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Sachverständigenkosten (angemessene) nach Verkehrsunfall – Mittelwert

LG Coburg

Az.: 32 S 26/10

Urteil vom 25.02.2011

Vorinstanz: AG Coburg, Az.: 14 C 1623/09, Entscheidung vom 11.03.2010


1. Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Amtsgerichts Coburg vom 11.03.2010, Az.: 14 C 1623/09, abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 1.171,91 EUR nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 28.11.2009 zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

2. Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen.

3. Die Anschlussberufung wird zurückgewiesen.

4. Von den Kosten des Rechtsstreits tragen die Klägerin 11 % und die Beklagte 89 %.

5. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

6. Die Revision wird nicht zugelassen.

Beschluss:

Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 1.319,68 € festgesetzt.

Gründe:

I.

Hinsichtlich der tatsächlichen Feststellungen wird Bezug genommen auf das angefochtene Urteil des Amtsgerichts Coburg vom 11.03.2010 (Bl. 49 – 70 d. A.).

Ergänzend wird aber noch folgendes festgestellt:

Die von der Klägerin erstellten Gutachten weisen folgende Nettofahrzeugschäden aus:

Fall 1: 4.624,62 EUR

Fall 2: 2.255,43 EUR

Fall 3: 1.032,45 EUR

Fall 4: 2.240,81 EUR

Fall 5: 6.402,04 EUR

Fall 6: 797,73 EUR

Fall 7: 1.273,66 EUR

Fall 8: 1.418,43 EUR

Fall 9: 1.254,02 EUR

Fall 10: 3.819,26 EUR

Die Klägerin beantragt zweitinstanzlich:

Das Urteil des Amtsgerichts Coburg vom 11.03.2010, zugestellt am 18.03.2010; wird, soweit dieses die Klage abgewiesen hat, aufgehoben und die Beklagte verurteilt, über den bereits ausgeurteilten Betrag hinaus an die Klägerin weitere 1.121,86 EUR nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 28.11.2009 zu bezahlen.

Die Klägerin wiederholt im Wesentlichen ihre bereits erstinstanzlich vorgetragenen Argumente. Sie ist insbesondere der Meinung, dass auch eine pauschale Abrechnung für Nebenkosten zulässig sei, da mit dem Grundhonorar lediglich die geistige gutachterliche Tätigkeit als solche abgegolten sei.

Die Beklagte beantragt, die Berufung kostenpflichtig zurückzuweisen.

Sie beantragt weiter im Wege der Anschlussberufung:

1. Das Urteil des Amtsgerichts Coburg vom 11.03.2010, Az.: 14 C 1623/09 wird aufgehoben.

2. Die Klage wird abgewiesen.

Auch die Beklagte nimmt Bezug auf ihre erstinstanzlichen Argumente. Sie ist der Ansicht, dass die Sachverständigenhonorare außer Verhältnis zu den ermittelten Schäden stehen und das ortsübliche und angemessene Maß überschreiten. Die BVSK-Befragung könne nicht herangezogen werden, da es sich um eine Wunschliste der beteiligten Sachverständigen handele.

Die Klägerin beantragt, die Anschlussberufung zurückzuweisen.

Hinsichtlich der Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf die gewechselten Schriftsätze der Parteien nebst deren Anlagen Bezug genommen.

II.

Berufung und Anschlussberufung sind zulässig.

Die Berufung der Klägerin ist überwiegend begründet, die Anschlussberufung der Beklagten unbegründet.

Die Klägerin hat gegen die Beklagte gemäß §§ 823 Abs. 1 BGB, 7 Abs. 1 StVG, 115 I WG, 398, 249 Abs. 2 Satz 1 BGB Anspruch auf Zahlung von insgesamt 1.171,91 EUR.

1.

Die bei den Verkehrsunfällen durch Versicherungsnehmer der Beklagten Geschädigten, die die Klägerin mit der Erstellung eines Gutachtens zur Schadenshöhe beauftragten, hatten gegen die Beklagte Anspruch auf Schadensersatz, den sie an die Klägerin abgetreten haben. Gemäß § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB konnten sie statt der Herstellung den dazu erforderlichen Geldbetrag verlangen.

Die Kosten der Schadensfeststellung sind Teil des zu ersetzenden Schadens (BGH, NJW-RR 89, 936/56). Der Schädiger bzw. dessen Versicherung hat deshalb die Kosten von Sachverständigengutachten zu ersetzen, soweit diese zu einer zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendig sind (BGH, NJW 07, 1450).

Dabei kann der Kfz-Sachverständige das Honorar für ein Routinegutachten ohne Angabe des Zeitaufwands nach dem Gegenstandswert festsetzen (BGH, NJW 06, 2472/74, BGH NJW 07, 1450). Die Honorarrechnung kann in der Weise erfolgen, dass der Sachverständige neben einem Grundhonorar für seine eigentliche Sachverständigentätigkeit Pauschalen für Nebenkosten wie Schreibkosten, Porti, Telefon, Fotografien und Fahrten bei der Bemessung seines Gesamthonorars berücksichtigt (BGH, NJW-RR 2007, 56). Die abweichende Ansicht des Erstgerichts entspricht nicht der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs.

Nach § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB hat der Schädiger den zur Wiederherstellung der beschädigten Sache erforderlichen Geldbetrag zu zahlen. Er hat hierzu den Finanzierungsbedarf des Geschädigten in Form des zur Wiederherstellung erforderlichen Geldbetrags zu befriedigen und nicht etwa vom Geschädigten bezahlte Rechnungsbeträge zu erstatten. Der tatsächliche Aufwand gibt lediglich (ex post gesehen) bei der Schadensschätzung nach § 287 ZPO einen Anhalt zur Bestimmung des zur Herstellung erforderlichen (ex ante zu bemessenden) Betrages. Der tatsächlich aufgewendete Betrag ist somit nicht notwendig mit dem zu ersetzenden Schaden identisch (BGH, NJW 07, 1450). Maßgeblich ist vielmehr, ob sich die an den Sachverständigen gezahlten Kosten im Rahmen des zur Wiederherstellung Erforderlichen halten (BGH, a. a. O.).

Bei der Beurteilung der Erforderlichkeit des Herstellungsaufwands ist einerseits Rücksicht zu nehmen auf die spezielle Situation des Geschädigten, insbesondere auf seine individuellen Erkenntnis- und Einflussmöglichkeiten sowie auf die möglicherweise gerade für ihn bestehenden Schwierigkeiten. Auch ist der Geschädigte grundsätzlich nicht zu einer Erforschung des ihm zugänglichen Marktes verpflichtet, um einen möglichst preisgünstigen Sachverständigen ausfindig zu machen. Andererseits kann er nur die Kosten erstattet verlangen, die vom Standpunkt eines verständigen, wirtschaftlichen denkenden Menschen in der Lage des Geschädigten zur Behebung des Schadens zweckmäßig und angemessenen erscheinen. Insofern trägt er das Risiko, einen Sachverständigen zu beauftragen, der sich später im Prozess als zu teuer erweist (BGH, a. a. O.). Der Geschädigte, dem es gemäß § 254 Abs. 2 Satz 1 BGB obliegt, den Schaden zu mindern, kann nicht im Vertrauen darauf, nicht er, sondern ein Dritter, nämlich der Versicherer des Schädigers, werde das Sachverständigenhonorar bezahlen, durch die Vereinbarung eines zu teueren Sachverständigenhonorars die Versicherung zur Zahlung dieses überhöhten Honorars verpflichten.

Unter Würdigung dieser Umstände entscheidet das Gericht gemäß § 287 Abs. 1 Satz 1 ZPO über die Höhe des Schadens nach freier Überzeugung. Dabei lässt sich die Kammer von folgenden Überlegungen leiten:

Gutachten über die bei einem Verkehrsunfall entstandenen Schäden sind nur im Rahmen der Verhältnismäßigkeit zu ersetzen (Palandt-Grüneberg, BGB, 70. Auflage, § 259 BGB, m. w. N.); d. h. die zur Feststellung des Schadens aufgewandten Kosten müssen in einer angemessenen Relation zur Höhe des entstandenen Schadens stehen. Dabei sind die Bruttosachverständigenkosten und der Nettofahrzeugschaden gegenüber zu stellen, da, wie der Beklagtenvertreter zutreffend ausführt, die Aufgabe des Sachverständigen darin besteht, den Nettofahrzeugschaden zu ermitteln und es vom weiteren Verhalten des Geschädigten abhängt, ob zusätzlich noch Mehrwertsteueranteile zu regulieren sind, während der Geschädigte die Sachverständigenkosten, falls er nicht ausnahmsweise zum Vorsteuerabzug berechtigt ist, brutto zu erstatten hat. Im Fall 6 belaufen sich die Sachverständigenkosten auf 45,3 % des Schadens. Hier ist die Verhältnismäßigkeit nicht gewahrt. Ein verständiger, wirtschaftlich denkender Mensch wird zur Feststellung eines Nettofahrzeugschadens in Höhe von 797,73 EUR nicht Sachverständigenkosten in Höhe von 361,64 EUR aufwenden.

Zum anderen orientiert sich die Kammer an den Ergebnissen der Befragung zur Höhe des üblichen Kfz-Sachverständigenhonorars durch den BVSK. Zwar sind die Einwände der Beklagten gegen die Ergebnisse der Befragung nicht von der Hand zu weisen. Insbesondere ist ihr zuzugestehen, dass sich nur verhältnismäßig wenige Sachverständige an der Befragung beteiligten und überdies ein wirtschaftliches Motiv hatten, das Honorar eher zu hoch als zu niedrig anzugeben.

Es ist aber auch nicht davon auszugehen, dass die Antworten der Sachverständigen ohne Realitätsbezug erfolgten. Sie sind deshalb geeignet, Anhaltspunkte für eine Schätzung gemäß § 287 ZPO zu liefern. Die Höhe des jeweils angemessenen, ortsüblichen Sachverständigenhonorars durch einen vom Gericht bestellten Sachverständigen feststellen zu lassen, würde zudem Kosten verursachen, die zur Höhe der streitigen Teile der Forderungen der Klägerin in keinem Verhältnis stehen (§ 287 Abs. 2 ZPO). Da der Honorarkorridor HB III der BVSK-Honorarbefragung kaum nachvollziehbar ist, orientiert sich das Gericht am arithmetischen Mittel zwischen HB I, oberhalb dessen 90 % der BVSK-Mitglieder liquidieren, und HB II, unterhalb dessen 90 % der Mitglieder des BSVK ihr Honorar berechnen. Diesen Mittelwert schätzt das Gericht als den zur Wiederherstellung erforderlichen Geldbetrag im Sinne des § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB.

Im Hinblick auf die besondere Situation des Geschädigten hält das Gericht allerdings eine subjektive Schadensbetrachtung für geboten (OLG Düsseldorf, DAR 2008, 523). Diese führt dazu, dass der Geschädigte auch die Kosten eines Sachverständigen, die diesen Mittelwert nicht evident überschreiten, ersetzt verlangen kann. Eine evidente Überschreitung nimmt die Kammer dann an, wenn die Gesamtkosten des Gutachtens, also die Summe aus Grundhonorar und Nebenkosten, den Mittelwert um 25 % oder mehr überschreiten. In einem solchen Fall kann die Klägerin auch wegen des Verbots einer geltungserhaltenden Reduktion Allgemeiner Geschäftsbedingungen lediglich die ortsübliche angemessene Vergütung, also den o. g. Mittelwert, verlangen.

2.

Im vorliegenden Verfahren bedeutet dies konkret, dass die Rechnungen der Klägerin vom 12.02.2008, Rechnungs-Nr. 17271/17334 (Fall 5) und vom 27.02.2008, Rechnungs-Nr. 17285/17360 (Fall 6), auf das erforderliche Maß zu kürzen waren.

a) Fall 5:

Im Fall 5 hat die Klägerin in ihrem Gutachten (Anlage K 16) einen Schaden in Höhe von 6.402,04 EUR netto festgestellt und für die Erstattung des Gutachtens 1.061,– EUR brutto in Rechnung gestellt (Anlage K 14). Sowohl das berechnete Grundhonorar in Höhe von 730,– EUR wie auch die abgerechneten Fahrtkosten, Bildkosten und Schreibkosten übersteigen jeweils den arithmetischen Mittelwert aus HB I und HB II der BVSK-Befragung 2008/2009 um mehr als 25 %. Für eine Schadenshöhe von netto bis zu 6.500,– EUR sieht die BVSK-Honoarbefragung 2008/2009 in der Spalte HB I 408,– EUR und in der Spalte HB II 600,– EUR vor. Hieraus ergibt sich ein Mittelwert von 504,– EUR. Die Mittelwerte für Fahrtkosten je Kilometer betragen im Mittel HB I/HB II 0,82 EUR, die Bildkosten für den ersten Fotosatz 1,83 EUR je Foto, für den zweiten Fotosatz 1,38 EUR pro Foto und für die Schreibkosten je Seite 2,10 EUR. Die von der Klägerin abgerechneten Kosten sowie das Grundhonorar liegen jeweils mehr als 25 % darüber. Sie waren daher auf den arithmetischen Mittelwert der Beträge aus den Spalten HB I und HB II zu reduzieren. Es ergibt sich damit folgende Rechnung:

Grundhonorar:          504,00 EUR

Fahrtkosten: 20 km x 0,82 EUR = 16,20 EUR

Bildkosten: 15 Stück x 1,83 EUR = 27,45 EUR

zweiter Fotosatz: 15 Stück x 1,38 EUR = 20,70 EUR

Schreibkosten: 11 Seiten x 2,10 EUR = 23,10 EUR

Porto/Telefon pauschal: 12,53 EUR

Abrufkosten Audatex/DAT (wie abgerechnet): 12,80 EUR

Rechnungsbetrag netto: 627,65 EUR

19 % MWSt: 119,25 EUR

Rechnungsbetrag brutto: 746,10 EUR.

Lediglich ergänzend ist auszuführen, dass der Höchstsatz des Grundhonorars in HB III 629,– EUR beträgt, wobei die Klägerin für das Grundhonorar 730,– EUR (jeweils netto) in Rechnung stellte. Selbst bei Berücksichtigung jeweils der Höchstwerte aus HB III für die einzelnen Rechnungspositionen liegt die Rechnung vom 12.02.2008 noch um 10 % darüber. Da die Beklagte vorgerichtlich bereits 975,58 EUR gezahlt hat, besteht kein weitergehender Anspruch der Klägerin.

b) Fall 6:

Im Fall 6 stellte die Klägerin in ihrem Gutachten (Anlage K 19) einen Fahrzeugschaden in Höhe von 797,73 EUR netto fest und berechnete hierfür mit Rechnung vom 27.02.2008 (Anlage K 17) hierfür 361,64 EUR brutto. Der Bruttorechnungsbetrag steht nicht mehr in einem angemessenen Verhältnis zum festgestellten Fahrzeugschaden (45,3 %). Derartig hohe Kosten durfte der Geschädigte nicht mehr für erforderlich halten, so dass auch diese Rechnung auf das erforderliche Maß zu reduzieren war. Unter Zugrundelegung der arithmetischen Mittelwerte der BVSK-Befragung 2008/2009 zwischen den Tabellen HB I und HB II ergibt sich für einen Nettoschaden bis 1.000,– EUR folgende Rechnung:

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Grundhonorar:          179,00 EUR

Bildkosten: 8 Stück x 1,83 EUR = 14,64 EUR

zweiter Fotosatz: 8 Stück x 1,38 EUR = 11,04 EUR

Schreibkosten: 7 Seiten x 2,10 EUR = 14,70 EUR

Schreibkopien: 7 Seiten x 0,97 EUR = 6,79 EUR

Porto/Telefon pauschal: 12,53 EUR

Abrufkosten Audatex/DAT (wie abgerechnet): 12,80 EUR

Rechnungsbetrag netto: 251,50 EUR

19 % MWSt: 47,79 EUR

Rechnungsbetrag brutto: 299,29 EUR.

Hierauf hat die Beklagte vorgerichtlich bereits 273,74 EUR gezahlt, so dass ein noch verbleibender Anspruch der Klägerin in Höhe von 25,55 EUR besteht.

c) Fällen 1 – 4 und 7 -10:

In den Fälle 1 – 4 und 7-10 steht der Bruttorechnungsbetrag der Klägerin noch nicht in einem unangemessen Verhältnis zum festgestellten Nettofahrzeugschaden. Er beträgt 17, 26, 36, 27, 35, 34, 35 bzw. 17%.

Auch überschreitet der Bruttorechnungsendbetrag den arithmetischen Mittelwert der Werte HB I und HB II der BVSK-Befragung 2008/2009 jeweils um weniger als 25 %, nämlich im Fall 1 um 22 %, im Fall 2 um 18 %, im Fall 3 um 16 %, im Fall 4 um 20 %, im Fall 7 um 16 %, im Fall 8 um 23 %, im Fall 9 um 18 % und im Fall 10 um 6 %. Damit bewegen sich die Rechnungsbeträge noch im Bereich des gemäß § 249 Abs. 1 BGB Erforderlichen. Es ergeben sich hier noch folgende Ansprüche:

Fall 1:

Rechnungsbetrag: 796,35 EUR

(zum Vergleich:

Mittelwerte HB I/HB II BVSK 2008/2009: 654,93 EUR)

vorgerichtliche Zahlung durch die Beklagte: 585,63 EUR

verbleibender Anspruch: 10,27 EUR.

Fall 2:

Rechnungsbetrag: 581,55 EUR

(zum Vergleich:

Mittelwerte HB I/HB II BVSK 2008/2009: 491,49 EUR)

vorgerichtliche Zahlung durch die Beklagte: 417,86 EUR

verbleibender Anspruch: 163,69 EUR.

Fall 3:

Rechnungsbetrag: 374,61 EUR

(zum Vergleich:

Mittelwerte HB I/HB II BVSK 2008/2009: 323,51 EUR)

vorgerichtliche Zahlung durch die Beklagte: 298,98 EUR

verbleibender Anspruch: 75,63 EUR

Fall 4:

Rechnungsbetrag: 606,78 EUR

(zum Vergleich:

Mittelwerte HB/HB II BVSK 2008/2009: 505,46 EUR)

vorgerichtliche Zahlung durch die Beklagte: 417,86 EUR

verbleibender Anspruch: 188,92 EUR.

Fall 7:

Rechnungsbetrag: 440,54 EUR

(zum Vergleich:

Mittelwerte HB I/HB II BVSK 2008/2009: 380,35 EUR)

vorgerichtliche Zahlung durch die Beklagte: 332,21 EUR

verbleibender Anspruch: 108,33 EUR.

Fall 8:

Rechnungsbetrag: 488,26 EUR

(zum Vergleich:

Mittelwerte HB I/HB II BVSK 2008/2009: 397,58 EUR)

vorgerichtliche Zahlung durch die Beklagte: 346,33 EUR

verbleibender Anspruch: 141,93 EUR.

Fall 9:

Rechnungsbetrag: 443,48 EUR

(zum Vergleich:

Mittelwerte HB I/HB II BVSK 2008/2009: 374,37 EUR

vorgerichtliche Zahlung durch die Beklagte: 322,21 EUR

verbleibender Anspruch: 121,27 EUR

Fall 10:

Rechnungsbetrag: 645,35 EUR

(zum Vergleich:

Mittelwerte HB I/HB II BVSK 2008/2009: 609,99 EUR

vorgerichtliche Zahlung durch die Beklagte: 509,48 EUR

verbleibender Anspruch: 135,85 EUR

Der Klägerin stehen damit noch folgende Beträge zu:

Fall 1: 210,72 EUR

Fall 2: 163,69 EUR

Fall 3: 75,63 EUR

Fall 4: 188,92 EUR

Fall 6: 25,55 EUR

Fall 7: 108,33 EUR

Fall 8: 141,93 EUR

Fall 9: 121,27 EUR

Fall 10: 135,87 EUR

Gesamt: 1171,91 EUR.

Der mit Berufungsbegründung (Bl. 88 d. A.) begehrte Zinsanspruch seit Rechtshängigkeit ergibt sich aus § 291 BGB. Auf die Ausführungen im Urteil des Amtsgerichts Coburg vom 11.03.2010 (Seite 21 der Urteilsabschrift; Bl. 69 d. A.) wird verwiesen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit auf den §§ 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO.

Die Revision war nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen des § 543 Abs. 1 Satz 1 ZPO nicht vorliegen. Weder hat die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung, noch erfordern die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts.

 

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