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OLG Dresden Unterhaltsleitlinien

(Stand: 01. 07.1999 – gültig bis zum 30.06.2001)

Aus gegebenen Anlass weisen wir daraufhin, dass es sich vorliegend um keine Internet-Seite des OLG Dresden handelt!


In die nachfolgend abgedruckten Leitlinien (Stand: 01.08.1998 sind die zum 01.07.1999 erfolgten Änderungen eingearbeitet.

Vorbemerkung

Die Unterhaltsleitlinien wurden von den Familiensenaten des OLG Dresden erarbeitet. Sie sind keine verbindlichen Rechts- oder Rechtsanwendungssätze; sie dienen dem Ziel, die Rechtsanwendung möglichst zu vereinheitlichen können den Richter jedoch nicht binden und lassen insbesondere Abweichungen nach Maßgabe besonderer Umstände des Einzelfalls zu.


I. Anrechenbares Einkommen

1. Zum Einkommen gehören alle Einkünfte und geldwerten Vorteile, z.B. Arbeitsverdienst (einschl. sämtlicher Zuschläge und Zulagen, Prämien und sonstiger geldwerter Vorteile), Renten, Zinseinkünfte, Gewinn aus Gewerbe oder freiem Beruf, Nutzungsvorteile. Urlaubs- und Weihnachtsgeld werden, anteilig auf den Monat umgelegt, dem Einkommen hinzugerechnet. Einmalige Zuwendungen (Abfindungen, Jubiläumszuwendungen Übergangsbeihilfen u.ä.) sind Einkommen. Je nach Höhe und Zweckbestimmung kann eine Umlegung auf einen längeren Zeitraum in Betracht kommen. Vom Bruttoeinkommen sind Steuern und Vorsorgeaufwendungen abzuziehen. Zu letzteren zählen die Aufwendungen für gesetzliche Kranken-, Renten-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung oder entsprechende private Vorsorge.

2. Überstundenvergütungen werden dem Einkommen regelmäßig zugerechnet, soweit sie in geringem Umfang anfallen oder berufsüblich sind, und darüber hinaus auch, soweit zur Deckung der Regelbeträge des Kindesunterhalts erforderlich. Entsprechendes gilt für Einkünfte aus Nebentätigkeit. Einkommen aus unzumutbarer Tätigkeit kann nach Billigkeit ganz oder teilweise unberücksichtigt bleiben.

3. Auslösungen, Reisekosten und Spesen werden dem Einkommen zugerechnet. Soweit derartige Leistungen gewährt werden, um Aufwendungen abzudecken, werden diese, vermindert um häusliche Ersparnis, abgezogen.

4. Wohngeld ist unter Beachtung des Wohnkostenbedarfs als Einkommen anzurechnen.

5. Arbeitslosengeld, Krankengeld und Arbeitslosenhilfe sind Einkommen. Dies gilt nicht für Arbeitslosenhilfe des Berechtigten, wenn dessen Unterhaltsanspruch auf den Leistungsträger übergeleitet wurde oder übergeleitet wird.

Leistungen aus der Pflegeversicherung, Blindengeld, Unfall- und Versorgungsrenten, Schwerbeschädigten- und Pflegezulagen sind Einkommen.

Zum Einkommen der Pflegeperson gehört der Anteil des Pflegegeldes (auch aus der Pflegeversicherung), durch den ihre Leistungen abgegolten bzw. anerkannt werden. Tatsächliche Mehraufwendungen sind abzuziehen. § 1610 a BGB ist zu beachten.

6. Mietfreies Wohnen zählt beim Verpflichteten und beim Berechtigten zum Einkommen. Die Mietersparnis errechnet sich regelmäßig unter Zugrundelegung des üblichen Entgelts für ein vergleichbares Objekt. Darin nicht enthaltene verbrauchsunabhängige Nebenkosten (z.B. Steuern, Versicherungen) sowie Belastungen (z.B. Zins, Tilgung, Instandhaltungsaufwendungen, nicht aber verbrauchsabhängige Nebenkosten) mindern das Einkommen.

Soweit sie den Wohnwert übersteigen, gilt Nr. 8. Der Wohnwert kann nach den Umständen des Einzelfalls geringer angesetzt werden.

7. Berufsbedingte Aufwendungen sind im Rahmen des Angemessenen vom Arbeitseinkommen abzuziehen. Sie können bei tatsächlichen Anhaltspunkten regelmäßig mit einer Pauschale von

5% des Nettoeinkommens angesetzt werden. Werden höhere Aufwendungen geltend gemacht oder wendet der Unterhaltsschuldner ein, den Mindestbedarf der Unterhaltsberechtigten nicht leisten zu können, sind die Aufwendungen insgesamt im einzelnen darzulegen und nachzuweisen. Gegebenenfalls ist zu schätzen, § 287 ZPO. Die Kosten einer notwendigen Pkw-Nutzung für berufsbedingte Fahrten, insbesondere zum Arbeitsplatz, werden mit einer Kilometerpauschale von 0,45 DM berücksichtigt. Hierin sind Anschaffungs-, Reparatur- und sonstige Betriebskosten enthalten.

8. Zins- und Tilgungsraten (gegebenenfalls unter Berücksichtigung einer möglichen Tilgungsstreckung) für Schulden können je nach den Umständen des Einzelfalls (Art, Grund und Zeitpunkt der Entstehung) das anrechenbare Einkommen vermindern (z. B. wenn die Entstehung als Folge der Trennung unumgänglich war). Bei der Bedarfsermittlung für den Ehegattenunterhalt sind eheprägende Verbindlichkeiten in der Regel voll abzusetzen. Kann der Unterhaltsschuldner den Mindestbedarf der Unterhaltsberechtigten nicht decken, kann es gerechtfertigt sein, anrechenbare Schulden nur bis zur Höhe des pfändbaren Betrags (§ 850 c ZPO) zu berücksichtigen.

Aufwendungen zur Vermögensbildung mindern das Einkommen nicht. Zuzahlungen des Arbeitgebers zu vermögenswirksamen Leistungen sind abzuziehen.

9. Leben im Haushalt des Unterhaltsverpflichteten oder des erwerbstätigen Unterhaltsberechtigten eigene minderjährige Kinder, so sind konkret nachgewiesene Betreuungskosten einkommensmindernd zu berücksichtigen.

10. Erhält der Barunterhaltspflichtige das Kindergeld, erhöht sich der Unterhalt (Zahlbetrag) um die Hälfte des Kindergeldes. Erhält der betreuende Elternteil das Kindergeld, mindert sich der Unterhalt um die Hälfte des Kindergeldes (§ 1612 b Abs.1, Abs.2 BGB). Die Anrechnung entfällt, soweit der Pflichtige den Unterhalt in Höhe der Regelbeträge (§ 1612b Abs.5 BGB) nicht leisten kann.

11. Wird Kindergeld für mehrere gemeinschaftliche Kinder gezahlt, ist für jedes Kind das auf dieses entfallende Kindergeld zu berücksichtigen (§ 1612b Abs.1, Abs.2 BGB). Erhöht sich das Kindergeld aufgrund der Berücksichtigung nicht gemeinschaftlicher Kinder (Zählkind), so ist von dem Kindergeld auszugehen, das ohne Berücksichtigung des Zählkindes gezahlt werden würde (§ 1612b Abs.4 BGB).

12. Kindergeldersatzleistungen i. S. von § 1612 c BGB sind insbesondere. Kinderzuschüsse aus der gesetzlichen Rentenversicherung und Kinderzulagen aus der gesetzlichen Unfallversicherung. Soweit diese Leistungen über den Betrag des verdrängten Kindergeldes hinausgehen, sind sie Einkommensbestandteil.

13. Kinderbezogene Erhöhungen des Ortszuschlags sind Einkommensbestandteil.

II. Selbstbehalt

14. Der notwendige Selbstbehalt beträgt gegenüber minderjährigen Kindern und volljährigen Kindern bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres, die im Haushalt der Eltern oder eines Elternteils leben und sich in allgemeiner Schulausbildung befinden, wenn der Unterhaltspflichtige erwerbstätig ist, 1370 DM monatlich, sonst 1190 DM monatlich, jeweils einschließlich Warmmiete (Unterkunftskosten einschließlich umlagefähige Nebenkosten und Heizung) von 585 DM.

15. Der angemessene Eigenbedarf, insbesondere gegenüber nicht unter Nr. 15 fallenden volljährigen Kindern und bei einer Unterhaltsverpflichtung nach § 1615L BGB, beträgt in der Regel mindestens monatlich 1645 DM, einschließlich Warmmiete von 720 DM.

Der angemessene Eigenbedarf gegenüber den Eltern beträgt mindestens monatlich 2055 DM, einschließlich Warmmiete von 720 DEM.

16. Der notwendige Selbstbehalt gegenüber dem getrennt lebenden und dem geschiedenen Ehegatten beträgt, wenn der Unterhaltspflichtige erwerbstätig ist, 1370 DM monatlich, sonst 1190 DM, jeweils einschließlich Warmmiete von monatlich 585 DM. Dem geschiedenen Unterhaltspflichtigen ist jedoch nach Maßgabe des § 1581 BGB unter Umständen ein höherer Betrag zu belassen.

Abweichung des 10. Senats: Der notwendige Selbstbehalt gegenüber dem getrenntlebenden und dem geschiedenen Ehegatten beträgt, wenn der Unterhaltsberechtigte erwerbstätig ist, 1350 DM monatlich, sonst 1170 DM, jeweils einschließlich einer Warmmiete von monatlich 585 DM; dieser Selbstbehalt gilt jedoch nur, wenn bei dem berechtigten Ehegatten minderjährige Kinder leben, die ebenfalls Unterhaltsansprüche gegenüber dem Pflichtigen haben. In anderen Fällen – namentlich bei Beachtung des § 1581 BGB – kann ein erhöhter Eigenbedarf in Betracht kommen. Unter Billigkeitsgesichtspunkten wird, wenn der Einzelfall keine Besonderheiten aufweist, vielfach ein Betrag von 1480 DM monatlich bei Erwerbstätigen, sonst ein Betrag von 1300 DM monatlich in Betracht kommen.

17. Bei Arbeitslosen werden konkret nachgewiesene Kosten der Erwerbsbemühungen im angemessenen Umfang dem Selbstbehalt hinzugezählt.

III. Kindesunterhalt

18. Barunterhalt von Kindern, die bei den Eltern oder einem Elternteil leben:

Bereinigtes

des

in DM

Nettoeinkommen

Unterhaltspflichtigen

Altersstufen

(§ 1612a

in Jahren

Abs.3 BGB)

Vom hundertsatz

Bedarfskontrollbetrag

0-5 Jahre

6-11 Jahre

12-17 Jahre

ab 18 Jahre

a)

bis 1800

342

392

465

538

100

1190/1370

b)

1800-2100

342

414

491

568

1255/1445

1.

2100-2400

355

431

510

589

1300/1500

2.

2400-2700

380

462

546

631

1600

3.

2700-3100

405

492

582

672

1700

4.

3100-3500

430

522

618

713

1800

5.

3500-3900

455

552

653

754

1900

6.

3900-4300

480

582

689

796

2000

7.

4300-4700

505

613

725

837

2100

8.

4700-5100

533

647

765

884

2200

9.

5100-5800

568

690

816

943

2350

10.

5800-6500

604

733

867

1002

2500

11.

6500-7200

639

776

918

1061

2650

12.

7200-8000

675

819

969

1120

2800

13.

über 8000

nach

den

Umständen

des Falles

Dabei Höchstbeträge für das vereinfachte Verfahren über den Unterhalt Minderjähriger (§ 645 Abs.1 ZPO):

486

588

698

19. In sogenannten Ost-West-Fällen richtet sich der Bedarf nach dem Wohnort des Unterhaltsberechtigten, die Leistungsfähigkeit (Selbstbehalt) nach dem Wohnort des Unterhaltsverpflichteten.

20. Die Tabelle weist monatliche Unterhaltsrichtsätze aus, bezogen auf einen gegenüber einem Ehegatten und zwei Kindern Unterhaltspflichtigen. Bei einer größeren/geringeren Anzahl Unterhaltsberechtigter sind Ab- oder Zuschläge in Höhe eines Zwischenbetrages oder die Einstufung in niedrigere/höhere Gruppen angemessen.

21. Der Bedarfskontrollbetrag ist nicht identisch mit dem Eigenbedarf (Selbstbehalt) des Unterhaltspflichtigen. Er soll eine ausgewogene Verteilung des Einkommens zwischen dem Unterhaltspflichtigen und den Unterhaltsberechtigten gewährleisten. Erreicht das dem Unterhaltspflichtigen nach Abzug aller Unterhaltsfasten (einschließlich des Ehegattenunterhalts) verbleibende bereinigte Einkommen nicht den für die Einkommensgruppe ausgewiesenen Bedarfskontrollbetrag, ist soweit herabzustufen, bis dem Unterhaltsschuldner der entsprechende Kontrollbetrag verbleibt.

22. In den Unterhaltsbeträgen (Tabellensätzen) sind keine Krankenkassenbeiträge enthalten. Soweit das Kind nicht in einer Familienversicherung mitversichert ist, hat es zusätzlich Anspruch auf Zahlung der Krankenversicherungsbeiträge. Das Nettoeinkommen ist in diesen Fällen vor Einstufung in die entsprechende Einkommensgruppe vorweg um diese Beträge zu bereinigen.

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23. Erhält ein minderjähriges Kind Ausbildungsvergütung, so ist diese um den darzulegenden, gegebenenfalls zu schätzenden ausbildungsbedingten Mehrbedarf zu kürzen. Die verbleihende Ausbildungsvergütung ist regelmäßig zur Hälfte auf den Betreuungsunterhalt anzurechnen (§ 1603 Abs.3 S.2 BGB). Ein höherer Anteil kann zugunsten des Barunterhaltspflichtigen berücksichtigt werden, wenn der Betreuungsaufwand des anderen Elternteils nur noch gering ist.

24. Erhält ein volljähriges Kind, das im Haushalt der Eltern oder eines Elternteils lebt, Ausbildungsvergütung, so ist diese, vermindert um den darzulegenden, gegebenenfalls zu schätzenden, ausbildungsbedingten Mehrbedarf mit dem Nettobetrag voll anzurechnen.

25. Der Bedarf volljähriger Auszubildender und Studenten, die nicht im Haushalt der Eltern oder eines Elternteils wohnen, beträgt regelmäßig 1020 DM monatlich. Ausbildungsbedingte Aufwendungen im üblichen Rahmen sind dabei berücksichtigt. Bei guten wirtschaftlichen Verhältnissen kann sich eine Erhöhung des Regelsatzes rechtfertigen, im allgemeinen aber nicht über den doppelten Regelsatz hinaus. Ausbildungsvergütungen sind mit dem Nettobetrag anzurechnen.

26. BAföG-Leistungen sind als Einkommen anzusehen, auch soweit sie als Darlehen gewährt werden, es sei denn, daß ihretwegen der Unterhaltsanspruch auf den Leistungsträger übergegangen ist.

27. Sind beide Elternteile barunterhaltspflichtig, so richtet sich die Einstufung in die Tabelle (Nr. 18) nach dem zusammengerechneten Einkommen der Eltern. Sie haften im Verhältnis ihres den angemessenen Eigenbedarf (Nr. 16) übersteigenden Einkommens, jedoch höchstens auf den ihrem Einkommen entsprechenden Tabellenbetrag.

Barunterhaltspflicht beider Eltern ist beispielsweise anzunehmen bei volljährigen Kindern, bei Kindern in Pflegestellen oder bei erheblich günstigeren Einkommensverhältnissen des betreuenden Elternteils.

IV. Ehegattenunterhalt

29. Der Unterhaltsbedarf des getrenntlebenden oder geschiedenen Ehegatten bestimmt sich nach den ehelichen Lebensverhältnissen (§§ 1361, 1578 Abs.1 BGB). Sind für diese Unterhaltspflichten für Kinder mitbestimmend, ist das Einkommen des Pflichtigen um den Kindesunterhalt (Tabellenbetrag) vorweg zu kürzen. Entfällt später der Kindesunterhalt, entfällt regelmäßig auch die Kürzung.

30. Bei einer Doppelverdienerehe werden die ehelichen Lebensverhältnisse durch die beiderseitigen Einkünfte geprägt. Soweit es sich um Erwerbseinkünfte handelt, sind diese regelmäßig nur zu 6/7 anzusetzen; Einkommen, das nicht auf Erwerbstätigkeit beruht, ist voll anzusetzen. Hat in der Ehe nur ein Ehegatte Einkommen (Alleinverdienerehe), beträgt der Bedarf des unterhaltsberechtigten Ehegatten 3/7 des Erwerbseinkommens und die Hälfte des nicht auf Erwerbstätigkeit beruhenden Einkommens des Pflichtigen.

31. Haben beide Ehegatten in der Ehe Einkommen, beträgt der Bedarf des Berechtigten 3/7 der Differenz des Erwerbseinkommens und die Hälfte der Differenz des sonstigen Einkommens.

32. Einkünfte des Unterhaltspflichtigen, die die ehelichen Lebensverhältnisse nicht bestimmt haben, bleiben unberücksichtigt. Solche Einkünfte des Unterhaltsberechtigten werden von dem nach den Nrn. 30 und 31 errechneten Unterhaltsbedarf nach Maßgabe des § 1577 Abs.2 S.2 BGB abgezogen, und zwar, soweit es sich um Erwerbseinkünfte handelt, zu 6/7. In Fällen, in denen die Ehegatten neben Erwerbseinkommen sonstiges, voll anrechenbares Einkommen haben, empfiehlt sich die Berechnung des Unterhaltsbetrags in der Weise, daß von der Hälfte des zusammengerechneten Einkommens der Ehegatten die eigenen Einkünfte des Berechtigten abgezogen werden, wobei Erwerbseinkünfte zu 6/7, sonstige Einkünfte voll in die jeweilige Rechnung einzustellen sind.

V. Unterhaltsberechnung in Mangelfällen

33. Reicht das verteilungsfähige Einkommen (bereinigtes Nettoeinkommen abzüglich notwendigen Selbstbehalts) des Verpflichteten nicht aus, um den Unterhalt aller vorrangig Berechtigten zu decken, wird es im Verhältnis der Einsatzbeträge für die einzelnen gleichrangigen Unterhaltsansprüche zwischen allen Berechtigten aufgeteilt.

34. Der Einsatzbetrag für Kinder bestimmt sich nach den Sätzen der Tabelle (Nr. 18), soweit der Verpflichtete nur anteilig neben dem anderen Elternteil haftet, nach seinem Anteil. Der Einsatzbetrag für den Ehegatten ergibt sich aus dessen eheangemessenem Bedarf abzüglich anrechenbarer Einkünfte.

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