Skip to content

Anforderungen an Dienstunfallmeldung

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof – Az.: 3 ZB 16.732 – Beschluss vom 03.12.2018

I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

II. Der Kläger trägt die Kosten des Antragsverfahrens.

III. Der Streitwert wird für das Antragsverfahren auf 5.000 Euro festgesetzt.

Gründe

Der Antrag auf Zulassung der Berufung bleibt ohne Erfolg, weil die geltend gemachten Zulassungsgründe nicht vorliegen. Das Verwaltungsgericht hat im Ergebnis zu Recht entschieden, dass der Kläger keinen Anspruch auf Anerkennung des Ereignisses vom 19. Februar 2002 als Dienstunfall und einer posttraumatischen Belastungsstörung als Dienstunfallfolge hat.

1. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Gerichtsbescheids (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) bestehen nicht. Ernstliche Zweifel im Sinne dieser Vorschrift, die die Zulassung der Berufung rechtfertigen, sind zu bejahen, wenn ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine einzelne erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt wird und die Zweifel an der Richtigkeit einzelner Begründungselemente auf das Ergebnis durchschlagen. Dies ist vorliegend nicht der Fall.

Der Kläger ist der Auffassung, dass seine am 18. Februar 2004 bei der Bezirksfinanzdirektion Regensburg eingegangene Dienstunfallmeldung vom 15. Februar 2004 ausreichend gewesen sei. Soweit im angefochtenen Urteil für eine Dienstunfallmeldung vorausgesetzt werde, dass der Körperschaden, der durch das Unfallereignis ausgelöst worden sein solle, genau bezeichnet werde, stehe dies im Widerspruch zum Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 18. Dezember 1969 (II C 37.68 – BVerwGE 34, 343), wonach nur das Ereignis als solches gemeldet werden müsse, nicht jedoch eine konkrete Unfallfolge. Das – vom Kläger ordnungsgemäß ausgefüllte – Formular zur Meldung eines Dienstunfalls enthalte keine ausdrücklichen Fragen hinsichtlich des Körperschadens, der durch den Dienstunfall eingetreten sei.

posttraumatischen belastungsstörung
(Symbolfoto: Ground Picture/Shutterstock.com)

Darüber hinaus habe sich das Verwaltungsgericht mit der für den Kläger vorgetragenen Darstellung nicht auseinander gesetzt, dass es vorliegend für den Dienstherrn ohne weiteres erkennbar gewesen sei, um welche Körperfolge es gehe. Der Dienstunfallmeldung sei der Hergang des Attentats im Einzelnen exakt zu entnehmen, so dass klar gewesen sei, dass der Kläger dabei physisch nicht verletzt worden, jedoch absolut schockiert gewesen sei, so dass er mit einem befreundeten Psychologen gesprochen und eine Therapie bei diesem begonnen habe. Im Fall des Amoklaufs an der Staatlichen Wirtschaftsschule Freising, der nicht den Kläger allein betroffen habe, sei dem Dienstherrn durch eine Reihe weiterer Fälle bekannt gewesen, dass die betroffenen Beamten sämtlich eine posttraumatische Belastungsstörung erlitten hätten.

Dem Kläger werde zu Unrecht eine Verletzung seiner Mitwirkungspflichten angelastet, obwohl für ihn dargelegt worden sei, dass er dienstunfallbedingt – selbst noch bei der Vorsprache bei seiner Bevollmächtigten 2014 – nicht in der Lage gewesen sei, sich weiter mit der Angelegenheit auseinanderzusetzen. Über diese Frage habe das Gericht ohne vorherige medizinische Aufklärung durch einen Sachverständigen mangels eigener Kompetenz nicht entscheiden können.

Diese Einwände begründen keine ernstlichen Zweifel an der Ergebnisrichtigkeit des angefochtenen Gerichtsbescheids. Das Bundesverwaltungsgericht hat mit Urteil vom 30. August 2018 (2 C 18.17 – ECLI:DE:BVerwG:2018:300818U2C18.17.0, zur Veröffentlichung in BVerwGE vorgesehen) – entgegen der Rechtsauffassung des Klägers – entschieden, dass sich die Meldepflicht des § 45 Abs. 2 BeamtVG auch auf zunächst nicht bemerkbare Unfallfolgen bezieht und deshalb eine zunächst noch nicht bemerkbare, aber innerhalb von zehn Jahren eingetretene Unfallfolge auch dann gesondert zu melden ist, wenn der Beamte den Unfall bereits zuvor fristgerecht gemeldet hat. Diesem Erfordernis hat der Kläger nicht Rechnung getragen.

Zunächst ist ein nach § 45 Abs. 1 BeamtVG meldepflichtiger Unfall nicht nur der – feststehende, ohne Weiteres als solcher zu erkennende – Dienstunfall, der zweifelsfrei Unfallfürsorgeansprüche auslöst, sondern auch ein Unfallereignis, das in Ausübung des Dienstes eingetreten ist und nur möglicherweise – aktuell oder später – einen Körperschaden verursacht und somit Unfallfürsorgeansprüche auslöst (BVerwG a.a.O. Rn. 13). Diese Voraussetzung hat der Kläger mit seiner Unfallmeldung vom 15. Februar 2004 erfüllt. Ist nach der Unfallmeldung im Zeitpunkt der Entscheidung über das Vorliegen eines Dienstunfalls (noch) kein Körperschaden, der auch in einer behandlungsbedürftigen psychischen Erkrankung liegen kann, eingetreten, ist eine Anerkennung des Unfallgeschehens als Dienstunfall – unabhängig von der hier vom Kläger bemängelten Ausgestaltung des dafür vorgesehenen Formblatts – (noch) nicht möglich, wohl aber eine Bestätigung, dass sich der Unfall in Ausübung des Dienstes ereignet hat (BVerwG a.a.O. Rn. 16). Letzteres ist indes im vorliegenden Fall niemals streitig gewesen. Ein zunächst nicht erkennbarer, aber noch innerhalb der Zehnjahresfrist des § 45 Abs. 2 Satz 1 BeamtVG diagnostizierter Gesundheitsschaden ist als Unfallfolge nach § 45 Abs. 2 Satz 2 BeamtVG innerhalb dreier Monate zu melden. Das bedeutet, dass auch eine weitere, erst später bemerkbar gewordene Unfallfolge erneut die Meldepflicht des § 45 Abs. 2 BeamtVG auslöst, also auch dann, wenn schon zuvor der Unfall gemeldet worden ist (BVerwG a.a.O. Rn. 22). Diesem Meldeerfordernis ist der Kläger nicht nachgekommen. Es lässt sich auch nicht mit der Erwägung ersetzen, der Dienstherr habe sich schon denken können, welches Krankheitsbild vorliegen werde. Denn der Kläger hat insoweit innerhalb der materiellen Ausschlussfrist des § 45 Abs. 2 BeamtVG – die nicht verlängerbar ist und unabhängig davon gilt, ob sie im Einzelfall wegen Unwissenheit über rechtliche oder tatsächliche Umstände oder aus Unvermögen nicht eingehalten worden ist – nichts vorgetragen; es liegt auch weder ein ärztliches Attest oder eine von einem Therapeuten festgestellte Diagnose noch eine Rechnung über eine Behandlung vor. Für die Anerkennung einer posttraumatischen Belastungsfolge als Dienstunfallfolge kann es nicht genügen, allein darauf zu verweisen, dass man einen Amoklauf miterleben musste, der – unbestritten – das sog. A1-Kriterium erfüllt (Ereignis von katastrophalem Ausmaß oder außergewöhnlicher Bedrohung, das bei fast jedem ein tiefe Verzweiflung hervorrufen würde [ICD-10] bzw. Konfrontation mit ernsthaften Verletzungen oder drohendem Tod [DSM-IV], vgl. BayVGH, U.v. 14.12.2015 – 3 B 13.920, 13.921, 13.922 – juris Rn. 44 ff.).

2. Wie sich schon aus Vorstehendem ergibt, weist die Rechtssache auch nicht die ihr vom Kläger beigelegte grundsätzliche Bedeutung auf (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO).

Der Kläger wirft auch in Bezug auf diesen Zulassungsgrund die Frage auf, welche Angaben eine erstmalige Anzeige eines Dienstunfalls enthalten muss, damit aufgrund der Anzeige eine Anerkennung erfolgen könne. Entgegen dem angefochtenen Gerichtsbescheid, der die Angabe verlange, welchen konkreten Körperschaden der Beamte durch das Ereignis erlitten habe, vertrete das Bundesverwaltungsgericht im Urteil vom 18. Dezember 1969 (II C 37.68 – BVerwGE 34, 343) die Auffassung, es müsse nur das Ereignis als solches gemeldet werden, nicht jedoch eine konkrete Unfallfolge. Das Landesamt für Finanzen verweise in den angefochtenen Bescheiden für seine Auffassung, es müsse auch der konkrete Körperschaden dargelegt werden, auf verschiedene Urteile des Bundesverwaltungsgerichts, des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz sowie der Verwaltungsgerichte Augsburg und München. Diese beträfen aber nicht die erstmalige Anzeige eines Dienstunfalls, vielmehr gehe es in diesen darum, dass nach Anerkennung eines Ereignisses als Dienstunfall später weitere Dienstunfallfolgen eintreten, die der betroffene Beamte ebenfalls als Dienstunfallfolgen anerkannt haben wolle. Da es im vorliegenden Fall nicht um die Anerkennung einer weiteren Dienstunfallfolge gehe, sondern um die erstmalige Meldung eines Dienstunfalls, sei zu klären ob bei einer solchen erstmaligen Meldung eines Ereignisses als Dienstunfall die Schilderung des Ereignisses ausreichend sei, wenn diese erkennen lasse, dass das geschilderte Ereignis als Dienstunfall anerkannt werden solle und gegebenenfalls hieraus Fürsorgeansprüche abgeleitet werden sollen. Letzteres reiche nach Auffassung des Klägers aus, weil die Behörde in Kenntnis des konkreten Vorfalls weitere Untersuchungen anstellen könne. Zudem enthalte das Formular zur Dienstunfallfürsorge selbst keine Frage zum Körperschaden.

Die angesprochene Rechtsfrage ist indes nicht klärungsbedürftig, weil das bereits genannte Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 30. August 2018 (2 C 18.17) – wie schon unter 1. dargestellt – die Rechtslage dahingehend geklärt hat, dass die Meldepflicht nach § 45 Abs. 2 BeamtVG sich auch auf zunächst nicht bemerkbare Unfallfolgen bezieht, weshalb eine zunächst noch nicht bemerkbare, aber innerhalb von zehn Jahren eingetretene Unfallfolge auch dann gesondert zu melden ist, wenn der Beamte den Unfall bereits zuvor fristgerecht gemeldet hat (Leitsatz 2). Damit hat sich das Bundesverwaltungsgericht erkennbar und im (a.a.O. Rn. 22) enthaltenen Fundstellennachweis ausdrücklich von seiner Entscheidung in BVerwGE 34, 343 distanziert. Es hat weiter hervorgehoben, dass eine Unfallmeldung nach § 45 Abs. 1 und Abs. 2 BeamtVG nicht dadurch entbehrlich wird, dass der Dienstvorgesetzte Kenntnis von dem Unfall hat und deshalb verpflichtet ist, den Unfall zu untersuchen. Das gelte selbst dann, wenn die Untersuchung bereits eingeleitet sei. Da die Regelung des Untersuchungsverfahrens die Meldepflichten – auch nicht ausnahmsweise – ersetzt, sondern diese lediglich ergänzt (BVerwG a.a.O. Rn. 26), greift auch der ohne Substanz gebliebene Vorhalt des Klägers, der Dienstherr hätte von sich aus weitere Untersuchungen anstellen können, nicht.

Da damit die im angegriffenen Gerichtsbescheid vertretene Rechtsauffassung im Ergebnis bestätigt worden ist, kommt auch eine Zulassung wegen (nachträglich) eingetretener Divergenz (vgl. Happ in Eyermann, VwGO, 15. Aufl. 2019, § 124 Rn. 40 m.w.N.) nicht in Betracht. Dabei kann die Frage einer über die unterlassene Meldepflicht hinausgehenden, vorwerfbaren Mitwirkungspflichtverletzung des Klägers durch Nichtbeantwortung der behördlichen Nachfragen offenbleiben.

3. Ein Verfahrensmangel, auf dem die Entscheidung beruhen kann (§ 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO), liegt nicht vor.

Der Kläger rügt, das Verwaltungsgericht habe es unterlassen, ein mit Schriftsätzen vom 21. Dezember 2015 und 14. März 2016 beantragtes Sachverständigengutachten zu der Behauptung einzuholen, er sei aufgrund der durch das Ereignis vom 19. Februar 2002 eingetretenen Schädigung im Jahre 2004 und danach nicht in der Lage gewesen, Schreiben des Landesamts für Finanzen zu dem Vorgang zu beantworten. Diese Frage habe das Verwaltungsgericht nicht aus eigener Sachkunde beantworten können. Hätte es den gestellten Beweisanträgen stattgegeben, hätte das Gutachten die Behauptung voraussichtlich bestätigt. Das Gutachten hätte belegt, dass die vom Gericht für wesentlich gehaltene Pflichtverletzung von Seiten des Klägers unverschuldet gewesen sei, da er durch das Ereignis gerade daran gehindert gewesen sei, diese Pflicht zu erfüllen. Diese Folge des Vorgangs, der als Dienstunfall anerkannt werden solle, könne dem Kläger nicht zugerechnet werden. Das Gericht hätte dann feststellen müssen, dass der Kläger hier mit der Unfallmeldung vom 15. April 2004 alles in seiner Macht stehende getan habe, um die Anerkennung des Dienstunfalls zu erreichen.

Damit kann der Kläger im Verfahren auf Zulassung der Berufung nicht durchdringen.

Zum einen handelt es sich bei den schriftlich angekündigten Beweisanträgen um bloße Anregungen, das Gericht möge entsprechende Ermittlungen anstellen. Solche Ermittlungen haben sich nach Lage der Dinge aber nicht aufgedrängt. Vielmehr hat das Verwaltungsgericht – nachdem der Beklagte ihm mit Schriftsatz vom 18. Februar 2016 eine Übersicht über die Krankheitstage des Klägers von 2002 bis 2016 vorgelegt hatte – der Bevollmächtigten des Klägers mit Schreiben vom gleichen Tag ausdrücklich mitgeteilt, es halte eine Beweiserhebung nicht für erforderlich, da anhand der in Bezug genommenen Rechtsprechung keine Zweifel bestünden, dass der noch dienstfähige Kläger in der Lage gewesen sei, die behauptete posttraumatische Belastungsstörung innerhalb von zehn Jahren nach dem genannten Ereignis dem Dienstherrn zu melden. Vor diesem Hintergrund hätte es zunächst nahe gelegen, das mit Schriftsatz vom 21. Dezember 2015 erklärte Einverständnis mit einer Entscheidung des Verwaltungsgerichts ohne mündliche Verhandlung zu widerrufen und nicht nur die Beweisanregung in einem weiteren Schriftsatz zu wiederholen; jedenfalls hätte der Kläger einen Antrag auf mündliche Verhandlung stellen müssen, mit dem er eine Entscheidung des Verwaltungsgerichts über seinen (dann noch zu stellenden) Beweisantrag hätte erreichen können. Denn das Verlangen, eine Beweisaufnahme durchzuführen, beinhaltet notwendigerweise das Bestreiten, es lägen die Voraussetzungen für eine Entscheidung durch Gerichtsbescheid nach § 84 Abs. 1 Satz 1 VwGO vor. Ein solcher Verfahrensfehler – so er denn vorläge – ist mit einem Antrag auf mündliche Verhandlung leichter und schneller zu beseitigen. Nach der Konzeption der Verwaltungsgerichtsordnung ist zur Klärung des entscheidungserheblichen Sachverhalts grundsätzlich das Verwaltungsgericht als Eingangsgericht berufen; Mängel in der Tatsachenfeststellung sind mit dem Antrag auf mündliche Verhandlung dort zu beheben. Der allgemeine Grundsatz, dass ein Beteiligter nicht in seinem Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt ist, wenn er eine ihm verfahrensrechtlich eröffnete zumutbare Möglichkeit nicht genutzt hat, sich schon in der Vorinstanz rechtliches Gehör zu verschaffen, ist nach Auffassung des Senats auf Verfahrensfehler übertragbar (vgl. Neumann in jurisPR-BVerwG 9/2006 Anm. 4).

Zum anderen kann der angefochtene Gerichtsbescheid schon deshalb nicht auf dem behaupteten Verfahrensfehler beruhen, weil die Zehnjahresfrist des § 45 Abs. 2 BeamtVG eine materielle Ausschlussfrist darstellt, die nicht verlängert werden kann (Plog/Wiedow, § 45 BeamtVG Rn. 38). Deshalb läuft die Zehnjahresfrist unabhängig davon ab, ob der Betroffene die Unfallfolge erkannt hat (BVerwG, U.v. 28.2.2002 – 2 C 5.01 – juris Rn. 17). Nichts anderes gilt in Bezug auf die behauptete Unfähigkeit, sich mit dem Unfallereignis von 2002 weiter auseinanderzusetzen.

4. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1 und 3, § 52 Abs. 2 GKG.

Mit der Ablehnung des Antrags auf Zulassung der Berufung wird der Gerichtsbescheid des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).

Hinweis: Informationen in unserem Internetangebot dienen lediglich Informationszwecken. Sie stellen keine Rechtsberatung dar und können eine individuelle rechtliche Beratung auch nicht ersetzen, welche die Besonderheiten des jeweiligen Einzelfalles berücksichtigt. Ebenso kann sich die aktuelle Rechtslage durch aktuelle Urteile und Gesetze zwischenzeitlich geändert haben. Benötigen Sie eine rechtssichere Auskunft oder eine persönliche Rechtsberatung, kontaktieren Sie uns bitte.

Soforthilfe vom Anwalt!

Jetzt Hilfe vom Anwalt!

Rufen Sie uns an um einen Beratungstermin zu vereinbaren oder nutzen Sie unser Kontaktformular für eine unverbindliche Beratungsanfrage bzw. Ersteinschätzung.

Ratgeber und hilfreiche Tipps unserer Experten.

Lesen Sie weitere interessante Urteile.

Unsere Kontaktinformationen.

Rechtsanwälte Kotz GbR

Siegener Str. 104 – 106
D-57223 Kreuztal – Buschhütten
(Kreis Siegen – Wittgenstein)

Hier finden Sie uns!

Telefon: 02732 791079
(Tel. Auskünfte sind unverbindlich!)
Telefax: 02732 791078

E-Mail Anfragen:
info@ra-kotz.de
ra-kotz@web.de

zum Kontaktformular

Ersteinschätzungen nur auf schriftliche Anfrage per Anfrageformular.

Rechtsanwalt Hans Jürgen Kotz
Fachanwalt für Arbeitsrecht

Rechtsanwalt und Notar Dr. Christian Kotz
Fachanwalt für Verkehrsrecht
Fachanwalt für Versicherungsrecht
Notar mit Amtssitz in Kreuztal

Über uns

Bürozeiten:
MO-FR: 8:00-18:00 Uhr
SA & außerhalb der Bürozeiten:
nach Vereinbarung

Für Besprechungen bitten wir Sie um eine Terminvereinbarung!

Das sagen Kunden über uns
Unsere Social Media Kanäle

 

Termin vereinbaren

02732 791079

Bürozeiten:
Mo-Fr: 08:00 – 18:00 Uhr

Kundenbewertungen & Erfahrungen zu Rechtsanwälte Kotz. Mehr Infos anzeigen.

Ersteinschätzung

Wir analysieren für Sie Ihre aktuelle rechtliche Situation und individuellen Bedürfnisse. Dabei zeigen wir Ihnen auf, wie in Ihren Fall sinnvoll, effizient und möglichst kostengünstig vorzugehen ist.

Fragen Sie jetzt unverbindlich nach unsere Ersteinschätzung und erhalten Sie vorab eine Abschätzung der voraussichtlichen Kosten einer ausführlichen Beratung oder rechtssichere Auskunft.

Aktuelles Jobangebot

Juristische Mitarbeiter (M/W/D)
als Minijob, Midi-Job oder in Vollzeit.

mehr Infos