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Amtsärztliche Untersuchung zur Dienstfähigkeit: Eilantrag nach 171 Fehltagen abgelehnt

171 Fehltage, 101 bis Mai – dann der Brief: Amtsarzt. Die Beamtin will das nicht hinnehmen und zieht vor Gericht. Sie beantragt Eilrechtsschutz, um die Untersuchung zu stoppen. Das Verwaltungsgericht überrascht mit einer klaren Ansage – und am Ende könnte eine Rechnung von rund 5.000 Euro stehen.
Frau betrachtet offizielles Schriftstück am ordentlichen Schreibtisch, Kalender mit roten Markierungen sichtbar.
Ein gerichtlicher Eilantrag gegen die amtsärztliche Untersuchung zur Dienstfähigkeit erfordert strenge Glaubhaftmachung und birgt erhebliche Kostenrisiken. Symbolfoto: KI

Zum vorliegenden Urteilstext springen: 1 B 1654/26 SN

Das Wichtigste im Überblick

Die Beamtin muss die Untersuchung durch den Amtsarzt dulden, weil lange Fehlzeiten Zweifel an ihrer Dienstfähigkeit begründen.
  • Das Gericht lehnte den Eilantrag ab und bestätigte die Untersuchung vom 1. Juni 2026.
  • 171 Fehltage 2025 und 101 weitere Fehltage 2026 belegten erhebliche Zweifel an ihrer Dienstfähigkeit.
  • Die Antragstellerin darf die Untersuchung nicht vorläufig verhindern und trägt die Kosten des Verfahrens.
  • Der Wiedereingliederungsplan änderte die Bewertung nicht, weil volle Dienstfähigkeit nicht erkennbar war.

  • Gericht: VG Schwerin
  • Datum: 06.07.2026
  • Aktenzeichen: 1 B 1654/26 SN
  • Verfahren: Verwaltungsgerichtliches Eilverfahren
  • Rechtsbereiche: Beamtenrecht, Verwaltungsrecht
  • Streitwert: 5.000,00 Euro
  • Relevant für: Beamtinnen und Beamte, Dienstherren bei Dienstfähigkeitsprüfungen

Warum scheiterte der Eilantrag gegen die amtsärztliche Untersuchung?

Nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO (Verwaltungsgerichtsordnung, also dem Verfahrensgesetz für Verwaltungsgerichte) kann ein Verwaltungsgericht bereits vor Klageerhebung eine einstweilige Anordnung treffen, wenn dies zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig ist. Ob und mit welchem Inhalt eine solche Anordnung ergeht, liegt im gerichtlichen Ermessen, wobei öffentliche und private Interessen gegeneinander abzuwägen sind. Dabei zählen die Bedeutung und Dringlichkeit des Anspruchs, die Zumutbarkeit des Abwartens der Hauptsache – also des späteren normalen Klageverfahrens zur endgültigen Klärung –, mögliche Gefährdungen öffentlicher oder Drittinteressen sowie die Möglichkeit, Nachteile durch Auflagen zu begrenzen. Wer eine solche Anordnung erreichen will, muss sowohl den materiellen Anspruch – den Anordnungsanspruch – als auch die Dringlichkeit – den Anordnungsgrund – glaubhaft machen, § 123 Abs. 3 VwGO in Verbindung mit § 920 Abs. 2 ZPO. Glaubhaft machen bedeutet konkret: Es reicht eine überwiegende Wahrscheinlichkeit; ein voller Beweis wie im Hauptsacheverfahren ist noch nicht nötig. Nimmt die begehrte Regelung die Hauptsache faktisch vorweg, gelten erhöhte Anforderungen: Nur wenn überwiegende Erfolgsaussichten bestehen und andernfalls schlechthin unzumutbare, anders nicht abwendbare Nachteile drohen, kommt eine solche Anordnung in Betracht.

Diese Schwelle musste das VG Schwerin im Eilverfahren 1 B 1654/26 SN prüfen. Eine Beamtin wollte verhindern, dass ihr Dienstherr – also die Behörde, bei der sie beschäftigt ist und die ihr gegenüber die Dienstherrenbefugnisse ausübt – eine mit Verfügung vom 01.06.2026 angeordnete amtsärztliche Untersuchung zur Überprüfung ihrer Dienstfähigkeit durchführt und vollzieht. Der zusätzlich gestellte Antrag auf eine Hängeverfügung sollte den Vollzug lediglich bis zur Entscheidung über den Hauptantrag verhindern. Eine Hängeverfügung ist eine ganz kurzfristige Zwischenregelung: Sie „hängt“ den Vollzug nur so lange an, bis das Gericht über den eigentlichen Eilantrag entschieden hat. Da das Gericht direkt in der Sache entschied, wurde dieser Antrag gegenstandslos.

Das VG Schwerin lehnte den Antrag vollständig ab. Die Beamtin trägt die Kosten des Verfahrens nach § 154 Abs. 1 VwGO, der Streitwert wurde auf 5.000 Euro festgesetzt – ohne die sonst übliche Halbierung des Auffangstreitwerts, weil das Begehren im Ergebnis einem Hauptsacheverfahren entsprochen hätte. Der Streitwert ist die gerichtlich festgesetzte Wertgrundlage, nach der sich Gerichts- und Anwaltskosten berechnen; der Auffangstreitwert ist der standardisierte Wert, greift wenn kein konkreter Betrag bezifferbar ist, und wird in Eilverfahren normalerweise halbiert – hier entfiel diese Vergünstigung gerade wegen der faktischen Vorwegnahme der Hauptsache. Nach summarischer Prüfung hatte die Frau weder einen überwiegend wahrscheinlichen Anspruch auf Untersagung der Untersuchung noch einen für die Vorwegnahme der Hauptsache nötigen, schlechthin unzumutbaren Nachteil glaubhaft gemacht. Summarische Prüfung heißt: Das Gericht prüft nur grob und vorläufig anhand der vorliegenden Unterlagen, ohne eine vollständige Beweisaufnahme. Die Untersuchungsanordnung erwies sich als rechtmäßig.

Wer einen Eilantrag gegen eine amtsärztliche Untersuchungsanordnung stellt und unterliegt, trägt die vollen Verfahrenskosten. Das Gericht setzte den Streitwert auf 5.000 Euro fest und verzichtete auf die im Eilverfahren sonst übliche Halbierung, weil der Antrag die Hauptsache faktisch vorweggenommen hätte. Bevor Sie einen Eilantrag einlegen, sollten Sie dieses Kostenrisiko konkret berechnen und gegen die Erfolgsaussichten abwägen.

Redaktionelle Leitsätze

  1. Stützt der Dienstherr eine amtsärztliche Untersuchungsanordnung auf erhebliche krankheitsbedingte Fehlzeiten nach § 26 Abs. 1 Satz 2 BeamtStG, sind die Fehlzeiten selbst grundsätzlich ausreichender Anlass; konkrete Angaben zu den zugrunde liegenden Erkrankungen sind entbehrlich, soweit dem Dienstherrn hierzu keine weitergehenden Erkenntnisse vorliegen. Eine solche Anordnung ist keine Untersuchung minderen Rechts und kann auch psychiatrische Untersuchungen umfassen.
  2. Eine bereits durchgeführte amtsärztliche Untersuchung steht einer erneuten Anordnung nicht entgegen, wenn sich die Dienstfähigkeit entgegen einer früheren Prognose nicht wiederhergestellt hat und eine veränderte Sachlage vorliegt, etwa durch nachträglich vorgelegte ärztliche Bescheinigungen zu fortdauernden gesundheitlichen Einschränkungen.
  3. Ein Wiedereingliederungsplan allein begründet weder den Wegfall der Ursachen erheblicher krankheitsbedingter Fehlzeiten noch die aktuelle uneingeschränkte Dienstfähigkeit und reicht daher nicht aus, die Rechtmäßigkeit einer Untersuchungsanordnung zu erschüttern.
Zwei-Zonen-Grafik mit roten und dunklen Flächen: Oben rechtssichere Maßnahmen zur amtsärztlichen Untersuchung, unten unzuläss
Fehlzeiten: Untersuchungsanordnung rechtssicher einordnen und prüfen

Warum durfte der Dienstherr erneut untersuchen?

Rechtsgrundlage der Untersuchungsaufforderung waren §§ 1 Abs. 1 Satz 1, 41 Abs. 1 Satz 1 und 2 LBG M-V in Verbindung mit § 26 Abs. 1 Satz 2 BeamtStG, wobei neben dem Landesbeamtengesetz Mecklenburg-Vorpommern auch das Beamtenstatusgesetz gilt. Das BeamtStG ist das bundesweite Rahmenrecht für Statusfragen der Beamten; das LBG M-V füllt es landesrechtlich aus – beide greifen hier also ineinander. Nach § 26 Abs. 1 Satz 1 BeamtStG sind Lebenszeitbeamte in den Ruhestand zu versetzen, wenn sie wegen ihres körperlichen Zustands oder aus gesundheitlichen Gründen dauerhaft dienstunfähig sind. Satz 2 der Vorschrift erweitert diesen Maßstab: Als dienstunfähig kann auch gelten, wer wegen Erkrankung innerhalb von sechs Monaten mehr als drei Monate keinen Dienst getan hat und keine Aussicht besteht, dass die Dienstfähigkeit innerhalb der landesrechtlich bestimmten Frist – nach § 41 Abs. 2 LBG M-V ebenfalls sechs Monate – wiederhergestellt wird. Bestehen begründete Zweifel an der Dienstfähigkeit, muss sich die Beamtin oder der Beamte auf Weisung des Dienstvorgesetzten untersuchen lassen, sofern die Anordnung selbst rechtmäßig ist.

Ob die Verfügung vom 01.06.2026 diesen Vorgaben entsprach, war der eigentliche Streitpunkt. Die Frau war seit dem 24.04.2025 ununterbrochen dienstunfähig erkrankt: 171 Fehltage im Jahr 2025, weitere 101 Fehltage zwischen dem 1. Januar und dem 29. Mai 2026. Nach einer amtsärztlichen Untersuchung am 17.11.2025 nahm sie bis zum Jahresende keinen Dienst wieder auf, und eine für den 11.05.2026 geplante Wiedereingliederung scheiterte erneut krankheitsbedingt. Der Dienstherr ordnete daraufhin eine erneute Untersuchung beim Gesundheitsamt beziehungsweise der LaKÄB an – einer landesweiten Stelle für amtsärztliche Begutachtungen – und berief sich dabei allgemein auf § 41 Abs. 1 sowie §§ 41 bis 45 LBG M-V und §§ 26 Abs. 1, 27 Abs. 1 BeamtStG.

Fehlende Gliederung der Verfügung – kein Hindernis

Das Schreiben vom 01.06.2026 war nicht ausdrücklich danach gegliedert, ob es sich auf Satz 1 oder Satz 2 des § 26 Abs. 1 BeamtStG stützte. Aus dem Inhalt ergab sich für das Gericht jedoch hinreichend deutlich, dass der Dienstherr maßgeblich die Vermutungsregel des § 26 Abs. 1 Satz 2 BeamtStG beziehungsweise § 41 Abs. 1 Satz 2 LBG M-V heranzog – gestützt auf die langandauernden Fehlzeiten, die ausbleibende Dienstaufnahme und die gescheiterte Wiedereingliederung. Vermutungsregel bedeutet hier: Ab einer bestimmten Dauer der Fehlzeiten darf der Dienstherr die Dienstunfähigkeit gesetzlich vermuten, ohne schon eine konkrete Diagnose benennen zu müssen. Zusätzlich lagen im März 2026 ausgestellte ärztliche Bescheinigungen vor, die unter anderem multiple Einschränkungen des Bewegungsapparats und eine Gehstrecke von lediglich 400 bis 600 Metern beschrieben. Da diese Bescheinigungen aus der Zeit nach der Untersuchung vom November 2025 stammten und sich die Dienstfähigkeit trotz früherer Prognose nicht wiederherstellte, sah das Gericht darin eine veränderte Sachlage, die die erneute Untersuchung zusätzlich rechtfertigte.

Eine bereits durchgeführte amtsärztliche Untersuchung schützt Sie nicht vor einer erneuten Anordnung. Wenn sich Ihre gesundheitliche Situation nach der Untersuchung nicht wie prognostiziert gebessert hat oder neue ärztliche Bescheinigungen vorliegen, darf der Dienstherr eine weitere Untersuchung anordnen. Berufen Sie sich daher nicht darauf, dass Sie bereits untersucht wurden – entscheidend ist, ob Ihre aktuelle Dienstfähigkeit nachweisbar wiederhergestellt ist.

Die Frau berief sich auf einen Wiedereingliederungsplan vom 19.06.2026, um eine für sie günstigere gesundheitliche Situation zu belegen. Weder aus diesem Plan noch aus ihrem sonstigen Vortrag oder den Verwaltungsvorgängen ergaben sich für das Gericht jedoch Anhaltspunkte dafür, dass die Ursachen der erheblichen Fehlzeiten entfallen waren oder aktuell eine uneingeschränkte Dienstfähigkeit bestand.

Ein Wiedereingliederungsplan allein reicht nicht aus, um die Rechtmäßigkeit einer Untersuchungsanordnung zu erschüttern. Wenn Sie nachweisen wollen, dass Sie aktuell dienstfähig sind, brauchen Sie konkrete ärztliche Atteste, die Ihre uneingeschränkte Dienstfähigkeit belegen – nicht lediglich einen Plan zur schrittweisen Wiederaufnahme des Dienstes.

Warum reichen erhebliche Fehlzeiten für die Untersuchung?

Stützt sich eine Untersuchungsanordnung auf erhebliche krankheitsbedingte Fehlzeiten nach § 26 Abs. 1 Satz 2 BeamtStG, muss der Dienstherr grundsätzlich keine über die Fehlzeiten hinausgehenden konkreten Krankheitsgründe darlegen – die Fehlzeiten selbst sind in dieser Fallgruppe bereits ausreichender Anlass. Das Gericht verwies hierzu auf einen Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 14.03.2019 (2 VR 5.18). Eine solche, allein auf Fehlzeiten gestützte Anordnung kann danach auch psychiatrische Untersuchungen umfassen und ist gegenüber einer Anordnung nach Satz 1 keine Untersuchung minderen Rechts. Das heißt konkret: Satz 2 erlaubt keine „abgespeckte“ oder rechtlich schwächere Untersuchung; Art und Tiefe der Begutachtung können genauso weit reichen wie bei konkreten gesundheitlichen Zweifeln nach Satz 1.

Eine schlichte Untersuchungsanordnung, die im Tatbestand die Fehlzeiten des Beamten auflistet und um eine ärztliche Begutachtung mit dem Prognosehorizont bittet, ob zu erwarten ist, dass die Dienstfähigkeit innerhalb von sechs Monaten wieder voll hergestellt sein wird, ist rechtmäßig und kann die Anwendung der spezialgesetzlichen Regelung über den Schluss von der Verweigerung der Begutachtung auf die Dienstunfähigkeit oder die Anwendung von § 444 ZPO rechtfertigen. – so das VG Schwerin unter Wiedergabe der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts

Entlang dieser Fallgruppe bewertete das Gericht die Zweifel des Dienstherrn an der Dienstfähigkeit. Ausschlaggebend waren die seit dem 24.04.2025 andauernde Erkrankung, die erheblichen Fehlzeiten, die fehlende Dienstaufnahme nach der Untersuchung im November 2025 und die krankheitsbedingt gescheiterte Wiedereingliederung. Die Frau hatte nach der amtsärztlichen Untersuchung bis zum Jahresende keinen einzigen Diensttag geleistet – sie hatte damit innerhalb von sechs Monaten überhaupt keinen Dienst getan und die gesetzliche Grenze von mehr als drei Monaten deutlich überschritten. Weitere Ausführungen zu konkreten Krankheitsursachen waren nach Auffassung des Gerichts deshalb nicht erforderlich. Ein Vermerk vom 27.05.2026 hielt fest, dass der Dienstherr wegen der erheblichen Fehlzeiten Zweifel an der Dienstfähigkeit annahm – nahezu im Wortlaut des § 26 Abs. 1 Satz 2 BeamtStG formuliert, unter zusätzlichem Bezug auf die nach November 2025 vorgelegten ärztlichen Bescheinigungen.

Warum scheiterte der Einwand fehlender Krankheitsgründe?

Die Frau stellte die rechtlichen Anforderungen an Untersuchungsanordnungen unter Bezugnahme auf einschlägige Rechtsprechung umfassend dar, unterschied dabei aber nicht näher zwischen den Voraussetzungen von § 26 Abs. 1 Satz 1 und Satz 2 BeamtStG. Das Gericht verwarf diesen Einwand: Sie habe sich mit der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zu den unterschiedlichen Anforderungen der beiden Fallgruppen nicht auseinandergesetzt. Bei einer Anordnung nach Satz 2 seien die Fehlzeiten grundsätzlich ausreichender Anlass; konkrete Angaben zu den Erkrankungen selbst seien entbehrlich, wenn dem Dienstherrn dazu keine weitergehenden Erkenntnisse vorliegen.

Praxis-Hinweis: Fehlzeiten als alleiniger Anlass

Wenn Sie eine amtsärztliche Untersuchung anfechten wollen, prüfen Sie genau, auf welche Fallgruppe sich Ihr Dienstherr stützt. Der häufige Einwand, die Behörde habe keine konkreten medizinischen Zweifel oder Diagnosen dargelegt, greift nur bei einer Anordnung nach § 26 Abs. 1 Satz 1 BeamtStG. Stützt sich der Dienstherr hingegen auf die gesetzliche Vermutung wegen erheblicher Fehlzeiten (mehr als drei Monate Krankheit innerhalb von sechs Monaten nach Satz 2), sind die bloßen Fehlzeiten bereits der ausreichende Anlass. Wer in einem solchen Fall pauschal das Fehlen konkreter Krankheitsgründe rügt, wird vor Gericht regelmäßig scheitern.

Warum genügte der Untersuchungsauftrag im Schweriner Fall?

Für Untersuchungsanordnungen nach § 26 Abs. 1 Satz 1 BeamtStG gelten besondere formelle Anforderungen: Die tatsächlichen Umstände, aus denen sich Zweifel an der Dienstfähigkeit ergeben, sowie Art und Umfang der geplanten Untersuchung müssen grundsätzlich in der Anordnung selbst benannt werden. Die betroffene Person muss erkennen können, auf welche Tatsachen sich die Zweifel stützen und ob diese eine Untersuchung rechtfertigen – die Anordnung muss aus sich heraus klar, eindeutig und unmissverständlich sein, damit Art und Umfang auf ihre Verhältnismäßigkeit überprüft werden können. Mängel lassen sich grundsätzlich nicht durch nachträgliches Nachschieben von Gründen heilen, wie das Gericht unter Verweis auf mehrere Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts betonte. Nachschieben von Gründen bedeutet: Die Behörde darf eine lückenhafte Anordnung nicht im Nachhinein mit neuen, ursprünglich nicht genannten Erwägungen retten – maßgeblich ist, was schon im Ausgangsschreiben stand. Zudem dürfen Art und Umfang der Untersuchung nicht unzulässig dem Amtsarzt überlassen werden, soweit die Anordnung selbst sie nicht hinreichend eingrenzt.

Ob die Verfügung und der Untersuchungsauftrag diese Maßstäbe einhielten, bildete den zentralen Streitpunkt des Verfahrens. Der der Frau übersandte Untersuchungsauftrag enthielt nach den Feststellungen des Gerichts eine konkrete Fragestellung, eine Beschreibung ihrer dienstlichen Tätigkeit und der besonderen Anforderungen ihres Arbeitsplatzes, den Anlass der Begutachtung, Angaben zu den geltend gemachten Leistungseinschränkungen, relevante krankheitsbezogene Daten sowie konkrete Untersuchungsfragen. Der Dienstherr hatte sich damit vor Erlass der Anordnung hinreichend über Gegenstand und Umfang der Begutachtung Klarheit verschafft, sodass die Anordnung auch den Anforderungen des § 26 Abs. 1 Satz 1 BeamtStG genügte.

Die Frau hatte eingewandt, Art und Umfang der Untersuchung würden unzulässig dem Amtsarzt überlassen, soweit die Anordnung selbst sie nicht eingrenze, und dies unter umfassender Bezugnahme auf einschlägige Rechtsprechung dargestellt. Das Gericht verwarf diesen Einwand, weil sie nicht konkret dargelegt oder glaubhaft gemacht hatte, inwiefern diese Anforderungen im konkreten Fall verletzt worden sein sollten. Ihre Ausführungen erschlossen sich nicht von selbst – zumal der Untersuchungsauftrag konkrete Angaben zu Anlass, Tätigkeit, Leistungseinschränkungen, Untersuchungsgegenstand und den zu klärenden Fragen enthielt. Damit blieb es bei der vollständigen Ablehnung des Eilantrags und den Kosten zu Lasten der Beamtin.

Was müssen Beamte im Eilantrag konkret darlegen?

Das Verwaltungsgericht Schwerin hat als erstinstanzliches Gericht im Eilverfahren entschieden – der Beschluss bindet nur die Verfahrensbeteiligten und entfaltet keine Präzedenzwirkung für andere Gerichte. Präzedenzwirkung hieße, dass andere Gerichte an diese Entscheidung förmlich gebunden wären; das sind sie bei einem einzelnen VG-Beschluss nicht. Die Entscheidung stützt sich jedoch auf die ständige Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts und ist damit auf alle vergleichbaren Fälle übertragbar, in denen Dienstherrn Untersuchungsanordnungen auf erhebliche Fehlzeiten stützen.

Wenn Sie eine amtsärztliche Untersuchung anfechten wollen, prüfen Sie zunächst, ob sich Ihr Dienstherr auf die Vermutungsregel wegen Fehlzeiten (§ 26 Abs. 1 Satz 2 BeamtStG) oder auf konkrete gesundheitliche Zweifel (Satz 1) stützt. Bei Fehlzeiten als Anlass ist ein Eilantrag nur erfolgversprechend, wenn Sie konkrete formelle Mängel im Untersuchungsauftrag benennen können. Wägen Sie vor jedem Eilantrag das Kostenrisiko ab: Unterliegen Sie, tragen Sie die Verfahrenskosten bei einem Streitwert von regelmäßig 5.000 Euro ohne die sonst übliche Halbierung.

Praxis-Hürde: Konkreter Vortrag im Eilverfahren

Berufen Sie sich in Ihrer Begründung nicht nur abstrakt auf die strenge Rechtsprechung zu formellen Mängeln von Untersuchungsanordnungen. Gerichte verlangen, dass Sie sich mit dem konkreten Untersuchungsauftrag auseinandersetzen. Enthält das Schreiben der Behörde bereits detaillierte Fragen, eine Beschreibung Ihrer dienstlichen Tätigkeit und den genauen Anlass, müssen Sie exakt aufzeigen, welche dieser Angaben im Einzelfall unzureichend sind. Ein pauschaler Verweis darauf, die Behörde habe die Grenzen der Untersuchung nicht hinreichend abgesteckt, reicht für einen erfolgreichen Eilantrag regelmäßig nicht aus.


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Bei einer Untersuchungsanordnung kommt es auf die konkrete Fallgruppe an – Fehlzeiten oder konkrete Zweifel – und einen detaillierten Untersuchungsauftrag. Unsere Rechtsanwälte analysieren Ihre Verfügung auf formelle Mängel und bewerten die Erfolgsaussichten eines Eilantrags. So vermeiden Sie nachteilige Konsequenzen und unnötige Kostenrisiken.

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Experten-Kommentar

Was leicht untergeht: Die Untersuchung ist nicht gleichbedeutend mit einer vollständigen Offenlegung der Krankengeschichte. Ich halte die Trennung zwischen medizinischer Begutachtung und der Information des Dienstherrn für entscheidend; dieser benötigt vor allem eine belastbare Aussage zur Dienstfähigkeit und zu möglichen Einschränkungen.

Betroffene können deshalb den Untersuchungsauftrag daraufhin ansehen, welche Fragen tatsächlich geklärt werden sollen und welche Unterlagen hierfür erforderlich sind. Eine geordnete Dokumentation der eigenen Behandlung und Leistungsfähigkeit hilft, den Termin sachlich vorzubereiten, ohne vorschnell über den notwendigen Rahmen hinauszugehen.


Symbolbild für Rechtsfragen (FAQ): Allegorische Justitia mit Waage und Richterhammer.

Häufig gestellte Fragen (FAQ)

Wie wirkt sich eine fortbestehende Krankschreibung behandelnder Ärzte auf die Untersuchungsanordnung aus?

Eine fortbestehende Krankschreibung verhindert die amtsärztliche Untersuchung regelmäßig nicht. Bei erheblichen Fehlzeiten darf der Dienstherr die Dienstfähigkeit überprüfen, auch wenn behandelnde Ärzte weiterhin Arbeitsunfähigkeit bescheinigen. Die Bescheinigungen dokumentieren vielmehr die fortdauernde Abwesenheit und sollten deshalb zusammen mit der Untersuchungsanordnung geprüft werden.

Nach § 26 Abs. 1 Satz 2 BeamtStG können mehr als drei Krankheitsmonate innerhalb von sechs Monaten einen ausreichenden Anlass für die Untersuchung bilden. Eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung beantwortet die beamtenrechtliche Frage der Dienstfähigkeit jedoch nicht abschließend. Arbeitsunfähigkeit für die bisherige Tätigkeit und dauerhafte Dienstunfähigkeit sind rechtlich unterschiedliche Beurteilungen. Die amtsärztliche Untersuchung soll deshalb klären, ob eine Dienstunfähigkeit besteht und ob eine Wiederherstellung innerhalb der maßgeblichen Frist zu erwarten ist. Erfolgversprechend sind Einwände vor allem, wenn die Behörde die Fehlzeiten nicht nachvollziehbar benennt oder die Anordnung formelle Mängel aufweist.


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Unter welchen Voraussetzungen darf der Dienstherr eine erneute Untersuchung trotz früherer amtsärztlicher Begutachtung verlangen?

Eine erneute amtsärztliche Untersuchung ist zulässig, wenn begründete Zweifel an Ihrer aktuellen Dienstfähigkeit bestehen und sich die Sachlage seit der früheren Begutachtung verändert hat. Die frühere Untersuchung bildet deshalb keine dauerhafte Sperre für eine weitere Prüfung.

Maßgeblich ist nicht allein, dass bereits ein amtsärztliches Gutachten erstellt wurde, sondern der aktuelle Gesundheits- und Erkenntnisstand. Ein neuer Anlass kann vorliegen, wenn eine erwartete Rückkehr in den Dienst ausbleibt oder eine geplante Wiedereingliederung krankheitsbedingt scheitert. Gleiches gilt, wenn nachträgliche ärztliche Bescheinigungen fortdauernde gesundheitliche Einschränkungen dokumentieren. Bei erheblichen krankheitsbedingten Fehlzeiten kann der Dienstherr außerdem § 26 Abs. 1 Satz 2 BeamtStG heranziehen, wonach die Dienstunfähigkeit unter bestimmten Voraussetzungen vermutet wird. Entscheidend ist daher, ob die frühere Prognose eingetreten ist oder neue Umstände eine aktuelle Überprüfung rechtfertigen.

Die Untersuchungsanordnung muss den Anlass und den Untersuchungsgegenstand nachvollziehbar erkennen lassen. Ordnen Sie deshalb die frühere Begutachtung, ihre Prognose, spätere Fehlzeiten, gescheiterte Wiedereingliederungsversuche und neue Bescheinigungen chronologisch. Eine konkrete ärztliche Bescheinigung über wiederhergestellte Dienstfähigkeit kann die Bewertung der Behörde beeinflussen.


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Welche Nachweise belegen aktuelle Dienstfähigkeit besser als ein bloßer Wiedereingliederungsplan?

Besser als ein Wiedereingliederungsplan sind aktuelle ärztliche Atteste, die Ihre uneingeschränkte Dienstfähigkeit bezogen auf die konkreten Anforderungen des Dienstpostens bestätigen. Ein Wiedereingliederungsplan dokumentiert dagegen grundsätzlich nur, wie eine schrittweise Belastungssteigerung geplant ist.

Bei erheblichen krankheitsbedingten Fehlzeiten darf der Dienstherr nach § 26 Abs. 1 Satz 2 BeamtStG unter bestimmten Voraussetzungen Zweifel an Ihrer Dienstfähigkeit annehmen. Eine geplante Rückkehr beseitigt diese Zweifel nicht, solange sie zunächst eine reduzierte Belastung und weitere medizinische Beobachtung vorsieht. Aussagekräftiger ist daher eine aktuelle ärztliche Einschätzung, die konkrete Tätigkeiten, Belastungsgrenzen und vorhandene Einschränkungen berücksichtigt. Sie sollte ausdrücklich zwischen Arbeitsunfähigkeit, eingeschränkter Dienstfähigkeit und uneingeschränkter Dienstfähigkeit unterscheiden. Bitten Sie Ihren behandelnden Arzt deshalb um eine solche dienstpostenbezogene Einschätzung und reichen Sie nicht lediglich den Wiedereingliederungsplan als Nachweis vollständiger Dienstfähigkeit ein.


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Welche konkreten Mängel muss ich im Untersuchungsauftrag für einen Eilantrag nachweisen?

Sie müssen konkrete Lücken oder Unklarheiten im eigenen Untersuchungsauftrag aufzeigen. Ein erfolgreicher Eilantrag verlangt regelmäßig die genaue Benennung fehlender Tatsachen, Untersuchungsfragen oder Begrenzungen. Prüfen Sie deshalb das vollständige Schreiben Satz für Satz.

Bei Untersuchungen wegen konkreter Zweifel nach § 26 Abs. 1 Satz 1 BeamtStG müssen die tatsächlichen Anhaltspunkte für diese Zweifel erkennbar sein. Außerdem muss der Auftrag Ihre dienstliche Tätigkeit und die daraus folgenden besonderen Anforderungen nachvollziehbar berücksichtigen. Fehlen konkrete Leistungseinschränkungen, Untersuchungsfragen oder der Bezug zur Tätigkeit, kann dies die Nachvollziehbarkeit beeinträchtigen. Ebenso problematisch ist ein Auftrag, der Art und Umfang der Untersuchung nicht begrenzt oder die wesentlichen Entscheidungen vollständig dem Amtsarzt überlässt. Im Eilverfahren nach § 123 VwGO müssen Sie die konkrete Passage benennen und den Mangel glaubhaft machen, etwa durch das beigefügte Schreiben.

Stützt sich die Anordnung dagegen auf erhebliche Fehlzeiten nach § 26 Abs. 1 Satz 2 BeamtStG, müssen konkrete Diagnosen nicht zwingend genannt werden, wenn dem Dienstherrn keine weiteren Erkenntnisse vorliegen. Nachträgliche Erläuterungen können eine ursprünglich unklare Anordnung grundsätzlich nicht ersetzen. Markieren Sie daher Anlass, Tätigkeit, Einschränkungen, Fragen sowie Untersuchungsart und -umfang und erläutern Sie jede fehlende oder widersprüchliche Angabe einzeln.


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Welche medizinischen Unterlagen muss ich dem Amtsarzt tatsächlich vorlegen, ohne meine gesamte Krankengeschichte offenzulegen?

Legen Sie grundsätzlich die aktuellen und für den konkreten Untersuchungsauftrag relevanten Atteste, Befunde und Prognosen vor, nicht automatisch Ihre gesamte Krankengeschichte. Welche Unterlagen erforderlich sind, richtet sich nach den genannten Untersuchungsfragen und den Anforderungen Ihrer dienstlichen Tätigkeit.

Der Untersuchungsauftrag sollte Anlass, dienstliche Tätigkeit, konkrete Leistungseinschränkungen, relevante krankheitsbezogene Daten und Untersuchungsfragen erkennen lassen. Ihre Unterlagen sollten deshalb nachvollziehbar belegen, wie sich die aktuellen Beschwerden auf genau diese dienstlichen Anforderungen auswirken. Dazu können aktuelle ärztliche Atteste, Befunde zur Behandlung und Aussagen zur weiteren gesundheitlichen Entwicklung gehören. Historische Diagnosen oder längst überholte Befunde müssen Sie nicht vorsorglich ungeordnet weitergeben, wenn sie für die Untersuchungsfragen keine erkennbare Bedeutung haben. Lesen Sie den Auftrag daher Zeile für Zeile und stellen Sie eine gezielte Unterlagensammlung zu den dort genannten Einschränkungen und Prognosen zusammen.

Eine abschließende Dokumentenliste oder pauschale Pflicht zur vollständigen Offenlegung ergibt sich daraus nicht. Ist der verlangte Umfang unklar oder betrifft er offensichtlich nicht die Untersuchungsfragen, klären Sie vorab, welche Informationen der Amtsarzt benötigt und wer sie erhält.


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Welche Folgen drohen mir, wenn ich die angeordnete amtsärztliche Untersuchung verweigere?

Die Verweigerung einer rechtmäßigen amtsärztlichen Untersuchung kann zu nachteiligen Schlussfolgerungen über Ihre Dienstfähigkeit führen. Sie verhindert das Verfahren daher nicht zuverlässig, sondern kann Ihre Rechtsposition im Dienstfähigkeitsverfahren schwächen.

Bestehen begründete Zweifel an Ihrer Dienstfähigkeit, müssen Sie sich aufgrund einer rechtmäßigen Weisung grundsätzlich untersuchen lassen. Bei erheblichen krankheitsbedingten Fehlzeiten kann § 26 Abs. 1 Satz 2 BeamtStG dafür ausreichenden Anlass geben. Die gesetzliche Vermutungsregel erlaubt dabei eine Schlussfolgerung aus den Fehlzeiten, ohne dass bereits eine bestimmte Diagnose feststehen muss. Eine unbegründete Verweigerung beseitigt diese Zweifel nicht; unter bestimmten Voraussetzungen dürfen daraus Schlüsse auf eine Dienstunfähigkeit gezogen werden. Prüfen Sie deshalb nicht nur den Termin, sondern auch die rechtliche Grundlage der Anordnung.

Die Pflicht setzt eine rechtmäßige und hinreichend konkrete Anordnung voraus; formelle oder inhaltliche Mängel können daher entscheidend sein. Lassen Sie die Verfügung samt Untersuchungsauftrag umgehend prüfen und beantragen Sie bei Bedarf vor dem Termin rechtzeitig gerichtlichen Eilrechtsschutz.


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Das vorliegende Urteil


VG Schwerin – Az.: 1 B 1654/26 SN – Beschluss vom 06.07.2026




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