7.15 Uhr, die Zeitung auf dem Küchentisch – ein Artikel über Vorwürfe aus dem Schullandheim, dann Facebook-Kommentare bis 9 Uhr. Eine Lehrerin erkrankt an einer Depression und will das Gelesene als Dienstunfall anerkannt bekommen. Vor Gericht zählt aber nicht nur, was sie las, sondern was in den Monaten danach noch alles auf sie einwirkte.
Der BayVGH verneint den Dienstunfall: Der Zeitungsbericht war nicht wesentliche Ursache für die Depression der Lehrerin Symbolfoto: KIZum vorliegenden Urteilstext springen: 3 B 24.2037
Das Wichtigste im Überblick
Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof entschied am 24.04.2026 (3 B 24.2037): Das Lesen eines Zeitungsartikels und von Facebook-Kommentaren führte bei einer Lehrerin nicht zu einem anerkannten Unfall im Dienst, weil es ihre Erkrankung nicht wesentlich verursachte. Weitere Belastungen prägten die Erkrankung stärker als das Lesen.
Stärkere Belastungen: Fehlende Unterstützung, Ermittlungen und weitere Berichte prägten die Erkrankung stärker.
Bericht überschritt Übliches: Das Gericht sah darin eine starke seelische Belastung, aber nicht die entscheidende Ursache.
Lesen zu Hause: Das Gericht klärte nicht abschließend, ob es zum Dienst gehörte.
Monatelange Belastung: Mehrere Belastungen über Monate zählten nicht als ein einzelner plötzlicher Vorfall.
Wichtig für: Lehrkräfte nach öffentlicher Beschuldigung, Beschäftigte mit psychischen Erkrankungen
BayVGH: Medienberichte über Lehrerin begründen keinen Dienstunfall
Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof hat das Urteil des Verwaltungsgerichts Bayreuth abgeändert und die Klage einer Mittelschullehrerin auf Anerkennung eines Dienstunfalls vollständig abgewiesen. Zwar stellte die mediale Berichterstattung über angebliche Verfehlungen im Schullandheim eine äußere Einwirkung dar, das Lesen des Artikels und der Internetkommentare war jedoch nach Überzeugung des Gerichts nicht die wesentliche Ursache für die spätere Dienstunfähigkeit infolge einer Depression.
Das Verwaltungsgericht Bayreuth hatte der Klage am 7. August 2023 zunächst stattgegeben und den Freistaat verpflichtet, das Lesen von Presseberichten am 3. März 2017 als Dienstunfall sowie eine mittelgradige depressive Episode (F32.1) und eine Reaktion auf schwere Belastung (F43.9) als Unfallfolgen anzuerkennen. Mit Urteil vom 24. April 2026 (Az. 3 B 24.2037) gab der Bayerische Verwaltungsgerichtshof der Berufung des Freistaats jedoch statt und wies die Klage vollumfänglich ab. Eine Revision gegen diese Entscheidung ließ der Senat nicht zu.
Redaktionelle Leitsätze
Das Lesen schriftlicher Vorwürfe in Presseberichten oder sozialen Medien kann eine äußere Einwirkung auf die Psyche im Sinne des Dienstunfallrechts darstellen, wenn die Veröffentlichungen nach Art und Intensität die Schwelle der Sozialadäquanz überschreiten; ein aktiver kommunikativer Gegenpart ist hierfür nicht erforderlich.
Eine sich über mehrere Monate erstreckende Konflikt- und Belastungssituation im Dienstumfeld stellt eine schädliche Dauereinwirkung dar und erfüllt nicht das Merkmal eines plötzlichen Ereignisses im Sinne des Dienstunfallrechts.
Tragen neben einer ehrenrührigen Berichterstattung weitere dienstliche Konflikte zu einer psychischen Erkrankung bei, ist das einzelne Medienereignis nur dann eine wesentliche Ursache im Sinne des Dienstunfallrechts, wenn es im Verhältnis zu allen anderen Belastungsfaktoren von überragender oder zumindest annähernd gleichwertiger Bedeutung für den Schadenseintritt ist.
Vom Schullandheim in die Presse: Der Auslöser des Rechtsstreits
Dem Rechtsstreit ging ein Schullandheimaufenthalt im Februar 2017 voraus, bei dem die Lehrerin lärmende Fünft- und Sechstklässler die Nacht im Speisesaal verbringen ließ. Die daraufhin erhobenen Vorwürfe führten zu Strafanzeigen, intensiven behördlichen Gesprächen und schließlich einer öffentlichkeitswirksamen Medienberichterstattung.
In der Nacht zum 24. Februar 2017 schliefen die Schülerinnen und Schüler nach einer fortgesetzten Ruhestörung auf dem Boden oder auf Stühlen des Speisesaals. Eine Schülerin klagte am nächsten Morgen über Nackenschmerzen, eine andere über Schnupfen und Schulterschmerzen. Eltern beschwerten sich bei der Schulleitung und dem staatlichen Schulamt, am 26. Februar 2017 erstattete eine Schülerin gemeinsam mit ihrem Vater Strafanzeige.
Am 2. März 2017 erfuhr die Betroffene in einer Besprechung von der Anzeige, einem drohenden Pressebericht und einem für den 6. März 2017 angesetzten Klärungsgespräch mit Eltern, dem sogenannten Roundtable. Ihr wurde nahegelegt, sich bei den Eltern zu entschuldigen. Am Morgen des 3. März 2017 las die Lehrerin zu Hause einen Zeitungsbericht, in dem der Rechtsanwalt der anzeigeerstattenden Schülerin den Missbrauch von Schutzbefohlenen in den Raum stellte, sowie ab 7.45 Uhr zahlreiche Facebook-Kommentare auf der Seite des Mediums, die sie als Beleidigungen und Vorverurteilungen empfand.
Das strafrechtliche Ermittlungsverfahren gegen die Lehrerin wurde am 27. Juni 2017 nach Zeugenbefragungen gemäß § 170 Abs. 2 StPO eingestellt. Es folgten weitere Presse-, Radio- und Fernsehberichte, eine Versetzung an eine andere Schule zum 1. August 2017 sowie wiederholte Krankmeldungen. Mit Ablauf des 31. März 2019 wurde die Frau schließlich wegen Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzt.
Gilt das Lesen von Vorwürfen in Medien als äußere Einwirkung auf die Psyche?
Das Lesen schriftlicher Anschuldigungen kann eine äußere Einwirkung im Sinne des Dienstunfallrechts sein, sofern der Vorgang nach Art und Intensität die Schwelle der Sozialadäquanz überschreitet. Nach Art. 46 Abs. 1 Satz 1 BayBeamtVG beschränkt sich dieses Tatbestandsmerkmal nicht auf körperliche Gewalt, sondern erfasst auch psychisch vermittelte Vorgänge wie herabsetzende Äußerungen oder Kriminalisierungsvorwürfe – Ansprüche der Unfallfürsorge setzen dabei grundsätzlich kein pflichtgemäßes dienstliches Verhalten voraus, da sie verschuldensunabhängig ausgestaltet sind.
Der Senat bejahte das Vorliegen einer äußeren Einwirkung am Morgen des 3. März 2017, weil der Zeitungsbericht und die Social-Media-Kommentare den sozialadäquaten Rahmen einer Lehrerin überschritten hatten. Das Argument des Freistaats, die einseitige Informationsaufnahme beim Lesen sei mangels aktiven Gegenparts keine äußere Einwirkung, verwarf das Gericht: Eine äußere Einwirkung kann auch schriftlich erfolgen und setzt keinen kommunikativen Gegenpart voraus, wie die Parallele zum Heben schwerer Lasten belege.
Schwere Vorwürfe und Prangerwirkung heben die Sozialadäquanz auf
Besonders schwer wog für das Gericht, dass ein Rechtsanwalt öffentlich den Vorwurf des Missbrauchs von Schutzbefohlenen nach § 225 StGB erhoben hatte – verbunden mit der Wiedergabe des Tatbestandsmerkmals „quält oder roh misshandelt“ und dem Hinweis auf eine mögliche Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zehn Jahren. Zusammen mit der Bildgestaltung, die das Schullandheim hinter einem Metallzaun zeigte, entfaltete dies nach Ansicht des Senats eine diskriminierende Prangerwirkung. Auch den Einwand des Freistaats, der Artikel überschreite nicht die Schwelle einer seelischen Schädigungsfähigkeit, wies das Gericht zurück: Die Berichterstattung ging weit über gewöhnliche Elternbeschwerden hinaus und entfaltete eine existenzbedrohende Kriminalisierungswirkung, die auch durch formale journalistische Absicherungen nicht neutralisiert wurde.
Die Berichterstattung und Wortwahl „es ist kühl, es ist dunkel, es ist einsam“, „drakonische Strafen“, „mehrere Schüler sollen dabei Opfer einer zweifelhaften Disziplinarmaßnahme der Lehrerin geworden sein“ in Zusammenhang mit dem abgedruckten Foto, auf dem das Schullandheim hinter einem Metallzaun zu sehen ist, das den Eindruck von Gitterstäben vermitteln könnte, wirkt unangemessen und tendenziös. – so der Bayerische Verwaltungsgerichtshof
Dass die Lehrerin im Artikel nicht namentlich genannt wurde, änderte an der Bewertung nichts. Aufgrund der Angaben zu Jahrgangsstufe, Schule, Schullandheim und Wochentagen sowie der auf der Schulhomepage veröffentlichten Namen der Klassenlehrer war sie für Außenstehende leicht identifizierbar.
War die Wahrnehmung der Berichterstattung zu Hause dienstlich veranlasst?
Der Verwaltungsgerichtshof ließ ausdrücklich offen, ob die Lehrerin den Zeitungsbericht und die Online-Kommentare „in Ausübung des Dienstes“ zur Kenntnis genommen hat. Zwar war ein Bezug zur dienstlichen Aufarbeitung des Schullandheim-Vorfalls denkbar, das tatsächliche Verhalten am heimischen Frühstückstisch sprach jedoch überwiegend für einen rein privaten Vorgang.
Für einen Dienstbezug sprach nach gerichtlicher Ansicht, dass die Betroffene in den Faschingsferien an dienstlichen Telefonaten und Besprechungen zur Aufarbeitung beteiligt war. Eine zeitnahe Kenntnis der Pressevorwürfe hätte der Vorbereitung auf den anstehenden Roundtable dienen können. Gegen eine dienstliche Veranlassung sprach jedoch die nach außen erkennbare Handlungstendenz: Die Frau gab an, unvermittelt beim privaten Zeitungslesen auf den Artikel gestoßen zu sein, während ihre Tochter sie auf die Facebook-Kommentare hingewiesen habe – ihr sei nicht mehr erinnerlich gewesen, ob ihr Ehemann die Zeitung mitgebracht oder sie gemeinsam mit ihm gelesen habe.
Die erst in der mündlichen Verhandlung vom 29. März 2022 aufgestellte Behauptung, sie habe die Tagespresse dienstlich zur Unterrichtsvorbereitung und für ein Schulprojekt namens „Zeitung“ ausgewertet, stufte der Senat als konstruiert und unglaubhaft ein. Selbst bei unterstellter Wahrheit fehlte der erforderliche enge natürliche Zusammenhang mit einer konkret bevorstehenden Unterrichtsstunde – die Vorbereitung müsste sich auf einen in naher Zukunft tatsächlich anstehenden Unterricht bezogen haben, was weder vorgetragen noch ersichtlich war. Den Einwand des Freistaats, das Lesen zu Hause während der Schulferien sei keinesfalls in Ausübung des Dienstes geschehen, ließ der Senat unbeantwortet, da die Klage bereits aus anderen Gründen scheitern musste.
Warum der BayVGH den Kausalzusammenhang zur Depression verneinte
Das Gericht verneinte die Kausalität, weil das Medienereignis vom 3. März 2017 nach dem eingeholten Sachverständigengutachten nicht die wesentliche Ursache der psychischen Erkrankung war. Im Rahmen der dienstunfallrechtlichen Gesamtabwägung traten die Zeitungsberichte gegenüber dem Verhalten der Schulleitung und den staatsanwaltschaftlichen Ermittlungen in den Hintergrund. Nach der im Beamtenversorgungsrecht geltenden Theorie der wesentlich mitwirkenden Ursache ist ein Ereignis nur dann rechtlich wesentlich, wenn es entweder überragend oder zumindest annähernd gleichwertig neben allen anderen Umständen zum Körperschaden beigetragen hat. Die Beweislast dafür trägt die anspruchstellende Beamtin nach dem Maßstab des Vollbeweises.
Überragende Bedeutung des schulischen Konflikts gegenüber dem Pressebericht
Nach dem psychiatrischen Gutachten des Sachverständigen Dr. N. vom 7. August 2022 war das Lesen der Berichte zwar wahrscheinlich der stärkste einzelne Stressor im Zusammenhang mit den negativen Presseveröffentlichungen. Für die eigentliche Krankheitsentstehung hatten jedoch das Aussageverbot, die Versetzung, mangelnde Kommunikation und der fehlende Rückhalt durch Schulleitung und Kollegen überragende Bedeutung. Der Gutachter benannte insgesamt acht Stressoren im Zeitraum von Ende Februar bis August 2017 – neben dem Zeitungsartikel etwa die Vorwürfe des Vaters, das Ermittlungsverfahren, den Roundtable und die angekündigte Versetzung. In seiner Vernehmung erklärte er, das Ereignis vom 3. März 2017 habe für die Erkrankung weniger Bedeutung gehabt als die übrigen Stressoren zusammen. Der Beklagte hatte sich auf dieses Gutachten berufen und eine wesentliche Verursachung durch den 3. März 2017 bestritten; der Senat hielt die Begutachtung für schlüssig, die formalen Einwände der Klägerseite konnten die gutachterlichen Feststellungen nicht entkräften.
Verzögerter Behandlungsbeginn spricht gegen akute Traumatisierung
Das Gericht hielt die gutachterliche Einschätzung auch deshalb für plausibel, weil die Lehrerin nach dem Ereignis bis zum 6. März 2017 relativ kontrolliert gehandelt hatte. Eine Krisenintervention war nicht erforderlich, am 6. März 2017 kam sie noch ihrer Verpflichtung als Lehrkraft nach. Eine fachärztliche Behandlung wurde erst ab dem 26. April 2018 nötig, eine spezifische Psychotherapie oder Medikation fand nicht statt – die Betroffene lehnte eine Medikation aus Gewissensgründen ab, was der Gutachter fachlich nicht nachvollziehen konnte. Auch ihre eigenen Angaben in der Dienstunfallanzeige deuteten darauf hin, dass sich Beschwerden mit Krankheitswert nicht unmittelbar nach dem Lesen des Artikels entwickelt hatten: Innere Unruhe und Angstgefühle seien erst durch die weiteren Medienberichte, das Ermittlungsverfahren, die öffentliche Diskussion und schulische Vorkommnisse mit Anspielungen auf ihre Person entstanden und hätten danach weiter zugenommen.
Beweislast für die wesentliche Verursachung liegt bei der Lehrkraft
Da das Ereignis vom 3. März 2017 weder überragend zum Körperschaden beigetragen noch annähernd die gleiche Bedeutung wie die übrigen Umstände insgesamt besessen hatte, war es keine wesentliche Ursache im Sinne des Dienstunfallrechts. Die übrigen Belastungen konnten zwar Dienstbezug gehabt haben – maßgeblicher Bezugspunkt der Kausalitätsprüfung musste jedoch ein plötzliches Einzelereignis sein, nicht die gesamte Belastungssituation über Monate.
Schädliche Dauereinwirkung begründet weder Dienstunfall noch Berufskrankheit
Eine monatelange Konflikt- und Belastungssituation kann ein plötzliches Unfallereignis im beamtenrechtlichen Sinne nicht ersetzen. Auch ein Anspruch auf Anerkennung einer Berufskrankheit schied aus, da psychische Leiden nach den einschlägigen Bestimmungen der Unfallfürsorge nicht vom Katalog der anerkannten Krankheiten erfasst werden.
Das Merkmal „plötzlich“ dient der Abgrenzung eines Einzelgeschehens von dauernden Einwirkungen. Es kommen nur einmalige, kurzzeitige Begebenheiten in Betracht, die sich allerdings häufen können. – so der Bayerische Verwaltungsgerichtshof
Ausschluss von Dauerbelastungen durch das Merkmal der Plötzlichkeit
Die Lehrerin hatte geltend gemacht, dass die Gesamtheit der Vorfälle von Ende Februar bis August 2017 ihren Gesundheitsschaden verursacht habe. Das Gericht verwarf diesen Ansatz: Die mehrmonatige Konfliktlage stellt eine schädliche Dauereinwirkung dar und erfüllt nicht das Erfordernis eines plötzlichen Ereignisses nach Art. 46 Abs. 1 Satz 1 BayBeamtVG. Die übrigen Belastungen konnten deshalb nicht an die Stelle des konkreten Ereignisses vom 3. März 2017 treten.
Abschließende Liste der Berufskrankheiten erfasst keine Depressionen
Eine Umdeutung in eine Berufskrankheit gemäß Art. 46 Abs. 3 BayBeamtVG lehnte das Gericht ebenfalls ab. Weder die mittelgradige depressive Episode (F32.1) noch die Reaktion auf schwere Belastung (F43.9) sind in der Anlage 1 der Berufskrankheiten-Verordnung aufgeführt, die den Kreis anerkennungsfähiger Erkrankungen abschließend regelt.
Macht eine Lehrkraft geltend, eine depressive Erkrankung sei infolge eines Vorfalls an der Schule entstanden, so könnte der Anspruch an der Kausalität scheitern, wenn neben dem konkreten Ereignis weitere Faktoren wie Ermittlungsverfahren oder schwelende Konflikte mit Vorgesetzten in ihrer Gesamtheit den Verlauf der Erkrankung maßgeblich geprägt haben. Die Kostenentscheidung des Verfahrens beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO; die Lehrerin trägt die Kosten beider Rechtszüge.
Unsere Einschätzung
Für psychische Folgen von Medienberichten im Beamtenverhältnis zieht diese Entscheidung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs die entscheidende Linie nicht bei der Schwelle der Kränkung, sondern bei der Gewichtung aller Belastungen. Entscheidend wird in vergleichbaren Fällen sein, ob das einzelne Lese-Erlebnis als überragende oder zumindest annähernd gleichwertige Ursache neben schulischen Konflikten, Ermittlungsverfahren und fehlendem Rückhalt bestehen kann.
Ob das Lesen zu Hause überhaupt in Ausübung des Dienstes geschieht, musste der Senat nicht entscheiden und ließ die Frage ausdrücklich offen. Die Begründung ist aus unserer Sicht konsequent, auch wenn sie für Betroffene hart ausfällt: Je länger sich die Belastung über Monate hinzieht, desto stärker verliert das einzelne plötzliche Ereignis an rechtlichem Gewicht.
Wenn ein Presseartikel nur einer von mehreren Auslösern ist
Das eingeholte Gutachten wog acht Belastungsfaktoren aus einem halben Jahr gegeneinander ab und ordnete dem Zeitungsartikel und den Facebook-Kommentaren dabei nur eine untergeordnete Rolle zu, weil Aussageverbot, Versetzung, fehlender Rückhalt und das Ermittlungsverfahren zusammen als überragend eingestuft wurden. Hätte der Sachverständige dem Lese-Erlebnis vom 3. März 2017 eine annähernd gleichwertige Bedeutung wie allen übrigen Stressoren zusammen zugesprochen, hätte der Kausalzusammenhang bejaht werden können.
Typische Punkte, an denen ein vergleichbarer Fall anders liegen kann:
Falls bei Ihnen mehrere belastende Vorfälle sich über Wochen oder Monate hinziehen, könnte das die Anerkennung als plötzliches Ereignis ebenso erschweren, weil die Grenze zur schädlichen Dauereinwirkung schnell erreicht ist.
Falls die fachärztliche Behandlung erst deutlich später als das angegebene Ereignis begann, könnte das gegen eine unmittelbare Verursachung durch genau dieses Ereignis sprechen.
Falls Sie von Anfang an schriftlich festgehalten haben, dass eine belastende Situation dienstlich veranlasst war, könnte das die Zuordnung erleichtern – ausschlaggebend bleibt aber, wie ein Gutachten die Gewichtung mehrerer Ursachen am Ende vornimmt.
Falls ein Gutachten mehrere Stressoren gegeneinander abwägt, könnte selbst ein an sich gewichtiger Auslöser hinter der Gesamtbelastung zurücktreten.
Was Sie in Ihren eigenen Unterlagen selbst nachsehen können:
Das Datum des Ereignisses, das Sie als Dienstunfall angeben, und der Abstand bis zur schriftlichen Meldung an den Dienstherrn
Ob und wann eine fachärztliche Behandlung begonnen hat und ob dieser Zeitpunkt zum angegebenen Ereignis passt
Welche weiteren belastenden Vorgänge – etwa Ermittlungsverfahren, Versetzung, Konflikte mit Vorgesetzten – im selben Zeitraum dokumentiert sind
Ob in eigenen früheren Schilderungen, etwa in einer Anlage zur Unfallanzeige, ein zeitlicher Zusammenhang zwischen dem Ereignis und den ersten Beschwerden erkennbar ist
Wer nur auf die Schwere des einzelnen Vorfalls schaut, übersieht oft, dass es stärker darauf ankommt, wie sich dieser Vorfall zu allen übrigen Belastungen im selben Zeitraum verhält. Eine solche Abwägung selbst vorzunehmen, ist ohne Einblick in die medizinische und rechtliche Bewertung kaum möglich.
Die Meldung eines Dienstunfalls unterliegt einer gesetzlichen Frist – wird sie verpasst, kann der Anspruch unabhängig von der Kausalitätsfrage bereits daran scheitern. Wer hier noch nicht gemeldet hat, sollte nicht zuwarten, sondern uns ansprechen.
Ob ein Ereignis in Ihrem Fall als plötzlich gilt und wie es sich zu weiteren Belastungen gewichten lässt, klärt keine allgemeine Beschreibung, sondern der Blick auf Ihre konkreten Unterlagen. Sie können uns Ihren Fall schildern, ganz gleich ob Bescheide, Gutachten oder Krankmeldungen bereits vorliegen – auch ohne diese Unterlagen reicht uns zunächst die Schilderung für eine Unverbindliche Ersteinschätzung anfragen.
Warum reicht ein schwerer Medienvorwurf trotz anerkannter äußerer Einwirkung nicht für die Dienstunfallanerkennung?
Ein als äußere Einwirkung anerkannter Medienbericht genügt nicht für einen Dienstunfall, wenn er nicht die wesentliche Ursache der späteren Depression ist. Die Schwere des Vorwurfs erfüllt daher nur eine erste Voraussetzung, ersetzt aber nicht die eigenständige Kausalitätsprüfung.
Nach Art. 46 Abs. 1 Satz 1 BayBeamtVG können psychisch belastende Medienberichte eine äußere Einwirkung darstellen, wenn sie den sozialadäquaten Rahmen überschreiten. Im entschiedenen Fall bejahte der BayVGH dies wegen des Missbrauchsvorwurfs, des Strafrahmenhinweises und der prangerartigen Bildgestaltung. Für die Anerkennung musste der Bericht jedoch zusätzlich überragend oder annähernd gleichwertig zu allen anderen Umständen beigetragen haben. Das Gutachten bewertete Aussageverbot, Versetzung, fehlenden Rückhalt sowie Ermittlungsverfahren und Roundtable als gewichtiger. Die Beamtin musste diese wesentliche Verursachung im Vollbeweis nachweisen.
Offen ließ der BayVGH, ob das Lesen zu Hause während der Faschingsferien überhaupt in Ausübung des Dienstes erfolgte. Die Klage scheiterte bereits daran, dass der Medienbericht nach dem Gutachten nicht die wesentliche Ursache der Erkrankung war.
Welche Bedeutung hat ein verzögerter Behandlungsbeginn für den Nachweis der Unfallursache?
Ein erst mehr als ein Jahr später einsetzender Behandlungsbeginn kann gegen eine akute Traumatisierung durch das behauptete Unfallereignis sprechen, entkräftet den Anspruch jedoch nicht allein. Maßgeblich bleibt, ob dieses Ereignis nach dem Vollbeweis die wesentliche Ursache der Erkrankung war.
Im entschiedenen Fall nahm die Lehrerin am 6. März 2017 noch ihre Lehrverpflichtung wahr und benötigte keine Krisenintervention. Eine fachärztliche Behandlung begann erst am 26. April 2018; eine spezifische Psychotherapie oder Medikation erfolgte nicht. Der Gutachter bewertete diesen zeitlichen Verlauf als Hinweis gegen eine unmittelbare Krankheitsauslösung durch das Lesen der Berichte. Die Ablehnung der Medikation aus Gewissensgründen konnte seine fachliche Einschätzung nicht nachvollziehbar erklären. Entscheidend war zusätzlich, dass die Lehrerin Beschwerden mit Krankheitswert erst nach weiteren Berichten, Ermittlungen und schulischen Vorkommnissen schilderte.
Der verzögerte Behandlungsbeginn ist daher lediglich ein Indiz innerhalb der Gesamtwürdigung und ersetzt keine Prüfung der übrigen Belastungsfaktoren. Bei mehreren Ursachen muss das einzelne Ereignis überragend oder annähernd gleichwertig zur Erkrankung beigetragen haben.
Warum ersetzt eine mehrmonatige Konfliktlage kein plötzliches Ereignis im Dienstunfallrecht?
Eine sich über Monate erstreckende Konflikt- und Belastungssituation ersetzt kein plötzliches Ereignis, weil Art. 46 Abs. 1 Satz 1 BayBeamtVG ein einmaliges kurzzeitiges Einzelgeschehen verlangt. Maßgeblicher Bezugspunkt der Kausalitätsprüfung bleibt deshalb ein bestimmtes Ereignis, nicht die gesamte Belastungslage.
Das Merkmal „plötzlich“ grenzt ein einzelnes Unfallgeschehen von dauernden Einwirkungen über einen längeren Zeitraum ab. Erfasst werden einmalige, kurzzeitige Begebenheiten, die sich zwar häufen können, aber jeweils einzeln bestimmbar bleiben müssen. Im entschiedenen Fall bewertete der BayVGH die Vorgänge von Ende Februar bis August 2017 als schädliche Dauereinwirkung. Dazu gehörten unter anderem die Anzeige, Gespräche, das Ermittlungsverfahren, weitere Berichte und die angekündigte Versetzung. Auch ein möglicher Dienstbezug dieser Belastungen konnte das konkrete Ereignis vom 3. März 2017 nicht ersetzen; dessen wesentliche Verursachung musste eigenständig nachgewiesen werden.
Warum scheitert die Anerkennung einer Depression als Berufskrankheit im Beamtenrecht?
Eine mittelgradige depressive Episode und eine Reaktion auf schwere Belastung können nicht als Berufskrankheit anerkannt werden, weil beide Diagnosen in Anlage 1 der Berufskrankheiten-Verordnung nicht aufgeführt sind. Art. 46 Abs. 3 BayBeamtVG verweist auf diesen abschließend geregelten Katalog anerkennungsfähiger Erkrankungen. Eine lang andauernde dienstliche Konfliktlage eröffnet deshalb keinen zusätzlichen Auffangtatbestand.
Der Katalog begrenzt verbindlich, welche Erkrankungen im Beamtenrecht als Berufskrankheiten berücksichtigt werden können. Die im entschiedenen Fall geltend gemachten Diagnosen F32.1 und F43.9 gehören nicht dazu. Deshalb konnte das Gericht die Depression nicht allein wegen der erheblichen dienstlichen Belastungen als Berufskrankheit anerkennen. Zugleich ersetzte die mehrmonatige Konflikt- und Belastungssituation kein plötzliches Ereignis im Sinne des Dienstunfallrechts. Für die betroffene Lehrerin blieben damit weder die Dauereinwirkung noch die konkreten Diagnosen ein anerkannter Unfallfürsorgegrund.
Hinweis/Disclaimer: Teile der Inhalte dieses Beitrags, einschließlich der FAQ, wurden unter Einsatz von Systemen künstlicher Intelligenz erstellt oder überarbeitet und anschließend redaktionell geprüft. Die bereitgestellten Informationen dienen ausschließlich der allgemeinen unverbindlichen Information und stellen keine Rechtsberatung im Einzelfall dar und können eine solche auch nicht ersetzen. Trotz sorgfältiger Bearbeitung kann keine Gewähr für Richtigkeit, Vollständigkeit und Aktualität übernommen werden. Die Nutzung der Informationen erfolgt auf eigene Verantwortung; eine Haftung wird im gesetzlich zulässigen Umfang ausgeschlossen.
Wenn Sie einen ähnlichen Fall haben und konkrete Fragen oder Anliegen klären möchten, kontaktieren Sie uns bitte für eine individuelle Prüfung Ihrer Situation und der aktuellen Rechtslage.
Das vorliegende Urteil
Az.: 3 B 24.2037 – Urteil vom 24.04.2026
* Der vollständige Urteilstext wurde ausgeblendet, um die Lesbarkeit dieses Artikels zu verbessern. Klicken Sie auf den folgenden Link, um den vollständigen Text einzublenden.→ Lesen Sie hier den vollständigen Urteilstext…
Bayerischer Verwaltungsgerichtshof
I. Das Urteil des Verwaltungsgerichts Bayreuth vom 7. August 2023 wird abgeändert. Die Klage wird abgewiesen.
II. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen.
III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrags abwenden, wenn nicht der Beklagte vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
IV. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Klägerin war bis zu ihrer Ruhestandsversetzung wegen Dienstunfähigkeit mit Ablauf des 31. März 2019 Lehrerin (Besoldungsgruppe A 12) an einer Mittelschule und begehrt die Anerkennung eines Dienstunfalls mit einer mittelgradigen depressiven Episode (F32.1) sowie einer Reaktion auf schwere Belastung, nicht näher bezeichnet (F43.9) als Dienstunfallfolgen.
Vom 21. bis zum 24. Februar 2017 (Dienstag bis Freitag) befand sie sich zusammen mit Schülern/-innen einer 5. und 6. Klasse in einem Schullandheim. Im Anschluss an eine abendliche Disco-Veranstaltung am 23. Februar 2017 (Donnerstag) soll die Klägerin mehrere Schüler/-innen wegen fortgesetzter nächtlicher Ruhestörung aufgefordert haben, die Nacht im Speisesaal des Schullandheims zu verbringen. Die Schüler/-innen schliefen daraufhin auf dem Boden bzw. im Sitzen auf Stühlen des Speisesaals. Eine Schülerin klagte am nächsten Morgen über Schmerzen im Nackenbereich; eine andere Schülerin behauptete, einen Schnupfen und Schulterschmerzen erlitten zu haben.
In der Folge kam es zu Beschwerden der Eltern gegenüber der Schulleitung und des staatlichen Schulamtes. Ein Vater rief bei der Klägerin zu Hause an und beschwerte sich bei deren (volljähriger) Tochter, die als Begleitperson an der Veranstaltung teilgenommen hatte und ihre Mutter darüber informierte. Am 26. Februar 2017 (Sonntag) erstattete die Schülerin mit ihrem Vater Strafanzeige. Zur Aufarbeitung der Geschehnisse führten in den darauffolgenden Tagen Vertreter des staatlichen Schulamtes und die Schulleitung mehrere Telefonate mit den betroffenen Eltern, der Klägerin und den weiteren den Schullandheimaufenthalt begleitenden Lehrkräften. Zudem wurde die zuständige Bezirksregierung über das „besondere Vorkommnis“ per E-Mail in Kenntnis gesetzt. In der Besprechung am 2. März 2017 (Donnerstag) im staatlichen Schulamt wurde die Klägerin über die Strafanzeige, einen möglichen Zeitungsbericht sowie ein am 6. März 2017 (Montag) geplantes Gespräch mit den Eltern (sog. „Roundtable“) informiert und ihr nahegelegt, sich bei diesen zu entschuldigen.
In einer regionalen Zeitung erschien sodann am 3. März 2017 (Freitag) ein mit „Einsame Nacht im Speisesaal“ überschriebener Bericht über die Vorfälle im Schullandheim und über die Anzeigeerstattung gegen die in dem Artikel nicht namentlich genannte Klägerin. In dem Artikel kam der Rechtsanwalt der anzeigeerstattenden Schülerin ausführlich zu Wort und stellte den Straftatbestand des Missbrauchs von Schutzbefohlenen in den Raum.
Am 6. März 2017 (Montag) nahm die Klägerin an dem „Roundtable“-Gespräch mit den Eltern betroffener Schüler, der Schulleitung, einem Vertreter des staatlichen Schulamtes und den weiteren Lehrkräften, die den Schullandheimaufenthalt begleitet hatten, teil.
Ab dem 7. März 2017 war die Klägerin immer wieder tage- bzw. wochenweise krankgemeldet. Im weiteren Verlauf wurde eine betroffene Schülerin in eine andere Klasse umgesetzt. Zudem erschienen weitere Zeitungsartikel, Radioberichte und ein Beitrag im Regionalfernsehen.
Das strafrechtliche Ermittlungsverfahren wurde nach Zeugenbefragungen mit Verfügung vom 27. Juni 2017 gemäß § 170 Abs. 2 StPO eingestellt.
Mit Wirkung vom 1. August 2017 wurde die Klägerin mit ihrem Einverständnis aus dienstlichen Gründen an eine andere Mittelschule versetzt.
Unter dem 8. Oktober 2018 zeigte die Klägerin, die sich ab dem Frühjahr 2018 dauerhaft im Krankenstand befand, an, sie habe am 3. März 2017 einen Dienstunfall erlitten. An diesem Tag sei sie zuhause um 7.15 Uhr beim Studium der aktuellen Zeitungsausgabe unvermittelt auf den vorgenannten Artikel gestoßen, bei dessen Lesen sie schockiert habe wahrnehmen müssen, dass sie im Zusammenhang mit dem von ihr durchgeführten Schullandheimaufenthalt des Missbrauchs von Schutzbefohlenen bezichtigt werde. Gegen 7.45 Uhr habe sie dann auf ihrem iPad den Facebook-Account der regionalen Tageszeitung geöffnet und festgestellt, dass es dort bereits zahlreiche Kommentare im Zusammenhang mit dem erschienenen Zeitungsartikel gegeben habe. Fast minütlich habe sie entgeistert registrieren müssen, dass eine regelrechte Medienhetze in Form von Beleidigungen, Beschimpfungen, Diffamierungen und Vorverurteilungen eingesetzt habe. Durch dieses Ereignis sei bei ihr ein Körperschaden in Form einer psychischen Erkrankung verursacht worden. Insbesondere die Kriminalisierung ihrer Person in aller Öffentlichkeit und die sofort einsetzende „Drohkulisse“ in den sozialen Medien habe sie unmittelbar als extrem existenzbedrohend empfunden.
Aufgrund des Gesundheitszeugnisses der Medizinischen Untersuchungsstelle der zuständigen Bezirksregierung (MUS) vom 23. Januar 2019, die bei der Klägerin nach einer extremen beruflichen Belastungssituation, die sich über einen langen Zeitraum hingezogen habe, eine Gesundheitsstörung aus dem nervenärztlichen Fachgebiet feststellt hatte, wurde die Klägerin mit Bescheid vom 20. März 2019 wegen Dienstunfähigkeit mit Ablauf des 31. März 2019 in den Ruhestand versetzt. Die Frage nach einer möglichen Reaktivierbarkeit der Klägerin verneinte die MUS mit Gesundheitszeugnis vom 5. Februar 2020.
Mit Bescheid vom 29. März 2019 lehnte das Landesamt für Finanzen (Landesamt) die Anerkennung des Ereignisses vom 3. März 2017 als Dienstunfall ab. Den hiergegen erhobenen Widerspruch wies es mit Widerspruchsbescheid vom 9. April 2020 zurück.
Im angefochtenen Urteil hat das Verwaltungsgericht den Beklagten unter Aufhebung des Bescheides vom 29. März 2019 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 9. April 2020 verpflichtet, den am 3. März 2017 erlittenen Unfall der Klägerin als Dienstunfall anzuerkennen und als Dienstunfallfolge eine mittelgradige depressive Episode (F32.1) und Reaktion auf schwere Belastung, nicht näher bezeichnet (F43.9) festzustellen.
Mit der vom Senat zugelassenen Berufung macht der Beklagte insbesondere geltend, dass das Lesen des Zeitungsartikels und der diesbezüglichen Facebook-Kommentare kein auf äußerer Einwirkung beruhendes Ereignis sei, das Lesen zuhause während der Faschingsferien nicht „in Ausübung oder infolge des Dienstes“ erfolgt sei und auch keine hinreichend kausale Verknüpfung zwischen Unfallereignis und Körperschaden bestehe. Die bloße einseitige Informationsaufnahme durch Zeitungslesen stelle keine äußere Einwirkung dar. Der Inhalt des Artikels überschreite nicht die Schwelle einer seelischen Schädigungsfähigkeit. Die erst in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht aufgestellte Behauptung eines dienstlichen Zeitungslesens sei weder glaubhaft noch überzeugend. Der fehlende Kausalzusammenhang ergebe sich aus dem vom Verwaltungsgericht eingeholten nervenärztlichen Fachgutachten des Sachverständigen Dr. N. vom 7. August 2022, der eine wesentliche Mitverursachung der Körperschäden durch das Ereignis vom 3. März 2017 verneint habe, wenn er dieses Ereignis allen übrigen Stressoren in Summe gegenüberstelle.
Der Beklagte beantragt,
das Urteil des Verwaltungsgerichts Bayreuth vom 7. August 2023 aufzuheben und die Klage abzuweisen.
Die Klägerin verteidigt das angefochtene Urteil und beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die gewechselten Schriftsätze der Beteiligten sowie auf die dem Senat vorliegenden Akten des behördlichen Verfahrens verwiesen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung und Beratung waren.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Berufung des Beklagten hat Erfolg.
Das Verwaltungsgericht hat der Klage zu Unrecht stattgegeben. Der Bescheid des Landesamtes vom 29. März 2019 und der Widerspruchsbescheid vom 9. April 2020 sind rechtmäßig und verletzen die Klägerin nicht in ihren Rechten. Die Klägerin hat weder einen Anspruch auf Anerkennung des Ereignisses vom 3. März 2017 als Dienstunfall, noch auf Anerkennung der behaupteten Dienstunfallfolgen [mittelgradige depressive Episode (F32.1) und Reaktion auf schwere Belastung, nicht näher bezeichnet (F43.9)].
Gemäß Art. 46 Abs. 1 Satz 1 BayBeamtVG in der im Zeitpunkt des (behaupteten) Unfallereignisses geltenden und damit maßgeblichen sowie unverändert aktuellen Fassung ist ein Dienstunfall ein auf äußerer Einwirkung beruhendes (1.), plötzliches Ereignis (2.), das in Ausübung oder infolge des Dienstes (3.) eingetreten ist. Selbst bei Vorliegen dieser Voraussetzungen fehlt es jedoch jedenfalls an dem dienstunfallrechtlichen Kausalzusammenhang (4.) zwischen dem Ereignis vom 3. März 2017 und der bei der Klägerin diagnostizierten mittelgradigen depressiven Episode (F32.1) und der Reaktion auf schwere Belastung, nicht näher bezeichnet (F43.9).
1. Das Bundesverwaltungsgericht hat bereits mit Urteil vom 24. Oktober 1963 (U.v. 24.10.1963 – II C 10.62 – BVerwGE 17, 59 – juris Rn. 20) ausgeführt, dass die Legaldefinition des Dienstunfalls im Anschluss an die Rechtsprechung des Reichsgerichts formuliert worden ist und danach das Merkmal „äußere Einwirkung“ lediglich der Abgrenzung äußerer Vorgänge von krankhaften Vorgängen im Inneren des menschlichen Körpers dient. Entscheidend für die Abgrenzung eines Unfalls von sonstigen Körperbeschädigungen ist danach, ob die Einwirkung auf Umständen beruht, für die eine in körperlicher oder seelischer Hinsicht besondere Veranlagung des Betroffenen oder das willentliche Verhalten des Betroffenen die wesentliche Ursache gewesen ist. Hieran hat das Bundesverwaltungsgericht im Urteil vom 9. April 1970 (2 C 49.68 – BVerwGE 35, 133 – juris Rn. 12) festgehalten. Danach können auch herabsetzende Reden, Beleidigungen und Beschimpfungen eine äußere Einwirkung sein, weil sie „von außen her“ die seelische Verfassung des Betroffenen beeinflussen und zu körperlichen Beeinträchtigungen führen können. In einer weiteren Entscheidung (B.v. 11.10.2018 – 2 B 3.18 – juris Rn. 13 f.) hat das Bundesverwaltungsgericht festgestellt, in seiner Rechtsprechung sei geklärt, dass einerseits auch nicht-körperliche Einwirkungen – und damit auch dienstliche Gespräche – äußere Einwirkungen im Sinne des Dienstunfallrechts sein können und andererseits ein im Rahmen des Üblichen bleibender, sozialadäquater Verlauf eines Dienstgesprächs keine äußere Einwirkung in diesem Sinn ist. Nur dann, wenn während des Dienstgespräches durch dessen Verlauf, durch die Art der Äußerungen (z.B. aggressives Anbrüllen) oder durch deren Inhalt (z.B. Beleidigungen, Beschimpfungen) der Rahmen der Sozialadäquanz überschritten werde, sei ein auf dieser psychischen Einwirkung beruhender Körperschaden, namentlich ein seelischer Schaden, wertungsmäßig der Sphäre des Dienstherrn und nicht der Sphäre des Beamten aufgrund seiner besonderen individuellen Veranlagung zuzurechnen.
Nach dieser Rechtsprechung, der der Senat folgt (vgl. auch B.v. 26.6.2020 – 3 ZB 19.1551 – n.v.; B.v. 20.6.2016 – 3 ZB 14.1450 – juris Rn. 10), können auch nicht-körperliche Einwirkungen in Form von dienstlichen Gesprächen, herabsetzenden Reden, Beleidigungen oder Beschimpfungen äußere Einwirkungen im Sinne des Dienstunfallrechts darstellen, wenn sie beim Betroffenen psychische Reaktionen, etwa einen seelischen Schock, auslösen, und diese ihrerseits einen Körper- oder Gesundheitsschaden zur Folge haben. Wesentlich für das Vorliegen eines Dienstunfalls infolge psychischer Einwirkungen ist, dass der geltend gemachte schädigende Vorgang seiner Art und Intensität nach den Rahmen des Üblichen und der sozialen Adäquanz überschritten hat. Hieran und damit an einer „äußeren Einwirkung“ im Sinne des Art. 46 Abs. 1 Satz 1 BayBeamtVG fehlt es in Fällen, denen sozialadäquate bzw. diensttypische Vorgänge zugrunde liegen, denn für ein Eingreifen der Unfallfürsorge besteht kein Anlass bei Vorgängen, die für das konkrete Dienstverhältnis ihrer Art nach üblich und selbstverständlich sind. Vorkommnisse, die sich in den Grenzen sozialer Adäquanz halten bzw. als diensttypisch einzuordnen sind, vermögen daher den Dienstunfallbegriff nicht zu erfüllen (vgl. Günther, ZBR 2015, S. 404).
Die „Überschreitung eines Schwellenwertes“ oder eine „tiefgreifende Belastung, die in das Persönlichkeitsgefüge“ eingreift, ist entgegen der Auffassung des Beklagten nicht zwingend erforderlich. Diese Maßstäbe, die der Senat (BayVGH, B.v. 26.9.2007 – 3 ZB 05.2345 – juris Rn. 9 in Bezugnahme auf BSG, U.v. 18.10.1995 – 9/9a RVg 4/92 – juris Rn. 18) im Hinblick auf eine gutachterliche Stellungnahme zu einer posttraumatischen Belastungsstörung aufgegriffen hat, sind auf das vorliegende Verfahren nicht übertragbar.
Daran gemessen stellt das Lesen des Zeitungsberichts und der Social-Media-Kommentare am Morgen des 3. März 2017 ein äußeres Ereignis dar. Der Artikel und manche Kommentare (u.a. „Dieser verbitterte Drachen gehört sich aus dem Verkehr gezogen“ vom „Freitag um 08:42 Uhr“, der auch nach Ansicht des Beklagtenvertreters in der mündlichen Verhandlung am Tag des Ereignisses gepostet worden sein dürfte) lagen außerhalb des für eine Mittelschullehrerin üblichen bzw. sozialadäquaten Rahmens. Insbesondere der im Zeitungsartikel thematisierte massive Strafvorwurf der Misshandlung von Schutzbefohlenen (§ 225 StGB) unter Wiedergabe seines Wortlauts „quält oder roh misshandelt“ in Zusammenhang mit der ausdrücklichen Hervorhebung der in Betracht kommenden Strafdrohung (Zitat aus Presseartikel vom 03.03.2017: „Darauf steht eine Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zehn Jahren.“), der von einem Juristen, dem Rechtsanwalt einer Schülerin, als Organ der Rechtspflege erhoben wurde und damit den Eindruck vermittelt, die Erfüllung des Straftatbestands käme ernstlich in Betracht („Rechtsanwalt … ist der Auffassung, dass das, was [der Schülerin] nach eigener Aussage wiederfahren ist, zwar nicht als Quälerei, aber doch als rohe Misshandlung zu werten ist“), sind für eine Lehrkraft ihrer Art nach weder diensttypisch noch üblich, sondern gehen hinsichtlich ihrer Intensität und Breitenwirkung weit über gewöhnliche Elternbeschwerden hinaus. Denn Zeitungsbericht und Social-Media-Kommentare beinhalten den Vorwurf eines schwerwiegenden Verstoßes gegen die dienstlichen Kernpflichten einer Lehrerin mit für sie existentiellen Folgen. Im Gegensatz zu „normalen“ zur Aufarbeitung entsprechender Vorwürfe notwendigen dienstlichen Vorgängen, wie die Einleitung eines staatsanwaltschaftlichen Ermittlungs- oder eines Disziplinarverfahrens, vermittelt die konkrete Art und Weise der hier erfolgten öffentlichen Berichterstattung zusammen mit den Facebook-Kommentaren eine verstärkte und diskriminierende Prangerwirkung. Der Artikel geht über eine bloß „kritische Berichterstattung“ hinaus. Zwar enthält er in Teilen durchaus sachliche Kritik auf Basis zutreffender Tatsachen sowie Relativierungen dahingehend, dass von der Justiz erst noch geprüft werde, ob ein strafbares Verhalten vorliege oder nicht („soll … Strafen verhängt haben“, „soll … sich zugetragen haben“, „könnte die Justiz zu dem Ergebnis kommen, dass die Vorwürfe gegen die Lehrerin nicht strafrechtlich relevant sind“, „Das alles unter der Voraussetzung, dass sich die Vorwürfe gegen die Lehrerin als wahr erweisen.“, „Staatsanwaltschaft, die dann ihrerseits prüft, ob der Vorfall strafrechtlich relevant ist“). Diese Formulierungen entsprechen jedoch allenfalls journalistischen Mindeststandards, um keine Tatsachen zu behaupten, die noch nicht bewiesen sind, und dienen in erster Linie der rechtlichen Absicherung, um rechtswidrige Persönlichkeitsverletzungen, Verstöße gegen die Unschuldsvermutung (Art. 6 Abs. 2 EMRK; als besondere Ausprägung des Rechtsstaatsprinzips) und damit Unterlassungs- oder Schadensersatzansprüche oder ggf. Strafanzeigen wegen übler Nachrede (§ 186 StGB) zu vermeiden.
Die Berichterstattung und Wortwahl „es ist kühl, es ist dunkel, es ist einsam“, „drakonische Strafen“, „mehrere Schüler sollen dabei Opfer einer zweifelhaften Disziplinarmaßnahme der Lehrerin geworden sein“ in Zusammenhang mit dem abgedruckten Foto, auf dem das Schullandheim hinter einem Metallzaun zu sehen ist, das den Eindruck von Gitterstäben vermitteln könnte, wirkt unangemessen und tendenziös. Indem sie die Klägerin öffentlich „zur Täterin macht“, überschreitet sie die Grenze einer „kritischen Berichterstattung“ über ein dienstliches (Fehl)Verhalten (selbst bei „inadäquaten Erziehungsmethoden“ vgl. staatsanwaltschaftliche Ermittlungsakte S. 68), mit dem ein Beamter im Sinne üblicher Gepflogenheiten im Rahmen des sozial und dienstlich Üblichen und von der Allgemeinheit Gebilligten grundsätzlich rechnen müsste. Dass das Verhalten der Klägerin „nicht grundlos“ zum Gegenstand der Presseberichterstattung geworden ist, führt nicht etwa dazu, dass die Berichterstattung sozialadäquat oder diensttypisch wäre. Denn hierfür kommt es maßgeblich auf die Art und den Inhalt der „äußeren Einwirkung“ an, unabhängig davon, ob der Beamte für das Ereignis einen entsprechenden Anlass gesetzt hat. Ansprüche der Unfallfürsorge sind grundsätzlich verschuldensunabhängig ausgestaltet und setzen in der Regel – außer im Fall des Art. 46 Abs. 4 BayBeamtVG – kein pflichtgemäßes dienstliches Verhalten oder eine rechtmäßige Dienstausübung voraus (Plog/Wiedow, Band 2 BeamtVG, Stand April 2026, § 31 Rn. 54).
Auch der Umstand, dass der Klarname der Klägerin in dem Zeitungsbericht nicht genannt wurde, lässt die Berichterstattung über das dienstliche Verhalten der Klägerin nicht als sozialadäquat oder berufstypisch erscheinen. Zum einen beruht die Anonymisierung auf der Verpflichtung, das allgemeine Persönlichkeitsrecht der Klägerin zu schützen, zum anderen war die Klägerin aufgrund der weiteren Angaben in dem Bericht (Jahrgangsstufe, vollständiger Name der Schule, des Schullandheims und der Wochentage des Aufenthalts) in Zusammenschau mit der Veröffentlichung der Klassenlehrer auf der Homepage der Schule, sogar für Außenstehende leicht identifizierbar.
Die Auffassung des Beklagten, dass die bloße, einseitige Informationsaufnahme keine „äußere Einwirkung“ sei, da es an einem aktiven Gegenpart fehle, der durch den Inhalt oder die Art und Weise seiner Kommunikation unmittelbar auf den Beamten einwirke, teilt der Senat nicht. Nach allgemeiner Ansicht reicht als „äußere Einwirkung“ eine Einwirkung auf die Psyche eines Menschen „durch einen äußeren Umstand oder Vorgang“ (BVerwG, U.v. 9.4.1970 – II C 49.68 – BVerwGE 35, 133 – juris Rn. 13). Dabei kann es keinen Unterschied machen, ob die gravierenden, von außen einwirkenden Vorwürfe, denen sich der Beamte ausgesetzt sieht und die, um sie der Sphäre des Dienstherrn zurechnen zu können, auch nicht zwingend von Kollegen oder Vorgesetzten herrühren müssen, mündlich oder schriftlich erfolgen. Dass das Merkmal „äußere Einwirkung“ keinen aktiven Gegenpart voraussetzt, folgt bereits daraus, dass auch eine solche auch von dem Beamten selbst ausgehen kann (Plog/Wiedow, Band 2 BeamtVG, Stand April 2026, § 31 Rn. 41 f. m.w.N. z.B. das Heben schwerer Lasten).
2. Das Merkmal „plötzlich“ dient der Abgrenzung eines Einzelgeschehens von dauernden Einwirkungen. Es kommen nur einmalige, kurzzeitige Begebenheiten in Betracht, die sich allerdings häufen können. Schädliche Dauereinwirkungen sind grundsätzlich kein plötzliches Ereignis. Die Abgrenzung von der Dauersituation bedarf einer wertenden Betrachtung (vgl. BVerwG, U.v. 26.6.2025 – 2 A 10.24 – juris Rn. 14 m.w.N.). Begebenheiten mit einer Dauer von mehreren Stunden, wie z.B. ein Unwetter, können plötzliche Ereignisse sein, sich über mehrere Dienstschichten oder Tage hinziehende Ereignisse hingegen nicht (Plog/Wiedow a.a.O. § 31 Rn. 36 f. m.w.N.; Nr. 46.1.4 BayVV-Versorgung: „längstens innerhalb der täglichen Dienstzeit“). Psychische Erkrankungen beruhen in aller Regel nicht auf einem plötzlichen, örtlich und zeitlich bestimmbaren Ereignis im Sinne des Art. 46 BayBeamtVG (BVerwG, U.v. 12.12.2019 – 2 A 1.19 – juris Rn. 23; B.v. 19.2.2007 – 2 B 19.07 – juris Rn. 8).
Danach liegt ein plötzliches Ereignis vor, wenn man auf die gemachten Angaben zum Unfallereignis „03.03.2017 Uhr 7.15 bis 9.00 Zuhause“ (Dienstunfallanzeige v. 8.10.2018 unter B.1.) abstellt. Die „Gesamtbetrachtung“ aller belastender Ereignisse (im Zeitraum Ende Februar bis August 2017) hingegen, die der Sachverständige Dr. N. in seinem Gutachten vom 7. August 2022 (S. 23) als Stressoren bezeichnet und als ursächlich für die Erkrankung der Klägerin ansieht, ist hingegen als dienstliche Belastungssituation über mehrere Monate kein plötzliches Ereignis im Sinne des Art. 46 BayBeamtVG (vgl. BVerwG, U.v. 12.12.2019 – 2 A 1.19 – juris Rn. 23; vgl. BayVGH, B.v. 2.12.2015 – 14 ZB 15.2160 – juris Rn. 7 zum Mobbing als Dienstunfall).
3. Das gesetzliche Merkmal „in Ausübung des Dienstes“ verlangt eine besonders enge ursächliche Verknüpfung des Ereignisses mit dem Dienst. Maßgebend hierfür ist der Sinn und Zweck der beamtenrechtlichen Dienstunfallfürsorge. Dieser liegt in einem über die allgemeine Fürsorge hinausgehenden besonderen Schutz des Beamten bei Unfällen, die außerhalb seiner privaten (eigenwirtschaftlichen) Sphäre im Bereich der in der dienstlichen Sphäre liegenden Risiken eintreten, also in dem Gefahrenbereich, in dem der Beamte entscheidend aufgrund der Anforderungen des Dienstes tätig wird (vgl. BVerwG, U.v. 26.6.2025 – 2 A 10.24 – juris Rn. 12 m.w.N.).
Bei Beamten ohne feste Dienstzeit sind die ansonsten für den Begriff des Dienstunfalls maßgeblichen Abgrenzungsmerkmale des Zusammenhangs mit Dienstort und Dienstzeit nicht ohne weiteres anwendbar; vielmehr müssen besondere Umstände vorliegen, die das Verhalten des Beamten in den Bann des Dienstes einbezogen erscheinen lassen. Hierfür ist ein enger natürlicher Zusammenhang der zu beurteilenden Tätigkeit mit den eigentlichen Dienstaufgaben, den sonstigen dienstlich notwendigen Verrichtungen oder den typischen Erfordernissen des Dienstes erforderlich (BVerwG, U.v. 12.2.1971 – VI C 36.66 – BVerwGE 37, 203 – juris Rn. 15 ff.; U.v. 31.1.2008 – 2 C 23.06 – juris Ls; Plog/Wiedow, Band 2 BeamtVG, Stand April 2026, § 31 Rn. 52a). Ob ein Verhalten außerhalb des räumlich und zeitlich als Dienst einbezogenen Bereichs Ausübung von Dienst ist, bestimmt sich nicht nach den subjektiven Vorstellungen und Intentionen des Beamten, sondern nach objektiver Betrachtungsweise (BVerwG, U.v. 12.2.1971 a.a.O. Rn. 19). Allerdings ist die Handlungsintention des Beamten, wie sie nach Außen in Erscheinung getreten ist, zu berücksichtigen (BVerwG, U.v. 27.5.2004 – 2 C 29.03 – DVBl 2004,1377 – juris Rn. 11). Demzufolge ist bei einem außerhalb des durch Dienstzeit und Dienstort geprägten Geschehensablaufs grundsätzlich von dem privaten Lebensbereich des Beamten auszugehen. Für einen Dienstbezug müssen neben der subjektiven Vorstellung des Beamten, in Ausübung oder im Interesse des Dienstherrn zu handeln, besondere objektive Umstände festgestellt werden, die den Schluss rechtfertigen, dass die fragliche Verrichtung des Beamten nicht der vorgegebenen Privatsphäre, sondern dem dienstlichen Bereich zuzurechnen ist (BVerwG, B.v. 22.6.2005 – 2 B 107.04 – juris Rn. 10). Entscheidend ist dabei auf die Anforderungen des Dienstes abzustellen, d. h. der infrage kommende Geschehensablauf muss durch die Erfordernisse des Dienstes maßgebend geprägt sein (OVG NW, U.v. 11.4.2007 – 21 A 3006/05 – IÖD 2007,141 – juris Ls. und Rn. 32; Plog/Wiedow a.a.O. Rn. 52b).
Zu den Beamten, deren Dienstausübung sich regelmäßig nicht im zeitlichen und räumlichen Bezug Dienstzeit und Dienstort erschöpft, gehören auch die Lehrer. Sie haben nicht nur während der festgelegten Stunden Unterricht zu erteilen, diesen vor- und nachzubereiten, sondern zur Wahrnehmung des Bildungs- und Erziehungsauftrags der Schule auch darüber hinaus in angemessenem Umfang außerunterrichtliche Aufgaben wahrzunehmen. Die außerunterrichtlichen Aufgaben richten sich auch nach dem Profil der Schule (z. B. Ganztagsangebote, Inklusion); dazu zählen aber neben den Verpflichtungen aus § 4 Abs. 1 LDO, d.h. der Vorbereitung und Teilnahme an Schülerfahrten (u.a. Schullandheimaufenthalten, Schul- und Studienfahrten, Fachexkursionen, Schülerwanderungen und Schulskikursen) oder an sonstigen schulischen Veranstaltungen auch die Erledigung von Verwaltungsgeschäften und die Teilnahme an dienstlichen Besprechungen (§ 9b LDO).
Die dienstlichen Aufgaben der Klägerin in der Faschingswoche, in der der Zeitungsartikel vom 3. März 2017 erschienen ist, war geprägt durch dienstliche Telefonate und die Teilnahme an dienstlichen Besprechungen zur Nachbereitung der Geschehnisse während des Schullandheimaufenthalts sowie der Mitwirkung der Klägerin an der Aufarbeitung von Beschwerden aus dem Elternkreis. In dem Gespräch am 2. März 2017 (mit einem Vertreter des Staatlichen Schulamtes und der Schulleitung) wurde die Klägerin über die Strafanzeige und einen möglichen Zeitungsbericht informiert. Vor diesem Hintergrund spricht vieles dafür, dass die Kenntnisnahme der einschlägigen Zeitungsberichte und Kommentare am nächsten Tag (Freitag, den 3.3.2017) zur Vorbereitung des am 6. März 2017 (Montag) stattfindenden sog. Roundtable-Gesprächs mit den Eltern (objektiv) dienstlich veranlasst gewesen sein könnte. Denn die Klägerin war gehalten, zu den öffentlich erhobenen Vorwürfen gegenüber der Schulleitung, der Schulaufsicht und ggf. der Disziplinarbehörde zeitnah dienstlich Stellung zu nehmen und an der Aufklärung der Geschehnisse beizutragen. Die Lektüre diente damit objektiv der sachgerechten Wahrnehmung ihrer beamtenrechtlichen Mitwirkungs- und Aufklärungspflichten. Ohne Kenntnis der konkreten Vorwürfe und Tragweite einer möglichen Ansehensschädigung, die sich auch in den Reaktionen aus der Öffentlichkeit in Gestalt von Leserbriefen oder Kommentaren wiederspiegeln können, ist eine substantielle Mitwirkung, insbesondere auch hinsichtlich der Öffentlichkeitsarbeit der betroffenen Schulbehörden, nicht möglich. Gerade bei öffentlich erhobenen Vorwürfen besteht ein erhebliches dienstliches Interesse an schneller Aufklärung und (gegebenenfalls öffentlichkeitswirksamer) Reaktion, um Vertrauen in Schule und Dienstherrn zu sichern. Ein rein privates Gepräge könnte demgegenüber hinter der dienstlichen Aufgabenerfüllung zurücktreten. Vor diesem Hintergrund könnte die Kenntnisnahme der Zeitungsberichte und Kommentare zum dienstlichen Verhalten der Klägerin während des Schullandheimaufenthalts ihre wesentliche Ursache in dienstlichen Erfordernissen haben, in ihrer ganzen Eigenart durch sie geprägt und zu dienstlichen Zwecken ausgeübt worden sein (vgl. BVerwG, U.v. 31.1.2008 – 2 C 23.06 – juris Rn. 10 bis 14; BayVGH, B.v. 11.5.1992 – 3 B 91.1026 – BeckRS 1992, 10721).
Dementgegen spricht die Handlungstendenz der Klägerin, wie sie nach Außen in Erscheinung getreten ist, gegen eine Verrichtung in Ausübung des Dienstes. Anhaltspunkte dafür, dass die Klägerin zielgerichtet die Zeitung und Kommentare zur Wahrnehmung ihrer beamtenrechtlichen Mitwirkungs- und Aufklärungspflichten zur Aufarbeitung der Geschehnisse während des Schullandheimaufenthalts gelesen hat, ergeben sich weder aus der Dienstunfallmeldung vom 8. Oktober 2018 noch aus ihrem weiteren Sachvortrag. Zwar hatte die Klägerin die regionale Tageszeitung damals nicht abonniert (vgl. Gutachten S. 8), so dass ein gezielter Kauf der Ausgabe vom 3. März 2017 zur Vorbereitung des „Roundtable“-Gesprächs nicht ausgeschlossen erscheint. Jedoch heißt es demgegenüber in der Dienstunfallmeldung lediglich, die Klägerin sei an diesem Tag zuhause um 7.15 Uhr „unvermittelt“ auf den besagten Artikel in der regionalen Zeitung gestoßen und habe zwischen 7.45 Uhr und 9.00 Uhr die diesbezüglichen Kommentare im Facebook-Account der regionalen Zeitung gelesen. Auch ihre weitere Einlassung (Gutachten S. 7), ihr Mann sei mit der Zeitung wohl vom Einkauf gekommen, ob er die Zeitung aufgeschlagen hätte und es zuerst gesehen hätte, oder ob man gemeinsam reingeguckt hätte, sei ihr nicht mehr erinnerlich, erweckt nicht den Eindruck, dass die Klägerin am Morgen des 3. März 2017 zuhause dienstlich tätig gewesen wäre. Dies gilt auch hinsichtlich der Facebook-Kommentare, die ihr ihre Tochter gezeigt habe (Protokoll der mündlichen Verhandlung v. 29.3.2022 S. 2 – VG-Akte S. 194 Rückseite; Gutachten S. 7).
Die erst in der mündlichen Verhandlung am 29. März 2022 erhobene Behauptung der Klägerin, sie habe die Presse zur Unterrichtsvorbereitung und für ihre Projektbetreuung („u.a. Projekt Zeitung“) ausgewertet, erscheint vor dem Hintergrund der nur stichwortartigen Beschreibung, der im späten Verfahrensstadium erst spät nachgeschobenen Erklärung und der oben beschriebenen eigenen Einlassungen konstruiert und unglaubhaft. Aber selbst bei Wahrunterstellung würde es an dem erforderlichen engeren natürlichen Zusammenhang mit den eigentlichen Dienstaufgaben der Klägerin fehlen. Denn hierfür müsste die Vorbereitungstätigkeit nicht nur einer möglicherweise künftig abzuhaltenden Unterrichtsstunde dienen, sondern der Unterricht, der vorbereitet werden soll, in naher Zukunft konkret bevorstehen, was vorliegend weder vorgetragen noch ersichtlich ist. Nur dann kann von einem engeren natürlichen Zusammenhang mit den eigentlichen Dienstaufgaben gesprochen werden, der es rechtfertigt, eine Tätigkeit des Beamten der dienstlich geprägten Sphäre zuzurechnen (BayVGH, B.v. 11.5.1992 – 3 B 91.1026 – BeckRS 1992, 10721).
Letztlich kann dies allerdings dahinstehen, da es am dienstunfallrechtlichen Kausalzusammenhang zwischen dem Ereignis vom 3. März 2017 und der bei der Klägerin diagnostizierten mittelgradigen depressiven Episode (F32.1) und der Reaktion auf schwere Belastung, nicht näher bezeichnet (F43.9) fehlt.
4. Das Merkmal „einen Körperschaden verursachendes Ereignis“ setzt einen mehrfachen Zurechnungszusammenhang zwischen dem Dienst, dem Ereignis und dem Körperschaden voraus. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist die Theorie der wesentlich mitwirkenden Ursache maßgeblich. Diese Auffassung dient in erster Linie der Differenzierung zwischen mehreren Ursachen, die zu einem Unfall adäquat kausal geführt haben. Der Kausalzusammenhang zwischen dem schädigenden Ereignis und dem Körperschaden besteht dann nicht mehr, wenn für den Erfolg eine weitere Bedingung ausschlaggebende Bedeutung hatte. Mitursächlich sind nur solche für den eingetretenen Schaden kausalen Bedingungen im naturwissenschaftlich-philosophischen Sinne, die wegen ihrer besonderen Beziehung zum Erfolg bei dessen Eintritt wesentlich mitgewirkt haben. Liegen mehrere Ursachen vor, ist jede von ihnen als wesentliche (Mit-)Ursache anzusehen, wenn sie annähernd die gleiche Bedeutung für den Eintritt des Erfolgs hat. Danach ist der Dienstunfall dann als wesentliche Ursache im Rechtssinne anzuerkennen, wenn er bei natürlicher Betrachtungsweise entweder überragend zum Erfolg (Körperschaden) beigetragen hat oder zumindest annähernd die gleiche Bedeutung für den Eintritt des Schadens hatte wie die anderen Umstände i n s g e s a m t (vgl. BVerwG, U.v. 12.12.2019 – 2 A 6.18 – juris Rn. 17 f. m.w.N.).
Nicht Ursachen im Rechtssinne sind dagegen sog. Gelegenheitsursachen, d.h. Ursachen, bei denen zwischen dem eingetretenen Schaden und dem Dienst eine rein zufällige Beziehung besteht, wenn also etwa die krankhafte Veranlagung oder das anlagebedingte Leiden so leicht ansprechbar war, dass es zur Auslösung akuter Erscheinungen keiner besonderen, in ihrer Eigenart unersetzlichen Einwirkungen bedurfte, sondern auch ein anderes, alltäglich vorkommendes Ereignis zum selben Erfolg geführt hätte (zuletzt BVerwG, U.v. 6.5.2021 – 2 C 10.20 – juris Rn. 15 m.w.N.; BayVGH, U.v. 3.8.2021 – 3 B 21.1614 – juris Rn. 25).
Bei drei oder mehr Ursachen müssen nach Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts für die Beurteilung, ob es sich um gleichwertige Ursachen handelt, zwei Ursachengruppen, eine dienstbedingte und eine nicht dienstbedingte, gebildet werden. Nur wenn diese beiden Ursachengruppen zumindest annähernd gleichwertig sind, kann die dienstbedingte Ursachengruppe als alleinige Ursache im dienstunfallrechtlichen Sinn gelten (vgl. Kazmaier in Stegmüller/Schmalhofer/Bauer, Beamtenversorgungsgesetz des Bundes und der Länder, Stand Dezember 2025, § 31 BeamtVG Rn. 16).
Die materielle Beweislast für den Nachweis des dienstunfallrechtlichen Kausalzusammenhangs trägt der (anspruchsstellende) Beamte. Grundsätzlich bedarf es insoweit des vollen Beweises im Sinne einer „an Sicherheit grenzenden Wahrscheinlichkeit“ (BVerwG, U.v. 6.5.2021 a.a.O. Rn. 16).
Gemessen hieran liegt der dienstunfallrechtliche Kausalzusammenhang zwischen dem Ereignis vom 3. März 2017 und der bei der Klägerin diagnostizierten mittelgradigen depressiven Episode (F32.1) und der Reaktion auf schwere Belastung, nicht näher bezeichnet (F43.9), nicht vor.
Das gerichtliche Gutachten vom 7. August 2022 kommt plausibel und nachvollziehbar zu dem Ergebnis, dass die bei der Klägerin geltend gemachten Körperschäden nicht wesentlich durch das Ereignis vom 3. März 2017 verursacht wurden (S. 24 und S. 25 unter VII. Beantwortung der Beweisfragen). Hinsichtlich der Frage einer wesentlichen Verursachung der Gesundheitsstörung durch Lesen des Zeitungsartikels und der Kommentare in den sozialen Medien vom 3. März 2022 sei dieser Stressor in Bezug auf die negativen Presseberichte für sich wohl der stärkste Stressor, aber eben nicht der einzige. Von überragender Bedeutung hinsichtlich der Entwicklung der Symptome der seelischen Erkrankung sei vielmehr das Verhalten der Schulleitung mit Aussageverbot, Versetzung, fehlender Kommunikation wie auch Unterstützung, welche die Klägerin auch bei ihren Kollegen habe erleben müssen. Es seien zudem staatsanwaltschaftliche Ermittlungen erfolgt.
Auf Seite 23 identifiziert der Gutachter folgende, für die Klägerin belastenden Ereignisse bzw. Umstände (im Zeitraum Ende Februar bis August 2017): Als unberechtigt empfundene Vorwürfe des Vaters einer Schülerin am 24. Februar 2017 und Kenntniserlangung von der beabsichtigten Strafanzeige des Vaters der Schülerin am 25. Februar 2017, das strafrechtliche Ermittlungsverfahren gegen die Klägerin, das schulinterne Gespräch am 2. März 2017 mit Information über mögliche Einschaltung der Presse, das Lesen des Zeitungsartikels und der Facebook-Kommentare am 3. März 2017, der sog. „Roundtable“-Termin mit Eltern und Schulleitung am 6. März 2017 und der dabei und danach als mangelhaft erlebte Rückhalt durch die Schulleitung, die weiteren Veröffentlichungen in Zeitungen, Radio und Fernsehen (insbesondere Zeitungsberichte am 9.3.2017, 11.3.2017 und 4.8.2017), die Umsetzung einer betroffenen Schülerin in eine andere Klasse sowie den Erhalt der brieflichen Ankündigung ihrer Versetzung an eine andere Schule im August 2017.
In der mündlichen Verhandlung vom 7. August 2023 hat der Gutachter von insgesamt acht Stressoren gesprochen (Protokoll der Zeugenvernehmung S. 6 – elektronische VG-Akte S. 267). Für die Ausbildung der psychischen Erkrankung der Klägerin habe aber das Ereignis vom 3. März 2017 weniger Bedeutung gehabt als die restlichen Stressoren in S u m m e (Protokoll der Zeugenvernehmung S. 6 – elektronische VG-Akte S. 267: „weniger als der Rest in der Summe“).
Dies wird durch den Sachverständigen in seinem Gutachten (S. 7, 23) und der mündlichen Verhandlung plausibel erläutert: Das konkrete Ereignis vom 3. März 2017 habe bei der Klägerin nicht zu einer so starken Betroffenheit geführt, dass sie sich habe ärztlich vorstellen müssen, oder dass sie ihre Tagesstruktur nicht habe aufrechterhalten können. Zudem sei sie auch in der Lage gewesen, an den folgenden Schultagen (jedenfalls am 6.3.2017) ihrer Verpflichtung als Lehrkraft nachzukommen. Eine fachärztliche Behandlung sei erst ab 26. April 2018 notwendig gewesen, eine darüber hinaus gehende spezifische ambulante Behandlung in Form einer psychopharmakologischen Medikation oder einer Psychotherapie sei nie erfolgt. Fachärztlich sei dokumentiert, dass eine Medikation von der Klägerin aus Gewissensgründen abgelehnt worden sei. Diese Aussage sei fachlich nicht nachvollziehbar.
Das Gutachten rekurriert auf das Beiblatt zum Untersuchungsbefund der Amtsärztin vom 13. Dezember 2018, das dem Gesundheitszeugnis der Medizinischen Untersuchungsstelle der Regierung von Oberfranken (MUS) vom 23. Januar 2019 zugrunde lag (Medizinische Aktenheftung VII S. 41), wonach die Klägerin „besonders …getroffen [habe], dass sie von Seiten der Schulleitung und von Kollegen (außer der sie begleitenden Kollegin) keinerlei Rückhalt und Unterstützung erfahren habe“.
Die Schlussfolgerung des Gutachters, dass dieser fehlende Rückhalt von überragender Bedeutung hinsichtlich der Entwicklung der Symptome der seelischen Erkrankung der Klägerin gewesen sei, wird auch durch die Feststellungen im Untersuchungsbefund vom 13. Dezember 2018 (Medizinische Aktenheftung VII S. 41) bestätigt, dass bei der Klägerin „immer der Gedanke dagewesen [sei], ´wer schützt mich, wenn etwas passiert´ und sich „die Kollegen … weggeduckt“ hätten. „Was ihr letztendlich das Genick gebrochen habe, sei die völlig fehlende Unterstützung von Seiten der Schulleitung und der nicht betroffenen Kollegen gewesen“ (Beiblatt zum Untersuchungsbefund vom 22.1.2020 S. 1 – Medizinische Aktenheftung VII S. 53). Vielleicht hätte sie es geschafft, in die Schule zurückzukehren, wenn sie in irgendeiner Weise noch Anteilnahme oder Mitgefühl erfahren hätte, aber die Kollegen hätten sich weggeduckt (Beiblatt zum Untersuchungsbefund vom 13.12.2018 S. 3 – Medizinische Aktenheftung VII S. 42).
Von diesem Ergebnis ist der Gutachter weder in seiner ergänzenden schriftlichen Stellungnahme vom 18. Dezember 2022 (elektronische VG-Akte S. 131 f.), in der er sich überzeugend mit den überwiegend formalen und das Ergebnis des Gutachtens nicht erschütternden Einwänden des Bevollmächtigten der Klägerin vom 26. Oktober 2022 auseinandersetzt, noch in seiner Vernehmung in der mündlichen Verhandlung abgerückt. Die Klägerin habe nach dem Ereignis vom 3. März 2017 bis zum 6. März 2017 (Montag) „relativ kontrolliert … gehandelt“; es sei „ja keine Krisenintervention notwendig“ gewesen. „Wenn wirklich jemand eine sehr schwere Belastung hat, dann geht er ins Krankenhaus, lässt sich Beruhigungstabletten geben, sowas ist ja alles nicht notwendig gewesen“ (Protokoll der Zeugenvernehmung S. 7 – elektronische VG-Akte S. 268).
Auch die Ausführungen der Klägerin unter dem Punkt „Entwicklung Beschwerdeverlauf“ des Beiblatts zu ihrer Dienstunfallanzeige vom 8. Oktober 2018 deuten darauf hin, dass sich Beschwerden mit Krankheitswert bei der Klägerin nicht schon nach dem Lesen des Zeitungsartikels und der Facebook-Kommentare am 3. März 2017 eingestellt haben. Sie selbst gab darin an, dass sich erst später „aufgrund der weiteren Berichterstattung in den regionalen und überregionalen Medien, des staatsanwaltlichen Ermittlungsverfahrens, der öffentlichen Diskussion sowie Vorkommnissen in der Schule mit Anspielungen auf [ihre] Person“ bei ihr eine starke innere Unruhe verbunden mit Angstgefühlen „entwickelte“. Durch verschiedene Begebenheiten ausgelöst, sei dann ein ständiges Wiederdurchleben der Medienhetze erfolgt. Da ihre „psychischen Probleme ständig zunahmen“, habe sie sich Anfang 2018 zur Beantragung einer stationären Rehabilitationsmaßnahme in einer psychosomatischen Fachklinik entschlossen.
Da somit das Unfallereignis vom 3. März 2017 bei natürlicher Betrachtungsweise weder überragend zum Erfolg (Körperschaden) beigetragen hat noch zumindest annähernd die gleiche Bedeutung für den Eintritt des Schadens hatte wie die anderen Umstände insgesamt, ist der Dienstunfall nicht als wesentliche Ursache im Rechtssinne anzuerkennen. Dabei spielt es keine Rolle, dass die restlichen Stressoren Dienstbezug hatten. Denn Bezugspunkt der Kausalitätsbetrachtung muss ein plötzliches Ereignis sein, hingegen keine „berufliche Belastungssituation, die sich über einen langen Zeitraum hinzog“ (vgl. Beiblatt zum Untersuchungsbefund der Amtsärztin vom 13.12.2018 – Medizinische Aktenheftung VII S. 43). Wie unter 2. dargelegt ist die „Gesamtbetrachtung“ aller belastender Ereignisse mit Dienstbezug (im Zeitraum Ende Februar bis August 2017) eine schädliche Dauereinwirkung und damit kein plötzliches Ereignis im Sinne des Art. 46 Abs. 1 Satz 1 BayBeamtVG.
Eine Anerkennung als Berufskrankheit i.S.d. Art. 46 Abs. 3 BayBeamtVG scheitert daran, dass die geltend gemachte mittelgradige depressive Episode (F32.1) sowie eine Reaktion auf schwere Belastung, nicht näher bezeichnet (F43.9) als psychische Erkrankungen nicht in der insoweit abschließenden Verordnung nach Art. 46 Abs. 3 BayBeamtVG enthalten sind (vgl. Anlage 1 der Berufskrankheiten-Verordnung in der im Zeitpunkt des Unfallereignisses geltenden und damit maßgeblichen Fassung vom 31.10.1997 – BGBl. I S. 2623, zuletzt geändert durch Verordnung vom 22.12.2014 – BGBl I S. 2397).
5. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 2 VwGO i.V.m. § 708 ff. ZPO.
6. Die Revision war nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2, § 191 Abs. 2 VwGO i.V. mit § 127 BRRG nicht vorliegen.
Beschluss
Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 5.000 Euro festgesetzt (§ 47 Abs. 1 Satz 1, § 52 Abs. 2 GKG in Verbindung mit Ziffer 10.4 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2025).
Ich bin seit meiner Zulassung als Rechtsanwalt im Jahr 2003 Teil der Kanzlei der Rechtsanwälte Kotz in Kreuztal bei Siegen. Als Fachanwalt für Verkehrsrecht und Fachanwalt für Versicherungsrecht, sowie als Notar setze ich mich erfolgreich für meine Mandanten ein. Weitere Tätigkeitsschwerpunkte sind Mietrecht, Strafrecht, Verbraucherrecht, Reiserecht, Medizinrecht, Internetrecht, Verwaltungsrecht und Erbrecht. Ferner bin ich Mitglied im Deutschen Anwaltverein und in verschiedenen Arbeitsgemeinschaften. Als Rechtsanwalt bin ich bundesweit in allen Rechtsgebieten tätig und engagiere mich unter anderem als Vertragsanwalt für […] mehr über Dr. Christian Gerd Kotz
Rechtsanwälte Kotz · Kreuztal
Schildern Sie uns Ihr Anliegen.
Schildern Sie uns Ihr Anliegen über das Formular. Sie erhalten per E-Mail eine kostenlose und unverbindliche Ersteinschätzung mit einer klaren Einordnung Ihrer Situation.
Hinweis: Informationen in unserem Internetangebot dienen ausschließlich Informationszwecken und stellen keine Rechtsberatung dar. Sie können eine individuelle rechtliche Beratung, die die Besonderheiten des jeweiligen Einzelfalls berücksichtigt, nicht ersetzen. Ebenso kann sich die aktuelle Rechtslage durch neue Urteile und Gesetze geändert haben. Teile dieses Beitrags könnten mithilfe von KI-Unterstützung erstellt worden sein, um eine effiziente und präzise Darstellung der Informationen zu gewährleisten. Trotz umfassender Kontrolle können Irrtümer enthalten sein. Für eine rechtssichere Auskunft oder eine persönliche Rechtsberatung kontaktieren Sie uns bitte.
Wir analysieren für Sie Ihre aktuelle rechtliche Situation und individuellen Bedürfnisse. Dabei zeigen wir Ihnen auf, wie in Ihrem Fall sinnvoll, effizient und möglichst kostengünstig vorzugehen ist.
Sie sehen gerade einen Platzhalterinhalt von Facebook. Um auf den eigentlichen Inhalt zuzugreifen, klicken Sie auf die Schaltfläche unten. Bitte beachten Sie, dass dabei Daten an Drittanbieter weitergegeben werden.
Sie sehen gerade einen Platzhalterinhalt von Instagram. Um auf den eigentlichen Inhalt zuzugreifen, klicken Sie auf die Schaltfläche unten. Bitte beachten Sie, dass dabei Daten an Drittanbieter weitergegeben werden.
Sie sehen gerade einen Platzhalterinhalt von Google Maps. Um auf den eigentlichen Inhalt zuzugreifen, klicken Sie auf die Schaltfläche unten. Bitte beachten Sie, dass dabei Daten an Drittanbieter weitergegeben werden.
Sie sehen gerade einen Platzhalterinhalt von X. Um auf den eigentlichen Inhalt zuzugreifen, klicken Sie auf die Schaltfläche unten. Bitte beachten Sie, dass dabei Daten an Drittanbieter weitergegeben werden.