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Amtshaftungsansprüche bei Quarantäne bei Ansteckungsverdacht in Kindertagesstätte

Kein Schmerzensgeld nach Quarantäneanordnungen

Ein Kind, das mehrfach aufgrund von COVID-19-Kontaktfällen in seiner Kindertagesstätte in Quarantäne geschickt wurde, klagt auf Schmerzensgeld. Der Kläger argumentiert, dass die Quarantäneanordnungen ungerechtfertigt und fehlerhaft seien.

Quarantäneanordnungen in Frage gestellt

Der Kläger macht geltend, dass die von der Beklagten erlassenen Quarantäneanordnungen aufgrund von Amtspflichtwidrigkeit ungültig seien. Zudem seien die Voraussetzungen für die Anordnung einer Quarantäne nicht gegeben und die Anordnungen ermessensfehlerhaft gewesen.

Keine Möglichkeit zur Verkürzung der Quarantäne

Der Kläger kritisiert, dass ihm keine Möglichkeit zur Verkürzung der Quarantäne wie bei Reiserückkehrern eingeräumt wurde. Nach einem negativen PCR-Test hätte er aus der Quarantäne entlassen werden müssen.

Folgen der Quarantäne

Der Kläger behauptet, während der Quarantäne frustriert, ängstlich und deprimiert gewesen zu sein. Er fordert ein Schmerzensgeld von mindestens 250 Euro pro Tag der Quarantäne. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen und bestreitet Amtspflichtverstöße im Zusammenhang mit den Quarantäneanordnungen.

Kein Schmerzensgeldanspruch

Der Kläger hat keinen Anspruch auf Schmerzensgeld gegen die Beklagte aus verschiedenen rechtlichen Gründen. Das Gericht sieht kein amtspflichtwidriges Verhalten der Beklagten in Bezug auf die strittigen Absonderungsanordnungen und schließt sich den Ausführungen des Landgerichts Köln in einem ähnlichen Fall an. Die Anordnungen waren rechtmäßig und basierten auf einer gültigen Ermächtigungsgrundlage.

Begründeter Ansteckungsverdacht

Der Kläger wurde von der Beklagten als „Ansteckungsverdächtiger“ eingestuft, was bedeutet, dass angenommen wird, dass er Krankheitserreger aufgenommen hat. In allen drei relevanten Fällen gab es eine hinreichende Wahrscheinlichkeit, dass sich der Kläger bei einer anderen Person (Indexperson) mit dem SARS-CoV-2-Erreger angesteckt hat. Die Indexpersonen wurden jeweils mittels PCR-Tests positiv auf SARS-CoV-2-Erreger getestet, was einen begründeten Verdacht auf eine Ansteckung des Klägers im vorgenannten Sinne begründet. Die Einwände des Klägers bezüglich der Eignung des PCR-Testverfahrens zum Nachweis von SARS-CoV-2-Infektionen können die Aussagekraft des entsprechenden positiven Testergebnisses nicht ausschließen. Die Beklagte war auch nicht verpflichtet, weitere Ermittlungen durchzuführen, um eine tatsächliche Infektiösität der jeweiligen Indexperson festzustellen.

Keine rechtswidrige Zwangswirkung

Das Gericht stellt fest, dass die Quarantäneanordnungen für den Kläger keine physische Zwangswirkung hatten, da weder vorgetragen noch ersichtlich ist, dass sie in dieser Weise durchgesetzt worden wären. Eine punktuelle Überwachung dient lediglich der Kontrolle der Einhaltung der Anordnung, nicht aber deren zwangsweiser Durchsetzung.

Keine Verletzung der Amtspflicht durch Beklagte

Die Beklagte handelte auch nicht amtspflichtwidrig, indem sie dem Kläger keine Möglichkeit eröffnete, die Quarantäne nach Vorlage eines negativen Tests vorzeitig zu beenden. Ein negatives Testergebnis während der Inkubationszeit schließt den Ansteckungsverdacht nicht aus. Die unterschiedliche Handhabung für Reiserückkehrer aus Risikogebieten ist gerechtfertigt, da deren Absonderungspflicht nicht an einem konkreten Risikokontakt, sondern lediglich an einem Aufenthalt in einem Risikogebiet anknüpft. Die Anordnungen waren verhältnismäßig, um Infektionsketten zu unterbrechen und weitere Erkrankungen zu verhindern.


Urteil im Volltext

LG Hamburg – Az.: 336 O 143/21 – Urteil vom 13.04.2022

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

3. Das Urteil ist für die Beklagte gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

Amtshaftungsansprüche bei Quarantäne bei Ansteckungsverdacht in Kindertagesstätte
(Symbolfoto: CarlosDavid/Shutterstock.com)

Der Kläger macht gegen die Beklagte Schmerzensgeldansprüche wegen drei Quarantäneanordnungen infolge Covid-19-Ansteckungsverdachts geltend.

Der Kläger (geb. 17.08.2016) besucht die Kindertagesstätte „S.“ in… H..

Der Kläger befand sich am 07.12.2020 in der genannten Kindertagesstätte. Am 09.12.2021 wurde ein anderes Kind aus derselben Kohorte des Klägers mittels PCR-Test positiv auf SARS-CoV-2 getestet. Am 10.12.2020 informierte die Leitung der Kindertagesstätte das zuständige Fachamt Gesundheit der Beklagten per E-Mail über das positive PCR-Testergebnis (Anlage B6). Die Beklagte ordnete daraufhin mit Bescheid vom 11.12.2020 (Anlage K2), zuvor den Eltern des Klägers von der Kindertagesstätte per E-Mail vom 10.12.2020 (Anlage K1-1) mitgeteilt, eine häusliche Quarantäne des Klägers bis zum 21.12.2021 an.

Am 16.12.2021 führte der Kläger einen PCR-Test durch, der negativ ausfiel; dass der Kläger unter Vorlage dieses negativen PCR-Testergebnisses einen Antrag auf Verkürzung der Quarantäne gestellt hätte, ist nicht vorgetragen. Der Kläger blieb für die Dauer der Quarantäne symptomlos.

Am 25.03.2021 befand sich der Kläger erneut in der genannten Kindertagesstätte. Am 26.03.2021 wurde ein anderes Kind aus derselben Kohorte des Klägers mittels PCR-Test positiv auf SARS-CoV-2 getestet. Die Leitung der Kindertagesstätte informierte am selben Tag das zuständige Fachamt Gesundheit der Beklagten per E-Mail über das positive PCR-Testergebnis (Anlage B7). Die Beklagte ordnete daraufhin mit Bescheid vom 30.03.2021 (Anlage K5) für die Zeit vom 25.03.2021 bis 08.04.2021 eine häusliche Quarantäne des Klägers an. Der Kläger blieb für die Dauer der Quarantäne symptomlos.

Der Kläger befand sich schließlich am 18.05.2021 erneut in der genannten Kindertagesstätte. Am 19.05.2021 wurde ein anderes Kind aus derselben Kohorte des Klägers mittels PCR-Test positiv auf SARS-CoV-2 getestet. Die Leitung der Kindertagesstätte informierte das zuständige Fachamt Gesundheit der Beklagten per E-Mail am 19.05.2021 über den Verdachtsfall und am 20.05.2021 über das positive PCR-Testergebnis (Anlage B8). Die Beklagte ordnete daraufhin mit Bescheid vom 24.05.2021 (Anlage K8) für die Zeit vom 18.05.2021 bis 01.06.2021 eine häusliche Quarantäne des Klägers an.

Am 20.05.2021 beschwerten sich die Eltern des Klägers per E-Mail (Anlage K9) bei der Beklagten darüber, dass die Kita-Gruppe des Klägers zum wiederholten Male in Quarantäne geschickt wurde und beantragten, die Quarantäne per PCR-Testung zu verkürzen. Zudem boten sie an, jeden Tag zusätzlich zum PCR-Test einen „Schnelltest“ zu machen. Am 25.05.2021 führte der Kläger im Rahmen eines durch das Gesundheitsamt der Beklagten durchgeführten freiwilligen Massentests einen PCR-Test durch, der negativ ausfiel. Zusätzlich führte der Kläger am 23.05.2021 und 30.05.2021 jeweils sog. Schnelltests durch, die ebenfalls negativ ausfielen. Mit E-Mail vom 30.05.2021 (Anlage K12) informierten die Eltern des Klägers das Gesundheitsamt der Beklagten über das negative Schnelltestergebnis vom selben Tag sowie eine Symptomlosigkeit des Klägers.

Der Kläger macht eine Amtspflichtwidrigkeit der erlassenen Absonderungsanordnungen geltend. Zudem hafte die Beklagte ihm gegenüber nach § 826 BGB sowie § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 239 StGB auf Schmerzensgeld. Der Beklagten sei ein „Wegsperren von gesunden Menschen mit Nachweis Ihrer Gesundheit“ (sic) vorzuwerfen.

Es fehle bereits an einer tauglichen Ermächtigungsgrundlage für die erlassenen Absonderungsanordnungen. Die „Beklagtenpartei“ stütze „die Verordnung“ auf § 32 IfSG, dieser verstoße mangels hinreichender Bestimmtheit aber gegen Art. 80 Abs. 1 GG. Zudem seien die Voraussetzungen für den Erlass „der Verordnung“ nicht erfüllt gewesen. Maßstab für die zu ergreifenden Schutzmaßnahmen sei „nach § 28 Abs. 3 S. 4 IfSG“ insbesondere die Anzahl der Neuinfektionen mit dem SARS-CoV-2-Virus je 100.000 Einwohnern innerhalb von sieben Tagen. Die von der Beklagten zur Ermittlung dieser Infektionszahl herangezogenen PCR-Tests seien zur Ermittlung tatsächlicher Infektionen aber ungeeignet; insbesondere könne das Testverfahren nicht zwischen „toter“ und „lebender“ Materie unterscheiden. Aufgrund der Unbrauchbarkeit des Testverfahrens habe es „nie eine Inzidenz“ gegeben; der Beklagten sei daher auch das „Herbeiführen der Inzidenz durch PCR-Tests“ vorzuwerfen.

Zudem hätten die Anordnungen der Quarantänen jeweils gegen den Richtervorbehalt des Art. 104 Abs. 2 S. 1 GG verstoßen. Die angeordneten Quarantänen hätten nicht nur Freiheitsbeschränkungen, sondern Freiheitsentziehungen dargestellt. So sei eine entsprechende Anordnung bußgeldbewehrt bis zu 25.000,- €, zudem würden entsprechende Anordnungen „auch durch unmittelbaren Zwang durchgesetzt“. Zudem drohe Betroffenen die zwangsweise Unterbringung in einem abgeschlossenen Krankenhaus nach § 30 Abs. 2 IfSG, dies sei bereits dann der Fall, wenn die Behörde einen Anfangsverdacht hege, dass sich die Betroffenen nicht „an die Bestimmungen der Verordnung“ halten werden.

Darüber hinaus hätten die Voraussetzungen für die Anordnung einer Quarantäne jeweils nicht vorgelegen. Es sei zu bestreiten, dass die Beklagte die „korrekte Indexperson“ festgestellt habe, insoweit sei zu beanstanden, dass die Beklagte die entsprechenden Personen nicht konkret benannt habe. Zudem hätte die Beklagte hinsichtlich eines Ansteckungsverdachts weitere Ermittlungen anstellen müssen. So hätte ermittelt werden müssen, ob der Ct-Wert der Indexperson unter 30 gelegen habe, da allen Gesundheitsämtern „die Mitteilung und Weisung des RKI und der Landesgesundheitsbehörden“ vorliege, dass eine Person mit einem Ct-Wert über 30 nicht mehr infektiös sei und daher selbst auch nicht in Absonderung geschickt werden müsse. Zudem sei zu bestreiten, dass ein enger Kontakt zu der jeweiligen Indexperson festgestellt worden sei.

Darüber hinaus sei die Anordnung auch ermessensfehlerhaft gewesen, weil der Kläger als Kleinkind von Covid-19 nicht besonders gefährdet gewesen sei.

Zudem behauptet der Kläger, dass ihm gegenüber kein Absonderungsbescheid in schriftlicher Form ergangen, sondern „alles stets mündlich per Telefon“ erfolgt sei (Klageschrift v. 03.08.2021 S. 21, Bl. 23 d.A.).

Auch wirft der Kläger der Beklagten vor, dass sie ihm keine Möglichkeit zur Verkürzung der Quarantäne wie bei Reiserückkehrern eingeräumt habe. So wäre er nach dem negativen PCR-Testbefund vom 16.12.2021 aus der Quarantäne zu entlassen gewesen. Durch den negativen PCR-Test hätte er nachgewiesen, dass „es kein Infektionsgeschehen zuvor gegeben“ haben könne. Mit Vorlage des Testergebnisses sei daher der zuvor „durch nichts belegte Ansteckungsverdacht widerlegt“ worden.

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Bezogen auf die Folgen der Quarantäne behauptet der Kläger, dass er während der Quarantänen „sehr frustriert“ gewesen sei. Die Quarantäne sei von ihm als „Stress-Situation“ erlebt worden, es sei „zu Frustration, Ängsten und Depression“ gekommen. In den ersten drei Nächten der dritten Quarantäne habe er ins Bett gemacht. Es hätte eine „seelische Folter über 12 Tage“ vorgelegen (Klageschrift v. 03.08.2021 S. 21, Bl. 23 d.A.). Zudem rechtfertige die mit der Quarantäneanordnung verbundene Freiheitsentziehung als solche bereits die Zuerkennung eines Schmerzensgeldes, so dass es einer substantiierten Darlegung konkreter Beeinträchtigungen nicht bedürfe. Insgesamt sei ein Schmerzensgeld von mindestens 250,- € pro Tag der Quarantäne angemessen.

Der Anspruch sei auch nicht nach § 839 Abs. 3 BGB ausgeschlossen. Er habe nicht schon deshalb sorgfaltswidrig gehandelt, weil er es unterlassen hatte, für ihn kostenpflichtige Rechtsauskünfte für potentielle Maßnahmen einzuholen. Zudem müssten Betroffene bei Erhebung von Klagen gegen noch nicht abgeschlossene Quarantänemaßnahmen befürchten, dass das zuständige Gesundheitsamt hierauf die Annahme stützen würde, sie würden den Absonderungsanordnungen nicht Folge leisten, und deshalb nach § 30 Abs. 2 IfSG die zwangsweise Unterbringung in einem abgeschlossenen Krankenhaus anordnen würde. Zudem wäre die Einlegung eines Rechtsmittels auch nicht zur Schadensminderung geeignet gewesen, da die Einlegung eines Rechtsmittels nicht vor Ablauf der Quarantänezeit zum Erfolg hätte führen können; „in NRW“ gebe es „keine Eilentscheidung von Verwaltungsgerichten innerhalb von durchschnittlich 5 Werktagen“. Darüber hinaus hätte ihm kein Rechtsmittel im verwaltungsgerichtlichen Verfahren offengestanden, „um auf andere Weise als auf dem Zivilrechtsweg Schmerzensgeld zu verlangen“.

Der Kläger beantragt, die Beklagtenpartei zu verurteilen, an die Klagepartei ein in das Ermessen des Gerichts gestelltes Schmerzensgeld, mindestens jedoch 10.250,- € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.

Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.

Die Beklagte weist Amtspflichtverstöße im Zusammenhang mit den streitgegenständlichen Absonderungsanordnungen zurück. Sie habe als Anordnungsbehörde nach Recht und Gesetz gemäß §§ 28, 30 IfSG unter Berücksichtigung der Empfehlungen des Robert-Koch-Instituts, der Bundesregierung und der Regierungen der Bundesländer gehandelt. Ihre Anordnungen zur Absonderung des Klägers vom 11.12.2020, 30.03.2021 und 24.05.2021 seien erforderlich, geeignet und verhältnismäßig gewesen, um eine Weiterverbreitung des Krankheitserregers SARS-CoV-2 zu unterbinden.

Auf die Frage der Gültigkeit der HmbSARS-CoV-2-Eindämmungsverordnung komme es nicht an, da sich die streitgegenständlichen Anordnungen unmittelbar auf die Bestimmungen der § 28 Abs. 1 S. 1, § 30 Abs. 1 S. 2 IfSG gestützt hätten. Die Auffassung des Klägers zur fehlenden Aussagekraft von PCR-Tests widerspreche darüber hinaus dem Stand der Wissenschaft.

Es liege auch kein Verstoß gegen den Richtervorbehalt des Art. 104 Abs. 2 S. 1 GG vor; mit den Anordnungen seien lediglich Freiheitsbeschränkungen, nicht aber Freiheitsentziehungen verbunden gewesen.

Sie sei auch nicht verpflichtet gewesen, weitere Ermittlungen hinsichtlich eines Ansteckungsverdachts durchzuführen. Insbesondere hätten keine Zweifel an der Richtigkeit der Meldungen durch die renommierte E. V. H. K. gGmbH bestanden. Auch seien keine weiteren Ermittlungen zu einem konkreten Kontakt des Klägers zu der jeweiligen Indexperson erforderlich gewesen. Die Einstufung des Klägers als Kontaktperson der Kategorie 1 (KP1) sei jeweils aufgrund einer schwer zu überblickenden Kontaktsituation erfolgt, darüber hinaus habe sich auch eine Einstufung des Klägers als Kontaktperson 1 aufgrund des Aufenthalts in einem Raum mit wahrscheinlich hoher Konzentration infektiöser Aerosole ergeben.

Es stelle auch keinen Amtspflichtverstoß dar, dass der Kläger nicht vorzeitig aus der Quarantäne entlassen wurde. Dass der Kläger im Rahmen der ersten beiden Quarantänen überhaupt unter Vorlage eines negativen PCR-Testergebnisses eine Entlassung aus der Quarantäne beantragt habe, sei bereits nicht vorgetragen. Abgesehen davon sei der Test vom 16.12.2020 nach den seinerzeit maßgeblichen RKI-Richtlinien nicht zur Verkürzung dieser Quarantäne geeignet gewesen, da diese eine sog. Freitestung überhaupt erst ab dem 10. Tag der Quarantäne für möglich angesehen hätten. Zum Zeitpunkt der zweiten und dritten Quarantäneanordnung hätten die RKI-Richtlinien überhaupt keine Möglichkeit zur Freitestung vorgesehen.

Es mangele zudem an einer individuell auf den Kläger bezogenen substantiierten Darlegung der Voraussetzungen des § 253 BGB. Die für den Kläger mit den Anordnungen verbundenen Einschränkungen hätten sich jedenfalls innerhalb der sog. Geringfügigkeitsgrenze gemäß § 253 BGB gehalten.

Schließlich habe es der Kläger auch jeweils unterlassen, gegen die Absonderungsanordnungen Primärrechtsschutz insbesondere in Form einstweiligen Rechtsschutzes beim Verwaltungsgericht H. in Anspruch zu nehmen. Über entsprechende Anträge wäre auch vor Ablauf der Quarantänezeit entschieden worden; die Kammern des Verwaltungsgerichts H. würden ihre Entscheidungen im einstweiligen Rechtsschutzverfahren gerade im Zusammenhang mit Anordnungen gemäß § 28 Abs. 1 S. 1 IfSG innerhalb von wenigen Tagen oder teilweise sogar innerhalb von Stunden treffen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Parteivortrags wird auf die zur Akte gelangten Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

Die zulässige Klage hat in der Sache keinen Erfolg.

I.

Dem Kläger steht gegen die Beklagte kein Anspruch auf Schmerzensgeld aus § 839 BGB i.V.m Art. 34 S. 1 GG, § 826 BGB oder § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 239 StGB, jeweils i.V.m. § 253 Abs. 2 BGB, zu.

1. Ein amtspflichtwidriges Verhalten der Beklagten im Zusammenhang mit den streitgegenständlichen Absonderungsanordnungen vom 11.12.2020, 30.03.2021 und 24.05.2021 ist nicht anzunehmen. Die Anordnungen sind jeweils rechtmäßig; sie beruhten auf einer gültigen Ermächtigungsgrundlage, deren Voraussetzungen jeweils vorlagen, auch sind keine Ermessensfehler ersichtlich. Das Gericht schließt sich insoweit vollumfänglich den überzeugenden Ausführungen des Landgerichts Köln in seinem zu einem weitgehend gleichgelagerten Fall ergangenen Urteil vom 26.10.2021 (Az. 5 O 117/21) an.

a) Die streitgegenständlichen Absonderungsanordnungen der Beklagten beruhten auf einer gültigen Ermächtigungsgrundlage.

Dabei kann vorliegend sowohl die Frage einer ‒ im Übrigen nach einhelliger verwaltungsgerichtlicher Rechtsprechung zu bejahenden (statt aller OVG Thüringen, Beschl. v. 02.02.2021, Az. 3 EN 21/21, Rn. 61 (juris); OVG Hamburg, Beschl. v. 18.11.2020, Az. 5 Bs 209/20, Rn. 10 ff. (juris)) ‒ hinreichenden Bestimmtheit der Verordnungsermächtigung des § 32 IfSG als auch die Richtigkeit der klägerseits postulierten These einer „Herbeiführung einer Inzidenz“ durch die Beklagte i.S.d. § 28a Abs. 3 S. 4 IfSG ‒ die klägerseits wiederholt zitierte Norm „§ 28 Abs. 3 S. 4 IfSG“ existiert nicht ‒ dahinstehen. Denn weder beruhten die streitgegenständlichen Absonderungsanordnungen auf einer ‒ vom Kläger nicht näher benannten ‒ Verordnung der Beklagten, noch stehen vorliegend Eindämmungsmaßnahmen nach § 28a IfSG in Rede.

Streitgegenständlich ist vielmehr eine Absonderungsmaßnahme nach § 30 Abs. 1 S. 2 IfSG. Diese findet ihre Rechtsgrundlage aber unmittelbar in der gesetzlichen Regelung der §§ 28, 30 IfSG. So sind die zuständigen Behörden gem. § 28 Abs. 1 IfSG befugt, die notwendigen Maßnahmen zum Schutz der Bevölkerung vor übertragbaren Krankheiten zu treffen, wobei sie gem. § 30 Abs. 1 S. 2 IfSG insbesondere anordnen können, dass Kranke, Krankheitsverdächtige, Ansteckungsverdächtige und Ausscheider in einem geeigneten Krankenhaus oder in sonst geeigneter Weise abgesondert werden. Der in § 28a Abs. 3 S. 4 IfSG in Bezug genommenen Inzidenz kommt dabei keine Bedeutung zu.

b) Der Kläger wurde von der Beklagten jeweils zurecht als „Ansteckungsverdächtiger“ i.S.d. der vorgenannten Norm eingestuft.

Ansteckungsverdächtig ist nach § 2 Nr. 7 IfSG eine Person, von der anzunehmen ist, dass sie Krankheitserreger aufgenommen hat, ohne krank, krankheitsverdächtig oder Ausscheider zu sein. Die Aufnahme von Krankheitserregern ist in diesem Sinne anzunehmen, wenn der Betroffene mit hinreichender Wahrscheinlichkeit Kontakt zu einer infizierten Person oder einem infizierten Gegenstand hatte. Ob gemessen daran ein Ansteckungsverdacht im Sinne von § 2 Nr. 7 IfSG zu bejahen ist, beurteilt sich unter Berücksichtigung der Eigenheiten der jeweiligen Krankheit und der verfügbaren epidemiologischen Erkenntnisse und Wertungen sowie anhand der Erkenntnisse über Zeitpunkt, Art und Umfang der möglichen Exposition der betreffenden Person und über deren Empfänglichkeit für die Krankheit. Im Fall eines hochansteckenden Krankheitserregers, der bei einer Infektion zu einer tödlich verlaufenden Erkrankung führen kann, gegen die eine wirksame medikamentöse Therapie nicht zur Verfügung steht, kann auch eine vergleichsweise geringe Übertragungswahrscheinlichkeit zur Bejahung eines Ansteckungsverdachts in diesem Sinne genügen (vgl. VG Köln, Beschl. v. 28.05.2021, Az. 7 L 957/21, Rn. 12 f. (juris); VG Köln, Beschl. v. 31.08.2020, Az. 7 L 1540/20, Rn. 8 f. (juris)).

Auf Grundlage der der Beklagten vorliegenden Informationen bestand jeweils eine hinreichende Wahrscheinlichkeit, dass sich der Kläger bei einer anderen Person (Indexperson) mit dem SARS-CoV-2-Erreger angesteckt hat.

aa) Die Indexperson war ausweislich der als Anlage B6-B8 vorliegenden Mitteilungen der Leitung der Kindertagesstätte in allen drei vorliegend relevanten Fällen jeweils ein anderes Kind aus derselben Kohorte, d.h. derselben Betreuungseinheit, des Klägers. Soweit der Kläger insoweit die „Feststellung der korrekten Indexperson“ mit Nichtwissen bestreitet und beanstandet, dass die entsprechende Person ihm gegenüber nicht konkret benannt wurde, vermag dies eine amtspflichtwidrig unzureichende Sachverhaltsermittlung durch die Beklagte nicht zu begründen. Ausweislich der vorgenannten Meldungen der Leitung der Kindertagesstätte hat diese gegenüber der Beklagten jeweils die positiv getestete Person unter Angabe des Testdatums, des letztmaligen Aufenthalts in der Kindertagesstätte sowie der betroffenen Betreuungseinheit individuell bezeichnet. Dass für die Beklagte Anlass bestanden hätte, an dem Wahrheitsgehalt dieser Mitteilungen der Leitung der Kindertagesstätte zu zweifeln, ist weder dargelegt noch sonst ersichtlich. Vor diesem Hintergrund bestand für die Beklagte auch keine Veranlassung, den Namen der jeweils betroffenen Personen im vorliegenden Verfahren zu offenbaren.

bb) Diese Indexpersonen waren ausweislich der Mitteilungen der Leitung der Kindertagesstätte jeweils mittels PCR-Tests positiv auf SARS-CoV-2-Erreger getestet worden. Bereits diese positive Testung begründete ‒ verbunden mit einem entsprechenden qualifizierten Kontakt des Klägers (s. nachstehend lit. cc) ‒ einen begründeten Verdacht auf eine Ansteckung des Klägers im vorgenannten Sinn.

Die Testung mittels Polymerase-Kettenreaktion gilt als Goldstandard zum Nachweis einer Infektion mit dem SARS-CoV-2-Erreger; die analytische Spezifität der Testung liegt bei korrekter Durchführung und Bewertung bei nahezu 100 % (statt aller OVG Hamburg, Beschl. 02.02.2021, Az. 5 Bs 217/20, Rn. 15 (juris) m.w.N.). Soweit der Kläger unter Verweis auf die „Zeugenaussage“ des Herrn Prof. Dr. Werner Bergholz vor dem Gesundheitsausschuss des Deutschen Bundestages ‒ ausweislich seiner Webseite (https://www.isc-team.eu/werner-bergholz/) handelt es sich um einen pensionierten Professor für Elektrotechnik der Jacobs University gGmbh in Bremen ‒ sowie ein vom AG Weimar ‒ unter Missachtung seiner Zuständigkeit (OLG Thüringen, Beschl. v. 14.05.2021, Az. 1 UF 136/21, Rn. 45 ff. (juris)) ‒ eingeholtes Gutachten der Frau Apl. Prof. Dr. rer. biol. hum. Ulrike Kämmerer ‒ einer wissenschaftlichen Mitarbeiterin an der Frauenklinik und Poliklinik des Universitätsklinikums Würzburg mit Schwerpunktforschung im Bereich ketogener Ernährung bei Krebs (https://www.bodymed.com/magazin/artikel/prof-dr-ulrike-kaemmerer/) ‒ die grundsätzliche Eignung des PCR-Testverfahrens für den Nachweis von SARS-CoV-2-Infektionen infrage stellt, vermag dies die Aussagekraft des entsprechenden positiven Testergebnisses für die Beurteilung eines Ansteckungsverdachts nicht auszuschließen. Denn die Beklagte hatte sich bei der Ermittlung eines Ansteckungsverdachts nicht an in vereinzelten Stellungnahmen zumal fachfremder Personen geäußerten Einschätzungen, sondern an der aktuellen wissenschaftlichen Erkenntnislage, wie sie insbesondere den Empfehlungen des Robert-Koch-Instituts, dessen Einschätzung der Gesetzgeber im Bereich des Infektionsschutzes in § 4 IfSG mit besonderem Gewicht ausgestattet hat, zugrunde liegt, auszurichten.

Soweit der Kläger darüber hinaus zur Untermauerung seiner These einer angeblichen generellen Untauglichkeit des PCR-Testverfahrens zum Nachweis von SARS-CoV-2-Infektionen darauf verweisen lässt, dass das Center for Disease Control and Prevention (CDC) ausweislich einer Mitteilung auf seiner Homepage vom 30.12.2021 die vorläufige Zulassung „des RT–PCR Tests für Diagnosezwecke“ „zurückgewiesen“ habe, handelt es sich um eine ‒ bekanntermaßen seit längerem in sozialen Medien verbreitete ‒ Fehlinterpretation der entsprechenden Mitteilung. Tatsächlich bezieht sich die entsprechende Mitteilung der CDC ‒ wie sich aus der entsprechenden Mitteilung auch unmittelbar ergibt ‒ allein darauf, dass die CDC ihren Antrag auf Erteilung einer Notfallzulassung für ein konkretes, von ihr selbst im Februar 2020 entwickeltes PCR-Testverfahren („CDC 2019-Novel Coronavirus (2019-nCoV) Real-Time RT-PCR Diagnostic Panel“) zurückgezogen hat. Eine Infragestellung der grundsätzlichen Tauglichkeit des PCR-Diagnoseverfahrens zum Nachweis von SARS-CoV-2-Infektionen ist damit ersichtlich nicht verbunden.

Entgegen der Auffassung des Klägers bzw. seiner Prozessbevollmächtigten war die Beklagte in den vorliegenden Fällen auch nicht gehalten, auf die entsprechenden Mitteilungen der Kindestagesstätte hin weitere Ermittlungen anzustellen, um eine tatsächliche Infektiösität der jeweiligen Indexperson festzustellen. Dabei bestand insbesondere keine Notwendigkeit, den jeweiligen Ct-Wert des PCR-Testergebnisses der Indexpersonen zu erheben. Eine solche Notwendigkeit ergibt sich insbesondere nicht aus einer klägerseits vorgetragenen „Mitteilung und Weisung des RKI und der Landesgesundheitsbehörden“, wonach eine Person mit einem Ct-Wert über 30 nicht mehr infektiös sei und daher selbst auch nicht in Absonderung geschickt werden müsse. Denn eine „Mitteilung und Weisung“ mit einem solchen Inhalt existiert nicht. Bei dem klägerseits insoweit als Anlage K17 vorgelegten Dokument handelt es sich vielmehr um eine Orientierungshilfe für Ärztinnen und Ärzte für die Entscheidung über eine Entlassung tatsächlich an COVID-19 Erkrankter aus der Isolierung, wobei darin empfohlen wird, eine Entisolierung von Patienten mit einem schweren Verlauf und Bewohnern von Altenpflegeeinrichtungen nur vorzunehmen, wenn außer den maßgeblichen zeitlichen Kriterien einer Symptomfreiheit von mindestens 48 Stunden und einer Frist von mindestens 10 Tagen nach Symptombeginn zusätzlich auch ein negatives PCR-Resultat oder ein PCR-Resultat mit einem Ct-Wert >30 vorliegt. Darüber hinaus war die Erhebung des Ct-Werts im Rahmen der Ermittlung eines Ansteckungsverdachts vor allem deshalb nicht erforderlich, weil der Ct-Wert eines bestimmten PCR-Testergebnisses denknotwendig nur eine Aussagekraft hinsichtlich der Viruslast der entsprechenden Person im Zeitpunkt der Probenentnahme haben kann und damit einen hinreichend belastbaren Rückschluss auf die Viruslast im Zeitpunkt eines zurückliegenden Kontakts von vornherein nicht zulässt. Zusätzlich wird die Menge an in einer Probe enthaltener Virus-RNA und damit der in der Testung ermittelte Ct-Wert maßgeblich durch die Qualität der Probenentnahme bedingt, so das der Ct-Wert noch nicht einmal mit der tatsächlichen Viruslast des Betroffenen im Zeitpunkt der Probenentnahme korrelieren muss (statt aller OVG Nordrhein-Westfalen, Beschl. v. 05.08.2021, Az. 13 B 991/21, Rn. 40-44 (juris)).

cc) Die Beklagte stufte den Kläger auch jeweils berechtigterweise als „enge Kontaktperson“ dieser Indexpersonen gemäß den insoweit maßgeblichen Richtlinien des Robert-Koch-Instituts (Anlage B1) ein. Danach ist von einer engen Kontaktperson u.a. auszugehen, wenn ein enger Kontakt (< 1,5 m, Nahfeld) länger als 10 Minuten ohne adäquaten Schutz bestand oder sich beide Personen für längere Zeit als 10 Minuten im selben Raum mit wahrscheinlich hoher Konzentration von Aerosolen aufgehalten haben (Ziff. 2.1). Darüber hinaus sehen die Richtlinien des Robert-Koch-Instituts auch die Möglichkeit der Einstufung als enger Kontakt bei Personen vor, die sich mit dem bestätigten Infektionsfall in einer schwer zu überblickenden Kontaktsituation wie beispielsweise Schulklassen und Gruppenveranstaltungen aufgehalten haben.

Bei lebensnaher Betrachtung musste die Beklagte davon ausgehen, dass ein „enger Kontakt“ zwischen dem Kläger und der jeweiligen Indexperson bereits nach der Definition in Ziff. 2.1 bestand. Bei zwei Kindergartenkindern, die innerhalb derselben Kohorte betreut werden, musste die Beklagte davon ausgehen, dass sie sich für längere Zeit als 10 Minuten im selben Raum mit wahrscheinlich hoher Konzentration von Aerosolen befunden haben (in der Sache ebenso LG Köln, Urt. v. 26.10.2021, Az. 5 O 117/21, Rn. 38 (juris)). Letztlich trägt auch der Kläger, dem die Betreuungsverhältnisse in der Kindertagesstätte sogar besser bekannt sind als der Beklagten, keinerlei Umstände vor, die diese Annahme der Beklagten als unzutreffend erscheinen ließen; im Gegenteil haben die Eltern des Klägers ‒ in der Sache die Einschätzung der Beklagten offenbar teilend ‒ in ihrer E-Mail vom 20.05.2021 (Anlage K9) selbst angeregt, im Hinblick auf die Häufung positiver Corona-Fälle in der Kindertagesstätte die betreffenden Kohorten zu trennen. Darüber hinaus war es unter Zugrundelegung der insoweit maßgeblichen Kriterien des Robert-Koch-Instituts auch nicht zu beanstanden, die gesamte betroffene Kohorte aufgrund der unübersichtlichen Kontaktsituation und der dadurch bedingten Unmöglichkeit zur nachträglichen Feststellung, wer mit wem für wie lange Kontakt hatte, als ansteckungsverdächtig einzustufen (ebenso LG Köln, a.a.O., Rn. 39 (juris)).

c) Die Absonderungsanordnungen der Beklagten verstießen auch nicht gegen den Richtervorbehalt nach Art. 104 Abs. 2 S. 1 GG. Die häusliche Absonderung gemäß § 30 IfSG stellt mangels physischer Zwangswirkung keine Freiheitsentziehung i.S.d. Art. 104 Abs. 2 S. 1 GG dar. Soweit ein Verstoß gegen die Absonderungspflicht bußgeldbewehrt ist, kann dies zwar eine psychische Zwangswirkung auf die Betroffenen ausüben. Die Verpflichtung wird aber nicht durch weitere Vorkehrungen begleitet, die einen zur Eröffnung des Schutzbereichs des Art. 2 Abs. 2 S. 2 GG erforderlichen physischen Zwang bewirken könnten (statt aller OVG Nordrhein-Westfalen, Beschl. v. 13.07.2020, Az. 13 B 968/20.NE, Rn. 41 ff. (juris)). Gleiches gilt für die bloße Möglichkeit einer Anordnung einer zwangsweisen Unterbringung nach § 30 Abs. 2 IfSG.

Soweit der Kläger eine physische Zwangswirkung mit der Behauptung zu begründen versucht, dass im Fall von Quarantäneanordnungen „die Wohnung“ zwar nicht von außen abgeschlossen werde und auch kein Polizeibeamter, „sondern nur ab und zu Mitarbeiter vom Ordnungsamt vor der Tür“ stehen würden, kann dahinstehen, ob dies in dieser Allgemeinheit zutreffend ist. Jedenfalls ist weder vorgetragen noch sonst ersichtlich, dass die vorliegend streitgegenständlichen Quarantäneanordnungen in dieser Weise durchgesetzt worden wären. Überdies würde auch eine entsprechende punktuelle Überwachung allein der Kontrolle der Einhaltung der Anordnung, nicht aber deren unmittelbarer zwangsweiser Durchsetzung dienen.

d) Die Beklagte handelte auch nicht dadurch amtspflichtwidrig, dass sie dem Kläger nicht die Möglichkeit eröffnet hat, die Quarantäne vorzeitig nach Vorlage eines negativen Tests zu beenden. Da ein entsprechendes Testresultat ‒ wie bereits dargelegt ‒ lediglich eine Momentaufnahme für den Zeitpunkt der Abnahme der Probe darstellt, vermag ein negatives Testergebnis während der Dauer der Inkubationszeit den durch den engen Kontakt mit einer nachweislich infizierten Person begründeten Ansteckungsverdacht naturgemäß nicht auszuschließen (statt aller OVG Lüneburg, Beschl. v. 22.10.2020, Az. 13 ME 386/20, Rn. 9 (juris); VG Hamburg, Beschl. v. 08.09.2021, Az. 3 E 3784/21 (Anlage B9), Ziff. II.1 lit. b, S. 5). Insoweit lag auch keine sachlich ungerechtfertigte Ungleichbehandlung des Klägers mit Reiserückkehrern aus sog. Risikogebieten vor, bei denen nach § 36a HmbSARS-CoV-2-EindämmungsVO (i.d. vom 02.11.2020 bis 23.04.2021 geltenden Fassung) eine grundsätzliche Freitestungsmöglichkeit ab dem fünften Tag nach Einreise vorgesehen war. Vielmehr ist die unterschiedliche Handhabung dadurch gerechtfertigt, dass die Absonderungspflicht für Reiserückkehrer nicht an einen konkreten Risikokontakt zu einer infizierten Person, sondern lediglich an einen – insofern weniger „gefährlichen“ – Aufenthalt in einem Risikogebiet anknüpft (VG Hamburg, a.a.O., S. 6).

e) Schließlich sind auch keine Ermessensfehler der Beklagten bei Erlass der entsprechenden Anordnungen ersichtlich. Die Anordnungen waren insbesondere verhältnismäßig. Unter Berücksichtigung der von einer Kontaktperson ausgehenden potentiellen Infektionsgefahr ist die mit dem Erlass einer Absonderungsanordnung nach § 30 Abs. 1 S. 2 IfSG verbundene, durchaus erhebliche Einschränkung der Bewegungsfreiheit noch angemessen. Hieran ändert auch die Tatsache nichts, dass der Kläger selbst als Kleinkind kein erhöhtes Risiko einer schweren Erkrankung aufgewiesen haben mag. Die Anordnung einer Quarantäne von bereits Ansteckungsverdächtigen dient offenkundig nicht dazu, diese selbst vor einer Ansteckung mit dem SARS-CoV-2-Virus zu schützen. Vielmehr dient eine Quarantäne nach § 30 Abs. 1 S. 2 IfSG dazu, Infektionsketten zu unterbrechen und so mögliche Erkrankungen einer unüberschaubaren Anzahl weiterer Personen zu verhindern (ebenso LG Köln, a.a.O., Rn. 43 (juris)). Bei der Abwägung durfte überdies berücksichtigt werden, dass sich der Kläger während der Quarantänezeiten in seiner gewohnten Umgebung mit seinen Eltern als Vertrauenspersonen aufhalten würde (ebenso LG Köln, a.a.O., Rn. 43 (juris)). Soweit der Kläger demgegenüber vortragen lässt, dass die in seinem heimischen Umfeld in Betreuung seiner eigenen Eltern verbrachten Quarantänezeiten für ihn „seelische Folter“ dargestellt hätten, wäre dieser Umstand selbst bei unterstellter Richtigkeit von der Beklagten im Rahmen der jeweiligen Anordnung aus der insoweit maßgeblichen ex-ante-Sicht jedenfalls nicht vorherzusehen und damit im Rahmen ihrer Ermessensausübung zu berücksichtigen gewesen.

f) Vor diesem Hintergrund bedarf es keiner Entscheidung, ob ein Anspruch aus Amtshaftung zumindest teilweise auch gemäß § 839 Abs. 3 BGB ausgeschlossen ist. Dass dem Kläger die Einlegung von Rechtsmitteln allerdings deshalb nicht zumutbar gewesen wäre, weil er hätte befürchten müssen, dass das zuständige Gesundheitsamt hierauf die Annahme stützen würde, er würde der Absonderungsanordnung nicht Folge leisten, und deshalb nach § 30 Abs. 2 IfSG seine zwangsweise Unterbringung in einem abgeschlossenen Krankenhaus anordnen würde, ist ersichtlich abwegig. Soweit der Kläger darüber hinaus die Auffassung vertritt, dass die Einlegung von Rechtsmitteln deshalb nicht geboten gewesen wäre, weil er im Wegen des verwaltungsrechtlichen Rechtsschutzes kein Schmerzensgeld hätte erlangen können, wird offensichtlich die Zielrichtung eines Primärrechtsschutzes verkannt. Schließlich ist für den vorliegenden Rechtsstreit ersichtlich irrelevant, in welchem Zeitraum „in NRW“ üblicherweise eine Eilentscheidung von Verwaltungsgerichten erlangt werden kann.

2. Mangels Rechtswidrigkeit der streitgegenständlichen Anordnungen kommen auch Ansprüche aus § 826 BGB oder § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 239 StGB schon im Ansatz nicht in Betracht. Im Übrigen dürfte mit dem mit der Inanspruchnahme des § 826 BGB implizierten Vorwurf des Klägers bzw. seiner Prozessbevollmächtigten, dass die Beklagte die streitgegenständlichen Absonderungsanordnungen allein mit dem Zweck erlassen habe, den Kläger vorsätzlich und sittenwidrig zu schädigen, die Grenzen sachlich gerechtfertigten Vortrags erreicht sein.

II.

Da dem Kläger gegen die Beklagte keine Schadensersatzansprüche zustehen, haben auch die Nebenforderungen auf Zahlung von Rechtshängigkeitszinsen keinen Erfolg.

III.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 709 S. 1 und 2 ZPO.

Der Streitwert wird auf 10.250,00 € festgesetzt.

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