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Anhörungsrüge – keine Überprüfung der inhaltlichen Richtigkeit

OVG Saarland – Az.: 2 B 69/22 – Beschluss vom 02.05.2022

Die Anhörungsrüge des Antragstellers gegen den Beschluss des Senats vom 8.4.2022 – 2 B 49/22 – wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.

Gründe

Die gemäß § 152a Abs. 1 Satz 1 VwGO statthafte Anhörungsrüge des Antragstellers hat keinen Erfolg. Der Antragsteller hat nicht im Sinne von § 152a Abs. 2 Satz 6 VwGO dargelegt, dass die Voraussetzungen des § 152 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 VwGO vorliegen, d.h. der Senat in dem angegriffenen Beschluss vom 8.4.2022 den Anspruch des Antragstellers auf rechtliches Gehör in entscheidungserheblicher Weise verletzt hat.

Der Anspruch auf rechtliches Gehör gewährleistet grundsätzlich das Recht, sich in dem Verfahren sowohl zur Rechtslage als auch zum zugrunde liegenden Sachverhalt äußern zu können (vgl. Art. 103 Abs. 1 GG, § 108 Abs. 2 VwGO).1 Das Gebot des rechtlichen Gehörs verpflichtet das Gericht jedoch nicht, dem Tatsachenvortrag oder der Rechtsansicht eines Verfahrensbeteiligten inhaltlich zu folgen.2 Das Gericht ist ebenso wenig verpflichtet, jedes Vorbringen der Beteiligten in den Gründen seiner Entscheidung ausdrücklich zu bescheiden. Die Annahme einer Verletzung der Pflicht des Gerichts zur Kenntnisnahme des Beteiligtenvorbringens ist nicht schon dann gerechtfertigt, wenn in der angefochtenen Entscheidung auf einen bestimmten Sachvortrag der Beteiligten nicht eingegangen worden ist. Denn das Gericht ist weder nach Art. 103 Abs. 1 GG noch nach einfachem Verfahrensrecht (§§ 108 Abs. 1 Satz 2, 117 Abs. 2 Nr. 5 VwGO) verpflichtet, sich in den Entscheidungsgründen mit jeder Einzelheit des Vorbringens zu befassen. Es genügt vielmehr die Angabe der Gründe, „die für die richterliche Überzeugungsbildung leitend gewesen sind.“3 Die Anhörungsrüge stellt zudem keinen Rechtsbehelf zur Überprüfung der inhaltlichen Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung dar und dient auch nicht dazu, das Gericht zur Erläuterung oder Ergänzung derselben zu veranlassen.

Der Senat hat in dem angefochtenen Beschluss vom 8.4.2022 das entscheidungsrelevante Vorbringen des Antragstellers in diesem Verfahren zur Kenntnis genommen und sich damit nach den zuvor genannten Maßstäben hinreichend auseinandergesetzt, dieses allerdings im Ergebnis für unbegründet erachtet. Die Auffassung des Antragstellers, der Senat habe sein Vorbringen hinsichtlich der Nachbarin P…, die von dem Vorfall nichts mitbekommen habe, und in Bezug auf die Hundehalterin nicht zur Kenntnis genommen und nicht bei der Entscheidungsfindung berücksichtigt, trifft nicht zu. Auf Seite 5 des Senatsbeschlusses ist insoweit ausgeführt, aus den inhaltlich übereinstimmenden, in sich schlüssigen und daher glaubhaften Angaben von Frau F… und der Nachbarin, Frau P…, ergebe sich, dass der Hund des Antragstellers die Hunde der Eheleute F… ohne erkennbaren Anlass angegriffen und schwer verletzt hat. Soweit der Antragsteller nunmehr ausführt, Frau P… könne auch deshalb nichts mitbekommen haben, weil die Bewohner des Anwesens Nr. 13 ihren Transporter regelmäßig unterhalb des Anwesens P… abstellten, weswegen dieser der Blick auf das Anwesen der Hundehalter verwehrt sei, handelt es sich um neues Vorbringen, das nicht geeignet ist, eine Anhörungsrüge zu begründen.

Auch im Folgenden zeigt der Antragsteller keine Verletzung des rechtlichen Gehörs auf, sondern wiederholt im Wesentlichen seinen Vortrag aus dem Beschwerdeverfahren. Die Anhörungsrüge stellt aber wie bereits erwähnt keinen Rechtsbehelf zur (erneuten) Überprüfung der inhaltlichen Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung dar. Selbst wenn der Senat – hier lediglich unterstellt – einem tatsächlichen Umstand nicht die richtige Bedeutung für tatsächliche oder rechtliche Folgerungen beigemessen haben könnte, vermag dies einen Verstoß gegen den Grundsatz der Gewährung rechtlichen Gehörs nicht zu begründen4, da es sich hierbei um Fragen der tatrichterlichen Würdigung (§ 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO) und damit der materiellen Richtigkeit der Entscheidung handelt. Darauf kann eine Anhörungsrüge nicht gestützt werden.

Soweit der Antragsteller abschließend darauf verweist, dass sein Sachvortrag „keinerlei Eingang in die Entscheidungsfindung“ gefunden habe, „andernfalls von einem Gleichzeitig der wechselnden Sachvorträge auszugehen ist mit der Folge, dass dem Antrag stattzugeben ist“, ist der Senat auf diese – irrige – Rechtsansicht bereits auf der Seite 7 seines Beschlusses vom 8.4.2022 eingegangen und hat auf die von den Verwaltungsgerichten auch in Eilverfahren vorzunehmende Sachverhaltswürdigung verwiesen. Ergänzend hierzu ist darauf hinzuweisen, dass im Eilrechtschutzverfahren anders als in verwaltungsgerichtlichen Hauptsacheverfahren kein Raum ist für eine Klärung der durch den Fall aufgeworfenen Tatsachenfragen im Wege einer Beweisaufnahme ist.

Dass der Senat den Anspruch des Antragstellers auf rechtliches Gehör in entscheidungserheblicher Weise verletzt hat, ist daher insgesamt nicht festzustellen.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.

Einer Streitwertfestsetzung bedarf es wegen der gesetzlich bestimmten Festgebühr für das Anhörungsrügeverfahren (Nr. 5400 des Kostenverzeichnisses der Anlage 1 zu § 3 Abs. 2 GKG) nicht.

Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152a Abs. 4 Satz 3 VwGO).

Fußnoten

1) Ständige Rechtsprechung des BVerfG, vgl. Beschlüsse vom 14.6.1960 – 2 BVR 96/60 -,

BVerfGE11, 218; und vom 30.10.1990 – 2 BR 562/88

2) BVerwG vgl. Beschlüsse vom 24.11.2011 – 8 C 13/11 – und vom 11.2.2008 – 5 B 17/08

3) Vgl. BVerfG, Beschluss v. 17.11.1992 – 1 BR 168/89 u.a.

4) BVerwG, Beschluss vom 22.1.1997 – 6 B 55/96

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