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Adoptionsentscheidung – Anerkennung ausländischer Adoptionen

LG Düsseldorf

Az: 25 T 524/09

Urteil vom 31.05.2010


Die sofortige Beschwerde der Beteiligten zu 1) und 2) wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden den Beteiligten zu 1) und 2) auferlegt.

Gründe

I.

Die Beteiligten zu 1) und 2) haben unter dem 29. September 2008 gemäß § 2 AdWirkG beantragt, eine in der ….ergangene Adoptionsentscheidung nach dem Adoptionswirkungsgesetz in Deutschland anzuerkennen sowie die rechtlichen Wirkungen der Adoption festzustellen. Weiterhin haben sie gemäß § 3 AdWirkG beantragt, diese Adoption nach erfolgter Anerkennung in eine Adoption mit der Wirkung deutschen Rechts umzuwandeln.

Am 1. August 2008 genehmigte das erstinstanzliche Bundesgericht (Federal First Instance Court) der …. den Adoptionsvertrag vom 13. Juni 2008 zwischen dem Kinderheim „….“ in …. und den Beteiligten zu 1) und 2) über die Adoption des Kindes …., geboren am 28. Januar 2002.

Zur Begründung seiner Entscheidung führte das erstinstanzliche Bundesgericht aus, das Ministerium für Frauenangelegenheiten unterstütze die Adoption des Kindes durch die Beteiligten zu 1) und 2). Nach Prüfung der wirtschaftlichen und sozialen Verhältnisse der Beteiligten zu 1) und 2) und der gesetzlichen Voraussetzungen für eine Adoption sei festzustellen, dass die Annahme des Kindes durch die Beteiligten zu 1) und 2) dem Wohl des Kindes diene und der Adoptionsvertrag deshalb zu genehmigen sei. Wegen der weiteren Einzelheiten der ausländischen Entscheidung wird auf Bl. 15 der Akte Bezug genommen.

Die Vermittlung des Kindes an die Beteiligten zu 1) und 2) erfolgte durch die Beteiligte zu 3).

Nach dieser gerichtlichen Adoptionsentscheidung stellte die Stadtverwaltung …. am 8. August 2008 eine Geburtsurkunde aus, die eine Namensänderung des Kindes in …. enthält, Bl. 12 der Akte.

Das Kind lebt seit dem 22. August 2008 im Haushalt der Beteiligten zu 1) und 2) in der Bundesrepublik Deutschland.

Aus den im Rahmen des vorliegenden Verfahrens vorgelegten Dokumenten ergibt sich, dass das Kind verlassen aufgefunden worden war. Das Kind hatte sich zur Betreuung und Versorgung in dem Kinderheim „….“ in …. befunden. Mit Schreiben vom 28. Januar 2008 (Bl. 13 der Akte) teilte die zuständige Polizeibehörde in …. dem Kinderheim mit, dass weder die leiblichen Eltern noch ein Vormund sich gemeldet hätten.

Aus dem in …. erstellten Sozialbericht vom 9. Februar 2008 (Bl. 44 – 48 der Akte) geht hervor, dass dem Polizeibericht zu entnehmen sei, dass weder die leiblichen Eltern noch Verwandte des Kindes hätten aufgefunden werden können. Es ist allerdings nicht zu ersehen, in welcher Form die …. Behörden Ermittlungen nach den leiblichen Eltern und Verwandten des Kindes angestellt haben. Dem Sozialbericht ist weiter zu entnehmen, dass dem bei seinem Auffinden etwa sechs Jahre alte Kind sein Name, der Name seiner leiblichen Eltern und der Name seiner älteren Schwester bekannt waren. Den Angaben des Kindes zufolge handelt es sich bei seiner leiblichen Mutter um eine Hausfrau und bei seinem leiblichen Vater um einen Hirten, die in …. leben. Er gab weiter an, zwei Jahre vor seinem Auffinden durch einen Verwandten der Familie namens …., der versprochen habe, für ihn zu sorgen und ihm den Schulbesuch zu ermöglichen, nach …. verbracht worden zu sein. Tatsächlich sei er aber zu keinem Zeitpunkt zur Schule gegangen, sondern habe statt dessen für diesen Verwandten achtzehn Stunden täglich gearbeitet und lediglich einmal am Tag ein Stück Brot als Mahlzeit erhalten. Er sei geschlagen worden und habe Hunger gelitten, weshalb er geflohen sei. Nach ungefähr vier Nächten auf der Straße in …. habe ihn die Polizei aufgegriffen und in dem Kinderheim „….“ untergebracht. Das Kind erklärte, er wolle nicht zu seinem Verwandten und auch nicht zurück nach …. zu seiner Familie.

Mit Beschluss vom 19. Juni 2009 hat das Amtsgericht – Vormundschaftsgericht – Düsseldorf der Adoptionsentscheidung des erstinstanzlichen Bundesgerichts der …. vom 1. August 2008, durch welche der Adoptionsvertrag vom 13. Juni 2008 genehmigt und damit die Adoption des Kindes …. durch die Beteiligten zu 1) und 2) ausgesprochen worden war, die Anerkennung versagt.

Zur Begründung hat das Amtsgericht ausgeführt, die Frage der Anerkennungsfähigkeit der ausländischen Adoptionsentscheidung richte sich nach § 16 a FGG, da die …. kein Vertragsstaat des Haager Übereinkommens sei. Ein wesentlicher Verstoß gegen den ordre public im Sinne des § 16 a Nr. 4 FGG liege darin, dass das Kind, dessen Alter zum Zeitpunkt der Adoption vermutlich 6 ½ Jahre betragen habe, keine Gelegenheit gehabt habe, vor seiner Adoption die Bewerber um seine Annahme kennenzulernen. Darüber hinaus hat das Amtsgericht darauf abgestellt, dass die leiblichen Eltern des Kindes in nicht hinnehmbarer Art und Weise an dem Adoptionsverfahren nicht beteiligt worden waren.

Hiergegen richtet sich die sofortige Beschwerde der Beteiligten zu 1) und 2). Sie verfolgen mit dem Rechtsmittel weiterhin die Anerkennung der ausländischen Adoptionsentscheidung.

II.

Die sofortige Beschwerde ist gemäß §§ 5 Abs. 4 Satz 2, Abs. 3 Satz 1AdWirkG in Verbindung mit § 22 Abs. 1 FGG statthaft und auch im Übrigen zulässig, denn sie ist form- und fristgerecht eingelegt worden.

Das Verfahren richtet sich gemäß Art. 111 des Gesetzes zur Reform des Verfahrens in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit vom 17. Dezember 2008 nach den bis zum 1. September 2009 geltenden Vorschriften, denn die zugrunde liegende Entscheidung datiert vom 19. Juni 2009.

In der Sache hat die sofortige Beschwerde keinen Erfolg.

Zu Recht hat das Amtsgericht – Vormundschaftsgericht – den Antrag der Beteiligten zu 1) und 2) auf Anerkennung der Adoption mit der Begründung zurückgewiesen, diese verstoße gegen den deutschen ordre public.

Die Beurteilung der Anerkennungsfähigkeit der ausländischen Adoptionsentscheidung richtet sich nach § 16 a FGG, denn die …. ist dem Haager Übereinkommen vom 29. Mai 1993 über den Schutz von Kindern und die Zusammenarbeit auf dem Gebiet der internationalen Adoption (im Folgenden: HAÜ) nicht beigetreten.

Gemäß § 16 a Nr. 4 FGG ist die Anerkennung einer ausländischen Entscheidung ausgeschlossen, wenn sie zu einem Ergebnis führt, das mit wesentlichen Grundsätzen des deutschen Rechts offensichtlich unvereinbar ist, insbesondere wenn die Anerkennung mit den Grundrechten unvereinbar ist. Hierbei handelt es sich zwar um eine Ausnahmevorschrift, die eng auszulegen ist; eine ordre-public-Widrigkeit ist danach nicht schon dann gegeben, wenn ein deutsches Gericht nach – selbst zwingendem – deutschen Recht anders zu entscheiden gehabt hätte, sondern vielmehr erst dann, wenn die Anerkennung der ausländischen Entscheidung zu einem Ergebnis führen würde, das zu den Grundgedanken der entsprechenden deutschen Regelung und den darin enthaltenen Gerechtigkeitsvorstellungen in so starkem Widerspruch stünde, dass das Ergebnis nach inländischen Vorstellungen untragbar erschiene (vgl. Bumiller/Winkler, FGG; 8. Auflage, § 16 a Rdn. 7 – 8 sowie 20 mit zahlreichen Nachweisen).

Dies ist vorliegend der Fall.

Zu den wesentlichen Voraussetzungen des Deutschen Rechts und damit des deutschen ordre public gehört es, dass eine Adoption am Kindeswohl ausgerichtet ist, § 1741 Abs. 1 BGB. Das Gesetz trägt damit dem aus Art. 1 und 2 GG folgenden Persönlichkeitsrecht des Kindes Rechnung (vgl. OLG Celle, Beschluss vom 11. April 2008, Az.: 17 W 3/08). Für die Anerkennungsfähigkeit einer ausländischen Adoptionsentscheidung ist daher zwingend erforderlich, dass diese sich mit der Frage auseinandergesetzt hat, ob die konkrete Adoption dem Kindeswohl entspricht. Nach allgemeiner Ansicht ist die Anerkennung einer ausländischen Adoptionsentscheidung ausgeschlossen, wenn vor der Entscheidung keine oder nur eine völlig unzureichende Kindeswohlprüfung stattgefunden hat (vgl. OLG Düsseldorf, Beschluss vom 19. August 2008, Az.: I-25 Wx 114/07; LG Frankfurt am Main, Beschluss vom 30. Oktober 2008, Az.: 2-9 T 295/08).

Zu der Kindeswohlprüfung zählt auch das Adoptionsbedürfnis, das bedeutet die Notwendigkeit zur Änderung der abstammungsrechtlichen Beziehungen. Ein Adoptionsbedürfnis ist nicht bereits deshalb zu bejahen, weil dem Kind durch die Adoption durch ein Leben mit den Adoptiveltern in Deutschland möglicherweise die Entwicklung in besseren wirtschaftlichen Verhältnissen in Aussicht gestellt werden kann. Allein durch den Umstand, dass durch eine Inobhutnahme des Kindes in Deutschland Fakten geschaffen werden, kann eine nachträgliche Anerkennung einer mit dem deutschen ordre public unvereinbaren Adoptionsentscheidung nicht gerechtfertigt werden (vgl. LG Braunschweig, Beschluss vom 23. September 2008, Az.: 8 T 685/08 mit Hinweis auf AG Karlsruhe, Beschluss vom 29. November 2007, Az: XVI 159/04).

Dieser grundlegende Rechtsgedanken hat auch Eingang in die Bestimmung des internationalen Rechts gefunden. So kann nach Art. 4 lit. b) des HAÜ eine Adoption nur durchgeführt werden, wenn die zuständigen Behörden nach gebührender Prüfung der Unterbringungsmöglichkeiten für das Kind im Heimatstaat entschieden haben, dass eine internationale Adoption dem Wohle des Kindes dient. In Art. 7 der Kinderrechtekonvention der Vereinten Nationen (im Folgenden: KRK) ist überdies niedergelegt, dass ein Kind, soweit möglich, das Recht hat, seine Eltern zu kennen und von ihnen betreut zu werden. Art. 21 lit. b) KRK sieht ferner vor, dass die internationale Adoption als andere Form der Betreuung angesehen werden kann, wenn das Kind nicht in seinem Heimatstaat in einer Pflege- oder Adoptionsfamilie untergebracht oder wenn es dort nicht in geeigneter Form betreut werden kann.

Vorliegend verhält sich die Adoptionsentscheidung des erstinstanzlichen Bundesgerichts (Federal First Instance Court) vom 1. August 2008 nicht in ausreichender Weise dazu, ob und inwieweit sich das erkennende Gericht konkret mit dem Adoptionsbedürfnis des Kindes befasst hat. Es fehlen insbesondere Feststellungen zu den anderweitigen Unterbringungsmöglichkeiten des Kindes in ….. Im Rahmen der unterlassenen Prüfung wäre zu berücksichtigen gewesen, dass das Kind in diesem Fall in einer seiner Kultur, Religion und Tradition entsprechenden Weise erzogen und betreut worden wäre. Denn das zum Zeitpunkt der Adoption bereits 6 ½ Jahre alte Kind war in seinem geografischen und kulturellem Umfeld bereits in fortgeschrittenem Maße sozialisiert. Es ist in …. aufgewachsen, der afrikanischen Kultur also in gewissem Maße verhaftet. Die ausländische Entscheidung lässt auch nicht erkennen, dass sich das erkennende Gericht in ausreichendem Maße mit der Frage auseinander gesetzt hat, inwieweit es dem Kindeswohl dient, es von seinen leiblichen Eltern und seiner Schwester zu trennen. Die Adoptionsentscheidung ist ausschließlich an materiellen Kriterien orientiert und insoweit nicht mit dem Wesen der Adoption vereinbar, weil sie das Recht des Kindes auf den Schutz seiner biologischen und kulturellen Verwurzelung in der Herkunftsfamilie verletzt. Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts umfasst das allgemeine Persönlichkeitsrecht den Anspruch des Einzelnen auf Anerkennung und Schutz seiner persönlichen Identität und Individualität. Hierzu gehören seine individuelle Biographie und seine persönliche Herkunft; hierzu zählt auch die schützenswerte rechtliche Verbindung zu seinen leiblichen Eltern. Für die Frage, ob gleichwohl ein Adoptionsbedürfnis besteht, reicht allein ein Vergleich zwischen den materiellen Lebenslagen der leiblichen und der Adoptiveltern und zwischen den Zukunftsperspektiven, die sie dem Kind bieten können, nicht aus (vgl. BVerfG NJW 1968, 2233; LG Dortmund, Beschluss vom 7. Dezember 2009, Az.: 15 T 71/08 mit Hinweis auf LG Potsdam, Beschluss vom 4. Oktober 2007 in: BeckRS 2008, 11991). Auch dass die familiären und persönlichen Verhältnisse bei den Adoptiveltern in Deutschland möglicherweise besser sein können als bei den leiblichen Eltern, ist ebenso wenig ein ausreichender Grund für eine Adoption wie das Bestehen einer besseren Infrastruktur mit höheren Bildungs- und Berufschancen. Erst wenn das leibliche Wohl des Kindes in seinem elterlichen Umfeld nachhaltig gefährdet ist, kann ein Wechseln von den leiblichen Eltern zu Adoptiveltern gerechtfertigt sein (vgl. LG Dortmund, Beschluss vom 21. November 2009, Az.: 9 T 239/09 mit weiteren Nachweisen).

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Unter Berücksichtigung dieser Erwägungen kann im vorliegenden Fall ein Adoptionsbedürfnis nicht festgestellt werden. Die gewonnenen Tatsachenerkenntnisse reichen nicht aus, um von einer nachhaltigen Gefährdung des leiblichen Wohls des Kindes auszugehen. Es ist zwar festzustellen, dass die leiblichen Eltern das Kind im Alter von vier Jahren einem Verwandten anvertraut hatten. Dies geschah aber – den eigenen Angaben des Kindes zufolge – in der Vorstellung, dass der Verwandte für das Kind sorgt, ihm eine Schulausbildung ermöglicht und ihn ausbildet. Es liegen keinerlei Anhaltspunkte dafür vor, dass die leiblichen Eltern darum wussten, dass ihr Kind tatsächlich von dem Verwandten ausgebeutet worden war und in Kenntnis dieser Umstände nichts unternommen hatten.

Die Beteiligten zu 1) und 2) können auch nicht mit Erfolg geltend machen, dass das Kind seit mehr als 1 ½ Jahren bei ihnen lebe und zwischenzeitlich Bindungen eingetreten seien, deren nachträgliche Lösung nicht dem Kindeswohl entspreche.

Zwar ist maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der Frage, ob die Anerkennung der ausländischen Entscheidung gegen den deutschen ordre public verstößt, der Zeitpunkt der Anerkennungsentscheidung. Hieraus folgt, dass zwischenzeitlich eingetretene oder bekannt gewordene neue Tatsachen bei der Entscheidung über die Anerkennungsfähigkeit grundsätzlich zugrunde zu legen sind (vgl. KG Berlin NJOU 2006, 2659). Dies bedeutet jedoch nicht, dass sämtliche für eine Adoption entscheidungserheblichen Umstände zu berücksichtigen sind, die seit dem Erlass der ausländischen Entscheidung bis zu deren Anerkennung aufgetreten sind. Denn dies würde im Ergebnis dazu führen, dass von dem Gericht, dass ausschließlich über die Anerkennung der ausländischen Adoptionsentscheidung zu entscheiden hat, eine neue und eigene Adoptionsentscheidung getroffen würde (so auch LG Dresden JAMt 2006, 360; OLG Düsseldorf, Beschluss vom 19. August 2008, Az.: I-25 Wx 114/07).

Ein Adoptionsbedürfnis kann nicht aus dem Umstand hergeleitet werden, dass das Kind mittlerweile mehr als 1 ½ Jahre bei den Beteiligten zu 1) und 2) lebt. Dies betrifft die Frage, ob zwischen den Beteiligten zu 1) und 2) und dem Kind ein Eltern-Kind-Verhältnis entstanden ist, nicht jedoch die Frage der Adoptionsbedürftigkeit. Dieses Verhältnis ist einer Beziehung gleichzusetzen, wie sie ein Pflegekind mit der Zeit zu seinen Pflegeeltern entwickelt, ohne dass es hierfür zur Wahrung des Kindeswohls zwingend der Adoption bedürfte.

Zu den wesentlichen Grundsätzen des deutschen ordre public gehört ferner, dass die leiblichen Eltern grundsätzlich vor der Adoption in die Adoption einwilligen (§ 1747 BGB). Eine derartige Einwilligungserklärung ist vorliegend den Akten nicht zu entnehmen. In der Entscheidung des erstinstanzlichen Bundesgerichts findet sich an der Stelle, an der die Einwilligung der leiblichen Eltern zu vermerken ist, keine Eintragung („Pursuant to the court’s order the – of the adopted child has appeares in the court and notified his/her agreement by the adoption“). Die fehlende Einholung der Einwilligung der leiblichen Eltern stellt sich als Verstoß gegen den deutschen ordre public dar, zumal das Kind ausweislich des Sozialberichts vom 9. Februar 2008 den Namen seiner Eltern und deren Wohnort benennen konnte. Dass von den zuständigen Behörden erfolglos umfangreiche Ermittlungen hinsichtlich der leiblichen Eltern und insbesondere betreffend deren Haltung zu der Frage einer ausländischen Adoption angestellt worden sind, ergibt sich aus der Akte nicht.

Die Anerkennungsfähigkeit der Adoptionsentscheidung ist auch nicht deshalb anders zu bewerten, weil es sich nur um eine sogenannte „schwache“ Adoption handelt, denn auch eine solche muss dem Kindeswohl entsprechen. Dies wäre wiederum insbesondere deshalb genau zu prüfen gewesen, weil von Anfang an von den Beteiligten zu 1) und 2) beabsichtigt war, das Kind nach Deutschland zu holen, so dass auch mit der „schwachen“ Adoption für das Kind die einschneidende tatsächliche Folge einherging, dass er aus seinem bisherigen kulturellen, religiösen und sozialem Umfang herausgenommen wurde.

Weil nach alledem der Antrag auf Anerkennung der in …. durch das dortige erstinstanzliche Bundesgericht ausgesprochenen Adoptionsentscheidung als unbegründet zurückzuweisen war, kam auch eine Umwandlung dieser Adoption gemäß § 3 AdWirkG in eine Adoption mit der Wirkung deutschen Rechts nicht in Betracht. Damit war auch eine Entscheidung über den weiteren Hilfsantrag, gerichtet auf den Ausspruch, dass das Kind die Rechtsstellung eines nach den deutschen Sachvorschriften angenommenen Kindes erhält, nicht angezeigt.

III.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 13 a Abs. 1 Satz 2 FGG.

Der Wert für das Beschwerdeverfahren wird auf 3.000,- Euro festgesetzt, §§ 131 Abs. 2, 30 Abs. 2 KostO.

 

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