OLG Karlsruhe, Az.: 17 U 23/16, Beschluss vom 27.09.2016
1. Die Berufung der Kläger gegen das Urteil des Landgerichts Karlsruhe vom 22. Dezember 2015 – 10 O 163/15 – wird gem. § 522 Abs. 2 ZPO durch einstimmig gefassten Beschluss zurückgewiesen.
2. Den Klägern fallen die Kosten des Berufungsrechtszugs zur Last.
3. Das in Ziffer 1 genannte Urteil des Landgerichts ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.
4. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird festgesetzt auf 156.000 EUR.
Gründe
Der Senat hat im Hinweisbeschluss vom 15.08.2016 im Einzelnen begründet, weshalb der Berufung der Kläger der Erfolg versagt bleiben muss. Eine Beratungspflichtverletzung im Zusammenhang mit dem Abschluss der beiden Darlehensverträge kann danach nicht festgestellt werden. Die Erwiderung der Berufung gibt keinen Anlass zu einer gegenüber dem Hinweisbeschluss abweichenden Auffassung des Senats, vielmehr wiederholt der Kläger nur seine Rechtsmeinung, die der Senat nicht teilt.
Entgegen der Auffassung der Berufung war die Beklagte nicht verpflichtet, die Kläger vor Vertragsschluss auf etwaige rechtliche oder tatsächliche Schwierigkeiten im Kontext der beabsichtigten Ausübung des Rechts zum Verbraucherwiderruf hinzuweisen. Eine so weitgehende geschäftsbesorgungsrechtliche Pflicht zur Wahrung der Interessen der Darlehenskunden bestand für die Beklagte nicht. Es war vielmehr Sache der Kläger selbst, sich im eigenen Interesse vor Eingehung einer neuen vertraglichen Bindung rechtliche Klarheit zu verschaffen. Die Kläger waren bereits anwaltlich und durch die Verbraucherzentrale beraten und daher auch aus Sicht der Mitarbeiterin der Beklagten nicht aufklärungsbedürftig. Keinesfalls musste die Beklagte vor Vertragsschluss sich bei den bisherigen Darlehensgebern erkundigen, ob diese den Widerruf akzeptierten und etwa erforderliche Sicherheiten im Zusammenhang mit der beabsichtigten Darlehensablösung freigeben werden.
Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 97 Abs.1 ZPO. Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 708 Nr. 10 ZPO i.V.m. § 713 ZPO. Gemäß § 63 Abs. 2 GKG war der Streitwert für den Berufungsrechtszug festzusetzen.