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Anforderungen an eine anleger- und objektgerechte Anlageberatung

Verharmlosung Anlagerisiken

LG Hamburg – Az.: 319 O 267/18 – Urteil vom 28.11.2019

I. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 15.450,- € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.04.2016 zu zahlen Zug um Zug gegen Übertragung der Beteiligung des Klägers an der E. O. Beteiligungsgesellschaft mbH & Co. KG mit einer Beteiligungssumme in Höhe von 15.000,- €, Beteiligungsnummer… .

II. Es wird festgestellt, dass sich die Beklagte mit der Annahme der Leistung gemäß Ziffer I. in Annahmeverzug befindet.

III. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 526,58 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 16.10.2019 zu zahlen.

IV. Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

V. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

Der Kläger begehrt von der Beklagten die Rückabwicklung seiner Beteiligung an der Vermögensanlage LombardClassic 2 im Wege des Schadensersatzes.

Die Beklagte bietet Anlageberatern und Beratungsgesellschaften ein Haftungsdach. Ein mit ihr vertraglich verbundener Vermittler ist der Zeuge S. S., der als Vertreter der Beklagten Beratungsleistungen an Anleger erbracht hat.

Die Vermögensanlage LombardClassic 2 bot Anlegern die Möglichkeit, sich als stiller Gesellschafter an der E. O. Beteiligungsgesellschaft mbH & Co. KG zu beteiligen, die der L. H. GmbH & Co. KG Darlehen gewährte, welche dem Betrieb des Geschäfts mit Lombardkrediten diente.

Der Kläger zeichnete am 06.03.2013 eine Beteiligung als stiller Gesellschafter an der E. O. Beteiligungsgesellschaft mbH & Co. KG mit einer Einlage in Höhe von 15.000,00 € zuzüglich Agio in Höhe von 450,00 €. Wegen der Einzelheiten der Beitrittserklärung wird auf die Anlage K 19 Bezug genommen. Im Vorfeld der Zeichnung ließ sich der Kläger von dem Zeugen S. beraten. Der Zeuge S. beriet den Kläger bereits viele Jahre hinsichtlich dessen Vermögensanlagen.

Nachdem der Kläger im Jahre 2007 auf Anraten des Zeugen S. Anlagen getätigt hatte, die sich negativ entwickelten, bestand ab Ende 2008 zunächst kein Kontakt mehr zwischen dem Kläger und dem Zeugen. Im Jahr 2011 nahm der Zeuge, der sich zwischenzeitlich selbständig gemacht hatte, den Kontakt wieder auf. Er bot ihm eine langfristige Depotbetreuung und eine unabhängige Beratung an, u.a. mit E-Mail vom 11.05.2019 gemäß Anlage K 1. Im September 2011 machte der Zeuge den Kläger auf die streitgegenständliche Beteiligungsmöglichkeit aufmerksam. Mit E-Mail vom 22.09.2011 übersandte der Zeuge dem Kläger Unterlagen zu dem Vorgängerfonds Schroeder Lombard (u.a. die Kurzbroschüre gemäß Anlage K 4) und wies darauf hin, dass der „LombardClassic2“ Ende September/Anfang Oktober zur Verfügung stehen und „quasi identisch“ zu dem Vorgängerfonds sein werde. Im Betreff der Mail heißt es: „Lombardkreditbeteiligung: Alternative zum Festgeld“. Am Ende der Mail heißt es: „Thema Risiko noch mal auf den Punkt: Festgeld – FidentumLombard – klassische Unternehmensanleihe!“ Der Zeuge verwies zudem auf die Homepage des Emissionsunternehmens F., auf der der Kläger demnächst alle wichtigen aktuellen Informationen zum FidentumLombard 2 finde könne. Dort ist u.a. die Rede von einem „Beteiligungsangebot als Festgeldersatz“, „attraktiver Verzinsung“ und einem „ertragreichen und vor allem sicheren Beteiligungsangebot“.

Unter dem 21.10.2011 versandte der Zeuge erneut eine E-Mail an den Kläger. Im Betreff heißt es: „Hohe Zinsen bei Festgeldalternative: Lombard“ und im ersten Satz „Wie angekündigt hier nun die Informationen zur Festgeldalternative FidentumLombard Classic 2: Eckdaten: Verzinsung 7,15 %, Risiko: Festgeld < FidentumLombard Classic 2 < klassische Unternehmensanleihe“. Wegen der Einzelheiten wird auf die Anlage K 6 Bezug genommen. Als PDF-Dateien waren u.a. angehängt der Verkaufsprospekt gemäß Anlage K 8 und das Exposé gemäß Anlage K 7.

In einer E-Mail vom 23.01.2013 bezeichnete der Zeuge S. FidentumLombard unter Ziffer 3. als „SICHERE Anlage“. Wegen der Einzelheiten wird auf die Anlage K 9 Bezug genommen.

In einer zweiten E-Mail vom 23.01.2013 erklärte der Zeuge: „Das Produkt wurde so konzipiert, daß das Risiko zwischen Festgeld und einer herkömmlichen Unternehmensanleihe liegt! Deshalb ist auch die Formulierung „Ein Beteiligungsangebot als Festgeldalternative“ legitim“. Wegen der Einzelheiten wird auf die Anlage K 10 Bezug genommen.

Nach mehreren Telefonaten schickte der Zeuge dem Kläger die E-Mail vom 15.02.2013 gemäß Anlage K 11, in der er das Vorgehen für eine Zeichnung der Anlage erläuterte und der als PDF-Dateien die Rahmenvereinbarung gemäß Anlage K 12, der Persönliche Analysebogen vom 13.02.2013 gemäß Anlage K 13 und das Anlageberatungsprotokoll vom 13.02.2013 gemäß Anlage K 14 beigefügt waren. Am Ende der E-Mail war die „Anlage zum Anlageberatungsprotokoll vom 13.02.2013 für Geschlossene Fonds (Beteiligungen)“ abgedruckt. Unter der Rubrik „Aufklärung über Risiken“ sind dort diverse Risiken aufgeführt.

Am Vormittag des 06.03.2013 fand ein einstündiges Gespräch bei dem Zeugen S. statt, bei dem das Beratungsprotokoll gemäß Anlage K 16 unterzeichnet wurde. Unter der Überschrift „Wesentliche Gründe für die Empfehlungen“ ist die Rede von einer „Beteiligung mit geringem Risiko“. Es wurde auch ein neuer Analysebogen gefertigt und unterzeichnet. Wegen der Einzelheiten wird auf die Anlage K 17 Bezug genommen.

Mit Schreiben seiner Prozessbevollmächtigten vom 10.03.2016, Anlage K 38, forderte der Kläger die Beklagte auf, bis zum 17.03.2016 ihre Bereitschaft zur Übernahme seines Fondsanteils bei gleichzeitiger vollständiger Kompensation seiner Vermögenseinbußen zu erklären. Mit Schreiben vom 01.04.2016, Anlage K 39, erklärte die Beklagte, sie werde keine Zahlungen leisten und eine Verhandlung über Ansprüche des Klägers finde „explizit NICHT“ statt.

Die Vermögensanlage entwickelte sich nicht prospektgemäß. Das Pfandleihhaus belieh in großem Umfang Inhabergrundschuldbriefe und Inhaberaktien. Mit Bescheid vom 04.12.2015 forderte die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht die L. H. GmbH & Co. KG auf, das ihrer Ansicht nach ohne Erlaubnis betriebene Kreditgeschäft sofort einzustellen und die Darlehensverträge abzuwickeln. Über das Vermögen der Anlagegesellschaft wurde ein Insolvenzverfahren eröffnet.

Der Kläger trägt Folgendes vor:

Anforderungen an eine anleger- und objektgerechte Anlageberatung
(Symbolfoto: Von Pressmaster/Shutterstock.com)

Die Beteiligung sei im Hinblick auf die von ihm geäußerten Anlageziele nicht geeignet gewesen. Er habe dem Zeugen S. wiederholt gesagt, weitere Anlagen sollten unbedingt seinem vorsichtig-konservativen Anlegerprofil entsprechen. Der Zeuge habe sowohl in seinen E-Mails als auch in den diversen Telefonaten immer wieder die Sicherheit der Anlage herausgestellt. Der auffällig starke Akzent auf dem Aspekt Sicherheit habe offenkundig sein starkes Bedürfnis nach einer sicheren Kapitalanlage bedienen sollen. Er habe aufgrund der Schilderungen des Zeugen das Angebot passend zu seinem Sicherheitsbedürfnis empfunden. Auch in dem Gespräch am 06.03.2013 habe der Zeuge S. immer wieder den Vergleich zum Festgeld gezogen und den Aspekt der Sicherheit hervorgehoben, er habe die Anlage als konservativ sichere, zuverlässige und trotzdem äußerst renditestarke Anlageform mit kurzer Laufzeit empfohlen. Im Verlauf des Ausfüllens des Analysebogens und der Beitrittserklärung habe der Zeuge dann noch das Kreuzchen bei der Risikoklasse 4 gesetzt. Er habe dies abschwächend mit der Aussage kommentiert, das müsse man lediglich formalitätshalber machen, damit man die Anlage im technischen Sinne einer Unternehmensanleihe überhaupt zeichnen könne. Bei der Vorlage des Anlageberatungsprotokolls zur Unterschrift sei ihm der Anhang zum Protokoll nicht vorgelegt worden, so dass er sich nicht über das bestehende Risiko im Klaren gewesen sei.

Er habe den Emissionsprospekt im Jahre 2011 nicht durchgelesen. Er habe zu der Zeit überhaupt keine Kapitalanlage tätigen wollen und sei erst im Jahre 2013, nachdem der Zeuge ihn beharrlich „bearbeitet“ habe, letztlich zu einem Anlageentschluss gekommen. Den ihm im Jahre 2011 förmlich aufgedrängten Emissionsprospekt hab er inhaltlich nicht zur Kenntnis genommen. Der Prospekt sei in mehreren Punkten fehlerhaft. Wegen der Einzelheiten der gerügten Fehler wird auf die Ausführungen auf den Seiten 36 ff. der Klage Bezug genommen.

Bei Kenntnis der tatsächlichen Risiken hätte er die Anlage nicht gezeichnet.

Der Kläger beantragt, wie erkannt.

Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.

Sie trägt Folgendes vor:

Der Kläger sei im Hinblick auf die Vermögensanlage LombardClassic 2 ordnungsgemäß beraten worden. Die Anlage habe den Anlageerfahrungen des Klägers und seiner Risikobereitschaft entsprochen. Zu seinen Anlageerfahrungen habe der Kläger angegeben, dass er bereits Anlageerfahrungen mit durchaus fünfstelligen Beträgen in Immobilien/Immobilienfonds, Aktien/Aktienfonds, Mischfonds, Fremdwährungen/Fremdwährungsfonds, Altersvorsorgeprodukten und auch Beteiligungen gehabt habe. Die Risiken der Beteiligung seien ausführlich auf den Seiten 15 – 19 des Prospekts dargestellt. In dem Gespräch am 06.03.2013 habe der Zeuge S. die Anlage nochmals ausführlich vorgestellt und sei die Risikohinweise auf den Seiten 15 – 19 mit dem Kläger durchgegangen, wie sich aus dem Beratungsprotokoll gemäß Anlage B 4 ergebe. Der Zeuge habe die Beteiligung nicht als absolut sichere Kapitalanlage oder etwaige Risiken verharmlosend oder Risiken negierend dargestellt, sondern zutreffend das Konzept vorgestellt und erläutert und seine aus ex ante -Sicht vertretbare Einschätzung mitgeteilt, dass er die Eintrittswahrscheinlichkeit der Risiken aufgrund der Struktur der Beteiligung für eher gering halte, weshalb es sich aus seiner Sicht um eine „Beteiligung mit geringem Risiko“ handle. Der Zeuge S. habe den Kläger als sehr kritischen Anleger kennengelernt, der sich Anlagen stets gründlich habe erklären lassen. Der Kläger habe die Anlage immer genau verstehen wollen und habe nur dann gezeichnet, wenn er das Konzept selbst für überzeugend gehalten habe. Dabei habe der Kläger beim Beratungsprozess, der stets länger gedauert habe, auch immer viele Fragen gestellt. Anlageentscheidungen habe er erst beim zweiten oder dritten Termin nach entsprechender Bedenkzeit getroffen. Da in Werbeunterlagen zu der Beteiligung teilweise auf eine „Alternative zum Festgeld“ Bezug genommen worden sei, habe der Zeuge dies in der E-Mail aufgegriffen. Im Einzelnen habe der Zeuge nochmals auf den Prospekt verwiesen. Er selbst habe die Anlage nicht mit einem Festgeld gleichgesetzt. Dem Kläger sei auch bewusst gewesen, dass es eine risikolose Anlage mit einer Rendite in der prognostizierten Größenordnung von mehr als 7 % nicht gebe. Sie habe den Prospekt einer ordnungsgemäßen Plausibilitätsprüfung unterzogen. Fehler weise der Prospekt nicht auf. Der Kläger habe sich in Kenntnis aller Risiken und aufgrund seines Interesses an den prospektierten Zinsausschüttungen für die Investition entschieden und hätte die Beteiligung in jedem Fall gezeichnet.

Das Gericht hat den Kläger persönlich angehört und Beweis erhoben durch Vernehmung des Zeugen S. S.. Wegen des Ergebnisses der Anhörung und der Beweisaufnahme wird auf das Sitzungsprotokoll vom 08.08.2019 Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

I.

Die zulässige Klage hat auch im Ergebnis Erfolg.

1.

Der Kläger hat einen Anspruch gegen die Beklagte auf Schadensersatz wegen fehlerhafter Anlageberatung im Zusammenhang mit der Zeichnung der streitgegenständlichen Beteiligung.

Der Kläger kann Rückabwicklung der am 06.03.2013 gezeichneten Beteiligung im Wege des Schadensersatzes verlangen.

a)

Zwischen dem Kläger und der Beklagten bestand unstreitig ein Beratungsvertrag. Für etwaige Beratungspflichtverletzungen hat die Beklagte einzustehen.

Auf Grund des Beratungsvertrags war die Beklagte zu einer anleger- und objektgerechten Beratung verpflichtet. Inhalt und Umfang der Pflichten aus einem Anlageberatungsvertrag hängen von den Umständen des Einzelfalls ab. Die Grundsätze der anleger- und objektgerechten Beratung gebieten, dass die Beratung speziell auf die Bedürfnisse, die Interessen, die Vermögensverhältnisse und das Anlageziel des Kunden zugeschnitten sein muss und sich insbesondere auf die Eigenschaften und Risiken der verschiedenen in Betracht kommenden Anlagen zu erstrecken hat (grundlegend: BGH, Urteil vom 06.07.1993, Az. XI ZR 12/93, BGHZ 123, 126). Der Berater muss über alle Umstände und Risiken, die für die Anlageentscheidung Bedeutung haben oder haben können, richtig und vollständig informieren. Während die Aufklärung des Kunden über diese Umstände richtig und vollständig zu sein hat, muss die Bewertung und Empfehlung eines Anlageobjektes unter Berücksichtigung der genannten Gegebenheiten ex ante betrachtet lediglich vertretbar sein. Das Risiko, dass sich eine Anlageentscheidung im Nachhinein als falsch erweist, trägt der Kunde (vgl. nur BGH, Urteil vom 21.03.2006, Az. XI ZR 63/05, Rn. 12 m. w. N., abrufbar bei juris).

b)

Gemessen hieran hat das Gericht die Überzeugung gewonnen, dass die Beratung nicht anleger- und objektgerecht war, weil der Kläger über die mit der Beteiligung verbundenen Risiken nicht hinreichend aufgeklärt wurde.

Zwar kann die geschuldete Aufklärung über die wesentlichen Umstände einer angebotenen Beteiligung auch durch die Übergabe eines Prospekts erfolgen, sofern dieser nach Form und Inhalt geeignet ist, die nötigen Informationen wahrheitsgemäß und verständlich zu vermitteln (BGH, Urteil vom 12.12.2013, Az. III ZR 404/12, Rn. 12; abrufbar bei juris) und er dem Anlageinteressenten so rechtzeitig vor dem Vertragsschluss übergeben wird, dass sein Inhalt noch zur Kenntnis genommen werden kann (BGH, Urteil vom 16.03.2017, Az. III ZR 489/16, Rn. 19; BGH, Urteil vom 14.04.2011, Az. III ZR 27/10, Rn. 7; abrufbar bei juris). Es ist jedoch bereits fraglich, ob die Überlassung des Emissionsprospekts als PDF-Datei mit der E-Mail vom 21.10.2011 als ordnungsgemäße Übergabe des Prospekts im Sinne der Rechtsprechung gelten kann. Die Zusendung erfolgte nach dem unbestritten gebliebenen Vortrag des Klägers zu einem Zeitpunkt, zu dem der Kläger gar kein Interesse an einer Kapitalanlage hatte und daher auch keine Veranlassung, sich näher mit dem Initiativ-Vorschlag des Zeugen S. zu befassen. Die Überlassung der PDF-Datei erfolgte fast eineinhalb Jahre vor Zeichnung und lässt damit jeglichen zeitlichen Zusammenhang zu dieser vermissen. Dieser fehlende zeitliche Zusammenhang dürfte auch der Grund dafür sein, dass der Zeuge S. in der Anlage zum Anlageberatungsprotokoll gemäß Anlage K 15 als Datum für den Erhalt des Prospekts in elektronischer Form nicht den 21.10.2011, sondern den 23.01.2013 vermerkt hat. Mit der E-Mail vom 23.01.2013 gemäß Anlage K 9 ist der Prospekt allerdings nicht als PDF-Datei versandt worden, vielmehr hat der Zeuge S. nur einen Link angegeben, über den der Kläger sich den Prospekt hätte anschauen und herunterladen können. Für die Aufklärung eines Anlegers reicht aber der Hinweis auf die Einstellung des Prospekts auf der Homepage des Unternehmens und damit die Downloadmöglichkeit nicht aus (BGH, Urteil vom 15.05.2014, III ZR 368/13).

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Letztlich kann dahingestellt bleiben, ob die Überlassung des Prospekts in Form der PDF-Datei mit der E-Mail vom 21.10.2011 für die Aufklärung des Klägers ausreichte. Denn selbst wenn man dies zugunsten der Beklagten bejahen würde, wäre der Kläger über die mit der Beteiligung verbundenen Risiken nicht hinreichend aufgeklärt worden.

Zwar weist der Prospekt ausdrücklich auf die mit der Beteiligung als stiller Gesellschafter verbundenen Risiken hin und zeigt auch ein Totalverlustrisiko auf. Jedoch ist der Umstand, dass ein rechtzeitig übergebener Emissionsprospekt die Risiken der Anlage hinreichend verdeutlicht, kein Freibrief für den Berater, Risiken abweichend hiervon darzustellen und ein Bild zu zeichnen, das die Hinweise und Erläuterungen im Prospekt entwertet oder für die Entscheidungsbildung des Anlegers mindert (BGH, Urteil vom 14.04.2011, Az. II ZR 27/10, abrufbar bei juris). Eine Pflichtverletzung liegt damit auch dann vor, wenn in der Beratung die im Prospekt dargestellten Risiken derart verharmlost werden, dass der Anleger eine falsche Vorstellung von deren Ausmaß und Erheblichkeit erhält (OLG Frankfurt, Urteil vom 18.03.2016, Az. 13 U 55/14, BeckRS 2016, 102841 m.w.N.). So liegt der Fall hier. Das Gericht ist nach der Anhörung des Klägers und der Beweisaufnahme unter Berücksichtigung der Vorgeschichte und der Umstände der Zeichnung davon überzeugt, dass dem Kläger kein zutreffendes Bild von den mit der Beteiligung verbundenen Risiken vermittelt wurde, sondern die bestehenden Risiken heruntergespielt und verharmlost wurden.

Der Kläger hatte zwar bereits zuvor risikoreiche Anlagen getätigt und war dabei auch nicht unerhebliche Risiken eingegangen, der Kläger hat aber in der mündlichen Verhandlung glaubhaft und schlüssig dargelegt, dass er im Zeitpunkt der Zeichnung der hier in Rede stehenden Beteiligung nicht bereit war, ein derartiges unternehmerisches Risiko einzugehen und auch davon ausging, dass die Beteiligung ein solches Risiko tatsächlich nicht birgt.

Der Kläger hat insoweit in seiner Anhörung ausgeführt, er sei ein total vorsichtiger Anleger, in der Finanzkrise sei er noch mal vorsichtiger geworden, er habe keine Risiken eingehen wollen, das sei ihm – u.a. wegen schlechter Erfahrungen in der Finanzkrise – ein rotes Tuch. Das habe er dem Zeugen S. mehrfach am Telefon gesagt. Er habe zudem gar keine Lust mehr gehabt, irgendwelche weiteren Anlagen zu tätigen. Es sei immer schon so gewesen, dass er sein Geld nicht proaktiv habe vermehren wollen, seine generelle Haltung gegenüber Finanzdingen sei passiv. Herr S. habe gewusst, dass er ein gebranntes Kind gewesen sei und auf keinen Fall ein Risiko gewollt habe.

Der Zeuge S. hat diese Angaben des Klägers zu seiner fehlenden Risikobereitschaft im Ergebnis bestätigt. Er hat bekundet, der Kläger habe gesagt, dass er „risikoavers“ sei und nur ein geringes Risiko eingehen wolle. Ob der Kläger dem Zeugen gesagt hat, er wolle auf keinen Fall ein Risiko eingehen oder er wolle nur ein geringes Risiko eingehen, kann dahinstehen. In jedem Falle war der Zeuge S. verpflichtet, die mit der Beteiligung an dem Fonds LombardClassic 2 verbunden Risiken aufzuzeigen und nicht herunterzuspielen und den Kläger damit in die Lage zu versetzten, auf Grundlage dieser Informationen eine Entscheidung zu treffen.

Stattdessen hat der Zeuge S. in Kenntnis dessen, dass der Kläger kein oder allenfalls ein geringes Risiko eingehen wollte, immer wieder hervorgehoben, wie sicher die Anlage sei, insbesondere dadurch, dass er sie als „Festgeldalternative“ dargestellt hat, um so den „risikoaversen“ Kläger zur Zeichnung einer Unternehmensbeteiligung zu bewegen, die durchaus nicht risikoarm war. Dadurch hat er die im Prospekt aufgezeigten Risiken derart verharmlost, dass der Kläger eine falsche Vorstellung von deren Ausmaß und Erheblichkeit erhielt.

Bereits in seinen ersten E-Mails vom 22.09.2011 (Anlage K 2) und 21.10.2011 (Anlage K 6) bezeichnete der Zeuge die Beteiligung als „Alternative zum Festgeld“. In der E-Mail vom 23.01.2013 (Anlage K 9) bezeichnete er die Beteiligung als „sichere Anlage“, wobei er das Wort „sicher“ in Großbuchstaben schrieb und dadurch den angeblich hohen Sicherheits-Charakter der Anlage zusätzlich herausstellte. In der E-Mail vom 23.01.2013 (Anlage K 10) erklärte er dem Kläger, warum die Formulierung „ein Beteiligungsangebot als Festgeldalternative“ legitim sei. Der Kläger hat in der mündlichen Verhandlung erklärt, auch in dem Beratungsgespräch am 06.03.2013 habe der Zeuge den Vergleich mit dem sicheren Festgeld gezogen. In den E-Mails hat der Zeuge nicht nur nicht auf das tatsächlich bestehende Totalverlustrisiko der Beteiligung hingewiesen, sondern das tatsächlich bestehende Risiko völlig negiert. Es entsteht ein total verzerrtes Bild, indem die Sicherheit einer Festgeldanlage suggeriert wird, die eine der sichersten Anlageformen überhaupt darstellt und die bis zu einem Betrag von 100.000,00 € der Einlagensicherung unterliegt, wohingegen die in Rede stehende Beteiligung tatsächlich einem unternehmerischen Risiko mit der Möglichkeit eines Totalverlustes des eingesetzten Kapitals darstellt. Die faktische Gleichstellung beider Anlageformen ist nicht nur beschönigend, sondern schlicht falsch und gaukelt den Anlegern eine Sicherheit vor, die tatsächlich nicht besteht.

Der Zeuge hat immer wieder das Bild einer weitestgehend risikolosen Anlage gezeichnet, so dass für den Leser der E-Mails der Gesamteindruck entsteht, die Beteiligungsmöglichkeit sei genauso oder fast genauso sicher wie eine Festgeldanlage. Noch in der mündlichen Verhandlung am 08.08.2019 hat der Zeuge die Frage bejaht, ob es richtig sei, die Anlage als Alternative zum Festgeld zu bezeichnen. Erstens sei die Anlage so beworben worden und zweitens sei das Risiko eine statistische Schwankungsgröße. Vor dem Hintergrund sei die Einordnung als „Alternative zum Festgeld“ völlig richtig. Auch im Beratungsprotokoll gemäß Anlage K 16 spricht der Zeuge von einer Beteiligung mit „geringem Risiko“. Auf Nachfrage hat er die Beteiligung inhaltlich in die Risikoklasse 2 eingestuft.

Der dem Kläger durch die E-Mails vermittelte Eindruck wurde durch die ihm übersandten Unterlagen verstärkt. In dem mit E-Mail vom 21.10.2011 als PDF-Datei übersandten Kurzprospekt (Exposé) gemäß Anlage K 7 wird das Beteiligungskonzept vorgestellt, ohne dass Risiken aufgezeigt werden. Es wird ein hohes Maß an Sicherheit suggeriert. Durch das Schaubild auf Seite 3 und nochmals am Ende des Prospekts wird plakativ die Sicherheit der Anlage bei kurzer Laufzeit und einem Ertrag von 7,15 % p.a. hervorgehoben. Es sollte Sicherheit durch die Besicherung durch Wertgegenstände gegeben sein. Im Kurzprospekt werden auch in der Beschreibung der Konzeption Risiken an keiner Stelle erwähnt. Vielmehr wird mit einer Beleihungsgrenze von 20 % bis 50 % und dem Umstand geworben, dass nur „exklusive Wertgegenstände und hochwertige Handelswaren“ beliehen werden, die zudem von Experten begutachtet werden sollten. Selbst im Insolvenzfalle L.s seien die Anleger durch die Abtretung der Pfandkreditforderungen besichert.

Auch der in der E-Mail vom 21.10.2011 enthaltene Brief aus „Der Platow“ vom 20.12.2010, der von der Anlage als „Lukrative Alternative zum Festgeld“ spricht, enthält keinen Hinweis auf ein irgendwie geartetes Risiko.

Aus der Anhörung des Klägers ergibt sich, dass der Eindruck bei ihm verblieben ist, die Anlage biete eine hohe Sicherheit. Es wurde deutlich, dass er davon ausging, dass man sich nicht klassisch als Unternehmer mit den entsprechenden Risiken beteiligt, sondern dass das Investment so sicher ist wie eine Festgeldanlage. Entsprechendes hat er bekundet.

Der Zeuge S. hat die Anlage auch mit dem Hinweis auf feste Zinsen beworben. So ist beispielsweise in der E-Mail vom 21.10.2011 gemäß Anlage K 6 die Reden von einer „Verzinsung“ von 7,15 %. Auch dadurch wurden dem Kläger Parallelen zu einer Festgeldanlage suggeriert.

Der nach allem bei dem Kläger entstandene Eindruck einer sicheren Anlage wurde auch durch die nachfolgende Beratung nicht mehr geschmälert.

Soweit die Beklagte sich darauf beruft, der Kläger sei mündlich über die Risiken der Beteiligung aufgeklärt worden, so kann dem nicht gefolgt werden. Zwar hat der Zeuge S. ausgesagt, er sei mit dem Kläger die Abbildung in der Anlage K 4 durchgegangen und habe mit ihm besprochen, was passieren müsse, damit die Ausschüttungen reduziert würden oder die Anlage einen Verlust erleide. Das habe er „kurz dekliniert bis zum Totalverlust“. Er habe erläutert, dass es bei einer Häufung von solchen Szenarien auch an die Substanz der Anlage gehen könne, also an das investierte Geld. Sie hätten darüber gesprochen, was passieren müsste, damit die gesamte Anlage verloren gehen sollte. Jedoch hat der Zeuge weiter bekundet, er und der Kläger seien zu dem Schluss gekommen, dass schon „ganz viel passieren“ müsste, dass es dazu komme. Das hätten sie als relativ unwahrscheinlich eingeschätzt.

Selbst wenn die diesbezüglichen Schilderungen des Zeugen zuträfen, vermag die Kammer dies nicht als echte Aufklärung über das Totalverlustrisiko einzuordnen. Selbst wenn der Zeuge die Möglichkeit des Verlusts des angelegten Geldes anhand der Anlage K 4, die sich nur mit der Reduzierung von Auszahlungen und nicht mit einem Totalverlustrisiko befasst, tatsächlich angesprochen haben sollte, so wird aus seinen Ausführungen deutlich, dass er dies im selben Atemzug durch die Annahme, das sei bei der vorausgesetzten Häufung von Szenarien äußert unwahrscheinlich, sofort wieder relativiert hat. Etwaig angesprochene Risiken wären durch die in den Monaten zuvor und in dem Gespräch am 06.03.2013 selbst erfolgten überaus positive Beschreibung der Anlage durch den Zeugen und die übermittelten Unterlagen so in den Hintergrund getreten, dass sich beim Kläger kein zutreffendes Bild von den Risiken der Anlage verfestigen konnte.

Der Zeuge konnte sich nicht erinnern, in dem Gespräch am 06.03.2013 weitere Risiken angesprochen zu haben mit Ausnahme dessen, dass er darauf hingewiesen habe, dass man die Beteiligung nicht verkaufen oder kündigen könne. Soweit in der Anlage zu dem von dem Kläger unterschriebenen Beratungsprotokoll gemäß Anlage K 16 unter der Rubrik „Aufklärung über Risiken“ angekreuzt ist, der Kläger sei auf weitere Risiken hingewiesen worden, so kommt dem keine eigenständige Bedeutung zu. Wie der Zeuge auf Nachfrage eingeräumt hat, hatte er sowohl das Anlageberatungsprotokoll gemäß als auch die Anlage dazu gemäß Anlage K 16 schon vor dem Gespräch am 06.03.2013 ausgefüllt inklusive des Setzens der Kreuze vor den einzelnen Risiken unter der Überschrift „Aufklärung über Risiken“, „weil es ja Standardsachen seien“. Außerdem hat der Zeuge auf Nachfrage bestätigt, dass er den Eindruck hatte, der Kläger sei über die Anlage schon im Bilde „nach den zwei, drei Monaten, in denen das Ganze schon lief“. Vor dem Hintergrund ist nicht anzunehmen, der Zeuge habe den Kläger tatsächlich über (weitere) Risiken aufgeklärt. Der Kläger hat erklärt, der Zeuge habe ihm gegenüber kein einziges Risiko erwähnt. Hätte der Zeuge auch nur ein einziges Risiko ihm gegenüber erwähnt, dann wäre das ganze Kartenhaus, mit dem der Zeuge ihm immer Sicherheit suggeriert hätte, komplett zusammengefallen, dann hätte er das Ganze nie gezeichnet. Der Kläger hat zudem nachvollziehbar bekundet, dass er sich den Prospekt nicht angeguckt habe.

Die Frage, ob der Prospekt fehlerhaft ist, ist nicht entscheidungserheblich und kann daher offen bleiben.

c)

Das Verschulden der Beklagten wird vermutet, § 280 Abs. 1, S. 2 BGB.

d)

Die Beratungspflichtverletzung war auch kausal für die Anlageentscheidung des Klägers. Zu seinen Gunsten streitet die Vermutung aufklärungsrichtigen Verhaltens, die zu einer Beweislastumkehr führt; der Aufklärungspflichtige muss beweisen, dass der Anleger die Kapitalanlage auch bei richtiger Aufklärung erworben hätte (BGH, Beschluss vom 09.03.2011, Az. XI ZR 191/10, abrufbar bei juris m.w.N.). Den ihr obliegenden Nachweis hat die Beklagte nicht geführt.

Der Umstand, dass dem Kläger der Prospekt vor Zeichnung vorlag, lässt einen entsprechenden Rückschluss nicht zu. Trotz der Übergabe des Prospekts war der Kläger – wie oben dargelegt – nicht hinreichend über die bestehenden Risiken aufgeklärt.

e)

Der Kläger ist gemäß § 249 Abs. 1 BGB so zu stellen, als wenn er die Beteiligung nicht abgeschlossen hätte. Er kann daher Rückzahlung der Beteiligungssumme zuzüglich des Agios Zug um Zug gegen Übertragung der Beteiligung verlangen.

2.

Die Feststellung des Annahmeverzugs resultiert aus dem spätestens in der Klageerhebung liegenden Angebot der Klägerin auf Übertragung der gezeichneten Beteiligung.

3.

Der Zinsanspruch ergibt sich in dem tenorierten Umfang aus den §§ 286, 288 BGB. Die Beklagte befindet sich mit der Zahlung aufgrund ihres Schreibens vom 01.04.2016, mit dem sie sowohl eine Zahlung als auch eine Verhandlung über Ansprüche des Klägers kategorisch ablehnte, seit diesem Tag in Verzug. Eine Mahnung war aufgrund dieser ernsthaften und endgültigen Erfüllungsverweigerung gemäß § 286 Abs. 2 Ziffer 3. BGB entbehrlich.

4.

Aus den unter Ziffer 1. genannten Gründen steht dem Kläger auch ein Anspruch auf Erstattung der ihm entstandenen vorgerichtlichen Kosten für das Anwaltsschreiben vom 10.03.2016 gemäß Anlage K 38 in Höhe von 526,58 € zu, entsprechend 50 % einer 1,3-Geschäftsgebühr von 422,50 €, einer Auslagenpauschale in Höhe von 20,00 € und Umsatzsteuer in Höhe von 84,08 €. Die vorgerichtliche Einschaltung der Rechtsanwälte stellte eine zweckentsprechende Maßnahme der Rechtsverfolgung dar.

II.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf § 709 ZPO.

 

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