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Anhörungsbogen: Verjährungsunterbrechung – Ermittlung des wirklichen Fahrers

Oberlandesgericht Dresden

Az.: Ss (OWi) 172/04

Beschluss vom 11.05.2004

Vorinstanzen:

I. AG Oschatz – Az.: 3 OWi 253 Js 70988/03

II. GenStA Dresden OLG Dresden – Az.: 13 OWi Ss 172/04


1. Auf die Rechtsbeschwerde des Betroffenen wird das Urteil des Amtsgerichts Oschatz vom 09. Dezember 2003 aufgehoben.

2. Das Verfahren wird eingestellt.

3. Die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des Betroffenen fallen der Staatskasse zur Last.

Gründe:

I.

Das Amtsgericht Oschatz hat den Betroffenen am 09. Dezember 2003 wegen Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit innerhalb geschlossener Ortschaften zu einer Geldbuße von 100,00 EURO verurteilt und gegen ihn ein Fahrverbot von einem Monat verhängt.

Hiergegen hat der Betroffene form- und fristgerecht Rechtsbeschwerde eingelegt, mit der er die Verletzung sachlichen Rechts rügt.

Die Generalstaatsanwaltschaft Dresden hat beantragt, auf die Rechtsbeschwerde des Betroffenen das Urteil des Amtsgerichts Oschatz vom 09. Dezember 2003 mit den zugehörigen Feststellungen aufzuheben und zur Entscheidung auch über die Kosten des Rechtsmittels an eine andere Abteilung des Amtsgerichts zurückzuverweisen.

II.
Die Rechtsbeschwerde des Betroffenen führt gemäß § 46 Abs. 1 OWiG, § 206 a StPO zur Verfahrenseinstellung, weil die Verkehrsordnungswidrigkeit, die der Betroffene am 06. März 2003 begangen haben soll, wegen Verjährung nicht mehr verfolgt werden kann.

Gemäß § 31 Abs. 2 OWiG, § 26 Abs. 3 StVG, beträgt die Verjährungsfrist für Verkehrsordnungswidrigkeiten bis zum Erlass eines Bußgeldbescheides, bzw. bis zur Erhebung einer öffentlichen Klage drei Monate. Vorliegend begann die Verjährungsfrist mit der Tatbegehung am 06. März 2003 und lief am Montag, dem 07. Juli 2003 ab. Der Bußgeldbescheid wurde erst am 21. Juli 2003 erlassen und konnte die Verjährung nicht mehr wirksam unterbrechen.

Auch zuvor war eine Verjährungsunterbrechung nicht eingetreten. Dies gilt insbesondere für den am 12. Mai 2003 per EDV-Ausdruck an den Betroffenen übersandten Anhörungsbogen. Dem ging folgender – für etwaige Verjährungsunterbrechungen relevanter – Verfahrensablauf voraus:

Aufgrund eines automatisierten Verfahrens war zunächst dem Halter des Fahrzeuges, Herrn Dr. W, am 26. März 2003 ein Anhörungsbogen übersandt worden. Am 24. April 2003 wies das Landratsamt Torgau – Oschatz seinen Ermittlungsdienst an festzustellen, ob der auf dem Foto abgebildete Fahrzeugführer mit dem Halter identisch sei. Der Ermittlungsdienst teilte auf die Anfrage mit, dass es sich bei dem Fahrer möglicherweise um den Betroffenen handle. Das Verfahren gegen Herrn Dr. W wurde daraufhin am 12. Mai 2003 formlos eingestellt. Das EDV-geführte Verfahren wurde dahingehend geändert, dass der Datensatz an die Person des Betroffenen angepasst wurde. Ebenfalls am 12. Mai 2003 wurde – wiederum mittels EDV-Audruck – nunmehr die Anhörung des Betroffenen veranlasst. Diese Anhörung wurde in der Akte weder handschriftlich dokumentiert noch wurde die entsprechende Anordnung vom Sachbearbeiter unterschrieben oder mit dessen Handzeichen versehen.

Die Versendung des Anhörungsbogens an den Betroffenen unterbrach hier die Verjährung nicht. In“ der Rechtsprechung ist anerkannt, dass die Übersendung eines Anhörungsbogens zur Bekanntgabe der Einleitung eines Ermittlungsverfahrens (§ 33 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 OWiG) nur dann verjährungsunterbrechende Wirkung hat, wenn entweder aktenkundig gemacht ist, wer die Anordnung vorgenommen hat und der zuständige Sachbearbeiter durch Unterschrift oder Handzeichen die Verantwortung für die Richtigkeit der Beurkundung des Datums übernommen hat (OLG Köln, VRS 66, 362; Göhler, OWiG 13. Aufl., § 33 Rdn. 11, 45) oder der Anhörungsbogen mittels einer EDV-Anlage gefertigt worden ist, ohne dass der Sachbearbeiter zuvor in den vorprogrammierten Arbeitsablauf des Computers eingegriffen hat (vgl. OLG Köln, DAR 2000, 31 m.w.N.; OLG Zweibrücken, NZV 2001, 483; Göhler, a.a.O. § 33 Rdn. 46 m.w.N.). In dem zuletzt genannten Fall wird eine unmittelbare Verfügung der Versendung des Anhörungsbogens deshalb für entbehrlich gehalten, weil der Sachbearbeiter – anders als beim Erlass des Bußgeldbescheides – auch dann keine Individualentscheidung trifft, wenn er aufgrund einer Anzeige die Versendung des Anhörungsbogens an den Betroffenen manuell verfügt; in einem solchen Fall überprüft er den Sachverhalt nicht. Seine Tätigkeit kann deshalb auf die EDV-Anlage übertragen werden (vgl. OLG Frankfurt, VRS 50, 220, 221). Dieser Rechtsprechung schließt sich der Senat an.

Da die Verwaltungsbehörde das Ermittlungsverfahren vorliegend zunächst gegen den Halter geführt hat, beinhaltete die Entscheidung, nunmehr gegen den Betroffenen als Fahrer zu ermitteln, einen Eingriff in den schematisierten EDV-Arbeitsablauf, der von dem darin manifestierten, ursprünglichen Willen der Behörde abwich. Die von der Rechtsprechung für den Fall der Versendung von Anhörbögen mit Hilfe eine Computerprogramms entwickelten Grundsätze, die darauf abstellen, dass lediglich die Wiederholung des einmal betätigten Verwaltungswillens entbehrlich ist (vgl. KK-Weller, OWiG, 2. Aufl., § 33 Rdn. 31), können darauf nicht angewendet werden (vgl. OLG Zweibrücken, NZV 2001, 483). Der Eingabe der festgestellten Personalien des mutmaßlichen Fahrzeugführers durch den Sachbearbeiter musste eine – wenn auch unter Umständen nur oberflächliche – Prüfung vorausgehen, inwieweit die den Verfahrensgegenstand bildende Tat bezüglich des Betroffene überhaupt noch verfolgbar war, insbesondere ob die Tat nicht bereits verjährt war (vgl. KG Berlin, VPS 100, 134, 135). Von einer solchen Individualentscheidung ihres Sachbearbeiters muss die Verwaltungsbehörde in den Akten Zeugnis ablegen (OLG Köln, DAR 2000, 131; OLG Zweibrücken, NZV 2001, 483; OLG Dresden Beschluss vom 27. April 2004 – Ss (OWi) 128/04 – ). Dies ist hier nicht geschehen.

Bei Erlass des Bußgeldbescheides war somit Verfolgungsverjährung eingetreten, die dem weiteren Verfahren als Verfahrenshindernis entgegenstellt. Die Kosten und Auslagenentscheidung beruht auf § 467 StPO 3.V.m. § 46 OWiG.

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