finde für das Altersteilzeitverhältnis mit dem Kläger keine Anwendung, da diese Gesamtbetriebsvereinbarung nur abgeschlossen worden sei für Altersteilzeitverträge, die innerhalb des Zeitraums vom 01.08.2004 bis 31.12.2009 abgeschlossen worden seien oder würden. Für den Kläger fände ausschließlich die vorherige Gesamtbetriebsvereinbarung Nr. 30a mit ihrem Geltungszeitraum vom 01.04.2001 bis zum 31.07.2004 Anwendung.

Der Kläger könne sich für seinen Anspruch nicht auf den Grundsatz der Gleichbehandlung berufen, da schon keine Ungleichbehandlung gegeben sei. Der Gleichbehandlungsgrundsatz komme nicht zur Anwendung, da weniger als 5 % der Mitarbeiter von der Altersteilzeitregelung betroffen seien. Mit dem Kläger sei im Rahmen des Altersteilzeitvertrages eine individuelle Regelung abgeschlossen worden.

Dem Kläger sei die zeitliche Begrenzung des Anwendungsbereichs der früheren Gesamtbetriebsvereinbarung Nr. 30a bis zum 31.07.2004 bewusst gewesen. In dem mit ihm abgeschlossenen Altersteilzeitvertrag vom 18.12.2003 sei ausdrücklich der Hinweis auf die Gesamtbetriebsvereinbarung „derzeit“ Nr. 30a formuliert worden. Dem Kläger sei es selber darauf angekommen, den Altersteilzeitvertrag vor dem 31.12.2003 wegen der geplanten Anhebung des Renteneintrittsalters und des zu erwartenden Vertrauensschutzes zu unterzeichnen.

Die Begrenzung der Geltungsdauer der Gesamtbetriebsvereinbarung sei durch den erheblichen Verwaltungsaufwand, der mit dem Abschluss von Altersteilzeitverträgen verbunden sei, der Notwendigkeit von Rückstellungsbuchungen und der Insolvenzsicherung sowie der Begrenzung der Altersteilzeitregelung auf maximal 5 % aller Mitarbeiter nach § 3 der Gesamtbetriebsvereinbarung Nr. 30a geboten gewesen.

Der Anspruch des Klägers sei zudem zwischenzeitlich gemäß Ziffer 15.1. des Arbeitsvertrages zwischen den Parteien erloschen. Der Altersteilzeitvertrag sei am 18.12.2003 abgeschlossen worden und die Arbeitsphase zum 31.12.2006 beendet worden. Der Kläger habe erstmals mit Schreiben vom 09.08.2007 seinen Abfindungsanspruch geltend gemacht und daher die arbeitsvertraglich geregelte Verfallsfrist von drei Monaten nach Fälligkeit verstreichen lassen.

Das Arbeitsgericht Köln hat durch Urteil vom 15.02.2008 – 2 Ca 7853/07 – die Klage abgewiesen und dies im Wesentlichen damit begründet, der Kläger könne seinen Zahlungsanspruch nicht aus dem Gleichbehandlungsgrundsatz in Verbindung mit § 75 BetrVG herleiten. Es sei bereits fraglich, ob überhaupt eine Ungleichbehandlung vorliege, da die Nichtanwendung der Gesamtbetriebsvereinbarung Nr. 30b keine abweichende Behandlung der von ihrem zeitlichen Geltungsbereich nicht umfassten Mitarbeiter bedeute. Jedenfalls sei kein allgemeines Gebot zu beachten, wonach günstigere Betriebsvereinbarungen stets mit Rückwirkung auszustatten seien. Es sei kein schutzwürdiges Vertrauen der Mitarbeiter, die vor Inkrafttreten der Betriebsvereinbarung Nr. 30b einen Altersteilzeitvertrag abgeschlossen hätten, an zukünftigen Verbesserungen teilzuhaben, zu bejahen. Ein sachlicher Grund für die Ungleichbehandlung resultiere daraus, dass jeder so behandelt werde, wie er es bei Abschluss seines Altersteilzeitvertrages habe erkennen können. Ein weiterer sachlicher Grund liege zudem darin, dass der Arbeitgeber durch die Stichtagsregelung von vorneherein klar kalkulieren und erkennen könne, welche Mitarbeiter in den Genuss der verbesserten Leistungen kämen. Härten im Einzelfall führten nicht zur Gleichbehandlungswidrigkeit der Regelung.

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Gegen das ihm am 28.02.2008 zugestellte Urteil des Arbeitsgerichts Köln hat der Kläger am 26.03.2008 Berufung eingelegt und diese nach Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist bis zum 28.05.2008 am 28.05.2008 schriftlich begründet.

Der Kläger vertritt weiterhin die Auffassung, die fehlende Rückwirkung der Gesamtbetriebsvereinbarung Nr. 30b aus dem Jahr 2004 führe zu seiner sachwidrigen Ungleichbehandlung. Entgegen der Auffassung des erstinstanzlichen Gerichts stelle jede Regelung des zeitlichen Geltungsbereichs eine Behandlung der betroffenen Mitarbeiter dar. Ein sachlicher Grund für die Stichtagsregelung in der Gesamtbetriebsvereinbarung Nr. 30b sei nicht gegeben. Maßgeblich zur Bestimmung des Sachgrundes sei der mit der Leistung verfolgte Zweck. Bei der Festsetzung von Stichtagen sei zwar ein Ermessensspielraum der Betriebsparteien gegeben, der gewählte Zeitpunkt müsse aber sachlich vertretbar sei. Die Abfindungsregelungen gemäß § 10 der Gesamtbetriebsvereinbarung Nr. 30a und auch Nr. 30b seien als Kompensation für eintretende Rentenverluste der Altersteilzeitler geschaffen worden. Die Regelung in der neuen Gesamtbetriebsvereinbarung Nr. 30b sei nicht geeignet, diesen Zweck zu erreichen. Dem Betriebsrat sei die Auswirkung der Begrenzung des zeitlichen Geltungsbereichs nicht bewusst gewesen. Die Veränderung der Rentengesetze sei eigentlich der Antrieb für die Neuverhandlung der Gesamtbetriebsvereinbarung gewesen, die am 11.02.2004 begonnen hätte. Der Kläger könne keinen Vertrauensschutz hinsichtlich der älteren Rentenregelungen in Anspruch nehmen, da er 1945 geboren sei.

Der Kläger beantragt, unter Abänderung des Urteils des Arbeitsgerichts Köln vom 15.02.2008 – 2 Ca 7853/07 – die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 22.523,36 € brutto zzgl. 5 Prozentpunkten Zinsen über dem Basiszins seit dem 26.09.2007 zu zahlen.

Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen.

Sie verteidigt das erstinstanzliche Urteil des Arbeitsgerichts und vertritt weiter die Ansicht, es sei bereits keine Ungleichbehandlung beim Ausschluss des Klägers von der Abfindungsregelung in der Gesamtbetriebsvereinbarung Nr. 30b gegeben. Alle Mitarbeiter, die unter Geltung der Gesamtbetriebsvereinbarung Nr. 30a Altersteilzeitverträge abgeschlossen hätten, würden gleichbehandelt. Gleiches gelte für diejenigen Arbeitnehmer, die unter die Gesamtbetriebsvereinbarung Nr. 30b fielen. Eine Ungleichbehandlung liege nur vor, wenn innerhalb des Geltungsbereichs einer Betriebsvereinbarung zwischen den Mitarbeitern differenziert werde. Ansonsten würde bei jeglicher Betriebsvereinbarung ohne Rückwirkungsklausel die Problematik entstehen, dass automatisch Mitarbeiter mit Altfällen ungleich behandelt würden. Ein sachlicher Grund sei jedenfalls für den Ausschluss des Klägers aus dem Anwendungsbereich der Gesamtbetriebsvereinbarung Nr. 30b gegeben. Zum einen sei nach § 3 der Gesamtbetriebsvereinbarung Nr. 30b darauf abzustellen, dass entsprechend § 3 Abs. 1 Nr. 3 ATG lediglich im Umfang von 5 % der Belegschaft an Altersteilzeitlern vom Arbeitgeber kalkuliert werde. Hierauf stelle auch das Budget für die entsprechenden Abfindungszahlungen ab. Die Stichtagsregelung sei daher notwendig, um die finanziellen Mittel zu gewährleisten. Eine Willkür sei nicht gegeben, weil es die privatautonome Entscheidung des Klägers sei, die Altersteilzeit unter den ihm bekannten Umständen der damals aktuellen Gesamtbetriebsvereinbarung Nr. 30a zu vereinbaren. Dem Kläger sei zudem die Möglichkeit von Gesetzesänderungen und Änderungen der Gesamtbetriebsvereinbarung bewusst gewesen. Es sei zudem sachgemäß und damit vom Ermessenspielraum der Betriebsvereinbarungen gedeckt, dass in der Gesamtbetriebsvereinbarung Nr. 30b ein zeitlich neuer Geltungsbereich vereinbart worden sei, da hierdurch ein Anreiz für die Inanspruchnahme von Altersteilzeit für weitere Beschäftigte geschaffen worden sei. Anreizsysteme unterlägen fortlaufendem Wandel und veränderten Gegebenheiten.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Schriftsätze der Parteien nebst den zu den Akten gereichten Anlagen, welche Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren, ergänzend verwiesen.

Entscheidungsgründe

Die Berufung des Klägers ist zulässig, weil sie statthaft (§ 64 Abs. 1 und 2 ArbGG) und fristgerecht eingelegt sowie begründet worden ist (§§ 64 Abs. 6, 66 Abs. 1 S. 1 und 2 ArbGG, 519, 520 ZPO).

In der Sache hat sie jedoch keinen Erfolg, da das Arbeitsgericht Köln durch sein Urteil vom 15.02.2008 die Klage zu Recht als unbegründet abgewiesen hat.

Der Kläger kann gegenüber der Beklagten keinen Anspruch auf Zahlung einer Abfindung in Höhe von vier Bruttomonatsgehältern aus § 10 Abs. 1 der Gesamtbetriebsvereinbarung Nr. 30b aus dem Jahr 2004 herleiten.

Nach § 1 der Gesamtbetriebsvereinbarung Nr. 30b ist der persönliche Anwendungsbereich dieser Betriebsvereinbarung für das Altersteilzeitverhältnis des Klägers und insbesondere für die Abfindungsregelung in § 10 der Gesamtbetriebsvereinbarung nicht gegeben. Dasselbe regelt nochmals § 19 Abs. 1 der Gesamtbetriebsvereinbarung Nr. 30b. Danach erfasst die Gesamtbetriebsvereinbarung Nr. 30b nicht solche Mitarbeiter, die vor dem 01.08.2004 einen Altersteilzeitvertrag unterschrieben haben. Der Kläger, der seinen Altersteilzeitvertrag bereits am 18.12.2003 unterzeichnet hat, fällt somit nicht unter den persönlichen Anwendungsbereich.

Auch nach Abschluss der Gesamtbetriebsvereinbarung Nr. 30b im Jahre 2004 bleibt die Vorgängerregelung in der Gesamtbetriebsvereinbarung Nr. 30a weiterhin die für das Altersteilzeitverhältnis des Klägers maßgebliche Rechtsgrundlage. Eine Ablösung gemäß der Zeitkollisionsregelung durch die neue Gesamtbetriebsvereinbarung Nr. 30b ist nicht eingetreten. Grundsätzlich löst zwar die jüngere Betriebsvereinbarung eine ältere gemäß der Zeitkollisionsregelung ab. Die neue Betriebsvereinbarung tritt dann an die Stelle der bisherigen (vgl. BAG, Urteil vom 02.10.2007 – 1 AZR 815/06 – ZIP 2008, 570). Voraussetzung hierfür ist allerdings, dass die Betriebsvereinbarungen miteinander konkurrieren. Dazu müssen sie denselben Regelungsgegenstand haben. Eine solche Konkurrenzsituation besteht zwischen den Gesamtbetriebsvereinbarungen Nr. 30a und Nr. 30b nicht. Beide regeln nur die Voraussetzungen und Rechtsfolgen neu abzuschließender Altersteilzeitarbeitsverträge (vgl. hierzu BAG, Urteil vom 15.04.2008 – 9 AZR 26/07 – NZA-RR 2008, 580 ff.).

Die Beschränkung in der Gesamtbetriebsvereinbarung Nr. 30b auf künftige, ab dem 01.08.2004 unterzeichnete Altersteilzeitverträge stellt keinen Verstoß gegen § 75 BetrVG bzw. den Gleichbehandlungsgrundsatz dar.

Die Betriebsparteien haben bei Betriebsvereinbarungen allgemein den betriebsverfassungsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz des § 75 BetrVG zu beachten. Dieser zielt darauf ab, eine Gleichbehandlung von Personen in vergleichbaren Sachverhalten sicherzustellen und eine gleichheitswidrige Gruppenbildung auszuschließen. Maßgeblich für das Vorliegen eines die Bildung unterschiedlicher Gruppen rechtfertigenden Sachgrundes ist vor allem der mit der Regelung verfolgte Zweck (vgl. BAG, Urteil vom 06.11.2007 – 1 AZR 960/06 – EzA Nr. 25 zu § 112 BetrVG 2001).

Auch die durch eine Stichtagsregelung erfolgende Gruppenbildung muss mit dem betriebsverfassungsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz vereinbar sein. Den Betriebsparteien kommt bei ihrer Festlegung ein erheblicher Ermessenspielraum zu. Meist dienen Stichtagsregelungen der Rechtssicherheit. Die mit ihnen bisweilen verbundenen Härten müssen hingenommen werden, wenn sich die Wahl des Zeitpunktes am gegebenen Sachverhalt orientiert und somit sachlich vertretbar ist und das auch auf die zwischen den Gruppen gezogenen Grenzen zutrifft (vgl. BAG, Urteil vom 19.02.2008 – 1 AZR 1004/06 – EzA Nr. 26 zu § 112 BetrVG 2001).

Gemäß den Präambeln beider Gesamtbetriebsvereinbarungen Nr. 30a und Nr. 30b bezwecken diese neben der Ermöglichung für ältere Mitarbeiter, vorzeitig aus dem aktiven Erwerbsleben auszutreten bzw. ihre Arbeitszeit zu reduzieren, auch einen wichtigen Beitrag zur sozialverträglichen Personalanpassung, zur Verbesserung der betrieblichen Personalstruktur und zur Übernahme von Auszubildenden zu leisten. Dieser Zweck kann gegenüber Mitarbeitern, die sich bereits in einem Altersteilzeitarbeitsverhältnis befinden nicht mehr erreicht werden. Durch die veränderte Abfindungsregelung in § 10 Abs. 1 und 2 der Gesamtbetriebsvereinbarung Nr. 30b sind Anreize für weitere Mitarbeiter geschaffen worden, Altersteilzeitverträge neu abzuschließen und so den in der Präambel genannten betrieblichen Bedürfnissen hinsichtlich Personalanpassung, Verbesserung der Personalstruktur und der Übernahmemöglichkeiten von Auszubildenden zu fördern. Mit Rücksicht darauf ist die Vereinbarung nicht ohne einen sie rechtfertigenden Sachgrund erfolgt, der auch die unterschiedliche Behandlung der Mitarbeiter rechtfertigt, die vor bzw. nach dem 01.08.2004 einen Altersteilzeitvertrag unterzeichnet haben.

Es kann dahingestellt bleiben, ob für den Kläger mit Wirkung zum 01.01.2004 überhaupt eine relevante Änderung der für ihn geltenden Regelungen hinsichtlich der Anhebung der allgemeinen Altersgrenze für die Inanspruchnahme der Altersrente und damit der Hinnahme von Abschlägen bei der Altersrente bei vorzeitiger Inanspruchnahme vorgelegen hat. Die Änderung rentenrechtlicher Vorschriften fällt grundsätzlich in das Risiko des Arbeitnehmers (vgl. BAG, Urteil vom 14.03.2000 – 9 AZR 493/99 – zitiert nach juris; BSG, Urteil vom 30.10.2001 – B4RA13/00R – zitiert nach juris; LAG Frankfurt, Urteil vom 01.09.1999 – 8 Sa 96/99 – zitiert nach juris).

Nach allem ist der Kläger nicht so zu behandeln, als habe er seinen Altersteilzeitvertrag erst nach dem 01.08.2004 und damit im zeitlichen und persönlichen Geltungsbereich der Gesamtbetriebsvereinbarung Nr. 30b abgeschlossen. Ein Anspruch auf Zahlung der in § 10 Abs. 1 und 2 der Gesamtbetriebsvereinbarung Nr. 30b geregelten Abfindung in Höhe von vier Bruttomonatsgehältern steht ihm daher auch unter dem Gesichtspunkt des Gleichbehandlungsgrundsatzes i. V. m. § 75 BetrVG nicht zu.

Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt der unterlegene Kläger gemäß § 97 Abs. 1 ZPO.

Die Revision war nicht gemäß § 72 Abs. 2 ArbGG zuzulassen. Insbesondere hatte die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung, weil die Entscheidung auf den besonderen Umständen des Einzelfalles beruht und alle erheblichen Rechtsfragen höchstrichterlich geklärt sind.

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