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Anerkenntnisurteil – ausnahmsweise unwirksam bei nicht anwaltlich vertretener Partei?


Landgericht Heidelberg

Az: 3 S 28/13

Urteil vom 07.02.2014


Anmerkung des Bearbeiters

Das Urteil befasst sich mit der Frage, welche Voraussetzungen für die Wirksamkeit eines Teil-Anerkenntnisses durch eine nicht anwaltlich vertretene Partei vorliegen müssen. Konkret ging es darum, ob das Anerkenntnis auch dann wirksam ist, wenn die Partei aufgrund eventueller Sprachbarrieren nicht verstanden hat, was sie juristisch erklärt.


Tenor

1. Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Amtsgerichts Heidelberg vom 30.09.2013, Az. 23 C 251/13, wird zurückgewiesen.

2. Der Beklagte hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Das in Ziffer 1 genannte Urteil des Amtsgerichts Heidelberg ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.

Gründe

Von der Darstellung des Tatbestands wird gemäß §§ 540 Abs.2, 313a ZPO abgesehen.

Die zulässige Berufung gegen das Teilanerkenntnisurteil des Amtsgerichts Heidelberg vom 30.09.2013 ist unbegründet.

1. Der Beklagte hat in der mündlichen Verhandlung vom 30.09.2013 wirksam einen Teil der geltend gemachten Werklohnforderung in Höhe von 800,00 € anerkannt.

Dafür spricht die Beweiskraft des Protokolls gemäß § 165 ZPO, dessen Wortlaut insoweit eindeutig ist. Zu den für die Verhandlung vorgeschriebenen Förmlichkeiten, auf die sich die Beweiskraft des Protokolls gemäß § 165 ZPO bezieht, gehören die Stellung der Sachanträge und deren Inhalt (Zöller-Stöber, ZPO-Kommentar, 30. Auflage, § 165 ZPO Rn. 2).

Als Prozesshandlung kann das abgegebene Teilanerkenntnis nicht angefochten werden. Ein Widerruf ist nur ausnahmsweise möglich, wenn ein Restitutionsgrund im Sinn des § 580 ZPO vorliegt. Solche Gründe sind weder dargetan noch ersichtlich. Daran ändert auch der Vortrag des Beklagten in der Berufungsinstanz, er habe nicht verstanden, was er erklärte, weil seine Muttersprache nicht deutsch, sondern russisch sei, nichts. Aus dem Protokoll ergibt sich, dass der Beklagte sich umfangreich zur Sache geäußert hat, was ihm in deutscher Sprache möglich war. Die Amtsrichterin ist offenbar aufgrund ihres persönlichen Eindrucks davon ausgegangen, dass der Beklagte der deutschen Sprache ausreichend mächtig ist, so dass aus ihrer Sicht keine Notwendigkeit bestand, einen Dolmetscher hinzuzuziehen. Aus dem Wortlaut des Protokolls lässt sich entnehmen, dass der Beklagte vielmehr – wie andere rechtsunkundige Personen auch – Schwierigkeiten hatte, die rechtlichen Ausführungen der Richterin zu verstehen und die Folgen seiner Erklärung zu überblicken. Dieses Risiko ist er jedoch bewusst eingegangen, indem er sich erstinstanzlich nicht anwaltlich vertreten ließ. Ein Dolmetscher kann dem Beklagten nicht die rechtlichen Folgen von Prozesserklärungen aufzeigen, eine solche rechtliche Beratung kann nur ein Rechtsanwalt leisten.

2. Es kann offen bleiben, ob trotz des Wortlautes des § 307 Satz 1 ZPO, wonach eine Partei, die den Anspruch ganz oder teilweise anerkennt, ihrem Anerkenntnis gemäß zu verurteilen ist, auch die Zulässigkeitsvoraussetzungen des § 301 Abs. 1 ZPO vorliegen müssen, weil diese hier gegeben sind.

a) Die erforderliche Teilbarkeit des Streitgegenstandes ist gegeben.

Bei einem einheitlichen Klageanspruch im Sinne von § 301 Abs. 1 Satz 2 ZPO liegt nur dann Teilbarkeit vor, wenn über einen abgrenzbaren und eindeutig individualisierten quantitativen Teil des Anspruchs entschieden werden soll. Dabei können auch unselbständige Rechnungsposten Gegenstand eines Teilurteils sein, wenn sie ziffernmäßig oder sonst wie hinreichend bestimmt und individualisiert sind (BGH NJW 1992, 1769, 1770).

Das von dem Beklagten in der mündlichen Verhandlung erklärte Teilanerkenntnis wurde über einen Betrag in Höhe von 800,00 € abgegeben und ist daher ziffernmäßig eindeutig bestimmt. Auch ist der anerkannte Teil hinreichend bestimmt. Da das Teil-Anerkenntnisurteil keine Gründe enthält, ist insoweit das Vorbringen des Beklagten vor Erklärung des Anerkenntnisses in der mündlichen Verhandlung am 30.09.2013 maßgeblich. Ausweislich seines Schreibens vom 30.06.2013 kommt der Beklagte auf den anerkannten Betrag von 800,00 €, indem er aus der Rechnung vom 14.09.2012 (Anlage K 5) die Kosten für den „zweiten Mann“ abzieht. Damit ist bei der gebotenen Auslegung klar, dass das Teilanerkenntnis sich auf sämtliche Rechnungspositionen bezieht mit Ausnahme der Positionen 009, 019 und 030. Ob der anerkannte Betrag rechnerisch richtig ermittelt ist, ist für die Beurteilung der Teilbarkeit des Anspruchs unerheblich. Die hinreichende Bestimmtheit des anerkannten Teils scheitert deshalb auch nicht daran, dass sich rechnerisch bei Abzug des zweiten Mannes (Helferstunden) unter Berücksichtigung der erteilten Gutschrift ein Brutto-Rechnungsbetrag von 827,45 € ergibt.

b) Eines Grundurteils hinsichtlich des restlichen streitigen Betrages nach Maßgabe des § 301 Abs. 1 Satz 2 ZPO bedurfte es nicht, weil – entgegen der Auffassung des Beklagten – der Anspruchsgrund nicht streitig war.

Allerdings kann, wenn auch der Anspruchsgrund streitig ist, ein ziffernmäßig oder sonstwie bestimmter und individualisierter Teil durch Teilurteil nur dann zugesprochen werden, wenn gleichzeitig ein Grundurteil ergeht. Hier hat der Kläger Ansprüche aus einem Werkvertrag mit dem Zweck der Beseitigung der Ursachen für den Wasserdruckabfall der Heizungsanlage des Beklagten geltend gemacht. Streitig zwischen den Parteien ist, welche Arbeiten zur Verwirklichung dieses unstreitig geschuldeten Werkerfolgs erforderlich waren und in welcher Höhe diese nach Maßgabe der klägerischen Schlussrechnung abgerechnet werden können. Unstreitig ist hingegen das wirksame Zustandekommen des zwischen den Parteien geschlossenen Werkvertrages und damit der Grund des von dem Kläger geltend gemachten Anspruchs.

c) Hinsichtlich des anerkannten Teilbetrags war der Rechtsstreit zur Entscheidung reif, weil hierüber keine Beweisaufnahme erforderlich ist.

d) Schließlich ist die Entscheidung über den anerkannten Teil unabhängig davon, wie das Schlussurteil über den Rest des noch anhängigen Streitgegenstands entscheidet.

Entgegen der Auffassung des Beklagten besteht die Gefahr widersprüchlicher Entscheidungen im Teil- und Schlussurteil nicht. Denn das über den Betrag von 800,00 € gemäß § 307 Abs. 1 ZPO ergangene Teilurteil beruht auf dem von dem Kläger bindend abgegebenen Teilanerkenntnis. Hiervon abgesehen beschränkt sich die noch durchzuführende Beweisaufnahme ausweislich der Formulierung des Beweisbeschlusses auf die noch streitigen Positionen der Schlussrechnung betreffend die Facharbeiterstunden für den „zweiten Mann“.

3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 708 Nr. 10 ZPO.

4. Die Revision wird nicht zugelassen, weil keiner der in § 543 Abs. 2 ZPO genannten Gründe vorliegt. Weder hat die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung noch erfordern die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts.

Auf die – soweit ersichtlich – höchstrichterlich noch nicht entschiedene Frage, ob für den Erlass eines Teilanerkenntnisurteils über die Tatbestandsvoraussetzungen des § 307 ZPO hinaus auch die Voraussetzungen des § 301 ZPO erfüllt sein müssen, kommt es für die Entscheidung nicht an, weil nach der Überzeugung der Kammer die Voraussetzungen des § 301 ZPO vorliegen. Das Urteil beruht auf einer Subsumtion des konkreten Einzelfalls unter die Voraussetzungen des § 301 ZPO, die in der Rechtsprechung bereits hinreichend geklärt sind.

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