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Amtshaftung – Verkehrssicherungspflicht bezüglich des Zustandes eines Gehweges

Dramatischer Sturz auf holprigem Gehweg – und kein Schuldiger in Sicht: Eine Seniorin stürzt und verletzt sich, doch das Gericht weist ihre Klage gegen die Gemeinde ab. War es höhere Gewalt, eigenes Verschulden oder einfach nur Pech? Ein Urteil, das Fragen aufwirft und die Debatte über Verkehrssicherungspflichten neu entfacht.

Das Wichtigste in Kürze

  • Gericht: OLG Köln
  • Datum: 12.03.2024
  • Aktenzeichen: 7 U 142/23
  • Verfahrensart: Berufungsverfahren (Beschluss nach § 522 Abs. 2 ZPO)
  • Rechtsbereiche: Amtshaftungsrecht, Verkehrsrecht, staatshaftungsrechtliche Aspekte
  • Beteiligte Parteien:
    • Klägerin: Reichte die Klage ein und machte geltend, dass eine schuldhafte Verletzung der Verkehrssicherungspflicht vorliege.
    • Beklagte: Wurde vorgeworfen, ihre vertraglich bzw. gesetzlich obliegende Verkehrssicherungspflicht verletzt zu haben, wies diese Vorwürfe jedoch zurück, da Gefahren, die der Straßenbenutzer erkennbar sein musste, nicht von ihr zu vermeiden waren.
  • Um was ging es?
    • Sachverhalt: In dem Rechtsstreit behauptete die Klägerin, dass die Beklagte ihre Verpflichtung zur Abwendung unvorhersehbarer Gefahren im Straßenverkehr schuldhaft verletzt habe. Das Landgericht hatte die Klage abgewiesen, da es an einer schuldhaften Amtspflichtverletzung fehlte.
    • Kern des Rechtsstreits: Ob die Beklagte ihre Verkehrssicherungspflicht verletzt hat und somit im Rahmen einer Amtshaftung für den entstandenen Schaden haftbar gemacht werden kann.
  • Was wurde entschieden?
    • Entscheidung: Die zulässige Berufung wurde zurückgewiesen, sodass das Urteil des Landgerichts bestätigt wurde.
    • Begründung: Das Gericht stellte fest, dass die Voraussetzungen einer schuldhaften Amtspflichtverletzung fehlen, da die Verkehrssicherungspflicht nur unvorhersehbare Gefahren umfasst und der Straßenbenutzer sich den erkennbaren Straßenverhältnissen anzupassen hat.
    • Folgen: Die Klage bleibt abgewiesen, womit die bestehende Rechtsprechung zur Verkehrssicherungspflicht und Amtshaftung untermauert wird. Zudem wird den Parteien eine Frist von zwei Wochen ab Zustellung eingeräumt, um Stellung zu nehmen.

Amtshaftung und Verkehrssicherung: Ein richtungsweisender Fall zur Gehweg-Instandhaltung

Die Amtshaftung und Verkehrssicherungspflicht bei der Instandhaltung von Gehwegen sind zentrale Themen öffentlicher Sicherheit und Gefahrenabwehr. Der Gehweg Zustand sowie die Zustandsprüfung spielen eine wesentliche Rolle im Hinblick auf Haftungsansprüche und Schadensersatz bei Nachlässigkeit der Behörde im Rahmen des Verkehrssicherheitsgesetzes.

Im Folgenden wird ein konkreter Fall zusammengefasst und analysiert.

Der Fall vor Gericht


Gericht weist Klage nach Sturz auf beschädigtem Gehweg ab

Bei einem Unfall auf einem beschädigten Gehweg stürzte eine 70-jährige Anwohnerin und verletzte sich. Das Oberlandesgericht Köln hat ihre Schadensersatzklage gegen die zuständige Gemeinde jetzt rechtskräftig abgewiesen. Die Richter sahen keine schuldhafte Verletzung der gemeindlichen Verkehrssicherungspflicht, wie aus dem Beschluss vom 12. März 2024 hervorgeht.

Grenzen der gemeindlichen Sicherungspflicht

Die Gemeinden müssen ihre Gehwege zwar möglichst gefahrlos gestalten und instand halten. Eine lückenlose Sicherung des gesamten Wegenetzes ist jedoch weder praktisch möglich noch rechtlich erforderlich. Die Kommunen müssen nur solche Gefahren beseitigen, die für aufmerksame Fußgänger nicht oder nicht rechtzeitig erkennbar sind. Dabei spielt die konkrete Situation vor Ort eine entscheidende Rolle: In belebten Fußgängerzonen mit vielen Schaufenstern gelten strengere Maßstäbe als in ruhigen Wohngebieten.

Erkennbare Gefahrenstelle in Wohngebiet

Im konkreten Fall befand sich die Unfallstelle in einem Wohngebiet. Die Gehwegplatten waren durch Baumwurzeln verschoben und wiesen deutlich sichtbare Höhenunterschiede auf. Die Gefahrenstelle war nach Auffassung des Gerichts bei Tageslicht und guten Sichtverhältnissen leicht zu erkennen. Die ortskundige Klägerin kannte den Zustand des Weges, der zudem breit genug war, um die hochstehende Platte zu umgehen.

Unaufmerksamkeit statt Pflichtverletzung

Die Klägerin hatte sich während des Gehens mit ihrem Ehemann unterhalten. Das Gericht wertete den Sturz als Folge ihrer Unaufmerksamkeit. Fußgänger müssen sich den erkennbaren Straßenverhältnissen anpassen und ihre Gehweise entsprechend einrichten. Dass die Gemeinde den Weg später ausbesserte, ließ das Gericht nicht als Eingeständnis eines verkehrswidrigen Zustands gelten. Auch die genaue Höhe der Aufkantung – bis zu 4,5 Zentimeter unter Belastung – war für die rechtliche Bewertung nicht entscheidend.

Kein Anspruch trotz schmerzlicher Folgen

Das Gericht erkannte an, dass der Sturz für die damals 70-jährige Klägerin schmerzhafte Folgen hatte. Dennoch ordnete es den Unfall dem allgemeinen Lebensrisiko zu. Die Gemeinde muss nicht für jeden Sturz auf erkennbar beschädigten Gehwegen haften. Das Berufungsgericht bestätigte damit das Urteil der ersten Instanz und wies die Berufung der Klägerin zurück.


Die Schlüsselerkenntnisse

Das Urteil stellt klar, dass Gemeinden nicht für jeden Höhenunterschied oder jede Unebenheit auf Gehwegen haften. Entscheidend ist nicht allein die Höhe der Unebenheit (etwa 2 cm), sondern die Gesamtsituation – wie die Lage des Weges, die Verkehrsdichte und ob die Stelle für aufmerksame Fußgänger erkennbar war. In ruhigen Wohngebieten werden dabei höhere Toleranzen angesetzt als in belebten Innenstadtbereichen. Die Gemeinde muss nur vor solchen Gefahren schützen, die für sorgfältige Fußgänger nicht oder nicht rechtzeitig erkennbar sind.

Was bedeutet das Urteil für Sie?

Wenn Sie auf einem Gehweg gestürzt sind, haben Sie nur dann Aussicht auf Schadensersatz, wenn die Gefahrenstelle wirklich schwer erkennbar war. In Wohngebieten müssen Sie als Fußgänger mit gewissen Unebenheiten rechnen und sich dem Zustand des Gehwegs anpassen. Besonders als Anwohner wird von Ihnen erhöhte Aufmerksamkeit erwartet, wenn Sie die örtlichen Verhältnisse kennen. Vor einer Klage sollten Sie genau prüfen, ob die Stelle wirklich eine außergewöhnliche, nicht erkennbare Gefahr darstellte – die bloße Höhe einer Unebenheit reicht dafür meist nicht aus.

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Ungeklärte Haftungsfragen bei Gehwegunfällen?

Elderly woman stumbles on uneven cobblestone sidewalk in a traditional German town.Elderly woman stumbles on uneven cobblestone sidewalk in a traditional German town.
Amtshaftung und Verkehrssicherungspflicht bei Gehwegen | Symbolbild: Amtshaftung und Verkehrssicherungspflicht bei Gehwegen | Symbolbild: Flux gen.

Bei Unfällen auf Gehwegen treten häufig komplexe Fragen zur Verkehrssicherungspflicht und zur Haftung von Gemeinden auf. Die konkrete Gefährdungssituation vor Ort kann dabei zu Unsicherheiten führen, die einer sorgfältigen, situativen Prüfung bedürfen. Die differenzierte Betrachtung von sichtbaren Mängeln und individuellen Verhaltensweisen ist dabei ein zentraler Aspekt.

Wir unterstützen Sie dabei, Ihre individuelle Rechtslage präzise zu analysieren und die vorhandenen Handlungsmöglichkeiten im jeweiligen Kontext zu eruieren. Unsere fundierte Beratung zielt darauf ab, Ihnen einen klar strukturierten Überblick über Ihre Optionen zu verschaffen und mögliche Lösungsansätze verständlich darzulegen.

Ersteinschätzung anfragen

Symbolbild für Rechtsfragen (FAQ): Allegorische Justitia mit Waage und Richterhammer.

Häufig gestellte Fragen (FAQ)

Welche Verkehrssicherungspflichten haben Gemeinden für ihre Gehwege?

Die Verkehrssicherungspflicht verpflichtet Gemeinden, ihre Gehwege in einem verkehrssicheren Zustand zu halten. Grundsätzlich müssen Gehwege sich in einem dem regelmäßigen Verkehrsbedürfnis genügenden Zustand befinden, der eine möglichst gefahrlose Benutzung zulässt.

Kontrollpflichten

Gemeinden müssen ihre Gehwege regelmäßig kontrollieren. Eine wöchentliche Kontrolle wird dabei als ausreichend angesehen. Nach manchen Gerichtsurteilen genügt auch eine monatliche Kontrolle, wenn diese dokumentiert wird. Bei stark frequentierten Bereichen können häufigere Kontrollen erforderlich sein.

Grenzen der Sicherungspflicht

Die Verkehrssicherungspflicht ist nicht grenzenlos. Fußgänger müssen mit gewissen Unebenheiten rechnen. Folgende Richtwerte gelten:

  • Höhenunterschiede bis 2,5 cm sind in der Regel zumutbar
  • Bei größeren Unebenheiten muss die Gemeinde tätig werden
  • Schäden müssen für einen aufmerksamen Fußgänger rechtzeitig erkennbar sein

Konkrete Handlungspflichten

Bei festgestellten Mängeln muss die Gemeinde angemessen reagieren:

Die Gemeinde muss Gefahrenstellen beseitigen oder zumindest absichern. Dies gilt besonders für:

  • Nicht erkennbare Gefahren
  • Überraschende Hindernisse
  • Gefährliche Höhenunterschiede über 2,5 cm
  • Schlechte Beleuchtungsverhältnisse

Bei Baustellen müssen zusätzliche Sicherungsmaßnahmen getroffen werden. Dazu gehören ausreichende Absperrungen und Umleitungen. Die Mindestbreite für Fußgänger sollte 1,30 Meter betragen.

Die Gemeinde haftet allerdings nicht für Schäden, wenn sie nachweisen kann, dass sie ihren Kontrollpflichten ordnungsgemäß nachgekommen ist. Auch bei erkennbaren Gefahren oder wenn Fußgänger sich unaufmerksam verhalten, kann ein Mitverschulden der Geschädigten vorliegen.


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Wann haftet die Gemeinde bei Unfällen auf beschädigten Gehwegen?

Die Gemeinde haftet als Trägerin der Straßenbaulast für Unfälle auf beschädigten Gehwegen, wenn sie ihre Verkehrssicherungspflicht verletzt hat. Eine Haftung kommt in Betracht, wenn die Gefahrenstelle für den Fußgänger nicht oder nicht rechtzeitig erkennbar war und sich nicht um eine zumutbare Unebenheit handelt.

Voraussetzungen für eine Haftung

Niveauunterschiede bis 2,5 Zentimeter muss ein Fußgänger grundsätzlich hinnehmen. Bei größeren Höhenunterschieden prüfen Gerichte weitere Faktoren:

  • Die Erkennbarkeit der Gefahrenstelle
  • Die Beleuchtungssituation
  • Die Verkehrsbedeutung des Weges
  • Den Gesamtzustand des Gehwegs

Wenn Sie auf einem Gehweg stürzen, der Unebenheiten von 5 bis 7 Zentimetern aufweist und zudem schlecht beleuchtet ist, haftet die Gemeinde regelmäßig für Ihre Schäden.

Kontrollpflichten der Gemeinde

Die Gemeinde muss Gehwege regelmäßig auf Schäden kontrollieren. Eine monatliche Kontrolle wird von den Gerichten als ausreichend angesehen. Kann die Gemeinde nachweisen, dass sie dieser Kontrollpflicht nachgekommen ist, scheidet eine Haftung meist aus.

Besondere Gefahrensituationen

In bestimmten Situationen gelten erhöhte Anforderungen an die Verkehrssicherungspflicht:

Bei Wochenmärkten oder in Fußgängerzonen muss die Gemeinde auf besondere Gefahren wie Stufen oder Bodenhülsen hinweisen. Unterlässt sie dies, haftet sie für Unfälle. Bei einer 1,7 Zentimeter hohen Kante auf einem Marktplatz wurde beispielsweise eine Haftung bejaht.

Grenzen der Haftung

Die Haftung entfällt, wenn die Gefahrenstelle für einen aufmerksamen Fußgänger erkennbar war. Auch bei lockeren Bordsteinen an Gehwegkanten müssen Sie als Fußgänger mit Höhenunterschieden rechnen. Die Gemeinde muss nicht für eine völlig gefahrlose Benutzung der Gehwege sorgen.


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Welche Sorgfaltspflichten müssen Fußgänger auf Gehwegen beachten?

Fußgänger müssen auf Gehwegen grundsätzlich eigenverantwortlich und aufmerksam unterwegs sein. Die Rechtsprechung hat hierzu klare Anforderungen entwickelt.

Grundlegende Sorgfaltspflichten

Wer zu Fuß unterwegs ist, muss mit gewissen Unebenheiten auf Gehwegen rechnen und seine Aufmerksamkeit entsprechend anpassen. Niveauunterschiede bis zu 2,5 Zentimeter sind dabei grundsätzlich hinzunehmen. Sie müssen Ihre Schritte so setzen, dass Sie erkennbare Gefahrenstellen rechtzeitig wahrnehmen können.

Besondere Verhaltensanforderungen

Bei der Gehwegnutzung müssen Sie folgende Verhaltensregeln beachten:

  • Innerhalb geschlossener Ortschaften müssen Sie vorhandene Gehwege benutzen
  • Bei Dunkelheit oder schlechter Sicht müssen Sie hintereinander gehen
  • Beim Überqueren der Fahrbahn müssen Sie den kürzesten Weg wählen und vorhandene Überwege nutzen

Anpassung an besondere Umstände

Ihre Sorgfaltspflicht erhöht sich bei erschwerten Bedingungen. Bei Dunkelheit, Nässe oder winterlichen Verhältnissen müssen Sie besonders aufmerksam sein. Auch die Wahl des Schuhwerks spielt eine Rolle – mit ungeeignetem Schuhwerk kann ein Mitverschulden bei einem Sturz angenommen werden.

Umgang mit erkennbaren Mängeln

Wenn Sie einen offensichtlich schadhaften Gehwegabschnitt erkennen, müssen Sie diesem nach Möglichkeit ausweichen oder besondere Vorsicht walten lassen. Der Verkehrssicherungspflichtige kann Ihnen allerdings nicht entgegenhalten, Sie hätten gefährliche Stellen grundsätzlich meiden müssen. Bei einem durchgehend maroden Gehweg müssen Sie diesen nicht verlassen.


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Wie sollten Unfälle auf Gehwegen dokumentiert werden?

Die sorgfältige Dokumentation eines Unfalls auf dem Gehweg ist für die spätere Durchsetzung von Schadensersatzansprüchen entscheidend. Eine lückenlose Beweissicherung unmittelbar nach dem Vorfall erhöht die Erfolgsaussichten erheblich.

Fotodokumentation der Unfallstelle

Fotografieren Sie den Unfallort umfassend aus verschiedenen Perspektiven. Besonders wichtig sind Aufnahmen von Gefahrenstellen wie Unebenheiten, hochstehenden Platten oder Schlaglöchern. Verwenden Sie einen Maßstab oder ein Lineal als Größenvergleich, um die Höhenunterschiede zu dokumentieren. Achten Sie darauf, dass das Datum und die Uhrzeit der Aufnahmen nachvollziehbar sind.

Zeugen und Kontaktdaten

Sprechen Sie unmittelbar nach dem Unfall Passanten an, die den Vorfall beobachtet haben. Notieren Sie sich Namen, Adressen und Telefonnummern der Zeugen. Die Aussagen von unbeteiligten Dritten können später vor Gericht besonders wertvoll sein, um den Unfallhergang zu bestätigen.

Medizinische Dokumentation

Suchen Sie nach dem Unfall zeitnah einen Arzt auf. Lassen Sie sich alle Verletzungen detailliert attestieren und bewahren Sie sämtliche medizinischen Unterlagen auf. Dazu gehören:

  • Ärztliche Atteste und Diagnosen
  • Behandlungsunterlagen und Überweisungen
  • Rezepte und Medikamentenbelege
  • Dokumentation des Heilungsverlaufs

Schriftliche Unfallaufzeichnung

Erstellen Sie ein detailliertes Gedächtnisprotokoll mit allen wichtigen Informationen zum Unfallhergang. Notieren Sie insbesondere die genaue Uhrzeit, die Wetterverhältnisse und die Lichtverhältnisse. Fertigen Sie eine Skizze des Unfallortes an und markieren Sie die Position der Gefahrenstelle sowie Ihre Gehrichtung. Dokumentieren Sie auch Ihr eigenes Verhalten, etwa ob Sie angemessenes Schuhwerk trugen.


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Welche Fristen müssen bei Schadensersatzansprüchen gegen die Gemeinde beachtet werden?

Verjährungsfrist für Amtshaftungsansprüche

Bei Schadensersatzansprüchen gegen eine Gemeinde gilt die regelmäßige Verjährungsfrist von drei Jahren. Diese Frist beginnt zu laufen, sobald Sie von dem Schaden und der Pflichtverletzung Kenntnis erlangt haben oder ohne grobe Fahrlässigkeit hätten erlangen müssen.

Kontrollpflichten der Gemeinde

Die Gemeinde muss ihre Gehwege regelmäßig auf Schäden kontrollieren. Eine wöchentliche Kontrolle der Gehwege durch die Kommune wird von den Gerichten als ausreichend angesehen. Wenn die Kommune nachweisen kann, dass sie dieser Kontrollpflicht nachgekommen ist, scheidet eine Haftung für einen Sturz grundsätzlich aus.

Besondere Fristen bei Winterdienst

Bei der Räum- und Streupflicht im Winter gelten besondere zeitliche Vorgaben. An Werktagen muss die Verkehrssicherheit von 7:00 Uhr bis 20:00 Uhr gewährleistet sein. An Sonn- und Feiertagen verschiebt sich der Beginn auf 9:00 Uhr, während das Ende weiterhin bei 20:00 Uhr liegt.

Dokumentationsfristen

Wenn Sie einen Schaden geltend machen möchten, sollten Sie den Vorfall umgehend dokumentieren. Bei Unfällen auf Gehwegen ist es wichtig, die Schadensstelle zu fotografieren und Zeugen zu benennen. Die Kommune haftet beispielsweise für Stürze auf stark verwitterten und verfallenen Gehwegen, wenn sie ihrer Verkehrssicherungspflicht nicht nachgekommen ist.

Bei Schäden durch Unebenheiten ist zu beachten: Höhenunterschiede bis zu 2,5 Zentimeter gelten als normale Erscheinung des städtischen Lebens und begründen keinen Schadensersatzanspruch. Erst bei größeren Höhenunterschieden oder zusätzlichen erschwerenden Umständen kommt eine Haftung der Kommune in Betracht.


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Bitte beachten Sie, dass die Beantwortung der FAQ Fragen keine individuelle Rechtsberatung ersetzen kann. Haben Sie konkrete Fragen oder Anliegen? Zögern Sie nicht, uns zu kontaktieren – wir beraten Sie gerne.


Juristisches Glossar: Symbolbild der Justitia mit Waage und Richterhammer.

Glossar


Juristische Fachbegriffe kurz erklärt

Amtshaftung

Ein wichtiges Rechtsprinzip, nach dem öffentliche Behörden für Schäden haften müssen, die ihre Mitarbeiter in Ausübung ihres Amtes rechtswidrig und schuldhaft verursachen. Die Grundlage bildet Art. 34 Grundgesetz in Verbindung mit § 839 BGB. Die Haftung geht dabei von der Person des Beamten auf den Staat über. Voraussetzung ist eine Amtspflichtverletzung, die schuldhaft begangen wurde.

Beispiel: Eine Kommune vernachlässigt vorsätzlich ihre Pflicht zur Straßenunterhaltung, wodurch ein Verkehrsunfall entsteht.


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Verkehrssicherungspflicht

Die rechtliche Verpflichtung, Gefahrenquellen so abzusichern, dass andere Personen vor Schäden geschützt werden. Bei öffentlichen Wegen bedeutet dies, dass die zuständige Behörde für einen verkehrssicheren Zustand sorgen muss. Die Pflicht ergibt sich aus § 823 BGB und der daraus entwickelten Rechtsprechung. Es muss jedoch nur vor typischen und vorhersehbaren Gefahren geschützt werden.

Beispiel: Eine Gemeinde muss Gehwege regelmäßig kontrollieren und gefährliche Schäden beseitigen.


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Haftungsanspruch

Ein rechtlich durchsetzbarer Anspruch auf Ausgleich eines erlittenen Schadens gegen den Verursacher. Im öffentlichen Recht basiert dieser meist auf der Amtshaftung (Art. 34 GG, § 839 BGB). Der Geschädigte muss dabei beweisen, dass eine Pflichtverletzung vorlag und diese kausal für den Schaden war.

Beispiel: Eine verletzte Person fordert von der Gemeinde Schadenersatz wegen mangelhafter Wegeinstandhaltung.


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Schadensersatz

Die gesetzlich geregelte Verpflichtung zum Ausgleich eines entstandenen Schadens, basierend auf §§ 249 ff. BGB. Umfasst werden sowohl materielle Schäden (z.B. Heilbehandlungskosten) als auch immaterielle Schäden (Schmerzensgeld). Der Geschädigte soll so gestellt werden, wie er ohne das schädigende Ereignis stünde.

Beispiel: Erstattung von Behandlungskosten und Verdienstausfall nach einem Sturz auf mangelhaftem Gehweg.

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Wichtige Rechtsgrundlagen


  • § 839 BGB in Verbindung mit Art. 34 GG: Diese Vorschrift regelt die Amtshaftung, nach der der Staat für Schäden haftet, die durch eine rechtswidrige und schuldhafte Verletzung einer Amtspflicht entstehen. Art. 34 Grundgesetz (GG) betrifft die Abgrenzung der Gesetzgebungskompetenzen zwischen Bund und Ländern, was insbesondere relevant ist, wenn Landesgesetze injurieren. Im vorliegenden Fall prüft das Gericht, ob die Gemeinde ihre Verkehrssicherungspflicht schuldhaft verletzt hat, was eine Amtshaftung nach § 839 BGB in Verbindung mit Art. 34 GG begründen würde.
  • § 823 BGB: Diese Norm sieht vor, dass jemand, der vorsätzlich oder fahrlässig das Leben, den Körper, die Gesundheit, die Freiheit, das Eigentum oder ein sonstiges Recht eines anderen widerrechtlich verletzt, dem anderen zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet ist. Das Gericht bezieht sich auf § 823 BGB hinsichtlich der Verkehrssicherungspflicht und bewertet, ob eine solche Pflichtverletzung vorliegt, die einen Schadensersatzanspruch begründen könnte.
  • § 9 Abs. 1 StrWG NRW: Das Straßen- und Weggesetz des Landes Nordrhein-Westfalen (StrWG NRW) legt die Pflichten der Straßenbaulastenträger bezüglich der Instandhaltung und Sicherung von Straßen und Wegen fest. Insbesondere regelt § 9 Abs. 1 StrWG NRW die Verkehrssicherungspflicht der Gemeinden. Im vorliegenden Fall wird geprüft, ob die Gemeinde nach diesen Vorschriften ihre Verkehrssicherungspflicht ordnungsgemäß erfüllt hat.
  • § 522 Abs. 2 ZPO: Diese Vorschrift der Zivilprozessordnung (ZPO) betrifft die Zulässigkeit von Berufungen. Sie legt fest, unter welchen Bedingungen eine Berufung zurückgewiesen werden kann, wenn keine Aussicht auf Erfolg besteht und die Sache keine grundsätzliche Bedeutung hat. Das OLG Köln hat unter Berufungnahme auf § 522 Abs. 2 ZPO entschieden, die Berufung im Beschlussweg zurückzuweisen, da die Aussicht auf Sieg gering und keine grundsätzliche Bedeutung gegeben war.
  • Art. 34 GG: Der vierte Artikel des Grundgesetzes beschreibt die Gesetzgebungskompetenzen zwischen Bund und Ländern. Er ist insbesondere relevant bei der Amtshaftung nach § 839 BGB, da er bestimmt, welche Ebene – Bund oder Länder – für die entsprechende Gesetzgebung verantwortlich ist. Im vorliegenden Fall wird Art. 34 GG herangezogen, um die Zuständigkeit und eventuelle Haftung der Landesregierung im Kontext der Straßenverkehrssicherungspflicht zu klären.

Das vorliegende Urteil


OLG Köln – Az.: 7 U 142/23 – Beschluss vom 12.03.2024


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