LG Aachen
Az.: 94 Ns 27/12
Urteil vom 05.09.2012
Leitsatz (vom Verfasser nicht amtlich):
Die Ankündigung eines bereits unbestimmt beschriebenen Amoklaufs in Facebook ist unter Umständen strafbar und stellt eine Störung des öffentlichen Friedens im Sinne von § 126 StGB dar (die Formulierung „dann laufe ich Amok“ reicht bereits aus). Eine solche Tat wird mit Freiheitsstrafe bis zu 3 Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. Eine Störung des öffentlichen Friedens im Sinne von § 126 StGB liegt jedoch nur dann vor, wenn eine allgemeine Beunruhigung der Bevölkerung innerhalb der Bundesrepublik Deutschland, oder zumindest aber innerhalb einer nicht unerheblichen Personenzahl, eintritt. Eine Personenzahl von 40 Personen, die eine Amoklauf-Nachricht bei Facebook gelesen haben, stellt noch keine unerhebliche Personenzahl dar.
G r ü n d e
(abgekürzt gemäß § 267 Abs. 5 StPO)
I.
Der Jugendrichter bei dem Amtsgericht Aachen hat den Angeklagten am 28. März 2012 – 556 Ds 48/12 – der Störung des öffentlichen Friedens durch Androhung einer Straftat schuldig gesprochen und ihm als Zuchtmittel 20 Stunden gemeinnützige Arbeit auferlegt. Hiergegen wendet sich der Angeklagte mit dem Rechtsmittel der Berufung, welches erfolgreich war.
II.
Der 15 Jahre alte Angeklagte besucht die G-schule in A und dort das 9. Schuljahr. Er lebt im Elternhaus und ist strafrechtlich noch nicht in Erscheinung getreten.
III.
Der Angeklagte hat den objektiven Tatbestand des § 126 StGB verwirklicht. Die Ankündigung eines auch nur unbestimmt beschriebenen „Amoklaufs“ ist geeignet, den öffentlichen Frieden im Sinne der vorgenannten Norm zu stören. Allerdings konnte dem Angeklagten ein entsprechender Tatvorsatz nicht nachgewiesen werden. Ein solcher hätte vorausgesetzt, dass der Angeklagte, als er die Formulierung „dann laufe ich Amok“ bei „Facebook“ einstellte, es beabsichtigt oder zumindest billigend in Kauf genommen hätte, dass dieser Eintrag einer nicht unerheblichen Personenzahl bekannt wird. Denn es liegt nur dann eine Störung des öffentlichen Friedens i. S. v. § 126 StGB vor, wenn eine allgemeine Beunruhigung der Bevölkerung innerhalb der Bundesrepublik Deutschland, mindestens aber innerhalb einer nicht unerheblichen Personenzahl, eintritt (vgl. zuletzt BGH NStZ-RR 2011, 109). Der Angeklagte hat sich aber unwiderlegt dahin eingelassen, dass er davon ausgegangen ist, der fragliche Facebook-Eintrag werde nur von maximal 40 Personen gelesen, nämlich denjenigen, welche unbeschränkten Zutritt zu seiner Facebook-Seite hätten. Des Weiteren sei er davon ausgegangen, dass sein Eintrag von diesen Personen in dem von ihm tatsächlich beabsichtigten Sinn, nämlich der Aufforderung, ihn mit weiteren Freundschaftsanfragen in Ruhe zu lassen, verstanden und keineswegs an dritte Personen weitergegeben werde. Damit fehlt es aber dem Angeklagten an dem notwendigen Tatvorsatz bezüglich des Tatbestandsmerkmals „Störung des öffentlichen Friedens“.
IV.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 74 JGG, 467 Abs. 1 StPO.