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Amtshaftung wegen Vermögensarrest: Wann gibt es Schadensersatz?

4,2 Millionen Euro Schadensersatz vom Staat verlangt – weil die Staatsanwaltschaft die Konten eines Autoteile-Großhandels eingefroren hatte. Doch für die Verjährungsfrist zählt nicht erst das eigene Wissen – sondern schon, was der Strafverteidiger Monate zuvor aus der Ermittlungsakte erfahren hat.
Amtliches Siegel und schwere Kette an einem verschlossenen Lagertor, im Hintergrund Paletten mit Automotoren.
Ein Vermögensarrest kann den Geschäftsbetrieb durch amtliche Versiegelung von Warenlagern und Sachwerten vollständig zum Stillstand bringen. Symbolfoto: KI

Zum vorliegenden Urteilstext springen: 4 U 16/25 e

Das Wichtigste im Überblick

Unternehmen erhalten keinen Schadensersatz für vorübergehende Vermögensarreste, wenn Ermittlungsbehörden zum Zeitpunkt der Anordnung vertretbar handelten.
  • Gericht wies Klage auf Millionen-Schadensersatz gegen Autohersteller und Staat nach Ermittlungsverfahren zurück.
  • Behörden durften Arrestanträge auf Zeugenaussagen stützen, die damals als ausreichend glaubhaft erschienen.
  • Vorübergehende Kontensperrungen sind bei begründetem Verdacht kein unzumutbares Sonderopfer für betroffene Firmen.
  • Wissen von Strafverteidigern wird Mandanten zugerechnet und lässt Verjährungsfristen für Amtshaftungsansprüche beginnen.
  • Entschädigungsverfahren nach Strafverfolgung hemmen die dreijährige Verjährung für zusätzliche Amtshaftungsklagen ausdrücklich nicht.

  • Gericht: OLG Bamberg
  • Datum: 09.02.2026
  • Aktenzeichen: 4 U 16/25 e
  • Verfahren: Amtshaftung und Schadensersatz
  • Rechtsbereiche: Amtshaftungsrecht, Deliktsrecht
  • Revision zugelassen: Nein
  • Relevant für: Geschäftsführer, Strafverteidiger, Unternehmen bei Ermittlungsverfahren

Wann ist ein Vermögensarrest eine Amtspflichtverletzung?

Die rechtliche Grundlage für Amtshaftungsansprüche gegen den Staat bildet § 839 BGB in Verbindung mit Artikel 34 des Grundgesetzes. Ein Vermögensarrest bedeutet dabei konkret: Der Staat „friert“ Gelder oder Sachwerte vorläufig ein, damit diese später für Strafen oder Entschädigungen zur Verfügung stehen. Wenn es um staatsanwaltschaftliche und richterliche Beurteilungen geht, ist rechtlich entscheidend, ob die getroffene Entscheidung vertretbar war. Eine Amtspflichtverletzung liegt erst dann vor, wenn eine Maßnahme bei voller Würdigung der Sachlage absolut nicht mehr verständlich ist. Sollen Ansprüche aus einem sogenannten enteignungsgleichen Eingriff geltend gemacht werden, setzt dies zwingend einen rechtswidrigen unmittelbaren Eingriff in die Eigentumsgarantie nach Artikel 14 des Grundgesetzes voraus.

Prüfen Sie vor einer Amtshaftungsklage kritisch, ob die Ermittler zum Zeitpunkt des Arrests tatsächliche Anhaltspunkte (wie Zeugenaussagen oder Dokumente) hatten. Nur wenn die Maßnahme bei damaliger Sachlage absolut unvertretbar war, haben Sie Aussicht auf Erfolg; eine bloße spätere Korrektur des Arrests reicht nicht aus.

Millionenforderung nach einer Razzia im Autoteile-Handel

Ob diese strengen Voraussetzungen erfüllt sind, musste das Oberlandesgericht Bamberg prüfen, nachdem ein Autoteile-Großhandel und dessen drei Geschäftsführer über 4,2 Millionen Euro Schadensersatz wegen vollzogener Vermögensarreste forderten. Das Gericht wies die Berufung der Großhändler vollständig zurück und bestätigte damit ein vorheriges Urteil des Landgerichts Würzburg (Az. 23 O 2201/23 Öff). Die Richter am OLG Bamberg (Az. 4 U 16/25 e) stuften die staatsanwaltschaftlichen Arrestanträge vom 11. Januar 2019 als rechtlich vertretbar ein. Als Grundlage für die weitreichenden Maßnahmen dienten den Ermittlern damals ein konkreter Verdacht auf gewerbsmäßige Bandenhehlerei, Erkenntnisse aus einer Telekommunikationsüberwachung sowie sichergestellte Frachtbriefe. Das Gericht sah keine Amtspflichtverletzung der Behörden, da zum Zeitpunkt der Anordnung ausreichende tatsächliche Anhaltspunkte für ein strafbares Verhalten vorlagen.

Redaktionelle Leitsätze

  1. Staatsanwaltschaftliche Arrestanträge und richterliche Arrestbeschlüsse begründen nur dann eine Amtspflichtverletzung, wenn die Entscheidung bei voller Würdigung der zum Zeitpunkt des Erlasses bekannten Sachlage schlechterdings nicht mehr vertretbar war; eine spätere Korrektur der Maßnahme durch Beschwerdegerichte macht die ursprüngliche Entscheidung nicht rückwirkend amtspflichtwidrig.
  2. Das Wissen eines beauftragten Strafverteidigers von den tatsächlichen Umständen, die eine Amtspflichtverletzung als naheliegend erscheinen lassen, wird dem Mandanten entsprechend § 166 Abs. 1 BGB zugerechnet und löst damit den Lauf der dreijährigen Verjährungsfrist für Amtshaftungsansprüche aus, unabhängig vom konkreten Umfang des Strafverteidigungsmandats.
  3. Ein Entschädigungsverfahren nach dem Strafverfolgungsentschädigungsgesetz hemmt die Verjährung von Amtshaftungsansprüchen wegen derselben strafprozessualen Maßnahmen weder nach § 204 Abs. 1 Nr. 1 BGB noch nach § 213 BGB, da beide Verfahren verschiedene Streitgegenstände betreffen und StrEG-Ansprüche nicht wahlweise oder anstelle von Amtshaftungsansprüchen geltend gemacht werden.
Infografik: Zeitstrahl zur Verjährung bei Amtshaftung. Er zeigt, wie das Wissen des Strafverteidigers dem Mandanten zugerechnet wird, wodurch die 3-jährige Frist 2020 begann und 2022 endete, sodass eine Klage Ende 2023 verjährt war.
OLG Bamberg, Urt. v. 09.02.2026 – 4 U 16/25 e: Amtshaftungsklage wegen Vermögensarresten scheiterte an Verjährung. Das Wissen der Strafverteidiger wurde den Mandanten analog § 166 BGB zugerechnet; StrEG-Verfahren hemmen die Verjährung nicht

Wann haften Zeugen für Schäden durch Vermögensarreste?

Eine Haftung Dritter für Ermittlungsmaßnahmen kann sich aus § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit den Straftatbeständen der falschen Verdächtigung (§ 164 StGB) oder der üblen Nachrede (§ 186 StGB) ergeben. Zudem regelt § 824 BGB den Ersatz eines Schadens, wenn die Kreditwürdigkeit durch unwahre Tatsachenbehauptungen gefährdet wird. Äußerungen gegenüber Ermittlungsbehörden können jedoch nach § 193 StGB als Wahrnehmung berechtigter Interessen gerechtfertigt sein. Das bedeutet konkret: Wer einen Verdacht meldet, handelt nicht rechtswidrig, solange er sachlich bleibt und nicht bewusst lügt. Sollen Handlungen eines Mitarbeiters dem Unternehmen zugerechnet werden, greifen § 31 BGB oder § 831 BGB, was allerdings zwingend eine unerlaubte Handlung des Angestellten voraussetzt.

Preisangaben als bloße Vermutungen eingestuft

In der gerichtlichen Auseinandersetzung machten die betroffenen Geschäftsführer einem Automobilkonzern den Vorwurf, ein Mitarbeiter der Konzernsicherheit habe durch falsche Angaben die drastischen Maßnahmen ausgelöst. Der Zeuge hatte gegenüber den Ermittlern unverbindliche Preisempfehlungen für entwendete Motoren genannt, was zur Berechnung einer anfänglichen Arrestsumme von knapp 4,5 Millionen Euro durch das Amtsgericht Würzburg führte. Das Oberlandesgericht verneinte jedoch jegliche Schadensersatzansprüche gegen das Unternehmen, da der Mitarbeiter seine Preisangaben in einer E-Mail selbst ausdrücklich als grobe Vermutungen bezeichnet hatte. Ein Handeln wider besseres Wissen lag somit nicht vor. Folglich schied auch eine Haftung der Arbeitgeberin aus, da das Gericht bereits keine unerlaubte Handlung des Zeugen feststellen konnte.

Wer ein gesetzlich geregeltes Verfahren der Rechtspflege einleitet oder betreibt, handelt, soweit er sich subjektiv redlich verhält, im Grundsatz gegenüber den anderen Verfahrensbeteiligten nicht rechtswidrig, selbst wenn sich sein Begehren als ungerechtfertigt erweist und der andere Beteiligte über das Verfahren hinaus Nachteile hat. – so das Oberlandesgericht Bamberg

Praxis-Hinweis: Kennzeichnung von Angaben

Der entscheidende Hebel für die Straffreiheit des Zeugen war der schriftliche Zusatz „grobe Vermutung“. Wenn Sie prüfen, ob Sie gegen einen Informanten oder Zeugen vorgehen können, achten Sie auf solche Einschränkungen in den Protokollen oder E-Mails. Eine ausdrücklich vage formulierte Schätzung schließt den Vorwurf einer vorsätzlich falschen Tatsachenbehauptung in der Praxis meist aus.

Verjährung: Warum Anwaltswissen die Frist startet

Für Amtshaftungsansprüche gilt die regelmäßige Verjährungsfrist von drei Jahren nach § 195 BGB. Diese Frist beginnt gemäß § 199 Abs. 1 BGB mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und der Gläubiger Kenntnis von den maßgeblichen Umständen erlangt. Für diese Kenntnisnahme genügt bereits das Wissen um tatsächliche Umstände, die eine Amtspflichtverletzung naheliegend erscheinen lassen. Dabei wird das Wissen von beauftragten Strafverteidigern den Mandanten analog § 166 Abs. 1 BGB rechtlich zugerechnet. Das bedeutet: Das Gesetz wird hier entsprechend angewendet, sodass das Wissen des Anwalts rechtlich so behandelt wird, als hätte der Mandant selbst diese Informationen erhalten.

Wissen der Strafverteidiger wird zugerechnet

Die strikte Anwendung dieser Fristen führte im vorliegenden Fall dazu, dass das Oberlandesgericht Bamberg die Ansprüche der drei Geschäftsführer als verjährt einstufte. Die dreijährige Frist endete für sie bereits mit Ablauf des 31. Dezember 2022. Die Betroffenen hatten bereits im Jahr 2019 durch ihre damaligen Strafverteidiger Kenntnis von den anspruchsbegründenden Umständen der Arreste erlangt. Da die Amtshaftungsklage erst am 14. Dezember 2023 eingereicht wurde, erfolgte der gerichtliche Schritt deutlich zu spät. Das Gericht betonte in seiner Begründung ausdrücklich, dass die Kenntnis der Verteidiger den Geschäftsführern vollumfänglich zuzurechnen sei, unabhängig davon, wie der konkrete Mandatsumfang im Strafverfahren exakt ausgestaltet war.

Fragen Sie Ihren Strafverteidiger aktiv nach dem exakten Datum seiner ersten Akteneinsicht. Notieren Sie sich dieses Datum als Startpunkt für Ihre eigene Fristenkontrolle, um die dreijährige Verjährung Ihrer Schadensersatzansprüche nicht zu verpassen.

Achtung Falle: Fristbeginn durch Strafverteidiger

Für Ihren Fristlauf ist nicht entscheidend, wann Sie persönlich die Ermittlungsakten gelesen haben. Sobald Ihr beauftragter Anwalt Kenntnis von den Umständen erlangt, beginnt die dreijährige Verjährungsfrist für Amtshaftungsansprüche zu laufen. Ein Zuwarten bis zum rechtskräftigen Abschluss des Strafverfahrens führt daher regelmäßig dazu, dass zivilrechtliche Ansprüche bereits verjährt sind.

Hemmt ein StrEG-Verfahren die Amtshaftung wegen Vermögensarrest?

Eine rechtliche Hemmung der Verjährung nach § 204 Abs. 1 Nr. 1 BGB setzt zwingend voraus, dass es sich um denselben Streitgegenstand handelt. Hemmung bedeutet hier, dass der Lauf der Verjährungsfrist pausiert, solange das entsprechende Verfahren (z. B. eine Klage) läuft. Die alternative Hemmungsvorschrift des § 213 BGB erfordert Ansprüche, die aus demselben Grund wahlweise oder anstelle des ursprünglich geltend gemachten Anspruchs gegeben sind. Verfahren nach dem Strafverfolgungsentschädigungsgesetz (StrEG) sind in ihrer Natur ausschließlich auf eine finanzielle Entschädigung gerichtet und zielen nicht auf die unmittelbare Beseitigung von Arrestbeschlüssen ab. Das StrEG regelt dabei den gesetzlichen Anspruch auf Entschädigung für Personen, die durch unberechtigte Strafverfolgungsmaßnahmen einen Schaden erlitten haben.

Entschädigungsverfahren hemmen keine Fristen

Mit dem Argument einer solchen Hemmung versuchten die Betroffenen, die Verjährung ihrer Forderungen abzuwenden, indem sie auf ihre vorherigen Entschädigungsverfahren verwiesen. Das Oberlandesgericht Bamberg wies diese Argumentation jedoch zurück, da StrEG-Verfahren und Amtshaftungsklagen völlig unterschiedliche Streitgegenstände aufweisen. Auch eine Hemmung durch sogenannten Primärrechtsschutz verneinten die Richter, da die Entschädigungsverfahren nicht unmittelbar gegen die belastenden Arrestbeschlüsse gerichtet waren. Unter Primärrechtsschutz versteht man alle rechtlichen Schritte, die darauf abzielen, eine staatliche Maßnahme direkt zu verhindern oder aufzuheben, anstatt nur nachträglich Geld für den Schaden zu verlangen. Zugleich stellte der Senat aber klar, dass die rechtskräftigen StrEG-Entscheidungen des Landgerichts Bamberg aus dem Jahr 2022 der späteren Amtshaftungsklage nicht zwingend entgegenstanden.

Erhebt der Beschuldigte nach Abschluss gegen ihn gerichteter strafprozessuale Maßnahmen eine Entschädigungsklage nach dem StrEG, bewirkt dies keine Hemmung der Verjährung etwaiger Amtshaftungsansprüche gemäß §§ 204 Abs. 1 Nr. 1, 213 BGB. – so das Oberlandesgericht Bamberg

Verlassen Sie sich nicht darauf, dass ein laufendes Entschädigungsverfahren nach dem StrEG die Verjährung Ihrer Amtshaftungsansprüche stoppt. Sie müssen beide Ansprüche rechtlich getrennt verfolgen und im Zweifel die Amtshaftungsklage parallel einreichen oder eine Hemmungsvereinbarung mit dem Land treffen.

Warum Millionen-Arreste nicht automatisch ein Sonderopfer sind

Ein Anspruch aus einem enteignenden Eingriff setzt einen rechtmäßigen staatlichen Eingriff voraus, der für den Betroffenen ein unzumutbares Sonderopfer begründet. Das bedeutet: Selbst wenn der Staat völlig korrekt gehandelt hat, muss er zahlen, wenn die Belastung für den Einzelnen im Vergleich zur Allgemeinheit unzumutbar hoch ist. Ein solches Sonderopfer liegt juristisch vor, wenn die individuelle Belastung im direkten Vergleich zu anderen ungleich schwerer wiegt und unzumutbar ist. Die zivilrechtliche Vorschrift des § 945 ZPO, die eine verschuldensunabhängige Haftung bei den ungerechtfertigten Arresten regelt, findet auf den dinglichen Arrest im Strafverfahren weder unmittelbar noch analog Anwendung. Ein dinglicher Arrest ist die Beschlagnahme von Vermögenswerten durch das Gericht, um sicherzustellen, dass Geld oder Gegenstände nicht beiseitegeschafft werden, bevor das Verfahren beendet ist.

Eigene Barzahlungen begründen Verdachtsmomente

Trotz der massiven Millionen-Arreste verneinte das Oberlandesgericht Bamberg ein derartiges Sonderopfer für das betroffene Großhandelsunternehmen. Die Richter begründeten dies damit, dass die staatlichen Maßnahmen nur für eine begrenzte Zeit bestanden und die Firma ihre Geschäftstätigkeit durch die Hinterlegung einer Bankbürgschaft zeitnah fortführen konnte. Zudem hielt das Gericht dem Unternehmen vor, durch eigene Barzahlungen an einen anderweitig verfolgten Dritten selbst erhebliche Verdachtsmomente für die Ermittlungen geschaffen zu haben. Angesichts der Schwere des im Raum stehenden Vorwurfs der gewerbsmäßigen Bandenhehlerei stufte der Senat die Pfändung der Anteile als verhältnismäßig ein.

Die Schwelle zum entschädigungspflichtigen Sonderopfer ist allerdings nicht überschritten, soweit es um die entgangene Nutzung des von der Entziehung betroffenen Gegenstandes geht und sich die Dauer der Maßnahme in einem angemessenen Rahmen hält. – so das Oberlandesgericht Bamberg

Verjährungsfalle: Nicht auf das Strafprozess-Ende warten

Das Urteil des OLG Bamberg verdeutlicht die strenge Linie der Rechtsprechung bei staatlichen Eingriffen: Amtshaftung bleibt die Ausnahme, und Fristenfehler sind kaum heilbar. Da es sich um eine obergerichtliche Entscheidung handelt, hat sie Signalwirkung für ähnliche Fälle bundesweit, insbesondere was die Wissenszurechnung von Verteidigern betrifft.

Werden Sie bei Vermögensarresten sofort zivilrechtlich aktiv. Verlassen Sie sich nicht auf den Ausgang des Strafprozesses, sondern lassen Sie die Rechtmäßigkeit der Arreste parallel durch einen spezialisierten Anwalt für Amtshaftungsrecht prüfen, um nicht in die Verjährungsfalle zu tappen.

Checkliste: So sichern Sie Ihre Amtshaftungsansprüche

Prüfen Sie umgehend, wann Ihr Strafverteidiger erstmals Akteneinsicht erhalten hat, da ab diesem Moment Ihre dreijährige Verjährungsfrist läuft. Reichen Sie Amtshaftungsansprüche spätestens vor Ablauf dieser Frist ein, auch wenn das Strafverfahren oder ein Entschädigungsverfahren nach dem StrEG noch läuft. Sichern Sie Ihren Geschäftsbetrieb sofort durch eine Bankbürgschaft ab, um den Schaden zu minimieren.

Stellen Sie bei einem Arrest sofort einen Antrag auf Abwendung durch eine Bankbürgschaft, um Ihren Geschäftsbetrieb zu sichern. Dokumentieren Sie gleichzeitig detailliert, welche konkreten Schäden trotz dieser Bürgschaft verbleiben, um ein „Sonderopfer“ später rechtssicher begründen zu können.

Praxis-Hürde: Zumutbarkeit bei Ausweichmöglichkeiten

Ein „Sonderopfer“ wird von Gerichten oft abgelehnt, wenn der Betroffene den Eingriff durch eine Bankbürgschaft oder eine andere Sicherheitsleistung hätte abmildern können. Wenn Ihr Geschäftsbetrieb trotz Arrest durch solche Sicherheiten fortgeführt werden kann, fehlt es nach dieser Rechtsprechung an der für einen Schadensersatz nötigen unzumutbaren Belastung.


Vermögensarrest erfolgt? Jetzt Amtshaftungsansprüche sichern

Ein Vermögensarrest kann die wirtschaftliche Existenz gefährden, während die strengen Verjährungsfristen für Schadensersatzansprüche oft unbemerkt bereits mit der ersten Akteneinsicht Ihres Verteidigers beginnen. Unsere Rechtsanwälte prüfen die Vertretbarkeit der staatlichen Maßnahmen und unterstützen Sie dabei, Fristen gegenüber den Behörden rechtssicher zu wahren. Wir entwickeln eine gezielte Strategie, um Ihre Vermögenswerte zu schützen und mögliche Amtshaftungsansprüche konsequent durchzusetzen.

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Experten Kommentar

Die größte Gefahr lauert oft in der fehlenden Kommunikation zwischen den beauftragten Anwälten. Strafverteidiger haben meist nur ein Ziel vor Augen: den Mandanten vor einer Verurteilung zu bewahren. Dass mit ihrem ersten Blick in die Ermittlungsakte unbemerkt die zivilrechtliche Verjährungsuhr für Schadensersatz zu ticken beginnt, blenden viele Kollegen in ihrem Eifer völlig aus.

Für Beschuldigte bedeutet das, die Zügel selbst in die Hand zu nehmen und nicht blind auf den Abschluss der Ermittlungen zu warten. Wer parallel zum Strafverfahren keinen spezialisierten Zivilrechtler hinzuzieht, steht am Ende trotz eines gewonnenen Strafprozesses oft mit leeren Händen da. Was ich daher immer wieder betone: Die strafrechtliche Rettung wird ohne zivilrechtliche Begleitung schnell zum finanziellen Fiasko.


Symbolbild für Rechtsfragen (FAQ): Allegorische Justitia mit Waage und Richterhammer.

Häufig gestellte Fragen (FAQ)

Habe ich Anspruch auf Schadensersatz, wenn mein Strafverfahren später mangels Tatverdacht eingestellt wird?

ES KOMMT DARAUF AN. Ein Anspruch auf Schadensersatz wegen eines Vermögensarrests entsteht nicht automatisch durch die spätere Einstellung des Strafverfahrens, sondern setzt eine nachweisbare Amtspflichtverletzung der Ermittlungsbehörden voraus. Entscheidend ist hierbei ausschließlich die Vertretbarkeit der Maßnahme zum Zeitpunkt ihrer Anordnung.

Die rechtliche Beurteilung erfolgt nach einer sogenannten Ex-ante-Betrachtung, bei der die Gerichte lediglich prüfen, ob die Entscheidung auf Basis der damals vorliegenden Indizien vertretbar war. Eine Amtspflichtverletzung gemäß § 839 BGB liegt erst vor, wenn die Maßnahme bei voller Würdigung der Sachlage absolut nicht mehr verständlich oder schlechterdings unvertretbar erscheint. Da Ermittlungsbehörden einen weiten Beurteilungsspielraum besitzen, begründet eine bloße spätere Korrektur der Beweiswürdigung oder die Einstellung mangels Tatverdacht für sich genommen noch keine Haftung des Staates. Nur wenn bereits bei Beginn des Arrests keine tragfähigen Anhaltspunkte wie Zeugenaussagen oder Dokumente vorlagen, kann eine Schadensersatzpflicht erfolgreich begründet werden.

Ein Entschädigungsanspruch kann in Ausnahmefällen auch bei rechtmäßigen Maßnahmen aus einem enteignenden Eingriff resultieren, sofern die Belastung für den Betroffenen ein unzumutbares Sonderopfer darstellt. Diese Hürde ist jedoch extrem hoch und wird meist abgelehnt, wenn der Eingriff zeitlich begrenzt war oder durch eine Sicherheitsleistung abgewendet werden konnte.


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Verliere ich meine Ansprüche, wenn ich mit der Klage bis zum Ende des Strafverfahrens warte?

JA. Sie riskieren den vollständigen Verlust Ihrer Ansprüche durch Verjährung, wenn Sie den rechtskräftigen Abschluss des Strafverfahrens abwarten. Die dreijährige Frist für Amtshaftungsansprüche beginnt oft weit vor dem Ende der Ermittlungen, sobald Ihr Anwalt die wesentlichen Umstände des Falls kennt.

Die regelmäßige Verjährungsfrist für Schadensersatzansprüche gegen den Staat beträgt gemäß § 195 BGB drei Jahre und beginnt mit dem Schluss des Kalenderjahres, in dem der Anspruch entstanden ist. Entscheidend für diesen Fristlauf ist der Zeitpunkt, in dem Sie oder Ihr beauftragter Strafverteidiger Kenntnis von den Tatsachen erlangen, die eine Amtspflichtverletzung der Behörden als naheliegend erscheinen lassen. Nach dem Grundsatz der Wissenszurechnung gemäß § 166 BGB wird das Wissen Ihres Rechtsanwalts, etwa durch die erste Akteneinsicht, rechtlich so behandelt, als hätten Sie selbst diese Informationen bereits erhalten. Da Strafverfahren oft viele Jahre andauern, sind zivilrechtliche Ansprüche in der Praxis häufig bereits verjährt, noch bevor ein Urteil im eigentlichen Strafprozess gesprochen oder das Ermittlungsverfahren endgültig eingestellt wurde. Das Oberlandesgericht Bamberg bestätigte jüngst, dass ein Zuwarten bis zum Prozessende keinen Schutz vor dem Fristablauf bietet und wies eine Klage wegen verspäteter Einreichung als unbegründet ab.

Um den drohenden Rechtsverlust sicher zu verhindern, müssen Sie die Verjährung rechtzeitig durch die Erhebung einer Amtshaftungsklage oder durch den Abschluss einer schriftlichen Verjährungshemmungsvereinbarung mit der zuständigen Behörde stoppen.


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Stoppt ein laufendes Entschädigungsverfahren nach dem StrEG die Verjährung meiner Amtshaftungsansprüche gegen den Staat?

NEIN. Ein laufendes Entschädigungsverfahren nach dem Strafverfolgungsentschädigungsgesetz hemmt die Verjährung Ihrer bestehenden Amtshaftungsansprüche gegen den Staat rechtlich in keinem Fall. Die dreijährige Frist läuft ungehindert weiter, da beide Verfahren rechtlich völlig unterschiedliche Ziele verfolgen und sich prozessual nicht gegenseitig beeinflussen.

Eine Hemmung der Verjährung nach § 204 BGB setzt voraus, dass beide rechtlichen Schritte denselben Streitgegenstand betreffen, was bei diesen Verfahrenstypen jedoch nicht der Fall ist. Während das StrEG lediglich eine pauschale Entschädigung vorsieht, zielt die Amtshaftung gemäß § 839 BGB auf den vollen Schadensersatz wegen einer konkreten Amtspflichtverletzung ab. Das Oberlandesgericht Bamberg hat klargestellt, dass diese Ansprüche nicht wahlweise geltend gemacht werden, weshalb auch die Vorschrift des § 213 BGB keine Anwendung findet. Betroffene müssen daher beide Verfahren zwingend parallel führen, um ihre zivilrechtlichen Ansprüche gegen den Staat nicht durch bloßen Zeitablauf endgültig zu verlieren.

Sie können die Verjährung ohne Klage stoppen, indem Sie mit der zuständigen Behörde eine schriftliche Vereinbarung über den Verzicht auf die Einrede der Verjährung treffen.


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Kann ich einen Zeugen verklagen, wenn seine falschen Preisangaben zu meinem Vermögensarrest geführt haben?

ES KOMMT DARAUF AN. Eine Klage gegen Zeugen ist nur bei nachweislich vorsätzlich falschen Angaben oder Handeln wider besseres Wissen erfolgversprechend. Bloße Irrtümer oder als Vermutungen gekennzeichnete Aussagen begründen in der Regel keine persönliche Haftung.

Eine Haftung für Schäden durch Ermittlungsmaßnahmen setzt gemäß § 823 Abs. 2 BGB meist die Verletzung eines Schutzgesetzes wie der falschen Verdächtigung nach § 164 StGB voraus. Wer sich in einem rechtsstaatlichen Verfahren subjektiv redlich verhält und einen Verdacht meldet, handelt grundsätzlich nicht rechtswidrig, selbst wenn sich die Angaben später als unzutreffend erweisen. Der Schutz der Rechtspflege bewirkt, dass Zeugen für einfache Fahrlässigkeit nicht haften, da ihre Äußerungen oft durch die Wahrnehmung berechtigter Interessen gemäß § 193 StGB gedeckt sind. Entscheidend ist dabei die Dokumentation der Aussage, da ausdrückliche Zusätze wie eine grobe Vermutung oder eine unverbindliche Schätzung den Vorwurf einer vorsätzlichen Falschaussage rechtlich meist wirksam ausschließen.

Die Haftungsgrenze wird erst überschritten, wenn der Zeuge die Unwahrheit seiner Angaben kennt oder diese leichtfertig ins Blaue hinein behauptet. In diesen Fällen entfällt das Privileg der Redlichkeit, wodurch Schadensersatzansprüche wegen vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung nach § 826 BGB möglich werden.


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Muss ich eine Bankbürgschaft hinterlegen, um später erfolgreich ein unzumutbares Sonderopfer geltend zu machen?

JA, Sie sollten eine Bankbürgschaft zur Abwendung des Arrests anbieten, da Gerichte ein entschädigungspflichtiges Sonderopfer oft ablehnen, wenn diese zumutbare Ausweichmöglichkeit zur Sicherung des Betriebs nicht genutzt wurde. Die Hinterlegung einer Bürgschaft ist eine notwendige Maßnahme zur Schadensminderung, um die Unverhältnismäßigkeit des staatlichen Eingriffs später rechtssicher begründen zu können.

Ein Anspruch aus einem enteignungsgleichen Eingriff setzt voraus, dass die staatliche Maßnahme für den Betroffenen eine unzumutbare Belastung darstellt, die über das allgemeine Risiko hinausgeht. Das Oberlandesgericht Bamberg hat klargestellt, dass ein Vermögensarrest in der Regel zumutbar bleibt, wenn das Unternehmen die Möglichkeit hat, den Betrieb durch eine Sicherheitsleistung gemäß § 111g StPO fortzuführen. Wer diese Option nicht nutzt, obwohl er finanziell dazu in der Lage wäre, riskiert den Verlust seiner Schadensersatzansprüche, da er den Schaden nicht aktiv minimiert hat. Die Kosten für die Bürgschaft selbst können hingegen eher als Teil eines Sonderopfers geltend gemacht werden, da sie die direkte Folge der Abwendung einer existenzbedrohenden Pfändung sind.

Die Pflicht zur Hinterlegung entfällt nur dann, wenn der Betroffene nachweislich nicht über die erforderliche Bonität oder Liquidität verfügt, um eine Bankbürgschaft zu erlangen. In diesem Fall bleibt der Arrest mangels Ausweichmöglichkeit eine unzumutbare Belastung, die ein Sonderopfer begründen kann.


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Das vorliegende Urteil


OLG Bamberg – Az.: 4 U 16/25 e – Urteil vom 09.02.2026




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