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Anspruch auf Erstattung der Kosten für die Amalgamsanierung der Zähne?


Amtsgericht Frankfurt am Main

Az.: 30 C 38/99-47

Verkündet am: 27.10.2000


Verfasser: Dr. Christian Kotz


1. Einleitung:

Nach einem Urteil des Amtsgerichts Frankfurt am Main (Az.: 30 C 38/99-47 vom 17.11.2000) haben Patienten bei einem Verdacht auf schwerwiegende gesundheitliche Störungen ausgelöst von Amalgam-Zahnfüllungen einen Anspruch auf Füllungen aus anderem Material. Die Kosten hierfür hat die jeweilige Krankenkasse zu tragen.

Dieser Rechtsanspruch gegenüber Krankenkassen gilt insbesondere auch dann, wenn der Zusammenhang zwischen der Gesundheitsstörung und dem Amalgam medizinisch nicht eindeutig erwiesen ist, sondern nur mit einer nachvollziehbaren Wahrscheinlichkeit anzunehmen ist.

 

2. Sachverhalt:

Nach einem ärztlichen Gutachten litt der Patient an einer Tinnitus-Erkrankung des linkes Ohres, auf dem rechten Ohr war er bereits ertaubt. Mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit war die Erkrankung auf die Amalgam-Belastung zurückzuführen. Die Entfernung des Amalgam ließ nach Ansicht eines Gutachters auf Besserung hoffen.

Die Krankenkasse lehnte jedoch eine Übernahme der zusätzlichen Kosten mit der Begründung ab, dass kein erkennbarer Zusammenhang zwischen Amalgam und Tinnitus-Erkrankungen bestehe.

 

3. Die Entscheidung des Amtsgerichts Frankfurt am Main:

Das Gericht entschied zu Gunsten des Patienten. Die Krankenversicherung hat auch die Kosten für eine „quasi experimentelle Therapie zu erstatten, wenn es sich um eine erhebliche Krankheit handelt, für die es einen anderen Erfolg versprechenden Heilungsweg nicht gibt“. Im Fall des Klägers sei das Amalgam als „letzte Möglichkeit“ gesehen worden. Es sei eine Art „Hoffnungstherapie“ gewesen, auf die der Patient einen Anspruch habe.

Folglich verurteilte das Amtsgericht Frankfurt die private Krankenkasse des Klägers zu einer Nachzahlung von 2.333,40 DM für die Entfernung der Amalgam-Füllungen und deren Ersatz.


Anmerkung vom Verfasser:

Nach diesem Urteil hat man bei schwerwiegenden gesundheitlichen Schädigungen einen Anspruch auf die Übernahme der Kosten für die Entfernung der Amalgam-Füllungen. Jedoch kann man hieraus keinen generellen Anspruch auf eine Übernahme der Kosten für eine Entfernung der Amalgam-Füllungen ableiten! Problematisch ist hier vor allem die Tatsache, dass eine schädigende Wirkung von Amalgam-Füllungen bisher noch nicht zu 100% nachgewiesen werden konnte.


Das Urteil


Im Namen des Volkes

In dem Rechtsstreit hat das Amtsgericht Frankfurt am Main – Abteilung 30 durch Richter am Amtsgericht gemäß § 251 a ZPO nach Lage der Akten am 25.08.2000 für Recht erkannt:

1.

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 2.333,40 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 27.03.1998 zu zahlen.

2.

Im übrigen wird die Klage abgewiesen.

3.

Von den Kosten des Rechtsstreits haben der Kläger ¼, die Beklagte 3/4 zu tragen.

4.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der Beklagten wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 5.500,00 DM, abzuwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in dieser Höhe leistet.

Dem Kläger wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 300,00 DM abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in dieser Höhe leistet.

Tatbestand

Der Kläger nimmt die Beklagte auf Leistungen aus dem zwischen den Parteien bestehenden privaten Krankenversicherungsvertrag in Anspruch.

Hinsichtlich Zahnbehandlungskosten ist der Kläger bei der Beklagten nach dem Tarif ZD 1 privat versichert. Dieser Tarif sieht eine Erstattung der Zahnbehandlungskosten zu 100 sowie der Zahnersatzkosten zu 50 % vor.

Der Kläger befand sich im Zeitraum 26.02.1997 bis 13.06.1997 in zahnärztlicher Behandlung des Dr. . Dieser führte beim Kläger eine Zahnsanierung der Art durch, daß sämtliche beim -Kläger vorhandenen Amalgamfüllungen entfernt und durch andere Füllungen ersetzt wurden; hinsichtlich der Zähne Nr. 24 und 25 erfolgte eine Überkronung.

Hintergrund dieser Zahnsanierung war, daß der Kläger im Bereich des rechten Ohres praktisch ertaubt ist und im Bereich des linken Ohres unter einer massiven Tinnituserkrankung leidet. Wegen dieser Beschwerden befand er sich in der Praxis des Hals-Nasen-Ohrenarztes Dr., der mangels alternativer Behandlungsmöglichkeiten zu der Sanierung der Amalgamfüllungen riet. Wegen der Einzelheiten der Feststellungen des Dr. wird Bezug genommen auf dessen ärztliche Stellungnahme vom 11..06.1999 (Blatt 102 und 103 der Akten).

Zuvor war beim Kläger bereits eine deutlich erhöhte Quecksilberbelastung festgestellt worden; insoweit wird Bezug genommen auf das Attest des Dr. vom 12.05.1997 (Blatt 11 der Akten).

Nach Durchführung der Zahnsanierung wurden dem Kläger seitens seines Zahnarztes insgesamt 7.189,33 DM in Rechnung gestellt, wegen der im einzelnen durchgeführten Maßnahmen wird Bezug genommen auf die bei den Akten befindliche Kopie der Rechnung (Blatt 6 und 7 der Akten).

Auf diesen Betrag leistete die Beklagte vorprozessual 3.273,80 DM; wegen der von Beklagtenseite reklamierten Abzüge wird Bezug genommen auf die Aufstellung, Anlage zum Schriftsatz vom 16.06.1999 (Blatt 105 bis 107 der Akten).

Die verbliebene Differenz in Höhe von 3.158,62 DM bildete zunächst den Streitgegenstand des vorliegenden Verfahrens. Nachdem sich in der Beweisaufnahme herausstellte, dass der Kläger zu Unrecht Zahnersatzkosten mit einem Satz von 75 % Erstattung berechnet hatte, während lediglich 50 % dem Tarif entsprechen, hat er die Klage nach Durchführung der Beweisaufnahme in Höhe von insgesamt 825,22 DM zurückgenommen; wegen des verbliebenen Streitgegenstandes wird Bezug genommen auf Seite 2 des Schriftsatzes vom 29.12.1999 (Blatt 143 der Akten).

Der Kläger behauptet, auch die verbliebenen Zahnbehandlungen seien medizinisch indiziert gewesen. Seine Tinnituserkrankung sei auf die hohe Quecksilberbelastung, diese wiederum auf die alten Amalgamfüllungen zurückzuführen gewesen. Die Entfernung sämtlicher Amalgamfüllungen sei somit bereits deshalb medizinisch angezeigt gewesen, weil anders seinen Ohrengeräuschen nicht mehr beizukommen sei. Darüber hinaus seien sämtliche Amalgamfüllungen ohnehin erneuerungsbedürftig gewesen.

Der Kläger beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an ihn 2.333,40 DM nebst 10,25 % Zinsen seit dem 27.03.1998 zu zahlen.

Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.

Sie bestreitet jeglichen Zusammenhang zwischen den Amalgamfüllungen des Klägers und seinen Quecksilberbelastungen sowie deren Zusammenhang mit den Hörgeräuschen im linken Ohr des Klägers. Die umfassende Zahnsanierung beim Kläger sei somit medizinisch nicht indiziert gewesen und daher von der Beklagten nicht zu erstatten.

Wegen des weiteren Beklagtenvorbringens wird Bezug genommen auf die Klageerwiderung (Blatt 23 bis 27 der Akten) sowie den, Schriftsatz vom 07.05.1999 (Blatt 85 bis 87 der Akten).

Über vorgenannte streitige Klägerbehauptungen betreffend seine Amalgambelastungen sowie die Frage der richtigen Behandlung der streitgegenständlichen Zahnarztrechnung betreffend der Abgrenzung Zahnersatzkosten und Zahnbehandlungskosten ist auf der Grundlage des Beweisbeschlusses vom 23.08.1999 (Blatt 114 und 115 der Akten) Beweis erhoben worden durch Einholung eines schriftlichen Sachverständigengutachtens sowie anschließende mündliche Anhörung des Gutachters; wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird Bezug genommen auf das schriftliche Gutachten des Sachverständigen Dr. vom 15.09.1999 (Blatt 130 bis 133 der Akten) sowie die gerichtliche Vernehmungsniederschrift vom 25.08.2000 (Blatt 185 bis 189 der Akten).

Nachdem im zweiten Termin zur mündlichen Verhandlung am 25.08.2000 beide Parteien nicht verhandelt haben, hat das Gericht Entscheidung nach Lage der Akten am 25.08.2000 angeordnet.

Entscheidungsgründe

Die Klage, soweit noch rechtshängig, ist – bis auf einen geringfügigen Teil des geltend gemachten Zinsanspruches – begründet. Der Kläger kann von der Beklagten Erstattung weiterer 2.333,40 DM aus der streitgegenständlichen Zahnarztrechnung vom 04.07.1997 aufgrund des mit der Beklagten abgeschlossenen privaten Krankenversicherungsvertrages verlangen. Entgegen der Ansicht der Beklagten stellt die vom Kläger durchgeführte Zahnsanierung in seinem konkreten Fall ein versichertes Wagnis dar. Gemäß § 1 Abs. 2 der in den Versicherungsvertrag einbezogenen MB/KK 94 ist Versicherungsfall die medizinisch notwendige Heilbehandlung der versicherten Person wegen Krankheit oder Unfallfolgen. Vorliegend stellte sich die Zahnsanierung als medizinisch notwendige Heilbehandlung einer Krankheit des Klägers dar. Dabei mag dahinstehen, ob eine Krankheit in dem Sinne, daß tatsächlich sämtliche Amalgamfüllungen altersbedingt erneuerungsbedürftig waren, vorgelegen hat. Im konkreten Fall ist der Ansicht des Klägers dahingehend zu folgen, daß bereits die bei ihm vorliegenden massiven Hörbeschwerden im linken Ohr – bei bereits eingetretener Taubheit des rechten Ohres – eine Krankheit darstellen, die es medizinisch gerechtfertigt hat, die komplette Zahnsanierung unter Entfernung sämtlicher Amalgamfüllungen durchzuführen. Dieses Ergebnis ergibt sich nach Auffassung des erkennenden Gerichts unter Würdigung aller in der Beweisaufnahme zu Tage getretenen Umstände. Im einzelnen gilt folgendes: Grundsätzlich kommt es für die Beurteilung der medizinischen Notwendigkeit einer Heilbehandlung auf objektive Gesichtspunkte an, also darauf, ob es nach objektiven medizinischen Befunden und wissenschaftlichen Erkenntnissen zum Zeitpunkt der Behandlung vertretbar war, die selbe als medizinisch notwendig anzusehen (BGH, Versicherungsrecht 1983, Seite 385). Insoweit kommt es also weder ausschließlich auf die Sicht des seinerzeit behandelnden Arztes noch ausschließlich auf die Frage des Erfolges oder Misserfolges der Behandlung an. Negativ formuliert wird eine medizinisch notwendige Heilbehandlung bereits dann zu verneinen sein, wenn für die eingeschlagene Therapie ein wissenschaftlicher Ansatz nicht erkennbar ist und keinerlei nachvollziehbare Einwirkungen auf das Krankheitsbild objektivierbar sind (OLG Celle, NJW-RR 1996, Seite 97). Positiv ausgedrückt läßt sich formulierten, dass eine im Sinne der Krankenversicherungsbedingungen medizinisch notwendige Heilbehandlung dann vorliegt, wenn sie auf allgemein anerkannten biologischen Therapiemaßnahmen aufbaut und ein Gesamtkonzept erkennen läßt, welches den Erfolg der Heilung oder Linderung anstrebt und nicht aus bestimmten Gründen einen solchen Erfolg als ausgeschlossen erscheinen läßt (Landgericht Walzhut-Tiengen, NJW-RR 1997, Seite 1184). Grundsätzlich muß die angewandte Behandlungsmethode also auf einem nach medizinischen Erkenntnissen nachvollziehbaren Ansatz beruhen, der die prognostizierte Wirkungsweise der Behandlung auf das angestrebte Behandlungsziel zu erklären vermag, diese Wirkungsweise zumindest aber wahrscheinlich macht (OLG München, NJW-RR 1999, Seite 326, 327). Eine Ausnahme dieser grundsätzlichen Voraussetzungen besteht nach der Rechtsprechung jedoch dann, wenn unheilbare Krankheiten in Rede stehen bzw. Krankheiten, für deren Heilung die Schulmedizin keinen anerkannten Weg zu weisen weiß. In solchen Fällen wird eine Behandlung im allgemeinen bereits dann als medizinisch gerechtfertigt angesehen, wenn eine generelle Wirksamkeit zwar nicht nachgewiesen werden kann, eine Erfolgsaussicht andererseits jedoch nicht völlig entfernt liegt (Bundessozialgericht, NJW 1992, Seite 1584; Landgericht München, NJW 1996, Seite 2435; Landgericht Walzhut-Tiengen, NJW-RR 1997, Seite 1184;). Der Rechtsprechung liegt dabei der Gedanke zugrunde, daß der Krankenversicherer auch bis zu einem bestimmten Punkt die Kosten für eine quasi experimentelle Therapie zu erstatten hat, wenn es sich zum einen um eine erhebliche Krankheit handelt, für die es zum anderen einen konventionellen erfolgversprechenden Heilungsweg nicht gibt. So liegt der Fall nach Auffassung des erkennenden Gerichts hier.

Zwar kommt der gerichtlich bestellte Sachverständige in seinem schriftlichen Gutachten zu dem ziemlich eindeutigen Ergebnis, daß zwar eine schwache Beziehung zwischen der Anzahl der Amalgamfüllungen und der Quecksilberbelastung im Speichel besteht, daß aber keinerlei wissenschaftliche Erkenntnisse dahingehend vorliegen, daß die Verringerung der Quecksilberbelastung – also die Herausnahme der Amalgamfüllungen – die Tinnitusbeschwerden des Klägers im linken Ohr zu beheben in der Lage ist. Auf der anderen Seite hat der Gutachter bei seiner mündlichen Anhörung jedoch eingeräumt, daß es durchaus Sinn mache; seine Hoffnung auf eine derartige Amalgamsanierung zu setzen. Der Gutachter hat die beim Kläger durchgeführte Amalgamsanierung nach Auffassung des Gerichts sehr zutreffend mit der Bezeichnung „Hoffnungstherapie“ versehen. Dies bedeutet nach Auffassung des Gerichts jedoch nicht, daß es sich um eine gewissermaßen aufs grade Wohl durchgeführte Maßnahme handelt. Zum einen sind, wie auch der Gutachter bestätigt hat, die Zusammenhänge mit Amalgam im Kopfbereich und in ihren Auswirkungen auf sonstige Körperfunktionen noch nicht hinreichend wissenschaftlich erforscht. Allgemein bekannt ist jedoch, daß Beschwerden im Kopfbereich auch auf wissenschaftlich nicht immer nachweisbare Zusammenhänge mit Problemen im Zahnbereich zurückzuführen sein können. Zum anderen hat der Gutachter auch darauf hingewiesen, daß die subjektive Einstellung des Patienten eine Rolle spielt, also auch die Wirkung über gewisse Placeboeffekte nicht von vornherein ausgeschlossen werden kann. Letztlich hat der Kläger zu Recht darauf hingewiesen, daß in Zweifelsfällen der Entscheidung des behandelnden Arztes, jedenfalls wenn er in seinem Bereich als Fachmann ausgewiesen ist, hinsichtlich der Beurteilung der objektiven Vertretbarkeit der Behandlungsmaßnahme eine gewisse Indizwirkung zukommt.

Deshalb können die Feststellungen des Dr. in seinem Attest vom 11.06.1999 (Blatt 102 und 103 der Akten) nicht völlig unbeachtet bleiben. Nicht unberücksichtigt bleiben kann auch die Tatsache, daß es sich beim Kläger hinsichtlich des krankheitsbefallenen linken Ohres um sein nunmehr letztes Ohr handelt, nachdem er auf dem rechten Ohr bereits ertaubt ist. Die Tatsache, daß der Kläger bei Verlust seines linken Ohres völlig taub wäre, erhebt seine Krankheit über den Normalfall eines Patienten, der gewissermaßen auf die allgemein bekannte – allerdings nach wie vor unbewiesene – Theorie hin, Amalgamfüllungen seinen generell schädlich, diese ausgewechselt haben möchte. Es kann im Falle des Klägers nicht unberücksichtigt bleiben, daß er zum einen unter einer Krankheit leidet, die ihn bei Fortschreiten gänzlich taub machen könnte, zum anderen eine anderweitige Heilungsmethode, die möglicherweise erfolgversprechender ist, auch von Beklagtenseite nicht hat ins Feld geführt werden können. Damit rechtfertigt sich die Amalgamsanierung gewissermaßen als letzte Möglichkeit. Der Sache nach handelt es sich zwar in der Tat um eine „Hoffnungstherapie“; also ein Experiment, für das es keine auch nur annähernde Erfolgsgewähr gibt. Allerdings ist umgekehrt auch nicht erkennbar, daß dieses Unterfangen a priori sinnlos sein mußte. Die Tatsache, daß sich im Nachhinein herausgestellt hat, daß die Behandlung beim Kläger wohl keinen Erfolg gebracht hat, ist für die Beurteilung im Nachhinein zwar interessant, im Ergebnis aber rechtlich unerheblich. Auch der Sachverständige ist bei seiner mündlichen Anhörung weit davon entfernt gewesen,

die vom Dr. für erforderlich erachtete Zahnsanierung in den Bereich der sog. „Quacksalberei und Scharlatanerie“ zu rücken. Auf die Frage, ob er selbst in der Situation in des Dr. in Anbetracht der konkreten Krankheitsgeschichte des Klägers auch zu einer Sanierung des Zahnamalgam geraten hätte, hat der Gutachter erklärt, diese Frage könne er ganz klar mit ja beantworten. Damit steht zumindest fest, daß ein Erfolg der Zahnamalgamsanierung nicht aus wissenschaftlichen Gründen a priori ausgeschlossen war. Angesichts der Tatsache, daß keinerlei alternative Behandlungsmethoden im Raum standen, muß daher zumindest der Versuch einer solchen Behandlung auch auf Kosten der Krankenversichertengemeinschaft zugelassen werden. Das Gericht ist sich durchaus bewußt, daß man diese Frage auch anders entscheiden kann. Gleichwohl ist auch der Sinn und Zweck eines Krankenversicherungsvertrages in Rechnung zu stellen. Wenn sich der Versicherte gesundheitlich quasi in einer Notlage befindet, in der ihm die sog. Schulmedizin nicht weiter helfen kann, muß er eben auch das Recht haben, den Versuch einer experimentellen Behandlung zu wagen, wenn aus wissenschaftlicher Sicht zumindest nicht a priori alles für die Erfolglosigkeit des Versuches spricht. So Liegt der Fall hier. Nach Auffassung des erkennenden Gerichts ist daher von einem Versicherungsfall gem. § 1 Abs. 2 der MB/KK auszugehen. Nachdem der Kläger durch wirksame Teilrücknahme seiner Klage der Tatsache Rechnung getragen hat, daß Zahnersatzkosten lediglich zu 50 % erstattet werden müssen, könnte der Klage im übrigen auch ohne weitere Beweisaufnahme stattgegeben werden.

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Der Zinsanspruch in zuerkanntem Umfang ist begründet gemäß §§ 284, 288 BGB. Abzuweisen war die Klage lediglich insoweit, als der Kläger einen über den gesetzlichen Zinssatz hinausgehenden als Verzugsschaden verlangt. Insoweit hat er trotz Bestreitens der Gegenseite Beweis für den Eintritt eines solchen Schadens nicht angeboten.

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 91, 92 II, 269 Abs. 3 Satz 2 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit hat ihre Rechtsgrundlage in §§ 708 Nr. 11, 711 Satz 1 ZPO.

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