Skip to content

morgentliches Angelusläuten – kann man es verbieten?

VERWALTUNGSGERICHT TRIER

Az.: 5 K 563/00

Urteil vom 22.08.2001


In dem Verwaltungsrechtsstreit w e g e n Immissionsschutzrechts hat die 5. Kammer des Verwaltungsgerichts Trier im schriftlichen Verfahren aufgrund der Beratung vom 22. August 2001 für Recht erkannt:

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.

3. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.

T a t b e s t a n d

Der Kläger wendet sich gegen das vom Beklagten veranlasste morgendliche Angelusläuten.

Der Kläger bewohnt mit seiner Ehefrau und zwei Kindern ein Einfamilienhaus in xxxx. Das Anwesen des Klägers liegt in der xxxxstraße xx in der Nähe der Pfarrkirche St. Martin. Nachdem der Beklagte dem Wunsch des Klägers, das morgendliche Angelusläuten von 6.15 Uhr auf 7.00 Uhr zu verlegen, nicht nachgekommen war und eine einvernehmliche Lösung über den Zeitpunkt des Angelusläutens zwischen den Beteiligten nicht getroffen werden konnte, hat der Kläger am 28. Juli 1999 Klage beim Amtsgericht Trier erhoben, mit der er eine Unterlassung des morgendlichen Angelusläutens vor sieben Uhr begehrt.

Mit Beschluss vom 22. März 2000 hat das Amtsgericht den Rechtsstreit, an das Verwaltungsgericht Trier verwiesen.

Der Kläger macht geltend, er wohne ca. 120 m vom Glockenturm der Pfarrkirche St. Martin entfernt und werde durch das Morgengeläut um 6.15 Uhr, das insgesamt 5 Minuten dauere. und bei dem sämtliche Glocken eingesetzt würden, in unzumutbarer Weise beeinträchtigt. Das Angelusläuten, das auch an Wochenend- und Feiertagen um 6.15 Uhr vom Beklagten vorgenommen werde, störe seine Nachtruhe und sein Erholungsbedürfnis und führe bei seinem an einem WPW-Syndrom leidenden Sohn zu gesundheitlichen Beeinträchtigungen, da dessen Schlafrythmus gestört werde.

Der Kläger beantragt, die Beklagte zu verpflichten, das Glockengeläut der Kirche St. Martin in xxxx erst ab 7.00 Uhr zu beginnen.

Der Beklagte beantragt, die Kl age abzuweisen. Er trägt vor, entgegen der Darstellung des Klägers erfolge das Angelusläuten lediglich mit einer der drei vorhandenen Glocken und beschränke sich auf die Dauer von zwei Minuten. Unzumutbare Lärmbeeinträchtigungen gingen von dem Morgenläuten nicht aus, da insoweit die Vorgaben des Bundes-Immissionsschutzgesetzes und der TA Lärm eingehalten würden. Liturgisches Glockenläuten sei im Übrigen im herkömmlichen Rahmen regelmäßig keine erhebliche Belästigung, sondern eine zumutbare, sozialadäquate Einrichtung.

Das Gericht hat Beweis erhoben durch Einholung eines Sachverständigengutachtens.

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zu den Gerichtsakten gereichten Schriftsätze der Beteiligten, die Sitzungsniederschrift, die zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemachten Unterlagen sowie die ebenfalls zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemachten Verwaltungsvorgänge Bezug genommen.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

Die Klage, über die das Gericht mit Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung entscheiden konnte, ist zulässig.

Für die Klage des Nachbarn gegen das liturgische Glockengeläute einer als Körperschaft des öffentlichen Rechtes anerkannten Kirche ist insbesondere der Verwaltungsrechtsweg gegeben (BVerwG, Urteil vom 7. Oktober 1983 – 7 C 44.81 – BVerwGE 68,62). Das Amtsgericht Trier hat den Rechtsstreit im Übrigen durch einen das erkennende Gericht bindenden Beschluss verwiesen (§ 17 a Abs. 2 S. 3 GVG).

Die Klage hat jedoch in der Sache keinen Erfolg. Als Anspruchsgrundlage für das Begehren des Klägers kommt allein der allgemeine Abwehranspruch gegen rechtswidriges hoheitliches Handeln in Betracht, der seine Grundlage in Art. 2 Abs. 2 und Art. 14 Abs. 1 Grundgesetz – GG -findet. Ein entsprechender Abwehranspruch liegt vor, wenn eine in Wahrnehmung öffentlicher Aufgaben betriebene Einrichtung Immissionen hervorruft, die die Gesundheit schädigen oder schwer und unerträglich in das Eigentum eingreifen (BVerwG, Urteil vom 29.. April 1988 – 7 C 33.87 -, BVerwGE 79, 254, 257). Ein Unterlassungsanspruch kann dem Kläger allerdings nur nach Maßgabe dessen zustehen, was § 22 Abs. 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes dem Nachbar nicht genehmigungsbedürftiger Anlagen an Schutz gewährt. Nach dieser Bestimmung sind nicht genehmigungsbedürftige Anlagen so zu errichten und zu betreiben, dass schädliche Umwelteinwirkungen verhindert werden, die nach dem Stand der Technik vermeidbar sind (§ 22 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 BImSchG). Schädliche Umwelteinwirkungen sind dabei Immissionen, die nach Art, Ausmaß oder Dauer geeignet sind, Gefahren, erhebliche Nachteile oder erhebliche Belästigungen für die Allgemeinheit oder die Nachbarschaft herheizuführen (§’3 Abs. l. BImSchG). Bei der. Beurteilung der Zumutbarkeit des Lärms können auch bei dem vorliegenden Glockengeläut Grenzwerte der TA Lärm als Ausgangspunkt herangezogen werden (BVerwG, Urteil vom 30. April 1992 – 7 C 25/91 -i. Für die Frage der Zumutbarkeit des Angelusläutens ist in erster‘ Linie auf die Lautstärke und Lästigkeit des Einzelgeräusches, und damit auf den Wirkpegel abzustellen, während die Mittelwertbildung dem gegenüber zurücktritt (BVerwG, Beschluss vom 2. September 1996 – 4 B 152/96 – NVWZ 1997, S. 390). Unter Berücksichtigung der vorgenannten Erwägungen kann die Kammer eine Unzumutbarkeit des Angelusläutens in der Zeit von 6.00 Uhr bis 7.00 Uhr nicht feststellen. Dies ergibt sich im Einzelnen aus folgenden Erwägungen:

Der Gutachter Dipl.-Ing. (FH) W. Rommelfanger hat in seinem Gutachten Schallimmissionsschutz vom 30. Mai 2001 nachvollziehbar dargelegt, dass die Immissionsrichtwerte für einzelne kurzzeitige Geräuschspitzen im Zeitbereich „Tag“ nicht überschritten werden. Der gemessene Maximalpegel. beträgt 67,7 dB (A). Nach Maßgabe von Ziffer 6.1 der TA Lärm dürfen einzelne kurzzeitige Geräuschspitzen die Immissionsrichtwerte am Tage um nicht mehr als 30 dB (A) und in der Nacht um nicht mehr als 20 dB(A) überschreiten. Der Maximalpegel überschreitet den Immissionsrichtwert am Tage in keinem der in der TA Lärm angeführten Gebiete um mehr als 30 dB(A). Dies gilt selbst dann, wenn man – wie vom Kläger vorgetragen – von einem reinen Wohngebiet ausgehen wollte.

Das Gericht ist auch in Übereinstimmung mit dem Gutachter der Ansicht, dass in der Zeit von 6.00 Uhr bis 22.00 Uhr die Tagwerte der TA Lärm maßgebend sind. Nichts anderes ergibt sich auch aus dem Landesrecht Rheinland-Pfalz. Das Landes-Immissionsschutzgesetz – LImSchG – vom 20. Dezember 2000 (GVBl. S. 578) hat in § 4 Abs. 1 unter Abänderung der früher in § 2 Abs. 1 der Landesverordnung zur Bekämpfung des Lärms – Lärmschutzverordnung – vom 25. Oktober 1973 (GVBl. S. 312) bestimmt, dass nur in der Zeit von 22.00 bis 6.00 Uhr (Nachtzeit) Betätigungen verboten sind, die zu einer Störung der Nachtruhe führen können. Der Kläger kann somit weitergehende Schutzansprüche aus dem Landesrecht nicht herleiten.

Nach alledem überschreiten die vom Gutachter festgestellten Maximalpegel unter keinem denkbaren Gesichtspunkt die zulässigen Werte.

Soweit der Gutachter die Überschreitung des Mittelungspegels für ein reines Wohngebiet feststellt, führt dies nicht zur Unzumutbarkeit des kirchlichen Glockengeläuts (vgl. BVerwG, Beschluss vom 2. September 1996 – 4 B 152/96 =, NVWZ ].997, S. 190, 191). Ungeachtet dessen. merkt die Kammer an, dass wenig dafür spricht, dass es sich bei der Umgebung des klägerischen Grundstückes um ein „reines Wohngebiet“ handelt. Das ergibt sich insbesondere nicht aus dem vorgelegten Bebauungsplan ‚!xxxx“ der Ortsgemeinde xxxx. Dieser Bebauungsplan, der bisher nicht genehmigt worden ist, setzt für das Plangebiet ein „Mischgebiet“ und für besondere Fälle einen Teil als „Dorfgebiet“ fest. Zur Planbegründung ist ausgeführt, die Ortsgemeinde xxxx sei eine Landwirtschaftsgemeinde. Da die Landwirtschaft fast ausschließlich als Weinbau betrieben werde und dies überwiegend im Nebenerwerb geschehe, liege der Schwerpunkt der Bebauung, bei Wohnhäusern mit kleinen Nebengebäuden oder Kelterhäusern in baulicher Verbindung mit den Wohnhäusern. Es ist für das Gericht nicht ersichtlich, dass sich die Bebauung anders. als geplant entwickelt hat. Somit dürfte es sich nicht um ein reines Wohngebiet handeln.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.

Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit des Urteils ergibt sich aus § 167 Abs. 1 VwGO.

B e s c h l u s s.:

Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 20.000,– DM festgesetzt (§ 13 Abs. 1 S. 1 Gerichtskostengesetz i.V.m. Ziff. 16.2 und 1.2.2 des Streitwertkataloges für die Verwaltungsgerichtsbarkeit [NVwZ 1996, S. 563]).

Hinweis: Informationen in unserem Internetangebot dienen lediglich Informationszwecken. Sie stellen keine Rechtsberatung dar und können eine individuelle rechtliche Beratung auch nicht ersetzen, welche die Besonderheiten des jeweiligen Einzelfalles berücksichtigt. Ebenso kann sich die aktuelle Rechtslage durch aktuelle Urteile und Gesetze zwischenzeitlich geändert haben. Benötigen Sie eine rechtssichere Auskunft oder eine persönliche Rechtsberatung, kontaktieren Sie uns bitte.

Soforthilfe vom Anwalt!

Jetzt Hilfe vom Anwalt!

Rufen Sie uns an um einen Beratungstermin zu vereinbaren oder nutzen Sie unser Kontaktformular für eine unverbindliche Beratungsanfrage bzw. Ersteinschätzung.

Ratgeber und hilfreiche Tipps unserer Experten.

Lesen Sie weitere interessante Urteile.

Unsere Kontaktinformationen.

Rechtsanwälte Kotz GbR

Siegener Str. 104 – 106
D-57223 Kreuztal – Buschhütten
(Kreis Siegen – Wittgenstein)

Hier finden Sie uns!

Telefon: 02732 791079
(Tel. Auskünfte sind unverbindlich!)
Telefax: 02732 791078

E-Mail Anfragen:
info@ra-kotz.de
ra-kotz@web.de

zum Kontaktformular

Ersteinschätzungen nur auf schriftliche Anfrage per Anfrageformular.

Rechtsanwalt Hans Jürgen Kotz
Fachanwalt für Arbeitsrecht

Rechtsanwalt und Notar Dr. Christian Kotz
Fachanwalt für Verkehrsrecht
Fachanwalt für Versicherungsrecht
Notar mit Amtssitz in Kreuztal

Über uns

Bürozeiten:
MO-FR: 8:00-18:00 Uhr
SA & außerhalb der Bürozeiten:
nach Vereinbarung

Für Besprechungen bitten wir Sie um eine Terminvereinbarung!

Das sagen Kunden über uns
Unsere Social Media Kanäle

 

Termin vereinbaren

02732 791079

Bürozeiten:
Mo-Fr: 08:00 – 18:00 Uhr

Kundenbewertungen & Erfahrungen zu Rechtsanwälte Kotz. Mehr Infos anzeigen.

Ersteinschätzung

Wir analysieren für Sie Ihre aktuelle rechtliche Situation und individuellen Bedürfnisse. Dabei zeigen wir Ihnen auf, wie in Ihren Fall sinnvoll, effizient und möglichst kostengünstig vorzugehen ist.

Fragen Sie jetzt unverbindlich nach unsere Ersteinschätzung und erhalten Sie vorab eine Abschätzung der voraussichtlichen Kosten einer ausführlichen Beratung oder rechtssichere Auskunft.

Aktuelles Jobangebot

Juristische Mitarbeiter (M/W/D)
als Minijob, Midi-Job oder in Vollzeit.

mehr Infos