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Anlageberatung – Zustandekommen Anlageberatungsvertrag mit Finanzdienstleistungsinstitut

LG Itzehoe – Az.: 6 O 122/14 – Urteil vom 30.10.2014

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.

3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

Die Parteien streiten über Schadensersatzansprüche im Zusammenhang mit einer Kapitalanlage.

Im Jahr 2008 wollten die damals 69-jährige Klägerin und der damals 65-jährige Ehemann der Klägerin ein Hausgrundstück verkaufen.

Auf Empfehlung eines Finanzmaklers, des Herrn S., wandten sich die Klägerin und ihr Ehemann an den Beklagten. Im Rahmen der Verkaufsgespräche überreichte der Beklagte der Klägerin und deren Ehemann eine Visitenkarte, auf der der Beklagte als „J. B. Finanz-& Versicherungsmakler e.K.“ firmierte. Auf den vom Beklagten verwendeten Briefbögen firmierte der Beklagte ebenfalls unter „J. B. Finanz-& Versicherungsmakler e.K.“ sowie zusätzlich unter „B.-Immobilien“. Wegen der Einzelheiten der Visitenkarte und des Briefbogens wird auf deren Kopien (Anlage K1, K2, K18, K19 und K20, Bl. 17R, 179R bis 181 d. Gerichtsakten) verwiesen.

Der Beklagte betreute die Klägerin und deren Ehemann beim Verkauf des Hausgrundstücks zu deren Zufriedenheit. Die Klägerin und ihr Ehemann erzielten einen Überschuss aus dem Verkauf.

Unter zwischen den Parteien umstrittenen Umständen kam es im Frühjahr 2010 zu einem weiteren Kontakt. Unstreitig wollten die Klägerin und ihr Ehemann einen aus dem Grundstücksverkauf verbliebenen Überschuss anlegen und sich deswegen vom Beklagten beraten lassen.

Am 10. April 2010 trafen sich die Beteiligten in den Räumen des Beklagten. Während des kurzen Gesprächs übergab der Beklagte der Klägerin und deren Ehemann Unterlagen über eine Kapitalanlage der F. B. KG aA (im weiteren: F. KG).

Anlageberatung - Zustandekommen Anlageberatungsvertrag mit Finanzdienstleistungsinstitut
Symbolfoto: Von ASDF_MEDIA/Shutterstock.com

Das Geschäftsmodell der F. KG beruhte darauf, bestehende Lebensversicherungen anzukaufen und fortzuführen. Darüber hinaus investierte die F. KG in Immobilien und beteiligte sich an Finanzfirmen. Das bei der F. KG angelegte Geld sollte mit 6% verzinst werden. Die Mindestlaufzeit der Kapitalanlage sollte 90 Tage betragen. Die F. KG gehörte zur I. Gruppe. Das sogenannte Haftungsdach der Gruppe bildete die I. AG Finanzdienstleistungsinstitut (im weiteren: I. AG). In der I. AG waren zahlreiche Vermittler zusammengeschlossen. Die Vermittler sollten für Rechnung und unter Haftung der I. AG tätig werden. Die I. AG war Mitglied der Entschädigungseinrichtung der Wertpapierhandelsunternehmen (im weiteren: EdW). Diese Absicherung erfasste aber sogenannte Orderschuldverschreibungen wie die Anlage der F. KG nicht.

Ob der Beklagte im April 2010 bereits auf der Grundlage einer entsprechenden Vereinbarung als Vermittler für die I. AG tätig war und inwieweit dies Gegenstand des Gesprächs vom 10. April 2010 war, ist zwischen den Parteien umstritten. Unstreitig erwähnte der Beklagte jedenfalls beiläufig, dass die F. KG und die I. AG zusammengehörten. Darüber hinaus wies der Beklagte darauf hin, dass die I. AG Mitglied der EdW sei.

Am 20. April 2010 fand dann ein weiteres, umfangreicheres Beratungsgespräch statt, an dem neben dem Beklagten und der Klägerin ebenfalls deren Ehemann teilnahm. Der Beklagte erörterte die Kapitalanlage der F. KG und wies auf die drei Betätigungsfelder der F. KG hin. Er erklärte, dass die Anlage mit 6% Zinsen und 90 Tagen Mindestlaufzeit gut zu den Anlagezielen der Klägerin und ihres Ehemannes passe. Im übrigen ist der Inhalt des Beratungsgesprächs zwischen den Parteien umstritten.

Über dieses Gespräch erstellte der Beklagte ein Beratungsprotokoll. Der entsprechende Vordruck trägt oben rechts das Logo und die Firma der I. AG. Auf der rechten oberen Seite befindet sich in einem durch Rahmen hervorgehobenen Feld, bezeichnet mit „Ihr/e Berater/in“, ebenfalls das Logo der I. AG mit Firma und Adresse. In einem darunter befindlichen Rahmen ist der Name des Beklagten aufgeführt. Auf der Rückseite ist unter der Rubrik „Risiken“ bereits vorgedruckt eingetragen „Risiken siehe EP S.8-13/26-30 wurde besprochen“. In der Rubrik Unterlagen ist durch entsprechende Kreuze, ebenfalls vorgedruckt, eingetragen, dass die Klägerin und ihr Ehemann unter anderem bestätigen, den Emissionsprospekt/Verkaufsprospekt erhalten zu haben. Die Klägerin und ihr Ehemann unterschrieben das Protokoll. Wegen der weiteren Einzelheiten des Protokolls wird auf dessen Kopie (Anlage K3, Bl.18 d. Gerichtsakten) verwiesen. Außerdem füllte der Beklagte eine als „Erhebungsbogen zum Anlageverhalten“ bezeichnete Unterlage aus. Der Briefkopf dieser Unterlage entsprach dem Beratungsprotokoll. Die Klägerin und ihr Ehemann gaben an, keine Erfahrung im Erwerb von Wertpapieren zu haben. Bei den Anlagezielen gaben sie „kurzfristige Verfügbarkeit des Geldes“ und „fester Zins“ an. In der Rubrik „Anlegertyp“ ordneten sie sich in die Risikogruppe C (bei möglichen Risikogruppen von A bis E) ein, bezeichnet mit „Einkommen (höheren Ertragserwartungen stehen moderate Risiken gegenüber)“. Auch diese Unterlage unterschrieben die Klägerin und ihr Ehemann. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf ihre Kopie (Anlage K4, Bl.19 d. Gerichtsakten) verwiesen.

Im Ergebnis schlug der Beklagte vor, 40.000,00 Euro in Orderschuldverschreibungen der F. KG zu investieren. Die Klägerin und ihr Ehemann baten um Bedenkzeit.

Am 26. April 2010 fand dann ein drittes Gespräch zwischen den Beteiligten statt. Die Klägerin und ihr Ehemann entschlossen sich, 40.000,00 Euro in Orderschuldverschreibungen der F. KG zu investieren. Sie unterzeichneten einen entsprechenden Zeichnungsschein. Dessen Briefkopf entsprach dem zuvor am 20. April 2010 erstellten Beratungsprotokoll. Wegen der Einzelheiten wird auf dessen Kopie (Anlage K5, Bl.20 d. Gerichtsakten) verwiesen.

Zu einem zwischen den Parteien umstrittenen Zeitpunkt im Rahmen der Beratungsgespräche erhielten die Klägerin und ihr Ehemann vom Beklagten eine als „Anlegerinformationen zum Wertpapiergeschäft“ bezeichnete Broschüre. Darin hieß es im Abschnitt I. Allgemeine Informationen über die I. AG Finanzdienstleistungsinstitut unter anderem:

„1.6 Einbeziehung gebundener Vermittler

[…] Die Basis der Kundenbetreuung stellen bundesweit agierende, gebundene Vermittler (Tied Agents) dar. […] Die gebundenen Vermittler handeln bei der Anlage-und Abschlussvermittlung sowie der Anlageberatung in Finanzinstrumenten (z.B. Wertpapiere) ausschließlich im Namen und auf Rechnung der I. AG.“

Wegen der weiteren Einzelheiten der Anlegerinformation wird auf dessen Kopie (Anlage K7, Bl.21R ff d. Gerichtsakten) verwiesen.

Der Beklagte wies die Klägerin und deren Ehemann darauf hin, dass die Anlegerinformation von wesentlicher Bedeutung und Grundlage weiterer Beratungsgespräche sei. Den Inhalt der Anlegerinformation besprach der Beklagte mit der Klägerin und ihrem Ehemann nicht. Von sich aus verstanden die Klägerin und der Beklagte den Inhalt der Anlegerinformation nicht. Sie gingen davon aus, dass es sich lediglich um allgemeine Informationen über Wertpapiere handele.

Am 26. April 2010 übergab der Beklagte der Klägerin und deren Ehemann eine als „Information über die Einrichtung zur Sicherung der Ansprüche von Anlegern (Sicherungseinrichtung)“ überschriebene Unterlage. Wegen der Einzelheiten der Anlage wird auf deren Kopie (Anlage K23, Bl.183 d. Gerichtsakten) verwiesen.

Die Klägerin und ihr Ehemann lasen sich lediglich die ersten Absätze durch und überflogen den Rest. Sie vertrauten danach darauf, im Falle eines Falles geschützt zu sein.

Unter dem 18. Mai 2010 wandte sich die F. KG an die Klägerin und deren Ehemann. Sie übersandte unter anderem eine Visitenkarte des Beklagten, in der er als „Repräsentanz und Partner“ der I. AG bezeichnet wurde, sowie einen Prospekt der I. AG. Wegen der Einzelheiten wird auf die jeweiligen Kopien (Anlage K21 und K22, Bl.181R und 182 d. Gerichtsakten) verwiesen.

In der Folgezeit erhielten die Klägerin und ihr Ehemann planmäßig Ausschüttungen aus der gezeichneten Anlage. Nachdem sie die Anlage gekündigt hatten, zahlte die F. KG den Anlagebetrag planmäßig aus.

Im Mai 2011 riet der Beklagte der Klägerin und deren Ehemann, den nach der Kündigung ihrer bisherigen Anlage ausgezahlten Betrag erneut in Orderschuldverschreibungen der F. KG anzulegen. Die Klägerin und ihr Ehemann zeichneten daraufhin für 40.000,00 Euro Orderschuldverschreibungen der F. KG. Auch diese Anlage leistete planmäßig Ausschüttungen und wurde nach Kündigung planmäßig zurückgezahlt.

Daraufhin fand am 11. April 2012 ein weiteres Beratungsgespräch zwischen den Parteien statt. Der Beklagte schlug nochmals vor, Orderschuldverschreibungen der F. KG zu erwerben. Die Klägerin und ihr Ehemann entschlossen sich, diesmal 50.000,00 Euro anzulegen. Sie unterschrieben einen entsprechenden Zeichnungsschein.

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Über dieses Gespräch fertigte der Beklagte ein erneutes Beratungsprotokoll. Der Vordruck entsprach im wesentlichen dem bereits im April 2010 erstellten Protokoll. Wegen der Einzelheiten wird auf die Kopie des Protokolls (Anlage K8, Bl.27R d. Gerichtsakten) verwiesen.

Noch im Jahr 2012 leitete die Staatsanwaltschaft bei dem Landgericht Dresden wegen Verdachts des Kapitalanlagebetrugs und weiterer Vermögensdelikte ein Ermittlungsverfahren gegen mindestens zehn Beschuldigte aus dem Umfeld der F. KG ein. Im Herbst 2013 durchsuchten Ermittlungsbeamte der Staatsanwaltschaft unter anderem auch die Räume der I. AG.

Unter dem 6. November 2013 erklärten die Klägerin und ihr Ehemann die Kündigung der im April 2012 gezeichneten Anlage.

Unter dem 10. November 2013 unterrichtete der Beklagte die Klägerin und deren Ehemann schriftlich von der Durchsuchung bei der I. AG. Er erklärte, von etwaigen Gesetzesverstößen bei der I. AG keine Kenntnis gehabt zu haben.

Die F. KG stellte einen Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens. Dies teilte der Beklagte der Klägerin und deren Ehemann mit Schreiben vom 11. November 2013 mit. Zwischenzeitlich eröffnete das zuständige Amtsgericht das Insolvenzverfahren über das Vermögen der F. KG. Der Insolvenzverwalter ging davon aus, dass die testierten Jahresabschlüsse der F. KG bereits seit 2009 unrichtig gewesen seien. Der Insolvenzverwalter ging davon aus, dass die Insolvenzgläubiger allenfalls eine geringe Quote erhalten würden.

Mit Schreiben ihres Bevollmächtigten vom 9. Dezember 2013 forderten die Klägerin und ihr Ehemann den Beklagten auf, seine Einstandspflicht gegenüber der Klägerin und deren Ehemann dem Grund nach schriftlich anzuerkennen. Der Beklagte reagierte darauf nicht.

Mit Erklärung vom 10. April 2014 trat der Ehemann der Klägerin etwaige Ersatzansprüche gegen den Beklagten an die Klägerin ab. Die Klägerin nahm die Abtretung an.

Die Klägerin behauptet, sie und ihr Ehemann hätten keinerlei Vorkenntnisse betreffend Bilanzen oder Geldanlagen gehabt.

Bei der Anlage der F. KG handele es sich wahrscheinlich um ein sogenanntes Schneeballsystem. Das Anlagekonzept sei selbst nicht tragfähig. Die in den Unterlagen der Anlage angegebenen Renditen habe die F. KG mit ihrem Anlagekonzept nicht erwirtschaften können. Dem entspreche es, dass die F. KG seit 2009 unrichtige Jahresabschlüsse vorgelegt habe.

Nach dem Verkauf des Hausgrundstücks habe sich der Beklagte, wiederum durch Vermittlung des Finanzmaklers S., an sie und ihren Ehemann gewandt. Er habe erklärt, er kenne gute Möglichkeiten, den Überschuss aus dem Verkauf des Hausgrundstücks anzulegen.

Von Anfang an hätten die Klägerin und ihr Ehemann erklärt, dass die Sicherheit der Kapitalanlage für sie von besonderer Bedeutung sei. Der Beklagte habe ihnen erklärt, Orderschuldverschreibungen der F. KG seien eine absolut sicherer Geldanlage. Risiken bestünden bei dieser Anlage nicht. Anderenfalls würde er die Anlage gar nicht empfehlen. Hinzu komme, dass die Anlage relativ hohe Zinsen abwerfe, was bei einer derart sicheren Anlage etwas Besonderes sei.

Den Emissionsprospekt der F. KG hätten die Klägerin und ihr Ehemann am 20. April 2010 nicht erhalten. Die „Anlegerinformationen zum Wertpapiergeschäft“ (Anlage K7) hätten die Klägerin und ihr Ehemann erst am 26. April 2010 zusammen mit der Zeichnung der ersten Anlage erhalten.

Im Zusammenhang mit der Übergabe der „Information über die Einrichtung zur Sicherung der Ansprüche von Anlegern (Sicherungseinrichtung)“ (Anlage K23) habe der Beklagte erklärt, wenn mit der Anlage irgendetwas schiefgehe, seien die Anleger der I. AG durch den EdW abgesichert. Dabei habe er den Eindruck vermittelt, die von der Klägerin und ihrem Ehemann gezeichnete Anlage sei vom EdW erfasst.

Im Mai 2011 habe der Beklagte erklärt, das Konzept der Anlage sei so ausgestaltet, dass auch dann nichts passieren könne, wenn einige der angekauften Lebensversicherungen „schlecht“ seien. Angesichts der Masse der angekauften Lebensversicherungen wirke sich dies nicht aus.

Tatsächlich habe der Beklagte von Anfang an gewusst, dass die Anlage nicht sicher sei. Risiken der Anlage habe er bewusst verschwiegen. Der Beklagte habe nicht geprüft, ob die Anlage wirtschaftlich plausibel gewesen sei. Hätte der Beklagte die Prüfung vorgenommen, hätte er erkennen müssen, dass das Anlagekonzept der F. KG nicht tragfähig gewesen sei. Dass er eine Prüfung unterlassen habe, habe der Klägerin und ihrem Ehemann – unstreitig – nicht mitgeteilt. Der Beklagte habe auch gewusst, dass die Anlage nicht vom EdW erfasst sei. Letztlich habe der Beklagte die Klägerin und deren Ehemann um jeden Preis zum Abschluss bewegen wollen, um eine Provision zu erhalten.

Hätte der Beklagte die Klägerin und ihren Ehemann zutreffend über die Geldanlage der F. KG aufgeklärt, hätte diese die Anlage nicht gezeichnet. Sie hätten stattdessen Festgeld oder festverzinsliche Wertpapiere erworben und eine Rendite von mindestens 4% erzielt.

Die Klägerin meint, der Beklagte sei bei der Vermittlung der Anlagen jeweils nicht im Namen der I. AG, sondern im eigenen Namen aufgetreten. Wenn er für die I. AG habe auftreten wollen, hätte er dies ausreichend deutlich machen müssen. Das habe er aber nicht getan.

Die Klägerin beantragt,

1. festzustellen, dass der Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin alle bislang entstandenen und zukünftig noch entstehenden Schäden zu ersetzen, die ihr durch den von dem Beklagten vermittelten Kauf der Orderschuldverschreibung XXX, der F. B. KG aA durch Vertrag vom 18. Mai 2012 entstanden sind, Zug um Zug gegen Abtretung ihrer Beteiligungsrechte;

2. den Beklagten zu verurteilen, die Klägerin gegenüber dem Klägervertreter, Rechtsanwalt K. K., H., von vorgerichtlich entstandenen Rechtsanwaltsgebühren in Höhe von 1.531,90 Euro freizustellen.

Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.

Er behauptet, die Anlage der F. KG habe einen Ertrag von 6% erwirtschaften können. Bei der zugrunde liegenden Anlageform sei ein solcher Ertrag realistisch.

Der Beklagte habe aufgrund entsprechender Vereinbarung mit der I. AG bereits 2010 als Vermittler für die I. AG tätig werden können. Der Beklagte hat sich dazu auf einen Ausdruck aus dem Vermittlerregister der B. (Anlage B5, Bl.222 d. Gerichtsakten) bezogen, auf den wegen der weiteren Einzelheiten verwiesen wird. Der Beklagte behauptet weiter, die I. AG sei gegen etwaige Schadensersatzansprüche aus Beratungsfehlern jedenfalls ab 2010 versichert gewesen.

Der Ehemann der Klägerin habe sich an ihn gewandt und um Beratung hinsichtlich von Anlagemöglichkeiten für den Überschuss aus dem Grundstücksverkauf gebeten.

Der Beklagte habe bei allen Beratungen eine Visitenkarte genutzt, die auf die I. AG hingewiesen habe. Er habe das Verhältnis zwischen ihm und der I. AG in jedem Beratungsgespräch erläutert. Von Anfang an habe er darauf hingewiesen, als gebundener Berater für die I. AG tätig zu sein. Dementsprechend habe er darauf hingewiesen, dass alle weiteren Dokumente ihn als Berater der I. AG aufführten.

Bereits im ersten Gespräch am 15. April 2010 habe der Ehemann der Klägerin gefragt, was im Falle einer Insolvenz der F. KG passiere. Der Beklagte habe erklärt, dass dann die vorhandenen Werte des Unternehmens in die Insolvenzmasse fielen und der Erlös zum Begleichen der Forderungen der Anleger verwendet werde, Er habe darauf hingewiesen, dass danach die Anleger nur befriedigt werden könnten, solange eine ausreichende Insolvenzmasse vorhanden sei. Damit habe sich der Ehemann der Klägerin zufrieden gegeben.

Ebenfalls in diesem Gespräch habe der Beklagte der Klägerin und deren Ehemann die „Anlegerinformationen“ (Anlage K7) übergeben. Er habe darauf hingewiesen, dass der Inhalt dieser Unterlage für die weitere Anlageberatung von wesentlicher Bedeutung sei.

Am 20. April 2010 habe dann das zentrale Beratungsgespräch stattgefunden. In diesem Gespräch habe er den Emissionsprospekt übergeben. Darüber hinaus habe er die Anlage umfassend erläutert und Fragen durchgesprochen. In diesem Zusammenhang habe der Ehemann der Klägerin erklärt, er kenne sich aufgrund seiner Tätigkeit als Zollbeamter mit Bilanzen auskenne. Am Ende des Gesprächs habe der Ehemann der Klägerin um zusätzliche Bedenkzeit gebeten.

Im Gespräch vom 26. April 2010 habe der Ehemann der Klägerin gefragt, ob die Anlage der F. KG vom EdW erfasst sei. Dies habe der Beklaget ausdrücklich verneint.

Im Gespräch vom 11. April 2012 habe der Beklagte das Wissen der Klägerin und ihres Ehemanns über die Anlage noch einmal aufgefrischt. Er habe noch einmal den damals aktuellen Emissionsprospekt übergeben.

Das Gericht hat die Klägerin und den Beklagten persönlich nach § 141 Abs1. ZPO angehört. Wegen des Ergebnisses der Anhörung wird auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 6. Oktober 2014 (Bl.307 ff d. Gerichtsakten) verwiesen. Darüber hinaus hat das Gericht den Zeugen F. vernommen. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird ebenfalls auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 6. Oktober 2014 (Bl.307 ff d. Gerichtsakten) verwiesen.

Entscheidungsgründe

A. Die Klage hat keinen Erfolg.

I. Der zulässige Feststellungsantrag hat keinen Erfolg.

1. Es kann offenbleiben, ob das nach § 256 Abs.1 ZPO notwendige Feststellungsinteresse vorliegt. Denn jedenfalls ist ein Feststellungsantrag, unabhängig vom Vorliegen des Feststellungsinteresses aus prozessökonomischen Gründen als unbegründet abzuweisen, wenn der geltend gemachte Feststellungsanspruch in der Sache nicht besteht (vgl. Greger, in: Zöller, § 256 ZPO Rn.7). So liegt es hier.

2. In der Sache hat der Feststellungsantrag keinen Erfolg. Der Beklagte ist nicht verpflichtet, der Klägerin den ihr aus dem Erwerb der Geldanlage der F. KG möglicherweise entstandenen Schaden zu ersetzen. Ein Ersatzanspruch steht der Klägerin weder aus eigenem, noch aus abgetretenem Recht ihres Ehemanns zu.

a) Ein Anspruch aus den §§ 280 Abs.1, 241 Abs.2 BGB besteht nicht. Danach ist ein Schuldner, der eine Verpflichtung aus einem Schuldverhältnis verletzt, dem Gläubiger gegenüber zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet. Diese Voraussetzungen liegen aber nicht vor.

Zwischen der Klägerin beziehungsweise ihrem Ehemann einerseits und dem Beklagten andererseits hat kein Schuldverhältnis bestanden. Insbesondere ist zwischen den Parteien kein Anlageberatungsvertrag im Hinblick auf den Erwerb der Geldanlage der F. KG im April 2012 zustande gekommen.

aa) Voraussetzung dafür ist, dass der Beklagte ausdrücklich oder durch sein Verhalten eine entsprechende Willenserklärung abgegeben hat, die gerade ihn persönlich zu einer Anlageberatung hat verpflichten sollen. Das ist nicht der Fall. Der Beklagte ist im Zusammenhang mit dem Gespräch vom 11.April 2012 nicht im eigenen Namen aufgetreten.

Ausdrücklich hat der Beklagte schon nach dem Vortrag der Klägerin nicht erklärt, dass er die Klägerin und ihren Ehemann im eigenen Namen habe beraten wollen.

Aber auch aus den Umständen ergibt sich nicht, dass der Beklagte im eigenen Namen hat auftreten wollen. Grundsätzlich allerdings ist davon auszugehen, dass derjenige, der im Rechtsverkehr auftritt, dies im eigenen Namen tut. Das gilt aber dann nicht, wenn sich aus den sonstigen Umständen ergibt, dass der Handelnde gerade nicht im eigenen Namen hat tätig werden wollen. So liegt es hier.

Grundlage des Beratungsgesprächs vom April 2012 ist die „Anlegerinformation zum Wertpapiergeschäft“ der I. AG gewesen.

Es kann offenbleiben, wann genau der Beklagte der Klägerin und ihrem Ehemann die Anlegerinformationen übergeben hat. Denn jedenfalls hat diese Unterlage auch nach dem Vortrag der Klägerin spätestens am 26. April 2010 zur Verfügung gestanden.

Die Klägerin und ihr Ehemann haben auch davon ausgehen müssen, dass der Inhalt der Anlegerinformationen für zukünftige Kapitalanlagen von Bedeutung war. Zum einen Ergibt sich bereits aus der Bezeichnung „Anlegerinformation“, dass darin Informationen betreffend abzuschließende Kapitalanlagen enthalten sind. Darüber hinaus lässt auch die Aufmachung der Unterlage, etwa das vorangestellte Abkürzungsverzeichnis und die allgemeinen Geschäftsbedingungen vergleichbar gegliederte Informationsaufstellung erkennen, dass es sich um für die Anlageberatung bedeutsame Informationen handelt.

Auf der Grundlage von Ziff. 1.6 der Anlegerinformationen haben die Klägerin und ihr Ehemann dann aber davon ausgehen müssen, dass der Beklagte lediglich als Berater für die I. AG hat auftreten wollen. Der Hinweis darauf, dass die Berater ausschließlich im Namen und auf Rechnung der I. AG tätig werden, kann aus objektiver Sicht nach den §§ 133, 157 BGB schon seinem Wortlaut nach nur dahin gehend verstanden werden, dass der Beklagte gerade nicht im eigenen Namen, sondern mit Wirkung für die I. AG hat auftreten wollen.

Auch die weiteren Umstände, unter denen die Klägerin und ihr Ehemann im April 2012 die Geldanlage abgeschlossen haben, sind aus objektiver Sicht dahingehend zu verstehen, dass Vertragspartner bei der Beratung nicht der Beklagte, sondern die I. AG gewesen ist. Auf den jeweiligen Beratungsprotokollen und auf dem Erhebungsbogen ist als Berater über dem Namen des Beklagten jeweils die I. AG angegeben gewesen. Alle Unterlagen im Zusammenhang mit der Geldanlage sind erkennbar in einem einheitlichen Erscheinungsbild der I. AG erstellt worden. Schon dies hat der Klägerin und ihrem Ehemann deutlich machen müssen, dass der I. AG im Rahmen der Beratung nicht nur eine untergeordnete Rolle zukommen soll. Umgekehrt machen die vom Beklagten verwendeten Unterlagen gerade nicht den Eindruck, vom Beklagten selbst erstellt worden zu sein. Auch vor diesem Hintergrund haben die Klägerin und ihr Ehemann davon ausgehen müssen, dass der Beklagte nicht auf eigene Rechnung, sondern für die aus den Unterlagen erkennbare I. AG hat tätig werden wollen.

Es ändert nichts, dass der Beklagte der Klägerin und ihrem Ehemann zunächst unter den Firmen F.-& V. e.K. beziehungsweise als B.-Immobilien aufgetreten ist. Denn dies bezieht sich, auch für die Klägerin und ihren Ehemann erkennbar, auf die Tätigkeit des Beklagten im Zusammenhang mit dem Grundstücksverkauf. Die vorgelegten Schreiben aus den Jahren 2008/2009 beziehen sich schon ihrem Inhalt nach auf den Verkauf des Grundstücks. Dass der Beklagte auch im Zusammenhang mit der Vermittlung der Geldanlage unter einer dieser Firmen tätig geworden ist, ergibt sich aus den Unterlagen dagegen nicht. Weil der Beklagte im Rahmen der Geldanlage stattdessen die erkennbar von der I. AG stammenden Unterlagen verwendet hat, haben die Klägerin und ihr Ehemann auch nicht davon ausgehen dürfen, dass der ihnen einmal als Immobilienmakler gegenüber getretene Beklagte weiterhin im eigenen Namen hat tätig werden wollen.

Ebenso führt es zu keinem anderen Ergebnis, dass die Klägerin und ihr Ehemann den Inhalt der Anlegerinformationen nicht verstanden haben oder irrtümlich davon ausgegangen sind, es handele sich nur um allgemeine Informationen über Wertpapiere. Denn die möglicherweise falschen Vorstellungen einer Vertragspartei haben auf die Frage, wie eine Erklärung einer anderen Partei zu verstehen ist, keine Auswirkungen. Stattdessen ist die Erklärung allein aus der Sicht eines sogenannten objektiven Empfängers auszulegen, also einer Person, die die vorliegenden Erklärungen und Unterlagen mit dem üblicherweise zu erwartenden Verständnis zur Kenntnis genommen hat.

Vor diesem Hintergrund ändert es ebenfalls nichts, dass der ausdrücklich Hinweis auf die Tätigkeit des Beklagten in Ziff. 1.6 der Anlegerinformationen ohne optische Hervorhebung in einem längeren Absatz enthalten ist und dieser Absatz neben der grundlegenden Information über die Vertretungsverhältnisse eine Vielzahl an weniger bedeuten Informationen beziehungsweise Werbeanpreisungen enthält. Denn die Klägerin und ihr Ehemann haben bereits aufgrund der Verwendung von Unterlagen, die erkennbar von der I. AG erstellt worden sind, davon ausgehen müssen, dass der I. AG im Rahmen der Anlageberatung eine besondere Bedeutung zukommt. Dann aber hätte bereits die Überschrift der Ziff. 1.6 der Anlegerinformationen, die einen Hinweis auf die Einbeziehung von Vermittlern enthält, Veranlassung gegeben, sich mit dem nachfolgenden Absatz näher zu befassen und gegebenenfalls Nachfragen zu stellen.

bb) Es ändert nichts, dass möglicherweise nach dem Vortrag der Klägerin die „Anlegerinformationen zum Wertpapiergeschäft“ im Rahmen der Vertragsverhandlungen vom April 2010 nicht oder nicht rechtzeitig vorgelegen haben. Zwischen wem im April 2010 möglicherweise ein Beratungsvertrag zustande gekommen ist, ist für eine etwaige Pflichtverletzung des Beklagten im Zusammenhang mit der im April 2012 abgeschlossenen Geldanlage ohne Bedeutung, weil die Parteien erkennbar im April 2012 ein neues Beratungsverhältnis begründet und nicht lediglich ein bereits seit April 2010 bestehendes Beratungsverhältnis fortgeführt haben. Auch dies ergibt sich aus den Umständen. Die Beteiligten sind im April 2010 erkennbar nicht davon ausgegangen, dass der Beklagte die Klägerin und ihren Ehemann dauerhaft weiter hat beraten sollen. Vielmehr haben die Klägerin und ihr Ehemann sich jeweils nach Kündigung beziehungsweise Auslaufen der Anlage neu entschließen wollen, ob und mit wem sie über eine Wiederanlage des Geldes haben sprechen wollen.

cc) Außerdem hat der Beklagte auch in Vollmacht der I. AG gehandelt. Es kann offenbleiben, ob die Klägerin auch hat bestreiten wollen, dass der Beklagte auch noch im April 2012 vertraglich gebundener Vermittler der I. AG gewesen ist. Denn jedenfalls reicht dieses Bestreiten angesichts des vom Beklagten vorgelegten Ausdrucks aus dem Vermittlerregister nicht mehr aus. Danach ist der Beklagte vom 18. März 2010 bis zum 12. März 2014, also auch im April 2012, als Vermittler registriert gewesen.

b) Auch ein Anspruch aus den §§ 280 Abs.1, 241 Abs.2, 311 Abs.1 Ziff.1 und Abs.3 BGB besteht nicht.

Nach § 311 Abs.3 BGB kann ein Schuldverhältnis mit Pflichten nach § 241 Abs.2 BGB nicht nur zwischen denjenigen Beteiligten entstehen, die später Parteien des angestrebten Vertrags werden sollen, sondern insbesondere auch zu solchen nicht am Vertrag beteiligten Personen, die in besonderem Maße Vertrauen für sich an Anspruch genommen und dadurch die Vertragsverhandlungen oder den Vertragsschluss erheblich beeinflusst haben. Das ist hier aber nicht der Fall.

Ein besonderes persönliches Vertrauen nimmt nur derjenige in Anspruch, der über das normale Verhandlungsvertrauen hinaus persönlich die Gewähr für die Seriosität oder die Durchführung des angestrebten Vertrags übernommen hat (vgl. Grüneberg, in: Palandt, § 311 BGB Rn.63). Daran fehlt es hier.

Das vom Beklagten im Rahmen der Vertragsverhandlungen allenfalls beanspruchte Vertrauen geht über den im Rahmen einer Geldanlageberatung üblichen Namen nicht hinaus. Eine über den vorangegangenen geschäftlichen Kontakt zwischen den Parteien hinausgehende Verbindung hat nicht bestanden.

Über den Wortlaut des § 311 Abs.3 S.2 BGB hinaus kann ein Schuldverhältnis nach § 241 Abs.2 BGB auch dann entstehen, wenn der an den Verhandlungen Beteiligte ein erhebliches eigenes wirtschaftliches Interesse am Zustandekommen des Vertrags hat (vgl. Grüneberg, in: Palandt, § 311 BGB Rn.61). Eine Erweiterung der Sorgfaltspflichten auf nicht am Vertrag beteiligte Personen ist aber nur dann angemessen, wenn diese Personen wirtschaftlich wie Vertragsparteien anzusehen sind. Das bedeutet, dass ein eigenes wirtschaftliches Interesse eines nicht am Vertrag Beteiligten nur vorliegt, wenn er wirtschaftliche betrachtet gleichsam in eigener Sache tätig wird (vgl. Grüneberg, in: Palandt, § 311 BGB Rn.61). Das ist beim Beklagten ebenfalls nicht der Fall. Sein wirtschaftliches Interesse liegt allenfalls mittelbar darin, dass er für die aufgrund seiner Tätigkeit von der I. AG vermittelte Kapitalanlage eine Provision erhält. Ein derart mittelbarer wirtschaftlicher Vorteil reicht aber nicht aus.

c) Ein Anspruch aus § 823 Abs.1 BGB scheidet aus, weil der Beklagte jedenfalls kein von dieser Vorschrift geschütztes Rechtsgut, sondern allenfalls das von § 823 Abs.1 BGB nicht erfasste Vermögen der Klägerin und ihres Ehemanns als ganzes geschädigt haben kann.

d) Ein Anspruch aus § 823 Abs.2 BGB in Verbindung mit § 263 Abs.1 StGB beziehungsweise aus § 826 Abs.1 BGB scheidet ebenfalls aus. Beide Ansprüche setzten jeweils voraus, dass der Beklagte das Vermögend er Klägerin und ihres Ehemanns vorsätzlich betrügerisch beziehungsweise vorsätzlich sittenwidrig geschädigt hat. Das ist nicht der Fall.

Voraussetzung für eine vorsätzliche Schädigung ist jedenfalls, dass die Geldanlage der F. KG tatsächlich ein sogenanntes Schneeballsystem gewesen ist und der Beklagte dies bei Abschluss des Vertrags über die Geldanlage, also im April 2012, gewusst hat. Das steht nicht fest.

Die Klägerin hat schon nicht ausreichend vorgetragen, dass der Beklagte von einem möglichen Schneeballsystem der F. KG Kenntnis gehabt hat. Sie hat zwar pauschal angegeben, der Beklagte habe bewusst falsche Angaben betreffend die Kapitalanlage gemacht. Sie hat ihren Vortrag aber zugleich dahingehend relativiert, dass der Beklagte jedenfalls die Anlage nicht ausreichend geprüft habe. Wäre dies der Fall, hätte der Beklagte den Umständen nach keine Kenntnis von einem möglichen Schneeballsystem gehabt. Das Gericht hat den Vortrag der Klägerin aber an dieser Stelle nicht weiter aufklären müssen, weil die Klägerin jedenfalls eine etwaige Kenntnis des Beklagten nicht hat beweisen können. Sie hat keinen Beweis angeboten. Umstände, die auf eine entsprechende Kenntnis schließen lassen, ergeben sich aus dem Vortrag der Parteien ebenfalls nicht.

Dass der Beklagte es möglicherweise unterlassen hat, die Geldanlage der F. KG auf ihre Plausibilität hin zu überprüfen, führt jedenfalls nicht zu einer vorsätzlichen, sondern allenfalls zu einer fahrlässigen Schädigung der Klägerin und ihres Ehemanns.

II. Angesichts dessen hat auch der Antrag auf Freistellung von vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten keinen Erfolg.

B. Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 709 S.1 und 2 ZPO.

 

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