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Versorgungsausgleich und betriebliche Altserversorgung als Direktversicherung

BUNDESGERICHTSHOF

Az.: XII ZB 162/00

Verkündet vom 23.07.2003

Vorinstanzen: OLG Karlsruhe, AG Schwetzingen


Leitsatz:

Zur Ermittlung des Ehezeitanteils sowie zur Umwertung eines Anrechts der betrieblichen Altersversorgung, wenn diese in Form einer Direktversicherung gewährt wird.


Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 23. Juli 2003 beschlossen:

Auf die weitere Beschwerde der Antragsgegnerin wird der Beschluß des 2. Zivilsenats – Senat für Familiensachen – des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 10. August 2000 aufgehoben.

Die Sache wird zur erneuten Behandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der weiteren Beschwerde, an das Oberlandesgericht zurückverwiesen.

Beschwerdewert: 511,29 € (= 1.000 DM).

Gründe:

I.

Die am 13. Juni 1969 geschlossene Ehe der Parteien wurde auf den der Ehefrau (Antragsgegnerin) am 18. September 1998 zugestellten Antrag des Ehemannes (Antragsteller) durch Verbundurteil des Amtsgerichts – Familiengericht – Schwetzingen vom 22. Juli 1999 (insoweit rechtskräftig seit dem 16. Dezember 1999) geschieden und der Versorgungsausgleich geregelt.

Während der Ehe (1. Juni 1969 bis 31. August 1998, § 1587 Abs. 2 BGB) erwarb die Ehefrau nach den Feststellungen des Oberlandesgerichts Rentenanwartschaften der gesetzlichen Rentenversicherung bei der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte (weitere Beteiligte zu 1 – BfA) in Höhe von 1.162,29 DM. Daneben besteht ein auf die Ehezeit entfallendes Anrecht der betrieblichen Altersversorgung, zu dessen Höhe die Instanzgerichte keine Feststellungen getroffen haben, weil das Anrecht noch nicht unverfallbar sei.

Der Ehemann erwarb während der Ehezeit ebenfalls Rentenanwartschaften der gesetzlichen Rentenversicherung bei der BfA, und zwar nach den Feststellungen des Oberlandesgerichts in Höhe von 1.072,68 DM. Außerdem besteht für den Ehemann aus einer als betriebliche Altersversorgung abgeschlossenen Direktversicherung seines Arbeitgebers, der L. Landesbausparkasse, bei der Ö. AG (weitere Beteiligte zu 2) ein ehezeitliches Deckungskapital von 120.382,06 DM.

Das Amtsgericht hat den Versorgungsausgleich dahin geregelt, daß es für die Ehefrau im Wege der Realteilung bei der Ö. ebenfalls eine Rentenversicherung begründet, dem für den Ehemann bei der Ö. AG bestehenden Deckungskapital hierzu einen Teilbetrag von 48.935,78 DM entnommen und die Berechnung der Rentenversicherung der Ehefrau unter Zugrundelegung dieses Betrags dem Versorgungsträger überlassen hat. Dabei hat es aus dem für den Ehemann bestehenden ehezeitlichen Deckungskapital durch dessen fiktive Einzahlung in die gesetzliche Rentenversicherung eine volldynamische Rente von [120.382,06 x 0,0000916571 x 47,65 DM =] 525,77 DM ermittelt und die Ausgleichsforderung der Ehefrau mit [(1.072,68 +525,77 =) 1.598,45 -1.162,29 DM = 436,16 DM : 2 =] 218,08 DM errechnet; das sind [(218,08 x 100) : (525,77 : 2) =] 82,96 % des Betrages, der bei hälftiger Teilung des für den Ehemann bei der Ö. AG bestehenden ehezeitlichen Anrechts auf die Ehefrau entfiele. Das Amtsgericht hat daher das Deckungskapitel, das bei hälftiger Teilung des ehezeitlichen Anrechts nach Vornahme satzungsmäßiger Abschläge für die Ehefrau zur Verfügung stünde und das sich nach Mitteilung des Versorgungsträgers auf 58.987,20 DM beläuft, auf 82,96 % dieses Betrags gekürzt und der Ehefrau im Wege der Realteilung Deckungskapital in Höhe von nur [58.987,20 x 82,96 : 100 =] 48.935,78 DM gutgebracht.

Mit ihrer hiergegen gerichteten Beschwerde hat die Ehefrau gerügt, daß die Bewertung der bei der Ö. AG begründeten Anrechte des Ehemannes anhand der Barwert-Verordnung zu einer Unterbewertung dieser Anrechte führe, die gegen Art. 3 GG verstoße. Das Oberlandesgericht hat die Beschwerde zurückgewiesen. Hiergegen richtet sich die zugelassene weitere Beschwerde, mit der die Ehefrau weiterhin die Abänderung der Entscheidung zum Versorgungsausgleich begehrt.

Das Rechtsmittel führt zur Aufhebung der Entscheidung und zur Zurückverweisung an das Oberlandesgericht.

1. Nach Auffassung des Oberlandesgerichts findet für die Umrechnung von Anrechten der betrieblichen Altersversorgung – hier: des Ehemannes bei der Ö. AG – nach der ausdrücklichen Bestimmung des § 1587a Abs. 4 BGB die Regelung des Abs. 3 Nr. 2 und damit die Barwert-Verordnung Anwendung. Diese Vorschrift sichere die Anwendung der Barwert-Verordnung auf alle Leistungen der betrieblichen Altersversorgung, die nicht volldynamisch seien; dies gelte auch dann, wenn die Versorgungsleistungen aus einem individuellen Deckungskapital oder einer vergleichbaren Deckungsrücklage gewährt würden.

Diese Auffassung entspricht zwar der Rechtsprechung des Senats (Beschluß vom 29. September 1993 – XII ZB 31/90 – FamRZ 1994, 23, 24). Sie findet in dem angefochtenen und vom Oberlandesgericht bestätigten Urteil des Amtsgerichts aber keinen Niederschlag.

a) Das Amtsgericht geht – vom Oberlandesgericht unbeanstandet – bereits von einem fehlerhaft ermittelten Ehezeitanteil des für den Ehemann bei der Ö. AG begründeten Anrechts aus.

In Übereinstimmung mit der vom Versorgungsträger erteilten Auskunft hat das Amtsgericht den Ehezeitenanteil dieser Versorgung ersichtlich auf der Grundlage des Deckungskapitals bemessen, das für den Ehemann in der Zeit vom Versicherungsbeginn bis zum Ehezeitende angespart worden ist. Das ist jedoch nicht richtig. Der Ehezeitanteil von Anrechten der betrieblichen Altersversorgung ist auch dann nach Maßgabe des § 1587a Abs. 2 Nr. 3 Satz 1 BGB zeitratierlich aus der zugesagten Versorgungsleistung zu ermitteln, wenn die betriebliche Altersversorgung des Ehemannes in Form einer Direktversicherung gewährt wird. Auch in einem solchen Fall ist, wenn – wie hier – die Betriebszugehörigkeit des Anrechtsinhabers zum Ehezeitende andauert, deshalb grundsätzlich der Teil der künftigen Versicherungsleistung auszugleichen, der dem Verhältnis der in die Ehezeit fallenden Betriebszugehörigkeit zur gesamten, auf die vorgesehene Altersgrenze hochgerechneten Betriebszugehörigkeit entspricht (§ 1587a Abs. 2 Nr. 3 Satz 1 lit. a BGB). Der Umstand, daß im vorliegenden Fall die Direktversicherung erst nach der Eheschließung begründet und das bis zum Ehezeitende angesparte Deckungskapital deshalb ausschließlich in der Ehezeit erworben worden ist, ändert daran nichts.

Allerdings kann die von § 1587a Abs. 2 Nr. 3 Satz 1 BGB vorgegebene Berechnungsweise bei Direktversicherungen zu Problemen führen, wenn sich der Arbeitgeber für den Fall des vorzeitigen Ausscheidens des Ehegatten aus dem Betrieb für die sog. versicherungsvertragliche Lösung (§ 2 Abs. 2 Satz 2 BetrAVG) entschieden hat. In diesem Fall kann der Arbeitgeber seine Versorgungsleistung gegenüber dem vorzeitig ausscheidenden Arbeitnehmer auf die vom Direktversicherer aufgrund der bereits geleisteten Prämien zu erbringenden Versicherungsleistungen beschränken. Diese Leistungen werden vielfach niedriger sein als die Versorgungsleistung, die sich ergibt, wenn die auf das Ende der Betriebszugehörigkeit hochgerechnete Versorgungsleistung (nach Maßgabe des § 2 Abs. 1 BetrAVG) ratierlich – nämlich nach dem Verhältnis der tatsächlichen zur möglichen Betriebszugehörigkeit- ermittelt wird. Das gilt namentlich dann, wenn der Arbeitnehmer etwa erst nach langjähriger Betriebszugehörigkeit eine Direktversicherungszusage erhalten hat; vergleichbare Divergenzen können sich bei nicht-gleichförmigen Prämienzahlungen während des Versicherungsverlaufs ergeben. In derartigen Fällen kann auch die Höhe eines nach Maßgabe des § 1587a Abs. 2 Nr. 3 Satz 1 BGB zeitratierlich ermittelten Ehezeitanteils der zugesagten Versorgung hinter der Höhe des Ehezeitanteils zurückbleiben, der sich ergibt, wenn die nach der versicherungsvertraglichen Lösung geschuldete Leistung zeitratierlich aufgeteilt, d.h. mit dem Verhältnis der in die Ehezeit fallenden Betriebszugehörigkeit zur gesamten Betriebszugehörigkeit multipliziert wird. Von daher ließe sich denken, den Ehezeitanteil einer als betriebliche Altersversorgung bestehenden Direktversicherung jedenfalls dann nicht gemäß § 1587a Abs. 2 Nr. 3 Satz 1 lit. b BGB nach der vom Arbeitgeber zugesagten Versorgungsleistung, sondern – nach Maßgabe des § 1587a Abs. 2 Nr. 5 b BGB – unter Rückgriff auf das in der Ehezeit im Rahmen des Versicherungsvertrags tatsächlich angesammelten Deckungskapital – zu ermitteln, wenn feststeht, daß die versicherungsvertragliche Lösung zum Zuge kommt (Johannsen/Henrich/Hahne Eherecht 4. Aufl. § 1587a Rdn. 192; MünchKomm/Rühmann BGB 4. Aufl. § 1587a Rdn. 363 a.E.; differenzierend Soergel/Häußermann BGB 13. Aufl. § 1587a Rdn. 234). Die Frage kann indes offenbleiben, da der Ehemann weder aus seinem Betrieb ausgeschieden ist noch sein Arbeitgeber für die versicherungsvertragliche Lösung optiert hat und die dargestellte Voraussetzung für eine Anwendung des § 1587a Abs. 2 Nr. 5 b BGB deshalb hier nicht vorliegt.

b) Außerdem hat das Amtsgericht das für den Ehemann bei der Ö. AG begründete Anrecht gerade nicht – wie vom Oberlandesgericht angenommen – (gemäß § 1587a Abs. 4 i.V.m. Abs. 3 Nr. 2 BGB und der Barwert-Verordnung) im Wege der Ermittlung seines Barwertes in ein volldynamisches Anrecht umgerechnet. Das Amtsgericht ist vielmehr – im Gegenteil – von dessen in der Ehezeit begründetem Deckungskapital ausgegangen und hat – mittels dessen fiktiver Einzahlung in die gesetzliche Rentenversicherung (gemäß § 1587a Abs. 3 Nr. 1 BGB) – den Wert eines entsprechenden volldynamischen Anrechts ermittelt. Diese Vorgehensweise ist, wie das Oberlandesgericht selbst darlegt, rechtsfehlerhaft. Zwar ergibt sich aus der Formulierung des § 1587a Abs. 3 BGB, daß die Umrechnung auf der Grundlage eines Deckungskapitals mit Hilfe der Barwert-Verordnung gemäß Nr. 2 dieser Vorschrift nur zum Zuge kommt, wenn für die Versorgungsleistungen kein individuelles Deckungskapital gebildet worden ist, wie es von Nr. 1 der Vorschrift vorausgesetzt wird. Dies kann jedoch für Anrechte der betrieblichen Altersversorgung nicht in gleicherweise gelten. Bei deren Umrechnung findet nach der ausdrücklichen Bestimmung des § 1587a Abs. 4 BGB die Regelung des Abs. 3 Nr. 2 BGB und damit die Barwert-Verordnung Anwendung.

Der Senat hat bislang offengelassen, ob dies ausnahmslos auch für Fälle gilt, in denen – wie hier – die betriebliche Altersversorgung in Form einer Direktversicherung gewährt wird oder ob deckungskapitalbezogene betriebliche Altersversorgungen dann nach § 1587a Abs. 3 Nr. 1 BGB umzuwerten sind, wenn feststeht, daß gemäß § 2 Abs. 2 Satz 2 BetrAVG die sog. versicherungsvertragliche Lösung zum Zuge kommt (Beschluß vom 29. September 1993 aaO; bejahend MünchKomm/Rühmann BGB 4. Aufl. § 1587a Rdn. 363 a.E., vgl. aber auch Rdn. 470, 493; Johannsen/Henrich/Hahne aaO 238 unter Hinweis auf die hier auftretenden zusätzlichen Bewertungsprobleme; vgl. dazu Ellger/Glockner FamRZ 1984, 733, 734 f.). Die Frage kann auch hier dahinstehen, da -wie zu 1. ausgeführt – die Voraussetzungen der versicherungsvertraglichen Lösung nicht vorliegen.

2. Der angefochtene Beschluß kann danach nicht bestehen bleiben. Der Senat ist nicht in der Lage, in der Sache abschließend zu entscheiden.

a) Für eine Ermittlung des Barwertes der für den Ehemann bei der Ö. AG begründeten Anrechte fehlt es an den erforderlichen Feststellungen zur Höhe des Ehezeitanteils und zur Dynamik der erworbenen Rente. Soweit die für den Ehemann bei der Ö. begründeten Anrechte nicht volldynamisch sind und ihr Nominalbetrag deshalb – nach Ermittlung des Ehezeitanteils – gemäß § 1587a Abs. 4 i.V.m. § 1587a Abs. 3 Nr. 2 BGB in den entsprechenden Wert volldynamischer Anrechte umzurechnen ist, wird das Oberlandesgericht den Barwert des ehezeitlichen Anrechts auf der Grundlage der Barwert-Verordnung in der Fassung der Zweiten Verordnung zur Änderung der Barwert-Verordnung vom 26. Mai 2003 (BGBI. I S. 728) zu errechnen und in die Ausgleichsbilanz einzustellen haben. Mit dieser Änderungsverordnung ist den Bedenken, die der Senat gegen die bisherige Fassung der Barwert-Verordnung geltend gemacht hat (BGHZ 148, 351), Rechnung getragen. Soweit in der Literatur vereinzelt auch gegen die Neufassung der Barwert-Verordnung – weitergehende – Einwendungen erhoben werden, teilt der Senat diese Kritik nicht (Senatsbeschluß vom 23. Juli 2003 – XII ZB 152/01 – zur Veröffentlichung bestimmt).

b) Außerdem wird das Oberlandesgericht zu prüfen haben, ob das für die Ehefrau bestehende Anrecht der betrieblichen Altersversorgung nach Maßgabe des §31f Satz 1 Nr. 2 BetrAVG unverfallbar und deshalb in den öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleich einzubeziehen ist. Nach der Auskunft des Versorgungsträgers vom 20. Oktober 1998 besteht das Beschäftigungsverhältnis der Ehefrau seit dem 1. August 1986; als Versicherungsbeginn ist der 1. Dezember 1995 angegeben. Hierzu wie auch zur Höhe des Anrechts fehlt es jedoch an tatrichterlichen Feststellungen.

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