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Altersvorsorgevollmacht – Erlöschung mit dem Tod des Vollmachtgebers

Oberlandesgericht Hamm

Az: 15 W 338/02

Beschluss vom 17.09.2002


Der 15. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Hamm hat am 17. September 2002 auf die weitere Beschwerde des Beteiligten vom 22. August 2002 gegen den Beschluß der 23. Zivilkammer des Landgerichts Bielefeld vom 24. Juli 2002 beschlossen:

Die weitere Beschwerde wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, daß die Wertfestsetzung der landgerichtlichen Entscheidung abgeändert wird.

Der Gegenstandswert des Verfahrens der ersten und der weiteren Beschwerde wird auf jeweils 3.000.00 Euro festgesetzt

Gründe:

I.
Eingetragene Alleineigentümerin des vorbezeichneten Grundstücks ist Frau S die Verstorben ist. Die Erblasserin hatte gemeinsam mit ihrem überlebenden Ehemann, in notarieller Urkunde vom 09.06.2000 (UR-Nr. 339/2000 Notar) dem Beteiligten, ihrem Sohn, eine Vorsorgevollmacht erteilt. Bei der Vollmacht handelt es sich ihrem Inhalt nach um eine Generalvollmacht, die Vollmachtgeber unter Befreiung von den Beschränkungen des § 181 BGB in allen persönlichen und vermögensrechtlichen Angelegenheiten, bei denen eine Stellvertretung gesetzlich zulässig ist, umfassend zu vertreten. Zu dem der Bevollmächtigung zugrundeliegenden Rechtsverhältnis heißt es in § 4 der Urkunde, durch die Vollmachtserteilung solle die Bestellung eines Betreuers im Fall von Krankheit oder Gebrechlichkeit vermieden werden. Im Innenverhältnis, d.h. ohne Einfluß auf die Vollmacht im Außenverhältnis, solle von der Vollmacht erst dann Gebrauch gemacht werden, wenn der Vorsorgefall (Geschäftsunfähigkeit bzw. Betreuungsbedürftigkeit) eintritt. Wegen der näheren Einzelheiten der notariellen Urkunde wird auf die zu den Akten gereichte beglaubigte Abschrift Bezug genommen.

Das Nachlaßgericht hat das Grundbuchamt gem. § 83 GBO über die Eröffnung eines privatschriftlichen gemeinschaftlichen Ehegattentestaments der eingetragenen Eigentümerin und ihres überlebenden Ehegatten vom 17.02.1981 unterrichtet, in dem diese u. a. sich gegenseitig zu Alleinerben eingesetzt haben; die Erteilung eines Erbscheins ist nicht beantragt worden.

Der Beteiligte hat in notarieller Urkunde vom 27.03.2002 (UR-Nr. 469/2002 Notar) zugleich im eigenen Namen wie als Bevollmächtigter seiner beiden Elternteile handelnd das vorbezeichnete Grundstück auf sich übertragen und aufgelassen sowie die Löschung der in Abt. II Nr. 1 des Grundbuchs eingetragenen Reallast beantragt. Zum Nachweis seiner Bevollmächtigung hat er eine beglaubigte Abschrift der vorerwähnten Vollmachtsurkunde vorgelegt.

Den Antrag des Urkundsnotars auf Vollzug der Eigentumsumschreibung und Löschung des Rechts Abt. II Nr. 1 hat die Rechtspflegerin des Grundbuchamtes mit Zwischenverfügung vom 19.04.2002 dahin beanstandet, es fehle der Nachweis der Fortbestehens der Vollmacht der eingetragenen Eigentümerin über ihren Tod hinaus. Zur Beseitigung des Eintragungshindernisses durch Beibringung eines Erbscheins, der Herrn S als Alleinerben der eingetragenen Eigentümerin ausweise, werde eine Frist bis zum 19.05.2002 gesetzt. Der Beteiligte hat zu der Zwischenverfügung mit Schreiben vom 27.05.2002 Stellung genommen. Die Rechtspflegerin hat mit weiterer Verfügung vom 31.05.2002 ihre Auffassung aufrechterhalten und eine weitere Frist zur Behebung des Eintragungshindernisses bis zum 28.06.2002 gesetzt.

Gegen die Zwischenverfügung vom 19.04. und 31.05.2002 hat der Beteiligte mit Schriftsatz des Urkundsnotars vom 20.05.2002 Beschwerde eingelegt, die das Landgericht durch Beschluß vom 24.07.2002 zurückgewiesen hat.

Gegen diese Entscheidung richtet sich die weitere Beschwerde des Beteiligten, die er mit Schriftsatz vom 22.08.2002 bei dem Landgericht eingelegt hat.

II.

Die weitere Beschwerde ist nach den §§ 78, 80 GBO statthaft sowie formgerecht eingelegt. Die Beschwerdebefugnis des Beteiligten folgt bereits daraus, daß seine erste Beschwerde ohne Erfolg geblieben ist.

In der Sache ist das Rechtsmittel unbegründet, weil die Entscheidung des Landgerichts nicht auf einer Verletzung des Rechts beruht (§ 78 S. 1 GBO).

In verfahrensrechtlicher Hinsicht ist das Landgericht zutreffend von einer nach § 71 Abs. 1 GBO zulässigen ersten Beschwerde des Beteiligten gegen die Zwischenverfügung des Grundbuchamtes vom 19.04.2002 ausgegangen. Die weitere Verfügung des Grundbuchamtes vom 31.05.2002 enthält sachlich lediglich eine Verlängerung der in der Zwischenverfügung vom 19.04.2002 zur Beseitigung des Eintragungshindernisses gesetzten Frist verbunden mit der Erklärung, an der erhobenen Beanstandung festhalten zu wollen. Auch die verfahrensrechtlichen Voraussetzungen für den Erlaß einer Zwischenverfügung nach § 18 Abs. 1 GBO liegen vor. Der vom Grundbuchamt angenommene fehlende Nachweis einer hinreichenden Vollmacht der eingetragenen Eigentümerin begründet hier lediglich ein behebbares Eintragungshindernis, weil der Beteiligte die Auflassung des Grundstücks in der notariellen Urkunde vom 27.03.2002 gleichzeitig auch als Bevollmächtigter seines Vaters abgegeben hat, dessen Berechtigung als Eigentümer des Grundstücks durch einen Erbschein nachgewiesen werden kann (§ 35 Abs. 1 GBO).

Auch in der Sache hält die Entscheidung des Landgerichts rechtlicher Nachprüfung stand. Gegenstand der Beschwerde ist allein das in der Zwischenverfügung angenommene Eintragungshindernis, also die Frage, ob durch die Urkunde vom 09.06.2000 das Fortbestehen der von der eingetragenen Eigentümerin (§ 39 GBO) erteilten Vollmacht über ihren Tod hinaus nachgewiesen ist. In diesem Zusammenhang kann der Senat offen lassen, ob die vom Landgericht vorgenommene Auslegung der Vollmachtsurkunde im Ausgangspunkt nur einer eingeschränkten Nachprüfung durch das Rechtsbeschwerdegericht unter dem Gesichtspunkt unterliegt, daß diese in erster Linie zur Vornahme des materiell-rechtlichen Rechtsgeschäfts (hier der Auflassung, § 925 BGB) erteilt ist (vgl. BayObLG Rpfleger 1991, 365, 366; MittBayNot 1995, 293, 294). Unabhängig davon teilt der Senat die Auffassung des Landgerichts, daß die in der Urkunde vom 09.06.2000 erteilte Vollmacht sich inhaltlich auf Rechtsgeschäfte während der Dauer der Betreuungsbedürftigkeit der eingetragenen Eigentümerin beschränkt und nicht über deren Tod hinaus gilt, und zwar ohne die vom Landgericht vorgenommene Einschränkung, daß dies jedenfalls für ein „internes“ Rechtsgeschäft zwischen der Vollmachtgeberin und dem Bevollmächtigten gelte. Dieses Ergebnis beruht auf den folgenden Erwägungen:

Die Urkunde vom 09.06.2000 enthält keine ausdrückliche Regelung zu der Frage, ob die erteilte Vollmacht auch über den Tod der Vollmachtgeberin hinaus fortgelten soll. Nach § 168 S. 1 BGB bestimmt sich das Erlöschen einer Vollmacht nach dem ihrer Erteilung zugrunde liegenden Rechtsverhältnis. Handelt es sich bei dem kausalen Rechtsverhältnis um einen Auftrag, so ist nach § 672 S. 1 BGB im Zweifel anzunehmen, daß dieser durch den Tod oder den Eintritt der Geschäftsunfähigkeit des Auftraggebers nicht erlischt. Dementsprechend ist in der Rechtsprechung anerkannt, daß auch grundbuchverfahrensrechtlich die Auslegungsregel des § 672 S. 1 BGB zum Nachweis des Fortbestehens der Vollmacht über den Tod des Vollmachtgebers hinaus ausreicht, sofern sich die Grundlage der Vermutung, nämlich das Vorliegen eines Auftragsverhältnisses, aus dem Inhalt der in der Form des § 29 GBO vorgelegten Vollmacht ergibt (vgl. BayObLG NJW 1959, 2119; KG DNotZ 1972, 18, 20; Demharter, GBO, 24. Aufl., § 19, Rdnr. 81). Da es sich in § 672 S. 1 BGB lediglich um eine Auslegungsregel handelt, hat das Grundbuchamt die ihm vorgelegte Vollmachtsurkunde vorrangig im Hinblick darauf auszulegen, ob ein abweichender Wille des Vollmachtgebers anzunehmen ist. So liegen die Dinge nach Auffassung des Senats hier:

Das der nach außen unbeschränkten Vollmacht zugrunde liegende Auftragsverhältnis ist in den § 4 der notariellen Urkunde vom 09.06.2000 näher beschrieben. Es handelt sich um eine Altersvorsorgevollmacht, durch die die Bestellung eines Betreuers im Fall von Krankheit oder Gebrechlichkeit vermieden werden soll. Dementsprechend darf der von den Beschränkungen des § 181 BGB befreite Beteiligte im Innenverhältnis von der Vollmacht nur Gebrauch machen, wenn der Vorsorgefall (Geschäftsunfähigkeit bzw. Betreuungsbedürftigkeit) eintritt. Der Umfang der im Außenverhältnis erteilten Vollmacht ist auf diesen Zweck ihrer Erteilung zugeschnitten. Es handelt sich um eine Generalvollmacht für sämtliche persönlichen und vermögensrechtlichen Angelegenheiten, bei denen eine Stellvertretung zulässig ist (§ 1). Die in dem folgenden § 2 der Urkunde beispielhaft aufgeführten Geschäfte, auf die sich die Vollmacht erstreckt, umfassen nicht nur sämtliche Vermögensangelegenheiten, sondern auch sämtliche persönliche Angelegenheiten, insbesondere die Einwilligung in ärztliche Heilmaßnahmen sowie die Aufenthaltsbestimmung, sei es durch geschlossene Unterbringung, sei es in einer anderen Form der Unterbringung in einem Heim oder einer sonstigen Einrichtung. Zusammengefaßt sollte also dem Beteiligten eine rechtsgeschäftliche Vertretungsmacht eingeräumt werden, die uneingeschränkt derjenigen gesetzlichen Vertretungsmacht eines Betreuers entspricht, der für alle Angelegenheiten des Betreuten bestellt ist (§ 69 I Abs. 1 S. 1 FGG). In der Urkunde wird dabei von der Möglichkeit, die rechtsgeschäftliche Vertretung auch auf die Einwilligung in ärztliche Heilmaßnahmen und Unterbringungsmaßnahmen zu erstrecken (§§ 1904 Abs. 2, 1906 Abs. 5 BGB in der Fassung durch das BtÄndG) ausdrücklich Gebrauch gemacht. Die Vollmacht ist danach sowohl hinsichtlich ihres Umfangs als auch in Bezug auf das Innenverhältnis speziell auf die Bedürfnisse der Vollmachtgeberin für den Fall ihrer Betreuungsbedürftigkeit zugeschnitten. Dieser Zusammenhang spricht maßgebend dafür, daß sich die Vollmacht – wie die gesetzliche Vertretungsmacht eines Betreuers – auf die Dauer der Betreuungsbedürftigkeit beschränken sollte. Eine Fortgeltung der Vollmacht über den Tod der Vollmachtgeberin hinaus läge demgegenüber außerhalb des in der Urkunde zum Ausdruck gekommenen Zwecks der Vollmacht. Die Nichterwähnung dieses Punktes in einer nach notarieller Belehrung (§ 17 BeurkG) erteilten Vollmacht deutet zusätzlich darauf hin, daß eine solche weitergehende Geltung der Vollmacht nicht gewollt ist.

Dieses Ergebnis steht im Einklang mit den in Rechtsprechung und Literatur entwickelten Grundsätzen bei der Prüfung, ob der Vollmachtgeber entgegen der Auslegungsregel des § 672 S. 1 BGB eine Fortgeltung der Vollmacht über seinen Tod hinaus nicht gewollt hat. So wird zwar bei einer Generalvollmacht zur Ausführung eines Geschäftsbesorgungsvertrages, der eine Vermögensverwaltung zum Gegenstand hat, deren Fortbestand über den Tod des Vollmachtgebers hinaus angenommen (RG JW 1929, 1647). Ebenso anerkannt ist jedoch, daß je mehr der Auftragsgegenstand auf die Person und die persönlichen Verhältnisse und nicht nur auf das Vermögen des Auftraggebers ausgerichtet ist, desto eher das Erlöschen des Auftrags mit dem Tode des Auftraggebers anzunehmen ist (Staudinger/Schilken, BGB, 12. Bearbeitung, § 168, Rdnr. 26; Soergel/Beuthien, BGB, 12. Aufl., § 672, Rdnr. 5; MK/BGB-Seiler, 3. Aufl., § 672, Rdnr. 4). Daß die Vollmacht und der zugrundeliegende Auftrag hier auf die persönlichen Bedürfnisse der Vollmachtgeber während der Dauer ihrer Betreuungsbedürftigkeit zugeschnitten sind, ist bereits ausgeführt und wird in der Erstreckung der Vollmacht auf ihre persönlichen Angelegenheiten besonders deutlich. Der Gesichtspunkt, daß die Vollmacht sich – auch – auf sämtliche Vermögensangelegenheiten der Vollmachtgeberin erstreckt, vermag an dieser Beurteilung nichts Entscheidendes zu ändern. Denn das der Vollmacht zugrunde liegende Auftragsverhältnis kann nur insgesamt bewertet werden. In diesem Rahmen kommt der Erstreckung der Vollmacht auf die Vermögensangelegenheiten kein selbständiges Gewicht zu. Denn wenn die Vollmachtgeberin eine an die Stelle einer Betreuerbestellung tretende rechtsgeschäftliche Bevollmächtigung gewollt hat, hatte sich auch die Vermögensverwaltung des Beteiligten dem Rechtsgedanken des § 1901 BGB folgend allein an den persönlichen Bedürfnissen der Vollmachtgeberin während der Dauer ihrer Betreuungsbedürftigkeit zu orientieren.

Die Wertfestsetzung für das Verfahren der weiteren Beschwerde beruht auf den §§ 131 Abs. 2, 30 Abs. 3 und 2 KostO. Da bei der Anfechtung einer Zwischenverfügung nur das angenommene Eintragungshindernis, nicht jedoch die Entscheidung über den Eintragungsantrag Beschwerdegegenstand ist, hat der Senat lediglich das Interesse des Beteiligten daran bewertet, von der Notwendigkeit der Beibringung eines Erbscheins und den damit verbundenen Mühen und Kosten entbunden zu werden. Mangels näherer Anhaltspunkte hat der Senat dieses Interesse mit dem Regelwert gem. § 30 Abs. 2 KostO bewertet und gleichzeitig gem. § 31 Abs. 1 S. 2 KostO die landgerichtliche Wertfestsetzung entsprechend abgeändert.

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