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Anforderungen an die Verkehrssicherungspflicht eines Straßenbaulastträgers

Oberlandesgericht des Landes Sachsen-Anhalt – Az.: 1 U 18/12 – Urteil vom 21.06.2012

Auf die Berufung der Beklagten wird das am 21. Dezember 2011 verkündete Urteil des Landgerichts Halle abgeändert und die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits beider Instanzen trägt der Kläger.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Gründe

Von der Bezugnahme auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil mit Darstellung etwaiger Änderungen oder Ergänzungen wird gemäß §§ 540 Abs. 2, 313a Abs. 1 Satz 1, 543 Abs. 1, 544 Abs. 1 Satz 1 ZPO i.V.m. § 26 Nr. 8 Satz 1 EGZPO abgesehen.

I.

Die zulässige Berufung ist begründet. Zu Recht wendet sich die Beklagte gegen die Auffassung des Landgerichts, sie habe dem Kläger wegen des Verstoßes gegen ihre Straßenverkehrssicherungspflicht Schadensersatz zu leisten. Der Beklagten ist nach dem vom Landgericht festgestellten Sachverhalt keine schadensursächliche Amtspflichtverletzung vorzuwerfen. Sie hat weder ihre Straßenverkehrssicherungspflicht verletzt noch hat eine unzureichende Überwachung der B. Straße in H. zur Zerstörung des Reifens des Klägers geführt (§§ 513 Abs. 1, 529 Abs. 1, 546, 286 ZPO).

1. Zutreffend geht das Landgericht von der Ausgestaltung der Straßenverkehrssicherungspflicht für die Gemeindestraße als Amtspflicht der insoweit die Straßenbaulast tragenden Stadt H. aus (§§ 10 Abs. 1, 3 Abs. 1 Nr. 3, 9 Abs. 1, 42 Abs. 1 Satz 3 StrG LSA). Anspruchsgrundlage sind danach Art. 34 Satz 1 GG und § 839 Abs. 1 Satz 1 BGB. § 823 BGB wird hierdurch verdrängt (Spindler, in: BeckOK-BGB, Stand: 1. März 2011, § 823 Rdn. 317 m.w.N.) und § 839 Abs. 1 Satz 2 BGB findet in diesem Bereich keine Anwendung (Palandt/ Sprau, BGB, 71. Aufl., § 839 Rdn. 57).

2. Das Landgericht hat ausgeführt, das in einem mit Wasser gefüllten Schlagloch des Straßenrandes steckende Rohr habe eine erhebliche Gefahr für den Verkehr dargestellt und somit Sicherungsmaßnahmen der Beklagten erfordert, die diese infolge ungenügender Kontrolle unterlassen habe. Das unzureichende Abfahren der Straße zwei Wochen vor dem Schadensereignis, das nach den Bekundungen des Zeugen M. eher ein Vorbeifahren gewesen sei, habe das Metallrohr nicht offenbart. Vielmehr habe die Beklagte die Bodensenken am Fahrbahnrand hingenommen. Es sei nicht nachzuvollziehen, dass eine ordnungsgemäße Sichtkontrolle während der folgenden zwei Wochen keine Anhaltspunkte für die Existenz des mit dem Erdreich fest verbundenen Rohres in einer der Senken geliefert hätte. Die wirtschaftlichen Erwägungen der Beklagten gingen fehl, schließlich habe die Feuerwehr die Gefahr innerhalb kurzer Zeit problemlos beseitigt.

Dies hält einer rechtlichen Nachprüfung durch den Senat nicht stand.

3. Der Träger der Straßenbaulast hat nicht für jede Gefährdung des eröffneten Verkehrs einzustehen. Seine Straßenverkehrssicherungspflicht ist auf die Gewährleistung eines dem regelmäßigen Verkehrsbedürfnis entsprechenden Zustandes gerichtet, was nicht völlige Gefahrlosigkeit bedeutet (BGH NJW 1989, 2808; allg. zum Umfang der Verkehrssicherungspflichten BGH NJW 2006, 2326). Zur Ermittlung der haftungsbegründenden Pflichtenlage der Beklagten bedarf es daher einer Gesamtabwägung aller Gesichtspunkte, zu denen die Art des Verkehrs, die wirtschaftliche Zumutbarkeit und das sich realisierende Risiko gehören. Dies lässt die angefochtene Entscheidung vermissen.

Zweifelsohne musste die Beklagte durch Beseitigung oder Warnung (vgl. OLG Hamm NZV 2005, 43) handeln, wenn ihr das im Bankett steckende Metallrohr bekannt gewesen wäre. Das Bankett darf keine zusätzlichen Gefahren heraufbeschwören, insbesondere keine schaftkantigen Hindernisse aufweisen (OLG Jena NZV 1999, 206; OLG Schleswig NZV 2005, 153). Von solch einer Kenntnis gehen aber weder der Kläger noch das Landgericht aus.

Nach unsichtbaren Schäden musste die Beklagte nicht suchen. Das ist nur anders, wenn deutliche Anhaltspunkte für solche Schäden vorliegen. Dann sind Maßnahmen zur Aufdeckung zu treffen (BGH NJW 1973, 277, 278; Palandt/Sprau, § 823 Rdn. 221). Das Landgericht stellt nicht fest und der Kläger trägt nicht vor, die Beklagte habe mit dem Rohr rechnen müssen. Hierauf gibt es keine Hinweise. Der Kläger beruft sich zur Entkräftung des Mitverschuldens sogar selbst darauf, sein Fahrer habe die Gefahr nicht erkannt. Welche besseren Erkenntnismöglichkeiten die Beklagte gehabt haben soll, macht das Landgericht nicht deutlich. Das Vorhandensein von Bodensenken, deren Hinnahme das Gericht der Beklagten anlastet, lieferte keine Anzeichen auf darin steckende gefährliche Gegenstände. Nicht die Bodensenke hat zum Schaden geführt, sondern das Metallrohr.

Es kommt danach ausschließlich darauf an, welche Überwachungsmaßnahmen der Beklagten für gewöhnlich abzuverlangen waren. Für Art und Häufigkeit der regelmäßig durchzuführenden Kontrollen ist das vermeintliche Gefahrenpotential maßgeblich, wie es nach der Bedeutung der Straße und deren Benutzung zu erwarten ist (Spindler, § 823 Rdn. 321 m.w.N.). Die letzte Kontrollfahrt der Beklagten fand am 2. Juli 2007, also knapp zwei Wochen vor dem Schadensereignis statt. Der angefochtenen Entscheidung ist nicht eindeutig zu entnehmen, ob das Landgericht verlangt, die Beklagte habe in kürzeren Abständen kontrollieren müssen, oder ob es meint, die Qualität der Kontrolle sei unzureichend gewesen. Beides wäre unrichtig. Es war ausreichend, die B. Straße jeden Monat zu kontrollieren und dies durch eine Kontrollfahrt zu tun. Dabei musste dem Bankett, entgegen der im Berufungsrechtszug geäußerten Auffassung des Klägers, keine gesteigerte Aufmerksamkeit gewidmet werden. Es genügte, einen Blick auf das Bankett zu werfen, ohne es so genau zu inspizieren, dass man das Rohr in der Senke hätte bemerken müssen.

Das Rohr steckte nicht etwa in der asphaltierten Fahrbahn, sondern im unbefestigten Seitenstreifen. Dem Landgericht ist zuzugeben, dass auch dieser Bereich der Verkehrssicherungspflicht der Beklagten unterfällt (§ 2 Abs. 2 Nr. 1 StrG LSA), dies aber nur in einem eingeschränkten Umfang. Bankette sind nicht zur regelmäßigen Benutzung durch den Fahrzeugverkehr bestimmt (BGH NVwZ-RR 1989, 456, 457). Gemäß § 2 Abs. 1 StVO müssen Fahrzeuge die Fahrbahn benutzen, zu der der Seitenstreifen nicht gehören. Das Bankett dient nur dem Ausnutzen der vollen Fahrbahnbreite, dem langsamen und vorsichtigen Ausweichen und der Aufnahme des von der Fahrbahn abkommenden Verkehrs (BGH NVwZ-RR 2005, 362, 363; OLG Braunschweig NZV 2002, 563, 564; OLG Nürnberg NZV 2004, 363). Dem durfte sich auch die Überwachungsintensität der Beklagten anpassen. Dass die Beklagte wusste, dass der in den Agrarhandel einfahrende Verkehr regelmäßig das Bankett benutzte, ist nicht vorgetragen und liegt eher fern, zumal diese Nutzung gerade nicht dem nach den Straßenverhältnissen zu Erwartenden entsprach und möglicherweise sogar verboten war (vgl. §§ 17 Abs. 2 Satz 1, 18 Abs. 1 Sätze 1 u. 2 StrG).

Die B. Straße ist eine im Ort verlaufende Sackgasse und wird vorwiegend vom LKW- und landwirtschaftlichen Verkehr befahren. Selbst für diese Fahrzeuge ist die Fahrbahn in der Begegnung ausreichend breit. Dies hat der Zeuge G. vor dem Landgericht so bekundet und der Kläger selbst stützt sich darauf, ausschließlich zum linken Einbiegen in das Grundstück des Agrarhandels das rechte Bankett genutzt zu haben. Schlaglöcher oder größere Senken stellen sich danach als kein Gefahrenmoment dar, da erstens normalerweise überhaupt kein Anlass besteht, in den Bereich des Seitenstreifens zu fahren, und LKW sowie Traktoren mit solchen gut erkennbaren Hindernissen im Rahmen der innerhalb geschlossener Ortschaften zulässigen Geschwindigkeiten in der Regel keine Probleme haben. Sie richten sich anhand des äußeren Erscheinungsbildes der Straße darauf ein.

Hinzu kommt das Moment der Zumutbarkeit, welches das Landgericht nur im Zusammenhang mit der nicht entscheidungsrelevanten Beseitigung des Rohres erörtert. Die Bedeutung der Straße als Zufahrt für die ansässigen Firmen und der sie prägende Verkehr rechtfertigen es auch aus wirtschaftlichen Gesichtspunkten heraus nicht, die Kontrollen zu Fuß durchzuführen, denn nur auf diese Weise könnte nach der Lebenserfahrung ein sich in einer Senke des Banketts befindendes Rohr erkannt werden und zwar bei einer 7,00 m oder 7,50 m breiten Straße, wie sie sich auf der Anlage B1 darstellt, auch nur dann, wenn man die richtige Straßenseite abgeht.

4. Im Ergebnis kommt es nicht einmal auf die Überwachungspflichtverletzung der Beklagten an. Die Parteien tragen nicht vor und das Landgericht stellt nicht ordnungsgemäß fest, dass eine ausreichende Kontrolle der Beklagten die Gefahr aufgedeckt hätte.

Die Darlegungs- und Beweislast für die haftungsbegründende Kausalität trifft den Kläger (Palandt/Sprau, § 823 Rdn. 54). Er muss darlegen und beweisen, dass das Rohr bei der zumutbaren Überwachung der Straße entdeckt worden wäre (BGH NJW 2004, 1381). Gleichwohl trägt der Kläger vor, das Rohr sei in der Pfütze nicht zu sehen gewesen und zuvor sei dieser Bereich von seinem Fahrer und anderen ohne Schaden passiert worden. Der Zeuge G. mutmaßt hierzu, das Metallrohr sei durch die einbiegenden Gespanne möglicherweise freigespült worden. Das Landgericht hält es dennoch für nicht nachvollziehbar, dass sich zwischen dem 2. Juli 2007 und dem 15. Juli 2007 keine Anhaltspunkte für die Existenz des Rohres gefunden hätten. Damit werden zu geringe Anforderungen an den Kausalitätsnachweis gestellt. Das Landgericht hätte sich davon überzeugen müssen, dass die Beklagte bei der ihr obliegenden Überwachung das Metallrohr erkannt hätte (§ 286 Abs. 1 Satz 1 ZPO).

Möglicherweise sind die Ausführungen des Landgerichts so zu verstehen, dass die Einzelrichterin meint, für die Ursächlichkeit der Überwachungspflichtverletzung spreche der erste Anschein. Hierfür fehlt es allerdings an einem typischen Geschehensablauf. Es ist gerade nicht selbstverständlich, anlässlich einer Sichtkontrolle ein in einer Senke steckendes Rohr zu erkennen. Dies würde hier zunächst trockenes Wetter zum Zeitpunkt der Kontrolle voraussetzen. Bei Regen war das Rohr, wie der Schaden und das Klagevorbringen zeigen, nicht zu sehen. Außerdem steht nicht einmal fest, wann sich das Rohr tatsächlich zeigte, weil nämlich viel für ein Auswaschen der Senke und ein allmähliches Freispülen des Rohres spricht. Da das Landgericht den Umfang seiner Überwachungsanforderungen nicht einmal deutlich macht, fehlt der angestellten Vermutung jede Grundlage. Die Anwendung der Grundsätze über den Beweis des ersten Anscheins ist immer erst dann geboten, wenn das Schadensereignis nach allgemeiner Lebenserfahrung eine typische Folge der Pflichtverletzung darstellt (BGH NJW 1994, 945, 946; 2004, 1381 f.).

Tatsächlich sieht der Senat keinen ausreichend belegten ursächlichen Zusammenhang zwischen der behaupteten Pflichtverletzung und dem Schaden. Es steht nicht fest, dass anlässlich einer weiteren Kontrolle zwischen dem 2. Juli und dem 15. Juli 2007 das Rohr bemerkt worden wäre. Diese Wertung drängt sich allein schon deshalb auf, weil die Erkennbarkeit eine nicht mit Wasser gefüllte Senke voraussetzte. Die Beklagte hätte also bei trockenem Wetter kontrollieren müssen. Außerdem ist völlig offen, wann das Rohr erstmalig sichtbar wurde. Zur täglichen Kontrolle bei trockenem Wetter oder zur Überprüfung jeder Pfütze war die Beklagte nicht verpflichtet.

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II.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO.

Die Revision ist nicht zugelassen. Die Sache wirft keine entscheidungserheblichen Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung auf und weder die Fortbildung des Rechts noch die Wahrung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung erfordern die Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 Satz 1 ZPO).

 

 

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