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Anforderungen an das Zustandekommen eines Maklervertrages im fremden Namen

OLG Zweibrücken – Az.: 5 U 65/18 – Urteil vom 11.12.2018

1. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil der 2. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Frankenthal (Pfalz) vom 30.4.2018 abgeändert und die Klage abgewiesen.

2. Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

4. Die Revision gegen das Urteil wird nicht zugelassen.

Beschluss

Der Streitwert wird für das Berufungsverfahren auf 17.850,00 € festgesetzt.

Tatbestand

I.

Der Kläger, der einen Handwerksbetrieb der Heizungs- und Sanitärinstallation betreibt, verlangt von der im selben Bereich tätigen Beklagten eine Provision. Hintergrund ist die Installation einer neuen Hallenheizung im Winzerverein B… im Auftrag der Firma D… I… G…. Der Kläger hat geltend gemacht, diesen Auftrag an die Beklagte vermittelt zu haben und hierbei eine Vermittlungsprovision ausgehandelt zu haben, nämlich in Höhe von 30 % der verbauten „Handelsware“. Hintergrund dieser Vereinbarung zur Höhe soll gewesen sein, dass der Kläger in – bestrittener – ständiger Geschäftsbeziehung zur Beklagten stets bis zu 38 % Nachlass auf von dort bezogene Ware erhalten hatte. Zustande kam ein Werkvertrag letztlich zwischen der „S… & S… X… G…“ aus B… und der D… auf der Grundlage einer Auftragsbestätigung vom 24.6.2016.

Während der Verhandlungen und der Kommunikation, die überwiegend zwischen dem Kläger und S… H…, dem „Vertriebsleiter/Betriebsleiter“ der Beklagten stattfand, übermittelte der Geschäftsführer der Beklagten dem Kläger am 16.9.2016 folgende E-Mail:

„Wie besprochen werden wir selbstverständlich die Rechnung nach Stellung der Schlussrechnung bezahlen. Können Sie bitte die Rechnungsadresse noch ändern, da ihr Vertragspartner die S… und S… X… G… ist. Über die X… erfolgt die gesamte kaufmännische Abwicklung, was auch Herr H… wusste.“

Der Kläger hat zuletzt Zahlung einer Provision in Höhe von 17.850 € (nach angeblicher Vereinbarung eines Rabattes mit der Beklagten) und vorgerichtliche Rechtsverfolgungskosten in Höhe von 924,80 € geltend gemacht.

Er hat beantragt,

1. die Beklagte zu verurteilen, an ihn 17.850 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab 21.7.2017 zu zahlen,

2. die Beklagte zu verurteilen, an ihn vorgerichtliche Rechtsverfolgungskosten in Höhe von 924,80 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab 29.9.2017 zu zahlen.

Die Beklagte hat das Zustandekommen eines Vermittlungsvertrages sowie ihre Passivlegitimation bestritten und beantragt, die Klage abzuweisen.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Tatbestand des angegriffenen Urteils verwiesen.

Die Kammer hat die Beklagte ohne Beweisaufnahme antragsgemäß verurteilt. Zur Begründung ist ausgeführt, der Anspruch folge aus einem zwischen den Parteien begründeten Maklervertrag (§ 652 BGB). Der Vertriebsleiter H… habe eine Stellung innegehabt, die typischerweise mit einer Bevollmächtigung für die Beklagte einhergehe. Ein Vertriebsleiter sei regelmäßig für die Akquisition von Aufträgen zuständig und dürfe damit einhergehend auch eventuell zur Auftragserlangung erforderliche Vermittlungsverträge mit Provisionsversprechen abschließen.

Hiergegen richtet sich die Berufung der Beklagten mit dem Ziel der Klageabweisung. Die Berufungsbegründung, befasst sich hierbei überwiegend mit Rechtsausführungen zu Ansprüchen aus „Anerkenntnissen“. Im Übrigen greift sie die Rechtsansicht des Landgerichts zur „Anscheinsvollmacht“ des Vertriebsleiters H… an und weist darauf hin, dass der vermittelte Vertrag nicht mit ihr zustande gekommen sei. Dem Kläger stünde außerdem nur die halbe und nicht die geltend gemachte volle Geschäftsgebühr für die vorgerichtliche Tätigkeit seines Anwalts zu.

Dagegen verteidigt der Kläger das angegriffene Urteil.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze Bezug genommen.

Der Senat hat die Parteien in der mündlichen Verhandlung angehört und Beweis erhoben durch Vernehmung des Zeugen S… H… (Bl. 164 f. d.A.).

Entscheidungsgründe

II.

Die zulässige Berufung ist begründet.

Anforderung Zustandekommen Maklervertrages im fremden Namen
(Symbolfoto: Von Orathai Mayoeh/Shutterstock.com)

Die Berufungsbegründung genügt, obwohl sie sich in weiten Teilen mit Rechtsausführungen (deklaratorisches Anerkenntnis) befasst, auf denen die Entscheidung der Kammer (zu Recht) nicht beruht und mit denen sie sich deshalb auch nicht auseinandersetzt, im Hinblick auf ihre übrigen Angriffe den Anforderungen des § 520 Abs. 3 ZPO.

Der Kläger hat gegen die Beklagte keinen Anspruch auf Zahlung einer Maklercourtage aus einem zwischen ihnen begründeten Maklervertrag. Es steht nicht fest, dass zwischen den Parteien ein solcher Vertrag zustande gekommen ist.

Ein Maklervertrag ist nicht durch Abgabe von Willenserklärungen durch den Kläger einerseits und den Zeugen H… als Vertreter der Beklagten (§ 164 BGB) andererseits begründet worden. Soweit die Kammer ihre Entscheidung damit begründet hat, ein Vertriebsleiter sei „eventuell“ zur Abgabe einer solchen Willenserklärung im Namen seines Arbeitgebers bevollmächtigt, trägt diese Erwägung – selbst wenn sie zuträfe – die Entscheidung nicht. Wer Ansprüche aus einem mit einem Vertreter des Vertragspartners geschlossenen Vertrag geltend macht, ist für dessen Bevollmächtigung darlegungs- und ggf. beweisbelastet. Die bloße Möglichkeit, der Erklärende könne bevollmächtigt sein, reicht hierfür nicht aus.

Aufgrund des Ergebnisses der Beweisaufnahme durch den Senat steht umgekehrt fest, dass der Zeuge H… tatsächlich nicht von der Beklagten bevollmächtigt war, Willenserklärungen für diese zum Abschluss überhaupt eines und hier Maklervertrages abzugeben. Der Zeuge H… hat insoweit glaubhaft angegeben, dass er nicht bevollmächtigt gewesen sei, Verträge für die Beklagte (oder die X… G… G…) abzuschließen, sondern dass er lediglich die Vertragsbedingungen vorbereitend ausgehandelt habe und es sodann Sache der Geschäftsleitung gewesen sei, den Vertrag abzuschließen. Hiervon ausgehend hat der Zeuge – für seinen Verhandlungspartner zudem erkennbar – schon keine Willenserklärung und auch keine solche im fremden Namen, insbesondere im Namen der Beklagten, abgegeben, sondern lediglich den Inhalt eines erst noch abzuschließenden Vertrages ausgehandelt. Darüber hinaus bestand auch keine Rechtsscheinvollmacht des Zeugen H…, sei es nach allgemeinen zivilrechtlichen oder nach besonderen handelsrechtlichen Bestimmungen. Insbesondere sind weder die Voraussetzungen einer Anscheins- noch einer Duldungsvollmacht vorgetragen. Dies gilt umso mehr, als zwischen den Parteien in der Verhandlung vor dem Senat unstreitig gestellt wurde, dass das vorliegende (behauptete) Rechtsgeschäft das erste zwischen den Parteien gewesen ist und der Zeuge H… weiter bekundet hat, dass auf die Einhaltung der Zuständigkeiten, insbesondere auf seine nicht erteilte Vertretungsmacht, großen Wert gelegt wurde. Zur Annahme einer (Rechtsschein-)Vollmacht nach §§ 54, 55, 56 oder 75h HGB ist nichts ersichtlich.

Ein Anspruch des Klägers gegen die Beklagte kann daher alleine auf der Grundlage eines Maklervertrages bestehen, den der Kläger mit dem vertretungsberechtigten Geschäftsführer der Beklagten geschlossen hat. Auch hierfür fehlt es indes am Nachweis einer entsprechenden, durch den Geschäftsführer abgegebenen Willenserklärung.

Dass in dem in der E-Mail vom 16.9.2016 in Bezug genommenen „offenen Gespräch“ am Vortag, zu dessen Umständen und Inhalt nichts Weiteres vorgetragen ist, überhaupt rechtsverbindliche Willenserklärungen und im Ergebnis solche abgegeben wurden, die zu einem Maklervertrag zwischen den Parteien mit dem hier für die Klagebegründung vorgetragenen Inhalt geführt haben, steht nicht fest. In Betracht für eine zum Vertragsschluss mit der Beklagten führende Willenserklärung kommt daher alleine die E-Mail des Geschäftsführers der Beklagten vom 16.9.2016, die aber ausdrücklich und eindeutig nicht im Namen der Beklagten sondern eben – wenn auch vollmachtlos – im Namen der S… und S… X… G… abgegeben worden ist. Hierdurch unterscheidet sich der vorliegende Sachverhalt auch von demjenigen, der der Entscheidung des OLG München vom 7.12.2017 (23 U 2440/17) zugrunde lag, in dem der Geschäftsführer der beklagten Gesellschaft ein „Investitionsvehikel“ – und damit keine bestimmte andere Rechtspersönlichkeit – als Vertragspartner des Klägers bezeichnet hat. Diese Erklärung hat das OLG München sodann als im Namen der durch den Geschäftsführer vertretenen Gesellschaft ausgelegt, wobei es – in Übereinstimmung mit dem Senat – im Ausgangspunkt festgehalten hat, dass alleine die Tatsache, dass der Geschäftsführer Vertretungsmacht für die beklagte Gesellschaft besitze, eben nicht für die Annahme ausreiche, dass er auch als ihr Vertreter aufgetreten sei. Es kommt mithin nicht darauf an bzw. verhilft der Klage nicht zum Erfolg, dass der Geschäftsführer die Erklärung unter Angabe seiner Eigenschaft als Geschäftsführer der Beklagten abgegeben hat, zumal er auch und gerade in dieser Eigenschaft darauf hinweisen kann, dass die von ihm als Geschäftsführer vertretene Gesellschaft gerade nicht der Vertragspartner des Erklärungsempfängers ist.

Die Entscheidung über die Kosten folgt aus §§ 91 Abs. 1, 97 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit aus §§ 709 Nr. 10, 713 ZPO.

 

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