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Amtshaftung bei Vorliegen eines Rückstauschadens

LG Dortmund – Az.: 25 O 373/16 – Urteil vom 24.07.2018

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils beizutreibenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

Die Klägerin nimmt die Beklagten im Wege der Feststellungsklage auf Ersatz eines Wasserschadens in dem Haus 01-Straße 00 in A1 in Anspruch.

Ab 2014 veranlasste der Beklagte zu 2, ein (…), im Wohngebiet der Klägerin die Einrichtung eines unterirdischen Kanals für die Schmutzwasserableitung. Mit den Bauarbeiten im Bereich seiner Verbandsanlage beauftragte der Beklagte zu 2 die Beklagte zu 1 aufgrund eines Leistungsverzeichnisses vom 12. Januar 2015. Im Zuge der bis ins Jahr 2016 fortdauernden Ausführung verjüngte die Beklagte zu 1 insbesondere den vorhandenen Mischwasserkanal provisorisch von 50 cm auf 20 cm Durchmesser.

Die Klägerin trägt im Wesentlichen vor: Aufgrund der provisorischen Verjüngung des Rohres sei nach starken Regenfällen in der Nacht vom 00. auf den 00.00.2016 Wasser aus der Kanalisation in das Untergeschoss ihres Hauses eingetreten. Die Kosten für die hierdurch entstandenen, noch nicht beseitigten Schäden beliefen sich ausweislich unterschiedlicher Kostenvoranschläge auf etwa 30.000 EUR. Die Haftung der Beklagten sei nicht wegen einer fehlenden Rückstausicherung ausgeschlossen. Die Einrichtung einer solchen Sicherung sei ihr – der Klägerin – mit vertretbarem wirtschaftlichem Aufwand nicht möglich.

Ihre ursprüngliche Klage vom 20. Oktober 2016 hat die Klägerin ausschließlich gegen die Beklagte zu 1 als bauausführendes Unternehmen gerichtet. Mit Schriftsatz vom 9. März 2017 (Bl. 110 d.A.) hat die Klägerin auch den Beklagten zu 2 aus Amtshaftung in Anspruch genommen.

Die Klägerin beantragt, festzustellen, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, ihr den Schaden zu ersetzen, der durch die Überflutung des Keller-Souterraingeschosses des Hauses 01-Straße 00 in A1 in der Nacht vom 00.00.2016 zum 00.00.2016  verursacht wurde.

Die Beklagten beantragen, die Klage abzuweisen.

Die Beklagten bringen im Wesentlichen vor: Die Verjüngung des Mischwasserkanals sei nicht ursächlich für den behaupteten Schaden gewesen, zumal auch Wasser aus der Dachentwässerung in den Keller gelangt sein könne. Ein Anspruch der Klägerin sei jedenfalls ausgeschlossen, weil ein etwaiger Schaden durch eine funktionsfähige Rückstausicherung verhindert worden wäre.

Im Übrigen vertritt die Beklagte zu 1 die Auffassung, sie hafte als Verwaltungshelferin des Beklagten zu 2 nicht gegenüber der Klägerin. Demgegenüber meint der Beklagte zu 2, die Beklagte zu 1 habe über die konkrete Art der Bauausführung eigenverantwortlich entschieden.

Die Kammer hat Beweis erhoben gemäß dem Beschluss vom 27. Juni 2017 (Bl. 181 d.A.) durch Einholung eines Gutachtens des Sachverständigen B1. Der Sachverständige hat sein Gutachten vom 21. November 2017 (Bl. 257 ff. d.A.) im Termin zur mündlichen Verhandlung vom 24. Juli 2018 erläutert.

Wegen weiterer Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den vorgetragenen Inhalt der zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.

Entscheidungsgründe

Die zulässige Klage ist unbegründet.

A.

Die Klage ist zulässig.

Es besteht insbesondere ein Feststellungsinteresse der Klägerin (§ 256 ZPO) im Hinblick auf die noch nicht abgeschlossenen Renovierungsmaßnahmen im Untergeschoss.

B.In der Sache hat die Klägerin indes gegen die Beklagten keinen Anspruch auf Schadensersatz wegen des behaupteten Vorfalls vom 00. bzw. 00.00.2016 aus § 823 BGB bzw. aus § 839 BGB, Art. 34 GG.

Amtshaftung bei Vorliegen eines Rückstauschadens
(Symbolfoto: anela.k/Shutterstock.com)

I.Dabei kann im Ergebnis offen bleiben, inwieweit die – gemäß dem Sachverständigen B1 schadensursächliche (vgl. Seite 8 des Gutachtens vom 21. November 2017, Bl. 264 d.A.) – provisorische Verjüngung des Mischwasserkanals eine (Amts-)Pflichtverletzung der Beklagten begründete. Der in Rede stehende Wasserschaden wäre nach dem überzeugenden Gutachten des Sachverständigen durch eine funktionstüchtige Rückstausicherung verhindert worden (vgl. Seite 9 des Gutachtens vom 21. November 2017, Bl. 265 d.A.) und ist damit als sog. Rückstauschaden nicht vom Schutzzweck der hier maßgeblichen Amtspflicht erfasst, die Kanalisation ausreichend zu dimensionieren.

1.

In diesem Zusammenhang ist entgegen der Auffassung der Klägerin nicht ausschlaggebend, ob der Rückstauschaden durch Kanalarbeiten – wie vorliegend – oder durch eine unterdimensionierte Anlage verursacht worden ist. Es ist nicht einzusehen, warum der Haftungsausschluss bei einer dauerhaften Unterdimensionierung eingreifen soll, bei einer vorübergehenden hingegen nicht. Die Kammer schließt sich insofern der ganz überwiegenden Auffassung in der obergerichtlichen Rechtsprechung an (vgl. etwa OLG Koblenz, Urteil vom 17. Juli 2017 – 12 U 1162/16 -, Juris-RN 18; OLG Köln, Urteil vom 21. Januar 2015 – I-16 U 99/14 -, Juris-RN 37; a.A. OLG Saarbrücken, Urteil vom 21. Juni 2005 – 4 U 197/04 – 40 -, Juris-RN 28).

2.Die Klägerin war als Grundstückseigentümerin (vgl. den im Termin zur mündlichen Verhandlung vom 27. Juni 2017 vorgelegten Grundbuchauszug Bl. 173 ff. d.A.) gemäß § 13 Abs. 3 der „Satzung über die Entwässerung der Grundstücke in der Stadt Dortmund“ vom 30. April 2008 (nachfolgend Entwässerungssatzung) verpflichtet, ihr Anwesen gegen einen Rückstau bis zur Rückstauebene zu sichern.

Eine solche Sicherung ist der Klägerin nach den nachvollziehbaren Ausführungen des Sachverständigen durch den Einbau eines Rückstauverschlusses und die Einrichtung einer ausreichend dimensionierten Hebeanlage möglich. Der erschwerende Umstand, dass Regenwasser vom Dach in die Grundleitung eingeleitet wird, steht dem nicht entgegen. Abgesehen davon könnte das Regenwasser vom Dach auch nach außen abgeführt werden (vgl. Seite 8 des Gutachtens vom 21. November 2017, Bl. 264 d.A.; Seiten 5 ff. des Protokolls der öffentlichen Sitzung vom 24. Juli 2018).

Die Verpflichtung der Klägerin gilt unabhängig von dem Aufwand für die Einrichtung einer funktionsfähigen Sicherung. § 13 Abs. 3 der Entwässerungssatzung sieht insoweit keine Ausnahme vor. Demgegenüber sind beim Einbau von Kontrollschächten gemäß § 13 Abs. 4 der Entwässerungssatzung ausdrücklich einzelfallbezogene Ausnahmen im Hinblick auf die technischen Möglichkeiten und die wirtschaftliche Zumutbarkeit zugelassen.

Schließlich gehen aus der Satzung keine Einschränkungen in zeitlicher Hinsicht hervor. Ob eine entsprechende Vorgabe zur Rückstausicherung bereits bei der Errichtung des klägerischen Hauses galt, kann dementsprechend offenbleiben.

3.Von der Haftungsprivilegierung bei sog. Rückstauschäden ist – neben dem Beklagten zu 2, der als öffentlich-rechtliche Körperschaft für die Baumaßnahme im Bereich seiner Verbandsanlage zuständig war – auch die Beklagte zu 1 als bauausführendes privates Unternehmen begünstigt. Dabei kann offen bleiben, ob die Beklagte zu 1 Verwaltungshelferin des Beklagten zu 2 war oder die konkreten Arbeiten aufgrund eines eigenverantwortlichen Entscheidungsspielraums durchführte. Diese Unterscheidung ist nach Auffassung der Kammer insoweit nicht ausschlaggebend. Die Beklagte zu 1 wurde jedenfalls im öffentlich-rechtlichen Aufgabenbereich des Beklagten zu 2 tätig. In diesem Zusammenhang durfte sie sich uneingeschränkt darauf verlassen, dass die Klägerin die notwendige Rückstausicherung eingebaut hatte (im Ergebnis ebenso OLG Düsseldorf, Urteil vom 27. August 1999 – 22 U 50/99 -, Juris-RN 17; OLG Hamm, Urteil vom 27. Juni 2002 – 21 U 140/01 -, Juris-RN 9).

II.Die Beklagten haben auch keine Hinweispflicht gegenüber der Klägerin verletzt. Die Verpflichtung zur Rückstausicherung aus der Entwässerungssatzung durften sie als bekannt voraussetzen. Über die bestehende Rückstaugefahr war im Übrigen bereits in der von der Klägerin vorgelegten Entwässerungsauskunft aus dem Jahre 1966 (Anlage K 11, Bl. 115, dort Ziffer 4) aufgeklärt worden.

Nach allem war der Klage der Erfolg zu versagen.

C. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 709 ZPO.

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