Übersicht:
- Das Wichtigste im Überblick
- Wann greift die Amtshaftung bei Überschwemmung durch Regen?
- Redaktionelle Leitsätze
- Wie weit reicht die Verkehrssicherungspflicht der Kommune?
- Haftet die Gemeinde auch bei einem Jahrhundertregen?
- Warum haftet die Kommune bei Überflutung?
- Experten Kommentar
- Häufig gestellte Fragen (FAQ)
- Wann haftet meine Gemeinde bei Überschwemmung trotz Starkregen?
- Was gilt als Amtspflichtverletzung bei überlasteter Straßenentwässerung?
- Muss ich keinen Anspruch befürchten, wenn ich keine Rückstauklappe habe?
- Welche Beweise brauche ich gegen die Ablehnung wegen Jahrhundertereignis?
- Was tun, wenn die Gemeinde trotz bekannter Gefahr nicht handelt?
- Das vorliegende Urteil

Zum vorliegenden Urteilstext springen: 2 U 11/22
Das Wichtigste im Überblick
Gemeinde haftet für Überschwemmung, weil ihre Regenentwässerung am Tiefpunkt zu schwach war.
- Das Oberlandesgericht hob das klageabweisende Urteil auf.
- Es sah die Entwässerung als objektiv unzureichend an.
- Frühere Überschwemmungen hätten Warnsignal und Gegenmaßnahmen auslösen müssen.
- Eine einfache Bordsteinabsenkung hätte den Schaden wohl verhindert.
- Die Sache geht zur Berechnung der Schadenshöhe zurück.
- Gericht: Brandenburgisches Oberlandesgericht
- Datum: 04.10.2022
- Aktenzeichen: 2 U 11/22
- Verfahren: Berufung
- Rechtsbereiche: Amtshaftung, Wasserrecht, Straßenrecht
- Streitwert: 66.358,59 €
- Revision zugelassen: Nein
- Relevant für: Gemeinden, Grundstückseigentümer, Anwohner bei Überschwemmungsschäden
Wann greift die Amtshaftung bei Überschwemmung durch Regen?
Die rechtliche Basis für Ansprüche bei Versäumnissen von Behörden bildet die Amtshaftung gemäß § 839 Abs. 1 BGB in Verbindung mit Art. 34 GG. Das bedeutet konkret: Wenn eine Behörde ihre gesetzlichen Pflichten verletzt und dadurch einem Bürger ein Schaden entsteht, muss nicht der einzelne Beamte persönlich, sondern der Staat dafür finanziell einstehen. Eine Gemeinde ist dabei nach § 56 WHG in Kombination mit dem brandenburgischen Wassergesetz für die Beseitigung von Niederschlagswasser auf Verkehrsflächen zuständig. Straßenbaulastträger – also die jeweils für Bau und Unterhalt einer Straße zuständige öffentliche Stelle, bei Gemeindestraßen in der Regel die Kommune selbst – müssen ihre Straßen gemäß § 9 BbgStrG so planen und fortlaufend unterhalten, dass anfallendes Regenwasser ordnungsgemäß entsorgt werden kann. Bei allen Maßnahmen sind stets die geltenden technischen Bestimmungen sowie die anerkannten Regeln der Baukunst und Technik zu beachten.
Wie diese wasserrechtlichen Pflichten in der Praxis greifen, betrifft Eigentümer oft ganz unmittelbar, wenn die Straßenentwässerung vor der eigenen Haustür an ihre Grenzen stößt. Das Brandenburgische Oberlandesgericht (Az. 2 U 11/22) beendete den Rechtsstreit einer Grundstückseigentümerin mit einer Brandenburger Kommune und entschied, dass der Klägerin dem Grunde nach Schadensersatz zusteht – das Gericht stellte also verbindlich fest, dass die Gemeinde haftet, während die genaue Höhe der zu zahlenden Summe einem separaten后续verfahren vorbehalten blieb. Am 22. Juli 2017 stand das Regenwasser massiv auf der angrenzenden Straße, staute sich schließlich vor dem Grundstück auf und drang schonungslos in die Kellerräume ein. Da es bereits am 7. Juli desselben Jahres zu ähnlichen Überflutungen gekommen war, bei denen die Feuerwehr eintreten musste, forderte die geschädigte Frau von der Gemeinde den Ersatz des Wasserschadens in Höhe von exakt 66.358,59 Euro nebst vorgerichtlich entstandenen Rechtsanwaltsgebühren in Höhe von 2.085,95 Euro.
Redaktionelle Leitsätze
- Eine Haftungsbefreiung der zuständigen Kommune für Überschwemmungsschäden allein unter Verweis auf ein extremes Wetterereignis wie einen sogenannten „Jahrhundertregen“ scheidet aus, wenn die betroffene Straßenentwässerung den konkreten örtlichen und topographischen Gegebenheiten bereits objektiv nicht gerecht wird.
- Sind Schwachstellen im Entwässerungssystem durch frühere Vorfälle bekannt, liegt eine Amtspflichtverletzung der Behörde vor, wenn sie technisch einfache und zumutbare Maßnahmen zur Gefahrenabwehr unterlässt, die einen erneuten Wasserschaden an betroffenen Leitungen oder Grundstücken wirksam verhindert oder erheblich abgemildert hätten.
Wie weit reicht die Verkehrssicherungspflicht der Kommune?
Bei der Bemessung eines Entwässerungssystems darf sich eine Kommune nicht rein schematisch an bloßen statistischen Regenhäufigkeiten orientieren. Maßgeblich ist stattdessen eine umfassende und ehrliche Würdigung der konkreten abwasserwirtschaftlichen, technischen und topographischen Gegebenheiten am jeweiligen Ort. Auch bei sehr selten auftretenden Ereignissen können zusätzliche behördliche Maßnahmen zwingend geboten sein, sofern sie für den Verantwortlichen zumutbar sind und einen absehbaren Schaden verhindert hätten.
Diese Vorgaben stießen an der konkreten Schadensstelle jedoch offensichtlich an bauliche Grenzen. Das betroffene Eckgrundstück befand sich am absoluten Tiefpunkt einer nach beiden Seiten ansteigenden befestigten Stadtstraße, an deren Rändern lediglich zehn Zentimeter hohe Bordsteine installiert waren. Die bauliche Umsetzung im Nahbereich fiel laut einem gerichtlichen Sachverständigengutachten drastisch zu klein aus: So existierten im maßgeblichen Einzugsgebiet gerade einmal vier statt der nach den Regeln der Technik eigentlich notwendigen neun Straßenabläufe. Besonders besorgniserregend zeigte sich die Situation direkt am topographischen Tiefpunkt vor dem stark gefährdeten Haus, wo allein vier dringend erforderliche Abläufe fehlten, um die Wassermassen effektiv kontrollieren und ableiten zu können.
Haftet die Gemeinde auch bei einem Jahrhundertregen?
Grundsätzlich müssen staatliche Stellen extreme Ausnahmesituationen wie ein seltenes Jahrhundertereignis nicht zwingend beherrschen. Eine mögliche Haftung entfällt jedoch nicht automatisch mit dem Verweis auf höhere Gewalt, wenn die vorhandene Entwässerungsanlage ohnehin objektiv unzureichend dimensioniert war. Eine Amtspflichtverletzung liegt stattdessen vor, wenn die generelle Unzulänglichkeit eines Systems sowie offensichtliche und einfache Möglichkeiten zur Abhilfe für die zuständigen Bediensteten klar erkennbar waren.
Auf extreme Ausnahmesituationen, wie sie erfahrungsgemäß nur in sehr großen Zeitabständen vorkommen zu pflegen („Jahrhundertereignis“), muss eine Niederschlagsentwässerung nicht eingerichtet sein. – so das Brandenburgische Oberlandesgericht
Die verklagte Verwaltung versuchte vor Gericht intensiv, jede Verantwortung mit dem Hinweis auf ein solches unberechenbares Naturphänomen abzuwehren. Die Vertreter der Gemeinde argumentierten, es habe sich am Schadens-Wochenende um einen historischen Jahrhundertregen gehandelt, den selbst eine völlig ordnungsgemäß und ausreichend dimensionierte Kanalanlage niemals schadlos hätte abtransportieren können. Zudem griff die Behörde den Sachverständigen an, da dieser nach der mündlichen Anhörung noch zusätzliche schriftliche Auskünfte an das Gericht übermittelt hatte.
Bekannte Gefahrenlage ohne rechtzeitige Reaktion
Das Oberlandesgericht ließ sich weder von Formalien zur Expertenvernehmung noch von der reinen Betrachtung der Regenhäufigkeit leiten. Die Richter begründeten die Haftung damit, dass die defizitäre Anlage vor Ort objektiv zu schwach ausgelegt war und die Gefahr längst bekannt war. Weder die massiven Überflutungen aus dem Jahr 2011 noch der erste Vorfall Anfang Juli 2017 – unmittelbar vor dem eigentlich strittigen Gewitter – hatten die Gemeinde zum Handeln bewegt. Wegen dieser deutlichen, aber ignorierten Warnschüsse warfen die Richter den Gemeindebediensteten mindestens ein fahrlässiges Handeln vor. Die Gefahr vor dem überschwemmten Haus war offenkundig, weshalb auch ein fehlender individueller Rechtsanspruch auf den Komplettausbau des städtischen Kanalnetzes die Kommune hier nicht vor ihrer Haftung für den konkreten Gefahrenpunkt schützen konnte. Das bedeutet konkret: Ein Bürger kann zwar nicht einklagen, dass die gesamte Kanalisation der Stadt erneuert wird – aber wo eine konkrete, bekannte Gefahr an einer bestimmten Stelle besteht, muss die Gemeinde zumindest dort handeln und haftet für Schäden, wenn sie das unterlässt.
Entscheidend ist, ob die zusätzlichen Maßnahmen zumutbar waren und dazu geführt hätten, das Regenereignis schadlos abzuführen. – so das Brandenburgische Oberlandesgericht
Für Sie bedeutet das: Wenn Ihre Kommune Versäumnisse mit einem angeblichen Ausnahmeregen entschuldigt, gilt diese Argumentation nicht, wenn es an derselben Stelle schon früher zu Überflutungen oder Feuerwehreinsätzen kam. Sichern Sie Belege für solche Vorfälle – das Urteil zeigt, dass eine bekannte Gefahrenlage den Einwand höherer Gewalt aushebelt und die Haftung begründet.
Beruft sich die Gemeinde auf einen „Jahrhundertregen“ (höhere Gewalt), sollten Sie die Historie der Schadensstelle prüfen. Das Urteil stellt klar: War die Unterdimensionierung der Abläufe bereits durch frühere Vorfälle oder Feuerwehreinsätze bekannt, greift der Einwand der Unvorhersehbarkeit nicht. Die Haftung resultiert hier nicht aus dem Wetterereignis allein, sondern aus dem ignorierten Warnsignal und der untätigen Verwaltung.
Warum haftet die Kommune bei Überflutung?
Aus rechtlicher Sicht gilt Niederschlagswasser auf befestigten Flächen als Abwasser im Sinne des § 54 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 WHG. Nach den Maßstäben von § 55 Abs. 2 WHG soll dieses Wasser im Idealfall kontrolliert ortsnah versickern oder direkt in ein geeignetes Gewässer eingeleitet werden. Ein rechtlicher Zusammenhang zwischen behördlicher Pflichtverletzung und entstandenem Schaden ist gegeben, wenn eine ordnungsgemäß funktionierende Anlage das Flutgeschehen zumindest erheblich abgeschwächt oder gar vollkommen verhindert hätte.
Der dramatische Wassereinbruch vom Juli verdeutlichte, wie viel Spielraum die Behörde eigentlich gehabt hätte. Auf der gegenüberliegenden Straßenseite grenzte ein Park mit einem natürlichen Pfuhl an, der deutlich unter dem Straßenniveau lag. Erst im Nachgang der kostspieligen Überschwemmung griff die Verwaltung zu einer überraschend banalen Maßnahme: Sie sägte am Fahrbahnrand zum Park hin eine lediglich 50 Zentimeter lange Aussparung in den Bordstein.
Mit einer einfachen Änderung zum Erfolg
Diese späte, baulich simple und sehr kostengünstige Mini-Lösung wirkte Wunder. Sie ermöglichte es dem Oberflächenwasser fortan, dem natürlichen Gefälle folgend in den unbedenklichen Pfuhl abzustürzen, ohne sich vor den Wohnhäusern zu stauen. Der gerichtliche Experte bestätigte, dass genau dieser winzige Durchlass den gewaltigen Schaden mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit unterbunden hätte. Dass das Grundstück nach Vollendung des Umbaus selbst bei den Regenfällen im August verschont blieb, untermauerte die Durchschlagskraft der späten Reue. Vor diesem Hintergrund hob das Oberlandesgericht das klageabweisende Urteil der Vorinstanz vom Landgericht Frankfurt (Oder) (Az. 11 O 119/19) vollständig auf, bejahte die Haftung wegen unterlassener Gefahrenabwehr und verwies den Fall zur endgültigen Festsetzung und Berechnung der genauen Summe in das Betragsverfahren an das Landgericht zurück. In diesem zweiten Verfahrensstadium wird dann anhand konkreter Nachweise wie Gutachten, Rechnungen und Fotos ermittelt, wie hoch der tatsächlich zu ersetzende Schaden ist.
Was Eigentümer jetzt beweisen müssen
Das Urteil des Brandenburgischen Oberlandesgerichts (Az. 2 U 11/22) bindet zwar formal nur die Parteien dieses Einzelfalls, entfaltet aber erhebliche praktische Bedeutung für alle Grundstückseigentümer mit ähnlichen Entwässerungsproblemen. Die Kernbotschaft: Eine Kommune kann sich nicht auf höhere Gewalt berufen, wenn die Gefahrenstelle – etwa eine notorisch unterdimensionierte Straßenentwässerung – bereits durch frühere Vorfälle bekannt war und mit zumutbaren Maßnahmen entschärft werden konnte.
Wer selbst von einer solchen Situation betroffen ist, muss Beweise für die Vorgeschichte und die Mangelhaftigkeit der Anlage sichern. Gleichzeitig ist die Gemeinde schriftlich und mit Fristsetzung zum Handeln aufzufordern. Reagiert sie nicht und kommt es erneut zu einem Schaden, besteht eine realistische Chance auf Schadensersatz aus Amtshaftung. Die einfache Mini-Lösung im Urteilsfall – eine 50-Zentimeter-Aussparung im Bordstein – zeigt zugleich, dass die Argumentation der technischen Unmöglichkeit oft schon an einfachsten Alternativen scheitert.
Welche Schritte nach dem Wasserschaden helfen?
Dokumentieren Sie den Schaden umfassend: Fotografieren Sie die überschwemmte Fläche, die Straßensituation und die nächsten Gullys. Notieren Sie Datum, Uhrzeit und Dauer des Ereignisses. Recherchieren Sie, ob es in der Vergangenheit bereits ähnliche Vorfälle gab – Nachbarn oder lokale Presseberichte geben oft wertvolle Hinweise. Melden Sie den Schaden unverzüglich schriftlich bei der Gemeinde und setzen Sie eine Frist zur Stellungnahme. Lassen Sie sich anwaltlich beraten, bevor die dreijährige Regelverjährung für Amtshaftungsansprüche abläuft.
Ihr Vorteil bei späteren Sicherungsmaßnahmen der Behörde: Wird die Gefahrenstelle nach dem Schadensereignis entschärft, müssen Sie sofort prüfen: Hätte diese Maßnahme den Schaden verhindert? Falls eine einfache Lösung genügt – wie hier eine Bordsteinabsenkung –, liegt der Schluss nah, dass die Gefahr auch vorher beherrschbar war. Dieses Argument sollten Sie gegenüber der Behörde oder vor Gericht nutzen, da es die behördliche Schutzbehauptung der technischen Unmöglichkeit widerlegt.
Achten Sie darauf, wie die Kommune die Gefahrenstelle nach dem Schadensereignis sichert. Wenn – wie hier – eine simple und kostengünstige Maßnahme (z. B. eine Bordsteinabsenkung) ausreicht, um das Problem dauerhaft zu lösen, ist dies ein starkes Indiz dafür, dass die Gefahr auch zuvor schon mit zumutbarem Aufwand beherrschbar gewesen wäre. Solche nachträglichen „Mini-Lösungen“ entkräften oft die Schutzbehauptung der technischen Unmöglichkeit.
Von Überflutung betroffen? Prüfen Sie Ihre Schadensersatzansprüche
War die Gefahrenstelle Ihrer Kommune durch frühere Vorfälle bereits bekannt, scheidet eine Haftungsbefreiung durch reine Berufung auf höhere Gewalt oft aus. Unsere Rechtsanwälte analysieren die Vorgeschichte an Ihrem Standort und prüfen, ob versäumte oder unzureichende Sicherungsmaßnahmen der Behörde einen Amtshaftungsanspruch begründen. Sichern Sie sich jetzt eine fundierte Ersteinschätzung, bevor wichtige Fristen ablaufen.
Experten Kommentar
Hinter den Kulissen blocken Kommunen und ihre Versicherer solche Ansprüche fast immer reflexartig ab. Kein Baudezernent unterschreibt gerne ein Anerkenntnis, da er damit ein strukturelles Versagen der Stadtplanung einräumen und Nachfolgeklagen der gesamten Nachbarschaft riskieren würde. Ohne den Druck einer drohenden Klage fließt hier erfahrungsgemäß so gut wie nie Geld.
Betroffene sollten sich von den typischen, technokratisch formulierten Ablehnungsschreiben deshalb keinesfalls einschüchtern lassen. Der Gang vor Gericht ist bei der Amtshaftung meist kein unnötiges Risiko, sondern schlicht der einzige Weg zur Entschädigung. Stellen Sie sich also am besten direkt auf einen längeren Atem ein und verlassen Sie sich nicht auf außergerichtliche Einigungsversuche.
Häufig gestellte Fragen (FAQ)
Wann haftet meine Gemeinde bei Überschwemmung trotz Starkregen?
Die Gemeinde haftet trotz Starkregen, wenn ihre Straßenentwässerung objektiv mangelhaft war und die Überflutungsgefahr an genau dieser Stelle bereits bekannt ist. Ein Hinweis auf „höhere Gewalt“ oder einen Jahrhundertregen befreit sie dann nicht automatisch von der Verantwortung.
Rechtlich muss die Kommune Niederschlagswasser auf Verkehrsflächen ordnungsgemäß ableiten; dafür folgen die Pflichten unter anderem aus § 56 WHG und § 9 BbgStrG. Haftung aus Amtspflichtverletzung nach § 839 Abs. 1 BGB in Verbindung mit Art. 34 GG kommt in Betracht, wenn die Anlage den örtlichen Gegebenheiten nicht genügt und zumutbare Abhilfemaßnahmen unterlassen wurden. Entscheidend ist also nicht nur die Heftigkeit des Regens, sondern auch, ob die Gullys, Leitungen und Bordführungen baulich ausreichend waren. Waren frühere Überschwemmungen, Feuerwehreinsätze oder vergleichbare Vorfälle bekannt, spricht das zusätzlich dafür, dass die Gemeinde handeln musste.
Grenzfälle entstehen vor allem dann, wenn wirklich kein erkennbarer Mangel vorlag oder selbst eine fachgerecht ausgelegte Entwässerung das Ereignis nicht hätte beherrschen können. Je leichter sich jedoch eine einfache Entlastungslösung hätte umsetzen lassen, desto eher trägt die Gemeinde das Risiko des Schadens.
Was gilt als Amtspflichtverletzung bei überlasteter Straßenentwässerung?
Eine Amtspflichtverletzung liegt vor, wenn die Kommune an einem bekannten topographischen Tiefpunkt zu wenige Straßenabläufe plant oder erkennbare Warnzeichen früherer Überflutungen ignoriert. Dann erfüllt die Straßenentwässerung die anerkannten Regeln der Technik nicht und die Gemeinde verletzt ihre Verkehrssicherungspflicht.
Die Kommune muss Niederschlagswasser nicht nach einer bloßen Durchschnittsstatistik behandeln, sondern nach den konkreten örtlichen Verhältnissen planen und unterhalten. Gehört zu diesen Verhältnissen ein tiefer Straßenzug, an dem sich Wasser regelmäßig sammelt, sind dort zusätzliche Abläufe oder andere Entlastungsmaßnahmen rechtlich geboten, wenn sie technisch erforderlich und zumutbar sind. Unterlässt die Gemeinde solche Maßnahmen, obwohl frühere Überflutungen oder Sachverständigenhinweise die Gefahr bereits sichtbar gemacht haben, spricht das für ein schuldhaftes pflichtwidriges Unterlassen im Sinne von § 839 Abs. 1 BGB in Verbindung mit Art. 34 GG.
Ein Anspruch auf Amtshaftung entsteht aber nicht schon deshalb, weil die Kanalisation irgendwo in der Stadt verbessert werden könnte. Rechtlich relevant ist vor allem die konkrete Gefahrenstelle vor Ihrem Grundstück, also der punktuelle Mangel an der betroffenen Straße. Eine pauschale Forderung nach dem kompletten Ausbau des städtischen Abwassersystems lässt sich daraus nicht ableiten.
Muss ich keinen Anspruch befürchten, wenn ich keine Rückstauklappe habe?
NEIN, das Fehlen einer Rückstauklappe schließt einen Anspruch gegen die Gemeinde nicht aus, wenn das Wasser als Oberflächenwasser von der Straße ins Haus gelaufen ist. Die Rückstauklappe schützt nur vor Wasser, das aus der Kanalisation in die Hausleitung zurückdrückt.
Rechtlich kommt es deshalb darauf an, woher das Wasser tatsächlich kam. Bei einer Überflutung durch mangelhaft entwässertes Niederschlagswasser auf der Straße haftet die Gemeinde wegen ihrer Pflicht zur Straßenentwässerung nach § 56 WHG, § 839 BGB i.V.m. Art. 34 GG und den landesrechtlichen Straßenpflichten. Dass im Haus keine zusätzliche Sicherung gegen Kanalrückstau vorhanden war, ändert an dieser Pflichtverletzung nichts, wenn das Wasser von außen über Lichtschächte, Türen oder andere Öffnungen eindrang. Entscheidend ist also nicht die Haustechnik, sondern der konkrete Weg des Wassers.
Relevant wird die fehlende Rückstauklappe nur dann, wenn der Schaden tatsächlich durch Rückstau aus dem Kanalnetz entstanden ist. Deshalb sollten Fotos, Zeugenaussagen und Spuren am Gebäude klären, ob das Wasser von der Straße kam oder aus Bodenabläufen hochdrückte.
Welche Beweise brauche ich gegen die Ablehnung wegen Jahrhundertereignis?
Sie widerlegen die Ablehnung wegen „Jahrhundertereignis“ mit Nachweisen, dass die Überflutung an genau dieser Stelle schon früher bekannt war und deshalb nicht unvorhersehbar war. Entscheidend sind also Belege zur lokalen Vorgeschichte der Schadensstelle, nicht abstrakte Wetterdiskussionen.
Rechtlich greift höhere Gewalt nur bei einem außergewöhnlichen, unvorhersehbaren und unabwendbaren Ereignis. Können Sie zeigen, dass es an derselben Straße oder am selben Grundstück bereits frühere Überflutungen, Feuerwehreinsätze, Nachbarschaftsberichte oder Presseberichte gab, spricht das gegen die behauptete Unvorhersehbarkeit. Ebenso wichtig sind spätere Baumaßnahmen der Gemeinde, wenn sie das Problem mit einer einfachen Lösung wie einer Bordsteinabsenkung, einem zusätzlichen Ablauf oder einer kleinen Umleitung beseitigt hat. Dann wird sichtbar, dass die Gefahr technisch beherrschbar und die frühere Untätigkeit pflichtwidrig war.
Besonders stark sind Unterlagen, die den konkreten Mangel am Ort belegen, etwa Einsatzprotokolle der Feuerwehr, Fotos früherer Wasserstände oder Schriftverkehr mit der Verwaltung. In Streitfällen kann auch ein Sachverständigengutachten helfen, wenn es zeigt, dass schon mit einfachen Mitteln eine Entlastung möglich gewesen wäre.
Was tun, wenn die Gemeinde trotz bekannter Gefahr nicht handelt?
Fordern Sie die Gemeinde schriftlich und mit Fristsetzung zur Beseitigung der Gefahrenstelle auf und dokumentieren Sie ihre Untätigkeit, um im Schadensfall Amtshaftung geltend machen zu können. Eine bloße mündliche Zusage reicht dafür nicht aus, weil sie später kaum beweisbar ist.
Bei einer bekannten Gefahr muss die Kommune rechtzeitig handeln; unterlässt sie das, kann eine Amtspflichtverletzung nach § 839 Abs. 1 BGB in Verbindung mit Art. 34 GG vorliegen. Ihre schriftliche Mängelanzeige setzt die Gemeinde formell in Kenntnis und zeigt, dass sie trotz Warnung nicht reagiert hat. Wichtig ist, dass Sie Vorfälle, Fotos, Datum, Uhrzeit und frühere Überflutungen sichern, damit später nachvollziehbar bleibt, dass die Gefahr der Behörde bekannt war. So erhöhen Sie die Chance, bei einem erneuten Wasserschaden einen kausalen Zusammenhang zwischen Untätigkeit und Schaden nachzuweisen.
Ansprüche aus Amtshaftung verjähren regelmäßig nach drei Jahren, beginnend mit dem Schluss des Jahres, in dem Sie von Schaden und Verantwortlichkeit erfahren haben. Deshalb sollten Sie nicht nur die Frist zur Gefahrenbeseitigung setzen, sondern auch die weiteren Schritte zeitnah anwaltlich prüfen lassen.
Hinweis/Disclaimer: Teile der Inhalte dieses Beitrags, einschließlich der FAQ, wurden unter Einsatz von Systemen künstlicher Intelligenz erstellt oder überarbeitet und anschließend redaktionell geprüft. Die bereitgestellten Informationen dienen ausschließlich der allgemeinen unverbindlichen Information und stellen keine Rechtsberatung im Einzelfall dar und können eine solche auch nicht ersetzen. Trotz sorgfältiger Bearbeitung kann keine Gewähr für Richtigkeit, Vollständigkeit und Aktualität übernommen werden. Die Nutzung der Informationen erfolgt auf eigene Verantwortung; eine Haftung wird im gesetzlich zulässigen Umfang ausgeschlossen.
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Das vorliegende Urteil
Az.: 2 U 11/22 – Urteil vom 04.10.2022
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Ich bin seit meiner Zulassung als Rechtsanwalt im Jahr 2003 Teil der Kanzlei der Rechtsanwälte Kotz in Kreuztal bei Siegen. Als Fachanwalt für Verkehrsrecht und Fachanwalt für Versicherungsrecht, sowie als Notar setze ich mich erfolgreich für meine Mandanten ein. Weitere Tätigkeitsschwerpunkte sind Mietrecht, Strafrecht, Verbraucherrecht, Reiserecht, Medizinrecht, Internetrecht, Verwaltungsrecht und Erbrecht. Ferner bin ich Mitglied im Deutschen Anwaltverein und in verschiedenen Arbeitsgemeinschaften. Als Rechtsanwalt bin ich bundesweit in allen Rechtsgebieten tätig und engagiere mich unter anderem als Vertragsanwalt für […] mehr über Dr. Christian Gerd Kotz




