Skip to content

Anforderungen an das Zustandekommen eines Jagdpachtvertrags

Oberlandesgericht Naumburg – Az.: 4 U 75/11 – Urteil vom 27.09.2011

1. Auf die Berufung der Verfügungsbeklagten wird das Urteil des Landgerichts Dessau-Roßlau, Az.: 2 O 289/11, abgeändert und die mit Beschluss des Landgerichts Dessau-Roßlau vom 12. Mai 2011, Az.: 2 O 289/11, erlassene einstweilige Verfügung aufgehoben.

2. Der Verfügungskläger trägt die Kosten des Verfahrens.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Gründe

I.

Der Verfügungskläger wendet sich im Wege des einstweiligen Verfügungsverfahrens gegen seine angebliche Verpächterin, eine Jagdgenossenschaft, mit der er glaubt, einen neuen Jagdpachtvertrag Ende März dieses Jahres abgeschlossen zu haben, wegen eines Eingriffs in das weiterhin von ihm reklamierte Jagdausübungsrecht.

Der Verfügungskläger hatte seit April 1992 eine Jagd in der Gemarkung St. von der Jagdgenossenschaft für den gemeinschaftlichen Jagdbezirk St. gepachtet. Am 29. Mai 2010 wurde der noch bis März 2016 laufende Jagdpachtvertrag im beiderseitigen Einvernehmen aufgehoben (Bl. 150 Bd. I d. A.) und ein neuer Jagdpachtvertrag geschlossen, in dem erstmals M. H. als gleichberechtigter Mitpächter neben dem Verfügungskläger Berücksichtigung fand (Bl. 151 – 156 Bd. I d. A.).

Danach stellte sich allerdings heraus, dass die Verfügungsbeklagte ursprünglich vom territorialen Zuschnitt her fehlerhaft konstituiert worden war und damit die zuvor geschlossenen Jagdpachtverträge unwirksam waren. Die Verfügungsbeklagte gründete sich daraufhin am 11. März 2011 neu und gab sich eine neue Satzung (Bl. 167 – 175 Bd. I d. A.). Ihre Genossenschaftsversammlung beauftragte zugleich den Vorstand, einen neuen Jagdpachtvertrag zeitnah zum Beginn des neuen Jagdjahres auszuarbeiten und mit dem Verfügungskläger und M. H. als Pächter abzuschließen (Bl. 175 Bd. I d. A.).

Daraufhin erarbeitete der Vorstand, dem auch M. H. als stellvertretender Vorsitzender und dessen Vater als Vorsitzender angehörten, einen Vertragsentwurf, welchen sowohl der Verfügungskläger als auch M. H. ohne Änderungen am 25. März 2011 unterschrieben und zurückreichten. Die Mitglieder des Vorstandes unterzeichneten danach in Abwesenheit des Verfügungsklägers die Vertragsurkunde und reichten diese an die Untere Jagdbehörde weiter, von der keine Beanstandungen erhoben wurden.

Zu einer Übergabe der vom Vorstand unterzeichneten Vertragsurkunde an den Verfügungskläger kam es nicht. Mit Schreiben vom 06. April 2011 (Bl. 97 Bd. I d. A.), zugegangen am 11. des Monats, wandte sich der Vorstand an den Verfügungskläger, verwies auf dessen seit dem 11. Mai 2009 eröffnetes Insolvenzverfahren und erklärte:

Sie hätten diese Tatsache offenbaren müssen, da sie wesentlich für den Vertragsabschluss ist.

Deshalb fechten wir die Vertragserklärung wegen arglistiger Täuschung und wegen Irrtums an und erklären Ihnen die außerordentliche Kündigung/Rücktritt des Jagdpachtvertrages vom 25.03.2011.

Anforderungen an das Zustandekommen eines Jagdpachtvertrags
Symbolfoto: Von Waldtoifel/Shutterstock.com

Am 16. April 2011 unterzeichneten der Vorstand der Verfügungsbeklagten und M. H. als Jagdberechtigter eine Jagdvereinbarung für den Jagdbezirk St., wonach M. H. das uneingeschränkte Jagdausübungsrecht bis zum wirksamen Zustandekommen eines neuen Jagdpachtvertrages zuerkannt wurde (Bl. 176 Bd. I d. A.). Am 23. April 2011 suchte der Verfügungskläger M. H. zu Hause auf, um mit diesem ein persönliches Gespräch zu führen. M. H. äußerte dabei gegenüber dem Verfügungskläger, dass dieser sich im Hinblick auf die Kündigung des Pachtvertrages und die geschlossene Jagdvereinbarung bei weiterer Jagd der Wilderei strafbar machen würde (vgl. Bl. 135 Bd. I d. A.).

Der Verfügungskläger hat sich zur Darlegung und Glaubhaftmachung des seines Erachtens maßgeblichen Sachverhalts auf seine eidesstattliche Versicherung vom 04. Mai 2011 (Bl. 133 – 135 Bd. I d. A.) bezogen und namentlich die Ansicht vertreten, in seinem Jagdausübungsrecht durch eine drohende mögliche Neuverpachtung der Jagd und vor allem im Wiederholungsfall durch jene, der Verfügungsbeklagten zuzurechnende rechtswidrige Äußerung des M. H. vom 23. April 2011 verletzt zu werden. Insoweit stände ihm ein Unterlassungsanspruch zur Seite.

Der umstrittene, seinerseits am 25. März 2011 unterzeichnete Pachtvertrag sei, so trägt er des Näheren vor, wirksam zustande gekommen, da der gesamte Vorstand der Verfügungsbeklagten diesen anschließend unterzeichnet habe. Der Umstand, dass die Vertragsurkunde in der Folge gleichwohl nicht an ihn, den Verfügungskläger, ausgehändigt worden sei, stände dem nicht entgegen. Insoweit sei von einem einvernehmlichen Verzicht der Parteien auf den Zugang der Annahmeerklärung entsprechend § 151 Satz 1 BGB auszugehen. Auch die Einreichung der Vertragsurkunde bei der Unteren Jagdbehörde spräche für einen wirksamen Vertragsabschluss, da dort nicht bloße Entwürfe, sondern bereits geschlossene Verträge einzureichen seien. Ungeachtet dessen lägen aber auch keine Kündigungs- oder Anfechtungsgründe im Hinblick auf seine Insolvenz vor. Vielmehr seien seine wirtschaftlichen Schwierigkeiten dem Vorstand, insbesondere dessen Vorsitzenden und dessen Sohn, bekannt gewesen. Zudem sei aus der im Vertrag vorhandenen Formulierung „Bei Konkurs (Insolvenz) des Pächters gelten die §§ 19 – 21 KO.“ zu entnehmen, dass eine Insolvenz allein gerade keinen Kündigungsgrund darstellen solle. Eine Kündigung sei insbesondere auch deshalb nicht gerechtfertigt, weil er der Verfügungsbeklagten eine Bürgschaft eines solventen Kaufmannes vom 10. Mai 2011 (Bl. 196 Bd. I d. A.) im Hinblick auf die Belastung mit möglichen Ausgleichsansprüchen für Wildschäden zur Verfügung gestellt habe. Ungeachtet dessen wären sowohl eine Anfechtung als auch eine Kündigung schon deshalb unwirksam, weil der Vorstand dazu keinen zuvor notwendigen Beschluss der Genossenschaftsversammlung eingeholt habe.

Die Verfügungsbeklagte hat demgegenüber einen wirksamen Vertragsschluss in Abrede gestellt und dazu ausgeführt, hierfür hätte es zwingend der Übergabe der unterzeichneten Vertragsurkunde an den Verfügungskläger bedurft, da keine der Parteien darauf verzichtet habe. Die Einreichung der Urkunde bei der Unteren Jagdbehörde hätte nicht die Übergabe an den Verfügungskläger ersetzen können, sondern etwaigen Beanstandungen der Behörde in Bezug auf die unmittelbar zuvor durchgeführte Neugründung vorbeugen sollen. Außer allgemein bekannten wirtschaftlichen Schwierigkeiten des Verfügungsklägers sei ihren Vorstandsmitgliedern die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über dessen Vermögen gerade nicht bekannt gewesen. Allein deshalb bestünde auch ein Anfechtungsrecht aus § 123 BGB oder zumindest ein Kündigungsrecht zur Beendigung eines eventuell zustande gekommenen Pachtvertrages. Ein Kündigungsgrund wegen Insolvenz des Verfügungsklägers als Pächters sei hier auch deshalb angemessen, weil nicht sichergestellt sei, dass dieser die für Wildschäden, die Pacht oder andere Umlagen erforderlichen Mittel gegebenenfalls aufbringen könne.

Das Landgericht hat zunächst ohne mündliche Verhandlung mit Beschluss vom 12. Mai 2011 (Bl. 32 – 35 Bd. I d. A.) antragsgemäß folgende einstweilige Verfügung erlassen:

1. Der Antragsgegnerin wird bei Vermeidung eines vom Gericht festzusetzenden Ordnungsgelds bis zu 250.000,– € und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, eine(r) Ordnungshaft oder eine(r) Ordnungshaft bis zu 6 Monaten – zu vollziehen am Vorsitzenden des Jagdvorstandes der Jagdgenossenschaft des gemeinschaftlichen Jagdbezirkes der Gemarkung St., Herrn G. H. – für den Fall der Zuwiderhandlung einstweilen bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die Wirksamkeit der Anfechtung zw. Kündigung des Jagdpachtvertrages zwischen dem Antragsteller und der Antragsgegnerin im Hauptsacheverfahren untersagt,

a) auf der Versammlung der Jagdgenossenschaft am 12. Mai 2011 oder einer anderen Versammlung zu beschließen, den gemeinschaftlichen Jagdbezirk der Gemarkung St. neu zu verpachten,

b) den Antragsgegner [richtig: Antragsteller] bei der Wahrnehmung seiner Rechte aus dem Jagdpachtvertrag dadurch zu behindern, dass sie gegenüber diesem oder dritten Personen durch Mitglieder des Jagdvorstandes behauptet, der Antragsteller sei wegen der erfolgten Anfechtung bzw. Kündigung nicht mehr zur Jagdausübung berechtigt und würde sich der Jagdwilderei strafbar machen, wenn er denn noch [richtig: dennoch] zur Jagd gehen würde.

2. …

Auf den Widerspruch der Verfügungsbeklagten hat das Landgericht Termin zur mündlichen Verhandlung anberaumt und mit Urteil vom 08. Juli 2011 (Bl. 220 – 228 Bd. I d. A.) die einstweilige Verfügung aufrechterhalten bzw. bestätigt.

Wegen der weiteren Einzelheiten des erstinstanzlichen Sach- und Streitstandes wird auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils Bezug genommen (§ 540 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO).

Zur Begründung heißt es in dem Urteil, der Jagdpachtvertrag sei wirksam zwischen den Parteien zustande gekommen. Ob dies bereits aus § 151 BGB wegen eines Verzichts auf eine Annahmeerklärung folge, könne dahinstehen, da der Vorstand bereits mit der Unterschrift nicht nur der gesetzlichen Schriftform des § 11 Abs. 4 BJagdG Genüge getan, sondern gleichzeitig damit auch die Annahme des Jagdpachtvertrages erklärt habe, was für einen Vertragsschluss, wie sich aus dem Zusammenspiel von § 154 Abs. 2 und § 152 BGB ergebe, ausreiche. Der Verfügungskläger könne wegen seines quasi dinglichen Jagdausübungsrechts aus dem Jagdpachtvertrag einen Unterlassungsanspruch analog § 1004 Abs. 1 BGB geltend machen. Für den darauf gestützten Verfügungsanspruch sei die Frage der Wirksamkeit oder Unwirksamkeit der ausgesprochenen Kündigung oder Anfechtung unbeachtlich und einer näheren Prüfung im Hauptsacheverfahren vorzubehalten.

In der Folge hat das Landgericht mit Beschluss vom 14. Juli 2011 (Bl. 250 Bd. I d. A.) dem Verfügungskläger aufgegeben, binnen vier Wochen nach Zustellung des Beschlusses bei dem Gericht der Hauptsache Klage zu erheben, welcher Aufforderung der Verfügungskläger inzwischen nachgekommen ist.

Gegen das Urteil vom 08. Juli 2011 wendet sich die Verfügungsbeklagte mit der Berufung und beantragt, das Urteil des Landgerichts vom 08. Juli 2011 sowie den vorangegangenen Beschluss vom 12. Mai 2011 aufzuheben und den Antrag des Verfügungsklägers vom 11. Mai 2011 zurückzuweisen.

Benötigen Sie eine Beratung in einer ähnlichen Angelegenheit? Vereinbaren Sie einen Termin: 02732 791079 oder fordern Sie unsere Ersteinschätzung online an.

Der Verfügungskläger beantragt, die Berufung zurückzuweisen.

Er verteidigt die angefochtene Entscheidung.

II.

Die zulässige Berufung hat auch in der Sache Erfolg und führt unter Abänderung des angefochtenen Urteils gemäß den §§ 936, 924 Abs. 2 ZPO zur Aufhebung der vom Landgericht am 11. Mai 2011 erlassenen einstweiligen Verfügung.

Die zwischen den Parteien umstrittene Frage, ob zwischen ihnen ein wirksamer Jagdpachtvertrag vorliegt und dem Verfügungskläger ein Jagdausübungsrecht vermittelt, ist privatrechtlicher Natur, womit der ordentliche Rechtsweg gemäß § 13 GVG eröffnet ist. Dem steht der Status einer Körperschaft des öffentlichen Rechts, den die Verfügungsbeklagte als Jagdgenossenschaft innehat, nicht entgegen (vgl. BGH, Beschluss vom 25. Januar 1990, Az.: III ZR 101/89, zitiert nach juris).

Auch gegen die Prozessführungsbefugnis des Verfügungsklägers bestehen trotz des laufenden Insolvenzverfahrens keine Bedenken, nachdem der Insolvenzverwalter mit Schreiben vom 11. Mai 2011 (Bl. 111 Bd. I d. A.) das Jagdausübungsrecht aus dem sogenannten Insolvenzbeschlag freigegeben hat.

Die Berufung der Verfügungsbeklagten ist begründet, da die vom Landgericht erlassene einstweilige Verfügung auf einer Rechtsverletzung im Sinne des § 546 ZPO beruht.

Dabei kann dahinstehen, ob dem Verfügungskläger ein gemäß den §§ 935, 940 ZPO erforderlicher Verfügungsgrund zur Seite steht (1).

Der Verfügungskläger kann sich zumindest nicht auf einen Verfügungsanspruch stützen, da er nicht ausreichend glaubhaft gemacht hat, dass ein Jagdpachtvertrag, aus dem er ein Jagdausübungsrecht und den darauf gegründeten Unterlassungsanspruch herleiten möchte, zwischen den Parteien wirksam zustande gekommen ist (2).

Angesichts dessen bedarf die weitere Frage, ob auch die vom Vorstand der Verfügungsbeklagten erklärte Anfechtung wegen arglistiger Täuschung den Vertrag nicht rückwirkend beseitigt haben könnte, im einstweiligen Verfügungsverfahren keiner Entscheidung (3).

Ein Unterlassungsanspruch wegen der beanstandeten Äußerung des M. H. scheitert in jedem Fall bereits daran, dass diese nicht der Verfügungsbeklagten zugerechnet werden kann (4).

1.

Durchaus zweifelhaft ist bereits ein Verfügungsgrund, das heißt eine sowohl für eine einstweilige Verfügung zu Sicherungszwecken (§ 935 ZPO) als auch zur Regelung eines einstweiligen Zustandes (§ 940 ZPO) als Verfügungsgrund gebotene besondere Dringlichkeit oder Eilbedürftigkeit, welche es dem Verfügungskläger unzumutbar erscheinen lässt, den Ausgang eines Hauptsacheverfahrens abzuwarten und gegebenenfalls ein bestehendes Jagdausübungsrecht bis dahin ruhen zu lassen.

Die Frage kann allerdings mangels Entscheidungserheblichkeit im Ergebnis dahinstehen.

Allein aus einem Streit über das Zustandekommen oder das Bestehen eines Jagdpachtvertrages und einer damit für ein Jagdausübungsrecht einhergehenden Rechtsunsicherheit lässt sich regelmäßig noch keine für den Erlass einer einstweiligen Verfügung notwendige Dringlichkeit entnehmen (vgl. ebenso für den Fall einer fristlosen Kündigung das Landgericht Landau in einem Urteil vom 27. Juni 2005, Az.: 4 U 233/05, zitiert nach juris, Rdnr. 16, und das Amtsgericht Fritzlar, Agrarrecht 1988, 209, 210). Vor dem Hintergrund, dass gegenwärtig M. H. den streitgegenständlichen Jagdbezirk betreut und deshalb keine größeren Wildschäden oder andere wesentlichen Nachteile zu erwarten sind, erscheint eine Jagdausübung des Verfügungsklägers zumindest im öffentlichen Interesse nicht dringend geboten. Weiterhin spricht aber auch die lange Laufzeit des umstrittenen Jagdpachtvertrages von 12 Jahren wohl eher dafür, dass dem Verfügungskläger das Abwarten einer Entscheidung in einem Hauptsacheverfahren zumutbar wäre.

Ob demgegenüber im Hinblick auf einen drohenden Beschluss der Verfügungsbeklagten über eine anderweitige, unumkehrbare Neuverpachtung der Jagd an einen Dritten möglicherweise etwas anderes folgen muss oder müsste, kann wegen des so oder so nicht bestehenden Verfügungsanspruchs offen bleiben.

2.

Ein J a g d p a c h t v e r t r a g, aus dem der Verfügungskläger ein Jagdausübungsrecht als Grundlage eines materiellrechtlichen Verfügungsanspruchs analog § 1004 Abs. 1 BGB herleiten könnte, ist zwischen den Parteien nicht wirksam zustande gekommen.

Hierfür fehlt es an dem gemäß § 130 Abs. 1 Satz 1 BGB erforderlichen Zugang einer wirksamen Vertragsannahme der Verfügungsbeklagten beim Verfügungskläger. Eine Ausnahme von dem Zugangserfordernis folgt hier weder aus § 152 BGB (a) noch aus § 151 Satz 1 BGB (b).

a) Anders als das Landgericht meint, genügt für einen wirksamen Vertragsschluss noch nicht, dass der Jagdvorstand die fragliche Vertragsurkunde unterschrieben hat. § 152 BGB ist, wie sich aus dessen Wortlaut bereits ergibt, nur auf die notarielle Beurkundung, nicht jedoch auf ein gesetzliches Schriftformerfordernis, wie es hier § 11 Abs. 4 Satz 1 BJagdG für den Abschluss eines Jagdpachtvertrages vorsieht, anwendbar (Palandt/Ellenberger, BGB, 70. Aufl., 2011, § 152 Rdnr. 1).

Aus § 154 Abs. 2 BGB lässt sich genauso wenig entnehmen, dass ein Zugang der Annahmeerklärung entbehrlich wäre. Zum einen findet die Vorschrift lediglich auf eine gewillkürte, nicht jedoch auf die hier vorliegende gesetzliche Schriftform Anwendung. Zum anderen soll die Regelung gerade nicht einen erforderlichen Vertragsschluss durch eine Beurkundung ersetzen – ansonsten läge gerade der nicht anwendbare Fall des § 152 BGB vor -, sondern sie baut vielmehr auf einer bereits erfolgten Einigung der Parteien auf und verlangt für den Vertragsschluss noch darüber hinaus zusätzlich eine schriftliche Fassung des Vereinbarten.

Bei der gesetzlich geltenden Schriftform wie im vorliegenden Falle ist mithin vom Grundsatz auszugehen, dass ein Vertrag unter Abwesenden nur dann rechtswirksam zustande kommen kann, wenn sowohl Antrag als auch Annahme in schriftlicher Form erklärt werden und in dieser Form dem anderen Vertragspartner auch zugehen (BGH, NJW 2010, 1518, 1519). Der Zugang einer empfangsbedürftigen, schriftlich verkörperten Annahmeerklärung geht dem anderen Teil regelmäßig erst dann zu, wenn das Schriftstück in dessen Herrschaftsbereich gelangt (BGH, NJW 2004, 2962, 2963). Ein Zugang der unterschriebenen Vertragsurkunde in diesem Sinne beim Verfügungsbeklagten hat unstreitig nicht stattgefunden. Allein die Übergabe der Urkunde an einen Dritten, nämlich die Untere Jagdbehörde, konnte gleichfalls zu keinem Zugang beim Verfügungskläger führen.

b) Allerdings gebietet die gesetzliche Schriftform für einen wirksamen Vertragsschluss nicht zwingend den Zugang einer von beiden Seiten unterzeichneten Vertragsurkunde beim Antragenden. Vielmehr kann dieser nach allgemeinen Vertragsgrundsätzen unter den Voraussetzungen des § 151 Satz 1 BGB auf den Zugang der Annahmeerklärung und damit auf die Urkundenübergabe verzichten, sofern dem nicht der jeweilige Zweck der Schriftform entgegensteht (BGH, Urteil vom 07. Juni 1995, Az.: VIII ZR 125/94, zitiert nach juris, Rdnr. 12, 13; BGH, NJW 2005, 2962, 2963; BGH, NJW 2010, 1516, 1518; Bork, in: Staudinger, BGB, 2010, § 151 Rdnr. 4).

Ob danach ein Verzicht auf eine Annahmeerklärung bei einem Jagdpachtertrag überhaupt grundsätzlich in Betracht kommen kann, erscheint im Hinblick auf den Formzweck des § 11 Abs. 4 Satz 1 BJagdG bereits zweifelhaft. Dieser erschöpft sich nämlich nicht allein darin, ein behördliches Beanstandungsverfahren entsprechend § 12 BJagdG zu ermöglichen und der Sicherheit des Rechtsverkehrs zu dienen, indem er den Beweis über Abschluss und Inhalt der getroffenen Vereinbarungen erleichtert, sondern dieser soll insbesondere auch die Vertragspartner wegen der gesetzlich vorgeschriebenen Mindestpachtdauer von 9 Jahren (§ 11 Abs. 1 Satz 1 BJagdG) vor der Eingehung einer übereilten langfristigen Bindung schützen (BGH, Urteil vom 13.04.1978, Az.: III ZR 89/76, zitiert nach juris, Rdnr. 22). Angesichts dieser Warn- und Übereilungsfunktion des § 11 Abs. 4 Satz 1 BJagdG ist ein Absehen vom Zugang der Annahmeerklärung zumindest bedenklich. Denn nicht nur das Unterzeichnen der Vertragsurkunde als solche, sondern auch das Erfordernis, die Urkunde anschließend in Richtung des Antragenden aus der Hand zu geben, und die Freiheit, bis zum Zugang der Annahme diese widerrufen zu können (§ 130 Abs. 1 Satz 2 BGB), beugen der Gefahr eines vorschnellen Vertragsschlusses mit vor. Diese Frage kann jedoch letztlich offen bleiben.

Ein Verzicht auf den Zugang der Annahmeerklärung im Sinne des § 151 Satz 1 BGB lässt sich nämlich in Anbetracht der gerade explizit gegenteiligen eidesstattlichen Versicherung des Verfügungsklägers und des übrigen unstreitigen Vorbringens der Parteien nicht mit der für eine Glaubhaftmachung nach Maßgabe der §§ 936, 920 Abs. 2, 294 ZPO bei einer einstweiligen Verfügung erforderlichen Überzeugung im Sinne einer überwiegenden Wahrscheinlichkeit prozessual feststellen.

Ausdrücklich ist ein solcher Verzicht nicht erklärt worden und auch für einen konkludenten Verzicht liegen insgesamt keine ausreichenden Anhaltspunkte vor.

Zwar mag der in Aussicht genommene Vertrag inhaltlich dem vorangegangenen nichtigen Jagdpachtvertrag größtenteils entsprochen haben, jedoch sind die beiden Verträge rechtlich unabhängig voneinander zu sehen, weil der umstrittene Vertragsschluss dem Vorstand erst auf Grund eines eigenständigen Beschlusses der kurz zuvor neu konstituierten Verfügungsbeklagten aufgegeben worden war. Zudem bestand auch inhaltlich im Hinblick auf eine Konkretisierung der Kündigungsklauseln im Vergleich zum nichtigen Vorgängervertrag, wie sich dem Protokoll der Mitgliederversammlung vom 11.03.2011 entnehmen lässt, inhaltlicher Änderungsbedarf. Der Umstand, dass das Jagdjahr unmittelbar bevorstand und es deshalb, um eine schnelle Jagdausübung zu ermöglichen, zweckmäßig gewesen wäre, auf eine Übergabe des unterzeichneten Jagdpachtvertrages seitens der Verfügungsbeklagten an den Verfügungskläger zu verzichten und diesen direkt bei der Unteren Jagdbehörde einzureichen, mag zwar prinzipiell zutreffen, vereinbart war eine solche Verfahrensweise zwischen den Parteien jedoch gerade nicht. Vielmehr beruhte die direkte Einreichung bei der Unteren Jagdbehörde allein auf einem Willensentschluss des Jagdvorstandes und war mit dem Verfügungskläger zuvor nicht abgesprochen worden.

Abgesehen davon hätte die Annahmeerklärung nach Unterzeichnung der Vertragsurkunde von allen Beteiligten auch unschwer anderweitig dem Verfügungskläger zugehen können, indem ihm etwa eine Kopie der allseits unterzeichneten und damit formwirksamen Urkunde sogleich zugeleitet worden wäre. Dass wenigstens eine derartige Annahmeerklärung im konkreten Fall unverzichtbar sein sollte, unterstreicht nachdrücklich die eigene eidesstattliche Versicherung des Verfügungsklägers, in der es nämlich noch weitergehend heißt:

Nach der Unterzeichnung durch alle Mitglieder und Genehmigung durch die Untere Jagdbehörde sollte mir eine Ausfertigung zur Verfügung gestellt werden (Bl. 135 oben, Bd. I d. A.).

Angesichts dieser unmissverständlichen Verlautbarung gleichwohl, sei es auch nur konkludent, von einem Verzicht einer Vertragsaushändigung an den Verfügungskläger auszugehen, erscheint nicht nur fernliegend, sondern auch sachlich deplaciert. Die eidesstattliche Versicherung verdeutlicht vielmehr das legitime Interesse des Verfügungsklägers, den Jagdpachtvertrag, seiner Bedeutung entsprechend, auch gleichsam schwarz auf weiß in den Händen haben zu wollen, weshalb auch aus seiner Sicht die Aushändigung der Urkunde, wenn schon nicht im Original, so doch vorab wenigstens in Kopie, einen unabdingbaren Teil des Vertragsschlusses darstellte. Von daher erscheint es nicht plausibel, dennoch von einem etwa konkludent vereinbarten Verzicht ausgehen zu wollen und dergestalt die laut Versicherung des Verfügungsklägers gerade eigens verabredete Aushändigung der Urkunde wieder ohne hinreichenden Grund vom eigentlichen Vertragsschluss loszulösen und zielgerichtet in Richtung eines nachträglichen Beweissicherungsinteresses, gegebenenfalls in entsprechender Anwendung des § 127 Abs. 2 Satz 2 BGB, umzufunktionieren.

3.

Angesichts dessen bedarf die weitere – sich nur im Falle des wirksamen, aber gerade nicht gegebenen Vertragsschlusses stellende – Frage, ob die vorsorglich mit Schreiben des Vorstandes vom 06. April 2011 erklärte Anfechtung wegen arglistiger Täuschung im Hinblick auf das bei Vertragsschluss vom Verfügungskläger nicht offenbarte Insolvenzverfahren gemäß den §§ 123, 142 Abs. 1 BGB zur rückwirkenden Nichtigkeit eines geschlossenen Vertrages geführt hätte – Entsprechendes gälte für die zugleich hilfsweise erklärte Kündigung -, keiner vertieften Erörterung und abschließenden Entscheidung mehr.

Allein der Ansicht des Landgerichts, dass Kündigungs- und Anfechtungsgründe der Klärung im Hauptsacheverfahren vorbehalten bleiben müssten, kann, soviel sei immerhin gesagt, zumindest in dieser allgemeinen Form nicht gefolgt werden. Einen allgemein gültigen Grundsatz, dass es im einstweiligen Verfügungsverfahren nicht auf rechtsvernichtende Kündigungs- oder Anfechtungsrechte ankäme, gibt es nicht. Vielmehr ist auch solcher Einwendungen wegen die Rechtslage stets oder grundsätzlich umfassend zu würdigen (Vollkommer, in: Zöller, ZPO, 28. Aufl., 2010, § 135 Rdnr. 7). Allein dem Besitzer, der sich gegen verbotene Eigenmacht zur Wehr setzt, können, wie § 863 BGB klarstellt, materielle Einwendungen, wie etwa Kündigung oder Anfechtung, nicht entgegengehalten werden. Beim Jagdausübungsberechtigten handelt es sich jedoch gerade nicht um einen rein possessorisch legitimierten Besitzer. Er kann sich deshalb auch nicht auf Besitzschutzvorschriften berufen (Metzger, in: Lorenz/Metzger/Stöckel, Jagdrecht, 4. Aufl., 2011, § 11 BJagdG, Rdnr. 8; Amtsgericht Walsrode, Urteil vom 20. September 2005, Az.: 7 C 713/05, zitiert nach juris, Rdnr. 14).

Ein Anfechtungsgrund der Verfügungsbeklagten aus § 123 Abs. 1 BGB wegen des vom Verfügungskläger bei Vertragsschluss nicht von sich aus angegebenen Insolvenzverfahrens erscheint im Übrigen zumindest nicht fernliegend. Eine Täuschung durch Verschweigen ist insbesondere dann denkbar, wenn der andere Teil nach Treu und Glauben redlicherweise eine Aufklärung erwarten durfte und für den Erklärenden eine entsprechende Aufklärungspflicht bestand. Danach sind wirtschaftliche Schwierigkeiten, die mit einer drohenden Zahlungsunfähigkeit einhergehen, bei erst zukünftig fällig werdenden Verpflichtungen, die sich wie bei Miet- oder Pachtverträgen üblicherweise über einen längeren Zeitraum erstrecken, regelmäßig offenzulegen (vgl. etwa Ellenberger, in: Palandt, BGB, 70. Aufl., 2011, § 123, Rdnr. 5 b). Dementsprechend dürfte auch ein laufendes Insolvenzverfahren beim Abschluss eines Jagdpachtvertrages dem Verpächter ungefragt zu offenbaren sein. Zum einen kann ein Jagdausübungsrecht ebenso wie die für die Jagd notwendigen Waffen einem Insolvenzbeschlag unterliegen, was unmittelbar eine Gefahr für die ordnungsgemäße Jagdausübung durch den Pächter mit sich bringt. Zum anderen ist aber auch nicht sichergestellt, dass Pachtzahlungen und die Begleichung von Wildschäden, von welchen nach dem Vertragsentwurf der Verfügungskläger die Verfügungsbeklagte freizustellen hatte, zukünftig erbracht werden. Es mag zwar sein, dass insbesondere dem Vorstandsvorsitzenden und möglicherweise auch dessen Sohn M. H. allgemein die wirtschaftlich schwierigen Verhältnisse des Verfügungsklägers bei Vertragsschluss bekannt waren. Den weitaus gravierenderen Umstand eines bereits seit geraumer Zeit sogar laufenden Insolvenzverfahrens hat der Verfügungskläger indes selbst erklärtermaßen nicht offengelegt, und dieses Verfahren war, so zumindest die eidesstattliche Versicherung des Vorstandsvorsitzenden G. H. vom 08. Juni 2011 (Bl. 206 Bd. I d. A.), dem Vorstand auch nicht bekannt.

Bedenken beständen allerdings andererseits wiederum, sofern jener Anfechtungsgrund besteht, im Hinblick auf eine Vertretungsmacht des Jagdvorstandes, deswegen eine Anfechtung gegenüber dem Verfügungskläger zu erklären. Im Grundsatz gilt zwar, dass der Jagdvorstand in seiner Vertretungsmacht nach außen nicht beschränkt ist. Etwas anderes ist jedoch dann anzunehmen, wenn eine Vertretungsmacht nach außen durch eindeutige Satzungsbestimmung beschränkt wird (BGH, Urteil vom 26. Februar 1964, Az.: V ZR 196/61, zitiert nach juris, Rdnr. 34, 35). So hat etwa das OLG Zweibrücken in einem Urteil vom 24. November 1998 (Az.: 4 U 2/98, zitiert nach juris, Rdnr. 32 – 34) in einem Fall, in dem die Entscheidung über die Verpachtung nach der Satzung der Genossenschaftsversammlung oblag, eine eigenständige Kündigung des Vorstandes für unwirksam erachtet, da eine solche als actus contrarius ebenso der Jagdgenossenschaft zufalle. In Anbetracht dessen, dass die Satzung der Verfügungsbeklagten in § 9 Nr. 3 sowohl die Entscheidung über die Form der Verpachtung als auch die Erteilung des Zuschlags der Zuständigkeit der Jagdgenossenschaftsversammlung zuweist, dürfte die Wirksamkeit einer Anfechtungserklärung allein von Seiten des Vorstandes, welcher zuvor hierzu keinen entsprechenden Beschluss der Jagdgenossenschaftsversammlung eingeholt hat, bedenklich erscheinen.

Die Anfechtungserklärung könnte zudem auch als sogenanntes In-Sich-Geschäft nach § 181 BGB in Verb. mit § 180 Satz 1 BGB deshalb unwirksam oder schwebend unwirksam sein, weil M. H. sowohl als Vorstand auf Seiten der Verfügungsbeklagten als auch als Mitpächter beim Vertragsschluss mitgewirkt hätte. Zudem hätte wohl auch für den Vorstandsvorsitzenden als Vater von M. H. entsprechend § 6 Abs. 2 Satz 3 der Satzung (Bl. 168 Bd. I d. A.) der Verfügungsbeklagten ein Mitwirkungsverbot bestanden.

4.

Was schließlich die seitens des Verfügungsklägers beanstandete Äußerung von M. H. am 23. April 2011 anbelangt, so scheidet ein Unterlassungsanspruch analog § 1004 Abs. 1 Satz 2 BGB in Verb. mit § 823 BGB ungeachtet des Vorstehenden bereits deshalb aus, weil nicht erkennbar ist, dass die Äußerung überhaupt der Verfügungsbeklagten zuzurechnen ist.

Nach der eidesstattlichen Versicherung des Verfügungsklägers handelte es sich um ein persönliches Gespräch mit M. H.. Von daher liegt es sehr nahe, dass dieser nichts anderes als eine rein private Rechtsmeinung äußerte und keine Erklärung für die Verfügungsbeklagte abgeben wollte, geschweige denn konnte. Daneben ist auch nur schwerlich nachvollziehbar, weshalb eine im privaten Rahmen geäußerte Meinungsäußerung, welche erkennbar von einer anderen rechtlichen Bewertung, nämlich einer Unwirksamkeit des Jagdpachtvertrages ausging, den Verfügungskläger in irgendeinem Recht verletzt haben könnte, zumal eine Wahrnehmung berechtigter Interessen im Sinne des § 193 StGB einem rechtswidrigen Handeln allemal im Weg stehen dürfte.

III.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO.

Der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit entspricht § 708 Nr. 6 ZPO in Verb. mit den §§ 711 Satz 1, 713, 542 Abs. 2 Satz 1 ZPO.

IV.

Den Streitwert für die Gebührenberechnung hat der Senat, ausgehend von den §§ 63 Abs. 2 Satz 1, 47 Abs. 1 und 2 Satz 1 GKG, entsprechend § 53 Abs. 1 Nr. 1 GKG in Verb. mit § 3 ZPO auf 4.000,– € festgesetzt.

Im einstweiligen Verfügungsverfahren entspricht es regelmäßig billigem Ermessen, im Hinblick auf den nur vorläufigen Regelungscharakter eines solchen Verfahrens ungefähr 1/3 des Hauptsachestreitwertes anzunehmen. Für den Hauptsachestreitwert wäre, da letztlich der Bestand des Jagdpachtvertrages im Streit steht, entsprechend § 41 Abs. 1 Satz 1 GKG die Jahrespacht maßgeblich, welche sich, bezogen auf den Anteil des Verfügungsklägers, auf 12.000,– € beliefe. Der Senat erachtet deshalb auch vor dem Hintergrund, dass wegen der beanstandeten Äußerung des M. H. der Bestand des Vertrages ebenfalls wesentlicher Streitpunkt der Parteien war, einen Gesamtstreitwert von 4.000,– € für angemessen.

V.

Der in der mündlichen Verhandlung gestellte Antrag der Verfügungsbeklagten auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für den Berufungsrechtszug war als unbegründet zurückzuweisen.

Bei der Verfügungsbeklagten handelt es sich um eine Körperschaft des öffentlichen Rechts, für die nur unter den besonderen Voraussetzungen des § 116 Satz 1 Nr. 2 ZPO Prozesskostenhilfe bewilligt werden darf. Es ist jedoch weder dargetan noch erkennbar, weshalb danach die Unterlassung einer Rechtsverfolgung durch die Verfügungsbeklagte allgemeinen Interessen im Sinne dieser Vorschrift zuwiderlaufen oder warum den Jagdgenossen als den am Gegenstand des Rechtsstreits im Hinblick auf die Pachteinnahmen wirtschaftlich Beteiligten eine Kostenaufbringung gegebenenfalls mit einer entsprechenden Umlage nicht möglich sein sollte.

Beschluss

1. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 4.000,– € festgesetzt.

2. Der Antrag der Verfügungsbeklagten auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für den Berufungsrechtszug wird zurückgewiesen.

Hinweis: Informationen in unserem Internetangebot dienen lediglich Informationszwecken. Sie stellen keine Rechtsberatung dar und können eine individuelle rechtliche Beratung auch nicht ersetzen, welche die Besonderheiten des jeweiligen Einzelfalles berücksichtigt. Ebenso kann sich die aktuelle Rechtslage durch aktuelle Urteile und Gesetze zwischenzeitlich geändert haben. Benötigen Sie eine rechtssichere Auskunft oder eine persönliche Rechtsberatung, kontaktieren Sie uns bitte.

Soforthilfe vom Anwalt!

Jetzt Hilfe vom Anwalt!

Rufen Sie uns an um einen Beratungstermin zu vereinbaren oder nutzen Sie unser Kontaktformular für eine unverbindliche Beratungsanfrage bzw. Ersteinschätzung.

Ratgeber und hilfreiche Tipps unserer Experten.

Lesen Sie weitere interessante Urteile.

Unsere Kontaktinformationen.

Rechtsanwälte Kotz GbR

Siegener Str. 104 – 106
D-57223 Kreuztal – Buschhütten
(Kreis Siegen – Wittgenstein)

Hier finden Sie uns!

Telefon: 02732 791079
(Tel. Auskünfte sind unverbindlich!)
Telefax: 02732 791078

E-Mail Anfragen:
info@ra-kotz.de
ra-kotz@web.de

zum Kontaktformular

Ersteinschätzungen nur auf schriftliche Anfrage per Anfrageformular.

Rechtsanwalt Hans Jürgen Kotz
Fachanwalt für Arbeitsrecht

Rechtsanwalt und Notar Dr. Christian Kotz
Fachanwalt für Verkehrsrecht
Fachanwalt für Versicherungsrecht
Notar mit Amtssitz in Kreuztal

Über uns

Bürozeiten:
MO-FR: 8:00-18:00 Uhr
SA & außerhalb der Bürozeiten:
nach Vereinbarung

Für Besprechungen bitten wir Sie um eine Terminvereinbarung!

Das sagen Kunden über uns
Unsere Social Media Kanäle

 

Termin vereinbaren

02732 791079

Bürozeiten:
Mo-Fr: 08:00 – 18:00 Uhr

Kundenbewertungen & Erfahrungen zu Rechtsanwälte Kotz. Mehr Infos anzeigen.

Ersteinschätzung

Wir analysieren für Sie Ihre aktuelle rechtliche Situation und individuellen Bedürfnisse. Dabei zeigen wir Ihnen auf, wie in Ihren Fall sinnvoll, effizient und möglichst kostengünstig vorzugehen ist.

Fragen Sie jetzt unverbindlich nach unsere Ersteinschätzung und erhalten Sie vorab eine Abschätzung der voraussichtlichen Kosten einer ausführlichen Beratung oder rechtssichere Auskunft.

Aktuelles Jobangebot

Juristische Mitarbeiter (M/W/D)
als Minijob, Midi-Job oder in Vollzeit.

mehr Infos