Skip to content

Altersteilzeitvertrag – Anspruch auf Abschluss


Landesarbeitsgericht Köln

Az: 10 Sa 524/10

Urteil vom 29.10.2010


1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Bonn vom 25.02.2010 – 3 Ca 3487/09 – wird zurückgewiesen.

2. Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Kläger.

3. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

Die Parteien streiten über einen Anspruch des Klägers auf Abschluss eines Altersteilzeitarbeitsvertrages.

Der am 06.05.1953 geborene Kläger ist seit dem 14.01.1980 als Angestellter im öffentlichen Dienst bei der beklagten Bundesanstalt beschäftigt. Ab dem Jahr 2007 ist der Kläger als Sachgebietsleiter Kontokorrent mit monatlichen Bruttoeinkommen von zuletzt 3.720,52 € tätig.

Auf das Arbeitsverhältnis der Parteien finden kraft einzelvertraglicher Bezugnahme die Tarifvorschriften des öffentlichen Dienstes Anwendung – hierbei insbesondere der Tarifvertrag Altersteilzeit (TV ATZ).

Mit Rundschreiben vom 22.11.2005 wies das Bundesministerium des Innern die obersten Bundesbehörden und damit auch die Beklagte an, bei Anträgen auf Altersteilzeitarbeit nach dem TV ATZ von Tarifbeschäftigten der Altersgruppe 55 bis 59 wie folgt zu verfahren:

1. Anträge auf Altersteilzeitarbeitsverhältnisse soll grundsätzlich nicht mehr entsprochen werden.

2. Ausnahmen von den Einschränkungen nach Ziffer 1) gelten

bei schwerbehinderten Beschäftigten,

in Stellenabbaubereichen, wenn auf Ausbringung einer Ersatzstelle verzichtet wird.

aus personalwirtschaftlichen Gründen in begründeten Einzelfällen, um besonderen Belangen einzelner Ressource Rechnung zu tragen,

beim Teilzeitmodell (§ 3 Abs. 2 Buchstabe b) TV ATZ), wenn keine Mehrkosten entstehen.

Mit weiterem Rundschreiben vom 08.03.2006 ergänzte das Bundesministerium des Inneren das vorgenannte Rundschreiben vom 22.11.2005 gegenüber den obersten Bundesbehörden dahingehend, ab sofort Altersteilzeitarbeit grundsätzlich nur noch nach § 3 Abs. 2 Buchstabe b) TV ATZ als Teilzeitmodell zu bewilligen, wobei Bewilligungen im Blockmodell nach § 3 Abs. 2 Buchstabe a) TV ATZ ab sofort ausgeschlossen seien. Ausnahmen von dieser Regelung sollten nach dem Rundschreiben gelten

1. bei Kraftfahrern im Sinne des Pauschalentgelt-Tarifvertrages des Bundes (Kraftfahrer TV Bund), für die aufgrund der Protokollerklärung zu § 3 Abs. 2 TV ATZ Altersteilzeit nur im Blockmodell möglich ist.

2. für die nachfolgend im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen festgelegten Stellenabbaubereiche

– Bundeswehrverwaltung

– Bundesmonopolverwaltung für Branntwein.

Gemäß dem Rundschreiben vom 08.03.2006 konnten weitere Stellenabbaubereiche im Einvernehmen mit den Ressorts und dem Bundesministerium der Finanzen durch Anpassung dieses Rundschreibens festgelegt werden. Schwerbehinderte Tarifbeschäftigte konnten auch weiterhin einen Antrag auf Altersteilzeitarbeit ab Vollendung des 55. Lebensjahres stellen, wobei die Bewilligung ab sofort nur noch im Teilzeitmodell nach § 3 Abs. 2 Buchstabe b) TV ATZ, nicht jedoch im Blockmodell möglich sein sollte.

Der Kläger stellte mit Schreiben vom 25.09.2009 einen Antrag gegenüber der Beklagten auf Abschluss einer Altersteilzeitvereinbarung im Blockmodell für den Zeitraum vom 31.12.2009 bis 05.12.2018.

Diesen Antrag lehnte die Beklagte mit Schreiben vom 28.09.2009 unter Hinweis auf die entgegenstehende Weisung des Bundesministeriums des Inneren ab.

Mit der vorliegenden Klage vom 04.12.2009, welche am 19.12.2009 beim Arbeitsgericht Bonn eingegangen ist, verfolgt der Kläger sein Begehren gegenüber der Beklagten hinsichtlich des Abschlusses eines Altersteilzeitarbeitsvertrages für den Zeitraum vom 31.12.2009 im Blockmodell mit der Arbeitsphase vom 31.12.2009 bis zum 27.06.2014 und der Freistellungsphase vom 28.06.2014 bis zum 05.12.2018 weiter.

Der Kläger hat erstinstanzlich die Ansicht vertreten, er könne einen entsprechenden Rechtsanspruch aus § 2 Abs. 1 TV ATZ und der dort gebotenen Entscheidung der Beklagten nach pflichtgemäßem Ermessen herleiten. Die Beklagte habe bei ihrer Ablehnung im Schreiben vom 28.09.2009 nicht die Umstände seines Einzelfalles angemessen gewürdigt und so eine Einzelfallabwägung vermissen lassen. Der Kläger hat bestritten, dass sein Arbeitsbereich bei der Beklagten nicht zu den im Rundschreiben vom 22.11.2005 des Bundesministeriums des Inneren benannten Stellenabbaubereichen, in denen die Altersteilzeitgewährung im Blockmodell weiter möglich sein soll, gehöre. Spätestens seit dem Umzug der Behörde von Frankfurt nach Bonn seien keine Stellen mehr nachbesetzt worden, die durch normale Fluktuation freigeworden seien. Auch die Stelle des Klägers sei mit einem Kw-Vermerk belegt. Zumindest lägen personalwirtschaftliche Gründe vor, die ein Altersteilzeitarbeitsverhältnis mit dem Kläger zuließen. Der Arbeitsbereich des Klägers sei seit dem Umzug nach Bonn stetig kleiner geworden, so dass seine Nettoarbeitszeit täglich lediglich zwei Stunden betrage. Der Mitarbeiter B habe nach seinem Wechsel in das Referat des Klägers einen Großteil der klägerischen Aufgaben übernommen. Zudem verstoße die ablehnende Entscheidung der Beklagten gegen den Grundsatz der Gleichbehandlung im Verhältnis zu anderen Arbeitnehmern, die vor der entsprechenden Weisung durch die Rundschreiben des Bundesministeriums des Inneren einen Antrag auf Altersteilzeit gestellt hätten. Ein Sachgrund für diese Differenzierung sei nicht ersichtlich. Vor ca. 1,5 bzw. 2 Jahren seien zumindest zwei Angestellten aus dem Bereich des Klägers Teilzeitarbeitsverhältnisse im Blockmodell gewährt worden. Dies betreffe die Mitarbeiter H -W und D . Dies sei nach der durch die Rundschreiben des Bundesministeriums vom Inneren vom 22.11.2005 und 08.03.2006 eingetretenen Erlasslage geschehen, ohne dass eine Schwerbehinderung beider Arbeitnehmer vorgelegen habe. Der Kläger selber sei mit einem GdB von 30 % seit dem 08.10.2009 behindert.

Der Kläger hat beantragt, die Beklagte zu verurteilen, das Angebot des Klägers auf Abschluss eines Altersteilzeitarbeitsvertrages, beginnend ab dem 31.12.2009 im Blockmodell mit der Arbeitsphase vom 31.12.2009 bis zum 27.06.2014 und der Freistellungsphase vom 28.06.2014 bis zum 05.12.2018 anzunehmen.

Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen.

Sie hat die Auffassung vorgetragen, sie habe im Rahmen ihrer ablehnenden Entscheidung über den Antrag auf Altersteilzeit des Klägers billiges Ermessen auch im Einzelfall gewahrt. Das billige Ermessen könne in generalisierter Form ausgeübt werden, wozu auch die Bezugnahme auf finanzielle Gründe ausreichend sei. Hierbei habe die Beklagte zu Recht die Weisungen des Bundesministeriums des Inneren aus den Rundschreiben vom 22.11.2005 und 08.03.2006 als Maßstab herangezogen, so dass eine Altersteilzeitgewährung gegenüber dem Kläger im Blockmodell nicht in Betracht gekommen sei. Die dahinter stehenden Sachgründe – Vermeidung einer Mehrbelastung des Bundeshaushalts und von starken vorzeitigen Personalabgängen, die mit dem Blockmodell verbunden sein könnten – griffen auch im Einzelfall des Klägers durch. Der Arbeitsbereich des Klägers gehöre nicht einem Stellenabbaubereich im Sinne der vorgenannten Rundschreiben an, da die Stelle des Klägers im Referat 212 der Beklagten aufgrund des dortigen Arbeitsgebiets nicht unbesetzt bleiben könne. Da das Referat unter anderem für den Wirtschaftsplan, den Jahresabschluss, Kredite, Kontokorrent und Zahlungsverkehr zuständig sei, müsse dieses die tägliche Abwicklung des Zahlungs- und Kreditgeschäftes im Warenhaushalt der Beklagten gewährleisten, weshalb der bestehende Personalbestand keinesfalls unterschritten werden dürfe. Ein Kw-Vermerk sei auf der Stelle des Klägers nicht angebracht. Dem Referat sei im Oktober 2009 mit dem Mitarbeiter B ein weiterer Arbeitnehmer zugewiesen worden. Ein Verstoß gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz liege gegenüber dem Kläger nicht vor. Die Einführung eines Stichtages für die Änderung einer Bewilligungspraxis stelle einen solchen Verstoß nicht dar. Die Altersteilzeit sei mit den betroffenen Arbeitnehmern ….bereits im Jahr 2002 bzw. 2003 – also vor der Erlasslage gemäß den Rundschreiben des Bundesministeriums des Inneren aus den Jahren 2005 und 2006 – vereinbart worden; lediglich der Beginn der vereinbarten Freistellungsphase sei in den Jahren 2007 und 2008 erfolgt.

Durch Urteil vom 25.02.2010 – 3 Ca 8487/09 – hat das Arbeitsgericht Bonn die Klage als unbegründet abgewiesen. Hierzu hat das Arbeitsgericht im Wesentlichen ausgeführt, die Ermessensentscheidung der Beklagten, den Altersteilzeitantrag des Klägers abzulehnen, sei gemessen an den Vorgaben des § 2 TV ATZ als wirksam anzusehen. Nach den Vorgaben durch das Rundschreiben des Bundesministeriums des Inneren vom 08.03.2006 habe die Beklagte ihr diesbezügliches Ermessen zutreffend ausgeübt. Eine Ausnahmeregelung hinsichtlich der Gewährung von Altersteilzeit in Stellenabbaubereichen sei von dem hierfür darlegungsbelasteten Kläger nicht hinreichend dargelegt worden. Zudem habe der Kläger kein hervorgehobenes Interesse an einer Altersteilzeitgewährung im Blockmodell vorgetragen.

Gegen das ihm am 15.03.2010 zugestellte Urteil des Arbeitsgerichts Bonn hat der Kläger am 13.04.2010 Berufung eingelegt und diese nach Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist bis 17.06.2010 am 10.06.2010 beim Landesarbeitsgericht schriftlich begründet.

Der Kläger hält an seiner Rechtsauffassung fest, wonach er einen Anspruch auf Gewährung von Altersteilzeit im Blockmodell ab dem 31.12.2009 aus § 2 Abs. 1 TV ATZ gegenüber der Beklagten herleiten könne. Die vom Kläger ausgeübte Tätigkeit mit einem Restvolumen von zwei Stunden netto täglich sei mühelos auf andere Arbeitnehmer im Referat übertragbar – insbesondere auf den im Oktober 2009 hinzugekommenen Mitarbeiter B . Zudem habe die Beklagte bei ihrer ablehnenden Entscheidung die Behinderung des Klägers nicht hinreichend berücksichtigt. Dies gelte insbesondere vor dem Hintergrund der gesundheitlichen Einschränkungen des Klägers durch seinen Bluthochdruck, Wirbelsäulen- und Magenbeschwerden, die bereits im Jahr 2009 zu Krankheitszeiten von fast drei Monaten beim Kläger geführt hätten. Auch die den Kläger gravierend belastende Fahrtzeit und Fahrtstrecke von seinem Wohnort in Frankfurt zur Arbeitsstätte nach Bonn sei zu berücksichtigen.

Der Kläger beantragt, unter Abänderung des Urteils des Arbeitsgerichts Bonn vom 25.02.2010 – Az.: 3 Ca 3487/09 -, die Beklagte zu verurteilen, das Angebot des Klägers auf Abschluss eines Altersteilzeitarbeitsvertrages, beginnend ab dem 31.12.2009 im Blockmodell mit der Arbeitsphase vom 31.12.2009 bis zum 27.06.2014 und der Freistellungsphase vom 28.06.2014 bis zum 05.12.2018 anzunehmen.

Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen.

Die Beklagte verteidigt die erstinstanzliche klageabweisende Entscheidung des Arbeitsgerichts Bonn unter Vertiefung ihres diesbezüglichen Sachvortrages. Sie verbleibt bei ihrer Rechtsauffassung, wonach dringende fiskalische Interessen an niedrigen Personalkosten ein überwiegendes Interesse im Rahmen der gebotenen Ermessensentscheidung nach § 2 Abs. 1 TV ATZ wie auch sogar einen dringenden dienstlichen Grund zur Ablehnung von Altersteilzeit gemäß § 2 Abs. 2 TV ATZ darstellten. Zudem beruft sich die Beklagte auf den Überforderungsschutz gemäß § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 ATG, da in ihrem Betrieb 35 Mitarbeiter eine Altersteilzeitvereinbarung hätten und damit 5,7 % des Personalbestandes hiervon betroffen seien. Der Kläger könne keine überwiegenden eigenen Interessen hinsichtlich der Gewährung von Altersteilzeit geltend machen. Die von ihm angeführten gravierenden Fahrtzeiten beruhten auf der eigenen Wohnortwahl des Klägers. Die von ihm vorgetragenen gesundheitlichen Einschränkungen sprächen eher für ein Teilzeit– als für das von ihm begehrte Blockmodell im Rahmen der Altersteilzeit. Ohnehin sei seine Behinderung erst am 05.01.2010 beschieden worden, so dass diese von der Beklagten bei der vorangegangenen Antragstellung nicht zu berücksichtigen gewesen sei. Entgegen der Darstellung des Klägers sei dieser in seinem Arbeitsbereich nicht mangelhaft ausgelastet; zudem könne diesem Umstand mit einer Aufgabenumverteilung begegnet werden.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Schriftsätze der Parteien nebst den zu den Akten gereichten Anlagen, welche Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren, ergänzend verwiesen.

Entscheidungsgründe

I. Die Berufung ist zulässig, weil sie nach § 64 Abs. 2 b) ArbGG statthaft ist und innerhalb der Fristen nach § 66 Abs. 1, 5 ArbGG eingelegt und begründet wurde.

II. In der Sache hat die Berufung keinen Erfolg, so dass sie als unbegründet zurückzuweisen war.

Das Arbeitsgericht Bonn hat die Klage zu Recht abgewiesen.

Die Beklagte ist nicht verpflichtet, mit dem Kläger für die Zeit ab dem 31.12.2009 ein Altersteilzeitarbeitsverhältnis zu begründen.

1. Ein Anspruch ergibt sich nicht aus § 2 Abs. 2 TV ATZ. Der TV ATZ ist zwar auf das Arbeitsverhältnis der Parteien aufgrund einzelvertraglicher Bezugnahme anwendbar. Jedoch haben nach § 2 Abs. 2 TV ATZ nur Arbeitnehmer einen Anspruch auf Vertragsänderung, die das 60. Lebensjahr vollendet haben. Der 1953 geborene Kläger hat diese Altersgrenze bei Antragstellung nicht erreicht.

2. Dem Kläger steht der geltend gemachte Anspruch auch nicht nach § 2 Abs. 1 TV ATZ zu.

Nach dieser Vorschrift kann der Arbeitgeber mit einem Arbeitnehmer, der das 55. Lebensjahr vollendet hat und der zusätzlich die in § 2 Abs. 1 Buchstabe b) und c) TV ATZ genannten Voraussetzungen erfüllt, die Änderung des Arbeitsverhältnisses in ein Altersteilzeitarbeitsverhältnis vereinbaren. Dem Arbeitnehmer wird kein Anspruch auf Abschluss des Änderungsvertrages eingeräumt; er hat aber einen Anspruch darauf, dass der Arbeitgeber seinen Antrag auf Wechsel in die Altersteilzeit nach den Grundsätzen billigen Ermessens überprüft (vgl. BAG, Urteil vom 14.10.2008 – 9 AZR 511/07 -, in DB 2009, Seite 2159 ff.).

Die Grenzen des hierbei anzuwendenden billigen Ermessens sind gewahrt, wenn der Arbeitgeber bei seiner Entscheidung die wesentlichen Umstände des Einzelfalles abgewogen und die beiderseitigen Interessen angemessen berücksichtigt hat. Dies unterliegt der gerichtlichen Kontrolle nach § 315 Abs. 3 Satz 1 BGB, wobei der Arbeitgeber alle Umstände zu berücksichtigen hat, die zu dem Zeitpunkt vorliegen, zu dem er die Ermessenentscheidung zu treffen hat. Nach dem Bundesarbeitsgericht (Urteil vom 14.10.2008 – 9 AZR 517/07 – a. a. O.) spricht viel dafür, dass die Ermessensentscheidung des Arbeitgebers durch die Arbeitsgerichte nur eingeschränkt überprüfbar ist, nämlich dahin, ob der Rechtsbegriff „billiges Ermessen“ verkannt, der äußere Ermessensrahmen überschritten, innere Ermessenfehler begangen, unsachliche Erwägungen zugrunde gelegt oder wesentlicher Tatsachenstoff außer Acht gelassen worden ist.

Sie benötigen eine rechtliche Beratung? Rufen Sie uns an: 02732 791079 und vereinbaren einen Beratungstermin oder fordern Sie unverbindlich unsere Ersteinschätzung online an.

a. Zur Antragsablehnung im Rahmen des billigen Ermessens genügt jeder sachliche Grund, der sich auf den Übergang zur Altersteilzeit bezieht. In dem TV ATZ werden keine Umstände genannt, die der Arbeitgeber bei seiner Entscheidung über einen Antrag auf Altersteilzeit nach § 2 Abs. 1 TV ATZ zu berücksichtigen hat. Ausreichend sind daher alle sachlichen Gründe, die vom Arbeitgeber zur Rechtfertigung vorgebracht werden. Finanzielle Erwägungen des Arbeitgebers sind daher nicht ausgeschlossen (BAG, Urteil vom 14.10.2008 – 9 AZR 511/07, a. a. O.; Urteil vom 10.05.2005 – 9 AZR 294/04 -, in AP Nr. 20 zu § 1 TVG Altersteilzeit; Urteil vom 12.12.2000 – 9 AZR 706/99 -, in DB 2001, Seite 1995 ff.).

Dem steht das Urteil des Bundesarbeitsgericht vom 17.08.2010 (9 AZR 414/09, zitiert nach juris) nicht entgegen. In dieser Entscheidung wird für die Ermessensentscheidung nach § 3 Abs. 2 TV ATZ hinsichtlich der Verteilung der Arbeitszeit in der Altersteilzeit in Block- oder Teilzeitmodell ausgeführt, dass eine höhere wirtschaftliche Belastung durch das Blockmodell nicht allein als Sachgrund für die Ablehnung des Verteilungswunsches herangezogen werden kann, weil die tariflichen Vorschriften weder dem Block- noch dem Teilzeitmodell den Vorrang geben, da ansonsten § 3 Abs. 3 TV ATZ teilweise „leerliefe“. Vorliegend ist nicht die Ermessensabwägung bzgl. der Verteilung der Arbeitszeit in Block- oder Teilzeitmodell betroffen, sondern die vorgelagerte Ermessensentscheidung nach § 2 Abs. 1 TV ATZ, ob überhaupt Altersteilzeit zu gewähren ist. Bzgl. des „Obs“ des Abschlusses verbleibt es dabei, dass auch finanzielle Gründe genügen können, um einen Altersteilzeitantrag abzulehnen (BAG, Urteil vom 17.8.2010 – 9 AZR 414/09, a. a. O.; Urteil vom 12.12.2000 – 9 AZR 706/99, a. a. O.).

b. Dies gilt jedenfalls dann, wenn die vom Mitarbeiter gewünschte Vertragsgestaltung der Altersteilzeit eine das Normalmaß übersteigende besondere Belastung beim Arbeitgeber bewirkt (vgl. BAG, Urteil vom 14.10.2008 – 9 AZR 511/07 -, a. a. O.).

aa. Im vorliegenden Einzelfall des Klägers ist diesbezüglich die vom Kläger gewünschte lange Vertragslaufzeit von über sechs Jahren zu berücksichtigen, da diese Vertragslaufzeit über die Förderdauer gemäß § 4 Abs. 1 ATG hinausgeht. Die Beklagte kann sich folglich auf die von der gewünschten Vertragslaufzeit von mehr als sechs Jahren ausgehende Kostenbelastung berufen. Die Erstattungsleistung der Bundesagentur für Arbeit sind nämlich in § 4 Abs. 1 ATG auf längstens sechs Jahre begrenzt. Bei einer längeren Dauer muss der Arbeitnehmer nicht nur die tariflichen Zusatzleistungen, sondern die gesamte Aufstockung tragen, ohne dass er die Möglichkeit der Refinanzierung hat (vgl. BAG, Urteil vom 14.10.2008 – 9 AZR 511/07 – a. a. O.).

bb. Die das Normalmaß übersteigende besondere Belastung beim Altersteilzeitbegehren des Klägers ergibt sich auch mit Rücksicht auf die Überschreitung der sogenannten Überlastquote. Hierzu hat die Beklagte – vom Kläger unwidersprochen – vorgetragen, dass in ihrem Betrieb 35 Mitarbeiter eine Altersteilzeitvereinbarung geschlossen hätten und daher eine Quote von 5,7 % der Belegschaft darstellten. Damit war im Betrieb der Beklagten die in § 3 Abs. 1 Nr. 3 1. Alt. ATG genannte Höchstquote von 5 % der Beschäftigen, ab der der Arbeitgeber frei über den Abschluss von Altersteilzeitarbeitsverträgen entscheiden können muss, überschritten. Dieser Gesichtspunkt konnte von der Beklagten im Rahmen der Ermessensentscheidung zu Lasten des Klägers berücksichtigt werden, denn diese gesetzliche Quotierung dient auch dazu, altersteilzeitbedingte finanzielle Mehraufwendungen des Arbeitgebers in Grenzen zu halten. Da dieser Umstand ein Grund ist, den der Arbeitgeber sogar gegen Ansprüche aus § 2 Abs. 2 TV ATZ anwenden kann, kann er ihn erst recht bei der Ausübung seines Ermessens im Rahmen von § 2 Abs. 1 TV ATZ berücksichtigen (vgl. BAG, Urteil vom 14.10.2008 – 9 AZR 511/07 – a. a. O.).

cc. Zudem stellt die generelle Entscheidung des Arbeitgebers, Altersteilzeitvereinbarungen mit Arbeitnehmern zwischen den Lebensjahren 55 und 59 nur dann abzuschließen, wenn diese Stellen Abbaubereichen angehören, einen billigenswerten Ablehnungsgrund dar, weil die sonst notwendige Ersatzeinstellung zu erhöhten wirtschaftlichen Belastungen führen kann. Auch die Beschäftigung eines sogenannten Wiederbesetzers führt bei der durch die Bundesanstalt für Arbeit geförderten Altersteilzeitregelung zu einer Mehrbelastung des Arbeitgebers, da die nach dem TV ATZ vorgesehenen Leistungen von 83 % Mindestnettovergütung nach § 5 Abs. 2 TV ATZ und die zusätzlich anfallenden Arbeitgeberanteile im Vergleich zu den Förderungsleistungen von 70 % (Mindestnettovergütung) nach § 4 Abs. 1 Nr. 1, § 3 Abs. 1 Nr. 1 ATG diese übersteigen. Zudem hat der Arbeitgeber neben den von ihm zu tragenden Sozialversicherungsbeiträgen, die nach § 5 Abs. 4 TV ATZ dem Arbeitnehmer zustehenden Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung zu zahlen. Diese müssen mindestens so hoch sein, dass der Unterschiedsbetrag 90 % des Entgelts, dass die Beschäftigen für eine entsprechende Vollzeitbeschäftigung erhalten würden, zusätzlich versichert wird. Von diesen zusätzlich zu entrichtenden Beiträgen für die Altersteilzeitbezüge trägt der Arbeitgeber den Arbeitnehmer- und Arbeitgeberanteil (vgl. BAG, Urteil vom 12.12.2000 – 9 AZR 706/99 – a. a. O.).

dd. Entgegen der Ansicht des Klägers ist vorliegend kein Stellenabbaubereich gegeben. Im Rundschreiben vom 08.03.2006 sind die Stellenabbaubereiche auf die Bereiche der Bundeswehrverwaltung und der Bundesmonopolverwaltung für Brandwein beschränkt. Nicht ersichtlich ist, dass gemäß dem Rundschreiben vom 08.03.2006 weitere Stellenabbaubereiche im Einvernehmen mit den Ressource und dem Bundesministerium der Finanzen festgelegt worden sind.

ee. Eigene Interessen, die einzelbezogen als besondere Umstände zu seinen Gunsten wirken könnten, hat der Kläger in nicht hinreichendem Maße vorgetragen. Die von ihm angeführten gesundheitlichen Gründe, die Behinderung mit einem GdB von 30 %, die räumliche Entfernung zum Arbeitsplatz fallen nicht derart ins Gewicht, dass die von der Beklagten getroffene Entscheidung ermessensfehlerhaft wäre. Insbesondere stellt die vom Kläger vorgetragene Behinderung mit einem GdB von 30 % keine Schwerbehinderung und damit keinen Ausnahmetatbestand gemäß den Rundschreiben des Bundesministeriums des Inneren dar.

Dementsprechend macht der Kläger ohne Erfolg geltend, die Beklagte habe keine Einzelfallentscheidung getroffen. Durch das Gebot, im Rahmen der Ermessensentscheidung eine Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalles vorzunehmen, sind generelle Vorentscheidungen des Arbeitgebers, wie er eine Tarifnorm in die Praxis umsetzt, nicht ausgeschlossen. Derartige Regelungen dienen zum einen einer einheitlichen Anwendung der Tarifvorschriften. Sie tragen außerdem dem Bedürfnis nach Transparenz Rechnung; der Arbeitnehmer weiß, welche Kriterien für die Entscheidung des Arbeitgebers maßgeblich sind. In eine weitergehende Prüfung der bei seiner Ermessensentscheidung zu berücksichtigenden Belange des Arbeitnehmers muss der Arbeitgeber danach erst dann eintreten, wenn der Arbeitnehmer über die im Tarifvertrag normierten Anspruchsvoraussetzungen hinaus auf seinen Fall bezogene Umstände darlegt. Dies ist durch den Kläger nicht in hinreichendem Maße nach dem o. g. geschehen.

3. Der Kläger kann auch aus dem arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz seinen Anspruch auf Abschluss des gewünschten Altersteilzeitarbeitsvertrages im Blockmodell gegenüber der Beklagten nicht herleiten.

a. Der Kläger hat hierzu eingewandt, es liege eine ungerechtfertigte Ungleichbehandlung seines Antrages auf Abschluss eines Altersteilzeitverhältnisses im Verhältnis zu jenen Mitarbeitern vor, die vor der Maßgeblichkeit der Weisungen aus den Rundschreiben des Bundesministeriums des Inneren vom 22.11.2005 und 08.03.2006 Altersteilzeitvereinbarungen geschlossen hätten. Hierbei verkennt der Kläger, dass die Einführung von Stichtagen durchaus ein zulässiges Differenzierungskriterium bei der Behandlung von Altersteilzeitbegehren darstellt. Die mit der Einführung von Stichtagsregelungen verbundenen Härten sind grundsätzlich hinzunehmen (vgl. BAG, Urteil vom 15.04.2008 – 9 AZR 111/07 – in AP Nr. 39 zu § 1 TVG Altersteilzeit).

b. Der Kläger hat hinsichtlich der von ihm konkret benannten Mitarbeiter Frau … und Herr … lediglich pauschal behauptet, beide hätten nach Eintritt der Erlasslage durch die Rundschreiben des Bundesministeriums des Inneren vom 22.11.2005 und 08.03.2006 Altersteilzeitverträge im Blockmodell erhalten, ohne dass bei ihnen eine Schwerbehinderung vorgelegen habe. Nachdem die Beklagte substantiiert auf den Abschluss der Altersteilzeitarbeitsverhältnisse mit diesen Mitarbeitern bereits in den Jahren 2002 und 2003 – und damit vor der Erlasslage gemäß den genannten Rundschreiben aus den Jahren 2005 und 2006 – hingewiesen hat, hat der Kläger hierzu nicht mehr substantiiert erwidert. Er ist daher der ihm für die Voraussetzungen eines Verstoßes gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz obliegenden Darlegungslast nicht nachgekommen.

III. Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt der unterlegene Kläger nach § 97 ZPO.

Gründe für eine Revisionszulassung nach § 72 ArbGG waren nicht gegeben, da die Entscheidung den Umständen des Einzelfalles entspricht und die hierbei relevanten Rechtsfragen soweit entscheidungserheblich bereits höchstrichterlich geklärt sind.

Hinweis: Informationen in unserem Internetangebot dienen lediglich Informationszwecken. Sie stellen keine Rechtsberatung dar und können eine individuelle rechtliche Beratung auch nicht ersetzen, welche die Besonderheiten des jeweiligen Einzelfalles berücksichtigt. Ebenso kann sich die aktuelle Rechtslage durch aktuelle Urteile und Gesetze zwischenzeitlich geändert haben. Benötigen Sie eine rechtssichere Auskunft oder eine persönliche Rechtsberatung, kontaktieren Sie uns bitte.

Soforthilfe vom Anwalt!

Jetzt Hilfe vom Anwalt!

Rufen Sie uns an um einen Beratungstermin zu vereinbaren oder nutzen Sie unser Kontaktformular für eine unverbindliche Beratungsanfrage bzw. Ersteinschätzung.

Ratgeber und hilfreiche Tipps unserer Experten.

Lesen Sie weitere interessante Urteile.

Unsere Kontaktinformationen.

Rechtsanwälte Kotz GbR

Siegener Str. 104 – 106
D-57223 Kreuztal – Buschhütten
(Kreis Siegen – Wittgenstein)

Hier finden Sie uns!

Telefon: 02732 791079
(Tel. Auskünfte sind unverbindlich!)
Telefax: 02732 791078

E-Mail Anfragen:
info@ra-kotz.de
ra-kotz@web.de

zum Kontaktformular

Ersteinschätzungen nur auf schriftliche Anfrage per Anfrageformular.

Rechtsanwalt Hans Jürgen Kotz
Fachanwalt für Arbeitsrecht

Rechtsanwalt und Notar Dr. Christian Kotz
Fachanwalt für Verkehrsrecht
Fachanwalt für Versicherungsrecht
Notar mit Amtssitz in Kreuztal

Über uns

Bürozeiten:
MO-FR: 8:00-18:00 Uhr
SA & außerhalb der Bürozeiten:
nach Vereinbarung

Für Besprechungen bitten wir Sie um eine Terminvereinbarung!

Das sagen Kunden über uns
Unsere Social Media Kanäle

 

Termin vereinbaren

02732 791079

Bürozeiten:
Mo-Fr: 08:00 – 18:00 Uhr

Kundenbewertungen & Erfahrungen zu Rechtsanwälte Kotz. Mehr Infos anzeigen.

Ersteinschätzung

Wir analysieren für Sie Ihre aktuelle rechtliche Situation und individuellen Bedürfnisse. Dabei zeigen wir Ihnen auf, wie in Ihren Fall sinnvoll, effizient und möglichst kostengünstig vorzugehen ist.

Fragen Sie jetzt unverbindlich nach unsere Ersteinschätzung und erhalten Sie vorab eine Abschätzung der voraussichtlichen Kosten einer ausführlichen Beratung oder rechtssichere Auskunft.

Aktuelles Jobangebot

Juristische Mitarbeiter (M/W/D)
als Minijob, Midi-Job oder in Vollzeit.

mehr Infos