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Amtspflichtverletzung bei Absonderungsverfügung nach Infektionsschutzgesetz

Minderjährige Klägerin fordert Schmerzensgeld für unrechtmäßige Quarantäneanordnungen in Kindertagesstätte.

Eine minderjährige Klägerin verlangt von der Beklagten ein Schmerzensgeld in Höhe von mindestens 7.000,00 EUR für drei, vermeintlich unrechtmäßig angeordnete Quarantänen. Die Klägerin besuchte im Frühjahr 2021 eine private Kindertageseinrichtung in E und wurde als Ansteckungsverdächtige für insgesamt 28 Tage in häusliche Quarantäne geschickt. Die Klägerin und ihre Familie seien durch soziale Einschränkungen, psychische Belastungen und Vitamin D-Mangel erheblich beeinträchtigt worden. Die Klägerin behauptet, dass die Quarantäneanordnungen rechtswidrig waren, da ein positiver PCR-Test kein Nachweis für eine Infektion sei und die Beklagte keine Ermittlungen zum konkreten Ansteckungsverdacht aufgenommen habe. Die Beklagte hält die Anordnungen für rechtmäßig und verweist darauf, dass die Klägerin keinen Primärrechtsschutz beantragt habe.

Die Klage einer Mutter, die eine Entschädigung für die Quarantäne ihrer Tochter beantragt hatte, wurde abgewiesen. Das Gericht entschied, dass keine schuldhaften Amtspflichtverletzungen vorlagen, die den Anspruch rechtfertigen würden. Die Quarantäneanordnungen waren gerechtfertigt und beruhten auf gesetzlichen Grundlagen. Außerdem konnte die Mutter nicht beweisen, dass die Anordnungen der örtlichen Behörde aufgrund von Fehlern oder Versäumnissen erfolgten. Das Gericht befand, dass die Klägerin keine ausreichenden Gründe vorbringen konnte, um ihre Forderung zu rechtfertigen.

Eine Klägerin hat vor Gericht eine Quarantäne-Anordnung angefochten, die aufgrund einer möglichen Infektion mit Covid-19 ausgesprochen wurde. Das Gericht entschied, dass die Quarantäne angemessen und nicht rechtswidrig war. Die Dauer orientierte sich an den Empfehlungen des RKI, und eine Verkürzung durch einen negativen Test war nicht möglich. Die Anordnung war auch verhältnismäßig und diente dem Schutz der Bevölkerung. Eine Anhörung war nicht notwendig, und das Grundrecht auf Bewegungsfreiheit war nicht eingeschränkt. Andere Anspruchsgrundlagen sind nicht ersichtlich, und ein Anspruch auf Zinsen besteht nicht. Der Streitwert beträgt 7.000 Euro.


LG Düsseldorf – Az.: 2b O 100/21 – Urteil vom 18.05.2022

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Klägerin bleibt nachgelassen, die gegen sie gerichtete Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120% des vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte ihrerseits vor Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Tatbestand

Amtspflichtverletzung bei Absonderungsverfügung nach Infektionsschutzgesetz
(Symbolfoto: r.classen/Shutterstock.com)

Die minderjährige Klägerin nimmt die Beklagte wegen drei, vermeintlich zu Unrecht erfolgter Quarantäneanordnungen auf Schmerzensgeld in Anspruch. Im Einzelnen:

Die seinerzeit 5jährige Klägerin besuchte im Frühjahr 2021 die private Kindertageseinrichtung „D“ in E, dort den Treffpunkt 5. In dieser Zeit kam es zu Covid-19 Infektionen innerhalb der Einrichtung, welche zur Anordnung von Quarantänemaßnahmen auch gegen die Klägerin führten, wobei die Klägerin als Ansteckungsverdächtige in Anspruch genommen wurde.

So ordnete die Beklagte mit Bescheid vom 03.03.2021 eine häusliche Quarantäne für den Zeitraum 25.02. bis einschließlich 04.03.2021 an, nachdem am 22.02.2021 ein Kind des Treffpunktes 4, G, mittels PCR-Test positiv auf das Coronavirus getestet worden war.

Mit Bescheid vom 08.04.2021 ordnete die Beklagte erneut eine häusliche Quarantäne der Klägerin an, diesmal für den Zeitraum 05.04. (Ostermontag) bis einschließlich 14.04.2021. Ob dieser Anordnung eine Infektion eines Kindes aus dem Treffpunkt 5 – so die Beklagte – oder aus einem anderen Treffpunkt zu Grunde lag, ist zwischen den Parteien streitig.

Im Mai 2021 waren 2 Kinder aus dem Treffpunkt 5 mittels PCR-Test positiv auf das Coronavirus getestet worden: H am 07.05.2021 und I am 09.05.2021. Die Beklagte ordnete daraufhin mit Bescheid vom 14.05.2021 erneut die häusliche Quarantäne der Klägerin an und zwar für den Zeitraum 11.05. bis einschließlich 21.05.2021.

Die vorgenannten Bescheide wurden mit der Post an die Erziehungsberechtigten der Klägerin versandt. Zuvor waren über die Kindertageseinrichtung entsprechende Quarantäneanordnungen durch den J ergangen. Ob darüber hinaus die Beklagte vorab mündlich Quarantäneanordnungen gegenüber den Eltern der Klägerin vornahm, ist streitig. Rechtsmittel oder sonstige Einwendungen erhoben die Eltern der Klägerin weder gegen die Anordnungen des J noch gegen die vorgenannten Anordnungen der Beklagten.

Die Klägerin behauptet, sie habe sich in den vorgenannten Zeiträumen über die Dauer von insgesamt 28 Tagen ordnungsgemäß im häuslichen Bereich isoliert. Neben sozialen Einschränkungen sei sie infolge der Quarantäne erheblichen psychischen Belastungen, wie Frustration, Schlafproblemen, Erschöpfung, Depression und Angstzuständen ausgesetzt gewesen. Langfristig drohe eine posttraumatische Belastungsstörung infolge der dreimaligen häuslichen Absonderung. Nicht nur sie, sondern die gesamte Familie habe unter der Situation gelitten, sei gestresst und gereizt gewesen. Zudem habe sie – mit Ausnahme eines Gartens hinter dem Haus – keinen Zugang zur Natur gehabt; ein Vitamin D Mangel sei entstanden.

Die Klägerin ist der Ansicht, die vorgenannten Beeinträchtigungen seien von der Beklagten mit einem Schmerzensgeld von mindestens 250,00 EUR täglich für die Gesamtdauer von 28 Tagen, insgesamt also mindestens 7.000,00 EUR zu entschädigen, da die Quarantäneanordnungen rechtswidrig gewesen seien. Ein positiver PCR-Test sei grundsätzlich zum Nachweis einer Infektion ungeeignet, insbesondere treffe er keine Aussage über aktive Erreger, so dass bereits das Vorliegen einer Infektion bei der Indexperson fraglich sei. Zudem habe es die Beklagte unterlassen, Ermittlungen zum konkreten Ansteckungsverdacht der Klägerin aufzunehmen und – rechtswidrig – Negativnachweise der Klägerin mittels PCR-Test außer Acht gelassen. Die – unstreitig – unterbliebene vorherige Anhörung der Eltern, des Jugendamtes oder des Familiengerichts sei ebenso zu beanstanden, wie eine Freiheitsentziehung nicht ohne richterliche Anordnung ergehen dürfe. Ohnehin seien die Maßnahmen unverhältnismäßig gewesen: Es hätten mildere Mittel zur Verfügung gestanden und es sei unberücksichtigt geblieben, dass das Sterblichkeitsrisiko bei Kindern bei 0,02% gelegen habe.

Die Klägerin beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an sie ein in das Ermessen des Gerichts gestelltes Schmerzensgeld, mindestens jedoch 7.000,00 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 02.09.2021 (Rechtshängigkeit) zu zahlen.

Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.

Die Beklagte ist der Ansicht, die getroffenen Absonderungsanordnungen seien rechtmäßig gewesen. Ohnedies seien Ansprüche ausgeschlossen, da es die Klägerin schuldhaft verabsäumt habe, Primärrechtsschutz nachzusuchen.

Wegen des weitergehenden Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Akten verwiesen.

Entscheidungsgründe

Die Klage ist zulässig, aber unbegründet.

Das Begehren der Klägerin wird weder durch §§ 839 Abs. 1, 253 Abs. 2 BGB i. V. m. Art. 34 GG getragen, noch bestehen andere Anspruchsgrundlagen.

I.

Ein Anspruch auf Schmerzensgeld gem. §§ 839 Abs. 1, 253 Abs. 2 BGB i. V. m. Art. 34 GG scheitert bezüglich der Quarantäneanordnungen im April und Mai 2021 am Fehlen einer schuldhaften Amtspflichtverletzung, für die Anordnung im März 2021 jedenfalls an einem kausalen Schaden.

Absonderungsverfügung vom 03.03.2021

Im Ergebnis mag dahinstehen, ob und gegebenenfalls inwieweit die Voraussetzungen für die Anordnung einer Absonderung i. S. d. §§ 28, 30 Abs. 1 IfSG infolge der Infektion eines Kindes aus dem Treffpunkt 4, also einer anderen, als von der Klägerin besuchten Gruppe, erfüllt gewesen sind. Denn die von der Klägerin behauptete häusliche Isolierung in der Zeit vom 25.02. bis einschließlich 04.03.2021 beruhte nicht auf der Absonderungsanordnung der Beklagten vom 03.03.2021, sondern auf den vorangehenden Anordnungen des J, dort des zuständigen Gesundheitsamtes, welches zum Erlass entsprechender Anordnung zur unmittelbaren Gefahrenabwehr gem. § 6 Abs. 3 Nr. 1 IfSBG-NRW – neben der an sich zuständigen örtlichen Ordnungsbehörde i. S. d. § 6 Abs. 1 IfSBG-NRW – befugt gewesen ist. Der fehlende Kausalzusammenhang zwischen der Ordnungsverfügung der Beklagten und der vermeintlich unrechtmäßig erlittenen Quarantäne der Klägerin, ergibt sich bereits daraus, dass die Absonderungsanordnung vom 03.03.2021 datiert und den Erziehungsberechtigten der Klägerin auf dem Postweg keinesfalls vor dem 04.03.2021 zugegangen sein kann.

Selbst wenn man zugunsten der Klägerin unterstellen wollte, dass die Anordnung der Beklagten noch im Laufe des 04.03.2021 zugegangen wäre – was im Übrigen von der Klägerin darzulegen und zu beweisen wäre – , hätte sich dieselbe allenfalls noch stundenweise ausgewirkt, wenn man berücksichtigt, dass ein Kleinkind üblicherweise am frühen Abend zu Bett gebracht wird. Dass hierdurch die Schwelle zu einer mehr als geringfügigen Freiheitsbeeinträchtigung überschritten worden wäre (zur Geringfügigkeitsschwelle vgl. LG Hannover, Urteil vom 20.08.2021, 8 O 2/21), ist weder dargetan noch ersichtlich.

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Soweit die Klägerin erstmals mit nachgelassenem Schriftsatz vom 13.04.2022 behauptet, die Beklagte habe die streitgegenständlichen Absonderungsbescheide nicht nur schriftlich, „sondern zuvor auch mündlich per Telefon angeordnet“, bleibt ihr Vorbringen nicht nur unsubstantiiert, sondern steht zugleich im Widerspruch zu dem bisherigen Vortrag und den von der Klägerin vorgelegten Dokumenten.

Schon mit Schriftsatz vom 18.03.2022 hatte die Klägerin vorgetragen, die Quarantäne sei bereits vor Erhalt des schriftlichen Bescheides angeordnet worden, indem „der Kindergarten […] Informationen des Gesundheitsamtes“ weiterleitete. Zudem sei ein Anruf der Eltern durch „Mitarbeiter des Gesundheitsamtes“ angekündigt worden. Dem entsprechend heißt es in der hierzu von der Klägerin vorgelegten Anlage K9.2, einem Anschreiben der Leitung der Einrichtung an die Eltern: „Das Gesundheitsamt hat umgehend Kontakt zu uns aufgenommen. […] Das Gesundheitsamt spricht für die ganze Kita eine vorläufige Quarantäne aus.“ Von mündlichen Anordnungen der Beklagten, welche als örtliche Ordnungsbehörde handelte und nicht mit der unteren Gesundheitsbehörde i. S. d. § 5 Abs. 2 Nr. 1 ÖGDG NRW gleichzusetzen ist, ist indessen nicht die Rede gewesen. Auch bei Anhörung der Mutter der Klägerin im Termin zur Güte- und mündlichen Verhandlung am 30.03.2022 hat diese ausschließlich über „Quarantäneanordnungen über die Kita bzw. das Gesundheitsamt des Kreises“ zu berichten gewusst. Es ist dann der Prozessbevollmächtigte der Klägerin gewesen, welcher bereits in der mündlichen Verhandlung – trotz des (berechtigten) Widerspruchs des Prozessbevollmächtigten der Beklagten – immer wieder Anordnungen des Gesundheitsamtes solchen der Beklagten gleichgesetzt hat. Das Gesundheitsamt ist indessen dem J als untere Gesundheitsbehörde angegliedert. Die K als hiesige Beklagte hat damit nichts zu tun.

Vor dem genannten Hintergrund ist nicht auszuschließen, dass der nunmehrige Vortrag zu vorangehenden mündlichen Quarantäneanordnungen weiterhin auf einer fehlenden Differenzierung nach den handelnden Behörden / Rechtsträgern beruht. Jedenfalls aber hätte es näherer Darlegungen dazu bedurft, wann die Eltern der Klägerin durch wen und mit welchem näheren Inhalt durch die Beklagte telefonisch kontaktiert worden sein sollen. Auch ohne gesonderten gerichtlichen Hinweis muss der Klägerin offenbar sein, dass die pauschale Behauptung einer telefonischen Kontaktaufnahme, welche sich für alle drei Anordnungen in einem einzigen Satz erschöpft, weder für die Beklagte einlassungsfähig noch dem Beweis zugänglich ist. Ohnehin erscheint der Beweisantritt durch „Anhörung der Mutter der Klägerin“ fraglich, nachdem die Mutter der Klägerin im Termin zur mündlichen Verhandlung vom 30.03.2022 bereits angehört worden ist und eine vorangehende, mündliche Anordnung durch die Beklagte gerade nicht bekundet hat. Die Beklagte hatte durch ihren Prozessbevollmächtigten bereits mehrfach im Rahmen der mündlichen Verhandlung klar gestellt, dass vor Erlass der schriftlichen Bescheide keinerlei mündliche Anordnungen durch sie ergangen seien.

Absonderungsverfügung vom 08.04.2021

Der Beklagten ist eine schuldhafte Amtspflichtverletzung i. S. d. § 839 Abs. 1 BGB i. V. m. Art. 34 GG nicht vorzuwerfen. Vielmehr beruht die streitgegenständliche Quarantäneanordnung auf einer gesetzmäßigen Ermächtigungsgrundlage, deren Voraussetzungen erfüllt waren und von welcher die Beklagte im Rahmen des ihr zustehenden Ermessens Gebrauch gemacht hat.

Gem. § 28 Abs. 1 IfSG sind die zuständigen Behörden befugt, die notwendigen Maßnahmen zum Schutz der Bevölkerung vor übertragbaren Krankheiten zu treffen. Insbesondere kann die zuständige Behörde gem. § 30 Abs. 1 S. 2 IfSG anordnen, dass Kranke, Krankheitsverdächtige, Ansteckungsverdächtige oder Ausscheider in einem Krankenhaus oder in sonst geeigneter Weise – hierzu gehört die eigene Wohnung – abgesondert werden.

1.

Die Beklagte handelte als zuständige Behörde i. S. d. § 6 Abs. 1 IfSBG-NRW i. V. m. § 17 Abs. 1 Corona Test Quarantäne VO NRW in der damals gültigen Fassung.

2.

Die Klägerin wurde zu Recht als Ansteckungsverdächtige eingestuft. Denn es bestand aufgrund der Gesamtsituation der begründete Verdacht, dass sie sich bei einem infizierten Kind aus ihrem Treffpunkt angesteckt haben könnte.

Wer ansteckungsverdächtig ist, wird in § 2 Nr. 7 IfSG legal definiert. Es handelt sich um eine Person, von der anzunehmen ist, dass sie Krankheitserreger aufgenommen hat, ohne krank, krankheitsverdächtig oder Ausscheider zu sein.

Die Aufnahme von Krankheitserregern ist bereits dann anzunehmen, wenn der Betroffene mit hinreichender Wahrscheinlichkeit Kontakt zu einer infizierten Person hatte und hiermit verbunden eine hinreichende Wahrscheinlichkeit einer Ansteckungsgefahr vorliegt. Bei der Bewertung dieser hinreichenden Wahrscheinlichkeit existiert kein einheitlicher Maßstab. Vielmehr gilt der allgemeine polizei- und ordnungsrechtliche Grundsatz, wonach an die Wahrscheinlichkeit des Schadenseintritts umso geringere Anforderungen zu stellen sind, je größer und folgenschwerer der möglicherweise eintretende Schaden ist (vgl. LG Oldenburg Urteil vom 23.12.2021, 5 O 1371/21). Daher kann im Fall eines hochansteckenden Krankheitserregers, der bei einer Infektion zu einer tödlich verlaufenden Erkrankung führen kann, gegen die eine wirksame medikamentöse Therapie nicht zur Verfügung steht, auch eine vergleichsweise geringe Übertragungswahrscheinlichkeit genügen (vgl. LG Köln Urteil vom 16.11.2021, 5 O 214/21; BVerwG Urteil vom 22.03.2012, 3 C 16/11).

a.

Die Klägerin hatte Kontakt zu einer infizierten Person.

Die Absonderungsverfügung für den Zeitraum 05.04. (Ostermontag) bis einschließlich 14.04.2021 geht – entgegen der nunmehrigen Behauptung der Klägerin mit Schriftsatz vom 13.04.2022 – auf eine Infektionslage im Treffpunkt 5 zurück. Indexperson ist insbesondere das Kind L.

Die Darlegungs- und Beweislast für das Vorliegen einer schuldhaften Amtspflichtverletzung liegt grundsätzlich beim Anspruchsteller – hier der Klägerin – , wobei im Falle einer feststehenden objektiven Amtspflichtverletzung das Verschulden des Amtsträgers in der Regel zu vermuten ist (Palandt – Grüneberg, 81. Aufl. 2022, BGB, § 839 Rn. 84 m. w. N.). Den Anspruchsgegner trifft indessen für Umstände, welche allein in seinen Verantwortungs- und Erkenntnisbereich fallen, eine sekundäre Darlegungslast. Hierzu gehören vorliegend diejenigen Umstände, welche – nach Auffassung der Beklagten – einen Ansteckungsverdacht i. S. d. Infektionsschutzgesetzes gerechtfertigt haben.

Letzterem ist die Beklagte nachgekommen, indem sie mit Schriftsatz vom 23.03.2022 dezidiert ausgeführt hat, dass zunächst das Kind L aus dem Treffpunkt 5 seit dem 01.04.2021 Symptome einer Infektion mit Covid-19 gezeigt habe und am 03.04.2021 mittels PCR-Test positiv getestet worden sei. Im zeitlichen Anschluss seien 2 weitere Kinder aus dem Treffpunkt 5 infiziert gewesen.

Dem ist die Klägerin nicht substantiiert entgegen getreten. Zwar hat die Mutter der Klägerin bei ihrer Anhörung in der mündlichen Verhandlung am 30.03.2022 ausgeführt, ihres Wissens sei lediglich ein Kind aus dem Treffpunkt 4 erkrankt gewesen. Woher sie diese Erkenntnis gewonnen hat, vermochte sie indessen nicht näher darzulegen. Unter welchem Gesichtspunkt konkret die Ausführungen der Beklagten in Abrede gestellt werden, bleibt offen. So ist bereits nicht ersichtlich, ob die Klägerin behaupten möchte, eine Erkrankung der genannten Kinder habe nicht vorgelegen oder, ob sie deren Zugehörigkeit zum Treffpunkt und / oder einen Kontakt mit denselben in Abrede stellen möchte. Dass der Klägerin eine entsprechende Konkretisierung unmöglich gewesen wäre, ist nicht ersichtlich. Vielmehr belegen die – auszugsweise – vorgelegten Emails der Leitung der Kindertageseinrichtung, dass die Eltern regelmäßig über das Infektionsgeschehen näher informiert worden sind. Zudem hat die Mutter der Klägerin im Termin zur mündlichen Verhandlung eingeräumt, mit den übrigen Eltern im steten Austausch – sei es über Whatsapp oder andere Kommunikationsmittel – gestanden zu haben.

Für die Richtigkeit der Ausführungen der Beklagten streiten indessen die von der Klägerin selbst vorgelegten Dokumente in Anlage K10. Die Anordnung des J in Anlage K10.2, welche sich trotz des Fehlers im Datum erkennbar auf die 2. Quarantäneanordnung vom 05.04 bis 14.04.2021 bezieht, nennt als Betroffene ausdrücklich nur „Kinder des Treffpunkts 5“. Die Mitteilung der Leitung der Kindertageseinrichtung vom 06.04.2021 (Anlage K10.1) beinhaltet – anders als die Mitteilung für den Zeitraum der 1. Quarantäne – auch nur die vorübergehende Schließung des Treffpunktes 5. Dafür, wie dies mit der Behauptung, es sei lediglich ein Infektionsfall im Treffpunkt 4 aufgetreten, zusammenpasst, bleibt die Klägerin jede Erklärung schuldig.

b.

Ist aber von einer Indexperson innerhalb des Treffpunkts 5 auszugehen, vermögen die umfänglichen Ausführungen der Klägerin zur fehlenden Eignung und Zuverlässigkeit von PCR-Tests zur Verifizierung einer ansteckenden Infektion mit Covid-19, ungeachtet der Richtigkeit dieser Ausführungen, nichts an der Rechtmäßigkeit des Verwaltungshandelns der Beklagten zu ändern.

Ein PCR-Test gilt nach verbreiteter wissenschaftlicher Einschätzung, insbesondere derjenigen des Robert-Koch-Instituts [nachfolgend: RKI] nicht nur als extrem zuverlässig, sondern auch als uneingeschränkt geeignet zur Erkennung einer Infektion mit Covid-19. Ein falsch positives Ergebnis ist bei korrekter Durchführung und fachkundiger Beurteilung der Ergebnisse extrem unwahrscheinlich. An diesen Einschätzungen des RKI, welche im Übrigen derjenigen der WHO entsprechen, hatte sich die Beklagte, welche ihrerseits an Recht und Gesetz gebunden ist, zu orientieren. Denn das RKI ist nicht nur die zentrale Einrichtung der Bundesregierung auf dem Gebiet der Krankheitsüberwachung und Krankheitsprävention; vielmehr definiert § 4 IfSG die Aufgaben des RKI. Nach dessen Absatz 2 Nr. 1 gehört hierzu auch die Erstellung von Richtlinien, Empfehlungen, Merkblättern und sonstigen Informationen für die betroffenen Fachkreise zur Vorbeugung, Erkennung und Verhinderung der Weiterverbreitung übertragbarer Krankheiten. Diese gesetzliche Konzeption verdeutlicht, dass es nicht Aufgabe der Beklagten als örtlicher Ordnungsbehörde ist, bis dato anerkannte Verfahren zur Verifizierung einer Infektion zu hinterfragen. Dies gilt umso mehr, wenn es sich bei den Kritikern um vereinzelt gebliebene Stimmen in der Wissenschaft handelt.

c.

Der Kontakt der Klägerin zu der Indexperson ist hinreichend eng gewesen, ohne dass es darauf ankommt, ob die Klägerin zu deren engeren Spiel- und Freundeskreis gehört hat oder nicht.

Wer als enge Kontaktperson gilt, wird wiederum maßgeblich durch die einschlägigen Richtlinien des RKI, dort Punkt 3.1 „Definition einer engen Kontaktperson“ näher beschrieben. Dies sind zum einen Personen, welche sich länger im nahen Umfeld des Falles (< 1,5 m) länger als 10 Minuten ohne adäquaten Schutz aufgehalten haben (Punkt 3.1.1) oder aber sich im selben Raum mit wahrscheinlich hoher Konzentration infektiöser Aerosole für länger als 10 Minuten aufgehalten haben, selbst wenn durchgehend und korrekt Mund-Nasen-Schutz oder FFP2-Maske getragen wurden (Punkt 3.1.3), wofür hier indessen keinerlei Anhaltspunkte bestehen.

Selbst wenn die Klägerin nicht mit der Indexperson gespielt haben sollte oder dieser sich auf sonstige Weise mit einem Abstand von weniger als 1,5 m für eine längere Zeit genähert haben sollte, so muss im Rahmen des üblichen Kindergartenalltags davon ausgegangen werden, dass sich die beiden Kinder über eine Zeitdauer von mehr als 10 Minuten in dem selben Raum, insbesondere dem Gruppenraum des Treffpunkt 5 aufgehalten haben. Gegenteiliges behauptet selbst die Klägerin nicht. In Gruppenräumen mit entsprechend vielen Kindern – laut Homepage der Kindertageseinrichtung befinden sich zwischen 20 und 23 Kinder in einem Treffpunkt / einer Gruppe – ist mit einer entsprechend hohen Aerosolbelastung zu rechnen, selbst dann, wenn in regelmäßigen Abständen gelüftet wird (zu diesem Aspekt vgl. auch LG Oldenburg Urteil vom 23.12.2021, 5 O 1371/21).

Von der Beklagten war auch nicht verlangen, in diesem Zusammenhang nähere Sachverhaltsermittlungen aufzunehmen. Denn die von der Klägerin seinerzeit ausgehende potentielle Gefahr einer Weiterverbreitung des Virus erforderte ein unverzügliches Einschreiten im Sinne einer effektiven Gefahrenabwehr (vgl. LG Oldenburg Urteil vom 23.12.2021, 5 O 1371/21).

3.

Die Dauer der angeordneten Quarantäne ist nicht zu beanstanden. Sie orientiert sich erkennbar an den Empfehlungen des RKI, wie sie zugleich Eingang in § 17 Abs. 2 Corona Test Quarantäne VO in der seinerzeit geltenden Fassung gefunden hat, wonach die Absonderung in der Regel 14 Tage nach dem letzten Kontakt zur positiv getesteten Person endet. Soweit die Klägerin beanstandet, es sei ihr verwehrt worden, sich vorzeitig „frei“ zu testen, ist auf die bis September 2021 gültigen Empfehlungen des RKI zu verweisen, nach deren Punkt 3.2.2 bei engen Kontaktpersonen eine Verkürzung der Quarantäne aufgrund eines negativen PCR-Tests gerade nicht möglich sein sollte. Die Inkubationszeit für eine Erkrankung mit der seinerzeit vorherrschenden Covid-19 Variante lag bei 10-14 Tagen. Dem hat die Dauer der Quarantäne Rechnung getragen. Der Einwand der Klägerin, sie selbst sei zu keiner Zeit erkrankt gewesen, mag – die Richtigkeit dieses Vortrages unterstellt – rückblickend belegen, dass eine Ansteckung nicht stattgefunden hatte. Ex-ante – und hierauf kommt es für die Rechtmäßigkeit der streitgegenständlichen Absonderungsanordnung allein an – ließ sich dies gerade nicht feststellen. Auch der Verweis der Klägerin auf die von ihr vorgelegten, negativen PCR-Tests ist insofern nicht zielführend. Diese stellen naturgemäß nur eine Momentaufnahme dar und sind, worauf die Beklagte zutreffend hingewiesen hat, nicht geeignet, einen Infektionsdurchbruch in der Folgezeit auszuschließen.

4.

Die Beklagte hat von ihrem Ermessen i. S. d. § 30 Abs. 1 S. 2 IfSG Gebrauch gemacht. Ermessenfehler gem. § 40 Abs. 1 VwVfG NRW sind nicht ersichtlich. Insbesondere verstößt die Anordnung nicht gegen den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz.

Soweit die Klägerin auf die geringe Letalitätsrate bei Kindern verweist, verkennt sie, dass die Maßnahme nicht in erster Linie ihrem Schutz diente, sondern der Durchbrechung von Infektionsketten, von denen sämtliche Altersstrukturen innerhalb der Bevölkerung und dies in unüberschaubarer Anzahl betroffen sein konnten. Zudem geht es nicht nur um die Vermeidung von Todesfällen, sondern zugleich um schwere Verläufe mit langfristigen, wenn nicht lebenslangen Folgen. Insofern sind die betroffenen Grundrechte der Klägerin, insbesondere das Grundrecht auf freie Entfaltung der Persönlichkeit gem. Art. 2 Abs. 1 GG und der Freiheit der Person gem. Art. 2 Abs. 2 S. 2 GG, gegen das Grundrecht Dritter auf Leben und körperliche Unversehrtheit gem. Art. 2 Abs. 2 S. 1 GG abzuwägen gewesen. Dabei ist zu berücksichtigen, dass die Beeinträchtigung der Freiheit der Klägerin von vorneherein von begrenzter Dauer gewesen ist und die häusliche Quarantäne nicht mit einer stationären Unterbringung vergleichbar ist. Die Klägerin ist in ihrer gewohnten Umgebung mit ihrer Familie als Vertrauens- und Bezugsperson verblieben. Auch wenn die Beschränkungen, die Wohnung nicht verlassen zu dürfen, sowie keinen Besuch empfangen zu dürfen oder zu Besuch zu gehen, sowie mit gleichaltrigen Kindern zu spielen schwer wiegen, sind sie doch in Hinblick auf die mit einer potentiell drohenden Weiterverbreitung des Virus verbundenen Gefahr für Leib und Leben geeignet, erforderlich und angemessen. Zwar behauptet die Klägerin, es hätten weniger einschneidende Maßnahmen zur Verfügung gestanden. Welche dies hätten gewesen sein sollen, ist für die Kammer nicht ersichtlich. Hinweise und Beratungen, wie mit Schriftsatz der Klägerin vom 13.04.2022 aufgeführt, wären sicherlich nicht in gleicher Weise geeignet gewesen, das Infektionsgeschehen zu durchbrechen, wie eine Quarantäne. Welche „Auflagen“ oder „einzelfallbezogenen Maßnahmen“ konkret ein gleich geeignetes, aber gleichwohl milderes Mittel hätten darstellen sollen, benennt auch die Klägerin nicht.

5.

Eine der Absonderungsanordnung vorangehende Anhörung der Klägerin ist gem. § 28 Abs. 2 S. 1 VwVfG NRW entbehrlich gewesen.

Entgegen der Ansicht der Klägerin unterlag die Anordnung der Quarantäne auch nicht dem Richtervorbehalt gem. Art. 104 Abs. 2 GG i. V. m. Art. 2 Abs. 2 S. 2 GG. Denn die häusliche Absonderung gem. § 30 Abs. 1 IfSG setzt die Bereitschaft voraus, derselben „freiwillig“ Folge zu leisten und begründet mangels physischer Zwangseinwirkungen keinen Eingriff in das Grundrecht auf körperliche Bewegungsfreiheit (vgl. LG Köln Urteil vom 16.11.2021, 5 O 214/21). Es handelt sich um eine „einfache“ Freiheitsbeschränkung, nicht aber um eine Freiheitsentziehung, welche ein Festhalten auf eng umgrenzten Raum mit Aufhebung der körperlichen Bewegungsfreiheit aufgrund physischer Hemmnisse voraussetzt, wie dies etwa bei Haft, Ingewahrsamnahme oder Zwangsunterbringung auf einer geschlossenen Station der Fall ist (vgl. hierzu auch OVG Münster Beschluss vom 13.07.2020, 13 B 968/20.NE).

Ohne erkennbare Relevanz für den vorliegenden Fall bleiben schließlich die Ausführungen der Klägerin zur Rechtswidrigkeit der „Verordnung“ gem. § 28 IfSG, womit die Klägerin scheinbar die CoronaschutzVO meint. Die Anordnung der Beklagten stützt sich indessen unmittelbar auf das IfSG.

Absonderungsverfügung vom 14.05.2021

Die Beklagte hat zu dieser Verfügung – bislang unwidersprochen – vorgetragen, Hintergrund der Anordnung seien zwei neue positive PCR-Tests auf das Coronavirus im Treffpunkt 5 gewesen. Insofern gelten die Ausführungen zu der Anordnung vom 08.04.2021 entsprechend. Es fehlt an einer schuldhaften Amtspflichtverletzung.

II.

Weitere Anspruchsgrundlagen – neben § 839 Abs. 1 BGB i. V. m. Art. 34 GG -, welche geeignet wären, das Begehren der Klägerin zu tragen, sind nicht ersichtlich. § 56 Abs. 1 und Abs. 1a IfSG normiert Ansprüche auf Ersatz von Verdienstausfall im Falle einer angeordneten Absonderung, ist aber nicht auf Schmerzensgelder auszudehnen. Ansprüche gem. § 39 Abs. 1 OBG kommen desgleichen nicht Betracht, nachdem die Entschädigungsregelungen des Infektionsschutzgesetzes abschließend sind (vgl. BGH Urteil vom 17.03.2022, III ZR 79/21).

III.

Ein Anspruch auf Zinsen gem. §§ 288 Abs. 1, 291 BGB scheidet mangels eines Anspruchs in der Hauptsache aus.

IV.

Die prozessualen Nebenentscheidungen folgen aus § 91 Abs. 1 ZPO, sowie §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.

Streitwert: 7.000,00 EUR


Die folgenden rechtlichen Bereiche sind in diesem Urteil relevant:

  • Infektionsschutzgesetz (IfSG): Das Infektionsschutzgesetz regelt die rechtlichen Grundlagen für Maßnahmen zur Vorbeugung gegen Infektionskrankheiten, einschließlich der Anordnung von Quarantäne. Im vorliegenden Fall ist die Frage der Rechtmäßigkeit der Quarantäneanordnungen von Bedeutung, da die Klägerin behauptet, dass sie unrechtmäßig angeordnet wurden, während die Beklagte argumentiert, dass sie auf gesetzlichen Grundlagen beruhten.
  • Schmerzensgeldrecht: Schmerzensgeldansprüche können geltend gemacht werden, wenn jemand aufgrund einer Handlung oder Unterlassung Schmerzen, Leiden oder körperliche oder seelische Beeinträchtigungen erleidet. Im vorliegenden Fall fordert die minderjährige Klägerin Schmerzensgeld für die Einschränkungen, psychischen Belastungen und den Vitamin D-Mangel, den sie während der Quarantäne erfahren hat.
  • Familienrecht: Im Familienrecht geht es um die rechtlichen Beziehungen zwischen Familienmitgliedern, einschließlich Eltern und Kindern. Im vorliegenden Fall ist die Klägerin minderjährig, und es ist anzunehmen, dass ihre Eltern als gesetzliche Vertreter in ihrem Namen handeln.
  • Beweisrecht_ Das Beweisrecht regelt die Frage, welche Beweismittel vor Gericht zulässig sind und wie sie zu bewerten sind. Im vorliegenden Fall hat das Gericht entschieden, dass die Mutter der Klägerin nicht beweisen konnte, dass die Anordnungen der örtlichen Behörde aufgrund von Fehlern oder Versäumnissen erfolgten.
  • Verwaltungsrecht: Das Verwaltungsrecht regelt die Beziehungen zwischen Bürgerinnen und Bürgern und staatlichen Stellen, einschließlich der Verwaltung von öffentlichen Angelegenheiten und der Ausübung von staatlicher Gewalt. Im vorliegenden Fall geht es um die Anordnung von Quarantäne durch eine Kindertageseinrichtung und möglicherweise auch durch eine örtliche Behörde. Die Frage, ob diese Anordnungen rechtmäßig waren oder nicht, fällt in den Bereich des Verwaltungsrechts.

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