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Anlageberatung: Schadenersatzanspruch wegen Falschberatung bei Wertpapieren

LG Itzehoe, Az.: 10 O 171/11

Urteil vom 20.02.2014

1. Das Versäumnisurteil des Landgerichts Itzehoe vom 23.01.2012 wird aufgehoben; die Klage wird abgewiesen.

2. Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits, mit Ausnahme der durch die Säumnis der Beklagten entstandenen Kosten, die diese zu tragen haben.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, für die Beklagten aber nur gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags. Die Beklagten dürfen die

Zwangsvollstreckung gegen der Kosten ihrer Säumnis gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.

4. Der Streitwert wird auf 24.785,30 € festgesetzt.

Tatbestand

Die Klägerin nimmt die Beklagten zu 1 und 2 als (ehemalige) Vorstände des Wertpapierdienstleistungsunternehmens A. AG auf Schadensersatz in Anspruch.

Anlageberatung: Schadenersatzanspruch wegen Falschberatung bei Wertpapieren
Symbolfoto: Rido81/Bigstock

Die Beklagten waren alleinige Vorstände der D. & B. Wertpapierhandelshaus AG, die in A. Wertpapierhandelshaus AG und später in A. AG umfirmierte (im Folgenden: A. AG). Die Gesellschaft war eine 100%ige Tochter der 2005 gegründeten D. & B. AG, einer Holdinggesellschaft. Die Beklagten waren ursprünglich sowohl alleinige Vorstände als auch Alleinaktionäre dieser Holdinggesellschaft.

Die A. AG schloss am 02.12.2005 mit der D. & B. AG einen Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag, dem die Hauptversammlung am selben Tage zustimmte.

Im Rahmen eines Börsenganges im Jahre 2006 gaben die Beklagten 26,8 % der Anteile an der D. & B. AG ab. Die verbleibenden Anteile hielten beide weiterhin hälftig. Im Jahre 2008 veräußerte die D. & B. AG sodann 2 % der Anteile an der A. AG an einen Dritten. Im Zuge dieses Geschäftes wurde im Handelsregister HRB … des Amtsgerichts Pinneberg für die A. AG der Hinweis veröffentlicht, dass der mit der D. & B. AG bestehende Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag durch Eintritt eines außenstehenden Aktionärs in die beherrschte Gesellschaft zum 31.12.2008 beendet wurde. Diese Eintragung im Handelsregister wurde am 15.06.2009 vorgenommen.

Im Laufe des Jahres 2010 schied auch der Beklagte zu 1 als Vorstand der A. AG aus, über deren Vermögen im September desselben Jahres das Insolvenzverfahren eröffnet wurde.

Die A. AG beschäftigte bis zu 30 Berater. Ihr Geschäftsfeld war zum einen die Anlageberatung und zum anderen die Vermögensverwaltung für ihre Kunden. Insgesamt gewann sie über 70.000 Kunden, davon zeitweilig über 30.000 gleichzeitig. Diese warb sie insbesondere mit Hilfe eines sogenannten Zins Plus Kontos, eines Tagegeldkontos bei der D. bank AG, welches für einen beschränkten Zeitraum einen über dem Marktzins liegenden, von der A. AG gegenüber der D. bank AG subventionierten Zinsertrag bot. Auch die Depotkonten der Kunden der A. AG wurden von der D. bank AG geführt.

Die Kunden der A. AG zahlten für die in aller Regel telefonische und jeweils vollständig aufgezeichnete Beratung kein Honorar. Lediglich im Bereich der Vermögensverwaltung erhob die A. AG von ihren Anlegern eine Gebühr. Erträge erwirtschaftete die Gesellschaft insbesondere durch Provisionen der Emittenten, mit denen regelmäßig Vertriebsvereinbarungen getroffen wurden. Für Käufe und Verkäufe von Wertpapieren über die Börse erhob die D. bank AG bankübliche Kauf- und Verkaufsprovisionen, von denen sie einen erheblichen Teil an die A. AG weiterleitete.

Die Kurse vieler durch die A. AG vermittelter Wertpapiere, vornehmlich Anleihen und Genussscheine bestimmter kleinerer Unternehmen, brachen spätestens 2009 ein. Über das Vermögen einzelner Emittenten wurde das Insolvenzverfahren eröffnet. So ging die H. AG im März 2009 in Insolvenz. Es folgte die C. AG, sodann die P. & Z. AG, die S. AG, später nach der Insolvenz der A. AG auch die Konservenfabrik Z. GmbH & Co.KG sowie die P. AG. Vor diesem Hintergrund nahmen viele Anleger beginnend ab etwa Mitte 2009 die A. AG gerichtlich wegen fehlerhafter Anlageberatung in Anspruch. Insgesamt waren beim Landgericht Itzehoe über 400 Klagen gegen die A. AG anhängig.

Die Klägerin unterhielt über mehrere Jahre eine Geschäftsbeziehung zur A. AG. Diese kaufte für die Klägerin folgende Wertpapiere:

Am 29.03.2006 zum Preis von 2.000,00 € P. & Z. AG Inhaber Genussschein 2005 unbegr.,

Am 27.12.2007 zum Preis von 4.700,00 € S. Grundbesitz AG Inhaber Genussscheine Tr. 2 v. 2006/unbegr.,

Am 10.04.2008 zum Preis von 4.000,00 € K. Gruppe Automobile AG ITV v. 2008(2016), Am 07.05.2009 zum Preis von 4.650,00 € C. AG Inhaber Aktien o.N.,

Zwischen den Parteien ist streitig, ob die Klägerin hinreichend über die mit den vorgenannten Anlagen verbundenen Risiken – insbesondere das Emittentenrisiko und das mit der Anlage verbundene Totalverlustrisiko – aufgeklärt worden ist. Irgendein Hinweis darauf, dass die A. AG nicht etwa zur Investition in unabhängige Unternehmen riet, sondern vielmehr den Erwerb von Beteiligungen empfahl, die einem Geflecht von miteinander verbundenen zusammenhängenden Unternehmen entstammten, erfolgte anlässlich der Beratungen nicht.

Die Klägerin behauptet, die Beklagten hätten in ihrer Eigenschaft als Vorstände der A. AG sowie Mehrheitsgesellschafter der Holding D. & B. AG die Kundenberater systematisch zu einer fehlerhaften Anlageberatung veranlasst bzw. es in der Folgezeit schuldhaft unterlassen, die erkannte systematische Falschberatung zu korrigieren. Die Beklagten hätten eine Schädigung der Anleger billigend in Kauf genommen.

Die Transaktionen seien von der A. AG als Kommissionsgeschäfte der Gestalt ausgeführt worden, dass die A. AG als Kommissionärin aufgetreten sei und die Papiere nach Zahlung des jeweiligen Kaufpreises ihrem Depot gutgeschrieben worden seien – unstreitig –. Für die Erledigung der Kommissionsaufträge habe die A. AG Zuwendungen von dritter Seite erhalten, nämlich seitens der jeweiligen Emittentin eine Abschluss- oder Vermittlungsprovision in Höhe von 10 von 100 vom Nennwert des jeweiligen Wertpapieres und eine Bestandspflegeprovision in Höhe von 1 von 100 pro Jahr auf den jeweiligen Kurswert gerechnet. Den Beklagten sei bewusst gewesen, dass Zuwendungen an die A. AG für die Erledigung der Order an keinen Kunden herausgegeben worden seien. Die Kundenbetreuer hätten auch über solche Zuwendungen keinerlei Aufklärung geboten. Den Beklagten sei bewusst gewesen, dass die Zuwendungen vollständig in die Kassen der A. AG geflossen seien. Die Beklagten hätten Beratungsfehler ihrer Kundenbetreuer gefordert, indem diese nicht über die Annahme der Zuwendungen, das den empfohlenen Wertpapieren immanente Teil- und Totalverlustrisiko und das mögliche Ausbleiben von Ausschüttungen sowie einen unbedeutenden Markt für derartige Papiere aufgeklärt hätten. In diesem Zusammenhang hätten die Beklagten es versäumt, die Beratungsleistungen ihrer Kundenbetreuer laufend zu kontrollieren.

Keinesfalls habe die A. AG ihren Kunden vor Beginn der Geschäftsbeziehung Allgemeine Geschäftsbedingungen übersandt, aus denen sich das wirtschaftliche Eigeninteresse an der Vermittlung durch die Annahme von Vergütungen ergeben habe.

Die Beklagten hätten weder für die Einhaltung rechtlicher und tatsächlicher Qualitätsstandards bei der Anlageberatung Rechnung getragen, noch die Telefonmitschnitte auf Fehlerhaftigkeit geprüft und mithin ihre Mitarbeiter nicht ordnungsgemäß geschult. Sie hätten auch keinerlei System entwickelt, um die Leistungen der Kundenbetreuer in angemessener Weise im Interesse der Kunden zu kontrollieren.

Die Beklagten hätten als Vorstände der Muttergesellschaft ihre Kunden auch darüber informieren müssen, dass der Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag beendet worden sei.

Die K. habe in ihrem Bericht vom 03. August 2007 feststellen müssen, dass keines der im Rahmen einer Prüfung untersuchten Vertragsverhältnisse zu Kunden der A. AG ordnungsgemäß abgewickelt worden sei. Die B. habe zudem eine Prüfung der A. AG nach § 36 WPHG angeordnet. Schwerpunkt dieser Prüfung seien Ablauf und Inhalt der vorgenommenen Beratungen gewesen. Dabei habe sich herausgestellt, dass weder auf die mangelnde Kompatibilität der Wertpapiere noch auf die Risiken hinlänglich hingewiesen wurde. Das habe – zwischenzeitlich – dazu geführt, dass der A. AG die Erlaubnis zum Betreiben von Wertpapiergeschäften durch die B. entzogen worden sei – unstreitig -.

Die Klägerin meint, die Beklagten müssten ihr deshalb auf Schadensersatz haften, weil sie ein Geschäftsmodell betrieben hätten, dem Anleger ausschließlich risikobehaftete Papiere zum eigenen Vorteil zu vermitteln. Damit hätten sie den Leichtsinn ihrer Geschäftspartner für ihr eigenes Gewinnstreben sittenwidrig ausgenutzt.

Dazu behauptet die Klägerin ergänzend, sämtliche seitens der A. AG vertriebenen Anlagen seien von Anfang an mit dem Risiko des Totalverlustes behaftet gewesen. Es habe sich um ungesicherte Anleihen und Genussscheine von kleinen bis mittelständischen nicht gerateten Unternehmen mit einer mäßigen bis schlechten Bonität gehandelt, die überwiegend untereinander sowohl personell als auch wirtschaftlich verflochten gewesen seien. Man müsse derartige durch die A. AG vertriebene Wertpapiere als „Ramsch- bzw. Schrottpapiere“ bezeichnen. Schließlich habe die A. AG auch erhebliche Klumpenrisiken geschaffen, die dadurch entständen, dass ein erheblicher Teil des zur Verfügung stehenden Kapitals in eine einzige Anlage investiert worden sei und dadurch das Risiko bestehe, dass das Depot mit der Entwicklung dieser Anlage stehe und falle. Darüber hinaus hätten ihre Berater den seitens der A. AG aufgelegten „…“ als Rentenfonds bezeichnet, dem eine solche Klassifizierung nicht zukomme. Schließlich sei der A. AG und mithin auch den Beklagten zur Last zu legen, dass diese die Klassifizierung der verschiedenen angebotenen Papiere unzutreffend günstig vorgenommen habe.

Den Beratern müsse vorgehalten werden, dass diese häufig erst nach der Kaufentscheidung des Kunden dessen Einverständnis mit einer Hochstufung innerhalb der verschiedenen Risikoklassen erbeten hätten.

Die Klägerin hat ursprünglich folgendes beantragt:

1. Die Beklagten werden gesamtschuldnerisch verurteilt, an die Klägerin einen Betrag in Höhe von € 2.061,53 zuzüglich Zinsen in Höhe von5 Prozentpunkten p. a. über dem jeweiligen Basiszins der Europäischen Zentralbank aus € 2.061,53 ab dem 20.09.2011 Zug um Zug gegen die Abtretung der Ansprüche aus Nominal 2.000,00 € P. & Z. AG Inhaber Genussschein 2005 unbegr. mit der amtlichen WKN … zu zahlen.

2. Die Beklagten werden gesamtschuldnerisch verurteilt, an die Klägerin einen Betrag in Höhe von € 4.983,29 zuzüglich Zinsen in Höhe von5 Prozentpunkten p. a. über dem jeweiligen Basiszins der Europäischen Zentralbank aus € 4.983,29 ab dem 20.09.2011 Zug um Zug gegen die Abtretung der Ansprüche aus Nominal 4.700,00 € S. Grundbesitz AG Inhaber Genussscheine Tr. 2 v. 2006/unbegr. mit der amtlichen WKN … zu zahlen.

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3. Die Beklagten werden gesamtschuldnerisch verurteilt, an die Klägerin einen Betrag in Höhe von € 4.012,00 zuzüglich Zinsen in Höhe von5 Prozentpunkten p. a. über dem jeweiligen Basiszins der Europäischen Zentralbank aus € 4.012,00 ab dem 20.09.2011 Zug um Zug gegen die Abtretung der Ansprüche aus Nominal 4.000,00 € K. Gruppe Automobile AG ITV v. 2008(2016) mit der amtlichen WKN … zu zahlen.

4. Die Beklagten werden gesamtschuldnerisch verurteilt, an die Klägerin einen Betrag in Höhe von € 9.533,43 zuzüglich Zinsen in Höhe von5 Prozentpunkten p. a. über dem jeweiligen Basiszins der Europäischen Zentralbank aus € 9.533,43 ab dem 20.09.2011 Zug um Zug gegen die Abtretung der Ansprüche aus Nominal 4.650,00 € C. AG Inhaber Aktien o.N. mit der amtlichen WKN … zu zahlen.

5. Die Beklagten werden gesamtschuldnerisch verurteilt, an die Klägerin einen Betrag in Höhe von € 2.652,05 zuzüglich Zinsen in Höhe von5 Prozentpunkten p. a. über dem jeweiligen Basiszins der Europäischen Zentralbank aus € 2.652,05 ab dem 20.09.2011 zu zahlen.

6. Die Beklagten werden gesamtschuldnerisch verurteilt, der Klägerin Auskunft über die Höhe der von der A. AG angenommenen Zuwendungen Dritter im Zusammenhang mit der Vermittlung von

Am 29.03.2006 zum Preis von 2.000,00 € P. & Z. AG Inhaber Genussschein 2005 unbegr.,

Am 27.12.2007 zum Preis von 4.700,00 € S. Grundbesitz AG Inhaber Genussscheine Tr. 2 v. 2006/unbegr.,

Am 10.04.2008 zum Preis von 4.000,00 € K. Gruppe Automobile AG ITV v. 2008(2016),

Am 07.05.2009 zum Preis von 4.650,00 € C. AG Inhaber Aktien o.N., zu geben.

7. Die Beklagten werden gesamtschuldnerisch verurteilt, an die Klägerin den Betrag, der sich aus der gemäß Ziffer 6) des Klageantrags erteilen Auskunft ergibt, zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten p.a. über dem jeweiligen Basiszins der Europäischen Zentralbank auf den sich aus der Auskunft gemäß Ziffer 6 des Klageantrags ergebenen Betrags seit Rechtshängigkeit zu zahlen.

8. Die Beklagten werden gesamtschuldnerisch verurteilt, an die Klägerin einen Betrag in Höhe von € 1.738,11 zuzüglich Zinsen in Höhe von5 Prozentpunkten p.a. über dem jeweiligen Basiszins der Europäischen Zentralbank hierauf seit Rechtshängigkeit zu zahlen.

9. Es wird festgestellt, dass sich die Beklagten mit den Gegenleistungen zu Ziffern 1) bis 4) im Annahmeverzug befinden.

Über diese Anträge ist im schriftlichen Vorverfahren auf Antrag der Klägerin ein stattgebendes Versäumnisurteil ergangen. Gegen dieses haben die Beklagten form- und fristgerecht Einspruch eingelegt.

Die Klägerin beantragt nunmehr, das Versäumnisurteil des Landgerichts Itzehoe vom 23.01.2012 aufrechtzuerhalten.

Die Beklagten beantragen, das Versäumnisurteil abzuheben und die Klage abzuweisen.

Sie nehmen den Vorwurf vorsätzlicher Handlungsweise zu Lasten der Klägerin und die geltend gemachte Schadensersatzpflicht in Abrede.

Dazu behaupten sie, keinesfalls sei die A. AG als Kommissionärin aufgetreten. Das Finanzkommissionsgeschäft hätte als Bankgeschäft einer Erlaubnis der B. bedurft, die die A. AG niemals besessen habe. Eine Schädigungsabsicht zu Lasten ihrer Kunden könne ihnen nicht angelastet werden.

Keinesfalls könne der A. AG und mithin auch ihnen vorgehalten werden, dass eingenommene Zuwendungen unzulässig verschwiegen worden seien. Insoweit habe sie bis zur Novellierung des Wertpapierhandelsgesetzes im Herbst 2007 Hinweise in ihren Allgemeinen Geschäftsbedingungen aufgenommen, später die M. Anwaltskanzlei H. und K. E. zur Überprüfung ihrer Hinweispflicht herangezogen. Daraus sei ihr Hinweis an alle Kunden als „Allgemeine Information über Zuwendungen“ entwickelt worden, den auch die Klägerin erhalten habe. Sie selbst habe das Amt eines Zuwendungsbeauftragten geschaffen, um in Rückfragefällen auch die von den Kunden gewünschten Auskünfte erteilen zu können. Dies sei dem Zeugen R. P. übertragen worden.

Der Gewinnabführungsvertrag sei lediglich deshalb gekündigt worden, weil ein kleinerer Teil des Kapitals an der A. AG in andere Hände gegangen sei. Wirtschaftliche Schwierigkeiten hätten keinen Anlass zur Kündigung des Gewinnabführungsvertrages im Jahre 2008 geboten.

Die Aufhebung des Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrages sei vielmehr zwingende gesetzliche Folge gem. § 307 Aktiengesetz der Veräußerung einer Beteiligung an der Gesellschaft gewesen.

Der Vorwurf einer Falschberatung und deren Verantwortung durch sie – die Beklagten – sei bereits dadurch ausgeräumt, dass sie keine vollständigen Aufzeichnungen der telefonischen Beratungsgespräche veranlasst hätten, falls sie deliktische Absichten mit einer Falschberatung verfolgt hätten. Keinesfalls hätten sie ihre Berater auch dazu angehalten, Risiken zu verharmlosen, etwa gar nicht zu bezeichnen oder in anderer Weise nicht anleger- und objektgerecht zu beraten. Ihre Berater seien auch stets angewiesen worden, über Risiken aufzuklären, Risikoanalysebögen mit den Kunden über die vorgenommene Beratung auszufüllen, die Kunden über die Bedeutung der Risikoklassen und die Klassifizierung der einzelnen Risiken aufzuklären sowie grundsätzlich auch über Provisionen, Kosten und Gebühren hinlängliche Aufklärung zu betreiben. Schließlich hätten ihre Berater auf die Möglichkeit der Einsichtnahme in Emissionsprospekte hinzuweisen gehabt. Zu keinem Zeitpunkt hätten sie billigend in Kauf genommen, dass den Kunden der A. AG ein Schaden erwachse.

Durch ausreichende Innenorganisation, geeignete Mitarbeiterauswahl, regelmäßige Schulungen und umfangreiche Revisions- und Überwachungstätigkeiten in überobligatorischem Maße hätten sie dafür Sorge getragen, dass ein ordnungsgemäßer Geschäftsablauf sichergestellt worden sei. Die A. AG habe bis zur freiwilligen Rückgabe der Erlaubnis am Tag vor dem Insolvenzantrag am 30.07.2010 alle notwendigen Lizenzen besessen.

Schließlich sei die A. AG als Finanzdienstleistungsinstitut auch fortlaufend durch die B. überwacht worden. Jährlich seien Wertpapierdienstleistungsprüfungen nach § 36 Abs. 1 Satz 1 WPHG durchgeführt worden, die keine Beanstandung der Empfehlungsliste oder des Geschäftsmodells zu Tage gefördert hätten. Zudem hätten sie persönlich dafür Sorge getragen, dass die gesamte innerbetriebliche Organisation durch laufende Revisionsprüfungen externer Bankendienstleister überwacht worden sei.

Anzeigen gegenüber der Staatsanwaltschaft L. hätten zwar zunächst zur Aufnahme detaillierter Ermittlungen geführt, irgendeinen strafrechtlichen Verdacht gegen sie jedoch nicht erhärtet und mit einer Einstellung der jeweiligen Ermittlungsverfahren geendet.

Die 7. Zivilkammer des Landgerichts Itzehoe hat in den Verfahren 7 O 374/11, 7 O 333/11, 7 O 8/12, 7 O 26/12, 7 O 31/12, 7 O 346/11, 7 O 356/11, 7 O 4/12, 7 O 39/12, 7 O 318/11 und 7 O 24/12 beide Beklagte vor Beginn der Beweisaufnahme und nach deren Abschluss jeweils persönlich gem. § 141 ZPO angehört. Schließlich hat es die Zeugen ………………….vernommen. Hinsichtlich des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird verwiesen auf die Protokolle der mündlichen Verhandlungen vom 7. 06. 2012 (Bl. 99 ff d. A.), 02.08.2012 (Bl. 147 ff d. A.), 14.02.2013 (Bl. 204 ff d. A.) und 15.08.2013 (Bl. 290 ff d. A.).

Beide Parteien haben sich mit einer Verwertung der Protokolle aus diesen Verfahren einverstanden zu Beweiszwecken einverstanden erklärt.

Entscheidungsgründe

Das Versäumnisurteil ist aufzuheben, denn die zulässige Klage ist unbegründet. Der Klägerin steht gegen die Beklagten ein Schadensersatzanspruch weder aus § 823 Abs. 2 Satz 1 BGB i. V. m. einem Schutzgesetz gem. §§ 31 ff WpHG a. F., noch aus § 826 BGB zu.

1.

Eine Haftung aus den erstgenannten Normen scheitert bereits daran, dass sie keinen drittschützenden Charakter aufweisen. Deshalb werden die meisten Vorschriften des Wertpapierhandelsgesetzes nicht als Schutzgesetz i. S. d. § 823 Abs. 2 BGB angesehen (BGH, Urt. v. 22.06.2010, ZIP 2010, 1433 und Urt. v. 19.12.2006 – XI ZR 56/09). Ein Bedürfnis, unmittelbar von den Organen eines Wertpapierdienstleistungsunternehmens oder seinen Angestellten Schadensersatz verlangen zu können, ist danach nicht anzuerkennen, weil für einen effektiven Schutz der Anleger die Aufsichtsbehörden, die Bußgeldtatbestände des Wertpapierhandelsgesetzes und die vertraglichen Schadensersatzpflichten des Wertpapierdienstleistungsunternehmens sorgen (Assmann/Schneider – Koller , WpHG 6. Aufl. v. § 31 Rn 7 u. a. m. Hinweis auf Schäfer WM 2007, 1872, 1875 ff). Im Übrigen ist seitens der Klägerin auch keinerlei Verletzung i. S. d. §§ 31 ff WpHG a. F. vorgetragen worden.

2.

Die Klägerin hat gegen die Beklagten zur Überzeugung des Gerichts auch keinen Anspruch aus § 826 BGB. Nach dieser Norm ist ein Anlageberater, der vorsätzlich eine anleger- und objektwidrige Empfehlung abgibt und die Schädigung des um Rat fragenden Anlegers zumindest billigend in Kauf nimmt, dem Anleger wegen vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung zum Schadensersatz verpflichtet (BGH, Urt. v. 22.06.1992 – WM 1992, 1812, 1823 u. v. 13.07.2004 – WM 2004, 1768, 1769). Wird die Empfehlung aufgrund grob fahrlässigen Verhaltens leichtfertig in unrichtiger Weise abgegeben, ist sie dann als sittenwidrig einzustufen, wenn sie erkennbar für die Entschließung des Anlegers von Bedeutung ist und in Verfolgung eigener Interessen in dem Bewusstsein einer möglichen Schädigung des Anlegers abgegeben wird (BGH, Urt. v. 22.06.1992 – II ZR 178/90 – WM 1992, 1812, 1823 m. w. N.). Eine pflichtwidrig unterlassene Aufklärung allein genügt nicht, es sei denn, der Berater schweigt trotz Kenntnis der Chancenlosigkeit der Anlage (BGH WM 2010, 2256).

a) Der Vorstand einer Vermittlungsgesellschaft haftet auch dann, wenn er bei riskanten Geschäften die Kunden bewusst über Risiken und verminderte Gewinnchancen ungenügend aufklärt bzw. diese bewusst verharmlost (BGH NJW-RR 2006, 627) und wenn er den Geschäftsabschluss veranlasst und bewusst nicht verhindert hat (BGH NJW 2002, 2777; NJW 2004, 203-206). Die Klägerin macht insoweit im Wesentlichen geltend, dass die zunächst über Festgeldanlagen gewonnenen Kunden der A. AG unter systematischer und planmäßiger Falschberatung und fehlender Abfragung ihrer Risikobereitschaft in riskante Vermögensanlagen vermittelt worden seien. Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme ist das Gericht jedoch überzeugt davon, dass der Klägerin ein Beweis nicht gelungen ist, dass die Beklagten in ihrer Eigenschaft als Vorstände der A. AG vorsätzlich Falschberatungen der Kunden, mithin auch der Klägerin veranlasst und zurechenbar billigend in Kauf genommen hätten. Zwar trifft die Beklagten hinsichtlich der allgemein notwendigen organisatorischen Vorkehrungen zur Sicherstellung einer ordnungsgemäßen Beratung grundsätzlich eine sekundäre Darlegungslast. Dieser sind sie jedoch umfänglich auch unter Beweisantritt nachgekommen. Dazu haben die Beklagten dargelegt, in welcher Weise sie ihre Berater fachlich ausgesucht, angeleitet, ausgebildet, weitergeschult und überwacht haben. Dieser Vortrag ist zur Überzeugung des Gerichts nach dem Ergebnis der umfangreich durchgeführten Beweisaufnahme bestätigt worden. Danach haben sämtliche Zeugen, die als Berater für die A. AG tätig gewesen sind, im Einzelnen bestätigt, dass sie eine fachbezogene Ausbildung – zumeist als Bankkaufmann oder Bankkauffrau – mit Abschluss durchlaufen hatten, bevor sie ihre Tätigkeit bei der A. AG aufgenommen haben. Die Zeugen haben übereinstimmend ausgeführt, dass sie vor Beginn eigener Beratungstätigkeit zunächst in ihre Tätigkeit eingeführt worden sind, indem sie jeweils einem Berater zur weiteren Unterweisung zugeordnet wurden, im Übrigen eine Einleitung und Einführung erhielten. Sodann haben sie zunächst einen kleineren Kundenstamm betreut und erst anschließend ein volles Beratungsdezernat übertragen erhalten. Eine solche Handhabung haben ausnahmslos alle von der 7. Zivilkammer des Landgerichts in den Parallelverfahren vernommenen Zeugen bestätigt.

Die Beratung durch die einzelnen Mitarbeiter der A. AG ist so strukturiert gewesen, dass die Berater über den Anlageausschuss, nämlich im Wesentlichen durch den Zeugen W. und den Zeugen N. P., eine Hausmeinung an die Hand erhalten haben, welche Anlagen den Kunden anempfohlen werden sollten. Die Mitglieder des Anlageausschusses haben zunächst die einzelnen Anlagen darauf hin geprüft, ob die emittierenden Unternehmen die nötige Bonität aufwiesen. Die Anlageberater wurden auch nicht verpflichtet, bestimmte Produkte ausschließlich zu empfehlen. Die Beweisaufnahme hat insbesondere nicht bestätigt, dass die Beklagten die für die A. AG tätigen Berater angewiesen hätten, stets dieselben Kapitalanlagen zu vermitteln, nicht über Risiken aufzuklären und nicht darauf hinzuwirken, dass die für diese Kunden bereits angelegten Risikoanalysebögen unabhängig vom tatsächlichen Risikoprofil der Anleger geändert werden sollten. Insoweit hat die Beweisaufnahme zu Tage gefördert, dass die Anlageberater durchaus Papiere anempfohlen haben, die dem Risikoprofil des einzelnen Anlegers nicht entsprochen haben. Sie haben aber jeweils darauf hingewiesen, dass ohne Änderung des Risikoprofils im Risikoanalysebogen ein entsprechender Kauf des risikoreicheren Wertpapieres nicht möglich sei. Daraufhin haben die Kunden selbst entscheiden müssen, ob sie von dem Kauf des empfohlenen Papieres absehen wollten oder durch Änderung der Risikostufe das entsprechende Papier erwerben dürften.

Es mag im Einzelfall sein, dass nicht jedes der angebotenen Papiere nach der Klassifizierung zutreffend in die einzelnen Risikostufen eingeordnet worden ist, jedoch auch insoweit ist den Beklagten nicht der Vorhalt zu machen, sie hätten ihre Anweisungen auf eine Schädigung der Kunden der A. AG ausgerichtet. Die Beweisaufnahme hat nämlich bestätigt, dass die auch bereits in die Empfehlungsliste aufgenommenen Papiere stets weiterhin auf ihre Bonität durch den Anlageausschuss untersucht wurden und gegebenenfalls auf die Richtigkeit der Einordnung in das Risikoprofil untersucht wurden. Soweit notwendig wurde eine Änderung des Risikoprofils solcher Anlagen vorgenommen.

Die Beklagten haben schließlich ein System stichprobenartiger Kontrolle der Beratungsgespräche eingeführt, das etwa durch den Zeugen W. und den Zeugen I. zur Abhörung der telefonischen Beratungen führte, zur Dokumentation etwaiger Beratungsfehler, falls etwa Hinweise der Berater fehlten, und auch zur entsprechenden Belehrung oder nötigenfalls zu einer Abmahnung der Berater. Dass dieses System für die Beklagten erkennbar von vornherein mangelbehaftet gewesen sei, weil lediglich eine Entlassung und wenige Abmahnungen gegenüber Mitarbeitern ausgesprochen worden seien, ist nicht schlüssig erkennbar. Schließlich ist nicht substantiiert nachgewiesen worden, dass die entsprechenden Belehrungen gegenüber den betroffenen Anlageberatern nicht gefruchtet hätten und das Beratungssystem festgestellte Mängel nicht hätte abstellen können.

Gerichtliche Inanspruchnahmen der A. AG gab es erst ab etwa Mitte 2009, so dass die Beklagten in der Zeit zuvor, also auch hinsichtlich des hier für die Klägerin relevanten Anlagezeitraumes, nicht hätten zwingend darauf aufmerksam werden müssen, dass das Kontrollsystem möglicherweise unzureichend gewesen sei.

Soweit der Zeuge I. zwar im Grundsatz die Bekundungen der übrigen Zeugen als Anlageberater oder sonstige Mitarbeiter der A. AG bestätigte, jedoch auch kritisch anmerkte, dass möglicherweise bestimmte Risiken verharmlost worden seien, kann allein auf diese Aussage eine gegenteilige Entscheidung nicht gestützt werden. Zum einen ist nicht erkennbar, dass der Zeuge I. als einziger Risiken erkannt und angesprochen hätte und dass in jedem Falle die Einordnung in die Risikoklassen zu günstig und unzutreffend vorgenommen worden sei.

Der Klägerin ist auch nicht darin beizutreten, praktisch alle Anleger seien falsch beraten worden, woraus der Rückschluss gezogen werden könne, dass die Falschberatungen seitens der Beklagten initiiert worden seien. Insoweit ist darauf abzustellen, dass zwar in etlichen der vor dem Landgericht Itzehoe durchgeführten Verfahren eine Falschberatung nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme festzustellen war, dass jedoch aus diesen Verfahren nicht insgesamt der Rückschluss gezogen werden kann, dass systematisch Beratungsfehler vorsätzlich begangen wurden. Das beruht darauf, dass lediglich eine kleinere Anzahl an Kunden der A. AG gerichtlich den Vorwurf der Falschberatung erhoben hatten. Nimmt man die Gesamtzahl der seinerzeit von der A. AG gewonnenen Kunden, so haben lediglich etwa 1 % der Kunden oder weniger das gerichtliche Verfahren gegen die A. AG angestrengt. Daraus kann nicht der Gesamtschluss einer systematischen Falschberatung durch sämtliche Berater der A. AG auf Anweisung der Beklagten gezogen werden.

Ein Beratungsfehler gegen die Beklagten ist auch nicht aus dem Umstand herzuleiten, dass die Berater Wertpapierprospekte vor der Beratung nicht in jedem Falle übersandt haben. Nach dem Inhalt der Beweisaufnahme (der Vernehmung der ehemaligen Mitarbeiter der A. AG) steht fest, dass sowohl Beratungsübersichten als auch vollständige Wertpapierprospekte den Anlageberatern zur Verfügung standen und diese zum einen über die Internetseite der A. AG oder auch über die Internetseite der Emittenten von den Kunden heruntergeladen werden konnten oder gegebenenfalls auch von den Beratern erbeten werden durften. Einer solchen Bitte kamen die Berater im Regelfall nach, wie sie übereinstimmend bekundeten. Keinesfalls sollten sie die Existenz dieser Prospekte auch verheimlichen. Etliche Kunden verzichteten jedoch auf deren Übersendung, weil sie sich als unübersichtlich und zu umfangreich erwiesen. Viele Kunden begnügten sich mit der Übermittlung von Kurzinformationen (sogenannten Flyern oder Fact-sheets), die jedenfalls die grundlegenden Daten der angebotenen Wertpapiere wiedergaben. Ein systematischer Beratungsfehler ist jedenfalls nicht dadurch begründbar, dass vor einer Beratung bzw. Zeichnung der empfohlenen Anlagen Wertpapierprospekte nicht übersandt wurden. Wollte man dieses fordern, wären die Anforderungen an eine objektgerechte Beratung überspannt. Vielmehr bestimmt sich der Inhalt und der Umfang der geschuldeten Beratung nach dem Einzelfall, insbesondere nach dem Beratungsbedarf eines jeden Anlegers und dem konkreten Anlageprodukt. Eine nur mündliche Beratung ist grundsätzlich gleichfalls zulässig (OLG Schleswig, Urt. v. 14.02.2013 – 5 U 42/12). Die Anforderungen an eine objektgerechte Beratung erfordern auch keinesfalls, den gesamten Inhalt des Wertpapierprospektes zu besprechen. Der Vorwurf, die Beklagten hätten ihre Berater mithin aktiv angewiesen, keine Prospekte zu versenden, ist danach nicht haltbar.

Es mag auch sein, wie die Klägerin geltend macht, dass ein höher verzinsliches Papier grundsätzlich mit einem höheren Risiko behaftet ist. Ein solches Risiko wird allein durch die Einstufung in eine höhere Risikoklasse dokumentiert. Der Kunde muss dann darüber entscheiden, ob er trotz dieses grundsätzlich höheren Risikos das empfohlene Papier erwirbt oder nicht.

Die Einordnung in die Risikoklassen ist auch nicht grundsätzlich deshalb unzutreffend, weil theoretisch jedes der angebotenen Papiere wegen Insolvenz des emittierenden Unternehmens wertlos werden könnte. Ein solches Insolvenzrisiko ist grundsätzlich logisch auch bei wirtschaftlicher Bonität eines emittierenden Unternehmens nicht auszuschließen, weil nachteilige Geschäftsentwicklungen, geändertes Kundenverhalten und sich ändernde Konkurrenzsituationen zu einer Neubewertung eines jeden Unternehmens führen können.

Insoweit ist lediglich eine allgemeine Analyse nach den jeweils vorhandenen aktuellen Kenntnissen möglich. Dass theoretisch ein jedes Papier ein Totalausfallrisiko treffen kann, ist danach seitens der Berater der A. AG nicht grundsätzlich verheimlicht worden.

Eine objektgerechte Beratung ist auch nicht deshalb zu verneinen, weil risikobehaftete Papiere, wie sogenannte Genussscheine, angeboten wurden. Denn diese gleichen den Unternehmensanleihen und weisen lediglich drei Besonderheiten auf, nämlich, dass Zinsen nur gezahlt werden, wenn und soweit der Jahresgewinn dies zulässt, dass der Rückzahlungsanspruch bei Fälligkeit anteilig sinkt, soweit das Eigenkapital in Folge von Verlusten unter den bilanzierten Sollwert gesunken ist, und dass die Forderung im Insolvenzfall nur nachrangig zurückgezahlt wird. Falls ein Anlageberater auf diese Besonderheiten hinweist, hat er nach Einschätzung des Gerichts über die wesentlichen Punkte, die zusätzlich zu den Anforderungen an die Aufklärung über eine Unternehmensanleihe von wesentlicher Bedeutung sind, hinlänglich aufgeklärt. Das ist auch im Rahmen eines mündlichen oder telefonischen Beratungsgespräches ohne Weiteres möglich. Ob im Einzelfall diese Anforderungen erfüllt wurden, ist für die Entscheidung des hier streitgegenständlichen Verfahrens nicht von Bedeutung, sofern jedenfalls keine Anweisungen seitens der Beklagten erfolgten, eine derartige Aufklärung der potentiellen Kunden zu unterlassen.

Derartige Anweisungen hat die Beweisaufnahme indes nicht zu Tage gefördert. Auch die Beklagten selbst haben anlässlich ihrer beiden Anhörungen stets bekräftigt, dass ihnen an einer Steigerung der Beratungsqualität und auch an einer Verbesserung der Überwachung der Beratungsleistungen gelegen gewesen sei und dass sie dazu entsprechende Maßnahmen ergriffen hätten.

b) Die Klägerin kann die Beklagten auch nicht mit Erfolg darauf in Anspruch nehmen, diese hätten es durch Anweisung unterlassen, dass die Anleger jeweils über den Umstand und die Höhe der Provisionen aufgeklärt werden sollten, die die A. AG für den Vertrieb der Wertpapiere erhalte. Eine Aufklärung über Existenz, Art und Umfang von Zuwendungen Dritter („Provisionen“) ist mit Wirkung zum 1. November 2007 in das Gesetz gem. § 31 d WpHG aufgenommen worden. Indes ist über die Höhe von Innenprovisionen nur aufzuklären, wenn diese einen gewissen Schwellenwert erreichen, der mehr als 15 % der Beteiligungssumme ausmacht (BGH, Urt. v. 12.02.2004 – III ZR 359/02 – WM 2004, 631, 635). Das ist hier entgegen dem Vortrag der Klägerin nicht der Fall. Zwar behauptet die Klägerin, dass auch höhere Provisionen seitens der A. AG vereinnahmt worden seien. Ein solcher Vortrag ist jedoch nicht hinlänglich substantiiert worden. Im Übrigen sind die Beklagten dem entgegen getreten und haben im Einzelnen dargelegt, welche Zuwendungen sie tatsächlich seitens der Emittenten erhalten hätten.

Die „Kick-Back“-Rechtsprechung des für die Bankenhaftung zuständigen 11. Zivilsenats des Bundesgerichtshof ist auf freie, bankungebundene Anlageberater – zu denen auch die A. AG gehört – nicht zu übertragen (BGH, Beschl. v. 9.3.2011, WM 2011, 925 ff; Schlick, Die aktuelle Rechtsprechung des 3. Zivilsenats des BGH zum Kapitalanlagerecht, WM 2011, 154, 158). Den bankungebundenen freien Berater trifft keine (ungefragte) Aufklärungspflicht über Provisionen, da der Anleger bei solchen Beratungen – anders als bei Banken – von einer durch den Produktanbieter „eingepreisten“ Vergütung ausgehen und er deshalb deren Höhe erfragen muss, wenn sie ihn interessiert (BGH, Urt. v. 15.04.2010 – III ZR 196/09 – BGHZ 185, 185, Rn 13).

Die Klägerin hat nicht dargelegt, dass sie ein entsprechendes Ansinnen an Aufklärung an ihren jeweiligen Berater der A. AG gerichtet habe. Im Übrigen hat die Beweisaufnahme zu Tage gefördert, dass in Person des Zeugen R. P. ein Zuwendungsbeauftragter durch die A. AG bestellt worden ist, der gegebenenfalls Fragen zu Zuwendungen hätte beantworten können. Dieser ist jedoch nur höchst selten herangezogen worden.

Im Übrigen genügte die Aufklärung über Provisionen auch den aufsichtsrechtlichen Anforderungen des Wertpapierhandelsgesetzes. Zunächst wiesen die Allgemeinen Geschäftsbedingungen der A. AG aus, dass diese berechtigt sei, von anderen Unternehmen anteilige Zahlungen in Empfang zu nehmen sowie Geldzahlungen und andere geldwerte Vorteile in Empfang zu nehmen, die im wirtschaftlichen Zusammenhang mit Kundengeschäften ständen. Auf Wunsch werde dem Kunden Auskunft über die entsprechenden Zahlungen anderer Unternehmen erteilt, sofern der Kunde diese Produkte und Dienstleistungen nutze.

Wollte man entsprechend der Auffassung der Klägerin strengere Anforderungen an die Offenlegung von Zuwendungen Dritter an Wertpapierdienstleistungsunternehmen stellen, wäre jedenfalls nicht erkennbar, dass eine entsprechende Pflichtverletzung vorsätzlich i. S. d. § 826 BGB sein könnte. Die Beklagten hatten die Beratung der M. Kanzlei H. & Partner in Anspruch genommen und im Hinblick auf die gesetzlich geänderten Anforderungen umfassende Anpassungen ihrer Geschäftsbedingungen, Kundenformulare und des Informationsmaterials vorgenommen. Derartige Anforderungen müssen als ausreichend angesehen werden, stehen jedenfalls einer vorsätzlich sittenwidrigen Verhaltensweise der Beklagten entgegen.

Die Klägerin kann sich zur Stützung ihrer Rechtsauffassung auch nicht mit Erfolg auf die obergerichtliche Rechtsprechung einer Haftung wegen bedingt vorsätzlicher Schädigung durch den Anlageberater berufen. Das insoweit in Bezug genommene Urteil des OLG Karlsruhe vom 26.05.2011 – 4 U 187/09 – beurteilt einen nicht vergleichbaren Sachverhalt. Dort hatte der Beklagte, um möglichst viele Vertragsabschlüsse zu erreichen und dadurch selbst Provisionen zu verdienen, den Vertrieb einer streitgegenständlichen Anlage durch den Aufbau eines Strukturbetriebes und die von ihm veranlassten und inhaltlich zu verantwortlichen Schulungen der Vermittler in besonderem Maße befördert sowie gezielt die Schulung darauf angelegt, den Kunden unter allen Umständen zum Vertragsschluss zu veranlassen. In jenem Falle hatte der dortige Beklagte weder über mögliche Nachschusspflichten noch über die Nachhaltigkeit der Steuerersparnis aufgeklärt, auch keinen Emissionsprospekt ausgehändigt oder zugänglich gemacht, also anders als hier nicht auf eine inhaltlich sachgerechte, wenn möglicherweise auch im Einzelfall fehlerhafte Beratung hingewiesen. In dem vom OLG Karlsruhe zu beurteilenden Fall wollte der Beklagte selbst die Provision verdienen, schulte die Vermittler zur Falschberatung und initiierte die Schädigung der gewonnenen Anleger aus eigennützigen Motiven, nämlich aus bloßem Gewinnstreben. Solches wirft die Klägerin den Beklagten zwar gleichfalls vor, die Beweisaufnahme hat einen entsprechenden Nachweis jedoch nicht erbracht. Keiner der Zeugen hat bestätigt, er sei in bestimmter Weise zu einer Falschberatung angehalten worden, sondern vielmehr war das Beratungs- und Überwachungssystem darauf ausgerichtet worden, dafür zu sorgen, dass Beratungsfehler möglichst ausgemerzt werden sollten.

Auch auf die Entscheidung des OLG Celle (OLGR-Celle 2006, 209 – 211) kann sich die Klägerin nicht mit Erfolg stützen. Danach haftete der Leiter einer Struktur eines Handelsvertreterbetriebes den Anlegern aus § 826 BGB, wenn er anstelle wahrheitsgemäßer Anweisung an die Vertreter den Strukturmitarbeitern erklärte, die Anlage erfolge bei einer renommierten ausländischen Bank, die einem Einlagensicherungssystem angehöre, und er damit rechne, dass diese Aussage an die Anleger weitergegeben werde. Eine solche falsche und unzutreffende Situationsbeschreibung gaben die Beklagten in keinem Falle ab. Sie waren nicht einmal für die Beratung selbst zuständig, sondern überließen dies den Mitgliedern des Anlagenausschusses, die sie ihrerseits jedoch überwachten. Damit haben sie ihren Überwachungspflichten auch genügt.

c) Eine etwaige Hinweispflicht über eine fehlende Anlagensicherung beim Erwerb von Wertpapieren im Rahmen der empfohlenen Anlagen bestand hingegen nicht. Es ist aus sich heraus selbstverständlich, dass Depotanlagen wie Aktien, Fondsanteile, Anleihen, Zertifikate und dergleichen nicht von der gesetzlichen Einlagensicherung umfasst sind, da diese lediglich von der Bank verwahrt werden und im Insolvenzfall nicht in ihrem Eigentum verbleiben. Im Übrigen hängt es auch vom Anlageprofil und Anlageziel des Kunden ab, ob eine Extraaufklärung beim Erwerb von Wertpapieren über die fehlende Teilnahme an der Einlagensicherung erforderlich ist.

Eine Verpflichtung der Beklagten, die Kunden der A. AG über die Veröffentlichung im Handelsregister hinaus auf die Beendigung des Gewinnabführungsvertrags mit der Holding hinzuweisen, hat nicht bestanden. Eine solche Pflicht ergibt sich insbesondere nicht aus § 241 Abs. 2 BGB. Es liegt gerade im Wesen des Handelsregisters, dass über dieses bestimmte für den Geschäftsverkehr wesentliche Dinge, insbesondere auch zur Unternehmensstruktur, publik gemacht werden (vgl. Baumbach/Hopt, HGB, 36. Aufl., § 8 Rn. 1). Eine darüber hinaus bestehende individuelle Informationspflicht des Unternehmens gegenüber seinen Kunden ist nicht anerkennenswert.

Anhaltspunkte dafür, dass die Beklagten darauf Einfluss genommen haben könnten, dass im Handelsregister der Hinweis auf die Sechsmonatsfrist zur Geltendmachung von Sicherheiten gem. § 303 Abs. 1 Satz 2 AktG unterblieben ist – derartiges erwägen die Klägerin auf Satz 8 der Klageschrift –, bestehen unter keinen denkbaren Gesichtspunkt.

d) Schließlich haben die jährlichen Regelprüfungen durch die B. nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme keine schwerwiegenden Verletzungen von Verhaltenspflichten nach dem WpHG zu Tage gefördert. Diese Prüfungen wurden von der N. Treuhand Wirtschaftsprüfungsgesellschaft O., insbesondere von dem Wirtschaftsprüfer O. F., durchgeführt. Dieser Wirtschaftsprüfer – von der 7. Zivilkammer des Landgerichts als Zeuge vernommen – hat bestätigt, nachdem er von seiner Verschwiegenheitsverpflichtung entbunden worden war, dass er in den Jahren 2006 und 2007 an der Prüfung nach § 36 WpHG der A. AG beteiligt gewesen sei und dann auch in der Folgezeit die Prüfungen 2008 und 2009 begleitet habe. Irgendwelche näheren Kontakte zu den Beklagten oder zu anderen Repräsentanten der A. AG habe er zu keinem Zeitpunkt besessen. Insbesondere habe es keinerlei Duzverhältnisse gegeben. Die Prüfungen seien jeweils so abgelaufen, dass zunächst die B. darüber unterrichtet worden sei, welche Prüfergesellschaft seitens der A. AG ausgewählt worden sei. Die B. habe dann zunächst entschieden, ob diese Prüfungsgesellschaft akzeptiert werde und welche Prüfungsschwerpunkte gewählt werden sollten. Die erstellten Prüfberichte seien demgemäß auch an die B. gegangen. Irgendwelche Rücksprachen oder Gespräche seien allerdings weder üblich gewesen noch geführt worden. Zwar habe die B. in der Folge der Prüfung die Erlaubnis zur Führung von Finanzdienstleistungen widerrufen. Auf den sodann seitens der A. AG angestrengten Rechtsstreit ist die Erlaubnis nachträglich allerdings wieder erteilt worden, so der Zeuge F. in Bestätigung des Vortrages der Beklagten. Als Ergebnis der Überprüfung ist laut Aussage des Zeugen F. festzuhalten, dass im Ablauf der Beratungen durchaus Mängel festgestellt wurden. Dabei seien die Risiken nicht hinlänglich erläutert worden und auch die mangelnde Kompatibilität der empfohlenen Papiere sei nicht angesprochen worden. Daraus habe der Schluss gezogen werden müssen, dass die Qualität der Beratungen habe verbessert werden müssen. Insgesamt sei im Verlaufe der verschiedenen Überprüfungen aber eine Verbesserung der Qualität der Beratungsgespräche festzustellen gewesen. Er – der Zeuge – habe überdies den Eindruck gewonnen, dass der Vorstand anlässlich der Abschlussbesprechungen die von ihm geäußerte Kritik eingesehen habe, sie nicht etwa ablehnend verneint habe und auch bestrebt gewesen sei, Verbesserungen entsprechend den Anregungen herbeizuführen. Auch die Innenorganisation der A. AG sei nicht zu beanstanden gewesen. Wenn die Vorschläge entsprechend dem Abschlussbericht der N. vollständig umgesetzt worden wären, hätte die Beratungsqualität zu weiteren Beanstandungen keine Veranlassung mehr geboten. Nach diesem Prüfbericht ist zwar zu erkennen, dass die Beratungstätigkeit durchaus beanstandungswürdig und verbesserungsfähig war, dass die Beklagten solche Verbesserungsvorschläge jedoch keinesfalls in den Wind schlugen, sondern aufgriffen, so dass ihnen ein vorsätzliches sittenwidriges Verhalten in diesem Zusammenhang nicht vorgehalten werden kann.

e) Auch ein Klumpenrisiko, weil Genussscheine und Unternehmensanleihen von Gesellschaften angeboten wurden, die personell und wirtschaftlich miteinander verbunden waren, führt nicht zum Vorwurf einer vorsätzlichen sittenwidrigen Schädigung gegenüber den Beklagten. Zutreffend ist zwar, dass derartige Risiken zumindest auf Nachfrage zu offenbaren sind; jedoch hat die Klägerin nicht einmal behauptet, entsprechende Nachfragen gegenüber den Beratern der A. AG gestellt zu haben.

f) Auch der Vorwurf der Klägerin, das Geschäftsmodell der A. AG sei darauf ausgelegt worden, konservative Tagesgeldkunden in hochspekulative, hochverzinsliche Anlagen zu locken, kann nicht verfangen. Denn ein solches Geschäftsmodell ist zulässig, soweit es die nötige Aufklärung nicht vermissen lässt und insbesondere keine Fehlinformationen gegeben werden. Durch den jeweiligen Hinweis, dass ein bestimmtes Papier erst geordert werden könne, wenn sich der Kunde bereit finde, eine entsprechende Risikoklasse zu akzeptieren, ist für den Kunden hinlänglich erkennbar, dass er ein risikoreicheres und damit spekulatives Papier zeichnen werde, sofern er sich auf dieses Geschäft einlässt. Irgendein Vorwurf im Sinne einer vorsätzlichen sittenwidrigen Schädigung gegenüber den Beklagten ist jedenfalls daraus nicht herzuleiten.

g) Ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass zum Vorsatz i. S. d. § 826 BGB gehört, dass der Schädiger spätestens im Zeitpunkt des Schadenseintritts die Art und Richtung des Schadens und die Schadensfolgen voraussehen kann und die Schädigung im Sinne eines direkten Vorsatzes gewollt oder im Sinne eines bedingten Vorsatzes jedenfalls bedingt in Kauf genommen hat. Den Beweis, dass diese objektiven Tatbestandsmerkmale bei den Beklagten vorlägen, hat die Klägerin gleichfalls nicht geführt.

Die Nebenentscheidungen folgen aus §§ 91 Abs. 1, 344, 709 Satz 1 und 2 ZPO.

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