Verfasser: Christian Kotz, Ref. iur., Doktorand der Rechtswissenschaften
Mein Serviceanbieter hat die bevorstehende und wieder zurückgenommene Preiserhöhung (mit Kündigungsrecht nach § 28 Abs.3 TKV) nicht im Amtsblatt der Regulierungsbehörde für Telekommunikation und Post veröffentlicht. Er hat mich lediglich in der Januar-Rechnung hierüber informiert. Besteht ein Unterschied zu den Ausführungen unter „Alles nur ein Irrtum!“?
Nein!
Nach § 28 Abs.3 S.1 TKV ist der Kunde über eine Vertragsveränderung in geeigneter Weise (unter Hinweis auf die Fundstelle der Veröffentlichung) zu informieren (im vorliegenden Fall ist dies mit der Januar-Rechnung geschehen). Weiterhin wurde der Kunde im besagten Fall auch nach § 28 Abs.3 S.3 TKV in der Januar-Rechnung auf sein „Sonder-Kündigungsrecht“ hingewiesen. Es fehlt hier jedoch der Hinweis auf die Fundstelle der Veröffentlichung; insoweit ist der Serviceprovider seinen Verpflichtungen aus § 28 Abs.3 TKV nur unzulänglich nachgekommen. Dies ist aber bezüglich des Kündigungsrechtes nach § 28 Abs.3 TKV irrelevant!
Wenn der Kunde nun von seinem „Sonder-Kündigungsrecht“ nach § 28 Abs.3 TKV gebrauch gemacht hat, gelten die Ausführungen unter „Alles nur ein Irrtum!“.
Musste mein Service-Provider die Änderungen im Amtsblatt veröffentlichen?
§ 28 Abs.2 S.2 TKV verweist insoweit auf § 27 TKV. Nach § 27 Abs.1 S.1 TKV ist der Anbieter von Telekommunikationsdienstleistungen für die Öffentlichkeit verpflichtet, allgemeine Informationen für Endkunden zu veröffentlichen und in einer für alle Interessierten leicht zugänglichen Weise bereitzustellen. In § 27 Abs.1 S.2 TKV findet sich eine (nicht abschließende) Aufzählung aller veröffentlichungspflichtigen Informationen – die auch den Bereich „Entgelte“ umfasst! Dieser Verpflichtung kommt der Serviceprovider nach § 27 Abs.1 S.2 TKV nach, wenn er die entsprechenden Informationen im Amtsblatt der Regulierungsbehörde für Telekommunikation und Post veröffentlicht und in seinen Geschäftsstellen bereithält.
Veröffentlicht der Serviceprovider die „Informationen“ nicht im Amtsblatt, sondern an einer anderen Stelle, so ist er nach § 27 Abs.1 S.3 TKV verpflichtet, die Fundstelle umgehend der Regulierungsbehörde mitzuteilen. Nach § 27 Abs.1 S.4 TKV veröffentlicht die Regulierungsbehörde dann einen Hinweis auf die besagte Fundstelle im Amtsblatt. Auch dies ist im vorliegenden Fall nicht geschehen!
Inwiefern es sich bei der angekündigten Tariferhöhung (bzw. hinterher wieder zurückgenommenen) möglicherweise um eine (unwirksame) AGB-Klausel handelt (Verweis des § 28 Abs.2 S.1 TKV auf § 23 Abs. 2 Nr. 1a des AGB-Gesetzes – der die Anwendbarkeit des § 2 AGB-Gesetzes regelt) wird hier nicht näher untersucht!
Eine Einbeziehung der AGB-Klausel im Rahmen des § 2 AGB-Gesetz ist jedoch möglich. Obwohl es im Gesetz nicht besonders erwähnt ist, ist auch eine nachträgliche Einbeziehung von AGB durch eine Änderungsvereinbarung möglich. Für sie gilt § 2 AGB-Gesetz sinngemäß. Jedoch kann das Einverständnis des Kunden in der Regel nur nach entsprechender ausdrücklicher Erklärung angenommen werden. Die AGB des „Verwenderunternehmens“ können die Einbeziehung von Änderungen durch die Verwendung einer Erklärungsfiktion (vgl. § 10 Nr. 5 AGB-Gesetz) erleichtern. Bei einer angemessenen Widerspruchsfrist, einem unmissverständlichen Hinweis auf die Bedeutung des Schweigens bei Beginn der Frist und Beifügung der neu gefassten AGB wird die Neufassung der AGBs nach Ablauf der Widerspruchsfrist Vertragsinhalt. Widerspricht der Kunde der Neufassung der AGBs, steht dem Verwenderunternehmen kein Kündigungsrecht aus wichtigem Grund zu.
Liegt ein Verstoß gegen die TKV vor?
Der Service-Provider hat sich im vorliegenden Fall nicht an die Telekommunikations-Kundenschutzverordnung gehalten! Nach § 28 Abs.3 S.1 TKV wäre er verpflichtet gewesen, in der Januar-Rechnung den Kunden einen Hinweis auf die Fundstelle zu geben, wo er die Preiserhöhung veröffentlicht hat.
Insoweit liegt hier ein Verstoß gegen die TKV durch den Service-Provider vor, der für das Kündigungsrecht nach § 28 Abs.3 TKV aber unbeachtlich ist.
Die entsprechenden Normen der TKV zum nachlesen:
§ 27 TKV- Veröffentlichung von Kundeninformationen:
(1) Anbieter von Telekommunikationsdienstleistungen für die Öffentlichkeit haben allgemeine Informationen für Endkunden zu veröffentlichen und in einer für alle Interessierten leicht zugänglichen Weise bereitzustellen. Hierzu zählen Informationen über Zugang, Nutzungs- und Lieferbedingungen, das Recht des Kunden, der Eintragung seiner Daten in Teilnehmerverzeichnisse ganz oder teilweise zu widersprechen sowie Entgelte sowie beim Angebot von Sprachtelefondienst Angaben über die Qualitätskennwerte nach § 32. Satz 1 ist erfüllt, wenn diese Angaben im Amtsblatt der Regulierungsbehörde veröffentlicht werden und in den Geschäftsstellen der Anbieter für den Kunden bereitgehalten werden. Erfolgt die Veröffentlichung der Kundeninformationen an anderer Stelle, hat der Anbieter die Fundstelle umgehend der Regulierungsbehörde mitzuteilen. Die Regulierungsbehörde veröffentlicht einen Hinweis auf die Fundstelle in ihrem Amtsblatt.
(2) Anbieter von Zugängen zu festen öffentlichen Telekommunikationsnetzen haben über die Verpflichtung nach Absatz 1 hinaus die technischen Merkmale der Schnittstellen nach Maßgabe des Anhangs zu § 27 Abs. 2 entsprechend Absatz 1 zu veröffentlichen. Änderungen bestehender oder Einführung neuer Schnittstellenspezifikationen sind drei Monate vor ihrer Einführung zu veröffentlichen.
(3) Marktbeherrschende Anbieter von Übertragungswegen haben über die Verpflichtung nach Absatz 1 hinaus Informationen über technische Merkmale, üblicherweise erreichte Qualitätsmerkmale, sowie die Bedingungen für die Anschließung von Endeinrichtungen in einer mit Artikel 4 und Anhang I der Richtlinie 92/44/EWG des Rates vom 5. Juni 1992 zur Einführung des offenen Netzzugangs bei Mietleitungen (ABl. EG Nr. L 165 S. 27) in der Fassung der Richtlinie 97/51/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. Oktober 1997 zur Anpassung der Richtlinien 90/387/EWG und 92/44/EWG an ein wettbewerbsorientiertes Telekommunikationsumfeld (ABl. EG Nr. L 295, S. 23) übereinstimmenden Form entsprechend Absatz 1 zu veröffentlichen.
(4) Die allgemeinen Informationen für Endkunden über allgemeine Zugänge zu festen öffentlichen Telekommunikationsnetzen müssen Angaben über die Regelbereitstellungsfrist, die Regelentstörfrist, Ausgleichsregelungen bei Leistungsstörungen sowie eine Zusammenfassung des Vorgehens zur Einleitung von Schlichtungsverfahren nach § 35 enthalten. Auf die Möglichkeit einer Benachrichtigung nach § 6 Abs. 3 ist hinzuweisen.
§ 28 – Allgemeine Geschäftsbedingungen; Vertragsänderungen:
(1) Soweit Allgemeine Geschäftsbedingungen der Anbieter von Telekommunikationsdienstleistungen für die Öffentlichkeit nach § 23 Abs. 2 Nr. 1a des AGB-Gesetzes in die Verträge einbezogen werden, weist der Anbieter in seinen Auftragsformblättern auf die Tatsache der Veröffentlichung im Amtsblatt der Regulierungsbehörde und die Möglichkeit der Einsichtnahme bei seinen Geschäftsstellen hin.
(2) Anbieter von Telekommunikationsdienstleistungen für die Öffentlichkeit können bestehende Verträge durch Einbeziehung Allgemeiner Geschäftsbedingungen, Leistungsbeschreibungen und Entgelte entsprechend § 23 Abs. 2 Nr. 1a des AGB-Gesetzes ändern. § 27 findet Anwendung.
(3) Über Vertragsänderungen, die nach Absatz 2 erfolgen, und deren Inhalte sind die Kunden in geeigneter Weise und unter Hinweis auf die Fundstelle der Veröffentlichung zu informieren. Werden Verträge nach Absatz 2 zuungunsten der Kunden geändert, so kann der betroffene Kunde das Vertragsverhältnis für den Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Änderung kündigen. Der Kunde ist auf das Kündigungsrecht hinzuweisen. Änderungen zuungunsten der Kunden werden vor dieser Information nicht wirksam. Das Kündigungsrecht erlischt, wenn der Kunde nicht innerhalb eines Monats nach der Information davon Gebrauch macht.
(4) Rückwirkende Vertragsänderungen sind unbeschadet des § 29 Abs. 2 des Telekommunikationsgesetzes nur zugunsten des Kunden und ausschließlich zum Zwecke nachträglicher Beseitigung eingetretener Wettbewerbsstörungen unter Beachtung des Diskriminierungsverbotes zulässig. § 1 Abs. 2 findet keine Anwendung.