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Amtshaftung bei Baumfällarbeiten auf Privatgrundstück – Prüfung Eigentumsverhältnisse

Weil städtische Mitarbeiter voreilig und ohne ausreichende Prüfung Bäume auf seinem Grundstück fällten, erhält ein Mann nun Schadensersatz vom Landgericht Rottweil. Die Behörde hätte die Eigentumsverhältnisse vor den Gehölzarbeiten klären müssen, so das Gericht, und verurteilte die Stadt zur Zahlung von knapp 1.500 Euro. Der Fall zeigt, wie wichtig die sorgfältige Prüfung von Eingriffen in Privateigentum ist und welche Folgen fahrlässiges Handeln haben kann.

Das Wichtigste in Kürze

  • Gericht: Landgericht Rottweil
  • Datum: 04.05.2022
  • Aktenzeichen: 3 O 62/18
  • Verfahrensart: Amtshaftungsklage wegen Baumpflegearbeiten
  • Rechtsbereiche: Amtshaftungsrecht, Grundstücksrecht

Beteiligte Parteien:

  • Kläger: Eigentümer eines Grundstücks in F., der Schadensersatz für Baumfällungen auf seinem Grundstück fordert. Er behauptet, die Beklagte habe ohne sein Einverständnis Bäume auf seinem Grundstück gefällt, was zu einer Wertminderung führte.
  • Beklagte: Kommunale Verwaltung, die vorgibt, die Baumpflegearbeiten im Rahmen ihrer Zuständigkeit für öffentliche Gewässer vorgenommen zu haben. Sie bestreitet die rechtswidrige Fällung und behauptet, die Arbeiten seien zulässig und im öffentlichen Interesse erfolgt.

Um was ging es?

  • Sachverhalt: Der Kläger besitzt seit 2015 ein Grundstück in F., auf dem der S.-Bach und ein Flutungsgraben verlaufen. Die Beklagte führte im Januar 2017 Gehölzarbeiten durch, um Hochwasserentlastung zu sichern. Der Kläger bemängelt, dass diese Fällungen ohne seine Zustimmung erfolgten und außerhalb der Zuständigkeit der Beklagten lagen.
  • Kern des Rechtsstreits: Die zentrale Frage war, ob die Beklagte die Bäume und Gehölze ohne Zustimmung des Klägers und außerhalb ihrer Zuständigkeit entfernt hat, und ob der Kläger Anspruch auf Schadensersatz aufgrund dieser Maßnahmen hat.

Was wurde entschieden?

  • Entscheidung: Die Beklagte wurde verurteilt, dem Kläger 1.479,60 € Schadenersatz zuzüglich Zinsen zu zahlen; die Rückforderung von weiteren Schäden und die Widerklage der Beklagten wurden abgewiesen.
  • Begründung: Die Beklagte überschritt ihre Zuständigkeit für den Graben nicht als öffentliches Gewässer, indem sie ohne ausreichende Prüfung der Eigentumsverhältnisse Bäume fällte. Das Gericht bestätigte den Anspruch des Klägers gemäß § 839 BGB i.V.m. Art. 34 GG auf Schadensersatz.
  • Folgen: Der Kläger erhält die festgestellten Schadensersatzkosten und vorgerichtlichen Anwaltsgebühren, während die Berufung auf weitergehende Ansprüche ohne Erfolg bleibt. Beide Seiten tragen die Prozesskosten anteilig, das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Amtshaftung im Fokus: Baumfällarbeiten und Verantwortlichkeit bei Schäden

Die Amtshaftung spielt eine zentrale Rolle, wenn es um Schäden geht, die durch behördliche Maßnahmen verursacht werden. Insbesondere bei Baumfällarbeiten auf Privatgrundstücken kann es zu Fragen der Verantwortlichkeit kommen. Eigentumsverhältnisse und die Pflichten der Behörden müssen dabei sorgfältig geprüft werden, um festzustellen, ob eine Dienstpflichtverletzung vorliegt und ob mögliche Haftungsansprüche gerechtfertigt sind. Die Balance zwischen öffentlichen Belangen, wie dem Natur- und Umweltschutz, und den Rechten der Grundstückseigentümer ist dabei von großer Bedeutung.

Besonders wichtig ist die Klärung, ob die Durchführung der Baumfällarbeiten im Einklang mit den Erfüllung von Vorschriften stand. Bei Schäden, die durch solche Maßnahmen entstehen, können Entschädigungsansprüche geltend gemacht werden. Im Folgenden wird ein konkreter Fall vorgestellt, der diese Fragestellungen in einem rechtlichen Kontext behandelt und analysiert.

Der Fall vor Gericht


Amtshaftung nach Baumfällungen auf Privatgrundstück: Gericht verurteilt Stadt zu Schadensersatz

Frisch gefällte Baumstümpfe am Rand eines deutschen Grundstücks, nahe einem schmalen Entwässerungsgraben.
Amtshaftung bei unrechtmäßigen Baumfällungen | Symbolfoto: Flux gen.

Das Landgericht Rottweil hat eine Stadt zu Schadensersatz verurteilt, nachdem städtische Mitarbeiter ohne ausreichende rechtliche Prüfung Bäume auf einem Privatgrundstück gefällt hatten. Der Grundstückseigentümer erhält knapp 1.500 Euro Entschädigung für die Wertminderung seines Grundstücks sowie die vorgerichtlichen Anwaltskosten.

Voreilige Fällungen ohne Prüfung der Eigentumsverhältnisse

Die städtischen Mitarbeiter führten im Januar 2017 umfangreiche Gehölzarbeiten an einem Flutungsgraben sowie entlang eines Bachs durch. Sie gingen dabei irrtümlich davon aus, dass es sich um öffentliche Gewässer handele und die Stadt für deren Pflege zuständig sei. Eine sorgfältige Prüfung der Eigentumsverhältnisse und Unterhaltungspflichten unterblieb jedoch.

Klare Verletzung der Amtspflichten festgestellt

Das Gericht stellte eine Verletzung der Amtspflichten fest. Die Mitarbeiter hätten vor Beginn der Arbeiten eingehend prüfen müssen, ob die Stadt überhaupt berechtigt war, die Fällungen vorzunehmen. Der Flutungsgraben stellte sich als reiner Entwässerungsgraben von wasserwirtschaftlich untergeordneter Bedeutung heraus – die Stadt war hier nicht für die Gewässerunterhaltung zuständig. Auch im Bereich des Bachs wurden Bäume oberhalb der Mittelwasserstandslinie gefällt, die im Eigentum des Grundstücksbesitzers standen.

Fahrlässiges Handeln der Behörde

Die Behördenmitarbeiter handelten nach Auffassung des Gerichts fahrlässig. Sie verließen sich allein darauf, dass die Stadt „von je her“ Pflegemaßnahmen in dem Bereich durchgeführt hatte. Auch ein vorab eingeholtes Einverständnis des Wasserwirtschaftsamts konnte die fehlende eigenständige Prüfung der Rechtslage nicht ersetzen.

Sachverständige ermitteln Wertverlust des Grundstücks

Ein Baumsachverständiger dokumentierte die Fällungen und ermittelte den entstandenen Schaden nach der anerkannten „Methode Koch„. Diese berücksichtigt Anschaffungs-, Pflanz- und Pflegekosten sowie das Anwachsrisiko bei einer Ersatzpflanzung. Das Gericht übernahm die sachverständige Einschätzung und setzte den Schadenersatz auf 1.479,60 Euro fest.

Rechtsweg für vergleichbare Fälle aufgezeigt

Das Urteil zeigt deutlich, dass Behörden vor Eingriffen in privates Grundeigentum sorgfältig prüfen müssen, ob sie dazu berechtigt sind. Grundstückseigentümer können bei unrechtmäßigen Fällungen Amtshaftungsansprüche geltend machen. Die „Methode Koch“ bietet dabei einen anerkannten Weg zur Berechnung der Wertminderung durch Baumverluste.


Die Schlüsselerkenntnisse


„Das Urteil stellt klar, dass Behörden vor Baumpflegearbeiten die Eigentumsverhältnisse und Unterhaltungspflichten sorgfältig prüfen müssen. Eine langjährige Praxis der Pflege durch die Gemeinde rechtfertigt nicht automatisch weitere Eingriffe. Bei Verletzung dieser Amtspflicht können Grundstückseigentümer Schadensersatzansprüche geltend machen, wobei mehrere Baumfällungen im Rahmen einer Maßnahme als einheitlicher Vorgang betrachtet werden.“

Was bedeutet das Urteil für Sie?

Als Grundstückseigentümer haben Sie das Recht, von Behörden eine sorgfältige Prüfung zu verlangen, bevor diese Bäume auf Ihrem Grundstück fällen oder zurückschneiden. Werden Bäume ohne ausreichende rechtliche Grundlage gefällt, können Sie Schadensersatz fordern. Dabei müssen Sie nicht jeden Baum einzeln einklagen, sondern können den Gesamtschaden geltend machen. Dokumentieren Sie im Zweifelsfall die Arbeiten und widersprechen Sie umgehend, wenn Sie von ungerechtfertigten Baumfällungen erfahren.


Ihr Recht bei Baumfällungen

Dieses Urteil zeigt, wie wichtig es ist, die eigenen Rechte als Grundstückseigentümer zu kennen. Unsicherheit über die Rechtmäßigkeit von Baumfällungen auf Ihrem Grundstück sollten Sie nicht hinnehmen. Gerne prüfen wir für Sie, ob die Behörden im Rahmen ihrer Amtspflichten gehandelt haben und welche Ansprüche Sie geltend machen können. Sichern Sie sich Ihre Rechte und lassen Sie sich von uns beraten.
Fordern Sie unsere Ersteinschätzung an!


FAQ - Häufig gestellte Fragen zum Thema

Häufig gestellte Fragen (FAQ)

Welche Voraussetzungen müssen für einen Amtshaftungsanspruch bei Baumfällungen erfüllt sein?

Ein Amtshaftungsanspruch nach § 839 BGB in Verbindung mit Art. 34 GG setzt mehrere zentrale Voraussetzungen voraus.

Hoheitliche Tätigkeit

Die Baumkontrolle oder Baumfällung muss als hoheitliche Aufgabe eingestuft sein. Dies ist beispielsweise bei Bäumen an öffentlichen Straßen der Fall, während Bäume in kommunalen Parks oder auf Friedhöfen dem privatrechtlichen Bereich zugeordnet werden.

Amtspflichtverletzung

Es muss eine Verletzung einer drittbezogenen Amtspflicht vorliegen. Bei Bäumen bedeutet dies, dass die Behörde ihre Verkehrssicherungspflicht verletzt haben muss. Die Behörde ist verpflichtet:

  • Regelmäßige Baumkontrollen durchzuführen
  • Erkennbare Gefahren zu beseitigen
  • Bei Gefahr den betroffenen Bereich zu sperren

Verschulden und Schaden

Ein schuldhaftes Handeln des Amtsträgers muss nachweisbar sein. Der entstandene Schaden muss dabei kausal auf die Amtspflichtverletzung zurückzuführen sein. Wenn Sie einen Schaden erlitten haben, müssen Sie nachweisen können, dass dieser bei ordnungsgemäßer Kontrolle vermeidbar gewesen wäre.

Kein Haftungsausschluss

Es dürfen keine Haftungsausschlüsse vorliegen. Ein wichtiger Ausschlussgrund ist das allgemeine Lebensrisiko: Nicht jeder Astbruch führt automatisch zu einer Haftung. Wenn ein gesunder Baum bei einem Sturm umstürzt, liegt in der Regel kein Amtshaftungsanspruch vor.

Rechtzeitigkeit

Der Anspruch darf nicht verjährt sein. Sie müssen Ihre Ansprüche innerhalb der gesetzlichen Fristen geltend machen.


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Wie wird der Schadensersatz bei unrechtmäßigen Baumfällungen berechnet?

Bei unrechtmäßigen Baumfällungen wird der Schadensersatz nach der Methode Koch berechnet, die sich als Standardverfahren in der Rechtsprechung etabliert hat. Diese Methode berücksichtigt, dass ein Baum ein wertbildender Faktor des Grundstücks ist und dessen Verkehrs- und Nutzungswert beeinflusst.

Grundprinzipien der Schadensberechnung

Eine vollständige Naturalrestitution durch Ersatz eines gleichwertigen ausgewachsenen Baumes wird in der Regel nicht gewährt, da dies unverhältnismäßig hohe Kosten verursachen würde. Stattdessen setzt sich der Schadensersatz aus zwei Komponenten zusammen:

  • Der Anpflanzung eines jungen Ersatzbaumes
  • Einem finanziellen Ausgleich für die Wertminderung des Grundstücks

Faktoren der Wertermittlung

Die Koch’sche Bewertungsmethode berücksichtigt folgende Elemente für die Schadensberechnung:

  • Anschaffungskosten für einen neuen Baum
  • Pflanzkosten für die fachgerechte Einpflanzung
  • Pflegekosten für die erste Wachstumsphase
  • Anwachsrisiko des neu gepflanzten Baumes

Konkrete Berechnung

Der Wertverlust wird durch Kapitalisierung der ermittelten Kosten bestimmt und anschließend um verschiedene Faktoren bereinigt:

  • Alterswertminderung des ursprünglichen Baumes
  • Eventuell vorhandene Vorschäden
  • Besondere Funktionen des Baumes (z.B. als Sichtschutz oder Schattenspender)

Die endgültige Schadenshöhe wird vom Gericht nach § 287 ZPO geschätzt. Aktuelle Rechtsprechung zeigt, dass die Entschädigungssummen durchaus bedeutend sein können. So wurde beispielsweise bei der Beschädigung eines Walnussbaums ein Wertersatz von 7.671 € festgelegt.


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Welche Fristen müssen bei der Geltendmachung von Amtshaftungsansprüchen beachtet werden?

Die regelmäßige Verjährungsfrist für Amtshaftungsansprüche beträgt drei Jahre. Diese Frist beginnt zu laufen, sobald Sie von der Amtspflichtverletzung und dem daraus entstandenen Schaden Kenntnis erhalten haben.

Beginn der Verjährungsfrist

Der Fristbeginn wird durch zwei Faktoren bestimmt:

  • Die tatsächliche Kenntniserlangung vom Schaden und der Amtspflichtverletzung
  • Der Zeitpunkt, an dem Sie ohne grob fahrlässiges Verhalten von diesen Umständen hätten Kenntnis erlangen müssen

Hemmung der Verjährung

Die Verjährungsfrist kann durch bestimmte Handlungen gehemmt werden. Eine Hemmung tritt ein bei:

  • Einlegung eines Widerspruchs gegen den Verwaltungsakt
  • Erhebung einer Klage
  • Geltendmachung von Ansprüchen gegen andere Ersatzpflichtige

Besondere Ausschlussfristen

Wenn Sie einen Amtshaftungsanspruch geltend machen möchten, müssen Sie zunächst alle anderen möglichen Rechtsmittel ausschöpfen. Ein Versäumnis bei der Einlegung von Rechtsmitteln kann zum vollständigen Ausschluss des Amtshaftungsanspruchs führen.

Bei Schäden durch behördliche Verzögerungen, wie beispielsweise bei einer verzögerten Grundbucheintragung, beginnt die Verjährungsfrist erst mit der tatsächlichen Kenntniserlangung von der pflichtwidrigen Verzögerung.


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Welche Beweismittel sind für einen erfolgreichen Amtshaftungsanspruch erforderlich?

Bei einem Amtshaftungsanspruch tragen Sie als Geschädigter die Beweislast für die Amtspflichtverletzung, die Rechtswidrigkeit, das Verschulden und den entstandenen Schaden. Die Beweisführung erfolgt mit den in der Zivilprozessordnung (ZPO) vorgesehenen Beweismitteln.

Zulässige Beweismittel

Der Nachweis kann durch folgende klassische Beweismittel geführt werden:

  • Augenscheineinnahme
  • Zeugenbeweis
  • Sachverständigenbeweis
  • Urkundsbeweis
  • Parteivernehmung

Dokumentation der Schäden

Eine sorgfältige Dokumentation ist für die Beweisführung unerlässlich. Wenn Sie einen Schaden durch eine Amtspflichtverletzung erlitten haben, sollten Sie unmittelbar:

  • Den Schaden fotografisch festhalten
  • Schriftliche Aufzeichnungen zum Schadensereignis anfertigen
  • Zeugen benennen und deren Kontaktdaten sichern
  • Alle relevanten Unterlagen und behördliche Schreiben aufbewahren

Kausalitätsnachweis

Der Kausalitätsnachweis stellt eine besondere Herausforderung dar. Sie müssen beweisen, dass der Schaden durch die Amtspflichtverletzung verursacht wurde. Bei Unterlassungen müssen Sie nachweisen, dass der Schaden bei pflichtgemäßem Handeln nicht eingetreten wäre.

Besonderheiten bei der Beweisführung

Die Beweisführung muss zur vollen Überzeugung des Gerichts erfolgen. In bestimmten Fällen können Beweiserleichterungen greifen, etwa bei Dokumentationspflichtverletzungen der Behörde. Bei medizinischen Amtspflichtverletzungen können die Grundsätze der Arzthaftung zur Anwendung kommen.


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Wie läuft das Verfahren zur Geltendmachung eines Amtshaftungsanspruchs ab?

Das Verfahren zur Geltendmachung eines Amtshaftungsanspruchs umfasst mehrere Schritte:

Kontaktaufnahme mit der Behörde

Zunächst müssen Sie die zuständige Behörde kontaktieren und Ihren Anspruch geltend machen. Dies geschieht in der Regel durch ein schriftliches Aufforderungsschreiben. Darin schildern Sie den Sachverhalt, beschreiben die Amtspflichtverletzung und beziffern den entstandenen Schaden.

Prüfung durch die Behörde

Die Behörde prüft daraufhin Ihren Anspruch. Sie untersucht, ob tatsächlich eine Amtspflichtverletzung vorliegt und ob diese kausal für den von Ihnen geltend gemachten Schaden war. Dieser Prozess kann einige Zeit in Anspruch nehmen.

Außergerichtliche Einigung

Erkennt die Behörde Ihren Anspruch an, kann es zu einer außergerichtlichen Einigung kommen. In diesem Fall wird Ihnen eine Entschädigung angeboten, die den entstandenen Schaden ausgleichen soll.

Klageerhebung

Lehnt die Behörde Ihren Anspruch ab oder bietet eine aus Ihrer Sicht unzureichende Entschädigung an, können Sie Klage erheben. Die Klage ist beim zuständigen Landgericht einzureichen. Beachten Sie, dass hier Anwaltszwang besteht – Sie müssen sich also von einem Rechtsanwalt vertreten lassen.

Gerichtsverfahren

Im Gerichtsprozess müssen Sie als Kläger die Amtspflichtverletzung und den daraus entstandenen Schaden beweisen. Die Behörde wird versuchen, das Vorliegen einer Amtspflichtverletzung zu widerlegen oder den Kausalzusammenhang zwischen der Pflichtverletzung und dem Schaden in Frage zu stellen.

Urteil und Vollstreckung

Gibt das Gericht Ihrer Klage statt, wird die Behörde zur Zahlung des Schadensersatzes verurteilt. Sollte die Behörde nicht freiwillig zahlen, können Sie das Urteil vollstrecken lassen.

Wenn Sie einen Amtshaftungsanspruch geltend machen möchten, ist es wichtig, die Verjährungsfrist zu beachten. In der Regel verjähren Amtshaftungsansprüche nach drei Jahren. Die Frist beginnt mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und Sie von den anspruchsbegründenden Umständen Kenntnis erlangt haben.


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Bitte beachten Sie, dass die Beantwortung der FAQ Fragen keine individuelle Rechtsberatung ersetzen kann. Haben Sie konkrete Fragen oder Anliegen? Zögern Sie nicht, uns zu kontaktieren – wir beraten Sie gerne.


Glossar - Juristische Fachbegriffe kurz und knapp einfach erklärt

Glossar – Fachbegriffe kurz erklärt

Amtshaftung

Die Amtshaftung ist die gesetzliche Verpflichtung des Staates, für Schäden aufzukommen, die seine Beamten oder Angestellten in Ausübung ihrer dienstlichen Tätigkeit Dritten rechtswidrig zufügen. Geregelt ist dies in § 839 BGB in Verbindung mit Art. 34 GG. Die geschädigte Person kann Schadensersatz verlangen, wenn der Amtsträger schuldhaft (vorsätzlich oder fahrlässig) seine Amtspflichten verletzt hat. Ein klassisches Beispiel ist, wenn Behördenmitarbeiter ohne Prüfung der Rechtslage Bäume auf einem Privatgrundstück fällen und dadurch einen Schaden verursachen.


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Dienstpflichtverletzung

Eine Dienstpflichtverletzung liegt vor, wenn ein Amtsträger die ihm obliegenden dienstlichen Pflichten nicht ordnungsgemäß erfüllt. Dies kann durch aktives Tun oder Unterlassen geschehen. Die Pflichten ergeben sich aus Gesetzen, Verwaltungsvorschriften und dem jeweiligen Aufgabenbereich. Geregelt wird dies in verschiedenen Beamtengesetzen und Dienstvorschriften. Beispielsweise stellt die unterlassene Prüfung von Eigentumsverhältnissen vor einem behördlichen Eingriff eine Dienstpflichtverletzung dar.


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Methode Koch

Die Methode Koch ist ein standardisiertes Berechnungsverfahren zur Ermittlung des Wertes von Bäumen und deren Verlust. Sie wurde von Werner Koch entwickelt und ist in der Rechtsprechung anerkannt. Die Berechnung berücksichtigt verschiedene Faktoren wie Anschaffungskosten, Pflanzkosten, Pflegeaufwand und das Risiko des Anwachsens bei Ersatzpflanzungen. Diese Methode wird besonders bei Schadenersatzforderungen nach unrechtmäßigen Baumfällungen verwendet, um den entstandenen Wertverlust zu beziffern.


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Mittelwasserstandslinie

Die Mittelwasserstandslinie kennzeichnet den durchschnittlichen Wasserstand eines Gewässers über einen längeren Zeitraum. Sie ist rechtlich bedeutsam für die Abgrenzung von öffentlichen und privaten Eigentumsrechten an Gewässern gemäß den Wassergesetzen der Länder. Bäume oberhalb dieser Linie stehen typischerweise im Eigentum des Grundstückseigentümers, während der Bereich darunter oft der öffentlichen Gewässerunterhaltung unterliegt. Bei Gewässern ist sie ein wichtiger Orientierungspunkt für Zuständigkeiten und Eingriffsbefugnisse.


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Gewässerunterhaltung

Die Gewässerunterhaltung umfasst alle Maßnahmen zur Pflege und Entwicklung von Gewässern, wie sie im Wasserhaushaltsgesetz (WHG) und den Landeswassergesetzen geregelt sind. Sie beinhaltet die Erhaltung des Gewässerbetts, der Ufer und der technischen Anlagen. Die Zuständigkeit liegt je nach Gewässerart bei verschiedenen Trägern (Kommune, Wasserverbände, Private). Wichtig ist die Unterscheidung zwischen Gewässern von wasserwirtschaftlicher Bedeutung und untergeordneten Entwässerungsgräben für die Zuständigkeitsbestimmung.


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Vorgerichtliche Anwaltskosten

Vorgerichtliche Anwaltskosten sind Rechtsanwaltsgebühren, die bereits vor einer gerichtlichen Auseinandersetzung entstehen, etwa für Beratung, Korrespondenz oder außergerichtliche Verhandlungen. Diese Kosten sind nach § 249 BGB als Schadensersatz erstattungsfähig, wenn sie zur Rechtsverfolgung notwendig waren. Die Höhe richtet sich nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) und dem Streitwert. Bei begründeten Schadensersatzansprüchen muss der Schädiger diese Kosten zusätzlich zum eigentlichen Schaden erstatten.

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Wichtige Rechtsgrundlagen


  • § 839 BGB in Verbindung mit Art. 34 GG (Amtshaftung):
    Nach § 839 BGB haftet ein Beamter für den Schaden, der einem Dritten durch die Verletzung einer Amtspflicht entsteht. Art. 34 GG legt fest, dass diese Haftung auf den Staat oder die öffentliche Körperschaft übergeht, wenn der Beamte in Ausübung seines Amtes gehandelt hat. Im vorliegenden Fall könnte die Behörde ihre Amtspflicht verletzt haben, indem sie die Eigentumsverhältnisse der gefällten Bäume nicht hinreichend geprüft hat. Eine solche Prüfung ist essenziell, um den Eingriff in private Eigentumsrechte zu vermeiden.
    Der Bezug zum Fall besteht darin, dass die Behörde möglicherweise ihrer Pflicht zur korrekten Feststellung der Eigentumsverhältnisse nicht nachgekommen ist. Dies führte zu einer potenziell unrechtmäßigen Fällung der Bäume, was den Schadensersatzanspruch des Klägers begründet.
  • § 903 BGB (Eigentümerbefugnisse):
    Nach § 903 BGB ist der Eigentümer eines Grundstücks berechtigt, mit dem Eigentum nach Belieben zu verfahren, sofern das Gesetz oder Rechte Dritter nicht entgegenstehen. Hierzu gehört auch die Entscheidung über Bäume und Gehölze auf dem eigenen Grundstück.
    Im Fall könnte die Beklagte durch die Fällung von Bäumen auf dem Grundstück des Klägers in dessen Eigentumsrecht eingegriffen haben. Der Kläger argumentiert, dass die Bäume nicht auf öffentlichem Grund standen, sondern seinem Eigentum zuzuordnen sind, wodurch ein unrechtmäßiger Eingriff vorläge.
  • § 1004 BGB (Beseitigungs- und Unterlassungsanspruch):
    § 1004 BGB gewährt dem Eigentümer einen Anspruch auf Beseitigung einer Beeinträchtigung seines Eigentums und auf Unterlassung zukünftiger Beeinträchtigungen. Auch rückwirkende Eingriffe können Schadensersatzansprüche nach sich ziehen, wenn das Eigentum bereits beeinträchtigt wurde.
    Im konkreten Fall könnte dieser Anspruch dadurch relevant werden, dass der Kläger einen Schaden durch die Baumfällungen geltend macht und zudem zukünftige Eingriffe vermeiden möchte. Die Beeinträchtigung seines Eigentumsrechts durch die Arbeiten der Beklagten bildet die Grundlage dieses Anspruchs.
  • §§ 39, 40 WHG (Wasserhaushaltsgesetz, Unterhaltung von Gewässern):
    Nach §§ 39 und 40 WHG obliegt es der zuständigen Behörde, öffentliche Gewässer ordnungsgemäß zu unterhalten. Dies schließt Maßnahmen zur Pflege und zur Sicherung des Hochwasserschutzes ein. Die Arbeiten dürfen jedoch nicht die Rechte Dritter, insbesondere Eigentumsrechte, verletzen.
    Die Behörde hat sich auf die Unterhaltungspflicht berufen, um die Fällung zu rechtfertigen. Im Streit steht jedoch, ob die gefällten Bäume tatsächlich im Bereich des öffentlichen Gewässers lagen oder ob sie dem privaten Eigentum des Klägers zuzuordnen sind. Dies hat Auswirkungen auf die Rechtmäßigkeit der Maßnahmen.
  • Art. 14 GG (Schutz des Eigentums):
    Art. 14 GG schützt das Eigentum und stellt klar, dass Eingriffe nur durch Gesetz oder auf Grundlage eines Gesetzes erfolgen dürfen. Der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit muss gewahrt bleiben, insbesondere bei Maßnahmen, die das Eigentum privater Personen betreffen.
    Im vorliegenden Fall könnte der Eingriff in das Eigentum des Klägers durch die Baumfällungen unverhältnismäßig gewesen sein, falls die Behörde nicht hinreichend geprüft hat, ob die Maßnahmen gesetzlich gedeckt waren. Dies könnte einen Verstoß gegen den verfassungsrechtlichen Eigentumsschutz darstellen.

Das vorliegende Urteil


LG Rottweil – Az.: 3 O 62/18 – Urteil vom 04.05.2022


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