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Altersteilzeit und Betriebsrente – Berechnung


Landesarbeitsgericht Hamburg

Az: 5 Sa 38/07

Urteil vom 12.12.2007


Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Hamburg vom 18. April 2007 – 11 Ca 486/06 – abgeändert:

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.

Die Revision wird zugelassen.

Tatbestand:

Die Parteien streiten um die Art der Berücksichtigung von Altersteilzeit bei der Berechnung einer Betriebsrente.

Der 1943 geborene Kläger war auf Grund Anstellungsvertrages vom 20. Februar 1973 (Anlage K 1, Bl. 7 ff. d. A.) in der Zeit vom 01. April 1973 bis zum 30. Juni 2006 bei der Beklagten bzw. ihrem Rechtsvorgänger tätig. In der Zeit vom 20. Februar 1973 bis zum 30. Juni 2001 war der Kläger vollschichtig, sodann ab dem 01. Juli 2001 auf Grund einer Altersteilzeitvereinbarung vom 07. Dezember 2000 (Anlage K 2, Bl. 11 ff. d. A.) bis zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses in Altersteilzeit im Umfang von 50 Prozent der regelmäßigen wöchentlichen Vollarbeitszeit von 38,5 Stunden tätig.

§ 4 des Anstellungsvertrages vom 20. Februar 1973 regelt den Versorgungsanspruch des Klägers bei Erreichen der Altersgrenze. Die einschlägigen Regelungen lauten auszugsweise:

„1. Die Versorgung umfasst ein Ruhegehalt bei Erreichen der Altersgrenze […].

Die Höhe der Versorgung beträgt nach Ablauf von 10 Versorgungsdienstjahren 35 Prozent der versorgungsfähigen Vergütung. Sie steigt mit jedem weiter zurückgelegten Versorgungsdienstjahr um 2 Prozent bis zum 25. Versorgungsdienstjahr und von da um je 1 Prozent, jedoch nicht über 75 Prozent.“

Mit an den Kläger gerichtetem Schreiben vom 18. November 1991 erläuterte der Rechtsvorgänger der Beklagten dem Kläger die ihm erteilte Versorgungszusage (Anlage K 8, Bl. 55 d.A.). Ausweislich von Ziffer 3 dieses Schreibens ist Grundlage für die Berechnung der Betriebsrente die Eingruppierung und -stufung zum Zeitpunkt des Ausscheidens aus dem aktiven Berufsleben.

§ 10 Ziffer 2 Abs. 4 der Altersteilzeitregelung vom 07. Dezember 2000 lautet:

„Die Zeit der Altersteilzeit wird nur anteilig bei der Berechnung der Höhe der betrieblichen Altersversorgung berücksichtigt.

Unter dem 5. Dezember 2000 erhielt der Kläger eine vorläufige Rentenberechnung, in der bereits eine durchschnittliche Beschäftigungsquote von 92,48 % zugrunde gelegt wurde (Anl. 1, Bl. 110 d.A.).

Im Zeitpunkt der Beendigung des Arbeitsverhältnisses war der Kläger in die Vergütungsgruppe A 13/14 eingruppiert. Das Gehalt in dieser Vergütungsgruppe beträgt einschließlich des Ortszuschlages und der Stellenzulage bei einer Vollzeittätigkeit EUR 4.120,06.

Mit Schreiben vom 20. Juni 2006 (Anlage K 3, Bl. 16 f.) teilte die Beklagte dem Kläger mit, dass das ihm ab dem 1.Juli 2006 zu gewährende Ruhegehalt monatlich EUR 1.031,97 brutto betrage. Die Altersteilzeit wurde bei der Berechnung der Versorgungsbezüge des Klägers – wie stets bei Wechsel zwischen Voll- und Teilzeit bei der Beklagten praktiziert – durch die Bildung eines auf die gesamte Dauer des Arbeitsverhältnisses durchschnittlichen Beschäftigungsgrades von hier 92,48 % berücksichtigt (Anl. 2, Bl. 112 d.A.). Zur weiteren Erläuterung der durchgeführten Berechnung des Ruhegehalts des Klägers fügte die Beklagte dem Schreiben vom 20. Juni 2006 zwei Berechnungsbögen bei (Bl. 18 f. d.A.). Zu den weiteren Einzelheiten der von der Beklagten vorgenommenen Berechnung wird auf die Berechnungsbögen Bezug genommen.

Der Kläger hat die Auffassung vertreten, dass die Altersteilzeit nicht in Form eines durchschnittlichen Beschäftigungsgrades bei den zugrunde zu legenden ruhegeldfähigen Bezügen zu berücksichtigen sei. Vielmehr wirke sich diese Teilzeit bei der prozentualen Höhe aus: Er habe in der Zeit vom 01. Januar 1973 bis 31. Dezember 1982 35 Prozent, in der Zeit vom 01. Januar 1983 bis 31. Dezember 1997 weitere 30 Prozent, in der Zeit vom 01. Januar 1998 bis 30. Januar 2001 weitere 3,5 Prozent und in der Zeit vom 01. Juni 2001 bis 30. Juni 2006 infolge Arbeitsteilzeit 2,5 Prozent, mithin insgesamt 71 Prozent erworben. Die Berechnung der Beklagten sei unzutreffend. Sie führe dazu, dass sein während der Vollzeittätigkeit bis zum 30. Juni 2001 für 28,5 Jahre der Betriebszugehörigkeit erworbener Anspruch auf ein Ruhegehalt in Höhe von 68,5 Prozent unterschritten werde. Eine solche Kürzung bereits erdienter Versorgungsbezüge sei jedoch nicht gerechtfertigt. Nach seiner Rechnung ergebe sich ein monatlicher Betrag in Höhe von EUR 1.168,-. Die Differenz zu dem von der Beklagten monatlich an ihn gezahlten Betrages in Höhe von EUR 1.031,97 für die Monte Juli, August und September 2006 ergebe den bezifferten Klagantrag.

Der Kläger hat beantragt,

1. die Beklagte zu verurteilen, an ihn brutto EUR 408,09 zu zahlen;

2. festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, ihm ein Ruhegehalt in Höhe von 71 Prozent seiner ruhegehaltsfähigen Bezüge, mithin monatlich derzeit EUR 1.168,00 berechnet nach einem ruhegehaltsfähigen Bezug von aktuell EUR 4.120,06 abzüglich der anrechenbaren Sozialversicherungsrente von aktuell EUR 1.690,02 unter Berücksichtigung des Unverfallbarkeitsfaktors von 0,9455 zu zahlen.

Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Die Beklagte hat vorgetragen, der erdiente Prozentsatz sei ordnungsgemäß mit 73 Prozent ermittelt worden und verteile sich wie folgt auf die Zeiten der Betriebszugehörigkeit: 01. Januar 1973 bis 31. Dezember 1982: 35 Prozent; 01. Januar 1983 bis 31. Dezember 1997: 30 Prozent; 01. Januar 1998 bis 30. Juni 2006: 8 Prozent. Die Berechnung des durchschnittlichen Beschäftigungsgrades von 92,48 Prozent sei zum Vorteil des Klägers in Ansatz gebracht worden.

Durch das der Beklagten am 8. Mai 2007 zugestellte Urteil vom 18. April 2007, auf das zur näheren Sachdarstellung Bezug genommen wird, hat das Arbeitsgericht der Klage stattgegeben. Dies hat es im Wesentlichen wie folgt begründet: Die Beklagte sei nicht berechtigt, die Altersteilzeittätigkeit des Klägers im Rahmen der Berechnung des Versorgungsanspruchs durch Bildung eines durchschnittlichen Beschäftigungsgrades bezogen auf den gesamten Zeitraum der Betriebszugehörigkeit des Klägers zu berücksichtigen. Eine Rechtsgrundlage für die Berechtigung der Beklagten, die Altersteilzeittätigkeit des Klägers in dieser Weise im Rahmen der Berechnung des Versorgungsanspruchs zu berücksichtigen, sei nicht ersichtlich. Die in § 4 des Anstellungsvertrages enthaltene Versorgungszusage gewichte die Jahre der Betriebszugehörigkeit des Klägers unterschiedlich, wobei die ersten Jahre sich auf die Höhe des Versorgungsanspruchs stärker auswirkten als die Jahre ab dem 25. Jahr der Betriebszugehörigkeit. Die Zugrundelegung eines durchschnittlichen Beschäftigungsgrades für die Berechnung des Versorgungsanspruchs des Klägers führe daher zu einer – erheblichen – Benachteiligung, da sie sämtliche Jahre der Betriebszugehörigkeit des Klägers gleich gewichte. Dies brächte die für den Kläger nachteilige Konsequenz mit sich, dass der Fünfjahreszeitraum, in dem er in Altersteilzeit für die Beklagte tätig gewesen sei, eine überproportionale Reduzierung der Versorgungsansprüche nach sich zöge, für die weder der Versorgungszusage noch der Altersteilzeitregelung eine Rechtsgrundlage entnommen werden könne.

Hiergegen richtet sich die am 23. Mai 2007 eingelegte und mit am 17. August 2007 beim Landesarbeitsgericht Hamburg eingegangenen Schriftsatz begründete Berufung der Beklagten, nachdem die Frist zur Begründung der Berufung am 6. Juli 2007 bis zum 20. August 2007 verlängert worden war.

Die Beklagte trägt vor, die hier vorliegende gestaffelte Leistungsformel entspreche den früheren Leistungsformeln im öffentlichen Dienst. Damit hätten Versorgungsfälle in jüngerem Lebensalter oder nach geringerer Dienstzeit aufgewertet, das heißt überproportional berücksichtigt werden sollen. Hintergrund sei der in der Regel höhere Versorgungsbedarf bei vorzeitigen Versorgungsfällen. Je älter ein Mitarbeiter sei und je länger er im Betrieb tätig sei, umso mehr linearisiere sich sein Leistungsanspruch. Es spiele keine Rolle mehr, wie viel er bekommen hätte, wenn er zum Beispiel mit dem Alter von 45 Jahren Invalide geworden wäre. Entscheidend sei immer nur der erreichte Prozentsatz im Versorgungsfall. Dies werde durch einen Vergleich mit der Berechnung einer unverfallbaren Anwartschaft nach § 2 Absatz 1 BetrAVG bestätigt. Auch bei der Ermittlung einer unverfallbaren Anwartschaft wäre es unerheblich, zu welchem Zeitpunkt der Versorgungsberechtigte ausscheide und mit welchem Steigerungssatz die Dienstzeiten zu diesem Zeitpunkt nach der Versorgungszusage bewertet würden.

Maßgeblich sei vielmehr, welchen Anspruch der Versorgungsberechtigte unter Zugrundelegung der zum Ausscheiden geltenden Bemessungsgrundlage mit Vollendung der Regelaltersgrenze erreicht hätte. Dieser Anspruch sei dann zeitratierlich zu kürzen. Ausgangspunkt sei der Prozentsatz, den der Kläger zum Zeitpunkt seines Versorgungsfalls erreicht hätte, dies seien 73%. Dies sei der Prozentsatz, den auch ein Vollzeitbeschäftigter erhalten würde. Könne der Anspruch des Klägers erst bei Eintritt des Versorgungsfalls ermittelt werden, so könne auch die Kürzung wegen der Altersteilzeit erst zu diesem Zeitpunkt an Hand der dann maßgeblichen Bemessungsfaktoren erfolgen. Indem sie die bei Eintritt des Versorgungsfalles maßgebliche versorgungsfähige Vergütung eines vergleichbaren Vollzeitbeschäftigten entsprechend des Beschäftigungsgrades während des gesamten Arbeitsverhältnisses gekürzt habe, gewähre sie die Leistungen der betrieblichen Altersversorgung entsprechend dem Umfang der Arbeitszeit des Klägers im Verhältnis zu einem vollzeitbeschäftigten Arbeitnehmer.

Im Übrigen würde das vom Arbeitsgericht Hamburg vertretene Berechnungsverfahren zu unbilligen Ergebnissen führen: So würde eine Altersteilzeit, die ein Mitarbeiter nach dem 35. Dienstjahr beginne, überhaupt nicht berücksichtigt. Mit Vollendung des 35. Dienstjahres sei der Anspruch von 75% der versorgungsfähigen Vergütung erreicht. Es würde nach dem Berechnungsverfahren des Arbeitsgerichts Hamburg dann gar keine Kürzung des Anspruchs wegen der Altersteilzeit erfolgen. Das Berechnungsverfahren des Arbeitsgerichts würde darüber hinaus dazu führen, dass Ansprüche solcher Versorgungsberechtigten, deren Altersteilzeit in Dienstzeiten falle, die in der Anwartschaftsphase mit 3,5% gewichtet würden, überproportional gekürzt würden beziehungsweise Versorgungsleistungen nicht in dem Umfang gewährt würden, der dem Anteil der Arbeitszeit des Teilzeitbeschäftigten im Vergleich zu einem Vollzeitbeschäftigten entspreche. Eine solche überproportionale Kürzung sei unzulässig.

Die Beklagte beantragt,

unter Abänderung des Urteils des Arbeitsgerichts Hamburg vom 18. April 2007 – 11 Ca 486/06 –

die Klage abzuweisen.

Der Kläger beantragt,

die Berufung der Beklagten zurückzuweisen.

Der Kläger trägt vor, die Bildung eines durchschnittlichen Grades der Beschäftigung bezogen auf den gesamten Zeitraum seiner Betriebszugehörigkeit sei durch die vertraglichen Vereinbarungen nicht gedeckt. Durch die Bildung eines durchschnittlichen Beschäftigungsgrades würde die vertraglich vereinbarte Stärkung der Gewichtung der ersten Jahre aufgehoben. Bereits entstandene Ansprüche würden ihm genommen. Hieran ändere auch nichts die Berechnung vom 5. Dezember 2000, denn sie sei ausdrücklich unverbindlich erfolgt.

Hinsichtlich des weiteren Vorbringens der Parteien, ihrer Beweisantritte und der von ihnen überreichten Unterlagen sowie ihrer Rechtsausführungen wird ergänzend auf den gesamten Akteninhalt Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

I.

Die Berufung der Beklagten ist gemäß § 64 Abs. 1 und 2 ArbGG statthaft und im Übrigen form- und fristgemäß eingelegt und begründet worden und damit zulässig (§§ 64 Abs. 6, 66 ArbGG, 519, 520 ZPO).

II.

Die Berufung ist auch begründet. Die Beklagte hat den Betriebsrentenanspruch des Klägers richtig berechnet und zwar auch hinsichtlich der fünfjährigen Altersteilzeit durch Bildung eines durchschnittlichen Beschäftigungsgrades.

Die Berücksichtigung der Altersteilzeit durch Bildung eines durchschnittlichen Beschäftigungsgrades entspricht der vertraglichen Vereinbarung der Parteien in § 10 des Altersteilzeitvertrages. Gemäß Art. 229 § 5 EGBGB finden die am 1. Januar 2002 in Kraft getretenen §§ 305 ff BGB auch auf Altverträge – wie den vorliegenden – Anwendung. Dieser ist erkennbar vorformuliert und wird bei der Beklagten häufig verwendet. Klauseln sind dabei so auszulegen, wie sie von einem verständigen und redlichen Vertragspartner unter Abwägung der Interessen der normalerweise beteiligten Verkehrskreise verstanden werden. Der Erklärende muss sich an dem festhalten lassen, was der Empfänger vernünftigerweise verstehen konnte (Reichold in juris-PK BGB 3. Aufl. 2006 Nr. 8 zu § 133 m.w.N.). Die Auslegung des Inhalts von Allgemeinen Geschäftsbedingungen erfolgt nach objektiven Gesichtspunkten. Sie sind ausgehend von den Verständnismöglichkeiten eines Durchschnittskunden objektiv und einheitlich auszulegen. Der Inhalt ist unabhängig vom Einzelfall zu betrachten (Reichold aaO. Nr. 39). Die objektive Auslegung von § 10 des Altersteilzeitvertrages ergibt dabei die von der Beklagten vorgenommene Berücksichtigung der Altersteilzeit bei der Höhe des ruhegeldfähigen Bezuges, nicht – wie der Kläger meint – bei der Halbierung von auf Betriebzugehörigkeiten beruhenden Prozentanteilen.

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Folgende Rechtsgrundsätze liegen zugrunde: Im Bereich der betrieblichen Altersversorgung ist der Grundsatz des § 10 Abs. 1 ATZG dahingehend anzuwenden, dass bei Ruhegeldzusagen, die auf einen bestimmten Prozentsatz des letzten Entgelts abstellen, vom fiktiven Vollzeitentgelt auszugehen ist, wenn der Arbeitnehmer in den letzten Jahren vor dem Ausscheiden zur Altersteilzeit gewechselt ist (Diller, Das neue Altersteilzeitgesetz, NZA 96, 852, ErfK-Rolfs, 7. Aufl. 2007, Nr. 5 zu § ATZG). Es ist also nicht das tatsächlich zuletzt erzielte Gehalt des Teilzeitbeschäftigten zugrunde zu legen, wie dies die Beklagte gegenüber dem Arbeitsgericht jedenfalls hilfsweise vertreten hat. Vielmehr ist auszugehen vom fiktiven Gehalt eines Vollzeitbeschäftigten, wie dies die Beklagte auch tatsächlich getan hat. Dies findet in der Formulierung des § 10 des Altersteilzeitvertrages seinen Niederschlag, wenn es dort heißt, dass die Altersteilzeit „nur anteilig“ bei der Berechnung der Höhe der betrieblichen Altersversorgung berücksichtigt wird.

Altersteilzeit ist letztlich Teilzeit (Förster/Heyer Altersteilzeit und betriebliche Altersversorgung, DB 98, 144). Eine Teilzeitbeschäftigung berührt aber die Dauer der Betriebszugehörigkeit nicht. Sie kann etwa die Unverfallbarkeit nicht beeinflussen (Blomeyer, BetrAVG 4. Aufl. 2006 Nr. 65 zu § 2). Hat der Arbeitnehmer z.B. nur jeweils 2 Tage pro Woche gearbeitet, bedeutet dies nicht, dass die tatsächliche Betriebszugehörigkeit bei einer 5-Tage-Woche nur zu zwei Fünfteln angerechnet werden darf oder – wie hier – bei einer fünfzigprozentigen Arbeitszeit auch nur die Hälfte der versorgungsfähigen Dienstjahre zugrunde zu legen sind, wie der Kläger meint. Teilzeitbedingte Schwankungen der maßgeblichen Bezüge sind auszugleichen durch Bildung eines Durchschnittes über längere Zeiträume bis hin zu einer Durchschnittsberechnung über die gesamte versorgungsfähige Dienstzeit (Höfer, BetrAVG, ART Nr. 940). Dies hat das BAG für im Zeitablauf unterschiedliche Teilzeitbeschäftigungen und gleichzeitig auch für den Fall eines Übergangs von Voll- auf Teilzeitbeschäftigungen anerkannt (27. September 1983 – 3 AZR 297/81 – AP Nr. 9 zu § 1 BetrAVG; 3. November 1998 – 3 AZR 432/97 – AP Nr. 41 zu § 1 BetrAVG Gleichbehandlung). Eine Versorgungsordnung, die entscheidend auf die ruhegeldfähigen Bezüge am Ende des Arbeitsverhältnisses abstellt, will den Lebensstandard des versorgungsberechtigten Arbeitnehmers insoweit sichern, wie dieser während des Arbeitsverhältnisses erarbeitet wurde. Daraus folgt notwendigerweise, dass teilzeitbeschäftigte Arbeitnehmer eine geringere Altersrente erhalten sollen als ihre Kollegen, die während des aktiven Arbeitsverhältnisses ihre volle Arbeitskraft eingesetzt haben. Derselbe Grundgedanke verlangt Beachtung, wenn Arbeitnehmer zwischen Teil- und Vollzeitarbeit wechseln, also vorübergehend nur zeitlich beschränkt arbeiten und für ihr Alter vorsorgen (BAG 27. September 1983 aaO.).

Ein objektiver Erklärungsempfänger kann § 10 des Altersteilzeitvertrages danach nur so verstehen, dass die Altersteilzeit proportional zur Beschäftigung eines Vollzeitbeschäftigten zu einer Kürzung bei den ruhegehaltsfähigen Bezügen führt, eine Kürzung der erdienten Prozente bei den berücksichtigungsfähigen Dienstjahren lässt sich aus der Formulierung des § 10 nicht herauslesen.

Im Rahmen der Auslegung können im Betriebe erwachsene Übungen bei der Behandlung vergleichbarer Fälle berücksichtigt werden, soweit sie Rückschlüsse auf die Vorstellungen der Beteiligten erlauben. Die Beklagte hat unwidersprochen vorgetragen, in der Vergangenheit stets dieser Rechtsprechung des BAG folgend bei Wechsel zwischen Voll- und Teilzeitarbeit einen durchschnittlichen Beschäftigungsgrad bezogen auf die jeweils gesamte Beschäftigungsdauer zugrunde gelegt zu haben. Dies ist auch in der dem Kläger übersandten vorläufigen Berechnung im Jahre 2000 geschehen.

Diese Auslegung führt auch nicht zu Eingriffen in unverfallbare Versorgungsanwartschaften, wie der Kläger meint. Der sich ergebende Wert liegt nicht unter dem zeitratierlich errechneten Besitzstand, welcher sich beim Ausscheiden des Klägers vor Beginn der Altersteilzeit ergeben würde, sodass der Kläger durch die Vereinbarung der Altersteilzeit schlechter gestellt würde. Vielmehr war es ihm möglich, auch noch in der Phase der Altersteilzeit Zuwächse seiner betrieblichen Altersversorgung zu erarbeiten (vgl. Andresen, Frühpensionierung und Altersteilzeit, 3. Aufl. 2003, Nr. 321). Vor Beginn der Altersteilzeit am 30. Juni 2001 verfügte der Kläger über ruhegeldfähige Bezüge von ca. EUR 3.900,- und 28 anrechnungsfähige Dienstjahre mit einem erdienten Prozentsatz von 68 % = EUR 2.652,-. Abzüglich der Sozialversicherungsrente würde sich ein ungekürztes Ruhegehalt von ca. EUR 1.111,- ergeben, allerdings beträchtlich ratierlich mit einem Unverfallbarkeitsfaktor von 0,8 zu kürzen. Anders gesagt: trotz Bildung eines durchschnittlichen Beschäftigungsgrades haben die letzten 5 Dienstjahre nochmals eine erhebliche Steigerung nicht nur der erdienten Prozente auf 73 %, sondern vor allem eine Verbesserung des Unverfallbarkeitsfaktors auf 0,9455 bewirkt.

Letztlich spricht gegen die vom Kläger gewünschte Auslegung, dass sie in anderen Fällen zu gleichheitswidrigen, also rechtswidrigen Ergebnissen führen würde. Es wäre nicht hinnehmbar, dass eine Teilzeitkraft beispielsweise 20 Jahre brauchte, um die ersten 35 % der Versorgung zu verdienen, eine Vollzeitkraft aber nur 10 Jahre.

Da die Berechnung der monatlichen Betriebsrente im Übrigen nicht im Streit steht, war die arbeitsgerichtliche Entscheidung daher abzuändern.

III.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO. Die gesetzlichen Voraussetzungen für die Zulassung der Revision liegen wegen grundsätzlicher Bedeutung vor, § 72 Abs. 2 ArbGG, es ist eine Vielzahl von Fällen betroffen.

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