OLG Koblenz – Az.: 12 U 912/15 – Urteil vom 21.03.2016
Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil der Einzelrichterin der 4. Zivilkammer des Landgerichts Bad Kreuznach vom 10.07.2015 teilweise abgeändert.
Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 919,15 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 21.05.2014 zu zahlen sowie 147,56 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 19.07.2014 zu zahlen, zahlbar in Höhe von 102,00 € an die Klägerin und in Höhe des Restbetrages an die …[A] Rechtschutzversicherung zu Schadennr. 14-…1000.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen.
Von den Kosten des Rechtsstreits tragen die Klägerin 1/4 und der Beklagte 3/4.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
Die Berufung hat zum Teil Erfolg.
Die Klägerin hat gegen den Beklagten einen Anspruch auf Zahlung von 919,15 € gemäß § 839 BGB, Art. 34 GG.
Der Beklagte hat gegen seine Verkehrssicherungspflicht verstoßen, weil er das Schlagloch, in das das Kläger-Fahrzeug am 6.03.2014 geraten ist, nicht vor dem Schadensfall verfüllt hat.
Der Zeuge …[B] hat das Schlagloch vor der Verfüllung, die kurz nach dem Schadensfall erfolgt ist, ausgemessen. Er hat ein Ausmaß von 40 x 60 cm und eine Tiefe von 4 cm gemessen. Ein 4 cm tiefes Schlagloch stellt gewöhnlich noch keinen verkehrswidrigen Zustand dar. Es kommt jedoch immer auf die Umstände des Einzelfalls an. Im vorliegenden Fall zeigt der Schaden, den das Kläger-Fahrzeug erlitten hat, dass das Schlagloch am 6.03.2014 gefährlich und daher zu beseitigen war.
Der Zeuge …[B] hatte das Schlagloch bereits eine Woche vor dem Schadensfall am 27.02.2014 festgestellt. Er hat es nicht sofort ausgebessert, weil er kein Material dabei hatte. Er hat seinen Vorgesetzten auf das Schlagloch hingewiesen. Die zuständigen Mitarbeiter des Beklagten durften nicht eine Woche bis zur Ausbesserung zuwarten. Es ist zwar offen, welchen Umfang das Schlagloch bei der ersten Feststellung am 27.02.2014 hatte. Aber auch wenn am 27.02.2014 noch kein Anlass zum sofortigen Handeln bestand, mussten die Mitarbeiter des Beklagten berücksichtigen, dass das Schlagloch bis zum 6.03.2014 gefährlich werden konnte.
Der Senat hat keinen Zweifel, dass sich der Schadensfall so wie von der Klägerin dargelegt ereignet hat. Es kommt nicht darauf an, ob die Parteivernehmung der Klägerin durch das Landgericht verfahrensfehlerhaft war. Die Klägerin hat das Geschehen bereits bei ihrer formlosen Anhörung am 23.10.2014 geschildert. Die Zeugin …[C] hat berichtet, dass die Klägerin ihr von dem Schadensereignis erzählt hat. Die Zeugin …[D] hat bestätigt, dass die Klägerin sie am 6.03.2014 angerufen und den Schadensfall geschildert hat. Der Zeuge …[E] hat ausgesagt, dass die Klägerin am 6.03.2014 mit dem beschädigten Auto zu ihm gekommen sei und ihm erzählt habe, sie sei durch ein Schlagloch gefahren. Der Zeuge …[E] hat im Übrigen auch bestätigt, dass die Hinterachse gebrochen und der Auspuff abgerissen war.
Die Klägerin trifft allerdings ein Mitverschulden. Der Senat geht mit dem Landgericht davon aus, dass die Klägerin bei entsprechender Aufmerksamkeit das Schlagloch hätte erkennen und ihm entweder ausweichen oder vor ihm anhalten konnte. Dieses Mitverschulden rechtfertigt es aber nicht, die Haftung des Beklagten entfallen zu lassen. Das Mitverschulden der Klägerin ist vielmehr mit 25 % angemessen berücksichtigt. Die überwiegende Verantwortlichkeit trifft den Beklagten.
Das Mitverschulden der Klägerin wäre allenfalls größer, wenn der Beklagte durch Schilder auf einen schlechten Straßenzustand hingewiesen hätte. Ein solcher Hinweis ist nicht erfolgt. Der Hinweis auf Spurrillen war nicht ausreichend. Nach diesem Hinweis war mit Spurrillen, aber nicht mit Schlaglöchern zu rechnen.
Der Schaden der Klägerin beträgt, wie von ihr angegeben, 1.225,53 €. Unter Berücksichtigung der Mithaftung in Höhe von 25 % kann die Klägerin 919,15 € ersetzt verlangen.
Die von dem Beklagten zu ersetzenden Anwaltsgebühren errechnen sich aus der berechtigten Forderung.
Der Zinsanspruch beruht auf den §§ 286, 288 BGB.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 92 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit aus § 708 Nr. 10 ZPO.
Es besteht kein Grund, die Revision zuzulassen.
Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 1.225,53 € festgesetzt.