
Zum vorliegenden Urteilstext springen: 5 K 387/20
Das Wichtigste im Überblick
Das VG Frankfurt (Oder) entschied am 19.09.2024 (5 K 387/20): Eine Behörde darf eine erstmals ermittelte Grundstücksgrenze ohne Zustimmung des Eigentümers nicht verbindlich festlegen und markieren. Das gilt, wenn widersprüchliche amtliche Grenzdaten eine sichere Wiederherstellung der bisherigen Grenze verhindern.
- Unklare Grenzdaten: Widersprüchliche Zahlen ließen die alte Grenze vor Ort nicht sicher bestimmen.
- Nur nutzen reicht nicht: Wer ein Grundstück nur nutzen darf, kann die Grenze nicht allein festlegen.
- Vollmacht vorlegen: Eine Vollmacht muss beim Vermessungstermin vorliegen und die Vertretung zeigen.
- Widerspruch binnen Monatsfrist: Ein Widerspruch innerhalb eines Monats verhinderte, dass die Grenze als anerkannt galt.
Eckdaten zum Urteil
- Gericht: VG Frankfurt (Oder)
- Datum: 19.09.2024
- Aktenzeichen: 5 K 387/20
- Verfahren: Verwaltungsgerichtliches Klageverfahren
- Rechtsbereiche: Verwaltungsrecht, Vermessungsrecht, Grundstücksrecht
- Wichtig für: Grundstückseigentümer und Nutzungsberechtigte bei Grenzfragen
Vermessung ohne Eigentümer: Verwaltungsgericht hebt Grenzmarkierung auf
Ein Katasteramt zog 2015 eine neue Grundstücksgrenze zwischen zwei benachbarten Flurstücken in der Gemarkung S… – ohne den im Grundbuch eingetragenen Eigentümer überhaupt zu beteiligen. Das Verwaltungsgericht Frankfurt (Oder) hob die Grenzfeststellung und die Abmarkung auf und verpflichtete die Behörde, die gesetzten Markierungszeichen zu entfernen (Az. 5 K 387/20, Urteil vom 19.09.2024).
Die beiden benachbarten Grundstücke waren ursprünglich ein einheitliches Areal mit einem Doppelhaus. Ein Kaufvertrag von 1962 teilte es, eine Grenzverhandlung 1963 legte den Verlauf fest und sicherte ihn mit Feldsteinen und Flaschen ab. Auf dieser Grundlage wurde das Liegenschaftskataster fortgeführt. Jahrzehnte später beantragte die Eigentümerin des Nachbargrundstücks im Rahmen einer zivilrechtlichen Auseinandersetzung die Vermessung des rückwärtigen Grundstücksteils.
Zum Grenztermin lud die Behörde die Nachbarin und einen Mann, dem am betroffenen Grundstück ein lebenslanges Nießbrauchsrecht zustand – nicht jedoch den seit 2014 eingetragenen Eigentümer. Die Behörde wusste nicht, dass der Nießbraucher das Grundstück längst nicht mehr besaß; eine 2013 erteilte Vollmacht lag ihr nicht vor. Wegen widersprüchlicher Zahlenwerte im Kataster bildete sie die Grenze abweichend von den historischen Unterlagen neu, orientiert an einem bemaßten Flurkartenauszug aus einem Kaufvertrag von 2007, und markierte den Grenzpunkt F´ sowie das Kennzeichen F ab. Erst 2019 erfuhr der eigentliche Eigentümer davon. Beide Männer erhoben Widerspruch, die Widerspruchsbehörde wies ihn im März 2020 zurück – die anschließende Klage hatte Erfolg.
Redaktionelle Leitsätze
- Lässt sich ein Grenzverlauf wegen unauflösbarer Widersprüche im Kataster nicht verlässlich rekonstruieren, liegt keine bloße Grenzwiederherstellung, sondern eine erstmalige Grenzermittlung vor; diese darf ohne die Zustimmung des Grundstückseigentümers nicht verbindlich festgestellt oder abgemarkt werden, sondern ist als streitig zu kennzeichnen.
- Ein dinglich Nutzungsberechtigter wie ein Nießbraucher ist zwar zur Abwehr beeinträchtigender Grenzfestsetzungen und Abmarkungen klagebefugt, besitzt jedoch keine Verfügungsbefugnis über den Grenzverlauf und kann eine erstmalige Grenzermittlung nicht mit verbindlicher Wirkung für das Grundstückseigentum anerkennen.
- Ein Widerspruch, der sich nach seinem Wortlaut gegen eine Abmarkung richtet, erfasst nach dem Grundsatz der rechtsschutzgewährenden Auslegung regelmäßig auch die ihr zugrunde liegende Grenzermittlung, sofern der Wille zur Beseitigung der neu gebildeten Grenze insgesamt erkennbar ist.
Warum durfte der Nießbraucher klagen, aber die Grenze nicht verbindlich anerkennen?
Der Nießbraucher konnte die Abmarkung anfechten, weil ihn sein dingliches Nutzungsrecht zur Abwehr von Beeinträchtigungen berechtigt – über den Grenzverlauf selbst durfte er aber nicht eigenmächtig verfügen. Das Gericht bestätigte ihm die Klagebefugnis, machte aber deutlich, dass eine etwaige Zustimmung von seiner Seite die fehlende Mitwirkung des Eigentümers nicht heilen konnte.
Nach § 1065 BGB finden auf Ansprüche des Nießbrauchers bei einer Beeinträchtigung seines Rechts die für das Eigentum geltenden Vorschriften entsprechende Anwendung, insbesondere § 985 BGB. Er gilt damit als Repräsentant des Grundstücks. Die verbindliche Verfügung über den Grenzverlauf steht nach den aus § 903 BGB abgeleiteten Grundsätzen jedoch allein dem Eigentümer zu.
Klagebefugnis aus eingetragenem Nießbrauchsrecht
Weil die Behörde den Nießbraucher zum Grenztermin geladen hatte, war er am Verwaltungsverfahren beteiligt. Sein eingetragenes lebenslanges Nutzungsrecht gab ihm das Recht, Beeinträchtigungen abzuwehren. Deshalb durfte er gegen die Abmarkung vorgehen, obwohl er nicht Eigentümer war.
Die Behörde hatte argumentiert, die Klage des Nießbrauchers sei bereits unzulässig: Ihm sei die Abmarkung 2015 bekannt gegeben worden, er habe sie anerkannt, keinen Rechtsbehelf eingelegt und besitze mangels Eigentum kein Rechtsschutzbedürfnis mehr. Das Gericht folgte dem nicht. Die Ausschlusswirkung einer Anerkennung könne nur an die Eigentümerstellung anknüpfen – ein Nießbraucher könne den Grenzverlauf nicht verbindlich festlegen, sein Abwehrrecht bleibe deshalb unberührt.
Fehlende Verfügungsbefugnis über die Grundstücksgrenze
Selbst wenn der Nießbraucher die neue Grenze im Termin vorbehaltlos akzeptiert hätte, wäre dies rechtlich folgenlos geblieben. Über die Grenze eines Grundstücks kann nur der Eigentümer disponieren, nicht der bloße Nutzungsberechtigte. Das machte den zweiten, parallel geführten Streit der Beteiligten – ob der Nießbraucher überhaupt unterschrieben hatte – für die Entscheidung überflüssig.
Unerheblichkeit der bestrittenen Unterschrift
Die Grenzniederschrift vom 26. März 2015 enthielt die Erklärung, man stimme der vorgenommenen Abmarkung zu. Die Nachbarin hatte unstreitig unterschrieben, bei der zweiten Unterschrift bestritten die Kläger jedoch, dass sie vom Nießbraucher stammte. Die Behörde berief sich auf die Beweiskraft der öffentlichen Urkunde und schilderte, sie habe die Niederschrift auf der Veranda verlesen und erläutert, bevor beide Seiten unterzeichnet hätten. Die Kläger hielten dem ein abweichendes Schriftbild und das Zeugnis der Lebensgefährtin des Nießbrauchers entgegen. Das Gericht musste diesen Streit nicht auflösen: Die Echtheit der Unterschrift war nicht entscheidungserheblich, weil selbst eine echte, vorbehaltlose Unterschrift des Nießbrauchers die Grenze nicht hätte festlegen können.
Erstmalige Grenzermittlung: Behörde brauchte Zustimmung des Eigentümers
Das Gericht stufte die Vermessung als erstmalige Grenzermittlung ein. Die vorhandenen Katasterunterlagen ließen den früheren Grenzverlauf nicht zuverlässig erkennen, sodass der Behörde ein Entscheidungsspielraum blieb. Ohne Zustimmung aller betroffenen Eigentümer durfte sie die neue Grenze daher nicht verbindlich festlegen.
Eine bloße Wiederherstellung wäre nur möglich gewesen, wenn das Kataster einen früher anerkannten Grenzpunkt mit ausreichender Genauigkeit belegt hätte. Wegen der widersprüchlichen Unterlagen lag diese Voraussetzung nicht vor. Die Grenze hätte deshalb als streitig bezeichnet werden müssen.
Abgrenzung zur reinen Grenzwiederherstellung
Genau hier lag der Fehler der Behörde: Das Kataster wies für den 1963 festgelegten Grenzpunkt F unauflösbare Maßwidersprüche auf. Die Behörde konnte die alte Grenze deshalb nicht reproduzieren und nahm stattdessen eine Neuermittlung vor – bildete die Grenzlinie eigenmächtig anhand eines bemaßten Flurkartenauszugs aus einem Kaufvertrag von 2007, abweichend vom historischen Fortführungsriss von 1963.
Die Behörde verteidigte ihr Vorgehen damit, die Festlegung sei sachlich zutreffend und erforderlich gewesen, weil sie dem Willen der Beteiligten entsprochen und die vor Ort gewünschten Punkte umgesetzt habe. Das Gericht hielt dem entgegen: Mangels reproduzierbarer Altmaße habe keine bloße Wiederherstellung, sondern eine erstmalige Grenzermittlung vorgelegen. Da der wahre Eigentümer nicht zugestimmt hatte, durfte die Grenze nicht festgesetzt und abgemarkt werden.
Gesetzliche Pflicht zur Kennzeichnung als streitige Grenze
Weil der Eigentümer die neu ermittelte Grenze nicht anerkannt hatte, hätte sie nach § 13 Abs. 5 BbgVermG als streitig bezeichnet werden müssen. Eine Grenzfeststellung durfte nicht erfolgen, solange keine zweifelsfreie Entscheidung über den Verlauf möglich war.
Zivilgerichtlicher Vorbehalt bei Grenzstreitigkeiten
Über den Verlauf einer streitigen Grenze entscheidet nicht die Vermessungsbehörde selbst. Dafür ist eine Zustimmung aller Betroffenen oder eine Entscheidung der Zivilgerichte erforderlich. Ohne eine solche Grundlage durfte die Behörde die Grenze nicht verbindlich festlegen.
Warum band das Handeln des Nießbrauchers den Eigentümer nicht?
Das Handeln des Nießbrauchers wirkte nicht gegen den Eigentümer, weil der Grenztermin ohne offengelegtes Vertretungsverhältnis ablief und der Behörde weder eine Vollmacht vorlag noch ein Wille zum Handeln im fremden Namen erkennbar war. Das Gericht verwarf sowohl die Annahme einer Stellvertretung als auch die Konstruktion einer bloßen Botenstellung.
Eine Erklärung bindet den Eigentümer nur, wenn erkennbar im Namen des Eigentümers gehandelt wird. Dafür hätte der Nießbraucher seine Vollmacht beim Grenztermin offenlegen und nachweisen müssen. Da dies nicht geschah, konnte seine Erklärung dem Eigentümer nicht zugerechnet werden.
Verstoß gegen das Offenkundigkeitsprinzip
Der Eigentümer hatte dem Nießbraucher 2013 schriftlich eine Vollmacht für alle rechtlichen Fragen rund um das Grundstück erteilt. Diese Vollmacht wurde den Behörden jedoch erst im August 2019 vorgelegt – zum Grenztermin 2015 lag sie nicht vor. Die Behörde unterließ es entgegen § 16 Abs. 2 BbgVermG, den tatsächlichen Eigentümer zu laden, weil sie fälschlich annahm, der Nießbraucher sei noch Eigentümer. Sie berief sich darauf, dieser sei wirksam vertreten worden und habe sich vor Ort ohnehin als Eigentümer geriert. Das Gericht sah das anders: Aus der Grenzniederschrift und den Umständen ergab sich kein Handeln im fremden Namen. Nach § 164 Abs. 2 BGB galt die Erklärung deshalb als im eigenen Namen abgegeben; Anhaltspunkte für eine Duldungs- oder Anscheinsvollmacht fehlten.
Ausschluss einer Zurechnung über Botenschaft
Die Nachbarin argumentierte, der Nießbraucher habe zumindest als empfangsbevollmächtigter Bote des Eigentümers gehandelt. Auch das ließ das Gericht nicht gelten: Es fehlten tatsächliche Anhaltspunkte für eine Botenstellung oder einen entsprechenden Rechtsschein. Der Nießbraucher war als vermeintlich selbst betroffener Eigentümer geladen worden und ging nach den Gesamtumständen davon aus, im eigenen Namen zu handeln – genau das entsprach auch dem Empfängerhorizont der Behörde.
Versagung der nachträglichen Genehmigung
Zuletzt hatte die Behörde vorgetragen, der Eigentümer habe die Erklärungen des Nießbrauchers jedenfalls nachträglich genehmigt. Eine solche Genehmigung nach § 185 Abs. 1 BGB scheidet jedoch aus, wenn der Betroffene stattdessen widerspricht. Genau das tat der Eigentümer mit seinem Schreiben vom 2. Mai 2019, in dem er ausdrücklich Einwendungen erhob.
Widerspruch gegen Abmarkung erfasste auch die zugrunde liegende Grenzermittlung
Das Gericht legte die Widersprüche vom 2. Mai 2019 umfassend aus und bezog sie sowohl auf die Abmarkung als auch auf die zugrunde liegende Grenzermittlung. Maßgeblich war der objektive Empfängerhorizont und das erkennbare Rechtsschutzziel – nicht der bloße Wortlaut der Schreiben.
Bei der Ermittlung des wirklichen Willens ist nach anerkannter Auslegungsregel zugunsten des Bürgers davon auszugehen, dass er denjenigen Rechtsbehelf einlegen will, der nach Lage der Sache seinen Belangen entspricht und eingelegt werden muss, um den erkennbar angestrebten Erfolg zu erreichen. – so das Verwaltungsgericht Frankfurt (Oder)
Entscheidend war deshalb nicht die genaue Bezeichnung der Schreiben, sondern ihr erkennbares Ziel. Die Kläger wollten die neue Grenze insgesamt beseitigen. Ihre Widersprüche mussten daher auch die zugrunde liegende Grenzermittlung erfassen.
Auslegung nach dem objektiven Empfängerhorizont
Beide Kläger hatten mit gleichlautenden Schreiben erklärt, die vorgenommenen Abmarkungen der Grenzniederschrift vom 26. März 2015 nicht anzuerkennen. Die Behörde wollte darin nur einen Angriff auf die Abmarkung sehen, mit der Folge, dass die zugrunde liegende Grenzermittlung nach § 17 Abs. 1 Satz 3 BbgVermG als anerkannt gelte. Das Gericht widersprach: Die Formulierung richtete sich erkennbar gegen die neue Grenze insgesamt. Da die Grenzfeststellung die vorbereitende Grundlage der Abmarkung bildet, erfasste der Widerspruch beide Verfahrensteile – das gerichtliche Klagebegehren wurde entsprechend weit nach § 88 VwGO ausgelegt.
Kein Eintritt der gesetzlichen Anerkenntnisfiktion
Zwar war dem Eigentümer das Ergebnis der Grenzermittlung mit Schreiben vom 17. April 2019 bekannt gegeben worden. Er erhob jedoch bereits am 2. Mai 2019 Einwendungen – innerhalb der maßgeblichen Frist. Hinzu kam: Die Informationsschreiben vom 17. April 2019 nannten § 17 Abs. 1 BbgVermG nicht. Für den Eigentümer war deshalb nicht erkennbar, dass ein bloßes Schweigen zur Grenzermittlung als Zustimmung gewertet werden könnte. Die Anerkenntnisfiktion trat somit nicht ein.
Vollzugsfolgenbeseitigung durch Entfernung der Grenzzeichen
Aus dem Aufhebungsanspruch nach § 113 Abs. 1 VwGO folgte für das Gericht unmittelbar der Anspruch auf Beseitigung der Vollzugsfolgen: Die Behörde musste das Kennzeichen F und die Abmarkung F´ tatsächlich entfernen, nicht nur die Verwaltungsakte aufheben. Die Kosten des Verfahrens trägt die Behörde; lediglich die außergerichtlichen Kosten der Nachbarin bleiben bei ihr selbst, weil sie im Prozess keinen eigenen Antrag gestellt und sich damit keinem Kostenrisiko ausgesetzt hatte. Eine Berufung ließ das Gericht nicht zu, da die gesetzlichen Zulassungsgründe nach § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder 4 VwGO nicht vorlagen.
Unsere Einschätzung
Für Grenzvermessungen mit widersprüchlichen Unterlagen verschiebt diese Entscheidung des Verwaltungsgerichts Frankfurt (Oder) den Blick von der Richtigkeit der Linie auf die Art des Verfahrens. Entscheidend wird in vergleichbaren Fällen sein, ob die Behörde eine alte Grenze nur wiederherstellt oder mangels verlässlicher Maße erstmals neu festlegt – denn nur dann braucht sie die Zustimmung aller betroffenen Eigentümer.
Ob dasselbe Ergebnis gilt, wenn der Eigentümer zwar geladen wurde, die Ladung ihn aber nie erreichte, musste das Gericht nicht entscheiden. Wir halten die Begründung für konsequent, weil sie den Nießbraucher – also den eingetragenen Nutzungsberechtigten – klagen lässt, ohne ihn zum Ersatz-Eigentümer zu machen.
Wenn eine Vollmacht beim Grenztermin nicht vorlag
Weil dem Amt die 2013 erteilte Vollmacht am Tag des Grenztermins nicht bekannt war und in der Niederschrift kein Wort zu einem Vertretungsverhältnis stand, wertete das Gericht die Erklärung als im eigenen Namen abgegeben – sie konnte den eigentlichen Eigentümer deshalb nicht binden. Hätte der Nießbraucher die Vollmacht vor Ort offen vorgelegt und die Behörde dies in der Niederschrift vermerkt, hätte dieselbe Unterschrift möglicherweise als wirksame Vertretung gegolten.
Ob eine ähnliche Erklärung bei Ihnen trägt, kann davon abhängen, ob eine Vollmacht dem Amt tatsächlich vorlag oder erst später nachgereicht wurde, und ob die Person, die vor Ort auftrat, überhaupt als Eigentümer oder nur als Nutzungsberechtigter beteiligt war. Eine weitere Rolle kann spielen, ob es sich um die Wiederherstellung einer bereits einmal anerkannten Grenze handelt oder um eine erstmalige Festlegung anhand unsicherer Katasterwerte – denn nur bei Letzterer ist die Zustimmung des Eigentümers zwingend. Schließlich kann zählen, wie ein eigener Widerspruch formuliert war: Ein Schreiben, das sich nur gegen die „Abmarkung“ richtet, kann trotzdem auch als Angriff auf die zugrunde liegende Grenzermittlung ausgelegt werden – oder auch nicht.
In den eigenen Unterlagen kann sichtbar sein:
- Vermerk zu einem Vertretungsverhältnis in der Grenzniederschrift
- Datum, an dem eine Vollmacht dem Amt vorgelegt wurde
- Bezeichnung als Eigentümer oder als Nutzungsberechtigter in der Ladung
Oft liegt der entscheidende Punkt nicht bei der umstrittenen Unterschrift selbst, sondern bei der Frage, wer zum Termin geladen war und in wessen Namen dort gesprochen wurde. Welche dieser Fragen in Ihrem Schriftverkehr überhaupt beantwortbar ist, lässt sich anhand der Zusammenfassung eines fremden Urteils nicht klären.
Wenn Ihnen eine Grenzermittlung bekannt gegeben wurde, kann eine Monatsfrist laufen, nach der die Ermittlung als anerkannt gelten kann, wenn keine Einwendungen erhoben werden – sprechen Sie uns vor Ablauf dieser Frist an.
Sie können Ihre Situation schildern und dazu unverbindlich eine erste Einschätzung anfragen.

Häufig gestellte Fragen (FAQ)
Kann eine später vorgelegte Vollmacht die fehlende Zustimmung des Eigentümers nachträglich ersetzen?
Eine erst Jahre nach dem Grenztermin vorgelegte Vollmacht ersetzt die fehlende Zustimmung des Eigentümers nicht, wenn damals kein Handeln in fremdem Namen erkennbar war. Das gilt besonders, wenn der Eigentümer die Erklärung später ausdrücklich zurückweist.
Nach § 164 Abs. 2 BGB gilt eine Erklärung als im eigenen Namen abgegeben, wenn ein Handeln für einen anderen nicht erkennbar ist. Die Vollmacht von 2013 lag der Behörde beim Grenztermin 2015 nicht vor und wurde erst im August 2019 eingereicht. Anhaltspunkte für eine Duldungs- oder Anscheinsvollmacht bestanden ebenfalls nicht. Eine nachträgliche Genehmigung nach § 185 Abs. 1 BGB schied aus, weil der Eigentümer bereits am 2. Mai 2019 ausdrücklich widersprochen hatte. Deshalb konnte die spätere Vorlage der Vollmacht die fehlende Zustimmung nicht rückwirkend ersetzen.
Kann ich nach erfolgreicher Anfechtung die Entfernung gesetzter Grenzzeichen verlangen?
Wer eine rechtswidrige Grenzfeststellung und Abmarkung erfolgreich anficht, kann von der Behörde auch die tatsächliche Entfernung der gesetzten Grenzzeichen verlangen. Das gilt, wenn der Rechtsbehelf erkennbar auf die Beseitigung des neu festgelegten Grenzverlaufs insgesamt gerichtet war.
Nach § 113 Abs. 1 VwGO folgt aus der Aufhebung rechtswidriger Verwaltungsakte grundsätzlich die Beseitigung ihrer unmittelbaren Vollzugsfolgen. Im entschiedenen Fall hob das Verwaltungsgericht Frankfurt (Oder) deshalb nicht nur Grenzfeststellung und Abmarkung auf. Es verpflichtete die Behörde zusätzlich, das Kennzeichen F und die Abmarkung F´ tatsächlich zu entfernen. Die Behörde durfte die beanstandeten Zeichen daher nicht trotz aufgehobener Bescheide im Grundstück belassen. Entscheidend ist somit, dass der Antrag neben der Aufhebung auch die Beseitigung der gesetzten Grenzzeichen erfasst.
Wer entscheidet über den Grenzverlauf, wenn widersprüchliche Katasterunterlagen keinen eindeutigen Verlauf ergeben?
Lässt sich der Grenzverlauf wegen unauflösbarer Widersprüche im Kataster nicht verlässlich rekonstruieren, darf die Vermessungsbehörde keine verbindliche Grenze festsetzen. Über den streitigen Verlauf entscheiden dann nur die Einigung aller betroffenen Eigentümer oder das Zivilgericht.
Eine bloße Grenzwiederherstellung setzt voraus, dass ein früher anerkannter Grenzpunkt ausreichend genau aus den Unterlagen rekonstruiert werden kann. Bei unauflösbaren Maßwidersprüchen liegt stattdessen eine erstmalige Grenzermittlung vor. Dafür benötigt die Behörde die Zustimmung aller betroffenen Grundstückseigentümer, bevor sie den Verlauf verbindlich feststellt oder abmarkt. Fehlt diese Zustimmung, muss sie die Grenze nach § 13 Abs. 5 BbgVermG als streitig bezeichnen.
Ein Nießbraucher oder sonstiger Nutzungsberechtigter kann eine Beeinträchtigung abwehren, den Grenzverlauf jedoch nicht verbindlich für den Eigentümer anerkennen. Eine behördliche Entscheidung ersetzt weder die Zustimmung aller Eigentümer noch ein Urteil des Zivilgerichts.
Darf das Katasteramt eine Grenze anhand eines späteren Kaufvertrags eigenständig neu bestimmen?
Das Katasteramt darf eine nicht zuverlässig rekonstruierbare Grenze nicht eigenständig anhand eines späteren Kaufvertrags neu bilden und verbindlich festsetzen, wenn der eingetragene Eigentümer nicht zugestimmt hat. Das gilt, wenn keine bloße Wiederherstellung eines früher anerkannten Grenzpunkts möglich ist.
Eine Wiederherstellung setzt voraus, dass Katasterunterlagen einen früher anerkannten Grenzpunkt mit ausreichender Genauigkeit reproduzierbar belegen. Widersprüchliche Altmaße schließen diese Einordnung aus; die Behörde nimmt dann eine erstmalige Grenzermittlung vor. Im entschiedenen Fall wich sie vom historischen Fortführungsriss von 1963 ab und bildete die Linie anhand eines bemaßten Flurkartenauszugs von 2007 neu. Die Markierung der Punkte F´ und F beruhte damit nicht auf einer bloßen technischen Übertragung der alten Grenze. Nach § 13 Abs. 5 BbgVermG hätte die Grenze als streitig gekennzeichnet werden müssen, solange keine Zustimmung aller betroffenen Eigentümer oder eine zivilgerichtliche Entscheidung vorlag.
Eine vermeintliche sachliche Richtigkeit oder der vor Ort geäußerte Wille ersetzten die fehlende Zustimmung des seit 2014 eingetragenen Eigentümers nicht. Auch der Nießbraucher konnte den Eigentümer ohne offengelegte Vertretungsmacht nicht verbindlich binden.
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Das vorliegende Urteil
VG Frankfurt (Oder) – Az.: 5 K 387/20 – Urteil vom 19.09.2024
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Ich bin seit meiner Zulassung als Rechtsanwalt im Jahr 2003 Teil der Kanzlei der Rechtsanwälte Kotz in Kreuztal bei Siegen. Als Fachanwalt für Verkehrsrecht und Fachanwalt für Versicherungsrecht, sowie als Notar setze ich mich erfolgreich für meine Mandanten ein. Weitere Tätigkeitsschwerpunkte sind Mietrecht, Strafrecht, Verbraucherrecht, Reiserecht, Medizinrecht, Internetrecht, Verwaltungsrecht und Erbrecht. Ferner bin ich Mitglied im Deutschen Anwaltverein und in verschiedenen Arbeitsgemeinschaften. Als Rechtsanwalt bin ich bundesweit in allen Rechtsgebieten tätig und engagiere mich unter anderem als Vertragsanwalt für […] mehr über Dr. Christian Gerd Kotz



