Übersicht:
- Das Wichtigste im Überblick
- Wann gilt ein Unfall als Arbeitsunfall?
- Redaktionelle Leitsätze
- Wann schützt das Ehrenamt wie Beschäftigung?
- Wann scheitert die Gefälligkeit?
- Wann liegt Wie-Beschäftigung beim Dreh vor?
- Experten-Kommentar
- Häufig gestellte Fragen (FAQ)
- Habe ich als Rentner oder Student Anspruch auf Unfallschutz bei unbezahlter Hilfe?
- Wie wehre ich mich, wenn die Versicherung meinen Unfall als reine Gefälligkeit einstuft?
- Bin ich versichert, obwohl ich keinen schriftlichen Vertrag habe und kein Geld erhielt?
- Welche Beweise brauche ich, um meine fachliche Einbindung in den Betrieb zu belegen?
- Das vorliegende Urteil

Zum vorliegenden Urteilstext springen: 40 U 36/21
Das Wichtigste im Überblick
Das Gericht erkennt den Sturz auf dem Taucherboot als Arbeitsunfall an.
- Der Kläger gewann. Der ablehnende Bescheid fiel. Das Gericht stellte Arbeitsunfall fest.
- Es sah den Kläger als Wie-Beschäftigten bei fremder Produktion ohne Entgelt.
- Entgelt fehlte. Das störte nicht. Entscheidend war die arbeitnehmerähnliche Mitwirkung an Bord.
- Freundschaft reichte nicht. Die Anfrage kam vom Sender, und Fachwissen trug den Einsatz.
- Gericht: SG Hamburg
- Datum: 14.02.2025
- Aktenzeichen: 40 U 36/21
- Verfahren: Klage auf Anerkennung eines Arbeitsunfalls
- Rechtsbereiche: Gesetzliche Unfallversicherung, Arbeitsunfall, Wie-Beschäftigter
- Relevant für: Arbeitnehmer, freie Mitwirkende, Medienproduktionen, Unfallversicherte
Wann gilt ein Unfall als Arbeitsunfall?
Ein Unfall gilt nach § 8 Abs. 1 S. 1 SGB VII als Arbeitsunfall, wenn er im Zuge einer versicherten Tätigkeit nach den §§ 2, 3 oder 6 SGB VII passiert. Dieser gesetzliche Versicherungsschutz entsteht dabei entweder durch eine reguläre abhängige Beschäftigung oder durch eine sogenannte Wie-Beschäftigung gemäß § 2 Abs. 2 S. 1 SGB VII. Letztere Konstellation setzt stets voraus, dass eine Person für ein fremdes Unternehmen tätig wird, diese handwerkliche oder geistige Arbeit einen wirtschaftlichen Wert hat und sie dem ausdrücklichen oder mutmaßlichen Willen des Unternehmers entspricht.
ein anerkannter Arbeitsunfall ist
Wurde Ihr Unfall ebenfalls abgelehnt? Wenn Ihre Berufsgenossenschaft einen comparable Unfall nicht als Arbeitsunfall anerkannt hat, müssen Sie innerhalb eines Monats nach Zugang des Ablehnungsbescheids Widerspruch einlegen. Verweisen Sie in der Begründung auf dieses Urteil des SG Hamburg (Az. 40 U 36/21) und legen Sie dar, dass Ihre Tätigkeit ebenfalls auf Ihrer Fachkompetenz beruhte und Sie organisatorisch wie ein Mitarbeiter eingebunden waren. Versäumen Sie die Monatsfrist, wird der Bescheid bestandskräftig und Sie können keine Leistungen mehr durchsetzen.
Redaktionelle Leitsätze
- Ein arbeitnehmerähnlicher Einsatz für ein fremdes Unternehmen begründet den gesetzlichen Unfallschutz einer „Wie-Beschäftigung“, wenn er maßgeblich aufgrund spezifischer Fachkompetenz erfolgt und nicht als rein kollegiale oder freundschaftliche Gefälligkeit zu werten ist.
- Eine arbeitnehmerähnliche Eingliederung wird durch fehlende Bezahlung oder punktuelle inhaltliche Gestaltungsfreiheiten nicht ausgeschlossen, sofern der Auftraggeber den organisatorischen äußeren Rahmen durch konkrete Vorgaben zu Einsatzort, Zeitplan und Arbeitsmitteln verbindlich definiert.

Wann schützt das Ehrenamt wie Beschäftigung?
Damit der gesetzliche Unfallschutz einer Wie-Beschäftigung greift, muss die ausgeübte Tätigkeit dem allgemeinen Arbeitsmarkt zugänglich und im jeweiligen Einzelfall konkret arbeitnehmerähnlich gestaltet sein. Für diese rechtliche Einordnung ist es nicht zwingend erforderlich, ob die Person fest in den Betrieb eingegliedert ist, persönlich oder wirtschaftlich abhängig ist oder ob sie für ihre Mühen entlohnt wird. Die richterliche Feststellung stützt sich vielmehr auf den sachlichen Zusammenhang der Arbeit und grenzt diese strikt von rein eigenwirtschaftlichen oder unternehmerischen Handlungen ab.
Insgesamt sind die vorgenannten von der Rechtsprechung entwickelten (Wertungs-)Kriterien keine Tatbestandsvoraussetzungen des § 2 Abs. 2 S. 1 SGB VII, sondern sie dienen der Beurteilung, ob eine Tätigkeit, „infolge“ der sich ein Unfall ereignet hat, als versicherte Tätigkeit zu werten ist. – so das SG Hamburg
Wie sich diese Prinzipien praktisch auswirken, verdeutlichte das Gericht anhand der vertraglichen Rolle des verletzten Tauchers. Der Rentner agierte bei dem Dreh als Interviewpartner, was die Kammer als eine Tätigkeit einstufte, die auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt üblicherweise von Reportern, Schauspielern oder Statisten ausgeübt wird. Da die Initiative für das Interviewprojekt ausschließlich vom zuständigen Produktionsteam ausging und der Mann keine eigenen wirtschaftlichen Interessen mit dem Auftritt vor der Kamera verfolgte, schied eine bloße unternehmerähnliche Handlung aus. Dass er für diesen zeitintensiven Beitrag kein Honorar erhalten sollte, war rechtlich völlig unerheblich.
Wann scheitert die Gefälligkeit?
Eine Einstufung als Wie-Beschäftigung scheidet in der Rechtssprechung grundsätzlich aus, wenn die geleistete Tätigkeit stark durch eine sogenannte Sonderbeziehung zwischen den Beteiligten geprägt ist. Solche rechtlich relevanten Beziehungsgeflechte können beispielsweise familiärer, freundschaftlicher, nachbarschaftlicher oder auch kollegialer Natur sein. In der detaillierten Überprüfung dient das Kriterium der Sonderbeziehung den Gerichten dazu, eine saubere Grenze zu ziehen und zu werten, ob eine fragliche Hilfeleistung als bloßer rein gesellschaftlicher Dienst oder als eine ernstliche Arbeitsleistung zu charakterisieren ist.
Bei den Filmarbeiten im Sommer 2020 sorgte gerade diese unscharfe Abgrenzung für eklatante Interpretationsunterschiede zwischen den Streitparteien. Die Versicherung versuchte die Klage abzuweisen, indem sie anführte, der Auftritt des Rentners sei lediglich eine unverbindliche Gefälligkeitsleistung unter ehemaligen Arbeitskollegen gewesen. Das Sozialgericht Hamburg widersprach dieser Sichtweise deutlich, da nicht die reine Freundschaft, sondern die jahrelange Fachkompetenz des ehemaligen Berufstauchers der ausschlaggebende Grund für die Anfrage des Filmteams war. Gegen einen lockeren Freundschaftsdienst sprach für die urteilenden Richter zudem der erhebliche zeitliche Rahmen des Drehtags, der von 10:30 Uhr bis 18:00 Uhr andauerte, sowie die Tatsache, dass der Gast an Bord zusätzlich auch handfeste Sicherungsaufgaben übernehmen sollte.
In jedem Fall sind jedoch alle Umstände des Einzelfalls zu würdigen, sodass die konkrete Verrichtung auch außerhalb dessen liegen kann, was im Rahmen derartiger Beziehungen selbstverständlich getan oder erwartet wird. – so das SG Hamburg
So nutzen Sie dieses Kriterium für Ihren eigenen Fall: Dokumentieren Sie, warum gerade Sie für die Tätigkeit ausgewählt wurden. Können Sie belegen, dass Ihre spezifische Expertise — und nicht eine private Beziehung — der Grund für den Einsatz war, haben Sie ein starkes Argument gegen die Einstufung als Gefälligkeit. Sammeln Sie dazu Nachrichten, E-Mails oder Zeugenaussagen, die den fachlichen Bezug Ihrer Anfrage belegen.
Das Urteil kippte zugunsten des Verunglückten, weil zwei Faktoren zusammenkamen: Er wurde wegen seiner Fachkompetenz angefragt — nicht aus Freundschaft oder Nachbarschaftshilfe — und war fest in den Ablauf des Unternehmens eingebunden (feste Zeiten, konkreter Ort, gestelltes Equipment). Prüfen Sie Ihre eigene Situation anhand genau dieser beiden Punkte: Wurden Sie für Ihr Können engagiert und hat der Auftraggeber Ihren Einsatz organisiert wie den eines Mitarbeiters? Dann liegen Sie ähnlich — auch ohne Arbeitsvertrag und ohne Bezahlung.
Wann liegt Wie-Beschäftigung beim Dreh vor?
Eine rechtlich bindende Arbeitnehmerähnlichkeit liegt vor, wenn eine Person bezüglich der Aufgabenzeit und des Arbeitsortes strikt an die konkreten Vorgaben eines handelnden Unternehmers gebunden ist. Wird die helfende Person überdies vom Unternehmen mit den notwendigen Arbeitsmaterialien für den anstehenden Einsatz ausgestattet, stützt dies die Annahme einer arbeitnehmerähnlichen Struktur enorm. Eine inhaltliche kreative Freiheit – etwa bei der Formulierungen privater Aussagen innerhalb eines Drehs – steht diesem Status rechtlich nicht im Weg, sofern genau diese Freiheit dem Wesen der konkreten Tätigkeit entspricht.
Die straffen Anwesenheitspflichten bei der Filmproduktion erfüllten in diesem Fall exakt die arbeitnehmerähnlichen Vorgaben der gesetzlichen Bestimmungen. Der interviewte Rentner war örtlich und zeitlich eng in den Produktionsplan des Filmteams eingebunden, da er auf Anweisung extra von H. an den Drehort nach K. anreisen musste, um dort pünktlich das Schiff zu betreten. Vor Ort stattete das Drehteam ihn für den gesamten Einsatztag mit dem notwendigen Produktionsmaterial sowie einer professionellen Schwimmweste aus und stellte das Boot als tatsächlichen Arbeitsplatz zur Verfügung. Letztlich verglich das Gericht die Position des verunglückten Experten direkt mit der Rolle klassischer Statisten, die während solcher Videoaufnahmen ebenfalls in einem Beschäftigungsverhältnis zur zuständigen Produktionsfirma stehen. Nach dem erfolgreichen Urteil muss die Versicherung für das Ereignis einstehen und zudem die außergerichtlichen Kosten des Mannes übernehmen.
Je mehr Gesichtspunkte der bestimmenden tatsächlichen Verhältnisse für die Arbeitnehmerähnlichkeit sprechen, umso eher ist eine Wie-Beschäftigung i. S. d. § 2 Abs. 2 S. 1 SGB VII zu bejahen. – so das SG Hamburg
Was bedeutet das Urteil für Ihren Anspruch?
Das Sozialgericht Hamburg ist ein erstinstanzliches Gericht — sein Urteil bindet andere Sozialgerichte nicht. Die entschiedenen Grundsätze zur Wie-Beschäftigung sind jedoch übertragbar auf alle Fälle, in denen Personen ohne formellen Arbeitsvertrag wegen ihrer Fachkompetenz in betriebliche Abläufe eingebunden werden. Die Berufsgenossenschaften können in vergleichbaren Fällen weiterhin ablehnen, müssen sich aber mit der überzeugenden Argumentation dieses Urteils auseinandersetzen, wenn Sie es in Ihrem Widerspruch oder Ihrer Klage gezielt zitieren.
Prüfen Sie jetzt: Wurden Sie für Ihr Fachwissen engagiert, hat der Auftraggeber Ort, Zeit und Material vorgegeben, und lag kein rein privater Anlass vor? Trifft das zu, steht Ihnen der gesetzliche Unfallschutz auch ohne Arbeitsvertrag und ohne Bezahlung zu. Legen Sie bei einer Ablehnung sofort Widerspruch ein und verweisen Sie auf Az. 40 U 36/21 des SG Hamburg — je detaillierter Sie die Parallelen zu Ihrem eigenen Einsatz darlegen, desto höher ist Ihre Chance auf Anerkennung.
Unfall zu Unrecht abgelehnt? Wir setzen Ihre Ansprüche durch
Die Berufsgenossenschaften lehnen die Anerkennung einer Wie-Beschäftigung häufig pauschal ab. Dabei zeigt das Urteil des SG Hamburg (Az. 40 U 36/21), dass auch unentgeltliche Tätigkeiten unter den Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung fallen können – wenn die richtigen Argumente vorgetragen werden. Unser Fachanwalt für Versicherungsrecht analysiert Ihren Einzelfall, sichert die einmonatige Widerspruchsfrist und begründet Ihren Widerspruch präzise mit den Kriterien der Fachkompetenz und betrieblichen Eingliederung, die dieses sozialgerichtliche Urteil so wirkungsvoll machen.
Experten-Kommentar
Die Berufsgenossenschaften lehnen Ansprüche aus einer sogenannten Wie-Beschäftigung im ersten Schritt fast standardmäßig ab. Die Versicherer spekulieren darauf, dass ohne schriftlichen Arbeitsvertrag der Nachweis einer arbeitnehmerähnlichen Tätigkeit scheitert. Oft wird der Unfall dann reflexartig als reine Gefälligkeit unter Freunden abgetan, um berechtigte Zahlungen abzuwehren.
Wer hier nicht leer ausgehen will, muss sofort nach dem Vorfall selbst aktiv werden und digitale Spuren sichern. Ich rate dringend dazu, WhatsApp-Verläufe, E-Mails und Einsatzberichte abzuspeichern, noch bevor die Versicherung kontaktiert wird. Neutrale Zeugen vor Ort sind im späteren Widerspruchsverfahren meist der entscheidende Hebel zum Erfolg.
Häufig gestellte Fragen (FAQ)
Habe ich als Rentner oder Student Anspruch auf Unfallschutz bei unbezahlter Hilfe?
Ja, auch Rentner und Studenten können bei unbezahlter Hilfe gesetzlich unfallversichert sein, wenn die Tätigkeit wie eine Beschäftigung organisiert war. Entscheidend ist nicht Ihr Status, sondern die rechtliche Einordnung der konkreten Hilfeleistung.
Der Schutz nach § 2 Abs. 2 S. 1 SGB VII setzt keinen Arbeitsvertrag und keine Vergütung voraus. Maßgeblich ist, ob Sie für ein fremdes Unternehmen oder einen fremden Betrieb tätig wurden und dabei arbeitnehmerähnlich eingegliedert waren. Typisch dafür sind feste Vorgaben zu Ort, Zeit und Ablauf sowie die Nutzung vorgegebener Arbeitsmittel. Wer nur unentgeltlich hilft, ist also nicht automatisch ausgeschlossen; auch eine fachlich begründete, organisatorisch gebundene Mithilfe kann versichert sein.
Grenzfälle entstehen vor allem dann, wenn die Hilfe eher privat oder freundschaftlich geprägt ist und nicht wie ein betrieblicher Einsatz wirkt. Je stärker die Tätigkeit einem regulären Mitarbeitereinsatz ähnelt, desto eher greift der gesetzliche Unfallschutz; reine Gefälligkeiten im privaten Umfeld bleiben dagegen regelmäßig außen vor.
Wie wehre ich mich, wenn die Versicherung meinen Unfall als reine Gefälligkeit einstuft?
Legen Sie binnen eines Monats Widerspruch ein und begründen Sie schriftlich, dass Sie wegen Ihrer Fachkompetenz und nicht wegen einer privaten Gefälligkeit eingesetzt wurden. Entscheidend ist, dass Sie den Ablehnungsbescheid fristgerecht angreifen und die tatsächlichen Umstände Ihres Einsatzes dokumentieren.
Die Versicherung stuft einen Unfall nur dann als bloße Gefälligkeit ein, wenn eine enge Sonderbeziehung den Einsatz geprägt hat und gerade nicht eine fachliche Leistung im Vordergrund stand. Deshalb sollten Sie nachweisen, dass Sie wegen Ihres Könnens angefragt wurden, etwa als Taucher, Handwerker oder Fachhelfer, und dass der Einsatz organisiert wie eine betriebliche Tätigkeit ablief. Suchen Sie dafür alte E-Mails, Chats oder Zeugenaussagen, in denen Ihre Expertise ausdrücklich erwähnt wird. Das Urteil des SG Hamburg, Az. 40 U 36/21, stützt genau diese Argumentation, weil dort die Fachkompetenz des Verletzten den Ausschlag gab.
Besonders wichtig ist, dass Sie nicht nur emotional widersprechen, sondern den privaten Anlass von der fachlichen Beauftragung klar trennen. Wenn die Anfrage, der Ablauf, der Ort und die Aufgaben auf Ihre Spezialkenntnisse hinweisen, wird das Gefälligkeitsargument deutlich schwächer. Verpassen Sie die Monatsfrist, wird der Bescheid bestandskräftig und lässt sich meist nicht mehr korrigieren.
Bin ich versichert, obwohl ich keinen schriftlichen Vertrag habe und kein Geld erhielt?
Ja, der gesetzliche Unfallschutz kann auch ohne schriftlichen Vertrag und ohne Bezahlung bestehen, wenn Sie faktisch wie ein Beschäftigter eingesetzt wurden. Entscheidend ist nicht das Papier, sondern die tatsächliche Eingliederung in den Betrieb nach § 2 Abs. 2 S. 1 SGB VII.
Die Unfallversicherung knüpft an die Realität der Tätigkeit an, nicht an die Überschrift eines Dokuments. Wer für ein fremdes Unternehmen arbeitet und dabei in Zeit, Ort oder Arbeitsmittel durch den Auftraggeber vorgegeben wird, kann als sogenannte Wie-Beschäftigung versichert sein. Dass kein Honorar floss, schließt den Schutz nicht aus, weil das Gesetz gerade auch unentgeltliche, aber arbeitnehmerähnliche Einsätze erfasst. Ein schriftlicher Vertrag ist ebenfalls keine Voraussetzung, wenn die tatsächlichen Umstände eine betriebliche Eingliederung zeigen.
Wichtig ist aber, dass die Tätigkeit dem Willen des Unternehmers entsprach und nicht nur eine private Gefälligkeit oder rein eigenwirtschaftliche Handlung war. Für die spätere Anerkennung hilft es, alle Vorgaben zu dokumentieren, etwa zu Einsatzzeit, Einsatzort, Werkzeug oder Anweisungen, weil daraus die faktische Anstellung erkennbar wird.
Welche Beweise brauche ich, um meine fachliche Einbindung in den Betrieb zu belegen?
Sammeln Sie vor allem Nachweise über Fremdbestimmung, also über Zeit, Ort, Material und Einbindung in den Ablauf des Auftraggebers. Für die Frage der fachlichen Eingliederung zählt nicht das Arbeitsergebnis, sondern das „Wie“ der Durchführung.
Gerichte und Berufsgenossenschaften prüfen, ob Sie wie ein Mitwirkender im Betrieb organisiert waren oder nur eine selbstständige Leistung erbracht haben. Besonders aussagekräftig sind Unterlagen zu festen Zeitvorgaben, konkreten Einsatzorten und der Bereitstellung von Werkzeug, Technik oder Schutzkleidung durch den Auftraggeber. Auch Kalender, E-Mails, Anreisebelege, Drehpläne, Fotos der gestellten Ausrüstung und Zeugenaussagen können zeigen, dass Ihr Einsatz fremdgesteuert war. Je genauer sich daraus ein verbindlicher Ablauf ergibt, desto stärker spricht das für eine Wie-Beschäftigung nach § 2 Abs. 2 S. 1 SGB VII.
Hilfreich sind außerdem Hinweise darauf, dass Sie in einen fremden Organisationsplan eingebunden waren, etwa weil Sie auf Zuruf erscheinen mussten, nach Anweisung arbeiten sollten oder nur einen Teil eines größeren Ablaufs übernommen haben. Weniger wichtig ist dagegen, ob Sie bezahlt wurden oder ob Sie selbst fachlich mitentscheiden durften, solange der äußere Rahmen vorgegeben war.
Hinweis/Disclaimer: Teile der Inhalte dieses Beitrags, einschließlich der FAQ, wurden unter Einsatz von Systemen künstlicher Intelligenz erstellt oder überarbeitet und anschließend redaktionell geprüft. Die bereitgestellten Informationen dienen ausschließlich der allgemeinen unverbindlichen Information und stellen keine Rechtsberatung im Einzelfall dar und können eine solche auch nicht ersetzen. Trotz sorgfältiger Bearbeitung kann keine Gewähr für Richtigkeit, Vollständigkeit und Aktualität übernommen werden. Die Nutzung der Informationen erfolgt auf eigene Verantwortung; eine Haftung wird im gesetzlich zulässigen Umfang ausgeschlossen.
Wenn Sie einen ähnlichen Fall haben und konkrete Fragen oder Anliegen klären möchten, kontaktieren Sie uns bitte für eine individuelle Prüfung Ihrer Situation und der aktuellen Rechtslage.
Das vorliegende Urteil
SG Hamburg – Az.: 40 U 36/21 – Urteil vom 14.02.2025
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Ich bin seit meiner Zulassung als Rechtsanwalt im Jahr 2003 Teil der Kanzlei der Rechtsanwälte Kotz in Kreuztal bei Siegen. Als Fachanwalt für Verkehrsrecht und Fachanwalt für Versicherungsrecht, sowie als Notar setze ich mich erfolgreich für meine Mandanten ein. Weitere Tätigkeitsschwerpunkte sind Mietrecht, Strafrecht, Verbraucherrecht, Reiserecht, Medizinrecht, Internetrecht, Verwaltungsrecht und Erbrecht. Ferner bin ich Mitglied im Deutschen Anwaltverein und in verschiedenen Arbeitsgemeinschaften. Als Rechtsanwalt bin ich bundesweit in allen Rechtsgebieten tätig und engagiere mich unter anderem als Vertragsanwalt für […] mehr über Dr. Christian Gerd Kotz




