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Anforderung zur Vorlage eines Nachweises zum Impfschutz gegen Masern

Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof hat die Impfnachweispflicht gegen Masern für rechtmäßig erklärt und damit die Anforderung des Gesundheitsamtes bestätigt, einen Nachweis über den Impfschutz vorzulegen. Die Impfnachweispflicht ist ein wichtiger Schritt zum Schutz vulnerabler Personen, die sich nicht selbst durch eine Impfung schützen können. Das Gericht hat die Verfassungsmäßigkeit des Masernschutzgesetzes erneut bestätigt.

→ Weiter zum vorliegenden Urteil Az.: 20 CS 23.1937

✔ Das Wichtigste in Kürze

  • Impfnachweispflicht gegen Masern ist durch Bundesgesetz vorgeschrieben.
  • Sofortige Vollziehbarkeit der Anordnung zur Nachweisvorlage ist gesetzlich angeordnet.
  • Anordnung zur Nachweisvorlage ist selbstständig angreifbarer Verwaltungsakt.
  • Vorlage ärztlichen Attests zur Befreiung muss vor Erlass des Verwaltungsakts erfolgen.
  • Untersuchungsgrundsatz gilt nicht, Nachweisvorlage obliegt den Betroffenen.
  • Zweifel an Sicherheit und Wirksamkeit der zugelassenen Impfstoffe sind unbegründet.
  • Bundesverfassungsgericht bestätigt Verfassungsmäßigkeit des Masernschutzgesetzes.
  • Ziel ist Schutz vulnerabler Personen und Stärkung der Impfbereitschaft.

Masernschutzgesetz: Bayerischer Verwaltungsgerichtshof bestätigt Impfnachweispflicht

Impfung Masern
(Symbolfoto: Tatevosian Yana /Shutterstock.com)

Impfungen gehören zu den wirksamsten und wichtigsten präventiven Maßnahmen zur Erhaltung der öffentlichen Gesundheit. Sie schützen nicht nur den Einzelnen, sondern tragen auch zum sogenannten Gemeinschaftsschutz bei, indem die Ausbreitung gefährlicher Krankheiten wie Masern verhindert wird. Trotz ihrer erwiesenen Wirksamkeit gibt es leider immer noch Vorbehalte und Unsicherheiten in der Bevölkerung, die zu Impflücken führen. Das 2020 in Kraft getretene Masernschutzgesetz soll daher die Impfbereitschaft stärken und die Ausbreitung der hoch ansteckenden Erkrankung eindämmen. Die gesetzliche Pflicht zur Vorlage eines Impfnachweises ist dabei ein zentraler Bestandteil, um dieses Ziel zu erreichen.

Wie die Gerichte die Rechtmäßigkeit dieser Nachweispflicht beurteilen und welche Argumente dabei eine Rolle spielen, zeigt der folgende Überblick über ein aktuelles Gerichtsurteil zum Thema.

Der Fall vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof im Detail

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof bestätigt Impfnachweispflicht gegen Masern

Im vorliegenden Fall wandten sich zwei Personen gegen die Anforderung des Gesundheitsamtes, einen Nachweis über ihren Impfschutz gegen Masern vorzulegen. Dieser Nachweis ist seit März 2020 aufgrund des Masernschutzgesetzes für bestimmte Personengruppen verpflichtend, zu denen die Antragsteller zählten. Sie begründeten ihre Weigerung mit einem angeblich vorliegenden ärztlichen Attest, das sie jedoch erst nach Erlass des Bescheides vorlegten. Das Verwaltungsgericht wies ihren Eilantrag gegen die Anordnung des Gesundheitsamtes ab, woraufhin sie Beschwerde beim Bayerischen Verwaltungsgerichtshof einlegten.

Nachweisanordnung ist Verwaltungsakt

Zunächst stellte der Verwaltungsgerichtshof klar, dass die Anordnung zur Vorlage des Impfnachweises seit einer Gesetzesänderung im September 2022 als Verwaltungsakt zu qualifizieren ist. Verwaltungsakte sind hoheitliche Maßnahmen, die Rechte und Pflichten des Bürgers begründen, ändern oder aufheben. Sie können gerichtlich auf ihre Rechtmäßigkeit überprüft werden.

Gericht bestätigt Rechtmäßigkeit der Nachweispflicht

Der Verwaltungsgerichtshof bestätigte die Rechtmäßigkeit der Nachweispflicht und wies die Beschwerde der Antragsteller zurück. Dabei führte er folgende Gründe an:

  • Das ärztliche Attest wurde erst nach Erlass des Bescheides vorgelegt und konnte daher im Eilverfahren keine Berücksichtigung finden.
  • Das Gesundheitsamt ist nicht verpflichtet, von Amts wegen die Voraussetzungen für eine Kontraindikation zu prüfen. Das bedeutet, dass es in der Verantwortung der Betroffenen liegt, eine mögliche medizinische Unverträglichkeit gegen die Impfung durch ein ärztliches Attest nachzuweisen.
  • Zweifel an der Sicherheit und Wirksamkeit der Impfstoffe wenden sich gegen die Verfassungsmäßigkeit des Masernschutzgesetzes, die jedoch bereits vom Bundesverfassungsgericht bestätigt wurde.

Verfassungsmäßigkeit der Impfnachweispflicht

Der Verwaltungsgerichtshof betonte, dass das Bundesverfassungsgericht mit seiner Entscheidung vom 21. Juli 2022 die Verfassungsmäßigkeit des Masernschutzgesetzes und der damit verbundenen Impfnachweispflicht bestätigt hat. Das Gericht habe insbesondere die Dringlichkeit des Gemeinschaftsschutzes für vulnerable Personen hervorgehoben, die sich nicht selbst durch eine Impfung schützen können.

✔ FAQ zum Thema: Impfnachweispflicht gegen Masern


Warum wurde die Impfnachweispflicht eingeführt?

Die Impfnachweispflicht wurde eingeführt, um besonders gefährdete Personengruppen wie Kinder, Senioren und Menschen mit Vorerkrankungen vor Infektionskrankheiten wie Masern und COVID-19 zu schützen. Durch eine hohe Impfquote in Gemeinschafts- und Gesundheitseinrichtungen soll die Ausbreitung dieser hochansteckenden Krankheiten eingedämmt werden.

Historische Erfahrungen wie die Pocken-Ausbrüche im 19. Jahrhundert zeigen, dass Impfpflichten trotz Herausforderungen bei der Umsetzung letztlich zur Eindämmung von Seuchen beitragen können. Das Bundesverfassungsgericht sieht den Eingriff in die körperliche Unversehrtheit durch eine Impfpflicht als verhältnismäßig an, um übergeordnete Rechtsgüter wie Leben und Gesundheit der Bevölkerung zu schützen.

Insbesondere Beschäftigte in medizinischen und pflegerischen Einrichtungen tragen aufgrund ihres engen Kontakts zu vulnerablen Gruppen eine besondere Verantwortung. Eine sehr hohe Impfquote ist hier besonders wichtig. Die einrichtungsbezogene Impfpflicht soll als Instrument dazu beitragen, die Funktionsfähigkeit des Gesundheitssystems sicherzustellen.


Welche Personengruppen sind von der Impfnachweispflicht betroffen?

Das Masernschutzgesetz verpflichtet folgende Personengruppen dazu, einen Nachweis über ausreichenden Masernschutz vorzulegen:

Kinder ab dem vollendeten ersten Lebensjahr, die in einer Gemeinschaftseinrichtung wie Kindertagesstätte, Hort, Schule oder sonstigen Ausbildungseinrichtung betreut werden. Kinder ab zwei Jahren müssen zwei Masernimpfungen oder eine Immunität nachweisen.

Nach 1970 geborene Personen, die in Gemeinschaftseinrichtungen tätig sind, wie Erzieherinnen, Lehrer und Tagespflegepersonen. Auch sie müssen zwei Impfungen oder Immunität belegen.

Nach 1970 geborene Beschäftigte in medizinischen Einrichtungen wie Krankenhäusern und Arztpraxen.

Asylbewerber und Flüchtlinge, die in Gemeinschaftsunterkünften untergebracht sind, müssen vier Wochen nach Aufnahme einen Impfschutz nachweisen.

Kinder und Jugendliche, die bereits vier Wochen in einem Kinderheim betreut werden.

Ausgenommen sind Personen, die vor 1971 geboren wurden, sowie Kinder unter einem Jahr. Auch wer aus medizinischen Gründen nicht geimpft werden kann und ein ärztliches Attest vorlegt, ist von der Nachweispflicht befreit.


Welche rechtlichen Konsequenzen drohen bei Nichtvorlage des Impfnachweises?

Bei Nichtvorlage des geforderten Masern-Impfnachweises drohen je nach Personengruppe und Einrichtung unterschiedliche rechtliche Konsequenzen:

Für Kinder in Gemeinschaftseinrichtungen wie Kitas und Schulen gilt: Kinder, die der Nachweispflicht nicht nachkommen, dürfen in Kitas nicht aufgenommen werden. Bei Schulkindern ist ein Ausschluss aufgrund der Schulpflicht nicht möglich. Hier können jedoch Bußgelder gegen die Eltern verhängt werden.

Beschäftigte in Gemeinschafts- und Gesundheitseinrichtungen, die keinen Nachweis vorlegen, dürfen in den betroffenen Einrichtungen nicht arbeiten. Es drohen arbeitsrechtliche Konsequenzen bis hin zur Kündigung. Auch Bußgelder sind möglich.

Die Bußgeldhöhe variiert regional zwischen 200 und 2.500 Euro, wobei insbesondere in Bayern und Berlin höhere Bußgelder verhängt werden. Die Rechtmäßigkeit der Bußgelder wird teilweise angezweifelt und muss noch höchstrichterlich geklärt werden.

Ärzte, die unrichtige Atteste ausstellen, müssen ebenfalls mit Bußgeldern rechnen. Zudem drohen berufsrechtliche Konsequenzen.

Insgesamt zeigt sich, dass die Nichtvorlage des Masern-Impfnachweises gravierende rechtliche Folgen nach sich ziehen kann – vom Ausschluss aus Einrichtungen über Bußgelder bis hin zu arbeitsrechtlichen Maßnahmen. Die konkrete Umsetzung und Rechtmäßigkeit der Sanktionen wird aber teils noch gerichtlich überprüft.


Welche Ausnahmen von der Impfnachweispflicht sind möglich?

Es gibt nur wenige, klar definierte Ausnahmen von der Masern-Impfnachweispflicht:

Kinder unter einem Jahr sind generell von der Nachweispflicht ausgenommen, da die Erstimpfung laut STIKO-Empfehlung erst ab dem vollendeten 11. Lebensmonat erfolgen soll. Allerdings müssen die Eltern den Nachweis erbringen, sobald das Kind ein Jahr alt wird.

Personen, die vor 1971 geboren wurden, sind ebenfalls nicht verpflichtet einen Impfnachweis vorzulegen. Man geht davon aus, dass sie nach über 50 Jahren entweder immun sind oder die Krankheit bereits durchgemacht haben.

Menschen, die aus medizinischen Gründen nicht geimpft werden können, sind von der Nachweispflicht befreit. Dies betrifft z.B. Personen mit bestimmten Immunerkrankungen oder Allergien gegen Impfstoffbestandteile. Sie müssen aber ein ärztliches Attest vorlegen, das eine dauerhafte medizinische Kontraindikation bescheinigt.

Wer die Masern nachweislich bereits durchgemacht hat, muss sich nicht impfen lassen. Die durchgemachte Erkrankung führt zu einer lebenslangen Immunität. Auch hier ist aber eine ärztliche Bescheinigung erforderlich.

Wichtig: Religiöse oder weltanschauliche Gründe werden nicht als Ausnahmetatbestand anerkannt. Auch Unverträglichkeiten, die nur vorübergehend sind, befreien nicht dauerhaft von der Impfpflicht. Die Ausnahmen sind also eng begrenzt, um eine möglichst hohe Impfquote in den betroffenen Einrichtungen zu erreichen.


Wie wird die Verfassungsmäßigkeit der Impfnachweispflicht beurteilt?

Das Bundesverfassungsgericht hat die einrichtungsbezogene Impfnachweispflicht nach § 20a IfSG in einer Entscheidung vom 19. Mai 2022 als verfassungskonform beurteilt und die dagegen gerichteten Verfassungsbeschwerden abgewiesen.

Die Karlsruher Richter sehen den mit der Impfpflicht verbundenen Eingriff in die körperliche Unversehrtheit (Art. 2 Abs. 2 S. 1 GG) als gerechtfertigt an, um übergeordnete Rechtsgüter wie Leben und Gesundheit vulnerabler Gruppen zu schützen. Auch der Eingriff in die Berufsfreiheit (Art. 12 Abs. 1 GG) der in Gesundheits- und Pflegeeinrichtungen Beschäftigten wird als verhältnismäßig erachtet.

Entscheidend für die Angemessenheit der Impfpflicht ist laut BVerfG die Abwägung zwischen dem Eingriff in individuelle Grundrechte und dem verfolgten Zweck des Gesundheitsschutzes. Dabei wird berücksichtigt, dass die Nebenwirkungen der zugelassenen Impfstoffe nach derzeitigem Kenntnisstand als gering eingeschätzt werden. Für Personen mit medizinischen Kontraindikationen sieht das Gesetz zudem Ausnahmen vor.

Allerdings wird in der juristischen Literatur teils auch die Auffassung vertreten, dass eine generelle Impfpflicht aufgrund der nur bedingten Zulassung der Impfstoffe und noch unzureichender Langzeitdaten derzeit nicht zu rechtfertigen sei. Hier bestehen also durchaus noch Zweifel und Diskussionsbedarf.

Insgesamt hat das BVerfG die einrichtungsbezogene Impfnachweispflicht aber höchstrichterlich gebilligt. Eine allgemeine Impfpflicht für die gesamte Bevölkerung, wie sie zeitweise diskutiert wurde, dürfte dagegen deutlich schwerer zu rechtfertigen sein und auf größere verfassungsrechtliche Bedenken stoßen.



§ Relevante Rechtsgrundlagen des Urteils

  • Infektionsschutzgesetz (IfSG):
    • § 20 IfSG – Schutzmaßnahmen bei Auftreten bestimmter Erkrankungen
    • § 33 IfSG – Gemeinschaftseinrichtungen
  • Bayerisches Verwaltungsverfahrensgesetz (BayVwVfG):
    • Art. 35 BayVwVfG – Begriff des Verwaltungsaktes
  • Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO):
    • § 80 VwGO – Aufschiebende Wirkung
    • § 146 VwGO – Prüfungsumfang im Eilverfahren
    • § 152 VwGO – Unanfechtbarkeit bestimmter Entscheidungen
    • § 154 VwGO – Kostentragung
  • Gerichtskostengesetz (GKG):
    • § 47 GKG – Streitwertfestsetzung im Vorverfahren
    • § 52 GKG – Streitwertfestsetzung durch das Gericht
    • § 53 GKG – Grundsätze der Streitwertfestsetzung

Die identifizierten Gesetze, Paragraphen und Rechtsbereiche sind für den vorliegenden Fall relevant, da sie die rechtlichen Grundlagen für die Impfnachweispflicht, die Qualifizierung als Verwaltungsakt, das gerichtliche Eilverfahren sowie die Kostenverteilung und Streitwertfestsetzung bilden. Sie dienen dem Verständnis der rechtlichen Situation und Entscheidungsfindung des Gerichts.


➜ Das vorliegende Urteil vom Bayerischen Verwaltungsgerichtshof

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof – Az.: 20 CS 23.1937 – Beschluss vom 14.11.2023

I. Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

II. Die Antragsteller tragen die Kosten des Verfahrens.

III. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 2.500,00 EUR festgesetzt.

Gründe

Die zulässige Beschwerde ist unbegründet. Die mit der Beschwerdebegründung dargelegten Gründe, die der Verwaltungsgerichtshof nach § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO allein zu prüfen hat, rechtfertigen nicht die begehrte Abänderung des Beschlusses.

1. Nach Änderung des § 20 Abs. 12 Satz 7 IfSG mit dem Gesetz zur Stärkung des Schutzes der Bevölkerung und insbesondere vulnerabler Personengruppen vor COVID-19 vom 16. September 2022 (BGBl. I S. 1454-1472) ist die sofortige Vollziehbarkeit der Anordnung zur Beibringung eines Nachweises aus § 20 Abs. 12 Satz 1 IfSG durch Bundesgesetz vorgeschrieben (§ 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO). Da die gesetzliche Anordnung der sofortigen Vollziehbarkeit nur im Hinblick auf Verwaltungsakte in Betracht kommt (vgl. etwa Schoch in Schoch/Schneider, VerwR, Stand August 2022, § 80 VwGO Rn. 37), dürfte es sich bei der Anordnung zur Beibringung eines Nachweises im Sinne des § 20 Abs. 12 Satz 1 IfSG (jedenfalls) seit der o.g. Gesetzesänderung aus systematischen Gründen um einen selbständig angreifbaren Verwaltungsakt nach Art. 35 Satz 1 BayVwVfG handeln (anders dagegen noch BayVGH, B.v. 29.12.2021 – 20 CE 21.2778 – BeckRS 2021, 43061 zur vorherigen Rechtslage).

2. Wie das Verwaltungsgericht zutreffend dargelegt hat, liegen die gesetzlichen Voraussetzungen für den Erlass eines die Nachweisvorlagepflicht begründenden Verwaltungsaktes in den Personen der Antragsteller (§ 20 Abs. 13 Satz 1 IfSG) vor. Dies wird mit der Beschwerde nicht in Zweifel gezogen.

3. Sofern geltend gemacht wird, das Verwaltungsgericht hätte das nach dem Erlass der Bescheide vom 18. Juli 2023 vorgelegte ärztliche Attest vom 11. August 2023 über die am 11. Januar 2022 gestellte Diagnose Herpes Zoster im Stadium crustosum berücksichtigen müssen, kann dies der Beschwerde schon deshalb nicht zum Erfolg verhelfen, weil der maßgebliche Zeitpunkt für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit der streitgegenständlichen Anordnung der Zeitpunkt ihres Erlasses am 4. Januar 2023 ist (vgl. BayVGH, B.v. 31.8.2023 – 20 CS 23.1436 – n.v.; B.v. 7.7.2021 – 25 CS 21.1651- BeckRS 2021, 18582 Rn. 11f.). Solche Einwendungen, die wie hier erst nach dem Erlass des streitgegenständlichen Verwaltungsaktes entstanden sind, können im Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO grundsätzlich keine Berücksichtigung finden.

4. Der mit der Beschwerde weiter gerügte Verstoß gegen den Untersuchungsgrundsatz liegt nicht vor. Zu Recht verweist hier das Verwaltungsgericht darauf, dass die Vorlage eines ärztlichen Zeugnisses nach der gesetzlichen Konzeption den Antragstellern obliegt und gerade den Gegenstand der in der Hauptsache streitgegenständlichen Aufforderungsbescheide vom 18. Juli 2023 bildet (§ 20 Abs. 9 Satz 1 Nr. 2 Alt. 2, Abs. 12 Satz 1 Nr. 1, Abs. 13 Satz 1 i.V.m. § 33 Nr. 3 IfSG). Der Antragsgegner ist deswegen nicht gehalten, von Amts wegen die Voraussetzungen einer Kontraindikation zu prüfen oder zu ermitteln.

5. Soweit die Antragsteller Zweifel an der Sicherheit und Wirksamkeit der zugelassenen Impfstoffe vorbringen, wenden sie sich der Sache nach nicht gegen den streitgegenständlichen Bescheid des Antragsgegners, sondern gegen die Eignung und damit Verfassungsmäßigkeit des § 20 Abs. 8 ff. IfSG, die das Bundesverfassungsgericht in der Entscheidung vom 21. Juli 2022 (1 BvR 469/20 u.a. – BVerfGE 162, 378-454) aber nicht durchgreifend in Frage gestellt hat. Vielmehr hat das Bundesverfassungsgericht darauf abgestellt, dass es der Verfassungsmäßigkeit von § 20 IfSG grundsätzlich nicht entgegensteht, wenn zur Erlangung des Masernimpfschutzes ausschließlich Kombinationsimpfstoffe zur Verfügung stehen (vgl. BVerfG, B.v. 21.7.2022 – 1 BvR 469/20 u.a. – juris Rn. 93 ff.). Zweifel an der Eignung der zugelassenen Impfstoffe zum Schutz vulnerabler Personen vor einer Masernerkrankung und damit gegebenenfalls einhergehenden schweren Krankheitsverläufen erkennt das Bundesverfassungsgericht ausdrücklich nicht (vgl. vgl. BVerfG, B.v. 21.7.2022 – 1 BvR 469/20 u.a. – juris Rn. 114 f.). Es verweist in diesem Zusammenhang auf die Dringlichkeit des Gesundheitsschutzes denjenigen Personen gegenüber, die sich nicht durch Impfung schützen können, mittels Gemeinschaftsschutz. Der Gesetzgeber verfolge mit der Nachweispflicht aus § 20 IfSG unter anderem auch die Stärkung der Impfbereitschaft in der Bevölkerung, um die Lücken im Impfschutz in Deutschland zu schließen (vgl. auch BT-Drs. 19/13452 S. 16).

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, die Streitwertfestsetzung auf § 47, 53 Abs. 2, 52 Abs. 2 in Verbindung mit Ziffer 1.5 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar, § 152 Abs. 1 VwGO.

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