(Stand: 01.07.1998)
(neue unterhaltsrechtliche Leitlinien – Stand: 01.07.2002)
(alte Unterhaltsrichtlinien gültig vom 01.07. – 31.12.2001)
Aus gegebenen Anlass weisen wir daraufhin, dass es sich vorliegend um keine Internet-Seite des OLG Oldenburg handelt!
I. Einkommen des Unterhaltspflichtigen
1. Nettoeinkommen
a) Ausgangspunkt ist das durchschnittliche Nettoeinkommen des Unterhaltspflichtigen inkl. anteiliges Urlaubs- und Weihnachtsgeld.
– Überstunden sind voll anzurechnen, wenn sie betriebsüblich und nicht im Einzelfall überobligatorisch sind.
– Auslösungen, Spesen usw. werden in der Regel zu 1/3 angerechnet.
– Vermögenswirksame Leistungen (ohne Arbeitnehmersparzulage) werden dem Einkommen hinzugerechnet.
– Abfindungen bei Auflösung eines Arbeitsverhältnisses sind zur Aufrechterhaltung des bisherigen Lebensstandards umzulegen.
– Sozialhilfe, Arbeitslosengeld und Arbeitslosenhilfe gelten auf Seiten des Unterhaltspflichtigen als Einkommen.
b) Maßgebend ist grundsätzlich die tatsächliche Besteuerung, nicht eine fiktive, deren Feststellung unsicher und für den Tatrichter schwierig wäre. Daraus folgt:
– Steuervorteile aufgrund des begrenzten Ehegattensplittings werden erst dann berücksichtigt, wenn sich diese Vorteile real auswirken. (Anders: 12. Zivilsenat, wenn – etwa durch Eintragung in die Steuerkarte – steuerliche Vorteile [begrenztes Realsplitting] ohne weiteres realisiert und die Höhe gem. § 287 ZPO geschätzt werden können.)
– Steuererstattungen werden im Jahr ihrer Auszahlung auf die einzelnen Monate umgelegt.
– Wählt der wiederverheiratete Unterhaltsverpflichtete die Steuerklasse IV (gleichwertig mit Steuerklasse I), so ist dies nicht zu beanstanden. Wählt er zugunsten der neuen Ehefrau die Steuerklasse V, so ist das in der Regel nicht zu billigen.
2. Abzüge
a) Das durchschnittliche Nettoeinkommen ist in der Regel zu bereinigen um die allgemeine Unkostenpauschale von 5% (bei Vollzeittätigkeit mindestens 90 DM, höchstens 260 DM), sofern das Einkommen aus Erwerbstätigkeit erzielt wird.
– Dieser Abzug gilt auch, wenn bei Ehegattenunterhalt und nachehelichem Unterhalt dem Pflichtigen 4/7 des Einkommens belassen werden,
– sowie ferner im Mangelfall.
b) Weiterhin ist ein angemessener tatsächlicher Kranken- und AItersvorsorgeaufwand zu berücksichtigen, soweit diesem nicht bereits bei den gesetzlichen Abzügen ausreichend Rechnung getragen worden ist.
c) Schuldenabtrag. Schulden sind in der Regel im Rahmen eines vernünftigen Tilgungsplans abzuziehen, soweit ehebedingt.
– Bei gemeinsamer Kreditaufnahme der Eheleute ist der Verwendungszweck des Kredits in der Regel ohne Bedeutung.
– Es ist nicht allein auf den gem. § 850 c ZPO pfändbaren Betrag abzustellen, sondern dieser ist angemessen zu erhöhen.
– Der Abzug gilt auch bei der Ermittlung des Unterhaltsbedarfs minderjähriger oder diesen gleichgestellter Kinder, da die zum Schuldenabtrag verwendeten Beträge auch bei fiktivem Fortbestehen der Familiengemeinschaft für Unterhaltszwecke nicht zur Verfügung gestanden hätten.
– Im Mangelfall, oder wenn der Mindestunterhalt minderjähriger und diesen gleichgestellter Kinder nicht mehr gedeckt wäre, ist der Zuschlag zu dem pfändbaren Betrag gering bis Null.
– Kein Abzug für Aufwendungen für einseitige Vermögensbildung.
d) Hauskosten (Abträge und laufende Kosten).
– Bei Getrenntleben können (jedenfalls während des ersten Trennungsjahres) auch die Kosten für das im Alleineigentum des Unterhaltspflichtigen stehende Haus abgezogen werden.
– Bei gemeinsamem Haus können die Hauskosten auch über die Scheidung hinaus für eine Übergangszeit abgezogen werden.
– Wohnt der Unterhaltspflichtige allein weiterhin in dem Haus, dessen Kosten er trägt, und können diese beim Unterhalt berücksichtigt werden, so ist das anrechnungspflichtige Einkommen um einen angemessenen Zuschlag für den Ausgleich des Wohnvorteils des Pflichtigen zu erhöhen.
3. Fiktive Arbeitseinkünfte
– Auszugehen ist von der Erwerbsobliegenheit des Unterhaltsverpflichteten, die gegenüber minderjährigen und diesen gleichgestellten Kindern nach Maßgabe des § 1603 BGB gesteigert ist.
– Dem wiederverheirateten Elternteil obliegt es wegen der Gleichrangigkeit des Unterhalts minderjähriger und diesen gleichgestellter Kinder aus verschiedenen Ehen ungeachtet seiner Pflichten aus der neuen Ehe durch Aufnahme einer Nebentätigkeit zum Unterhalt der Kinder aus der früheren Ehe beizutragen.
– An die Erfüllung dieser Erwerbsobliegenheit werden die gleichen Anforderungen gestellt wie auf Seiten des Unterhaltsberechtigten.
– Einem Unterhaltspflichtigen kann die Berufung auf eine als Folge einer beruflichen Entscheidung eingetretene erhebliche Einkommensminderung nur dann nach Treu und Glauben verwehrt werden, wenn ihm ein verantwortungsloses oder zumindest leichtfertiges Verhalten zur Last fällt, das sich insbesondere aus dem Bezug zur Unterhaltspflicht ergeben kann.
– Dem Unterhaltspflichtigen kann jedoch zugemutet werden, mit Rücksicht auf die bestehenden Unterhaltsverpflichtungen jedenfalls für eine Übergangszeit für eine Sicherstellung des Unterhalts Sorge zu tragen (z.B. durch Kreditaufnahmen, Rücklagen usw.).
– An der fiktiven Fortschreibung früherer Einkünfte ist ein Unterhaltspflichtiger nicht unbegrenzte Zeit festzuhalten. In der Regel wird die Fiktion nach ca. drei Jahren nicht mehr aufrecht zu erhalten sein. Der Pflichtige ist dann danach zu behandeln, was er nunmehr auf dem Arbeitsmarkt erzielen könnte.
4. Einkommensermittlung bei Selbständigen
– Grundsätzlich ist das durchschnittliche Einkommen aus den letzten drei Jahren maßgebend.
– Bei der Ermittlung der Einkünfte eines selbständigen Gewerbetreibenden ist die Gewinn- und Verlustrechnung in der Regel nicht ohne Korrekturen zu verwerten. Steuerliche und unterhaltsrechtlich relevante Einkommen sind nicht deckungsgleich.
– Steuerliche Abschreibungen AfA usw.) sind,
a) soweit sie das unbewegliche Anlagevermögen betreffen, unterhaltsrechtlich unbeachtlich,
b) im übrigen nach Billigkeit im Einzelfall linear bis zu 1/2 anzuerkennen. Die ausnahmsweise weitergehende Berücksichtigung erfordert entsprechende Darlegungen.
5. Einkommensermittlung bei hohen Einkünften
– Einkünfte, die während des ehelichen Zusammenlebens nicht für Unterhaltszwecke verwandt worden sind, sondern z.B. für die Vermögensbildung, bleiben auch nach der Trennung grundsätzlich unbeachtlich.
– Bei hohen Einkünften (Faustregel: wenn die Höchststufen der Düsseldorfer Tabelle überschritten werden) ist darauf abzustellen, was für den Lebensunterhalt konkret verwendet worden ist oder verwendet werden könnte. Es ist ein objektiver Maßstab anzulegen. Hat sich der Unterhaltsberechtigte während des ehelichen Zusammenlebens mit einem aufgrund unverhältnismäßiger Vermögensbildung geringeren Unterhalt zufrieden gegeben, braucht er sich nach dem Scheitern der ehelichen Lebensplanung daran nicht mehr festhalten zu lassen.
II. Beschränkung aufgrund der ehelichen Lebensverhältnisse
Für Ehegattenunterhalt und nachehezeitlichen Unterhalt wird der Bedarf begrenzt durch die ehelichen Lebensverhältnisse.
1. Begriff
Der in § 1361 Abs.1 S.1 BGB genannte Begriff „Lebensverhältnisse“ entspricht dem Tatbestandsmerkmal „eheliche Lebensverhältnisse“ in § 1578 Abs.1 BGB.
2. Maßgebliche Faktoren
Unter den ehelichen Lebensverhältnissen ist der Lebensstandard nach dem sozialen Status der Ehegatten zu verstehen. Dieser wird primär, jedoch nicht allein durch die Einkommens- und Vermögensverhältnisse bestimmt.
– Einkünfte müssen die ehelichen Lebensverhältnisse geprägt haben. Dazu gehören nicht Steuererstattungen, deren Voraussetzungen entfallen sind.
– Einkünfte aus überobligatorischer Tätigkeit sind nicht zu berücksichtigen, wenn sie zwar während der ehelichen Lebensgemeinschaft regelmäßig angefallen, nach der Trennung aber weggefallen sind.
3. Maßgebliche Zeitpunkte
a) Ehezeitlicher Unterhalt: Maßgebend sind Einkommensverhältnisse im gegenwärtigen Stand, nicht im Zeitpunkt der Trennung. Ausnahmen gelten bei unerwarteten und vom Normalverlauf erheblich abweichenden Einkommenssteigerungen nach der Trennung.
b) Nachehezeitlicher Unterhalt: Maßgebend sind die Einkünfte zur Zeit der Rechtskraft der Scheidung. Dabei wird die gewöhnliche Entwicklung der wirtschaftlichen Verhältnisse seit der Trennung grundsätzlich mit einbezogen.
Einkommensänderungen nach Rechtskraft der Scheidung sind (ausnahmsweise) zu berücksichtigen, wenn diese aus der Sicht des Scheidungszeitpunktes mit hoher Wahrscheinlichkeit zu erwarten waren und diese Erwartung bereits die ehelichen Lebensverhältnisse geprägt hat. Dazu gehören:
– Einkommenssteigerungen durch normale Lohn- oder Gehaltserhöhungen.
– Wegfall von Kreditverpflichtungen.
– Die Besteuerung nach Einkommensteuerklasse 1 ist zwar erst eine Folge von Trennung und Scheidung. Wenn dadurch jedoch nachhaltig die verfügbaren Einkünfte absinken, müssen dies beide Ehegatten gleichermaßen tragen.
III. Bedarfsberechnung bei minderjährigen Kindern
1. Der Bedarfsberechnung werden die Sätze der Düsseldorfer Tabelle zugrundegelegt.
2. Grundlage der Einstufung in eine bestimmte Einkommensgruppe ist die Annahme einer bestehenden Unterhaltspflicht für Frau und zwei Kinder. Bei geringerem oder weitergehendem Umfang der Unterhaltslasten kann eine Höher- oder Rückstufung erfolgen.
3. Der minderjährige Kinder betreuende Elternteil ist grundsätzlich nicht auch barunterhaltspflichtig. Eine Ausnahme kann gelten, wenn er über wesentlich höhere Einkünfte als der nicht betreuende Elternteil verfügt.
4. Anrechnungen auf den Bedarf
a) Kindergeld nach Maßgabe des § 1612 b BGB.
b) Eigene Einkünfte des Kindes (z.B. Ausbildungsvergütung) werden angerechnet. Dazu wird die um den ausbildungsbedingten Mehrbedarf von 150 DM gekürzte Ausbildungsvergütung zur Hälfte von dem Bedarf (Tabellensatz) des minderjährigen Kindes abgezogen. Die andere Hälfte dient zur Entlastung des versorgenden Elternteils.
IV. Bedarfsberechnung bei volljährigen Kindern
1. Bei unterhaltsberechtigten volljährigen Kindern mit eigenem Hausstand oder bei auswärtigen Studenten ist der Bedarf in der Regel mit 1100 DM anzusetzen.
2. Sonst errechnet sich der Bedarf nach der Düsseldorfer Tabelle, jedoch begrenzt durch den Bedarf für unterhaltsberechtigte volljährige Kinder mit eigenem Hausstand, es sei denn, die Einkommensverhältnisse der unterhaltsverpflichteten Eltern sind außergewöhnlich gut.
3. Anrechnungen auf den Bedarf
– Ausbildungsvergütung ist in vollem Umfang anzurechnen.
– Kindergeld ist nach Maßgabe des § 1612 b BGB zu berücksichtigen.
– Der Freibetrag für ausbildungsbedingten Mehrbedarf von 150 DM gilt nicht bei eigenem Hausstand oder auswärtigem Studenten (diese Kosten sind in den 1100 DM bereits enthalten).
– BAföG-Leistungen sind voll anzurechnen, auch wenn sie nur als Darlehen gewährt werden.
4. Ab Volljährigkeit besteht grundsätzlich die Barunterhaltspflicht beider Elternteile. Bei beiderseitiger Barunterhaltspflicht gilt folgende Berechnung:
a) Wenn der Bedarf des volljährigen Kindes nicht mit 1100 DM anzunehmen ist, so ist von dem zusammengerechneten Einkommen beider Eltern unter Berücksichtigung von anerkennenswerten Mehrkosten auszugehen. Danach erfolgt die Einstufung nach der Düsseldorfer Tabelle.
b) Der nach Abzug eigener Einkünfte des volljährigen Kindes verbleibende Restbedarf ist auf die Eltern im Verhältnis der den jeweilig maßgeblichen Selbstbehalt (1800 DM oder 1500 DM) übersteigenden anrechnungspflichtigen Einkünfte zu verteilen.
c) Höchstens kann das verlangt werden, was der Pflichtige bei Zugrundelegung allein seines Einkommens zu zahlen hätte.
V. Bedarfsberechnung für den getrenntlebenden oder geschiedenen Ehegatten
1. Grundlagen
Auszugehen ist von dem anrechungspflichtigen Einkommen des
Unterhaltspflichtigen.
a) Davon stehen dem unterhaltsberechtigten Ehegatten 3/7 (gegebenenfalls 3/7 der Einkommensdifferenz) zu. Wird das Einkommen nicht durch eine Erwerbstätigkeit erlangt, so ist von der Halbteilung der Einkünfte auszugehen.
b) Vorweg ist vom Einkommen des Unterhaltspflichtigen im allgemeinen der Unterhalt für die gemeinsamen minderjährigen Kinder in Höhe des Tabellensatzes abzuziehen.
c) Ergibt sich für den Unterhaltsberechtigten als 3/7Quote ein Bedarfssatz (Einsatzbetrag), der einschließlich anzurechnender eigener Einkünfte hinter einem Betrag von 1300 DM zurückbleibt, wird – u.a. im Hinblick auf trennungsbedingte Mehrkosten- eine Erhöhung dieses Einsatzbetrages auf 1300 DM in Betracht kommen.
2. Berücksichtigung eigener Einkünfte des unterhaltsberechtigten Ehegatten
a) Erwerbsobliegenheit
aa) Bei Getrenntlebensunterhalt entsteht grundsätzlich vor Ablauf des ersten Trennungsjahres keine Erwerbsobliegenheit.
bb) Bei nachehezeitlichem Unterhalt besteht eine Erwerbsobliegenheit nur dann nicht, wenn der geschiedene Ehegatte durch Alter, Krankheit, Gebrechen oder Kindesbetreuung an der Aufnahme einer Erwerbstätigkeit gehindert ist.
cc) Erwerbsobliegenheit neben der Kindesbetreuung. Bis zur Vollendung des 8. Lebensjahres oder bis zum Beginn des 3. Schuljahres eines zu betreuenden einzelnen Kindes besteht keine Erwerbsobliegenheit. Danach wird eine halbtägige Erwerbsobliegenheit neben der Betreuung des einzelnen Kindes häufig anzunehmen sein.
Ob eine Erwerbstätigkeit überobligatorisch ist, bestimmt sich nach der konkreten Lage, in der der betreuende Elternteil sich nach der Trennung befindet. Auf eine frühere Lebensplanung, die eine Erwerbstätigkeit neben der Kindesbetreuung vorsah, kann sich der unterhaltspflichtige Ehegatte nach der Trennung nicht berufen.
Werden mehrere minderjährige Kinder betreut, so beginnt die Halbtagserwerbsobliegenheit erst, wenn das jüngste Kind 13-14 Jahre alt geworden ist.
Eine volle Erwerbsobliegenheit ist bei einem etwa 16 Jahre alten Kind anzunehmen.
Bei Getrenntlebensunterhalt ist die Betreuung in die Ehe mitgebrachter Kinder zu berücksichtigen.
dd) Umfang der Erwerbsbemühungen:
Erwerbsbemühungen müssen im einzelnen dargelegt und belegt werden.
– Erforderlich sind ernsthafte und nachhaltige, auch eigenständige Bemühungen. Allein die Meldung beim Arbeitsamt reicht nicht aus.
– Nicht ausreichend sind Bewerbungen, die ersichtlich „ins Blaue hinein“ erfolgt sind, also bei Firmen, die gar keine zu besetzenden Stellen haben.
– Nicht ausreichend sind lediglich telefonische Nachfragen.
– Es gibt keine feste Anzahl erforderlicher Bewerbungen im Monat. Nicht ausreichend aber sind massierte Bewerbungen kurz vor dem Verhandlungstermin.
– Der Hinweis auf die Arbeitsmarktlage macht Bemühungen nur im Ausnahmefall (Frauen etwa ab 55, Männer ab 60 Jahren) entbehrlich.
ee) Fiktive Einkünfte bei nicht hinreichenden Bemühungen sind nach den Umständen des Einzelfalles zu bemessen. Zum Beispiel ist hei ungelernten Frauen oder Frauen, die ehebedingt ihren Beruf lange nicht mehr ausgeübt haben, im Falle halbtägiger Erwerbsobliegenheit von 800 bis 900 DM und im Falle ganztägiger Erwerbsobliegenheit von etwa 1100 bis 1200 DM auszugehen. Diese Beträge berücksichtigen bereits die Berufskostenpauschale und einen angemessenen Krankenversicherungsbetrag, nicht aber einen etwaigen Erwerbstätigenbonus.
b) Betreuungsleistungen für neuen Partner
– Bei Bestehen einer eheähnlichen Lebens- (und Haushaltsgemeinschaft) ist ein fiktives Betreuungsentgelt von in der Regel 800 DM anzurechnen.
– Es handelt sich dabei nicht um eine Erwerbstätigkeit, so daß die Betreuung des neuen Partners der Aufnahme einer Erwerbstätigkeit nicht entgegensteht.
c) Wohngeld
– Wohngeld wird, soweit dadurch nicht nur ein Mehrbedarf abgedeckt wird, dem Einkommen hinzugerechnet.
– Dafür gilt folgende Berechnung:
Auszugehen ist von dem Betrag, der aus dem verfügbaren Einkommen zumutbar für Mietkosten aufgewendet werden kann (in der Regel 30% bis 1/3, mindestens 400 DM). Soweit die Kaltmiete diesen Betrag übersteigt, liegt ein durch das Wohngeld zunächst abzudeckender Mehrbedarf vor.
d) Erziehungsgeld:
Erziehungsgeld wird nur bei Anwendung der Härteklausel (§§ 1579, 1361 Abs.3 BGB) als Einkommen zugrundegelegt.
e) Überobligatorische Einkünfte:
Bei Getrenntleben sind überobligatorische Einkünfte nach Treu und Glauben teilweise oder gar nicht anzurechnen.
Bei nachehezeitlichem Unterhalt gilt § 1577 Abs.2 BGB. Danach ist wie folgt zu verfahren:
– Zunächst ist der Unterhaltsanspruch fiktiv ohne Berücksichtigung des überobligatorischen Einkommens zu errechnen.
– Soweit dieser fiktive Unterhaltsbetrag (zuzüglich sonstiger anzurechnender Einkünfte) hinter einem angemessenen Betrag von im allgemeinen 1700 DM zurückbleibt, bleibt das überobligatorische Einkommen anrechnungsfrei. Der Rest wird nach Billigkeit angerechnet.
3. Berechnungsmethoden bei eigenen Einkünften des Unterhaltsberechtigten
a) Differenzmethode:
Wenn die ehelichen Lebensverhältnisse durch Erwerbseinkünfte beider Ehegatten geprägt worden sind, so steht dem Unterhaltsberechtigten 3/7 der Einkommensdifferenz zu.
– Nicht die ehelichen Lebensverhältnisse prägend sind Einkünfte aus Zugewinn und Vermögensauseinandersetzung aus Anlaß der Scheidung.
– Fiktive Einnahmen aus dem Verhältnis zu einem anderen Partner haben niemals prägenden Einfluß auf die ehelichen Lebensverhältnisse gehabt.
– Einkünfte aus einer erstmals nach der Trennung aufgenommenen Erwerbstätigkeit, die der Unterhaltsberechtigte ohne die Trennung nicht aufgenommen hätte, sind nicht als prägend anzusehen.
– Einkünfte aus einer erst nach der Scheidung aufgenommenen Erwerbstätigkeit, auch wenn deren Aufnahme einer früheren Lebensplanung entspricht, können nur dann als prägend angesehen werden, wenn diese Planung bereits vor der Scheidung teilweise verwirklicht worden war.
b) Abzugsmethode:
Soweit der unterhaltsberechtigte Ehegatte Einkünfte erzielt, die die ehelichen Lebensverhältnisse nicht geprägt haben, sind diese (bei Erwerbseinkommen in der Regel zu 6/7) auf die Unterhaltsquote anzurechnen.
Im Einzelfall kann zur Milderung von Härten der quotenmäßig festgestellte Unterhaltsbedarf zuvor um einen angemessenen Zuschlag erhöht werden, wovon der 4. und 14. Zivilsenat weitgehend Gebrauch machen.
c) Mischmethode:
Haben die Einkünfte des unterhaltsberechtigten Ehegatten nur in geringerem Umfang die ehelichen Lebensverhältnisse geprägt, besteht jetzt aber ein weitergehendes Einkommen, so sind Differenz- und Abzugsmethode zu kombinieren.
VI. Leistungsfähigkeit und Mangelfallberechnung
1. Selbstbehalte
Dem Unterhaltspflichtigen muß nach Abzug der Unterhaltsansprüche von seinem anrechnungspflichtigen Einkommen der sog. Selbstbehalt verbleiben.
Dieser Selbstbehalt beträgt gegenüber Ansprüchen des getrenntlebenden oder geschiedenen Ehegatten oder volljähriger Kinder mindestens 1500 DM, gegenüber den Ansprüchen minderjähriger oder diesen gleichgestellter Kinder mindestens 1300 DM.
2. Grundsätze der Mangelfallberechnung
Eine Mangelfallberechnung wird immer dann notwendig, wenn dem Unterhaltspflichtigen nach Abzug des Ehegatten- und Kindesunterhalts nicht wenigstens 1500 DM (= sog. großer Selbstbehalt) bzw. bei Ansprüchen nur minderjähriger oder diesen gleichgestellter Kinder 1300 DM (= sog. kleiner Selbstbehalt) verbleiben.
Zu unterscheiden sind zwei Teilungsmassen:
– Die Teilungsmasse 1 ist der Betrag, um den das anrechnungspflichtige Einkommen des Unterhaltspflichtigen 1500 DM übersteigt. Dabei ist die Berufspauschale wie sonst auch abzuziehen.
– Die Teilungsmasse 2 beträgt 200 DM und resultiert aus dem um 200 DM geringeren Selbstbehalt gegenüber den Unterhaltsansprüchen der minderjährigen und diesen gleichgestellten Kinder.
Die Teilungsmasse 1 ist auf alle Unterhaltsberechtigten in angemessenem Verhältnis zu verteilen. In der Regel ist für die getrenntlebende oder geschiedene Ehefrau ein Einsatzbetrag von 1300 DM, für die mit dem Unterhaltspflichtigen in Haushaltsgemeinschaft lebende Ehefrau 950 DM (in beiden Fällen gegebenenfalls unter Abzug anrechnungspflichtiger Eigeneinkünfte), für die minderjährigen und diesen gleichgestellten Kinder der unterste Satz der jeweiligen Altersstufe der Düsseldorfer Tabelle anzusetzen.
Die Teilungsmasse 2 ist zwischen den minderjährigen und den diesen gleichgestellten Kindern im Verhältnis ihrer Mindestunterhaltsbeträge zu verteilen. Insgesamt erhalten die Kinder aber nicht mehr als den Mindestunterhaltssatz.
VII. Billigkeitskontrolle
Letztlich muß jede Einkommensaufteilung auf ihre Angemessenheit im Einzelfall kontrolliert und gegebenenfalls modifiziert werden.
VIII. Beweislast
1. Bedarf
Im Rahmen der Bedarfsberechnung trägt der Unterhaltsberechtigte die Darlegungs- und Beweislast für
a) die Höhe des Einkommens des Verpflichteten, soweit daraus ein höherer als der Mindestbedarf hergeleitet werden soll (den Verpflichteten trifft insoweit jedoch eine substantiierte Bestreistenspflicht),
b) die Höhe tatsächlicher oder fiktiver Einkünfte, die den Bedarf mindern könnten (insbesondere gehört dazu, daß kein eheähnliches Verhältnis besteht bzw. daß aus einer Beziehung zu einem neuen Partner keine geldwerten Vorteile oder Entgelte gezogen werden könnten. Diese negative Darlegungs- und Beweislast wird erst durch einen substantiierten Vortrag des Pflichtigen zum Bestehen einer derartigen Beziehung des Berechtigten zu einem neuen Partner ausgelöst).
2. Leistungsfähigkeit
Steht der Unterhaltsbedarf der Höhe nach fest, so trägt der Pflichtige die Beweislast dafür, daß er nicht über ausreichende Einkünfte verfügt, um diesen Bedarf zu decken.