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Amtspflichtverletzung – Verletzung der Auskunfts- und Beratungspflicht im Verwaltungsverfahren

Ein Landwirt verklagt einen Landkreis auf Schadensersatz, weil er aufgrund einer vermeintlich falschen Auskunft keine EU-Agrarförderung erhalten hat. Der Streit dreht sich um ein Gespräch zwischen dem Landwirt und Mitarbeitern des Landwirtschaftsamtes, dessen Inhalt umstritten ist. Das Oberlandesgericht wies die Klage ab, da keine Amtspflichtverletzung vorlag und der Landwirt eine hohe Eigenverantwortung trägt.

Das Wichtigste: Kurz & knapp

  • Das Oberlandesgericht Brandenburg hat die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts Frankfurt (Oder) zurückgewiesen.
  • Der Kläger, ein landwirtschaftlicher Einzelunternehmer, forderte Schadensersatz wegen vermeintlich unrichtiger Auskunft des zuständigen Landkreises zur Agrarförderung.
  • Der Kläger erhielt keine EU-Direktzahlungen für 2018, da er zwei Anträge unter verschiedenen Betriebsnummern gestellt hatte, was nach europäischem Recht unzulässig ist.
  • Das Gericht entschied, dass die Mitarbeiter des Beklagten keine Amtspflicht verletzt haben, da der Kläger in einem „Kennenlerngespräch“ keine konkrete Auskunft verlangt hatte.
  • Es bestand keine Pflicht der Behörde, von sich aus umfassend über die Agrarförderung aufzuklären, da kein konkretes Verwaltungsverfahren absehbar war.
  • Der Kläger wurde als erfahrener Landwirt angesehen, der über ausreichende Kenntnisse zur Agrarförderung verfügen sollte.
  • Das Gericht sah auch keine Pflichtverletzung bei der Weiterleitung des Antrags auf Erteilung der Betriebsnummer.
  • Ein Anspruch aus Staatshaftung wurde mangels Amtspflichtverletzung ausgeschlossen.
  • Das Gericht betonte, dass der Kläger Mitverschulden trägt, da er unklare Angaben im Antrag gemacht hat und keine Rückfragen stellte.
  • Die rechtlichen Fragen wurden als ausreichend durch die höchstrichterliche Rechtsprechung geklärt angesehen, sodass keine grundsätzliche Bedeutung vorliegt.

Amtspflichtverletzung führt zu Schadenersatz: Behörde muss Fehler bezahlen

Amtspflichtverletzungen sind ein sensibles Thema, das sich im Alltag immer wieder zeigt. In vielen Situationen sind Bürger auf die Hilfe und Expertise von Behörden angewiesen. Doch was passiert, wenn diese Unterstützung ausbleibt oder sogar fehlerhaft erfolgt? In solchen Fällen kann es zu einer Amtspflichtverletzung kommen, die zu erheblichen Nachteilen und sogar finanziellen Verlusten führen kann.

Besonders wichtig ist dabei die Auskunfts- und Beratungspflicht. Behörden sind verpflichtet, Bürgern klar und verständlich Informationen über ihre Rechte und Pflichten zu liefern sowie bei Bedarf individuelle Beratung zu ermöglichen. Wird diese Pflicht verletzt, kann dies weitreichende Folgen haben. Stellt sich zum Beispiel heraus, dass ein Bürger aufgrund einer fehlerhaften oder unzureichenden Beratung falsche Entscheidungen getroffen hat, kann dies rechtliche Konsequenzen für die Behörde nach sich ziehen.

Im Folgenden wollen wir uns einen konkreten Fall ansehen, der die Verletzung der Auskunfts- und Beratungspflicht im Verwaltungsverfahren aufzeigt.

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Der Fall vor Gericht


Amtshaftung bei fehlerhafter Beratung zur Agrarförderung abgelehnt

agrarbetrieb milchkühe
(Symbolfoto: BearFotos – Shutterstock.com)

Der Fall dreht sich um einen landwirtschaftlichen Einzelunternehmer, der Schadensersatz in Höhe von 136.731,01 € vom zuständigen Landkreis forderte. Der Kläger machte geltend, dass ihm aufgrund einer vermeintlich unrichtigen Auskunft des Landkreises EU-Direktzahlungen für das Antragsjahr 2018 entgangen seien.

Der Kläger hatte 2017 einen Milchviehbetrieb im Bezirk des beklagten Landkreises erworben. Im Mai 2017 fand ein Gespräch zwischen dem Kläger, dem Veräußerer und Mitarbeitern des zuständigen Landwirtschaftsamtes statt. Der genaue Inhalt dieses Gesprächs war zwischen den Parteien umstritten.

Im August 2018 beantragte der Kläger beim Beklagten die Vergabe einer „Betriebsnummer BNR-ZD“, die für die Beantragung von Agrarförderung erforderlich ist. Dabei stellte der Beklagte Unstimmigkeiten zwischen der Adresse des neu erworbenen Hofes und der Wohnadresse des Klägers fest. Nach Klärung dieser Unstimmigkeiten leitete der Beklagte den Antrag an das zuständige Landesamt weiter.

Kurz vor Ende der Antragsfrist beantragte der Kläger Agrarförderung für den Milchviehbetrieb unter Angabe der neu erteilten Betriebsnummer. Der Beklagte lehnte diesen Antrag jedoch ab, da der Kläger bereits für Flächen an seinem Wohnsitz einen Antrag unter einer gesonderten Betriebsnummer gestellt hatte. Nach den maßgeblichen EU-Förderbestimmungen kann jeder Begünstigte nur einen Antrag stellen.

Klageabweisung durch das Landgericht

Das Landgericht wies die Klage des Landwirts ab. Es begründete seine Entscheidung damit, dass die Mitarbeiter des beklagten Landkreises keine dem Kläger gegenüber bestehende Amtspflicht verletzt hätten.

Das Gericht stellte fest, dass die Mitarbeiter bei dem Gespräch im Mai 2017 nicht verpflichtet gewesen seien, von sich aus auf Einzelheiten des Agrarfördersystems hinzuweisen. Eine solche Pflicht hätte sich insbesondere nicht aus § 25 VwVfG ergeben, da zu diesem Zeitpunkt noch kein konkretes Verwaltungsverfahren absehbar gewesen sei.

Das Landgericht bewertete das Gespräch im Mai 2017 als „Kennenlerngespräch“, bei dem zwar allgemein über Agrarförderung gesprochen wurde, der Kläger aber keine konkreten Auskünfte verlangt habe. Die Mitarbeiter des Beklagten hätten aufgrund der dargestellten Erfahrung des Klägers davon ausgehen dürfen, dass er mit der Materie hinreichend vertraut sei.

Auch bei der Weiterleitung des Antrags auf Erteilung der Betriebsnummer sah das Landgericht keine Amtspflichtverletzung. Die Auskunfts- und Beratungspflicht sei auf das Verfahren zur Erlangung der Betriebsnummer begrenzt gewesen, die zudem weiteren Zwecken als der Agrarförderung diene.

Berufung des Klägers erfolglos

Der Kläger legte gegen das Urteil des Landgerichts Berufung ein. Er argumentierte, die Mitarbeiter des Beklagten seien zur Aufklärung und Beratung über die rechtlichen Einzelheiten der Agrarförderung verpflichtet gewesen. Das „Kennenlerngespräch“ habe für ihn erkennbar nur Sinn gemacht, wenn die Behörde und ihre Mitarbeiter zuständig gewesen seien.

Der Kläger betonte, dass konkret über Agrarfördermöglichkeiten gesprochen worden sei und auch sein Wohnsitz zur Sprache gekommen sei. Dies hätte bei den Mitarbeitern zumindest Zweifel an der Zuständigkeit wecken müssen, die sie ihm hätten offenbaren müssen. Er sei in erster Linie Landwirt und kein auf dieses Rechtsgebiet spezialisierter Jurist, weshalb er kein Problembewusstsein gehabt und keine konkreten Fragen habe stellen können.

Das Oberlandesgericht wies die Berufung des Klägers zurück. Es sah keine Verletzung einer besonderen Fürsorgepflicht durch den Beklagten. Den handelnden Mitarbeitern sei weder bekannt gewesen, in welcher Rechtsform der Kläger seinen Betrieb am Wohnsitz führte, noch dass er dafür bereits als Einzelunternehmer eine Betriebsnummer zur Beantragung von Agrarsubventionen erhalten hatte.

Bewertung des Gesprächs und Mitverschulden des Klägers

Das Oberlandesgericht bestätigte die Einschätzung des Landgerichts, dass es sich bei dem Gespräch im Mai 2017 um ein „Kennenlerngespräch“ gehandelt habe. Der Beklagte sei als Landwirtschaftsamt nicht nur für Agrarsubventionen zuständig, sondern auch für andere Bereiche wie den Vollzug des Tierschutzgesetzes.

Das Gericht betonte, dass sich der Kläger als erfahrener Landwirt präsentiert habe und nicht als besonders fürsorgebedürftig erschienen sei. Die Mitarbeiter des Beklagten hätten daher davon ausgehen dürfen, dass er keiner besonderen Beratung bedurfte.

Ein entscheidender Punkt war für das Gericht das Mitverschulden des Klägers. Bei der Antragstellung hatte er versichert, keinen weiteren Sammelantrag und keinen weiteren Antrag auf Zuweisung von Zahlungsansprüchen in Deutschland gestellt zu haben oder stellen zu werden. Diese Erklärung war nach Ansicht des Gerichts unmissverständlich und bezog sich nicht nur auf einzelne Betriebe oder Betriebsteile.

Rechtliche Bewertung und Konsequenzen

Das Oberlandesgericht bestätigte die Entscheidung des Landgerichts und wies die Berufung des Klägers zurück. Es sah keine Amtspflichtverletzung durch die Mitarbeiter des beklagten Landkreises, die eine Schadensersatzpflicht begründen würde.

Die Entscheidung verdeutlicht, dass Landwirte bei der Beantragung von Agrarförderung eine hohe Eigenverantwortung tragen. Sie müssen sich selbst über die geltenden Bestimmungen informieren und können nicht davon ausgehen, dass Behördenmitarbeiter sie ungefragt auf alle möglichen Fallstricke hinweisen.

Für die Praxis bedeutet dies, dass Landwirte bei komplexen Förderfragen im Zweifel selbst aktiv nachfragen oder sich fachkundigen Rat einholen sollten. Die Behörden sind zwar zur Beratung verpflichtet, aber nur im Rahmen des konkreten Verwaltungsverfahrens und auf ausdrückliche Nachfrage.

Die Schlüsselerkenntnisse


Die Entscheidung unterstreicht die hohe Eigenverantwortung von Landwirten bei der Beantragung von Agrarförderungen. Behörden trifft keine allgemeine Pflicht zur unaufgeforderten Beratung über alle möglichen Fallstricke, insbesondere nicht in einem bloßen „Kennenlerngespräch“. Eine Amtshaftung scheidet aus, wenn der Antragsteller als erfahren erscheint und keine konkreten Auskünfte verlangt. Landwirte müssen sich daher selbst umfassend informieren oder gezielt nachfragen, um Fehler bei der Antragstellung zu vermeiden.


Was bedeutet das Urteil für Sie?

Wenn Sie von einer Behörde falsch oder unzureichend beraten wurden, sollten Sie nicht automatisch davon ausgehen, dass die Behörde für daraus entstehende Schäden haftet. Das Urteil verdeutlicht, dass Bürger eine hohe Eigenverantwortung tragen, sich selbst zu informieren und bei Unklarheiten gezielt nachzufragen. Behörden sind nicht verpflichtet, unaufgefordert über alle möglichen Fallstricke aufzuklären, besonders nicht in informellen Gesprächen. Wenn Sie sich unsicher sind, ist es ratsam, schriftliche Auskünfte einzuholen oder fachkundigen Rat zu suchen. Beachten Sie auch, dass Ihre eigenen Erklärungen und Versicherungen gegenüber Behörden bindend sein können. Im Zweifelsfall sollten Sie immer um Klarstellung bitten, um späteren Missverständnissen und möglichen Nachteilen vorzubeugen.


FAQ – Häufige Fragen

Sie fragen sich, ob Ihnen bei der Agrarförderung Fehler passiert sind? Haben Sie Zweifel, ob Sie korrekt beraten wurden? Dann sind Sie hier genau richtig. In dieser FAQ-Rubrik finden Sie verständliche Antworten auf häufig gestellte Fragen zu Amtspflichtverletzung bei fehlerhafter Beratung zur Agrarförderung. Egal, ob Sie als Landwirt, Landwirtschaftsbetrieb oder als Vermittler tätig sind – hier erfahren Sie wichtiges Wissen aus dem Bereich Recht und Agrarförderung.


Was versteht man unter einer Amtspflichtverletzung im Verwaltungsverfahren?

Eine Amtspflichtverletzung im Verwaltungsverfahren liegt vor, wenn ein Amtsträger die ihm obliegenden Pflichten bei der Ausübung seines öffentlichen Amtes nicht ordnungsgemäß erfüllt. Behörden und ihre Mitarbeiter unterliegen zahlreichen gesetzlichen Vorgaben, die ihr Handeln im Umgang mit Bürgern regeln. Diese Amtspflichten ergeben sich aus verschiedenen Rechtsquellen wie Gesetzen, Verordnungen und Verwaltungsvorschriften.

Die zentrale Amtspflicht besteht darin, dass Behörden rechtmäßig und zweckmäßig handeln müssen. Sie sind an Recht und Gesetz gebunden und dürfen nicht willkürlich entscheiden. Darüber hinaus haben Behörden eine Beratungs- und Auskunftspflicht gegenüber Bürgern. Sie müssen über Rechte und Pflichten im Verwaltungsverfahren aufklären, auf Antragsmöglichkeiten hinweisen und bei der Antragstellung behilflich sein.

Eine weitere wichtige Amtspflicht ist die Einhaltung des Untersuchungsgrundsatzes. Die Behörde muss den relevanten Sachverhalt von Amts wegen ermitteln und alle für den Einzelfall bedeutsamen Umstände berücksichtigen. Dabei hat sie auch für den Betroffenen günstige Aspekte zu beachten.

Zu den Amtspflichten gehört außerdem die Gewährung rechtlichen Gehörs. Betroffene müssen die Gelegenheit erhalten, sich zu den für die Entscheidung erheblichen Tatsachen zu äußern. Die Behörde muss diese Äußerungen bei ihrer Entscheidungsfindung berücksichtigen.

Eine Amtspflichtverletzung kann in verschiedenen Situationen vorliegen. Wenn eine Behörde einen Bürger nicht oder unzureichend über seine Rechte aufklärt, verletzt sie ihre Beratungspflicht. Trifft sie eine Entscheidung, ohne den Sachverhalt ausreichend zu ermitteln, verstößt sie gegen den Untersuchungsgrundsatz. Hört sie den Betroffenen vor einer belastenden Entscheidung nicht an, missachtet sie das Recht auf Gehör.

Auch die Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften kann eine Amtspflichtverletzung darstellen. Dazu zählen etwa Fehler bei der Zustellung von Bescheiden oder die Missachtung von Fristen. Ebenso kann die Verletzung des Datenschutzes durch unbefugte Weitergabe von Informationen eine Amtspflichtverletzung begründen.

Die Folgen einer Amtspflichtverletzung können gravierend sein. Der betroffene Verwaltungsakt kann rechtswidrig und unter Umständen sogar nichtig sein. In bestimmten Fällen kann die Behörde verpflichtet sein, den Verwaltungsakt zurückzunehmen oder zu widerrufen. Dem Bürger stehen Rechtsschutzmöglichkeiten wie Widerspruch und Anfechtungsklage zur Verfügung.

Bei schuldhaften Amtspflichtverletzungen, die einem Dritten Schaden zufügen, kann zudem ein Amtshaftungsanspruch entstehen. Der Geschädigte kann dann Schadensersatz vom Staat verlangen. Voraussetzung ist, dass die verletzte Amtspflicht gerade auch dem Schutz des Geschädigten diente.

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Welche Rechte habe ich, wenn ich von einer Behörde falsch oder unzureichend beraten wurde?

Bei fehlerhafter oder unzureichender Beratung durch eine Behörde stehen Bürgern verschiedene Rechte zu. Die Behörden haben eine gesetzliche Beratungs- und Auskunftspflicht, die sich aus § 14 des Ersten Sozialgesetzbuches (SGB I) ergibt. Wird diese Pflicht verletzt, können Betroffene Ansprüche geltend machen.

Ein wichtiges Instrument ist der sozialrechtliche Herstellungsanspruch. Dieser greift, wenn durch die Falschberatung ein Nachteil entstanden ist. Die Behörde muss dann den Zustand herstellen, der bei korrekter Beratung bestanden hätte. Dies kann bedeuten, dass rückwirkend Leistungen gewährt werden müssen.

Daneben besteht die Möglichkeit eines Amtshaftungsanspruchs nach § 839 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) in Verbindung mit Artikel 34 des Grundgesetzes. Hierfür muss eine Amtspflichtverletzung vorliegen, die zu einem Schaden geführt hat. Der Betroffene kann dann Schadensersatz fordern.

Für die Geltendmachung dieser Ansprüche ist es wichtig, den Sachverhalt genau zu dokumentieren. Dazu gehört, Gesprächsnotizen anzufertigen und schriftliche Bestätigungen von Auskünften einzuholen. Je besser die Beweise, desto höher die Erfolgsaussichten.

Bei Unklarheiten über die Rechtmäßigkeit eines Bescheids sollte zunächst Widerspruch eingelegt werden. Die Frist hierfür beträgt in der Regel einen Monat ab Zugang des Bescheids. Fehlt eine Rechtsbehelfsbelehrung, verlängert sich die Frist auf ein Jahr.

Führt der Widerspruch nicht zum Erfolg, kann Klage vor dem Sozialgericht erhoben werden. Für Amtshaftungsklagen ist hingegen das Landgericht zuständig. Hier besteht Anwaltszwang, weshalb juristische Unterstützung empfehlenswert ist.

In manchen Fällen kann auch der Petitionsausschuss des Bundestages oder Landtages eingeschaltet werden. Dieser prüft Beschwerden über Behördenhandeln und kann Empfehlungen aussprechen.

Eine weitere Option ist die Dienstaufsichtsbeschwerde. Sie richtet sich an den Vorgesetzten des betreffenden Behördenmitarbeiters und kann disziplinarische Folgen haben. Allerdings hat der Beschwerdeführer keinen Anspruch auf ein bestimmtes Ergebnis.

Grundsätzlich gilt: Je früher man auf Fehler hinweist und Ansprüche geltend macht, desto besser sind die Chancen auf Abhilfe. Es empfiehlt sich daher, zeitnah zu handeln und sich bei Bedarf fachkundigen Rat einzuholen.

Bei komplexen Fällen oder hohen Schadenssummen ist die Einschaltung eines auf Verwaltungsrecht spezialisierten Anwalts ratsam. Dieser kann die Erfolgsaussichten einschätzen und die rechtlichen Schritte professionell begleiten.

Betroffene sollten sich bewusst sein, dass die Beweislast für die fehlerhafte Beratung bei ihnen liegt. Es ist daher wichtig, alle Kommunikation mit der Behörde sorgfältig zu dokumentieren und aufzubewahren.

In bestimmten Fällen kann auch der Vertrauensschutz greifen. Wenn sich ein Bürger auf eine behördliche Auskunft verlassen hat und dadurch ein Nachteil entstanden ist, kann dies unter Umständen zu seinen Gunsten berücksichtigt werden.

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Welche Pflichten haben Behörden bei der Beratung zu Agrarförderungen?

Behörden haben bei der Beratung zu Agrarförderungen umfassende Pflichten. Sie müssen Antragsteller aktiv und umfassend über alle relevanten Aspekte der Förderung informieren. Dies umfasst nicht nur die Beantwortung konkreter Fragen, sondern auch die eigenständige Prüfung, ob Anlass besteht, auf wichtige Gestaltungsmöglichkeiten oder potenzielle Nachteile hinzuweisen.

Die Beratungspflicht beschränkt sich dabei nicht auf die Normen, die die jeweilige Behörde selbst anwendet. Vielmehr muss sie auch Zusammenhänge mit anderen Rechtsbereichen im Blick haben. Erkennt eine Behörde beispielsweise einen offensichtlichen rentenversicherungsrechtlichen Beratungsbedarf, muss sie den Antragsteller zumindest darauf hinweisen, sich zusätzlich vom Rentenversicherungsträger beraten zu lassen.

Bei der Agrarförderung müssen Behörden insbesondere über die komplexen Voraussetzungen und Verpflichtungen aufklären. Dazu gehören etwa die Einhaltung von Umwelt- und Tierschutzauflagen oder Vorgaben zur Flächenbewirtschaftung. Die Behörde muss proaktiv prüfen, ob der Antragsteller alle Bedingungen erfüllt und ihn auf mögliche Probleme aufmerksam machen.

Eine Amtspflichtverletzung kann vorliegen, wenn die Behörde ihrer Beratungspflicht nicht ausreichend nachkommt. Dies wäre etwa der Fall, wenn sie einen Landwirt nicht auf offensichtliche Fehler in seinem Förderantrag hinweist oder ihn nicht über wichtige Fristen informiert. Auch das Unterlassen eines Hinweises auf relevante Fördermöglichkeiten kann eine Pflichtverletzung darstellen.

Die Beratungspflicht geht so weit, dass Behörden sogar auf Fördermöglichkeiten hinweisen müssen, die in den Zuständigkeitsbereich anderer Behörden fallen. Erkennt etwa ein Sozialamt bei der Bearbeitung eines Grundsicherungsantrags, dass der Antragsteller möglicherweise Anspruch auf eine landwirtschaftliche Förderung hat, muss es ihn darauf aufmerksam machen.

Behörden müssen bei der Beratung besonders sorgfältig vorgehen, da Fehler oder Versäumnisse weitreichende Folgen haben können. Ein Landwirt, der aufgrund mangelhafter Beratung Fördergelder zurückzahlen muss oder Sanktionen erleidet, kann unter Umständen Schadensersatzansprüche gegen die Behörde geltend machen.

Die Komplexität des Agrarförderrechts stellt hohe Anforderungen an die Behörden. Sie müssen nicht nur die nationalen Vorschriften kennen, sondern auch die oft komplizierten EU-Regelungen. Behördenmitarbeiter müssen daher regelmäßig geschult werden, um eine qualifizierte Beratung sicherzustellen.

Landwirte sollten sich bewusst sein, dass sie trotz der umfassenden Beratungspflichten der Behörden eine Mitverantwortung tragen. Sie müssen aktiv nachfragen, wenn ihnen etwas unklar ist, und können sich nicht blind auf die Behördenauskunft verlassen. Im Zweifelsfall ist es ratsam, zusätzlich eine unabhängige Beratung in Anspruch zu nehmen.

Die Beratungspflicht der Behörden dient letztlich dazu, die Funktionsfähigkeit des komplexen Agrarfördersystems sicherzustellen. Nur wenn Landwirte umfassend informiert sind, können sie die Fördermöglichkeiten optimal nutzen und gleichzeitig alle Auflagen einhalten. Dies kommt nicht nur den Landwirten zugute, sondern dient auch den übergeordneten Zielen der Agrarförderung wie Umweltschutz und nachhaltige Landwirtschaft.

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Was muss ich beachten, wenn ich einen Antrag auf Agrarförderung stelle?

Bei der Antragstellung auf Agrarförderung müssen Landwirte zahlreiche Aspekte beachten, um Fehler zu vermeiden und ihre Chancen auf Bewilligung zu maximieren. Eine sorgfältige und frühzeitige Vorbereitung ist entscheidend. Zunächst sollten sich Antragsteller umfassend über die aktuellen Förderprogramme und deren spezifische Anforderungen informieren. Die Förderrichtlinien ändern sich regelmäßig, daher ist es wichtig, stets die neuesten Informationen zu berücksichtigen.

Die korrekte und vollständige Angabe aller relevanten Daten im Antragsformular ist von zentraler Bedeutung. Besonderes Augenmerk sollte auf die exakte Erfassung der Flächengrößen und Nutzungsarten gelegt werden. Unstimmigkeiten zwischen den angegebenen und den tatsächlichen Flächen können zu empfindlichen Kürzungen oder gar zum Verlust der Förderung führen. Eine genaue Vermessung und Dokumentation der bewirtschafteten Flächen ist daher unerlässlich.

Die Einhaltung der Antragsfristen ist ein weiterer kritischer Punkt. Verspätet eingereichte Anträge werden in der Regel nicht berücksichtigt oder führen zu Abzügen. Es empfiehlt sich, den Antrag deutlich vor Ablauf der Frist einzureichen, um eventuelle technische Probleme oder Rückfragen rechtzeitig klären zu können.

Landwirte sollten sich intensiv mit den Fördervoraussetzungen auseinandersetzen. Die Erfüllung der Konditionalität, also der Grundanforderungen an die Betriebsführung und den guten landwirtschaftlichen und ökologischen Zustand der Flächen, ist obligatorisch. Hierzu gehören beispielsweise Auflagen zum Gewässer- und Bodenschutz sowie zum Erhalt von Landschaftselementen. Eine genaue Kenntnis und Umsetzung dieser Vorgaben ist unerlässlich, um Sanktionen zu vermeiden.

Bei der Teilnahme an freiwilligen Maßnahmen wie Öko-Regelungen oder Agrarumweltprogrammen ist besondere Sorgfalt geboten. Die spezifischen Anforderungen dieser Programme müssen exakt eingehalten und dokumentiert werden. Eine lückenlose Aufzeichnung aller relevanten Bewirtschaftungsmaßnahmen ist ratsam, um im Falle von Kontrollen die Einhaltung der Vorgaben nachweisen zu können.

Die Prüfung der eigenen Förderfähigkeit als aktiver Landwirt ist ein weiterer wichtiger Schritt. Hierfür müssen bestimmte Kriterien erfüllt sein, wie etwa ein Mindestumfang an landwirtschaftlicher Tätigkeit oder die Mitgliedschaft in einer landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaft. Bei Unsicherheiten bezüglich des Status sollten frühzeitig Rücksprachen mit den zuständigen Behörden gehalten werden.

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Wann habe ich Anspruch auf Schadensersatz wegen fehlerhafter Beratung durch eine Behörde?

Ein Schadensersatzanspruch wegen fehlerhafter Beratung durch eine Behörde kann unter bestimmten Voraussetzungen geltend gemacht werden. Grundsätzlich müssen Behörden Bürger über ihre Rechte und Pflichten beraten, wenn dies erforderlich ist. Diese Beratungspflicht ergibt sich aus § 14 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch (SGB I) sowie § 25 des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG).

Für einen Schadensersatzanspruch muss zunächst eine Amtspflichtverletzung vorliegen. Dies ist der Fall, wenn die Behörde ihre Beratungspflicht schuldhaft verletzt hat, also vorsätzlich oder fahrlässig falsch oder unvollständig beraten oder eine erforderliche Beratung ganz unterlassen hat. Die Behörde muss dabei erkennen können, dass ein dringender Beratungsbedarf besteht.

Der entstandene Schaden muss kausal auf die fehlerhafte Beratung zurückzuführen sein. Das bedeutet, der Schaden wäre ohne die Falschberatung nicht eingetreten. Zudem muss der Geschädigte darlegen, dass er bei richtiger Beratung anders gehandelt und dadurch den Schaden vermieden hätte.

Betroffene müssen beweisen, dass die Behörde ihre Beratungspflicht verletzt hat. Dies kann in der Praxis schwierig sein, insbesondere bei mündlichen Auskünften. Hilfreich sind schriftliche Aufzeichnungen über den Inhalt der Beratung, Zeugenaussagen oder behördliche Dokumentationen des Beratungsgesprächs.

Die Beweislast kann sich zugunsten des Bürgers verschieben, wenn die Behörde ihre gesetzliche Dokumentationspflicht verletzt hat. In diesem Fall können Beweiserleichterungen bis hin zu einer Beweislastumkehr eintreten.

Der Schadensersatzanspruch richtet sich nach § 839 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) in Verbindung mit Artikel 34 des Grundgesetzes. Er wird als Amtshaftungsanspruch bezeichnet und ist gegen den Dienstherrn, also in der Regel gegen das Bundesland oder die Kommune, zu richten – nicht gegen den einzelnen Beamten.

Alternativ zum Amtshaftungsanspruch kann in bestimmten Fällen auch ein sozialrechtlicher Herstellungsanspruch in Betracht kommen. Dieser zielt darauf ab, den Zustand herzustellen, der bei korrekter Beratung bestanden hätte.

Bei der Durchsetzung des Anspruchs ist zu beachten, dass vor dem Landgericht Anwaltszwang besteht. Die Einschaltung eines spezialisierten Rechtsanwalts ist aufgrund der komplexen Rechtslage in vielen Fällen ratsam.

Die Höhe des Schadensersatzes bemisst sich nach dem tatsächlich entstandenen Schaden. Der Geschädigte soll so gestellt werden, als hätte die fehlerhafte Beratung nicht stattgefunden. Dies kann beispielsweise entgangene Sozialleistungen oder unnötig gezahlte Beiträge umfassen.

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Glossar – Fachbegriffe kurz erklärt

  • Amtspflichtverletzung: Eine Amtspflichtverletzung liegt vor, wenn eine Behörde ihre gesetzlichen Pflichten gegenüber den Bürgern nicht erfüllt. Dies kann z.B. durch falsche Auskunft, fehlende Beratung oder unsachgemäße Bearbeitung von Anträgen geschehen. Wenn ein Bürger dadurch einen Schaden erleidet, kann er unter Umständen Schadensersatz von der Behörde verlangen. Wichtig ist, dass die Amtspflichtverletzung kausal für den entstandenen Schaden sein muss.
  • Auskunfts- und Beratungspflicht: Behörden haben die Pflicht, Bürgern auf Nachfrage hin umfassende und korrekte Auskünfte über deren Rechte und Pflichten zu geben. Diese Pflicht umfasst auch die Beratung über mögliche Vorgehensweisen und Konsequenzen von Entscheidungen. Verletzen Behörden diese Pflicht, indem sie falsche oder unzureichende Informationen geben, kann dies zu einer Amtspflichtverletzung führen.
  • Agrarförderung: Dies bezeichnet finanzielle Unterstützung durch die EU für Landwirte, um nachhaltige Landwirtschaft und ländliche Entwicklung zu fördern. Voraussetzung für den Erhalt solcher Förderungen sind häufig spezifische Anträge und die Einhaltung bestimmter Kriterien. Fehler bei der Antragstellung können dazu führen, dass die Förderung abgelehnt wird, was erhebliche finanzielle Einbußen für Landwirte bedeuten kann.
  • Betriebsnummer: Eine Betriebsnummer ist eine Identifikationsnummer, die für landwirtschaftliche Betriebe erforderlich ist, um Förderanträge zu stellen. Sie dient der eindeutigen Zuordnung und Verwaltung von Anträgen und Subventionen. Ohne eine gültige Betriebsnummer können Landwirte keine Agrarförderungen beantragen.
  • Mitverschulden: Dies bedeutet, dass der Geschädigte selbst zu dem entstandenen Schaden beigetragen hat. Im rechtlichen Kontext kann dies dazu führen, dass der Schadensersatzanspruch gemindert oder ganz ausgeschlossen wird. Im Fall des Landwirts wurde ihm angelastet, dass er unklare Angaben gemacht und keine Rückfragen gestellt hat, wodurch er eine Mitschuld an der Ablehnung seines Förderantrags trägt.
  • Staatshaftung: Staatshaftung bezieht sich auf die Haftung des Staates oder einer staatlichen Behörde für Schäden, die durch Amtspflichtverletzungen entstehen. Wenn eine Behörde ihre Pflichten verletzt und einem Bürger dadurch ein Schaden entsteht, kann dieser Schadensersatz verlangen. Allerdings müssen dafür bestimmte Voraussetzungen erfüllt sein, etwa dass die Amtspflichtverletzung kausal für den Schaden war und der Bürger kein Mitverschulden trägt.

Wichtige Rechtsgrundlagen


  • § 25 Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG): Dieser Paragraph regelt die Auskunfts- und Beratungspflicht von Behörden gegenüber Bürgern. Behörden müssen Auskunft über die Sach- und Rechtslage geben, soweit keine überwiegenden öffentlichen oder privaten Interessen entgegenstehen. Zudem müssen sie Bürger beraten, insbesondere wenn diese in ihrer Geschäftsfähigkeit eingeschränkt sind. Im vorliegenden Fall: Das Gericht prüfte, ob die Behörde ihre Pflicht zur Auskunft und Beratung im Rahmen des Gesprächs im Mai 2017 und bei der Weiterleitung des Antrags auf Erteilung der Betriebsnummer verletzt hat.
  • Verordnung (EU) Nr. 1306/2013: Diese Verordnung regelt das System der Direktzahlungen an Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik (GAP) der EU. Sie legt die Bedingungen fest, unter denen Landwirte Direktzahlungen erhalten können, einschließlich der Anforderung, dass jeder Begünstigte nur einen Antrag stellen darf. Im vorliegenden Fall: Die Ablehnung des Antrags auf Agrarförderung durch den Beklagten beruhte auf dieser Verordnung, da der Kläger bereits einen Antrag für Flächen an einem anderen Standort gestellt hatte.
  • Amtshaftung: Die Amtshaftung regelt die Haftung des Staates für Schäden, die Bürgern durch das Handeln oder Unterlassen von Amtsträgern entstehen. Eine Amtspflichtverletzung liegt vor, wenn ein Amtsträger seine Amtspflichten nicht ordnungsgemäß erfüllt. Im vorliegenden Fall: Der Kläger machte geltend, dass ihm aufgrund einer Amtspflichtverletzung der Behörde (fehlerhafte Beratung) ein Schaden entstanden sei.
  • § 522 Abs. 2 ZPO: Diese Vorschrift regelt die Voraussetzungen für die Zurückweisung einer Berufung durch das Berufungsgericht. Eine Berufung kann zurückgewiesen werden, wenn sie offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat oder wenn das angefochtene Urteil auf einer Rechtsverletzung beruht, die für das Ergebnis des Verfahrens nicht von Bedeutung ist. Im vorliegenden Fall: Das Oberlandesgericht wies die Berufung des Klägers zurück, da sie nach seiner Ansicht keine Aussicht auf Erfolg hatte.
  • § 839 BGB i.V.m. Art. 34 GG: § 839 BGB regelt die Haftung von Beamten für Schäden, die sie in Ausübung ihres Amtes verursachen. Art. 34 GG bestimmt, dass der Staat für Schäden haftet, die durch seine Amtsträger verursacht werden. Im vorliegenden Fall: Der Kläger machte geltend, dass die Mitarbeiter des Landwirtschaftsamtes ihre Amtspflichten verletzt haben und daher der Staat für den entstandenen Schaden haften müsse.

Das vorliegende Urteil

Oberlandesgericht Brandenburg – Az.: 2 U 42/21 – Beschluss vom 22.12.2021

Lesen Sie hier das Urteil…

 

1. Die Berufung des Klägers gegen das am 27. Juli 2021 verkündete Urteil der 3. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt (Oder) – Einzelrichter – zum Aktenzeichen 13 O 86/20 wird zurückgewiesen.

2. Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

3. Das genannte Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung des Beklagten abwenden durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

4. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 136.731,01 € festgesetzt.

Gründe

I.

Der Kläger ist landwirtschaftlicher Einzelunternehmer mit Wohnsitz in N…. Er begehrt Schadensersatz für unter anderem eine vermeintlich unrichtige Auskunft des für die Agrarförderung zuständigen Landkreises, deretwegen ihm für das Antragsjahr 2018 EU-Direktzahlungen in Höhe von 136.731,01 € entgangen seien.

Der Kläger erwarb im Jahr 2017 einen Milchviehbetrieb im Bezirk des Beklagten. Hierzu gab es am 22. Mai 2017 ein in den Einzelheiten umstrittenes Gespräch auf diesem Hof zwischen dem Kläger, dem Veräußerer und Mitarbeitern – einschließlich des Leiters – des zuständigen Landwirtschaftsamtes. Anfang August 2018 beantragte der Kläger bei dem Beklagten die Vergabe einer so genannten „Betriebsnummer BNR-ZD“. Diese ist wesentliche Voraussetzung für die spätere Beantragung von Agrarförderung. Der Beklagte stellte unter anderem Unstimmigkeiten zwischen der Adresse des Hofes in B… und der Wohnadresse des Klägers in N… fest und leitete den Antrag schließlich nach ihrer Klärung an das für die Vergabe der Betriebsnummer zuständige Landesamt weiter. Der Kläger beantragte wenige Tage vor Ende der Antragsfrist Agrarförderung unter Angabe der zwischenzeitlich erteilten Betriebsnummer für den genannten Milchviehbetrieb. Mit Bescheid vom 8. Januar 2019 lehnte der Beklagte den Antrag mit der Begründung ab, nach den maßgeblichen europarechtlichen Förderbestimmungen insbesondere der Verordnung (EU) 1306/2013 könne jeder Begünstigte nur einen Antrag stellen. Der Kläger habe jedoch bereits für Flächen in N… und Ni… einen Antrag unter einer gesonderten Betriebsnummer gestellt. Das schließe die hiesige Bewilligung aus. Den Widerspruch des Klägers wies der Beklagte mit Bescheid vom 11. September 2019 zurück.

Das Landgericht hat die zuletzt auf Zahlung von 136.731,01 € gerichtete Klage mit dem angegriffenen Urteil abgewiesen, auf das im Übrigen gemäß § 522 Abs. 2 Satz 4 ZPO Bezug genommen wird. Zur Begründung heißt es: Die Mitarbeiter des Beklagten hätten keine dem Kläger gegenüber bestehende Amtspflicht verletzt. Im Gespräch am 22. Mai 2017 seien sie nicht gehalten gewesen, von sich aus den Kläger auf Einzelheiten des Agrarfördersystems hinzuweisen. Eine solche Pflicht habe sich insbesondere nicht aus § 25 VwVfG ergeben. Hierfür sei ein wenigstens in Ansätzen absehbares konkretes Verwaltungsverfahren die Voraussetzung, an dem es hier in diesem Moment noch gefehlt habe. Der Kläger habe auch keine konkrete Auskunft verlangt, vielmehr habe es sich bei diesem Termin im Ergebnis der Zeugeneinvernahme lediglich um ein „Kennenlerngespräch“ gehandelt. Dabei sei zwar auch allgemein die Agrarförderung zur Sprache gekommen. Die Mitarbeiter des Beklagten hätten aber angesichts der darin dargestellten Erfahrung des Klägers davon ausgehen dürfen, dass er die Materie hinreichend kenne. Ebenso wenig habe der Beklagte bei der Weiterleitung des Antrags auf Erteilung der Betriebsnummer eine Amtspflicht verletzt. Die erwähnte Auskunfts- und Beratungspflicht sei allein verfahrensbezogen und damit auf das Verfahren zur Erlangung der Betriebsnummer begrenzt, die zudem weiteren Zwecken als der Agrarförderung diene. Es sei auch nicht offensichtlich gewesen, dass der Kläger bereits über eine Betriebsnummer verfügte. Mangels Amtspflichtverletzung scheide auch ein Anspruch aus Staatshaftung aus.

Das am 27. Juli 2021 verkündete Urteil ist dem Kläger am 29. Juli 2021 zugestellt worden. Er hat am 25. August 2021 Berufung eingelegt, die er am 27. September 2021 begründet hat.

Der Kläger ist weiterhin der Auffassung, die Mitarbeiter des Beklagten seien zur Aufklärung und Beratung über die rechtlichen Einzelheiten der Agrarförderung verpflichtet gewesen. Das „Kennenlerngespräch“, als welches das Landgericht das Zusammentreffen am 22. Mai 2017 nach Einvernahme der Zeugen verstanden habe, mache für den Bürger erkennbar Sinn nur bei Zuständigkeit der Behörde und ihrer Mitarbeiter. Es sei auch nicht nur allgemein, sondern sogar recht konkret über Agrarfördermöglichkeiten gesprochen worden. Es sei also deutlich geworden, dass der Kläger sie auch hierfür für zuständig gehalten habe. Da auch sein Wohnsitz in N… zur Sprache gekommen sei, hätte ihnen wenigstens Zweifel an der Zuständigkeit auch insoweit kommen müssen, die sie hätten offenbaren müssen. Sie hätten nicht davon ausgehen dürfen, dass er als Landwirt auch mit den rechtlichen Einzelheiten der Agrarförderung vertraut sei. Er sei in erster Linie Landwirt, nicht ein auf dieses Rechtsgebiet spezialisierter Jurist. Er habe deshalb auch kein Problembewusstsein gehabt und folglich auch keine konkreten Fragen stellen können. Eine weitere Aufklärungspflicht habe im Verfahren auf Erteilung der Betriebsnummer bestanden. Diese habe überhaupt nur den Zweck, Anträge auf Agrarförderung stellen zu können. Der Mitarbeiterin des Beklagten seien auch die Unstimmigkeiten bei der Adresse aufgefallen, die sie aber pflichtwidrig nicht zum Anlass genommen habe, ihn über die Bedeutung der Adresse aufzuklären. Die mit dem Antrag vorgelegten sozial- und steuerrechtlichen Unterlagen hätten ebenfalls seinen fortbestehenden Wohnsitz in N… deutlich gemacht. Bei richtiger Beratung hätte er die brandenburgischen Flächen bei seinem in N… gestellten Antrag berücksichtigt und damit wie in den Folgejahren schon für 2018 den nun geltend gemachten Förderbetrag erhalten.

Der Kläger beantragt, das angefochtene Urteil zu ändern und nach dem Antrag in der 1. Instanz zu entscheiden.

Der Beklagte beantragt, die Zurückweisung der Berufung.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird ergänzend auf die Schriftsätze, Protokolle und sonstigen Unterlagen verwiesen.

II.

Die Berufung ist gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen, weil nach einstimmiger Auffassung des Senats das Rechtsmittel offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat, der Rechtssache auch keine grundsätzliche Bedeutung zukommt, weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts erfordert und die Durchführung einer mündlichen Verhandlung über die Berufung nicht geboten ist.

1.

Zur Begründung wird zunächst auf den vorausgegangenen Hinweis des Senats im Beschluss vom 23. November 2021 Bezug genommen, an dem der Senat auch mit Blick auf die Gegenerklärung des Klägers vom 8. Dezember 2021 festhält.

Der Kläger wiederholt und vertieft mit ihr im Wesentlichen die Berufungsangriffe: Dem Beklagten habe angesichts des Gesprächs vom 22. Mai 2017 deutlich sein müssen, dass der Kläger seinen Wohnsitz in N… nicht habe aufgeben wollen, so dass er für die von dem Kläger erkennbar begehrten Agrarsubventionen nicht zuständig gewesen sei. Nur mit Blick darauf habe das Gespräch aber – für den Beklagten erkennbar – überhaupt Sinn für den Kläger gemacht. Die Frage nach dem Wohnsitz und damit nach der Zuständigkeit habe sich geradezu aufgedrängt. Er sei ganz offenbar der deutlichen Fehlvorstellung unterlegen gewesen, dass der übernommene Milchviehbetrieb als solcher eine Betriebsnummer und mit ihr auch Subventionen erhalten könne. Betrieb sei umgangssprachlich eine betriebliche Einheit. Entsprechend habe sich seine Erklärung, keinen weiteren Antrag zu stellen, auf diesen „Betrieb“ bezogen. Der Beklagte habe diese klar erkennbare Fehlvorstellung leicht korrigieren und so den erheblichen Schaden vermeiden können und müssen.

Diese Argumentation überzeugt nicht. Der Beklagte hat keine besondere Fürsorgepflicht gegenüber dem Kläger in dem Sinne verletzt, dass er „sehenden Auges“ einen Schaden bei dem Kläger zugelassen hätte, den zu vermeiden ihm kurz und mit wenigen Worten möglich gewesen wäre. Den handelnden Mitarbeitern des Beklagten war das für den Kläger jedenfalls in der Rückschau offenbar Selbstverständliche unwiderlegt nicht bewusst und musste es auch nicht sein: Weder war ihnen bekannt, in welcher Rechtsform der Kläger seinen Betrieb in N… führte noch dass er dafür bereits als Einzelunternehmer eine Betriebsnummer zur Beantragung von Agrarsubventionen erhalten hatte. Ebenso wenig mussten sie davon ausgehen, dass der Kläger seinen Wohnsitz in N… behalten und die neu beantragte Betriebsnummer für eine parallele Antragstellung verwenden würde. Die ihnen vorliegenden Unterlagen ergaben dies ebenso wenig eindeutig wie das Gespräch vom 22. Mai 2017. Dessen Sinn bestand entgegen der Annahme des Klägers auch keinesfalls ausschließlich darin, die Voraussetzungen für den Erhalt von Agrarsubventionen durch den Kläger zu klären. Der Beklagte ist als Landwirtschaftsamt nicht bloß für den Bereich der Agrarsubventionen zuständig. Ihm obliegt beispielsweise als zuständige Behörde im Sinne der Tierschutzzuständigkeitsverordnung ebenso der Vollzug des Tierschutzgesetzes und damit auch die Aufsicht über die gewerblichen Tierhalter in seinem Bezirk. Das Gespräch hatte daher nach den nicht wirksam in Zweifel gezogenen oder sonst Bedenken begegnenden Feststellungen des Landgerichts den Charakter eines „Kennenlerngesprächs“. Sein Ziel war es in erster Linie, den Betriebsübergang „offen mit dem Landwirtschaftsamt zu erörtern“, „um das Ganze reibungslos machen zu können“, wie der Zeuge M… bekundete. „Die Sicherung der Tierproduktion sollte dargestellt werden.“ So hatte es auch der Zeuge P… aufgefasst, dem seiner Erinnerung nach gesagt worden sei, der Kläger „möchte das [= die Tierproduktion auf diesem Hof] weiter machen und er möchte sich mit uns unterhalten und uns kennenlernen“, das heißt die Bediensteten des Landwirtschaftsamtes. Zwar bekundeten die Zeugen zudem, dass im Laufe des Gesprächs auch die Agrarförderung thematisiert worden sei, dies aber nur recht allgemein und unter Verweis auf die zuständige Sachgebietsleiterin.

Hinzu kommt, dass sich der Kläger nicht als besonders fürsorgebedürftig darstellte, sich vielmehr als erfahrener Landwirt präsentierte. Vor diesem Hintergrund durften die Mitarbeiter des Beklagten davon ausgehen, dass der Kläger, der ohne weiteres die Informationsbroschüren zu den Fördermöglichkeiten hätte zu Rate ziehen können, keiner Beratung bedurfte, zumal die Angaben in dem Gespräch nach den Bekundungen der Zeugen eindeutig nicht abschließend und umfassend waren. Das pauschale Vorbringen des Klägers in der Gegenerklärung, es sei an diesem Tag alles Maßgebliche gesagt und besprochen worden, ist mit dem landgerichtlichen Beweisergebnis nicht zu vereinbaren und ohne Substanz.

Schließlich überwiegt das Mitverschulden des Klägers deutlich eine etwaige Pflichtverletzung der Mitarbeiter des Beklagten. Der Kläger hat bei der Antragstellung versichert, dass er „keinen weiteren Sammelantrag und keinen weiteren Antrag auf Zuweisung von Zahlungsansprüchen in Deutschland gestellt habe und stellen werde.“ Diese umfassende Erklärung ist schon nach ihrem klaren und eindeutigen Wortlaut unmissverständlich und bezieht sich keinesfalls, wie der Kläger sie nun verstanden haben möchte, nur auf einzelne „Betriebe“ oder Betriebsteile. Wenn der Kläger sie entgegen ihrem Wortlaut anders hätte auffassen wollen, hätte jedenfalls unbedingt Anlass für Rückfragen bei dem Beklagten oder Einholung von Rechtsrat bestanden.

2.

Der Senat ist ferner nach wie vor davon überzeugt, dass auch die übrigen Voraussetzungen des § 522 Abs. 2 ZPO gegeben sind.

Die vom Streitfall aufgeworfenen Rechtsfragen sind in der höchstrichterlichen Rechtsprechung hinreichend geklärt, sodass die vorliegende Sache keine grundsätzliche Bedeutung besitzt und eine Entscheidung des Senats weder zur Fortbildung des Rechts noch zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich ist. Ebenso wenig liegen besondere Gründe vor, aufgrund derer die Durchführung einer mündlichen Verhandlung angezeigt ist. Die in erster Instanz am 29. Juni 2021 abgehaltene mündliche Verhandlung ist verfahrensfehlerfrei durchgeführt worden und hat den Beteiligten ausreichend Gelegenheit zur mündlichen Erörterung der wesentlichen Aspekte des Sach- und Streitstandes gegeben. Auch ist der entscheidungserhebliche Sachverhalt nicht derart umfangreich oder komplex, dass eine mündliche Erörterung erforderlich oder geboten wäre.

3.

Die Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 97 Abs. 1, 708 Nr. 10 und 711 ZPO sowie §§ 47, 48 GKG bestimmt.


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