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Stufenklage – Anforderungen an das Vorliegen

Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht

Az: 3 W 10/12

Beschluss vom 15.02.2012


Auf die Beschwerde der Beklagten wird der Streitwertbeschluss der Einzelrichterin der 2. Zivilkammer des Landgerichts Itzehoe vom 8. September 2011 wie folgt geändert: Der Wert des Streitgegenstandes wird auf bis zu 4.500 € festgesetzt.

Das Beschwerdeverfahren ist gerichtsgebührenfrei, Kosten werden nicht erstattet.

Gründe

Die Streitwertbeschwerde ist zulässig, auch wenn sie erst mit dem am 6. Februar 2012 bei dem Landgericht eingegangenen Schriftsatz, worin die Beklagte ausdrücklich erklärt, ihr Schriftsatz vom 27. Dezember 2011 solle als Beschwerde gewertet werden, formgerecht erhoben wäre. Denn auch dann ist die 6-Monats-Frist aus den §§ 68 Abs. 1 S. 3, 63 Abs. 3 S. 2 GKG jedenfalls gewahrt.

Die Streitwertbeschwerde, mit der die Beschwerdeführerin die Herabsetzung des vom Landgericht mit 16.000 € festgesetzten Streitwertes auf einen deutlich geringeren Betrag erstrebt, hat auch in der Sache Erfolg.

Das Landgericht ist ausweislich seines Nichtabhilfebeschlusses vom 6. Februar 2012 i.V.m. seiner Verfügung vom 25. Januar 2012 davon ausgegangen, dass § 44 GKG einschlägig sei, also eine Stufenklage erhoben und deshalb maßgeblich der (höhere) Wert der Leistungsstufe nach der ursprünglichen Vorstellung der Klägerin sei, die insoweit am Ende der (bedingten) Klagschrift vom 4. März 2011 unter Verweis auf ein Parallelverfahren einen Betrag von 16.700 € genannt hatte. Eine echte Stufenklage, für die § 44 GKG gilt, setzt indes voraus, dass nicht nur Hilfsansprüche auf Auskunft und ggf. eidesstattliche Versicherung erhoben werden, sondern auch ein Hauptanspruch – in der Regel ein Leistungsanspruch – rechtshängig gemacht wird, wobei aber gemäß § 254 ZPO der Hauptanspruch zunächst unbestimmt bleiben und nur auf das gerichtet sein kann, was der jeweilige Beklagte aus dem zugrundeliegenden Rechtsverhältnis nach Rechnungslegung bzw. Vorlage des Vermögensverzeichnisses und eidesstattlicher Versicherung schuldet. Eine solche echte Stufenklage i.S.v. § 254 ZPO und § 44 GKG erfordert, dass der Leistungsantrag der letzten Stufe sogleich eingeklagt wird und lediglich die Bezifferung vorbehalten bleibt. Sie liegt noch nicht vor, wenn der Kläger – zulässig und zur Kostenersparnis ggf. auch sachdienlich (soweit nicht Verjährungshemmung erreicht werden muss) – nur Hilfsansprüche auf Auskunft und eidesstattliche Versicherung rechtshängig macht und im Übrigen bloß ankündigt, dass nach Erteilung der Auskunft Zahlungsantrag gegen den jeweiligen Beklagten gestellt werde (OLG Celle NJW-RR 1995, 1411 bei juris Rn. 6 mit einer insoweit zu dem vorliegenden Fall in dem entscheidungserheblichen Punkt parallelen Sachverhalt; Roth in Stein/Jonas, ZPO, 22. A. 2008, § 254 Rn. 4).

Zutreffend hat das OLG Celle (a.a.O.) ausgeführt, dass sich der Charakter einer Klage aus ihren Anträgen ergibt. Im vorliegenden Fall enthält das durch fettgedruckte Schrift hervorgehobene Antragsprogramm der Klagschrift lediglich Auskunftsansprüche. Nur in der Begründung auf S. 4 heißt es: „Zu beiden, sowohl hinsichtlich des Pflichtteils als auch hinsichtlich des bedingten Pflichtteiles, wird der Zahlungsantrag hiermit angekündigt. Er wird aber noch nicht formuliert und gestellt, weil eine entsprechende Bezifferung noch nicht vorgenommen werden kann“. Der Leistungsantrag ist damit nicht rechtshängig geworden, eine echte Stufenklage liegt nicht vor.

Die Beklagte hat die allein rechtshängig gemachten Auskunftsansprüche später überwiegend anerkannt, woraufhin Teilanerkenntnis-Urteil ergangen ist. Mit Schriftsatz vom 14. September 2011 hat die Klägerin sodann beantragt, die Beklagte solle die Richtigkeit der zwischenzeitlich erteilten Auskunft ergänzend hinsichtlich der Auskunft zu den lebzeitigen Schenkungen an Eides statt versichern. Nachdem dies erfolgt war hat die Klägerin mit Schriftsatz vom 3. November 2011 ausdrücklich nur diesen Antrag auf Abgabe der eidesstattlichen Versicherung für erledigt erklärt und hat sich die Beklagte dieser Erledigungserklärung mit Schriftsatz vom 22. November 2011 angeschlossen. Daraufhin hat das Landgericht den Rechtsstreit als übereinstimmend für erledigt erklärt angesehen und Kostenbeschluss nach § 91 a ZPO erlassen. Zu Recht haben weder das Gericht noch die Parteien eine Erledigungserklärung hinsichtlich eines Zahlungsantrages vermisst, denn ein solcher ist mangels echter Stufenklage nicht rechtshängig gewesen.

Dann aber kann sich der Streitwert nur nach der von der Klägerin begehrten Auskunft unter Einschluss der für einen Teilbereich verlangten Versicherung an Eides statt bestimmen. Insoweit hat das Landgericht zutreffend hervorgehoben, dass es allerdings nicht auf den Wert des Anspruchs ankommt, wie er sich nach erfolgter Auskunft möglicherweise errechnen lässt, sondern auf die Vorstellung der Klägerin bei Klagerhebung, die sie im vorliegenden Fall in der Klagschrift mit 16.700 € angegeben hat. Indes ist das Angriffsinteresse des jeweiligen Klägers bei einer Auskunftsklage und bei einer Klage auf Abgabe der Versicherung an Eides statt nicht identisch mit dem Wert des Zahlungsanspruchs, sondern nur ein Teilwert davon, der nach § 3 ZPO zu schätzen ist und je nach Bedeutung der Auskunft für die Möglichkeit der Bezifferung in der Regel zwischen 1/10 bis 1/4 liegen kann (Nachweise bei Zöller/Herget, ZPO, 29. A. 2012, § 3 Rn. 16 Stichwort Auskunft). Hier benötigte die Klägerin nach ihrem Antragsprogramm in umfassender Weise Auskunft vor einer möglichen Bezifferung des nur angekündigten Zahlungsantrags, so dass der Wert unter Einschluss der nur für den Teilbereich der Auskunft über Schenkungen später noch beantragten Versicherung an Eides statt auf ¼ von 16.700 € festgelegt werden kann.

Die Gerichtsgebührenfreiheit und fehlende Kostenerstattung ergibt sich aus § 68 Abs. 3 GKG.

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