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Das Wichtigste im Überblick
Am 10.08.2026 stellte das Saarländische Oberlandesgericht Saarbrücken (3 W 5/26) klar: Ein Zivilgericht muss einen Unfall-Schadensersatzstreit ruhen lassen, wenn zuerst die Unfallversicherung oder ein Sozialgericht den gesetzlichen Unfallschutz klären muss. Das gilt, wenn diese Frage beeinflusst, wer für die Verletzung zahlen muss.
- Einheitliche Bewertung: Unfallversicherung und Zivilgerichte sollen denselben Unfall nicht unterschiedlich bewerten.
- Fahrzeughalter allein reicht nicht: Auch privates Autohalten kann als Betrieb gelten.
- Autoversicherung bleibt erfasst: Auch die Autoversicherung kann den Haftungsschutz nutzen.
- Haftungsschutz reicht weit: Er kann Geld für Schmerzen, Verdienstausfall und weitere Unfallfolgen erfassen.
Eckdaten zum Urteil
- Gericht: Saarländisches Oberlandesgericht Saarbrücken
- Datum: 10.08.2026
- Aktenzeichen: 3 W 5/26
- Verfahren: Beschwerdeverfahren
- Rechtsbereiche: Zivilrecht, Verkehrsrecht, gesetzliche Unfallversicherung
- Relevant für: Unfallgeschädigte, Fahrzeughalter, Autoversicherungen
Warum wurde das Zivilverfahren wegen Wie-Beschäftigung ausgesetzt?
Nach § 108 Abs. 2 SGB VII muss ein Zivilgericht sein Verfahren aussetzen, bis eine Entscheidung nach § 108 Abs. 1 SGB VII vorliegt; ist ein solches Verfahren noch nicht eingeleitet, setzt das Gericht dafür eine Frist. Nach § 108 Abs. 1 SGB VII sind Gerichte außerhalb der Sozialgerichtsbarkeit bei Ansprüchen nach den §§ 104 bis 107 SGB VII unter anderem an unanfechtbare Entscheidungen der Unfallversicherungsträger und der Sozialgerichte zur Frage gebunden, ob ein Versicherungsfall vorliegt. Diese Bindung erstreckt sich nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs auch darauf, ob der Geschädigte im Unfallzeitpunkt überhaupt gesetzlich unfallversichert war. Die Vorschrift soll verhindern, dass Zivilgerichte einerseits und Unfallversicherungsträger oder Sozialgerichte andererseits zu unterschiedlichen Einschätzungen kommen – diesen Vorrang muss ein Zivilgericht von Amts wegen beachten.
Aussetzen bedeutet konkret: Das Zivilgericht legt Ihren Schadenersatzprozess vorübergehend still, bis die sozialrechtliche Vorfrage geklärt ist. Ein Versicherungsfall ist vereinfacht der Unfall, für den die gesetzliche Unfallversicherung zuständig sein kann. Unfallversicherungsträger sind vor allem die Berufsgenossenschaften und Unfallkassen; an deren unanfechtbare Entscheidung ist das Zivilgericht gebunden. Diese Pause ordnet das Gericht von sich aus an, auch ohne Ihren Antrag. Sie können die Klärung dieser Vorfrage deshalb nicht einfach überspringen.
Mit genau dieser Frage befasste sich das Saarländische Oberlandesgericht Saarbrücken im Beschwerdeverfahren 3 W 5/26. Das Landgericht Saarbrücken hatte den Rechtsstreit mit Beschluss vom 13.04.2026 (Aktenzeichen 10 O 241/25) gemäß § 108 Abs. 2 SGB VII ausgesetzt und eine Frist von fünf Monaten gesetzt, innerhalb der ein Verfahren zur Klärung des Versicherungsfalls einzuleiten war. Das Oberlandesgericht bestätigte diese Aussetzung: Entscheidungserheblich war, ob der Betroffene durch seine Hilfe beim Anhängen des Pkw-Anhängers als Versicherter im Sinne des § 2 SGB VII für den Fahrer als Unternehmer gemäß § 136 Abs. 3 SGB VII tätig geworden war – und damit das Haftungsprivileg nach § 104 Abs. 1 Satz 1 SGB VII eingreifen konnte. Die sofortige Beschwerde gegen den Aussetzungsbeschluss wies der Senat zurück, die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt der unterlegene Kläger.
Das Haftungsprivileg bedeutet konkret: Wer als Unternehmer einen Versicherten in sein Unternehmen einbindet, muss dessen Personenschäden aus einem Versicherungsfall in der Regel nicht selbst ersetzen. Sie erhalten dann Leistungen der gesetzlichen Unfallversicherung; zivilrechtliche Schadenersatzansprüche gegen den Unternehmer entfallen weitgehend. Für Sie heißt das: Ihre Klage gegen Fahrer und Haftpflichtversicherer kann scheitern, sobald dieses Privileg greift.
Wenn Ihr Zivilverfahren wegen eines möglichen Versicherungsfalls ausgesetzt wird, beachten Sie die gerichtliche Frist genau. Klären Sie unverzüglich den zuständigen Unfallversicherungsträger und veranlassen Sie dort die Entscheidung über den Versicherungsfall. Die Aussetzung endet nicht dadurch, dass Sie die Einordnung selbst anders beurteilen; maßgeblich ist die Entscheidung des zuständigen Trägers oder Sozialgerichts.
Ob eine Aussetzung ausnahmsweise unterbleiben darf, wenn keine greifbaren Anhaltspunkte für einen Versicherungsfall bestehen, ließ das Gericht ausdrücklich offen. Diese Frage bedurfte hier keiner Vertiefung, weil die Frage nach dem Versicherungsfall für den Ausgang des Zivilprozesses entscheidungserheblich war. In einem solchen Fall ist nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs von Amts wegen auszusetzen.
Dass bei einer – wie hier dargelegten – Entscheidungserheblichkeit der Frage, ob ein Versicherungsfall vorliegt, der Zivilrechtsstreit von Amts wegen auszusetzen ist, entspricht ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGHZ 158, 394, 396; vgl. dazu auch BGH, Urteil vom 30. Mai 2017 – VI ZR 501/16, Rn. 17, juris; Saarländisches Oberlandesgericht, Urteil vom 29. Januar 2020 – 1 U 81/18, Rn. 30; juris; Stöhr, VersR 2004, 809, 816). – so das Saarländische Oberlandesgericht Saarbrücken
Redaktionelle Leitsätze
- Ist für zivilrechtliche Ansprüche auf Ersatz eines Personenschadens entscheidungserheblich, ob ein Versicherungsfall der gesetzlichen Unfallversicherung vorliegt und der Geschädigte im Unfallzeitpunkt gesetzlich unfallversichert war, muss das Zivilgericht das Verfahren nach § 108 Abs. 2 SGB VII von Amts wegen aussetzen, bis eine unanfechtbare Entscheidung des zuständigen Unfallversicherungsträgers oder der Sozialgerichte vorliegt.
- Auch das nicht gewerbsmäßige Halten eines Kraftfahrzeugs kann ein Unternehmen im Sinne der gesetzlichen Unfallversicherung begründen; die bloße Inanspruchnahme als Kraftfahrzeughalter schließt eine Haftungsprivilegierung nach § 104 Abs. 1 Satz 1 SGB VII daher nicht von vornherein aus.
- Auf das Haftungsprivileg nach § 104 Abs. 1 Satz 1 SGB VII kann sich auch der Kraftfahrzeughaftpflichtversicherer des privilegierten Unternehmers berufen; die Mitverklagung des Versicherers hindert eine Aussetzung nach § 108 Abs. 2 SGB VII nicht.

Warum konnte das Haftungsprivileg des Fahrers greifen?
Nach § 104 Abs. 1 Satz 1 SGB VII müssen Unternehmer Versicherten, die für ihr Unternehmen tätig sind oder in einer sonstigen die Versicherung begründenden Beziehung dazu stehen, Personenschäden aus einem Versicherungsfall nur ersetzen, wenn sie den Unfall vorsätzlich oder auf einem nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 bis 4 SGB VII versicherten Weg verursacht haben. Als Ersatzansprüche im Sinne der §§ 104 bis 107 SGB VII gelten dabei alle vertraglichen oder deliktischen Ansprüche auf Ersatz eines Personenschadens, die auf einem möglichen Versicherungsfall beruhen. Ein Personenschaden ist jede Vermögensbeeinträchtigung durch die Verletzung oder Tötung eines Menschen – erfasst sind sowohl immaterielle als auch mittelbare materielle Schäden. Eine vollständige Übereinstimmung zwischen den zivilrechtlichen Ansprüchen und den Leistungen der gesetzlichen Unfallversicherung ist dafür nicht erforderlich.
Deliktische Ansprüche sind Ansprüche aus unerlaubter Handlung, etwa nach den §§ 823 ff. BGB oder dem Straßenverkehrsgesetz. Erfasst sind damit nicht nur vertragliche Forderungen, sondern typische Unfallansprüche auf Schmerzensgeld und Schadensersatz. Fehlt die vollständige Übereinstimmung mit den Leistungen der Unfallversicherung, steht das dem Privileg nicht entgegen. Sie müssen deshalb damit rechnen, dass auch gemischte Anspruchspakete unter die Prüfung nach dem SGB VII fallen.
Genau auf diese Privilegierung stützten sich der Fahrer und dessen Haftpflichtversicherer im Streit um die Unfallansprüche vom 12.04.2024. Sie beriefen sich darauf, ihre Haftung könne ausgeschlossen sein, weil der Betroffene möglicherweise als Versicherter im Sinne des § 2 SGB VII für den Fahrer als Unternehmer tätig geworden sei. Nach Auffassung des Oberlandesgerichts konnte das mögliche Haftungsprivileg sämtliche geltend gemachten Ansprüche erfassen. Über die materiellen Schadensersatzansprüche selbst wurde in diesem Beschwerdeverfahren allerdings noch nicht entschieden – Gegenstand war allein die Frage der Aussetzung.
Ist Hilfe beim Anhängen eine Wie-Beschäftigung?
Ob eine Tätigkeit als Versicherter oder als sogenannte Wie-Beschäftigung im Sinne des § 2 Abs. 2 Satz 1 SGB VII einzuordnen ist, gilt als sozialrechtliche Frage in der primären Zuständigkeit des jeweils zuständigen Unfallversicherungsträgers oder der Sozialgerichte. Zuständig ist insoweit der nach § 128 Abs. 1 Nr. 9 SGB VII bestimmte Unfallversicherungsträger beziehungsweise die Sozialgerichtsbarkeit. Das Bundessozialgericht verneint eine Wie-Beschäftigung regelmäßig, wenn die konkrete Hilfe durch eine Sonderbeziehung zum Unternehmer geprägt ist – etwa durch familiäre, freundschaftliche oder nachbarschaftliche Bindungen. Auch dann müssen aber sämtliche Umstände des Einzelfalls gewürdigt werden.
Eine Wie-Beschäftigung liegt vor, wenn Sie einem anderen wie ein Beschäftigter helfen, ohne bei ihm angestellt zu sein. Dann können Sie unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung stehen, obwohl kein Arbeitsvertrag besteht. Freundschaft oder Nachbarschaft sprechen oft gegen diese Einordnung, ersetzen aber keine Gesamtwürdigung aller Umstände. Ob Ihre Hilfe darunter fällt, entscheidet der Unfallversicherungsträger oder das Sozialgericht; davon hängt ab, ob Ihr Zivilprozess ruhen muss.
Der Unfall beim Anhängen des Anhängers
Der zum Unfallzeitpunkt 60 Jahre alte Mann half gemeinsam mit einer weiteren Person dem Fahrer beim Anhängen dessen Anhängers an dessen Pkw. Der Fahrer rutschte dabei vom Bremspedal ab, betätigte versehentlich das Gaspedal, und das Fahrzeug erfasste den Helfer beim Rückwärtsfahren. Der Betroffene stellte im Beschwerdeverfahren in Frage, dass diese Hilfeleistung als Tätigkeit für ein Unternehmen oder als Wie-Beschäftigung zu werten sei, und wandte sich gegen die Notwendigkeit, diese Frage zunächst vom Unfallversicherungsträger oder den Sozialgerichten klären zu lassen.
Das Oberlandesgericht verwarf diesen Einwand gegen die Aussetzung. Es sei keineswegs von vornherein ausgeschlossen, dass der Helfer als Wie-Beschäftigter tätig geworden war – die abschließende Einordnung obliegt vorrangig dem Unfallversicherungsträger oder den Sozialgerichten, nicht dem Zivilgericht selbst.
Entscheidend war nicht, dass der Helfer bereits als Wie-Beschäftigter eingestuft war. Es genügte, dass diese Einordnung nach den Umständen ernsthaft möglich erschien. Liegt bei Ihrer Hilfeleistung eine Tätigkeit vor, die dem Halter oder dessen Fahrzeugnutzung dient, kann das Zivilverfahren deshalb zunächst ausgesetzt werden. Ob eine persönliche Beziehung die Versicherung ausschließt, klärt anschließend der Unfallversicherungsträger oder das Sozialgericht.
Warum schließt privates Pkw-Halten das Haftungsprivileg nicht aus?
Das nicht gewerbsmäßige Halten eines Kraftfahrzeugs ist grundsätzlich geeignet, ein Unternehmen im Sinne der gesetzlichen Unfallversicherung zu begründen.
Unternehmen im Sinne der gesetzlichen Unfallversicherung ist weiter gefasst als im Alltag. Auch das private Halten und Nutzen eines Pkw kann darunter fallen; ein Gewerbe ist nicht erforderlich. Für Sie bedeutet das: Der bloße Hinweis auf private Fahrzeugnutzung schließt das Haftungsprivileg nicht aus. Die sozialrechtliche Prüfung bleibt deshalb auch in solchen Fällen relevant.
Der Betroffene wollte die Haftungsprivilegierung mit einem einfachen Argument aushebeln: Der Fahrer werde schließlich als Halter eines Kraftfahrzeugs in Anspruch genommen, weshalb § 104 Abs. 1 Satz 1 SGB VII nicht eingreifen könne. Das Oberlandesgericht verwarf diesen Einwand. Die Inanspruchnahme als Kraftfahrzeughalter schließt eine mögliche Haftungsprivilegierung nicht von vornherein aus – auch das private Halten eines Fahrzeugs kann ein Unternehmen im unfallversicherungsrechtlichen Sinne darstellen.
Haftungsprivileg für den Kfz-Haftpflichtversicherer?
Nach der vom Gericht angeführten Rechtsprechung kann sich auch der Kfz-Haftpflichtversicherer auf das Haftungsprivileg berufen.
Hintergrund ist: Der Kfz-Haftpflichtversicherer soll im Kern für dieselbe Haftung einstehen wie der privilegierte Fahrer. Wäre nur der Fahrer geschützt, bliebe die Versicherung voll zahlungspflichtig; das Privileg liefe dann leer. Für Sie heißt das: Auch Ansprüche gegen die Versicherung können entfallen, sobald das Haftungsprivileg greift.
Im Ausgangsverfahren war neben dem Fahrer auch dessen Haftpflichtversicherer verklagt. Der Betroffene forderte von beiden als Gesamtschuldnern 115.377,44 Euro nebst Zinsen, die Feststellung weiterer Schäden sowie die Freistellung von 2.729,50 Euro vorgerichtlichen Kosten. Gesamtschuldner bedeutet konkret: Sie können den vollen Betrag von jedem der beiden verlangen; die interne Verteilung ist deren Sache. Aus seiner Sicht stand die Einbeziehung des Versicherers einer Aussetzung möglicherweise entgegen, weil dieser nicht selbst Unternehmer oder Unfallverursacher im sozialrechtlichen Sinne sei. Das Oberlandesgericht verwarf auch diesen Einwand: Auch der Kfz-Haftpflichtversicherer kann das Haftungsprivileg für sich beanspruchen, sodass die Einbeziehung der Versicherung die Aussetzung nicht hinderte.
Welche Ansprüche erfasst das Haftungsprivileg nach SGB VII?
Ersatzansprüche im Sinne der §§ 104 bis 107 SGB VII erfassen vertragliche oder deliktische Ansprüche auf Personenschadensersatz aus einem möglichen Versicherungsfall – einschließlich immaterieller und mittelbarer materieller Schäden.
Das Oberlandesgericht ordnete deshalb sämtliche geltend gemachten Positionen dem möglichen Haftungsprivileg zu. Dazu zählten das mit 75.000 Euro bezifferte Schmerzensgeld nach § 253 BGB und § 11 Satz 2 StVG, der Verdienstausfall von 29.929,32 Euro nach § 842 BGB und § 11 Satz 1 StVG sowie der pauschal mit 5.000 Euro geltend gemachte Haushaltsführungsschaden nach § 843 BGB.
Ebenfalls erfasst waren die Fahrtkosten zur medizinischen Behandlung, die Stornokosten einer Reise in Höhe von 321,60 Euro, der pauschal mit 250 Euro angesetzte Kleidungsersatz, Arzneimittelkosten von 3.340,88 Euro sowie eine Unkostenpauschale von 25 Euro. Hinzu kam der Antrag auf Feststellung der Ersatzpflicht für künftige materielle und immaterielle Schäden, den der Betroffene mit einer noch nicht abgeschlossenen Heilbehandlung und weiteren zu erwartenden Eingriffen begründet hatte.
Warum blieb die sofortige Beschwerde erfolglos?
Die sofortige Beschwerde gegen einen Aussetzungsbeschluss ist nach § 567 Abs. 1 Nr. 1, § 252 ZPO statthaft. Die Übertragung des Beschwerdeverfahrens auf den Senat beruht auf § 568 Satz 2 Nr. 1 ZPO; die Aussetzungsentscheidung wird dabei in vollem Umfang überprüft. Die Kostenfolge richtet sich nach § 91 Abs. 1 ZPO, eine Rechtsbeschwerde ist nur bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 574 Abs. 2 ZPO zulässig.
Statthaft heißt: Das Rechtsmittel ist in dieser Verfahrenslage grundsätzlich zulässig. Das Oberlandesgericht prüft die Aussetzung dabei vollständig neu, nicht nur auf grobe Fehler. Die Kosten trägt nach § 91 Abs. 1 ZPO in der Regel, wer unterliegt. Eine weitere Rechtsbeschwerde zum Bundesgerichtshof gibt es nur in eng begrenzten Fällen. Für Sie zählt vor allem die kurze Frist zur Einlegung der sofortigen Beschwerde.
Gegen einen Aussetzungsbeschluss können Sie sofortige Beschwerde einlegen. Dafür läuft ab Zustellung des Beschlusses eine Frist von zwei Wochen. Prüfen Sie daher den Zustelltag und reichen Sie die Beschwerde fristgerecht bei Gericht ein. Eine Beschwerde ersetzt jedoch nicht die Klärung des Versicherungsfalls, wenn diese für den Zivilprozess entscheidend ist.
Der Angriff auf den landgerichtlichen Aussetzungsbeschluss endete verfahrensrechtlich eindeutig. Die sofortige Beschwerde war am 17.04.2026 eingelegt worden und ging am 20.04.2026 bei Gericht ein; das Landgericht half ihr nicht ab und legte die Sache dem Oberlandesgericht vor. Fahrer und Versicherer verteidigten den Aussetzungsbeschluss im Beschwerdeverfahren. Der Senat übertrug das Verfahren auf sich, wies die sofortige Beschwerde als unbegründet zurück und legte die Kosten dem Betroffenen auf; die Rechtsbeschwerde ließ er nicht zu. Die Beschwerde war zwar zulässig, blieb aber in der Sache ohne Erfolg.
Was bedeutet der Anhängerhilfe-Beschluss für Ihre Ansprüche?
Der Beschluss stammt vom Saarländischen Oberlandesgericht. Er bindet andere Gerichte nicht wie eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs. Er zeigt aber, dass bereits eine ernsthaft mögliche Wie-Beschäftigung zur Aussetzung eines Schadenersatzprozesses führen kann. Ob Ihre Hilfe beim Fahrzeug als versicherte Tätigkeit zählt, hängt weiterhin von den Umständen Ihres Einzelfalls ab.
Wenn Sie bei Hilfe am Fahrzeug verletzt wurden und Schadenersatz verlangen, müssen Sie eine gerichtliche Frist zur Klärung des Versicherungsfalls einhalten. Lassen Sie die Zuständigkeit und den Versicherungsstatus beim Unfallversicherungsträger klären. Rechnen Sie damit, dass Ansprüche gegen Halter und Kfz-Haftpflichtversicherer bis zu dieser Entscheidung nicht weiterverfolgt werden können.
Unsere Einschätzung
Für Verletzungen bei privater Fahrzeughilfe setzt das Saarländische Oberlandesgericht Saarbrücken beim möglichen Schutz durch die gesetzliche Unfallversicherung und dessen Folgen für Schadenersatzansprüche an. Schon eine ernsthaft mögliche Wie-Beschäftigung, also Hilfe wie durch einen Beschäftigten, verlagert den Streit zunächst ins Sozialrecht. Entscheidend ist, welchem Zweck die konkrete Hilfe diente; Anlass, Ablauf und persönlicher Bezug zählen für Ihre Position im Zivilprozess.
Offen blieb, ob eine Aussetzung unterbleiben kann, wenn für einen Versicherungsfall keinerlei greifbare Anhaltspunkte bestehen. Wir halten die Argumentation für konsequent: Betroffene sollten diese Umstände dem Unfallversicherungsträger früh schildern, weil davon die weitere Klärung Ihrer Ansprüche abhängt.
Ihr Zivilverfahren ruht? So sichern Sie Ihre Schadensersatzansprüche
Wurde Ihr Zivilverfahren wegen einer möglichen Wie-Beschäftigung ausgesetzt, müssen Sie die gerichtliche Frist zur Klärung des Versicherungsfalls einhalten. Unser Fachanwalt für Verkehrsrecht prüft, ob das Haftungsprivileg nach § 104 SGB VII tatsächlich eingreift, und veranlasst die Entscheidung des zuständigen Unfallversicherungsträgers. So wahren Sie Ihre Chance auf Schadensersatz.

Häufig gestellte Fragen (FAQ)
Bin ich gesetzlich unfallversichert, wenn ich Freunden beim Anhängen eines Anhängers helfe?
ES KOMMT DARAUF AN: Gesetzlicher Unfallversicherungsschutz ist auch ohne Arbeitsvertrag möglich, wenn Ihre Hilfe als Wie-Beschäftigung einzuordnen ist. Freundschaft oder Nachbarschaft schließen den Schutz nicht automatisch aus; entscheidend sind die konkreten Umstände Ihrer Tätigkeit.
Eine Wie-Beschäftigung nach § 2 Abs. 2 Satz 1 SGB VII liegt vor, wenn Sie einem anderen ähnlich wie ein Beschäftigter helfen. Das kann beim Anhängen eines Anhängers der Fall sein, wenn Ihre Tätigkeit dem Halter oder dessen Fahrzeugnutzung diente. Eine private Beziehung spricht zwar regelmäßig gegen Versicherungsschutz, ersetzt aber keine umfassende Prüfung aller Umstände. Maßgeblich sind insbesondere der Zweck der Hilfe, Ihre konkrete Tätigkeit und deren äußere Gestaltung. Beschreiben Sie deshalb genau, wie sich der Unfall ereignete und welche Aufgabe Sie übernommen hatten.
Ob Versicherungsschutz bestand, entscheidet zunächst der zuständige Unfallversicherungsträger, etwa eine Berufsgenossenschaft, oder anschließend das Sozialgericht. Das Zivilgericht darf diese sozialrechtliche Frage nicht verbindlich vorwegnehmen und kann ein Schadenersatzverfahren nach § 108 Abs. 2 SGB VII aussetzen. Reichen Sie Ihre Angaben daher beim Unfallversicherungsträger ein und beachten Sie gerichtliche Fristen.
Wie veranlasse ich innerhalb der gerichtlichen Frist die Entscheidung des Unfallversicherungsträgers?
Wenden Sie sich unverzüglich an den zuständigen Unfallversicherungsträger und beantragen Sie dort die förmliche Klärung des Versicherungsfalls. Entscheidend ist, dass Sie das Verfahren innerhalb der gerichtlichen Frist nachweisbar einleiten. Damit erfüllen Sie die vom Zivilgericht gesetzte Vorgabe und vermeiden, dass Ihre Untätigkeit zu weiteren Verfahrensnachteilen führt.
Zuständig ist je nach Tätigkeit und Unfallort insbesondere eine Berufsgenossenschaft oder Unfallkasse. Schildern Sie den Unfall, die konkrete Hilfeleistung, die beteiligten Personen und den Zusammenhang mit dem anhängigen Zivilverfahren. Bitten Sie ausdrücklich um eine Entscheidung, ob ein Versicherungsfall und gesetzlicher Unfallversicherungsschutz nach § 108 Abs. 1 SGB VII vorliegen. Fügen Sie den Aussetzungsbeschluss bei und bewahren Sie Antrag, Anlagen, Versandnachweis sowie eine Eingangsbestätigung auf. Informieren Sie anschließend das Zivilgericht über die Einleitung und reichen Sie den Nachweis ein. Eine eigene Bewertung, wonach keine Wie-Beschäftigung vorlag, ersetzt diesen Antrag nicht.
Nach § 108 Abs. 2 SGB VII muss grundsätzlich die Entscheidung des Unfallversicherungsträgers oder des Sozialgerichts abgewartet werden. Prüfen Sie deshalb genau, ob der Beschluss nur die Einleitung des Verfahrens oder weitere Nachweise innerhalb einer bestimmten Frist verlangt, und handeln Sie entsprechend.
Wie kann ich gegen die Aussetzung vorgehen, und welche Beschwerdefrist muss ich beachten?
Gegen einen Aussetzungsbeschluss können Sie sofortige Beschwerde nach § 567 Abs. 1 Nr. 1 und § 252 ZPO einlegen. Die Beschwerdefrist beträgt zwei Wochen und beginnt mit der Zustellung des Beschlusses. Prüfen Sie deshalb das Zustelldatum genau und halten Sie den Fristablauf schriftlich fest.
Die sofortige Beschwerde ist grundsätzlich zulässig, wenn das Zivilgericht den Rechtsstreit ausgesetzt hat. Das Beschwerdegericht überprüft die Aussetzungsentscheidung in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht vollständig. Erfolg verspricht der Rechtsbehelf jedoch nicht ohne Weiteres, wenn die Klärung des Versicherungsfalls für Ihre Schadenersatzklage entscheidungserheblich ist. Dann darf das Zivilgericht nach § 108 Abs. 2 SGB VII regelmäßig auf der sozialrechtlichen Entscheidung bestehen. Bei einer erfolglosen Beschwerde können Ihnen außerdem Kosten nach § 91 Abs. 1 ZPO auferlegt werden.
Die Beschwerde führt nicht dazu, dass Ihr Zivilprozess sofort fortgesetzt wird. Sie ersetzt weder das Verfahren beim Unfallversicherungsträger oder Sozialgericht noch die gerichtliche Frist, innerhalb der Sie dieses Verfahren einleiten müssen. Reichen Sie die Beschwerde innerhalb der Zweiwochenfrist beim Ausgangsgericht oder Beschwerdegericht ein und lassen Sie zugleich die sozialrechtliche Klärung veranlassen.
Unter welchen Voraussetzungen muss die Kfz-Haftpflichtversicherung trotz Haftungsprivilegierung für meine Personenschäden einstehen?
ES KOMMT DARAUF AN: Die Kfz-Haftpflichtversicherung muss insbesondere einstehen, wenn das Haftungsprivileg des Fahrers nicht greift oder eine gesetzliche Ausnahme vorliegt. Greift das Privileg dagegen, kann sich nach der Rechtsprechung grundsätzlich auch der Versicherer darauf berufen.
Das Haftungsprivileg nach § 104 Abs. 1 Satz 1 SGB VII setzt voraus, dass der Fahrer als Unternehmer und Sie als Versicherter für ihn tätig waren. Außerdem muss Ihr Personenschaden auf einem Versicherungsfall der gesetzlichen Unfallversicherung beruhen. Erfasst werden dadurch auch Schmerzensgeld, Verdienstausfall, Behandlungskosten und weitere mittelbare Schäden aus derselben Verletzung. Die Mitverklagung des Versicherers umgeht das Privileg nicht, weil dieser grundsätzlich für dieselbe privilegierte Haftung einstehen soll. Fehlt eine dieser Voraussetzungen, bleibt die Haftung nach den allgemeinen Regeln des Straßenverkehrs- und Versicherungsrechts zu prüfen.
Eine gesetzliche Ausnahme besteht insbesondere bei vorsätzlicher Unfallverursachung oder bei einem Unfall auf einem nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 bis 4 SGB VII versicherten Weg. Ordnen Sie Ihre Forderungen deshalb nach ihrer Grundlage und lassen Sie Versicherungsstatus, Unfallhergang sowie mögliche Ausnahmen durch den Unfallversicherungsträger oder Ihren Rechtsbeistand prüfen.
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Das vorliegende Urteil
Az.: 3 W 5/26 – Beschluss vom 10.08.2026
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Ich bin seit meiner Zulassung als Rechtsanwalt im Jahr 2003 Teil der Kanzlei der Rechtsanwälte Kotz in Kreuztal bei Siegen. Als Fachanwalt für Verkehrsrecht und Fachanwalt für Versicherungsrecht, sowie als Notar setze ich mich erfolgreich für meine Mandanten ein. Weitere Tätigkeitsschwerpunkte sind Mietrecht, Strafrecht, Verbraucherrecht, Reiserecht, Medizinrecht, Internetrecht, Verwaltungsrecht und Erbrecht. Ferner bin ich Mitglied im Deutschen Anwaltverein und in verschiedenen Arbeitsgemeinschaften. Als Rechtsanwalt bin ich bundesweit in allen Rechtsgebieten tätig und engagiere mich unter anderem als Vertragsanwalt für […] mehr über Dr. Christian Gerd Kotz



