Skip to content

Anfechtung Gebrauchtwagenkaufvertrag – Anspruch auf Kaufpreisrückzahlung

Ein vermeintlich unfallfreier BMW entpuppt sich als Unfallwagen und führt zu einem erbitterten Rechtsstreit zwischen einer Käuferin und einem Autohaus. Doch das Landgericht Erfurt sorgt für eine überraschende Wendung: Das Wissen des Lebensgefährten der Käuferin über den Unfallschaden wird ihr zugerechnet und führt zur Abweisung ihrer Klage. Ein Urteil, das die Bedeutung von Vertrauen und Kommunikation beim Gebrauchtwagenkauf in den Fokus rückt.

Das Wichtigste: Kurz & knapp

  • Die Klägerin verlangt die Rückzahlung des Kaufpreises nach Anfechtung eines Gebrauchtwagenkaufvertrages wegen arglistiger Täuschung.
  • Die Beklagte ist ein Autohaus und verkaufte einen Unfallwagen an die Klägerin, wobei im Kaufvertrag irrtümlich „unfallfrei“ angegeben wurde.
  • Die Klägerin behauptet, von dem Unfallschaden nichts gewusst zu haben, während die Beklagte erklärt, der Lebensgefährte der Klägerin sei informiert gewesen.
  • Das Gericht entschied, dass die Klägerin keine arglistige Täuschung beweisen konnte.
  • Der Lebensgefährte der Klägerin wurde als informiert betrachtet, da er als Zeuge nicht glaubwürdig war und als Fahrzeugaufbereiter Zugang zu allen Informationen hatte.
  • Das Gericht stufte die Aussagen der Zeugen der Beklagten als glaubwürdig ein, da sie detailliert und konsistent waren.
  • Die Klägerin muss das Wissen ihres Lebensgefährten nach § 166 Abs. 1 BGB sich zurechnen lassen, auch wenn er nicht direkt als ihr Vertreter agierte.
  • Die Klage wurde abgewiesen, die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
  • Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung der Beklagten.

Rechtliche Grundlagen: Kaufvertragsanfechtung bei Gebrauchtwagenproblemen

Der Kauf eines Gebrauchtwagens ist für viele Menschen eine wichtige Entscheidung, oft begleitet von großen Erwartungen. Doch nicht immer verläuft der Kauf reibungslos. In einigen Fällen kommt es zu Problemen, die den Käufer dazu veranlassen, den Kaufvertrag anzufechten. Eine Anfechtung kann in Fällen von arglistiger Täuschung, Mängeln am Fahrzeug oder falschen Informationen stattfinden. Dabei ist es entscheidend, die rechtlichen Rahmenbedingungen zu kennen, um Ansprüche auf Rückzahlung des Kaufpreises durchzusetzen.

Das deutsche Recht berücksichtigt diese Situationen, indem es dem Käufer unter bestimmten Voraussetzungen das Recht einräumt, einen Kaufvertrag anzufechten. Der Käufer muss dabei nachweisen, dass ihm relevante Informationen vorenthalten wurden oder dass der Wagen nicht dem entspricht, was ihm versprochen wurde. Eine solch rechtliche Auseinandersetzung kann allerdings komplex sein und erfordert oft fundierte Kenntnisse des Kaufrechts.

Im folgenden Abschnitt wird ein konkreter Fall betrachtet, der die rechtlichen Grundlagen der Anfechtung eines Gebrauchtwagenkaufvertrags sowie die Ansprüche auf Rückzahlung des Kaufpreises veranschaulicht.

Übervorteilt beim Gebrauchtwagenkauf? Wir helfen Ihnen weiter.

Sie fühlen sich beim Gebrauchtwagenkauf getäuscht und stehen vor einem Berg rechtlicher Fragen? Wir verstehen Ihre Situation. Unser erfahrenes Team aus Rechtsanwälten ist spezialisiert auf Kaufrecht und kennt die Tücken und Fallstricke.

Kontaktieren Sie uns noch heute für eine unverbindliche Ersteinschätzung Ihres Falls. Gemeinsam finden wir den besten Weg, Ihre Rechte zu wahren und Ihr Anliegen erfolgreich durchzusetzen.

Ersteinschätzung anfordern

Der Fall vor Gericht


Gebrauchtwagenkauf mit unerkanntem Unfallschaden

Anfechtung des Gebrauchtwagenkaufs
Der Kauf eines Gebrauchtwagens kann rechtlich angefochten werden, wenn arglistige Täuschung oder Mängel nachgewiesen werden können, was in einem aktuellen Fall jedoch scheiterte. (Symbolfoto: burdun – 123rf.com)

Im Zentrum dieses Rechtsstreits steht der Kauf eines gebrauchten BMW 530i Touring, den eine Privatperson von einem Autohaus erwarb. Das Landgericht Erfurt musste in diesem Fall entscheiden, ob der Kaufvertrag wegen arglistiger Täuschung angefochten werden konnte. Die Käuferin behauptete, sie sei nicht über einen vorherigen Unfallschaden des Fahrzeugs informiert worden und forderte die Rückabwicklung des Kaufvertrags.

Der Sachverhalt: Ein komplexes Geflecht aus Beziehungen und Informationen

Das Autohaus hatte den BMW als Leasingrückläufer mit einem dokumentierten Frontschaden erhalten. Vor dem Verkauf wurde das Fahrzeug zur Aufbereitung in ein Unternehmen gegeben, bei dem der Lebensgefährte der späteren Käuferin arbeitete. Dieser brachte das Auto anschließend zum Autohaus zurück. Kurze Zeit später erschien die Käuferin mit ihrem Lebensgefährten im Autohaus, um das Fahrzeug zu erwerben. Im Kaufvertrag wurde das Auto fälschlicherweise als „unfallfrei laut Vorbesitzer“ bezeichnet. Fast ein Jahr nach dem Kauf ließ die Käuferin den Vertrag wegen arglistiger Täuschung anfechten.

Die Entscheidung des Gerichts: Wissen des Lebensgefährten ist entscheidend

Das Landgericht Erfurt wies die Klage ab. Obwohl die Angabe zur Unfallfreiheit im Kaufvertrag unstreitig falsch war, konnte das Gericht keine arglistige Täuschung durch das Autohaus feststellen. Entscheidend war die Überzeugung des Gerichts, dass der Lebensgefährte der Käuferin vor Vertragsschluss Kenntnis vom Unfallschaden hatte. Diese Kenntnis wurde der Käuferin zugerechnet, wodurch eine arglistige Täuschung ausgeschlossen war.

Die Beweisaufnahme: Widersprüchliche Zeugenaussagen

In der Beweisaufnahme standen sich die Aussagen der Zeugen diametral gegenüber. Die Mitarbeiter des Autohauses bezeugten, den Lebensgefährten der Käuferin mehrfach über den Unfallschaden informiert zu haben. Sie hätten gemeinsam das Fahrzeug inspiziert und die reparierten Teile besprochen. Der Lebensgefährte hingegen bestritt jegliche Kenntnis vom Unfallschaden. Das Gericht schenkte den Aussagen der Autohaus-Mitarbeiter mehr Glauben, da es die Darstellung des Lebensgefährten für unplausibel und realitätsfern hielt.

Rechtliche Bewertung: Zurechnung von Wissen

Das Gericht stützte seine Entscheidung auf den Rechtsgedanken des § 166 BGB zur Zurechnung von Wissen. Obwohl der Lebensgefährte nicht als offizieller Vertreter der Käuferin auftrat, wurde er als faktischer Verhandlungsgehilfe eingestuft. Die Käuferin hatte sich erkennbar auf seine Feststellungen verlassen und keine eigenen Fragen zum Fahrzeugzustand gestellt. Zudem planten beide, das Auto gemeinsam zu nutzen. Das Gericht sah es als gerechtfertigt an, der Käuferin das Wissen ihres Lebensgefährten zuzurechnen.

Konsequenzen des Urteils

Die Klage auf Rückabwicklung des Kaufvertrags wurde abgewiesen. Die Käuferin muss das Fahrzeug behalten und den vollen Kaufpreis bezahlen. Zusätzlich hat sie die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. Das Urteil verdeutlicht die Bedeutung sorgfältiger Kommunikation beim Gebrauchtwagenkauf und die rechtlichen Konsequenzen, die sich aus dem Verhalten von Vertrauenspersonen ergeben können.

Die Schlüsselerkenntnisse


Das Urteil verdeutlicht die weitreichende Anwendung des Rechtsgedankens der Wissenszurechnung nach § 166 BGB. Auch ohne formelle Vertretungsmacht kann das Wissen einer nahestehenden Person dem Käufer zugerechnet werden, wenn diese als faktischer Verhandlungsgehilfe auftritt. Dies unterstreicht die Bedeutung sorgfältiger Kommunikation und Informationsweiterleitung beim Gebrauchtwagenkauf, insbesondere wenn Dritte in den Kaufprozess einbezogen sind. Käufer müssen sich bewusst sein, dass sie für das Wissen ihrer Vertrauenspersonen haftbar gemacht werden können.


Was bedeutet das Urteil für Sie?

Dieses Urteil hat weitreichende Konsequenzen für Gebrauchtwagenkäufer. Wenn Sie beim Autokauf eine Vertrauensperson einbeziehen, etwa Ihren Partner oder einen sachkundigen Freund, müssen Sie besonders vorsichtig sein. Das Gericht kann Ihnen deren Wissen zurechnen, selbst wenn Sie persönlich nicht über bestimmte Informationen verfügten. Dies gilt insbesondere, wenn Sie sich beim Kauf erkennbar auf das Urteil dieser Person verlassen. Um sich zu schützen, sollten Sie beim Kauf selbst aktiv Fragen stellen, eine Probefahrt machen und sich nicht ausschließlich auf Dritte verlassen. Dokumentieren Sie sorgfältig alle Gespräche und Zusicherungen des Verkäufers, um im Streitfall bessere Chancen zu haben.


FAQ – Häufige Fragen

Sie haben einen Gebrauchtwagen gekauft und jetzt haben Sie Zweifel? Die Anfechtung des Gebrauchtwagenkaufs kann ein komplexes Thema sein, doch unsere FAQ liefert Ihnen alle wichtigen Informationen, die Sie benötigen, um Ihre Rechte zu kennen und Ihre Optionen abzuwägen. Lassen Sie sich von unseren Experten durch den Prozess führen.


Welche rechtlichen Möglichkeiten habe ich, wenn ich einen Gebrauchtwagen mit unerkanntem Unfallschaden gekauft habe?

Beim Kauf eines Gebrauchtwagens mit unerkanntem Unfallschaden stehen dem Käufer verschiedene rechtliche Möglichkeiten zur Verfügung. Die konkreten Optionen hängen dabei von mehreren Faktoren ab, insbesondere davon, ob der Verkäufer ein Händler oder eine Privatperson ist und ob der Unfallschaden arglistig verschwiegen wurde.

Zunächst ist zu prüfen, ob ein Sachmangel vorliegt. Ein nicht offengelegter Unfallschaden stellt in der Regel einen Sachmangel dar, wenn er erheblich ist. Als erheblich gilt ein Schaden, wenn die Reparaturkosten etwa 5% des Kaufpreises übersteigen oder wenn sicherheitsrelevante Teile betroffen sind.

Liegt ein Sachmangel vor, hat der Käufer gegenüber einem gewerblichen Verkäufer Gewährleistungsrechte. Diese umfassen zunächst das Recht auf Nacherfüllung, also Reparatur oder Lieferung eines mangelfreien Fahrzeugs. Schlägt die Nacherfüllung fehl, kann der Käufer vom Vertrag zurücktreten oder den Kaufpreis mindern.

Bei einem Kauf von privat gelten diese Gewährleistungsrechte nur, wenn sie nicht im Kaufvertrag ausgeschlossen wurden. Ein solcher Ausschluss ist bei Privatverkäufen üblich und zulässig.

Unabhängig davon, ob es sich um einen gewerblichen oder privaten Verkauf handelt, besteht die Möglichkeit der Anfechtung wegen arglistiger Täuschung. Eine arglistige Täuschung liegt vor, wenn der Verkäufer den Unfallschaden kannte und bewusst verschwieg oder auf Nachfrage falsche Angaben machte. Die Anfechtung führt zur Rückabwicklung des Kaufvertrags.

Um den Kaufvertrag anzufechten, muss der Käufer eine Anfechtungserklärung gegenüber dem Verkäufer abgeben. Diese sollte schriftlich erfolgen und den Grund der Anfechtung klar benennen. Die Frist für die Anfechtung beträgt ein Jahr ab Entdeckung der Täuschung.

Bei erfolgreicher Anfechtung hat der Käufer Anspruch auf Rückzahlung des Kaufpreises gegen Rückgabe des Fahrzeugs. Der Verkäufer kann jedoch eine Nutzungsentschädigung für die gefahrenen Kilometer verlangen.

Wichtig ist, dass der Käufer die Beweislast für das Vorliegen eines Unfallschadens und die arglistige Täuschung trägt. Hierfür kann ein Sachverständigengutachten hilfreich sein, das den Unfallschaden und dessen Erheblichkeit nachweist.

In der Praxis ist es oft schwierig nachzuweisen, dass der Verkäufer von dem Unfallschaden wusste. Daher ist es ratsam, beim Kauf eines Gebrauchtwagens die Unfallfreiheit schriftlich zusichern zu lassen und im Zweifelsfall einen Sachverständigen hinzuzuziehen.

Sollte der Verkäufer nicht kooperativ sein, kann der Käufer seine Ansprüche auch gerichtlich durchsetzen. Hierbei ist zu beachten, dass die Verjährungsfrist für Ansprüche aus Sachmängeln bei Gebrauchtwagen in der Regel zwei Jahre beträgt, bei arglistiger Täuschung jedoch die reguläre Verjährungsfrist von drei Jahren gilt.

Bei der Geltendmachung von Ansprüchen sollte der Käufer alle relevanten Unterlagen wie Kaufvertrag, Korrespondenz mit dem Verkäufer und Gutachten sorgfältig aufbewahren. Diese Dokumente können im Streitfall als Beweismittel dienen.

Zurück zur FAQ Übersicht


Wie kann ich beweisen, dass mir der Unfallschaden beim Kauf eines Gebrauchtwagens verschwiegen wurde?

Der Nachweis eines verschwiegenen Unfallschadens beim Gebrauchtwagenkauf erfordert eine sorgfältige Beweisführung. Zentral ist die Dokumentation des Fahrzeugzustands zum Kaufzeitpunkt sowie die Sammlung von Belegen, die auf einen früheren Unfall hindeuten.

Ein unabhängiges Sachverständigengutachten ist ein wichtiges Beweismittel. Ein qualifizierter Kfz-Sachverständiger kann anhand von Spuren wie Farbunterschiede, Schweißnähte oder Verformungen feststellen, ob das Fahrzeug einen Unfallschaden aufweist. Das Gutachten sollte möglichst zeitnah nach Entdeckung des Mangels erstellt werden.

Fotos und Videos des Fahrzeugs, die unmittelbar nach dem Kauf aufgenommen wurden, können ebenfalls als Beweismittel dienen. Diese sollten den Gesamtzustand sowie spezifische Bereiche des Fahrzeugs detailliert dokumentieren.

Die Fahrzeughistorie kann wichtige Hinweise liefern. Reparaturrechnungen, TÜV-Berichte oder Einträge im Serviceheft können auf einen früheren Unfall hindeuten. Auch Anfragen bei früheren Haltern oder der Versicherung des Vorbesitzers können aufschlussreich sein.

Zeugenaussagen von Personen, die beim Verkaufsgespräch anwesend waren, können belegen, dass der Verkäufer den Unfallschaden nicht erwähnt hat. Auch Aussagen von Werkstattmitarbeitern, die das Fahrzeug nach dem Kauf untersucht haben, können hilfreich sein.

Ein Vergleich des Kaufpreises mit dem marktüblichen Preis für das Fahrzeugmodell kann ein Indiz für einen verschwiegenen Unfallschaden sein. Ein deutlich niedrigerer Preis könnte auf bekannte Mängel hindeuten.

Die schriftliche Kommunikation mit dem Verkäufer, einschließlich Anzeigen, E-Mails oder Textnachrichten, sollte aufbewahrt werden. Darin enthaltene Aussagen über den Fahrzeugzustand können als Beweis dienen.

Bei einem gewerblichen Verkäufer können Unterlagen wie Ankaufprotokolle oder interne Bewertungen angefordert werden, die möglicherweise Hinweise auf den Unfallschaden enthalten.

Es ist wichtig, alle Beweise sorgfältig zu dokumentieren und aufzubewahren. Eine chronologische Auflistung aller relevanten Ereignisse und Entdeckungen kann die Beweisführung unterstützen.

Für eine erfolgreiche Anfechtung des Kaufvertrags muss nachgewiesen werden, dass der Verkäufer von dem Unfallschaden wusste und diesen bewusst verschwiegen hat. Dies kann sich als schwierig erweisen, da der Verkäufer möglicherweise behauptet, selbst keine Kenntnis von dem Schaden gehabt zu haben.

Die Beweislast liegt beim Käufer. Je mehr stichhaltige Beweise vorgelegt werden können, desto höher sind die Chancen, eine arglistige Täuschung nachzuweisen und den Kaufvertrag erfolgreich anzufechten.

Zurück zur FAQ Übersicht


Welche Rolle spielt das Wissen meines Partners oder eines Dritten beim Kauf eines Gebrauchtwagens?

Bei einem Gebrauchtwagenkauf kann das Wissen von Partnern oder Dritten eine entscheidende Rolle spielen. Dies betrifft insbesondere die sogenannte Wissenszurechnung, die in bestimmten Fällen relevant wird.

Grundsätzlich ist der Verkäufer verpflichtet, den Käufer über alle wesentlichen Umstände des Fahrzeugs zu informieren, die für den Kaufentschluss von Bedeutung sein können. Dies umfasst beispielsweise Vorschäden, Unfälle oder erhebliche Mängel. Dabei kann es vorkommen, dass nicht der Verkäufer selbst, sondern eine andere Person über relevante Informationen verfügt.

Die Wissenszurechnung bedeutet, dass unter bestimmten Voraussetzungen das Wissen einer anderen Person dem Verkäufer zugerechnet wird. Dies kann etwa der Fall sein, wenn ein Mitarbeiter eines Autohauses Kenntnis von einem Mangel hat, auch wenn der konkrete Verkäufer davon nichts weiß. In solchen Fällen gilt das Wissen des Mitarbeiters als Wissen des Autohauses und somit des Verkäufers.

Bei Privatverkäufen ist die Situation komplexer. Hier kommt es darauf an, in welcher Beziehung die dritte Person zum Verkäufer steht und wie sie in den Verkaufsprozess eingebunden ist. Das Wissen eines Ehepartners wird dem Verkäufer in der Regel nicht automatisch zugerechnet. Anders kann es aussehen, wenn der Partner aktiv am Verkaufsprozess beteiligt ist, etwa indem er Verhandlungen führt oder Informationen über das Fahrzeug bereitstellt.

Ein Beispiel verdeutlicht dies: Verkauft Herr Müller sein Auto, und seine Frau weiß von einem nicht reparierten Unfallschaden, wird dieses Wissen Herrn Müller nicht automatisch zugerechnet. Führt Frau Müller jedoch die Verkaufsverhandlungen oder gibt sie dem Käufer Auskunft über den Zustand des Fahrzeugs, kann ihr Wissen unter Umständen Herrn Müller zugerechnet werden.

Für den Käufer ist es wichtig zu verstehen, dass er sich im Streitfall nicht darauf berufen kann, eine dritte Person hätte von einem Mangel gewusst, wenn diese Person nicht direkt in den Verkaufsprozess involviert war. Der Käufer sollte sich daher immer an den tatsächlichen Verkäufer oder dessen offiziellen Vertreter wenden und alle relevanten Fragen direkt mit dieser Person klären.

Im Falle eines gewerblichen Verkaufs, etwa durch ein Autohaus, ist die Situation für den Käufer günstiger. Hier wird das Wissen aller Mitarbeiter, die mit dem Verkauf betraut sind oder waren, dem Unternehmen zugerechnet. Das bedeutet, dass sich ein Autohaus nicht darauf berufen kann, der konkrete Verkäufer habe von einem Mangel nichts gewusst, wenn diese Information einem anderen Mitarbeiter bekannt war.

Für beide Parteien, Käufer und Verkäufer, ist es ratsam, alle Informationen und Zusicherungen schriftlich im Kaufvertrag festzuhalten. Dies schafft Klarheit und kann im Streitfall als Beweismittel dienen. Besonders wichtig ist dies bei Angaben zur Unfallfreiheit, zum Kilometerstand oder zu durchgeführten Reparaturen.

Die rechtliche Bewertung der Wissenszurechnung kann im Einzelfall komplex sein und hängt von vielen Faktoren ab. Sie spielt jedoch eine wichtige Rolle bei der Frage, ob ein Verkäufer arglistig gehandelt hat, was wiederum Auswirkungen auf mögliche Ansprüche des Käufers haben kann. Bei Verdacht auf arglistige Täuschung kann der Käufer den Kaufvertrag anfechten und die Rückabwicklung des Kaufs verlangen.

Zurück zur FAQ Übersicht


Was sollte im Kaufvertrag eines Gebrauchtwagens unbedingt stehen, um rechtliche Probleme zu vermeiden?

Ein rechtssicherer Kaufvertrag für einen Gebrauchtwagen sollte folgende wesentliche Bestandteile enthalten:

Die genauen Daten des Verkäufers und Käufers sind unbedingt anzugeben. Dazu gehören vollständiger Name, Anschrift und bei Privatpersonen die Ausweisnummer. Bei gewerblichen Verkäufern ist die Firma mit Handelsregisternummer und Geschäftsadresse einzutragen.

Eine präzise Beschreibung des Fahrzeugs ist essentiell. Hierzu zählen Marke, Modell, Baujahr, Erstzulassung, Fahrgestellnummer (VIN), amtliches Kennzeichen, Kilometerstand und Motorleistung. Auch die Ausstattungsmerkmale sollten detailliert aufgeführt werden.

Der vereinbarte Kaufpreis muss eindeutig beziffert sein. Zusätzlich sind Zahlungsmodalitäten wie Barzahlung oder Überweisung festzuhalten. Bei Ratenzahlung sind Höhe und Fälligkeit der einzelnen Raten zu vermerken.

Der aktuelle Fahrzeugzustand ist möglichst genau zu dokumentieren. Bekannte Mängel oder Vorschäden müssen zwingend offengelegt werden. Unbedingt sollte auch vermerkt werden, ob das Fahrzeug unfallfrei ist oder Unfallschäden aufweist.

Bei einem Privatverkauf ist ein Gewährleistungsausschluss möglich und üblich. Dieser muss aber explizit vereinbart und im Vertrag festgehalten werden. Gewerbliche Verkäufer können die Gewährleistung nicht vollständig ausschließen, sondern lediglich auf ein Jahr verkürzen.

Das Übergabedatum des Fahrzeugs sowie der Fahrzeugpapiere und -schlüssel ist zu fixieren. Auch sollte geregelt sein, wer die Kosten für die Ummeldung trägt.

Eine Bestätigung des Verkäufers, dass keine weiteren Rechte Dritter am Fahrzeug bestehen, schützt den Käufer vor bösen Überraschungen. Der Verkäufer muss zusichern, dass das Fahrzeug sein Eigentum ist und frei von Rechten Dritter.

Bei Gebrauchtwagen ist die Angabe der Vorbesitzer ratsam. Dies ermöglicht dem Käufer, die Fahrzeughistorie besser nachzuvollziehen.

Sondervereinbarungen wie mitverkauftes Zubehör oder zugesicherte Eigenschaften müssen unbedingt schriftlich fixiert werden. Nur so können sie im Streitfall durchgesetzt werden.

Der Vertrag muss von beiden Parteien eigenhändig unterschrieben werden. Das Datum der Vertragsunterzeichnung ist ebenfalls anzugeben.

Durch die sorgfältige Aufnahme all dieser Punkte in den Kaufvertrag können viele rechtliche Probleme von vornherein vermieden werden. Beide Parteien haben so Klarheit über den Vertragsinhalt und ihre Rechte und Pflichten.

Zurück zur FAQ Übersicht


Was sind die typischen Fehler bei der Anfechtung eines Gebrauchtwagenkaufvertrags?

Die Anfechtung eines Gebrauchtwagenkaufvertrags ist ein komplexes rechtliches Verfahren, bei dem Käufer häufig Fehler begehen. Ein grundlegender Irrtum besteht darin, die Anfechtung mit dem Rücktritt vom Kaufvertrag zu verwechseln. Die Anfechtung zielt darauf ab, den Vertrag von Anfang an für nichtig zu erklären, während der Rücktritt den Vertrag erst ab dem Zeitpunkt der Erklärung auflöst.

Ein weiterer typischer Fehler ist die Versäumnis der Anfechtungsfrist. Bei arglistiger Täuschung beträgt diese Frist ein Jahr ab Entdeckung der Täuschung. Viele Käufer lassen diese Frist verstreichen, wodurch ihr Anfechtungsrecht erlischt. Es ist daher essenziell, unmittelbar nach Entdeckung eines Anfechtungsgrundes zu handeln.

Häufig wird auch der falsche Anfechtungsgrund geltend gemacht. Nicht jeder Mangel am Fahrzeug rechtfertigt eine Anfechtung. Ein bloßer Irrtum über den Wert oder die Qualität des Fahrzeugs reicht in der Regel nicht aus. Vielmehr muss eine arglistige Täuschung oder ein wesentlicher Irrtum über verkehrswesentliche Eigenschaften des Fahrzeugs vorliegen.

Die unzureichende Dokumentation des Anfechtungsgrundes stellt einen weiteren häufigen Fehler dar. Käufer müssen beweisen können, dass der Anfechtungsgrund bereits bei Vertragsschluss vorlag. Ohne ausreichende Beweise, wie etwa Gutachten oder Zeugenaussagen, ist eine erfolgreiche Anfechtung kaum möglich.

Ein gravierender Fehler ist auch die formell inkorrekte Erklärung der Anfechtung. Diese muss eindeutig und unmissverständlich gegenüber dem Verkäufer erklärt werden. Eine vage Formulierung oder eine bloße Mängelrüge reichen nicht aus. Die Anfechtungserklärung sollte schriftlich erfolgen und den Grund der Anfechtung klar benennen.

Viele Käufer versäumen es zudem, das Fahrzeug nach der Anfechtungserklärung ordnungsgemäß zu verwahren. Wird das Fahrzeug weiterhin genutzt oder nicht sachgemäß aufbewahrt, kann dies zu Schadensersatzansprüchen des Verkäufers führen.

Ein weiterer Fehler liegt in der Annahme, dass ein Gewährleistungsausschluss im Kaufvertrag auch die Möglichkeit der Anfechtung ausschließt. Dies ist nicht der Fall. Selbst bei einem wirksamen Gewährleistungsausschluss bleibt das Recht zur Anfechtung wegen arglistiger Täuschung bestehen.

Oft wird auch übersehen, dass eine erfolgreiche Anfechtung zur Rückabwicklung des gesamten Vertrages führt. Der Käufer muss das Fahrzeug zurückgeben und kann im Gegenzug den Kaufpreis zurückverlangen. Allerdings muss er sich den Wert einer eventuellen Nutzung anrechnen lassen.

Ein weiterer Irrtum besteht darin, dass Käufer glauben, sie könnten den Vertrag anfechten, nur weil sie mit dem Kauf im Nachhinein unzufrieden sind. Die Anfechtung erfordert jedoch stets einen rechtlich relevanten Grund, wie etwa eine arglistige Täuschung über wesentliche Fahrzeugeigenschaften.

Schließlich begehen viele Käufer den Fehler, die Anfechtung als einfachen Ausweg aus einem unliebsamen Vertrag zu betrachten. In der Praxis ist eine erfolgreiche Anfechtung jedoch oft mit erheblichem Aufwand und rechtlichen Hürden verbunden. Eine gründliche Prüfung der Erfolgsaussichten und der möglichen Konsequenzen ist daher unerlässlich.

Zurück zur FAQ Übersicht


Glossar – Fachbegriffe kurz erklärt

  • Anfechtung: Die Anfechtung ist ein juristisches Mittel, mit dem man eine Willenserklärung (z.B. einen Kaufvertrag) rückwirkend für ungültig erklären lassen kann. Gründe für eine Anfechtung können Irrtum, Täuschung oder Drohung sein.
  • Arglist: Arglist bedeutet, dass jemand vorsätzlich eine andere Person täuscht, um einen Vorteil zu erlangen. Im Zusammenhang mit einem Kaufvertrag liegt Arglist vor, wenn der Verkäufer wissentlich falsche Angaben macht oder wichtige Informationen verschweigt, um den Käufer zum Kauf zu bewegen.
  • Zurechnung: Die Zurechnung bedeutet, dass eine Handlung oder ein Wissen einer Person einer anderen Person zugerechnet wird, obwohl diese die Handlung nicht selbst vorgenommen oder das Wissen nicht selbst erlangt hat. Im vorliegenden Fall wurde das Wissen des Lebensgefährten über den Unfallschaden der Käuferin zugerechnet.
  • Verhandlungsgehilfe: Ein Verhandlungsgehilfe ist eine Person, die eine andere Person bei Verhandlungen unterstützt, ohne jedoch eine rechtsgeschäftliche Vertretungsmacht zu haben. Im vorliegenden Fall wurde der Lebensgefährte als faktischer Verhandlungsgehilfe angesehen, da er die Käuferin beim Autokauf beraten und unterstützt hat.
  • Klage: Eine Klage ist ein gerichtliches Verfahren, in dem eine Person (der Kläger) ihre rechtlichen Ansprüche gegen eine andere Person (den Beklagten) geltend macht. Im vorliegenden Fall hat die Käuferin eine Klage auf Rückabwicklung des Kaufvertrags erhoben.
  • Beweisaufnahme: Die Beweisaufnahme ist ein Teil des gerichtlichen Verfahrens, in dem Beweise gesammelt und geprüft werden, um den Sachverhalt aufzuklären. Im vorliegenden Fall wurden Zeugen vernommen, um festzustellen, ob die Käuferin über den Unfallschaden informiert war oder nicht.

Wichtige Rechtsgrundlagen


  • § 123 Abs. 1 BGB (Anfechtung wegen Täuschung): Dieser Paragraph regelt die Anfechtung von Willenserklärungen, wie z.B. einem Kaufvertrag, aufgrund von Täuschung. Eine Täuschung liegt vor, wenn jemand durch Vorspiegelung falscher oder Unterdrückung wahrer Tatsachen einen Irrtum erregt oder aufrechterhält. Im vorliegenden Fall wurde der BMW im Kaufvertrag fälschlicherweise als „unfallfrei“ bezeichnet, was eine Täuschung darstellen könnte.
  • § 142 Abs. 1 BGB (Wirkung der Anfechtung): Dieser Paragraph regelt die Rechtsfolgen einer wirksamen Anfechtung. Eine angefochtene Willenserklärung ist von Anfang an nichtig, d.h. sie wird so behandelt, als hätte sie nie existiert. Im vorliegenden Fall würde dies bedeuten, dass der Kaufvertrag rückabgewickelt werden müsste und die Klägerin den Kaufpreis zurückfordern könnte.
  • § 166 Abs. 1 BGB (Zurechnung der Kenntnis eines Dritten): Dieser Paragraph regelt die Zurechnung von Wissen eines Dritten. Danach gilt eine Willenserklärung auch dann als abgegeben, wenn sie einem Vertreter gegenüber abgegeben wird. Im vorliegenden Fall wurde das Wissen des Lebensgefährten, der als faktischer Verhandlungsgehilfe der Käuferin auftrat, der Käuferin zugerechnet.
  • § 812 Abs. 1 S. 1 Alt. 1 BGB (Leistungskondiktion): Dieser Paragraph regelt den Anspruch auf Rückgewähr einer Leistung, wenn der Empfänger keinen Rechtsgrund zur Behaltens der Leistung hat. Im Falle einer wirksamen Anfechtung des Kaufvertrages wäre die Kaufpreiszahlung rechtsgrundlos erfolgt und könnte zurückgefordert werden.
  • § 434 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 BGB (Sachmangel: Beschaffenheitsvereinbarung): Dieser Paragraph regelt den Sachmangel bei einer Beschaffenheitsvereinbarung. Wenn die vereinbarte Beschaffenheit fehlt, liegt ein Sachmangel vor. Im vorliegenden Fall wurde das Fahrzeug als „unfallfrei“ verkauft, obwohl es einen Unfallschaden hatte, was einen Sachmangel darstellen könnte.

Das vorliegende Urteil

LG Erfurt – Az.: 10 O 1179/14 – Urteil vom 27.08.2015


* Der vollständige Urteilstext wurde ausgeblendet, um die Lesbarkeit dieses Artikels zu verbessern. Klicken Sie auf den folgenden Link, um den vollständigen Text einzublenden.

→ Lesen Sie hier den vollständigen Urteilstext…

 

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

3. Das Urteil ist für die Beklagte gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

Die Klägerin verlangt von der Beklagten die Kaufpreisrückzahlung nach Anfechtung eines Gebrauchtwagenkaufvertrages.

Die Beklagte, die ein Autohaus mit Fachwerkstatt betreibt, hatte einen BMW 530i Touring mit der Fahrgestellnummer … mit dem der Vorbesitzer einen Unfall mit Frontschaden erlitten hatte, als Leasingrückläufer zurückerhalten. Dabei wurde im Leasingrücknahmeprotokoll vermerkt, dass es nicht unfallfrei sei. Außerdem existiert ein DEKRA-Bericht zum Zustand des Fahrzeuges. Anschließend gab die Beklagte das Fahrzeug zur Aufbereitung in ein Unternehmen, bei dem der Lebensgefährte der Klägerin, der Zeuge …, beschäftigt ist. Dieser überführte nach der Aufbereitung das Fahrzeug zurück zur Beklagten. Am 22.07.2013 begab sich die Klägerin mit dem Zeugen … zur Beklagten, um das ihr vom Zeugen … bekannt gegebene Fahrzeug zu erwerben. Daraufhin schloss die Klägerin mit der Beklagten, vertreten durch den bei ihr beschäftigten Verkaufsleiter, den Zeugen …, einen Kaufvertrag über das streitgegenständliche Auto zu einem Kaufpreis von 28.980 €. Dabei heißt es in dem Kaufvertragsformular in der Tabellenzelle „Unfallfrei (lt. Vorbesitzer): Ja“. Erörterungen zum Zustand des Fahrzeuges hat es an diesem Tag nicht gegeben. Am 13.06.2014 ließ die Klägerin durch ihren jetzigen Prozessbevollmächtigten gegenüber der Beklagten die Anfechtung des Kaufvertrages wegen arglistiger Täuschung erklären.

Die Klägerin meint, sie sei arglistig getäuscht worden. Sie behauptet, ihrem Lebensgefährten … sei von den Mitarbeitern der Beklagten nicht mitgeteilt worden, dass das Fahrzeug der Marke BMW 530i Touring einen Unfall gehabt habe. Auch sie selbst habe keine Kenntnis von einem Unfallschaden gehabt. Dagegen habe der Zeuge … Kenntnis von den Vorschäden gehabt, ihr diese aber verschwiegen. Hätte sie vom Unfall gewusst, hätte sie den Kaufvertrag nicht geschlossen.

Sie beantragt,

1. die Beklagte zu verurteilen, an sie 28.980 € nebst 5 % Zinsen daraus über dem Basiszinssatz seit 13.06.2014 Zug um Zug gegen Übergabe des PKW BMW 530i Touring, Fahrgestell-Nr. …, zu zahlen

2. festzustellen, dass sich die Beklagte im Annahmeverzug befindet.

Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.

Sie behauptet, der Zeuge … habe Kenntnis davon gehabt, dass das Fahrzeug im Zeitpunkt des Kaufvertragsschlusses nicht unfallfrei gewesen sei. Die Vertragsverhandlungen seien bereits im Vorfeld des Vertragsschlusses mit dem Zeugen … geführt worden. Der Verkaufsleiter der Beklagten, der Zeuge …, habe dem Zeugen … mitgeteilt, dass es sich um einen Unfallwagen handele, der einen Frontschaden erlitten habe, der auch in der Fachwerkstatt der Beklagten instandgesetzt worden sei. Bei dem Verkaufsgespräch sei mit dem Lebensgefährten der Klägerin auch das Leasingrücknahmeprotokoll, das sich in den Akten befunden habe, erörtert worden. Der Lebensgefährte der Klägerin habe das Leasingrücknahmeprotokoll und den Zustandsbericht der DEKRA vom 08.05.2013 und den Unfallschaden genau angeschaut. Die Bezeichnung als „unfallfrei“ im Kaufvertrag sei nur irrtümlich erfolgt. Die Beklagte meint, die Klägerin müsse sich die Kenntnis ihres Lebensgefährten zurechnen lassen.

Das Gericht hat Beweis erhoben durch Vernehmung der Zeugen Gerhard …, … und …. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Protokoll der öffentlichen Sitzung vom 02.07.2015 Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

Die Klage ist unbegründet.

Die Klägerin hat gegen die Beklagte keinen Anspruch auf Rückzahlung des Kaufpreises Zug um Zug gegen Rückgabe des streitgegenständlichen Fahrzeuges gemäß § 812 Abs. 1 S. 1, 1. Alt. BGB.

Die Klägerin hat nicht rechtsgrundlos den Kaufpreis an die Beklagte geleistet. Der Rechtsgrund liegt in der Kaufpreisschuld aus dem zwischen den Parteien geschlossenen Kaufvertrag vom 22.07.2013, der nicht wirksam durch die Klägerin wegen arglistiger Täuschung nach §§ 142 Abs. 1, 123 Abs. 1 BGB angefochten wurde.

Eine arglistige Täuschung setzt voraus, dass die Beklagte jedenfalls mit bedingtem Vorsatz bei der Klägerin durch Vorspiegelung falscher oder durch Unterdrückung wahrer Umstände einen Irrtum erregt oder aufrechterhalten hätte und die Klägerin hierdurch zur Abgabe ihrer Willenserklärung bestimmt worden wäre. Die Kausalität zwischen Täuschungshandlung und Abgabe der Willenserklärung ist indessen von vornherein ausgeschlossen, wenn die Klägerin Kenntnis von den wahren Umständen, d.h. der Unfalleigenschaft des Fahrzeuges, gehabt hätte.

Die Angabe der Unfallfreiheit in der Kaufvertragsurkunde vom 22.07.2013 ist unstreitig falsch. Die Klägerin hat jedoch nicht beweisen, dass die Mitarbeiter der Beklagten sie insoweit getäuscht haben. Das Gericht konnte sich zwar nicht davon überzeugen, dass die Klägerin persönlich Kenntnis von dem Vorschaden des Fahrzeugs hatte. Es ist jedoch davon überzeugt, dass der Zeuge … von dem Unfallschaden des Kfz wusste. Dieses Wissen muss sich die Klägerin zurechnen lassen.

Das Gericht ist nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme zur Überzeugung gelangt, dass der Zeuge … im Zeitpunkt des Kaufvertragsschlusses am 22.07.2013 Kenntnis von der Unfalleigenschaft des streitgegenständlichen Kraftfahrzeugs hatte.

Der Zeuge … hat bei seiner Vernehmung bekundet, dass es mehrere Gespräche mit dem Zeugen … gegeben habe. Bei einem noch vor Juli 2013 liegenden Gespräch habe er auch mit dem Zeugen … über den Vorschaden gesprochen. Dabei habe er ihm gesagt, dass seines Wissens die Vorderwand, der Stoßfänger, die Motorhabe und die Scheinwerfer ausgetauscht worden seien und dass keine Schweißarbeiten stattgefunden hätten. Außerdem habe er ihm einen DEKRA-Bericht und ein Leasingrücknahmeprotokoll vorgelegt, welches den Unfallschaden ausgewiesen hätten, nachdem der Zeuge … ausdrücklich nach der damaligen Schadenshöhe gefragt habe. Im Übrigen habe der Zeuge … auch mit anderen Kollegen des Autohauses über das Fahrzeug gesprochen.

Der Zeuge … hat bei seiner zeugenschaftlichen Vernehmung bekundet, der Zeuge … sei „heiß“ auf das Auto gewesen. Sie beide hätten mehrfach über das Fahrzeug gesprochen und sich dieses mehrfach angeschaut. Sie hätten sich das Fahrzeug auch drei bis vier Mal auf der Hebebühne angeschaut. Dabei habe er ihm erklärt, dass das Fahrzeug einen Unfall gehabt habe und welche Teile gewechselt worden seien. Das seien die Motorhaube, die Scheinwerfer, die Vorderwand und die Stoßstange gewesen. Er habe auch gesagt, dass bei dem Schaden nichts Sicherheitsrelevantes betroffen gewesen sei. Jedenfalls bei einer dieser Fahrzeugbesichtigungen auf der Hebebühne sei auch der Zeuge … dabei gewesen und habe dem Zeugen … auch den Unfallschaden berichtet.

Dem gegenüber hat der Zeuge … bei einer zeugenschaftlichen Vernehmung am 02.07.2015 bekundet, er habe von einem Unfallschaden und auch vom allgemeinen Zustand des Fahrzeuges gar nichts gewusst. Er habe das Fahrzeug nur zur Aufbereitung und zurück gefahren und dabei festgestellt, dass es ohne Beanstandung sei. Er habe zwar des öfteren mit dem Zeugen … Kaffee getrunken und Zigaretten geraucht. Dabei sei aber nie über das Fahrzeug gesprochen worden. Er habe den Zustandsbericht der DEKRA und das Leasingrücknahmeprotokoll noch nie gesehen. Das Fahrzeug sei auch nicht auf die Hebebühne gebracht worden.

Die Aussage des Zeugen …, die den Aussagen der Zeugen … und … diametral gegenüber steht, ist für das Gericht nicht glaubhaft. Es ist schon nicht plausibel, dass nach seiner eigenen Einlassung die Unfallfreiheit des Autos zwingende Voraussetzung des Erwerbs zu diesem Kaufpreis gewesen sein soll, er dann aber trotz der Tatsache, dass er den Beruf des Fahrzeugaufbereiters ausübt und damit einen besonderen Bezug zur Automobilbranche hat, nie gefragt haben will, welche Vorschäden am Fahrzeug bestehen. Er hatte auch die Gelegenheit, mit den Mitarbeitern der Beklagten über das Fahrzeug zu sprechen, da er regelmäßig, nach eigener Angabe zwei bis drei Mal in der Woche, auf dem Gelände der Beklagten zugegen war. Es ist nicht mehr verständlich, dass er als ein in der Fahrzeugbranche Tätiger, als von Seiten seiner Lebensgefährtin und ihm ein Kaufentschluss im Raum stand, zu keinem Zeitpunkt mit den Mitarbeitern der Beklagten über das auf dem Gelände der Beklagten stehende Fahrzeug gesprochen haben will. Die Aussage des Zeugen … ist dabei auch äußerst karg, sobald die Vernehmung Bezug auf die von den Zeugen … und … geschilderten Gespräche nimmt. Dabei räumt der Zeuge ein, dass es Gespräche bei Kaffee und Zigaretten gegeben habe. Dabei sei es aber nie um das Fahrzeug gegangen. Entsprechende Fragen beantwortet der Zeuge nur mit „Ja.“ oder „Nein.“. Von einem Zeugen, der aus eigener Erfahrung und Wahrnehmung berichtet, wäre zu erwarten gewesen, dass er von sich aus zumindest anreißt, was denn dann Inhalt der Gespräche gewesen ist. Die Schilderung des Zeugen …, wie es letztlich zum Kaufvertragsschluss kam, ist gleichfalls inhaltsarm und in der geschilderten Weise realitätsfern. So habe er seiner Freundin von dem Fahrzeug berichtet, dann sei man zum Autohaus gefahren, habe den Kaufvertrag unterschrieben und eine Finanzierungsanfrage gemacht. Erst auf Nachfrage ergänzte der Zeuge noch, dass man sich in der Zwischenzeit auch das Fahrzeug noch einmal angesehen habe, fügte aber sogleich wieder an, dass man dann in den Verkaufsraum gegangen sei, die Daten abgeglichen und die Finanzierungsanfrage gestellt habe. Die entscheidende Frage, welche Informationen zwischen dem Zeugen …, dem Zeugen … und der Klägerin über das Fahrzeug ausgetauscht wurden, wird schnell übergangen und sodann immer wieder über den in der Sache unstreitigen Vertragsschluss berichtet. Insoweit wirkt die Aussage auf das Beweisthema ausgerichtet, indem der Zeuge … den Eindruck erwecken will, dass schon keine Gelegenheit bestanden hätte, mit dem Zeugen … über das Fahrzeug zu sprechen. Auch an der Glaubwürdigkeit des Zeugen … bestehen erhebliche Zweifel. Dieser ist als Lebensgefährte der Klägerin nicht nur dieser nahestehend, sondern hat nach seiner eigenen Aussage mit ihr auch die Vereinbarung getroffen, dass sie die Finanzierung des Fahrzeuges tragen solle, er aber den laufenden Unterhalt. Er hat insoweit auch ein wirtschaftliches Eigeninteresse am Ausgang des Rechtsstreits.

Die Aussagen der Zeugen … und … bei ihrer Vernehmung am 02.07.2015 sind dem gegenüber für das Gericht glaubhaft. Sie sind logisch konsistent, schildern das Geschehen in seinen spezifischen Zeitabläufen und sind detailreich, insbesondere im Hinblick auf vermeintliche Nebensächlichkeiten. So sind die Bekundungen der Zeugen … und … glaubhaft, nach denen der Zeuge … als Fahrzeugaufbereiter mehrfach auf dem Firmengelände der Beklagten zugegen gewesen sei, dabei großes Interesse an dem streitgegenständlichen Fahrzeug gezeigt habe und es im Rahmen dessen verschiedene Gespräche mit ihnen über das Fahrzeug gegeben habe. Der Zeuge … hat dabei bekundet, man habe dabei zusammengestanden, Kaffee getrunken und geraucht. Es wäre lebensfremd, wenn die Beteiligten bei einem bestehenden Kaufinteresse des Zeugen … und später der Klägerin im Rahmen solcher Pausengespräche, die auch der Zeuge … einräumt, nicht über das streitgegenständliche Auto gesprochen haben, an dem auch der Zeuge … ein Kaufinteresse hatte. Die Aussagen der Zeugen … und … decken sich in den entscheidungserheblichen Punkten. Sie sagen übereinstimmend aus, dass mehrere Gespräche mit dem Zeugen … über das streitgegenständliche Fahrzeug geführt worden seien, bei denen auch der Unfall das Fahrzeuges besprochen worden sei sowie die zur Reparatur notwendigen Maßnahmen erörtert worden seien.

Nach alledem folgt das Gericht den Aussagen der Zeugen … und … und kommt damit zu der Überzeugung, dass zwischen den Zeugen …, … und … Gespräche stattgefunden haben, die auch die Unfalleigenschaft des streitgegenständlichen Fahrzeugs zum Gegenstand hatten. Der Zeuge … war nach Überzeugung des Gerichts davon unterrichtet, dass das Auto einen Unfall erlitten hatte, welche Teile davon betroffen waren und welche Reparaturmaßnahmen durchgeführt wurden.

Das Wissen des Zeugen … ist der Klägerin zuzurechnen. Gemäß § 166 Abs. 1 BGB kommt es, soweit die rechtlichen Folgen einer Willenserklärung durch Willensmängel oder durch Kenntnis oder Kennenmüssens gewisser Umstände beeinflusst werden, nicht auf die Person des Vertretenen, sondern die des Vertreters an. Zwar hat die zum Vertragsschluss führende Willenserklärung die Klägerin selbst abgegeben, sodass der Zeuge … nicht als ihr Abschlussvertreter aufgetreten ist und § 166 Abs. 1 BGB nicht direkt anwendbar ist. Indessen regelt diese Norm die Zurechnung von Wissen nicht abschließend. Sie ist vielmehr Ausdruck des allgemeinen Rechtsgedankens, dass sich am rechtsgeschäftlichen Leben Teilnehmende das Wissen der sie Repräsentierenden zurechnen lassen müssen (BGH, Urteile vom 25.03.1982, Az. VII ZR 60/81, BGHZ 83, 293, und vom 05.04.1984, Az. IX ZR 71/83, MDR 1984, 1020). Denn derjenige, der die Vorteile aus einem arbeitsteiligen Einsatz einer dritten Person zieht, nämlich ein Rechtsgeschäft nicht selbst vorbereiten, begleiten, abschließen oder abwickeln zu müssen, soll auch die damit verbundenen Risiken tragen (BFH, Urteil vom 29.07.2003, Az. VII R 3/01, BFHE 203, 222; Schilkens in: Staudinger, BGB, Neubearbeitung 2014, § 166 Rn. 5). Deshalb hat die Rechtsprechung die Zurechnung von Kenntnis und Kennenmüssen von Umständen auch solcher Personen anerkannt, welche unter Zustimmung des Geschäftsherren eigenverantwortlich mit der Vorbereitung eines Geschäfts befasst oder bei den Vorverhandlungen in Erscheinung getreten sind, auch ohne letztlich bevollmächtigte Abschlussvertreter gewesen zu sein. Eines konkreten Bestellungsaktes, vermöge dessen der (Wissens-)Vertreter die Geschäftsanbahnung aufnehmen soll, bedarf es dabei nicht (BGH, Urteil vom 24.01.1992, Az. V ZR 262/90, BGHZ 117, 104). Es genügt vielmehr, wenn die Person tatsächlich in das betreffende Geschäft auf Seiten des Zurechnungsempfängers eingebunden wird (Maier-Reimer, NJW 2013, 2405). Dabei kommt es darauf an, ob zu erwarten ist, dass der Wissensträger sein Wissen dem Geschäftsherren mitteilen und jener es bei diesem abfragen würde (BGH, Urteile vom 02.02.1996, Az. V ZR 239/94, BGHZ 132, 30, und vom 15.04.1997, Az. XI ZR 105/96, BGHZ 135, 202). Unter diesem Gesichtspunkt hat die Rechtsprechung auch bereits Personen einbezogen, die nicht in ihrer Eigenschaft als Gehilfe aufgetreten sind, bei denen dennoch mit der Wiedergabe von Wissen zu rechnen war (BGH, Urteil 25.03.1982, Az. VII ZR 60/81, BGHZ 83, 293 für Ehepartner; BGH, Urteil vom 31.10.1956, Az. V ZR 177/55, BGHZ 22, 128 für einen von der Geschäftsleitung eines Partnerunternehmens entsandten Beobachter).

Auch wenn die Klägerin den Zeugen … nicht mit der Vorbereitung des Autokaufs beauftragt hat, sondern nach Überzeugung des Gerichts das Interesse zunächst im Zeugen … selbst geweckt war, der erst dann der Klägerin von dem Fahrzeug berichtete, woraufhin ein gemeinsamer Kaufentschluss gefasst wurde, muss sich die Klägerin die Kenntnis des Zeugen … als Verhandlungsgehilfen zurechnen lassen. Sie hat sich nämlich erkennbar auf die Feststellungen des Zeugen … verlassen. Dies wird schon daraus deutlich, dass sie nach unstreitigem Parteivortrag und den Aussagen der Zeugen bei dem Verkaufsgespräch nicht selbst Fragen zum Zustand des Fahrzeuges gestellt hat und gleichermaßen auf eine eigene Probefahrt verzichtet hat, sondern insoweit auf die Angaben ihres Lebensgefährten zurückgegriffen hat, der sie zu dem Vertragsabschluss im Autohaus der Beklagten auch begleitet hat. Sie hat sich damit jedenfalls für den Vertragspartner erkennbar die zuvor stattgefundenen Vertragsanbahnungsgespräche mit ihrem Lebensgefährten entsprechend dem Rechtsgedanken des § 177 Abs. 1 BGB nachträglich zu eigen gemacht. Die Beklagte durfte davon ausgehen, dass der Zeuge … sein Wissen mit der Klägerin teilen würde. Dies gilt insbesondere vor dem Hintergrund, dass die Lebensgefährten das Fahrzeug gemeinsam erwerben und unterhalten wollten. Bereits nach dem Klägervortrag interessierten sich die Klägerin und der Zeuge … gemeinsam für das Fahrzeug. Dies wird auch durch die Aussage des Zeugen … unterlegt, nach der eine Vereinbarung zwischen ihm und der Klägerin vorgelegen habe, nach der sie die Finanzierung des PKW übernehmen solle und er die laufenden Ausgaben. Es kann dahinstehen, ob in einem solchen Fall einer nach außen sichtbar bestehenden Innengesellschaft bürgerlichen Rechts eine Wissenszurechnung nach § 166 Abs. 1 oder § 31 BGB analog anzunehmen ist. Wenn hier die Klägerin erkennbar das Vertrauen des Zeugen …, der als Fahrzeugaufbereiter über besonderen Sachverstand verfügt, für sich in Anspruch nimmt, muss sie sich auch dessen Wissen zurechnen lassen.

Nach alledem muss sich die Klägerin so behandeln lassen, als habe sie Kenntnis von dem Vorschaden des Fahrzeuges gehabt. Sie kann sich daher nicht darauf berufen, wegen einer arglistigen Täuschung einem Irrtum erlegen zu sein. Damit besteht kein Anfechtungsgrund nach § 123 Abs. 1 BGB. Daraus folgt, dass sich die Klägerin nicht durch Anfechtung gemäß § 142 Abs. 1 BGB vom Kaufvertrag lösen konnte, so dass dieser als Rechtsgrund fortbesteht und ein Bereicherungsanspruch aus § 812 Abs. 1 S. 1, 1. Alt. BGB nicht besteht.

Auch der Klageantrag zu 2) ist unbegründet, da gegenseitige Herausgabeansprüche nach dem oben Gesagten nicht bestehen und die Beklagte insoweit auch mit der Annahme des Fahrzeuges nicht in Gläubigerverzug kommen konnte.

Da die Klägerin im Rechtsstreit unterlegen ist, hat sie gemäß § 91 Abs. 1 ZPO die Kosten zu tragen.

Das Urteil ist gemäß § 709 S. 1 und 2 ZPO vorläufig vollstreckbar.


Ersteinschätzung anfragen: Person tippt auf Smartphone für digitale Anwalts-Ersthilfe.

Jetzt Hilfe vom Anwalt!

Rufen Sie uns an um einen Beratungstermin zu vereinbaren oder nutzen Sie unser Kontaktformular für eine unverbindliche Beratungsanfrage bzw. Ersteinschätzung.

Hinweis: Informationen in unserem Internetangebot dienen ausschließlich Informationszwecken und stellen keine Rechtsberatung dar. Sie können eine individuelle rechtliche Beratung, die die Besonderheiten des jeweiligen Einzelfalls berücksichtigt, nicht ersetzen. Ebenso kann sich die aktuelle Rechtslage durch neue Urteile und Gesetze geändert haben. Teile dieses Beitrags könnten mithilfe von KI-Unterstützung erstellt worden sein, um eine effiziente und präzise Darstellung der Informationen zu gewährleisten. Trotz umfassender Kontrolle können Irrtümer enthalten sein. Für eine rechtssichere Auskunft oder eine persönliche Rechtsberatung kontaktieren Sie uns bitte.

Ratgeber und hilfreiche Tipps unserer Experten.

Lesen Sie weitere interessante Urteile.

Unsere Kontaktinformationen.

Rechtsanwälte Kotz GbR

Siegener Str. 104 – 106
D-57223 Kreuztal – Buschhütten
(Kreis Siegen – Wittgenstein)

Hier finden Sie uns!

Telefon: 02732 791079
(telefonisch werden keine juristischen Auskünfte erteilt!)

Telefax: 02732 791078

E-Mail Anfragen:
info@ra-kotz.de
ra-kotz@web.de

zum Kontaktformular

Ersteinschätzungen nur auf schriftliche Anfrage >>> per Anfrageformular.

Rechtsanwalt Hans Jürgen Kotz
Fachanwalt für Arbeitsrecht

Rechtsanwalt und Notar Dr. Christian Kotz
Fachanwalt für Verkehrsrecht
Fachanwalt für Versicherungsrecht
Notar mit Amtssitz in Kreuztal

Über uns

Bürozeiten:
MO-FR: 8:00-18:00 Uhr
SA & außerhalb der Bürozeiten:
nach Vereinbarung

Für Besprechungen bitten wir Sie um eine Terminvereinbarung!

Das sagen Kunden über uns
Unsere Social Media Kanäle

 

Kundenbewertungen & Erfahrungen zu Rechtsanwälte Kotz. Mehr Infos anzeigen.

Hinweis: Telefonisch können leider keine Erstanfragen beantwortet werden. Anfragen auf Ersteinschätzung bitte nur über unser Anfrageformular stellen. 

Ersteinschätzung

Wir analysieren für Sie Ihre aktuelle rechtliche Situation und individuellen Bedürfnisse. Dabei zeigen wir Ihnen auf, wie in Ihren Fall sinnvoll, effizient und möglichst kostengünstig vorzugehen ist.

Fragen Sie jetzt unverbindlich nach unsere Ersteinschätzung und erhalten Sie vorab eine Abschätzung der voraussichtlichen Kosten einer ausführlichen Beratung oder rechtssichere Auskunft.

Jobangebote

Jobangebote in der Kanzlei Kotz
Rechtsanwaltsfach-angestellte(r) und Notarfachangestellte(r) (m/w/d)

 

jetzt bewerben