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Anlageberatungsvertrag  – Schadensersatzanspruch bei Pflichtverletzungen

LG Berlin, Az.: 2 O 301/14, Urteil vom 10.07.2015

1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin EUR 27.048,83 zu zahlen zuzüglich Zinsen jeweils in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus EUR 26.398,83 seit dem 10.03.2014, aus EUR 325,00 seit dem 25.02.2015 sowie aus 325,00 Euro seit dem 18.06.2015.

2. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, die Klägerin von allen steuerlichen und wirtschaftlichen Nachteilen freizustellen, die mittelbar oder unmittelbar aus der von der Klägerin am … 2004 gezeichneten Beteiligung an der … geschlossener Immobilienfonds für Frankreich im Nennwert von EUR 40.000,00 (Treuhandnummer …) resultieren und die ohne Zeichnung dieser Beteiligung nicht eingetreten wären.

3. Die Zahlungsverpflichtung der Beklagte gemäß Ziffer 1. erfolgt Zug um Zug gegen Abgabe eines Angebots der Klägerin gegenüber der Beklagte auf Übertragung der von der Klägerin am … 2004 gezeichneten Beteiligung an der … geschlossener Immobilienfonds für Frankreich im Nennwert von EUR 40.000,00 (Treuhandnummer …) sowie Abtretung aller Rechte aus dieser Beteiligung an die Beklagte.

4. Es wird festgestellt, dass sich die Beklagte mit der Annahme des Angebots auf Übertragung der von der Klägerin am … 2004 gezeichneten Beteiligung an der … geschlossener Immobilienfonds für Frankreich im Nennwert von EUR 40.000,00 (Treuhandnummer …) sowie der Annahme der Abtretung der Rechte aus diesen Beteiligungen in Verzug befindet.

5. Die Beklagte wird verurteilt an die Klägerin weitere EUR 1.564,26 zuzüglich Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 15.10.2014 zu zahlen.

6. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

7. Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

8. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages.

Tatbestand

Anlageberatungsvertrag  - Schadensersatzanspruch bei Pflichtverletzungen
Symbolfoto: Von Indypendenz /Shutterstock.com

Die Parteien streiten um die Rückabwicklung einer Beteiligung an einem geschlossenen Immobilienfonds im Wege des Schadensersatzes.

Die Klägerin gab am … 2004 die auf eine Beteiligung an der … geschlossener Immobilienfonds für Frankreich (Frankreich 01, im Folgenden FRANKREICH 01, … oder die Gesellschaft) als Direktgesellschafterin gerichtete Beitrittserklärung in Anlage K 1 ab, die die Gesellschaft am … 2004 annahm.

Beim FRANKREICH 01 handelt sich um einen Immobilienfonds in der Rechtsform einer Société Civile Immobilière nach französischem Recht. Der Gesellschaftszweck des FRANKREICH 01 ist der Erwerb, die Verwaltung und die Vermietung einer Büroimmobilie in Paris/Frankreich. Die Fondsimmobilie ist an einen einzigen Mieter, die …, bis zum 31.08.2017 vermietet, mit einer vorzeitigen Kündigungsmöglichkeit im Juni 2015. Zur näheren Ausgestaltung der Beteiligung wird auf den in Kopie in Anlage K 6 eingereichten Prospekt verwiesen.

Der Beteiligungsbetrag der Klägerin belief sich auf nominal 40.000,00 Euro, auf den ein Agio von 5 % mithin 2.000,00 Euro, zu entrichten war. Die Klägerin leistete Nennbetrag und Agio zum … 2004 (vgl. dazu die Bestätigung der … AG vom … 2004 in Anlage K2). Die Beteiligung der Klägerin wird unter der Treuhandregisternummer … geführt, obwohl sie keine Treugeberin, sondern Direktgesellschafterin ist.

Mit der … AG schloss die Klägerin mit dem Beitritt den in Anlage K 1 (S. 80 ff.) abgedruckten Dienstleistungsvertrag mit dem Ziel der steuerlichen und rechtlichen Betreuung der Anleger hinsichtlich ihrer Beteiligung an der Gesellschaft. Inzwischen nimmt diese Aufgabe die … GmbH wahr.

Der Abgabe der Beteiligungserklärung voraus ging ein Aufklärungsgespräch des …, des Zeugen … mit der Klägerin. Der Zeuge … hatte der Klägerin bereits zuvor Anlagen vorgestellt und anempfohlen. Er war seinerzeit bei der Rechtsvorgängerin der Beklagten, der … oHG, als Anlageberater beschäftigt.

Die … oHG wurde im Jahr 2004 in die … AG mit Sitz in Berlin (AG Charlottenburg, HRB …) überführt, die seit Januar 2012 unter der Firma der Beklagten auftritt. Die Beklagte ist die Rechtsnachfolgerin der …. Gesellschaftszweck der Beklagten ist die Erbringung und Vermittlung von Finanzdienstleistungen, namentlich die unmittelbare und mittelbare Beratung, die Vermittlung und der Abschluss von Einlagen, Wertpapieren, Immobilien, Beteiligungen, Finanzierungen und Versicherungen sowie die Erbringung damit verbundener Dienstleistungen.

Die 19… geborene Klägerin war zum Zeitpunkt des Beitritts … mit einem Monatseinkommen von … Euro. Entsprechend einer vorherigen Verabredung auf Initiative des … besuchte jener die Klägerin am Vormittag des … 2004 in deren Wohnung, um ihr eine Anlage vorzustellen. Der Zeuge … hatte schon zuvor Anlageempfehlungen gegenüber der Klägerin abgegeben. Die finanziellen Verhältnisse der Klägerin waren ihm bekannt.

Ablauf und Inhalt des Aufklärungsgespräch über die Beteiligung sind zwischen den Parteien im Einzelnen streitig. Streitig ist auch, wann der Klägerin der Prospekt zur streitgegenständlichen Beteiligung übergeben worden ist. Zur Frage der Haftung der Anleger enthält der Prospekt die folgenden Ausführungen:

Auf S. 42 heißt es: Die Haftung des Gesellschafters über die geleistete Einlage hinaus erfolgt quotal und subsidiär. Die Geschäftsführung der Gesellschaft hat die bestehenden vertraglichen Beziehungen der … zu Dritten mit einer sog. “Non Recourse” – Klausel versehen, mit der ein Rückgriff auf den Anleger über die geleistete Einlage hinaus ausgeschlossen ist wird. Die grundsätzlich bestehende persönliche und unbeschränkte Haftung wird so faktisch ausgeschlossen. Eine Nachschusspflicht besteht nicht.

Auf S. 74 heißt es unter Art. 12 Ziff. 6) des Gesellschaftsvertrages: Die Geschäftsführung ist verpflichtet, in Verträgen mit Dritten für die Gesellschafter einen Haftungsausschluss für Verbindlichkeiten der Gesellschaft, deren Gegenstandswert € 50.000 überschreiten, anzustreben. Die Geschäftsführung hat diese Verpflichtung bereits für im Namen der sich in Gründung befindlichen Gesellschaft abgeschlossenen Verträge erfolgreich eingehalten.

Der … erklärte jener gegenüber im Dezember 2013, er sei davon ausgegangen, dass die Haftung beim FRANKREICH 01 dieselbe sei, wie in einem deutschen Immobilienfonds in der Rechtsform einer Kommanditgesellschaft, die Haftung also auf das gezeichnete Kapital begrenzt sei.

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Die Klägerin rechnet sich auf ihre Beteiligung Ausschüttungen und Steuererstattungen in Höhe von insgesamt 16.170,17 Euro an. Zu den einzelnen Beträgen wird auf die Aufstellung auf S. 10 der Klageschrift (Bl. 12 der Akte) sowie die Kontoauszugskopien der Klägerin in Anlagenkonvolut K 20 verwiesen.

Nachdem der … die Steuerzahlungen auf die Beteiligung für die Anleger nicht mehr übernahm, zahlte die Klägerin aufgrund der Steuerbescheide des französischen Steuerfiskus vom 26.08.2013 (Anlage K9) mit Überweisung vom 25.11.2013 569,00 Euro zum Ausgleich der Steuerschuld. Nachdem der Fonds weiterhin keine Steuern für die Anleger entrichtete, zahlte die Klägerin für das Jahr 2014 auf jeweilige Anforderungen der Treuhänderin weitere Einkommenssteuer-Vorauszahlungen in Höhe von zwei Mal je EUR 325,00 an den französischen Fiskus.

Die früheren Prozessbevollmächtigten der Klägerin … reichten für die Klägerin unter dem … 2014 einen Güteantrag (s. Anlage K 11) bei der staatlich anerkannten Gütestelle … ein. Die Beklagte verweigerte das Einverständnis zum Güteverfahren, so dass die Gütestelle mit Schreiben vom 01.04.2014 das Scheitern des Güteverfahrens feststellte (vgl. Schreiben der Gütestelle vom 01.04.2014 in Anlage K 12). Dieses Schreiben wurde den damaligen Verfahrensbevollmächtigten der Klägerin am 03.04.2014 zugestellt.

Für die Durchführung des außergerichtlichen Güteverfahrens entstanden der Klägerin Rechtsanwaltsgebühren in Höhe von EUR 1.564,26 (vgl. … Anlage K 13) sowie Verfahrenskosten der Gütestelle in Höhe von EUR 249,90 (vgl. Rechnung … 07.03.2014, Anlage K 14). Beide Beträge zahlte die Klägerin am 19.03.2014.

Im Bericht der Geschäftsführung vom 15. Juli 2014 (Anlage K26) informierte die Geschäftsführung die Anleger unter TOP 1, 1.4, dass für das Geschäftsjahr 2011 gemäß Artikel 20-3 des Gesellschaftsvertrages ein Betrag in Höhe von EUR 1.740.000 an die Gesellschafter ausgeschüttet wurde. Dieser Betrag sei als Teil der Bilanzposition “Forderungen gegenüber Gesellschaftern” im Jahresabschluss ausgewiesen. Aufgrund des Verlustvortrages von EUR 2.010.249 zum 31.12.2011 stellten die Auszahlungen keine Dividende dar, sondern zinslose Darlehen an die Gesellschafter.

Mit Schreiben an die Anleger vom 30.01.2015 (Anlage K 15) teilte der Dienstleister … den Anlegern mit, dass der einzige Mieter den Mietvertrag zum 30.06.2015 gekündigt habe und derzeit keine Aussicht auf Neuvermietung bestehe. Der Notverkauf der Immobilie wurde in Aussicht gestellt.

Die Klägerin behauptet, der Zeuge … habe ihr die Anlage nur anhand einer dreiseitigen Produktinformation (s. Anlage K 5) vorgestellt. Der Zeuge … habe ihr gesagt, es bestehe absolut kein Risiko, die dargestellte Rendite habe er als sicher dargestellt, Risiken seien keine genannt worden. Der Langprospekt sei ihr erst unmittelbar nach der Unterschriftsleistung übergeben worden. Auf ein mögliches Totalverlustrisiko sei sie nicht hingewiesen worden, ebenso wenig darauf, dass sie als Gesellschafterin einer Société Civile Immobilière unbegrenzt mit ihrem gesamten Vermögen hafte, auch nicht darüber, dass bei der Abwehr gegen sie erhobener Ansprüche nur der Rechtsweg zu den französischen Gerichten nach französischem Recht offen stehe. Ein Worst-Case Szenario sei ihr nicht dargestellt worden, darauf dass sie Ausschüttungen unter Umständen wieder zurückzahlen müsse, sei sie nicht hingewiesen worden, ebenso wenig darauf, dass sie ihre Beteiligung nicht kurzfristig veräußern könne. Auf eine nicht erfolgende Tilgung des vom Fonds aufgenommenen Kredits und dessen Endfälligkeit sei sie auch nicht hingewiesen worden. Auch sei sie nicht darüber aufgeklärt worden, dass die Wirtschaftlichkeitsberechnung unplausibel und der Instandhaltungsaufwand unzureichend einkalkuliert worden sei.

Die Klägerin behauptet, sie habe die streitgegenständliche Anlage zur Altersvorsorge gezeichnet und sie habe von ihrem Anlegerprofil her auf Sicherheit besonderen Wert gelegt, was dem Zeugen … bekannt gewesen sei.

Die Klägerin ist der Ansicht, die von ihr gerügten Aufklärungsdefizite seien sämtlichst Schadensersatz begründende Aufklärungspflichtverletzungen. Darauf käme es letztlich jedoch noch nicht einmal an, da allein schon die Übergabe des Prospekts erst am Tag der Zeichnung eine fehlerhafte Beratung darstelle. Der Prospekt sei überdies selbst fehlerhaft, auf das Totalverlustrisiko werde nicht hingewiesen. Auf die spezifischen Risiken einer Beteiligung an einer Société Civile Immobilière werde nicht hingewiesen, der Prospekt und das Anlagekonzept seien nicht plausibel.

Am 16.09.2014 reichte die Klägerin Klage ein. Der Wert des Streitgegenstandes wurde mit Beschluss vom 22.09.2014 vorläufig festgesetzt. Der mit Verfügung vom 25.09.2014 abgeforderte Gerichtskostenvorschuss ging am 30.09.2014 bei der Justizkasse ein.

Ihre dann am 14.10.2014 zugestellte Klage hat die Klägerin mit Schriftsatz vom 15.02.2015 und vom 11.06.2015 jeweils um einen Betrag von 325,00 Euro für Zahlungen an den französischen Steuerfiskus erweitert. Der Schriftsatz vom 15.02.2015 wurde dem Beklagtenvertreter am 24.02.2015 zugestellt (vgl. Empfangsbekenntnis Bl. 82/83 der Akte). Für den im Parteibetrieb zugestellten Schriftsatz vom 11.06.2015 hat die Klägerin keinen Zustellungszeitpunkt vorgetragen.

Die Klägerin beantragt zuletzt,

1. die Beklagte zu verurteilen, an sie EUR 27.048,83 zuzüglich Zinsen aus EUR 26.398,83 in Höhe von 5 Prozentpunkten seit dem 10.03.2014 und aus EUR 650,00 in Höhe von 5 Prozentpunkten seit Rechtshängigkeit zu zahlen.

2. festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, die Klägerin von allen steuerlichen und wirtschaftlichen Nachteilen freizustellen, die mittelbar oder unmittelbar aus der von der Klägerin am … 2004 gezeichneten Beteiligung an der … geschlossener Immobilienfonds für Frankreich im Nennwert von EUR 40.000,00 (Treuhandnummer …) resultieren und die ohne Zeichnung dieser Beteiligung nicht eingetreten wären.

3. Die Zahlungsverpflichtung der Beklagte gemäß Ziffer 1. erfolgt Zug um Zug gegen Abgabe eines Angebots der Klägerin gegenüber der Beklagte auf Übertragung der von der Klägerin am … 2004 gezeichneten Beteiligung an der … geschlossener Immobilienfonds für Frankreich im Nennwert von EUR 40.000,00 (Treuhandnummer …) sowie Abtretung aller Rechte aus dieser Beteiligung an die Beklagte.

4. Es wird festgestellt, dass sich die Beklagte mit der Annahme des Angebots auf Übertragung der von der Klägerin am … 2004 gezeichneten Beteiligung an der … geschlossener Immobilienfonds für Frankreich im Nennwert von EUR 40.000,00 (Treuhandnummer …) sowie der Annahme der Abtretung der Rechte aus diesen Beteiligungen in Verzug befindet.

5. Die Beklagte wird verurteilt an die Klägerin weitere EUR 1.814,16 zuzüglich Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten ab Rechtshängigkeit zu zahlen.

Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.

Sie wendet Verjährung ein.

Die kenntnisunabhängige zehnjährige Verjährungsfrist sei bei Klageeinreichung am … 2014 bereits abgelaufen gewesen. Außerdem habe die Klägerin bereits frühzeitig schon in den Jahren 2004 bis 2006 erkennen können, dass die Ausschüttungen nicht bzw. nicht vollständig erfolgt sind. Dies hätte die Klägerin spätestens in den Jahren 2008 und 2009 dazu veranlassen müssen, weitere Erkundigungen und rechtlichen Rat einzuholen sowie verjährungshemmende Maßnahmen einzuleiten.

Die Beklagte wendet sich im Einzelnen gegen die behaupteten Aufklärungsdefizite. Sie behauptet, die Klägerin habe die Anlage aus dem Motiv der Renditeerzielung und nicht der sicheren Altersvorsorge heraus gezeichnet. Sie ist der Ansicht, die Klägerin müsse als Anlegereinheit mit ihrem Ehemann, dem Zeugen … betrachtet werden.

Insbesondere wendet sie sich gegen die von der Klägerin angerechneten Ausschüttungen unter Verweis auf die Ausschüttungsprognose im Prospekt. Die Beklagte ist der Ansicht, die Klägerin müsse sich die Bruttoausschüttungen anrechnen lassen.

Die Kammer hat Beweis erhoben durch Vernehmung der Zeugen … und …. Zu Inhalt und Ergebnis der Beweisaufnahme wird auf das Sitzungsprotokoll des Termins zur mündlichen Verhandlung am 17.06.2015 verwiesen. Zu den weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die von den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie auf das Sitzungsprotokoll zum Termin zur mündlichen Verhandlung am 17.06.2015 verwiesen.

Entscheidungsgründe

Der Entscheidung waren die Anträge zugrunde zu legen, die die Klägerin im Termin zur mündlichen Verhandlung am 17.06.2015 gestellt hat. Soweit die Klägerin die Anträge verändert hat, war diese Änderung zulässig. Ob es sich überhaupt um eine Klageänderung im Sinne des § 263 ZPO handelt oder diese gemäß § 264 ZPO privilegiert war, kann an dieser Stelle dahinstehen, denn die Beklagte hat in die Änderungen eingewilligt, indem sie vorbehaltlos Klageabweisung beantragt und sich so rügelos zu den Anträgen der Klägerin eingelassen hat, § 267 ZPO.

Die in den Anträgen zu 1) und 5) enthaltenen Zinsanträge hat die Kammer wie im Tenor wiedergegeben ausgelegt. Es ist deutlich erkennbar, dass die Klägerin Verzugszinsen im Sinne des § 288 BGB und Prozesszinsen im Sinne des § 291 BGB begehrt. Diese belaufen sich gemäß § 291 Satz 2 BGB in Verbindung mit § 288 Abs. 1 BGB regelmäßig auf fünf Prozentpunkte über dem Basiszinssatz. Wollte die Klägerin ihren Schaden nicht abstrakt und pauschal gemäß § 288 BGB berechnen, so hätte sie ihren abweichenden Schaden konkret darzulegen. Da sie dazu nichts vorgetragen hat, geht die Kammer davon aus, dass sie Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz beantragen wollte und lediglich die Angabe “über dem Basiszinssatz” versehentlich fehlt.

A. Die Klage ist im Wesentlichen zulässig.

I. Insbesondere ist das Landgericht Berlin für alle Anträge sachlich und örtlich zuständig, §§ 23Nr. 1, 71 Abs. 1 GVG; 17 ZPO.

II. Für die Anträge zu 2) und 4) besteht auch das erforderliche Feststellungsinteresse.

Hinsichtlich des Antrags zu 2) ist es nicht ausgeschlossen, dass solche Nachteile noch eintreten. Dies ist im Hinblick auf die bereits während des Verfahrens angefallenen weiteren Zahlungen an den französischen Steuerfiskus sogar wahrscheinlich. Auch besteht zumindest für die Ausschüttungen für das Geschäftsjahr 2011 die Möglichkeit, dass diese zurückgefordert werden, denn sie wurden nur als zinsloses Darlehen an die Gesellschafter gewährt. Im Hinblick auf die Situation des Fonds, hier den möglichen Notverkauf der Immobilie, ist dies jedenfalls nicht unwahrscheinlich. Darüber hinaus hat die Klägerin zur Vereinfachung der Vollstreckung (§ 765 Nr. 1 ZPO) ein Rechtsschutzinteresse an der mit dem Antrag zu 4) begehrten Feststellung des Annahmeverzuges.

III. Unzulässig ist die Klage allerdings, soweit die Klägerin mit ihrem Antrag zu 5) Erstattung der Kosten der Gütestelle in Höhe von 249,90 Euro verlangt. Hierfür fehlt es am Rechtsschutzbedürfnis. Die Kosten der Gütestelle sind gemäß § 91 Abs. 3 ZPO Kosten des Rechtsstreits, die im Kostenfestsetzungsverfahren geltend zu machen sind. Insoweit war die Klage daher abzuweisen.

Etwas anderes gilt für die Rechtsanwaltskosten, die im Zusammenhang mit dem Güteverfahren angefallen sind. Sie sind jedenfalls nicht von § 91 Abs. 3 ZPO erfasst, denn dies widerspräche dessen klarem Wortlaut und kann deshalb auch nicht im Weg der Auslegung in diese Vorschrift hineingelesen werden. Es handelt sich auch nicht um Kosten des Rechtsstreits im Sinne des § 91 ZPO, da die vorgerichtlichen Kosten grundsätzlich nicht von dieser Vorschrift erfasst sind.

IV. Die Kumulation der zulässigen Anträge ist zulässig (§ 260 ZPO), denn für alle ist das Landgericht Berlin örtlich zuständig und sie sind in derselben Prozessart (streitiger Zivilprozess) zu verfolgen.

B. Soweit die Klage zulässig ist, ist sie begründet.

I. Antrag zu 1) Hauptforderung

Die Klägerin hat gegen die Beklagte einen Schadenersatzanspruch im tenorierten Umfang gemäß §§ 280Abs. 1, 278,249 Abs. 1 BGB in Verbindung mit einem zwischen den Parteien geschlossenen Anlageberatungsvertrag.

1. Zwischen den Parteien ist ein Anlageberatungsvertrag zustande gekommen (vgl. dazu u. a. BGH, Urteil vom 11. Dezember 2014 – III ZR 365/13 –, Rn. 11, juris). Die Klägerin wurde von der Beklagten durch deren Mitarbeiter den Zeugen … bezogen auf ihre persönlichen wirtschaftlichen und Vermögensverhältnisse betreut. Der Zeuge … hat auch nicht wie typischerweise ein Anlagevermittler nur ein bestimmtes Produkt angeboten, sondern im Verlaufe der Geschäftsbeziehung verschiedene Anlagen angeboten bezogen auf die persönlichen Vermögensverhältnisse der Klägerin.

Damit ist durch die Aufnahme der Beratung zwischen den Parteien konkludent ein Beratungsvertrag zustande gekommen. Ein Beratungsvertrag kommt regelmäßig konkludent zustande, wenn im Zusammenhang mit der Anlage eines Geldbetrages tatsächlich eine Beratung stattfindet (vgl. BGH Urteil vom 25.09.2007, XI ZR 320/06, Rn. 12; BGH Urteil vom 25.06.2002, XI ZR 218/01, Rn. 38-, beide juris). Tritt ein Anlageinteressent an einen Anlageberater (oder umgekehrt) heran, um über die Anlage eines Geldbetrages beraten zu werden beziehungsweise zu beraten, so wird das darin liegende Angebot zum Abschluss eines Beratungsvertrages stillschweigend durch die Aufnahme des Beratungsgespräches angenommen (vgl. BGH, Urteil vom 25.09.2007, XI ZR 320/06, Rn. 12; BGH Urteil vom 21.03.2006, XI ZR 63/05, Rn. 10; BGH Urteil vom 09.05.2000, XI ZR 159/99, Rn. 10, – alle juris). Danach ist für den Abschluss eines Anlageberatungsvertrages ohne Bedeutung, von welcher Partei – Kunde oder Bank – die Initiative ausgegangen ist. Entscheidend ist vielmehr, dass es zu Verhandlungen kommt, welche eine konkrete Anlageentscheidung zum Gegenstand haben (vgl. BGH Urteil vom 06.07.1993, XI ZR 12/93, Rn. 11 f. –, juris).

2. Die Pflichten aus diesem Anlageberatungsvertrag hat die Beklagte zurechenbar schuldhaft verletzt.

Inhalt und Umfang der Beratungspflicht sind von einer Reihe von Faktoren abhängig, die sich einerseits auf die Person des Kunden und andererseits auf das Anlageprojekt beziehen. Die konkrete Ausgestaltung der Pflicht hängt entscheidend von den Umständen des Einzelfalls ab. Danach ist der Anleger anleger- und anlagegerecht zu beraten. Ob die Klägerin anlegergerecht beraten worden ist, kann dahinstehen, da die Beratung zumindest nicht anlagegerecht war.

a) Zu den Umständen in der Person des Kunden gehören insbesondere dessen Wissensstand über Anlagegeschäfte der vorgesehenen Art und dessen Risikobereitschaft; zu berücksichtigen ist also vor allem, ob es sich bei dem Kunden um einen erfahrenen Anleger mit einschlägigem Fachwissen handelt und welches Anlageziel der Kunde verfolgt.

Die Kenntnis von solchen Umständen kann der Anlageberater aus langjährigen Geschäftsbeziehungen mit dem Kunden gewonnen haben; verfügt er nicht über entsprechendes Wissen, muss er Informationsstand und Anlageziel des Kunden erfragen Die Beratung hat sich dann daran auszurichten, ob das beabsichtigte Anlagegeschäft der sicheren Geldanlage dienen soll oder spekulativen Charakter hat. Die empfohlene Anlage muss unter Berücksichtigung dieses Ziels auf die persönlichen Verhältnisse des Kunden zugeschnitten, also “anlegergerecht” sein (vgl. BGH, Urteil vom 06. Juli 1993 – XI ZR 12/93 –, BGHZ 123, 126-131, Rn. 17)

Der Anlageberater hat eine auf die persönlichen Verhältnisse des Anlegers ausgerichtete Empfehlung eines geeigneten Produkts abzugeben (vgl. nur: BGH, Urt. v. 27.09.2011, XI ZR 178/10).

Im Rahmen der von dem Anlageberater geschuldeten anlegergerechten Beratung müssen die persönlichen wirtschaftlichen Verhältnisse des Kunden berücksichtigt und insbesondere das Anlageziel, die Risikobereitschaft und der Wissensstand des Anlageinteressenten abgeklärt werden. Die empfohlene Anlage muss unter Berücksichtigung des Anlageziels auf die persönlichen Verhältnisse des Kunden zugeschnitten sein (s. etwa BGH, Urteil vom 24. April 2014 – III ZR 389/12, NJW-RR 2014, 1075, 1078 Rn. 27 und vom 6. Dezember 2012 – III ZR 66/12, NJW-RR 2013, 296, 297 Rn. 20 mwN). Soll das beabsichtigte Geschäft einer sicheren Geldanlage dienen, kann die Empfehlung einer unternehmerischen Beteiligung wegen des damit regelmäßig verbundenen Verlustrisikos fehlerhaft sein (vgl. BGH, Urteil vom 24. April 2014 aaO; vom 6. Dezember 2012 aaO Rn. 22; vom 8. Juli 2010 – III ZR 249/09, BGHZ 186, 152, 157 f Rn. 18; vom 19. November 2009 – III ZR 169/08, BKR 2010, 118, 120 Rn. 21 und vom 19. Juni 2008 – III ZR 159/07, BeckRS 2008, 13080 Rn. 6).

Ob dies hier hinreichend der Fall war oder ob die empfohlene Anlage schon nicht zu den Anlagezielen der Klägerin passte und somit nicht anlegergerecht war, kann die Kammer dahinstehen lassen, da die Beratung jedenfalls nicht anlagegerecht war. Tatsächliche Umstände dafür, dass die Klägerin bereits eigene Erfahrungen mit Beteiligungen wie der streitgegenständlichen hatte und daher nach Lage des Einzelfalls nicht über alle Eigenschaften des Anlageobjekts aufzuklären war, die für die jeweilige Anlageentscheidung wesentliche Bedeutung haben oder haben können, hat die Beklagte nicht vorgetragen.

b) Die Beratung hatte sich daher auf diejenigen Eigenschaften des Anlageobjekts zu beziehen, die für die jeweilige Anlageentscheidung wesentliche Bedeutung haben oder haben können. Während der Anlageberater über diese Umstände richtig, sorgfältig, zeitnah, vollständig und für den Kunden verständlich zu unterrichten hat, muss die Bewertung und Empfehlung des Anlageobjekts unter Berücksichtigung der genannten Gegebenheiten lediglich ex ante betrachtet vertretbar sein. Das Risiko, dass eine aufgrund anleger- und objektgerechter Beratung getroffene Anlageentscheidung sich im Nachhinein als falsch erweist, trägt der Anleger (vgl. zusammenfassend BGH, Urteile vom 29. April 2014 – XI ZR 130/13 –, BGHZ 201, 55-65, Rn. 16 vom 27. September 2011 – XI ZR 182/10, BGHZ 191, 119 Rn. 22 und XI ZR 178/10, WM 2011, 2261 Rn. 23 sowie vom 24. September 2013 – XI ZR 204/12, WM 2013, 2065 Rn. 20).

Unter Anlegung dieses Maßstabs war die Beratung des Zeugen … nicht pflichtgemäß. Er hat nämlich über mehrere wesentliche aus Sicht der Kammer aufklärungspflichtige Merkmale der streitgegenständlichen Anlage nicht hinreichend aufgeklärt.

Dies ergibt sich zur Überzeugung der Kammer aus der Vernehmung des Zeugen … im Termin zur mündlichen Verhandlung und Beweisaufnahme am 17.06.2015. Danach hat der Zeuge … die Klägerin nicht ausreichend über das Haftungsrisiko der streitgegenständlichen Beteiligung und das Rechtsrisiko der Beteiligung, hier nämlich der Anwendung französischen Rechts und die mögliche Rückforderung von Ausschüttungen aufgeklärt.

aa) Der Zeuge … hat die Beteiligung in der Vernehmung mehrfach als eine Kommanditbeteiligung oder wie eine Kommanditbeteiligung bezeichnet und auf eine Haftungsbeschränkung auf die Einlage abgestellt. Beides trifft nicht zu. Die Beteiligungsgesellschaft ist eine Société Civile Immobilière nach französischem Recht, die nach ihrer rechtlichen Konstruktion eher der deutschen Gesellschaft bürgerlichen Rechts vergleichbar ist. Eine Haftungsbeschränkung auf die Einlage existiert gerade nicht. Dies nimmt sogar die Beklagte für sich in Anspruch, denn sie hat vorgetragen, der Hinweis im Prospekt auf eine mögliche Haftung über die Einlage hinaus, sei hinreichend gewesen. Einen solchen Hinweis hat der Zeuge … aber gerade nicht erteilt. Ihm war gar nicht klar, dass grundsätzlich eine Haftung über die Einlage hinaus besteht. Dass dies der Fall ist, ergibt sich aus Art. 1857 Code Civil aber auch ohne Prüfung des französischen Rechts schon aus den Ausführungen auf S. 42 des Prospekts.

Der Zeuge … kann sich nicht erfolgreich hinter seine relativierende Aussage zurückzuziehen, er habe diesen Punkt wie im Prospekt angegeben erläutert, wenn er gleichzeitig Angaben zum Inhalt seiner Erläuterungen macht, die dem Inhalt des Prospektes entgegenstehen. Dies kann umso weniger, als er unstreitig im Jahr 2013 der Klägerin gegenüber noch erklärt hat, die Ausgestaltung der Haftung sei ihm nicht klar gewesen.

Die Beklagte kann auch nicht erfolgreich für sich in Anspruch nehmen, dass über die Haftungsausgestaltung nicht weiter hätte aufgeklärt werden müssen, weil der Eintritt der Haftung fernliegend gewesen wäre. Dies widerspricht gerade den Angaben im Prospekt, der auf S. 42 gerade auf eine grundsätzlich über die Einlage hinausgehende Haftung hinweist. Auch wenn der Kammer dieser Hinweis im Prospekt als nicht ausreichend erscheint, so hat die Gesellschaft den Hinweis doch als erforderlich angesehen. Im Übrigen gilt die von der Beklagten angeführte Argumentation, dass Ausführungen nur ex ante vertretbar sein müssen nach Einschätzung der Kammer nicht für Informationen über das Anlageobjekt sondern nur für Empfehlungen und Bewertungen des Anlageobjekts durch den Anlageberater sowie für Prognoserechnungen.

Soweit die Beklagte zu ihrer Verteidigung angeführt hat, dass die Angaben im Prospekt ausreichend gewesen seien, kann sie damit deshalb nicht zum Erfolg kommen, weil die Vernehmung des Zeugen … zur Überzeugung des Gerichts bestätigt hat, dass dieser den Prospekt erst am Tag der Zeichnung der Klägerin übergeben hat. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist eine Übergabe des Prospekts zu diesem Zeitpunkt aber nicht mehr ausreichend um den Anleger durch die Übergabe des Prospekts aufzuklären und ihn auf eine sorgfältige Lektüre zu verweisen. Die Klägerin war nicht gehalten, den Prospekt vor der Zeichnung durchzulesen, da sie ihn ja erst am Zeichnungstag erhalten hatte und durch den Zeuge … persönlich aufgeklärt wurde. Die Aufklärung der Klägerin erfolgte daher nur durch den Zeugen … anhand des Prospekts, aber nicht durch den Prospekt. Soweit – wie nach Überzeugung hier der Fall – die Ausführungen des Zeugen … den Prospektinhalt nicht richtig wiedergegeben oder relativiert haben, kann sich die Beklagte daher nicht auf die Prospektangaben berufen.

Dass der Zeuge … die Haftungsausgestaltung nicht korrekt dargestellt hat, zeigt sich für die Kammer auch daran, dass er trotz Vorbereitung der Vernehmung anhand des Prospekts in der Vernehmung die Beteiligung weiterhin als eine Kommanditbeteiligung mit Haftungsbegrenzung bzw. als kommanditähnliche Beteiligung mit Haftungsbegrenzung dargestellt. Dies gewinnt dadurch Bedeutung, dass der Zeuge sich erkennbar anhand des Prospektes auf die Vernehmung vorbereitet hatte. Er konnte von selbst eine Passage des Prospekts mit einer genauen Seitenzahl in Verbindung bringen. Die Kammer hält es für ausgeschlossen, dass dies lediglich aus Erinnerung an die Beratung im Februar 2004 erfolgt sein kann, an deren genauen Termin sich der Zeuge … dagegen nicht erinnern konnte. Die Kammer geht daher davon aus, dass der Zeuge auch nach Auffrischung seiner Erinnerung anhand des Prospekts nicht in der Lage war, die genaue Haftungskonstruktion der Beteiligung und die Frage des anzuwendenden Rechts korrekt zu erläutern.

Hinzukommt, dass die Kammer aus der Vernehmung des Zeugen … die Überzeugung gewonnen hat, dass dieser hinsichtlich der Haftung des Anlegers auch noch abweichend vom Prospekt aufgeklärt hat. Bei seinen Ausführungen zur Aufklärung der Klägerin über die Haftung hat er die Anlage immer wieder in die Nähe einer Kommanditbeteiligung gerückt und als Kommanditbeteiligung oder die Stellung des Gesellschafters als kommanditistenähnlich bezeichnet. Auch hat er angegeben, dass es sich um eine Beteiligung mit einer Haftungsbegrenzung gehandelt habe. Beides trifft so nicht zu und verharmlost so das eigentliche Haftungsrisiko des Anlegers. Dieser haftet nämlich gemäß Art. 1857 des Code Civil nämlich persönlich und unbeschränkt für die Verbindlichkeiten der Gesellschaft (vgl. Basuyaux/Delpech/de Labrouhe in: Wegen/Spahlinger/Barth, Gesellschaftsrecht des Auslands, Frankreich Rn. 213), was auch auf S. 42 des Prospekts vor den Ausführungen zu einer vertraglichen Haftungsbeschränkung angegeben ist. Dort heißt es “Die Haftung des Gesellschafters über die geleistete Einlage hinaus erfolgt quotal und subsidiär.”

Dies ist das genaue Gegenteil der Haftungsregelung bei einem Kommanditisten, der abgesehen von den in §§ 171, 172 HGB geregelten Fällen eben grundsätzlich nicht haftet. Wird die streitgegenständliche Beteiligung als kommanditistenähnlich beworben, wird aber gerade der Eindruck erweckt, dass der Anleger grundsätzlich nicht mit seinem Vermögen und persönlich für Gesellschaftsverbindlichkeiten haftet. Hinzu kommt, dass die Haftung des Kommanditisten nie höher ist als die gezeichnete Einlage ist. Selbst in den im HGB geregelten Ausnahmefällen, haftet der Kommanditist nie über die Einlage hinaus. Denn entweder hat er sie nicht erbracht und haftet bis zu deren Höhe oder sie ist ihm als Ausschüttungen aus der Substanz zugeflossen und seine Haftung lebt bis zur Höhe der gezeichneten Einlage wieder auf. Auch dies ist eine fundamentale Abweichung von der grundsätzlich unbeschränkten Haftung des Gesellschafters der Société Civile Immobilière.

Auch der Hinwies des Zeugen … auf die Haftungsbegrenzung greift zu kurz. Es besteht hier anders als bei der Kommanditgesellschaft gerade keine gesetzliche und verlässliche Haftungsbegrenzung und schon gar nicht so weitgehend, dass die persönliche Haftung der Klägerin mit ihrem Vermögen vollständig ausgeschlossen gewesen wäre. Das ergibt sich schon nicht aus dem Prospekt. Danach ist für Verbindlichkeiten der Gesellschaft unter 50.000,00 Euro von der Geschäftsführung schon gar kein Haftungsausschluss gegenüber Dritten zu vereinbaren.

Insoweit ist auch die Darstellung im Prospekt irreführend und verharmlosend, denn dort heißt es, die Haftung sei faktisch ausgeschlossen. Dies ist gerade nicht und schon nicht in vollem Umfang der Fall. Die Kammer geht davon aus, dass der Anleger den hier subtilen Unterschied zwischen dem allenfalls tatsächlichen Haftungssauschluss und einem rechtlich und gesetzlich abgesicherten Haftungsausschluss regelmäßig nicht erkennen wird.

Hier ist es auch nicht so, dass eine Haftung nur dann droht, wenn sich die Fondsgeschäftsführung dolos verhält, was letztlich nie zu verhindern wäre und worauf deswegen wohl auch nicht gesondert hinzuweisen wäre. Hier droht eine Haftung der Gesellschafter des Fonds schon dann, wenn sich der Fonds in einer Verhandlungsposition befindet, in der er den versprochenen vertraglichen Haftungsausschluss trotz aller Bemühungen nicht durchsetzen kann.

Auf dieses Risiko ist aus Sicht der Kammer umso eher hinzuweisen, als es sich hier um eine Beteiligung nach einer fremden Rechtsordnung handelt und die Rechtsrisiken bei einer Haftungsinanspruchnahme für den Anleger kaum überschaubar sind.

Ferner kommt hinzu, dass die Aussage, die Haftung sei faktisch ausgeschlossen, weil die Geschäftsführung bei Verträgen mit Dritten einen Haftungsausschluss vereinbaren werde, außer Acht lässt, dass die Gesellschafter möglicherweise auch für Verbindlichkeiten der Gesellschaft aus anderen Rechtsgründen haften könnten. Dazu muss die Kammer das französische Recht in dieser Hinsicht nicht prüfen. Die Ausführungen im Prospekt sind schon deshalb nicht zutreffend, da auf einer nicht ausreichenden Grundlage ein faktischer Haftungsausschluss der Gesellschafter einfach behauptet wird. Eine solche Angabe erfordert aus Sicht der Kammer, dass der Prospektersteller bzw. -verwender auch geprüft hat, ob faktisch die Haftung in vollem Umfang ausgeschlossen ist. Macht er dies aber nur daran fest, dass für vertragliche Verhältnisse über 50.000,00 Euro hinaus die Haftung ausgeschlossen werden soll, dann trifft die aufgestellte Behauptung nicht zu und ist daher fehlerhaft. Selbst der Prospekt vermag daher insoweit keine ausreichende fehlerfreie Aufklärung des Anlegers zu vermitteln.

Der Zeuge … konnte daher die Klägerin in dieser Hinsicht nicht durch Inbezugnahme des Prospekts ordnungsgemäß aufklären, seine eigene Aufklärung, wie er sie in seiner Vernehmung geschildert hat, hat noch nicht einmal den Prospektinhalt zur Haftung der Gesellschafter korrekt wiedergegeben.

Über das persönliche Haftungsrisiko muss auch aufgeklärt werden, so der Bundesgerichtshof zu einer Beteiligung an einem geschlossenen Immobilienfonds in der Rechtsform einer GbR (vgl. BGH, Urteil vom 11. Dezember 2014 – III ZR 365/13 –, Rn. 23, juris). Das für eine ähnliche rechtliche Konstruktion etwas anderes gelten sollte, sieht die Kammer nicht. Über ein solches Haftungsrisiko ist auch dann aufzuklären, wenn es nur gering, jedoch trotzdem vorhanden ist. So hat der Bundesgerichtshof die Aufklärung über das Wiederaufleben der Kommanditistenhaftung selbst dann für erforderlich gehalten, wenn diese auf nur 10 % begrenzt ist und dies u. a. damit begründet, dass es dem Anleger überlassen werden muss, welche Bedeutung er diesem Risiko bei seiner Anlageentscheidung geben will (vgl. BGH, Urteil vom 04. Dezember 2014 – III ZR 82/14 –, Rn. 10, juris). Dies habe nämlich erhebliche Auswirkungen auf die prognostiziert Rendite und die Renditeerwartung sei regelmäßig wesentlicher Maßstab für die Beurteilung der Anlage. Diese wird aber auch dadurch beeinflusst, in welcher Höhe späterhin möglicherweise gehaftet werden muss. Dies hat außerdem Einfluss auf die Rendite-Risiko-Relation, der bei Anlageentscheidungen ebenfalls entscheidende Bedeutung zukommt.

cc) Der Zeuge … hat die Klägerin nach der Überzeugung der Kammer auch nicht ausreichend darüber aufgeklärt, dass sie sich in der Weise an einer französischen Gesellschaft beteiligt, dass ihre Beteiligung und die daraus erwachsenden Folgen nach französischem Recht zu beurteilen sind. Vielmehr hat er dem selbst erkennbar keine Bedeutung beigemessen. Er selbst hat angegeben, er habe darüber informiert, dass es sich um eine Beteiligung an einer französischen Gesellschaft handelte. Ihm selbst war aber nicht klar, dass dann auch alle rechtlichen Fragen und Folgen sich nach französischem Recht richten und die Klägerin womöglich Rechtsfragen in Frankreich klären muss. Über die Frage, wo Rechtsfragen zu klären seien, wurde überhaupt nicht gesprochen. Der Zeuge selbst hat die Anlage damit verglichen, dass es auch Anlagen gebe, bei denen man sich in den USA oder Australien beteilige

Der Zeuge selbst ist nach Einschätzung der Kammer davon ausgegangen, dass die Klägerin letztlich nur in Beziehung zur Treuhänderin trete und hat die Frage nach dem anwendbaren Recht überhaupt nicht thematisiert.

Dies wird auch nicht durch den Verweis auf den Prospekt ausgeglichen, denn dieser enthält auch keinen hinreichend deutlichen Hinweis

Vielmehr suggerieren die deutsche Bezeichnung des Fonds, der deutsche Initiator und der deutsche Treuhänder, dass sich ein Anleger mit französischem Recht überhaupt nicht auseinanderzusetzen hat. Es heißt lediglich an zwei Stellen, bei dem Fonds handele es sich um eine französische Personengesellschaft

Dass daraus besondere Rechtsrisiken erwachsen, weil rechtliche Fragen dann nach französischem recht zu beurteilen sind und Ansprüche gegen die Gesellschaft unter Umständen in Frankreich geltend zu machen sind, erwähnt der Prospekt an keiner Stelle.

Zwar enthält der Prospekt auf S. 41 unter “I. Art der Gesellschaft die Erläuterung, dass es sich bei der Beteiligung um eine unmittelbare Beteiligung an einer französischen Société Civile Immobilière handelt und dabei um eine nach dem französischen Zivilgesetzbuch nicht gewerblich geprägte Personengesellschaft bürgerlichen Rechts. Für die Rechte und Pflichten zwischen Anleger und Gesellschaft wird dann unter II. auf den Gesellschaftsvertrag und ergänzend die gesetzlichen Bestimmungen ohne nähere Angaben verwiesen.

Das Kapitel Chancen und Risiken auf S. 60 bis 63 enthält keine Ausführungen zu Rechtsrisiken.

Erst auf S. 70 im Gesellschaftsvertrag wird unter Art. 1 auf die Gründung der Gesellschaft nach französischem Recht und die Geltung verschiedener französischer gesetzlicher Bestimmungen verwiesen.

Im Ergebnis der Beweisaufnahme ist die Kammer überzeugt, dass der Zeuge … die Klägerin darüber nicht hinreichend aufgeklärt hat, denn er hat diesen Aspekt erkennbar gar nicht gesehen.

Die Kammer hält diesen Aspekt jedoch für ein wesentliches Merkmal der Beteiligung, über das daher auch im Einzelnen aufzuklären ist. Es gibt verschiedenste Konstruktionen und Konstellationen, in denen sich ein Anleger an einem ausländischen Vermögenswert beteiligen kann, ohne dass er sich mit der ausländischen Rechtsordnung auseinandersetzen müsste oder sich Ansprüchen aus dieser Rechtsordnung gegenübersähe. So wäre die Beteiligung an US-amerikanischen Unternehmen durchaus in der Weise möglich, dass Anteile an einem Investmentfonds nach deutschem Recht erworben werden. Dieser Unterscheid war dem Zeugen, wie seine Vernehmung gezeigt hat, durchaus klar. Deswegen reichte es aber aus Sicht der Kammer nicht aus, bloß darüber aufzuklären, dass es sich um eine Beteiligung an einer französischen Gesellschaft handelte, da diese auch in der Weise erfolgen konnte, dass die Vertragsbeziehung der Klägerin deutschem Recht unterliegen.

Hier kommt hinzu, dass die Konstruktion der Beteiligung und deren Abwicklung so gestaltet ist, dass dem Anleger vornehmlich deutsche Beteiligte gegenübertreten. Initiator, Emittent und Vertrieb sind deutsche Unternehmen. Die Gesellschaft trägt einen deutschen Namen, die französische Rechtsform wird überwiegend nur abgekürzt genannt. Der Anleger schließt einen Dienstleistungsvertrag mit einer deutschen Gesellschaft ausdrücklich mit dem Zweck der rechtlichen und steuerlichen Betreuung der Anleger hinsichtlich der Beteiligung an der Gesellschaft. Bei einer solchen Konstellation hält die Kammer einen deutlichen Hinweis auf das Risiko der Anwendung ausländischen Rechts im Verhältnis zum Anleger für erforderlich.

Die Beklagte kann sich auch insoweit – mit den entsprechenden Gründen oben – nicht darauf berufen, sie hätte die Klägerin durch den Prospekt aufgeklärt. Weder lag ihr dieser rechtzeitig vor noch hat der Zeuge … dazu auf der Grundlage des Prospekts beraten, da er zu diesem Aspekt gar nicht aufgeklärt hat.

cc) Auch über das Risiko einer etwaigen Rückforderung von Ausschüttungen hat der Zeuge … zur Überzeugung der Kammer nicht hinreichend aufgeklärt. Überhaupt erst auf Nachfrage hat der Zeuge Ausführungen zum Behaltendürfen von Ausschüttungen gemacht, dazu aber nicht erklärt, wie und ob der Anleger diese behalten darf oder unter Umständen zurückzahlen muss, sondern er hat dazu lediglich auf den Prospekt verwiesen, in dem angegeben sei, dass Ausschüttungen unter Umständen zurückgezahlt werden müssen. Dies ist jedoch nicht der Fall. Der Prospekt enthält dazu keine Angaben. Jedoch ergibt sich – auch ohne eine Prüfung der Vorschriften des französischen Rechts – aus Art. 20 Abs. 3 des Gesellschaftsvertrages (Anlage K 1, S. 77), das alleine schon deshalb ein solches Risiko besteht, weil die Geschäftsführung berechtigt ist, nach eigenem Ermessen bereits im Januar eines Jahres frei verfügbare Liquidität an die Gesellschafter auszuschütten. Wird jedoch später entsprechender Gesellschafterbeschluss nicht gefasst, fehlt es von vornherein an der Voraussetzung einer solchen Ausschüttung, denn darüber entscheidet gemäß Art. 20 Abs. 3 Satz 1 die Gesellschafterversammlung. Es liegt auf der Hand, dass dann die Ausschüttungen zurückzufordern sind. Zu dieser möglichen Folge verhält sich der Prospekt jedoch gar nicht. Der Prospekt enthält auch keine Angaben dazu, dass die Möglichkeit besteht, dass der Fonds Ausschüttungen, die nicht aus Gewinnen, sondern nur aus Liquidität stammen, den Gesellschaftern nur als zinsloses Darlehen gewährt, wies es für das Geschäftsjahr 2011 unstreitig passiert ist. Auch dass ein solches Darlehen zurückgefordert werden kann, liegt ohne weitere Prüfung französischen Rechts auf der Hand.

Beide Risiken entsprechen aus Sicht der Kammer in ihrem wirtschaftlichem Ergebnis demjenigen des Wiederauflebens der Kommanditistenhaftung, über das nach ständiger höchstrichterlicher Rechtsprechung aufzuklären ist. Der Anleger kann in beiden Fällen erhaltene Ausschüttungen nicht behalten, sondern muss sie entweder wie hier unter Umständen an die Gesellschaft zurückzahlen oder wie im Falle der Kommanditistenhaftung in der erhaltenen Höhe gegenüber Gläubigern der Gesellschaft haften. Der gewöhnliche Anleger wird jedoch – ohne entsprechenden Aufklärung – regelmäßig davon ausgehen, dass er erhalten Ausschüttungen auch behalten darf. Denn dies ist bei Bankeinlagen, Anleihen und Aktien, die einen Großteil des Kapitalmarktes ausmachen, regelmäßig der Fall. Aus diesen Gründen war darüber hier aufzuklären.

dd) Die Kammer hält die Aussagen des Zeugen … insgesamt für sehr glaubwürdig. Der Zeuge hat nämlich im Wesentlichen ungünstig für die Sache der Klägerin ausgesagt und einige der übrigen Behauptungen der Klägerin gerade nicht bestätigt. Es besteht daher gerade nicht der Eindruck, dass der Zeuge die Klägerin, … in irgendeiner Weise mit seiner Aussage begünstigen wollte.

3. Weitere Pflichtverletzungen vermag die Kammer aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen nicht festzustellen.

a) Die Übergabe des Prospekts unmittelbar vor der Zeichnung oder auch erst nach Unterschriftsleistung stellt entgegen der Ansicht der Klägerin schon keine eigene bzw. isolierte Aufklärungspflichtverletzung dar. Eine Rechtspflicht zur rechtzeitigen Übergabe eines Prospekts besteht nicht. Dies ergibt sich aus der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs. Danach kann als Mittel der Aufklärung genügen, wenn dem Anlageinteressenten statt einer mündlichen Unterrichtung ein Prospekt über die Kapitalanlage überreicht wird, sofern dieser nach Form und Inhalt geeignet ist, die nötigen Informationen wahrheitsgemäß und verständlich zu vermitteln, und er dem Anlageinteressenten so rechtzeitig vor dem Vertragsschluss übergeben wird, dass er sich mit seinem Inhalt noch vertraut machen kann (vgl. BGH, Urteile vom 12. Juli 2007 – III ZR 145/06, WM 2007, 1608 Rn. 9; vom 25. September 2007 – XI ZR 320/06, BKR 2008, 199 Rn. 17; vom 27. Oktober 2009 – XI ZR 338/08, WM 2009, 2306 Rn. 31, vom 8. Mai 2012 – XI ZR 262/10, WM 2012, 1337 Rn. 21 und vom 12. Dezember 2013 – III ZR 404/12, juris Rn. 12).

Dieser seit Jahren gefestigten Rechtsprechung bedürfte es nicht, wenn schon allein die nicht rechtzeitige Übergabe eines Prospekts eine Aufklärungspflichtverletzung darstellte, denn dann wäre eine gehörige Aufklärung nur durch rechtzeitige Übergabe eines Prospekts möglich und nicht durch mündliche Unterrichtung.

b) Für die Behauptung, sie sei nicht über die mangelnde Plausibilität der Wirtschaftlichkeitsberechnung aufgeklärt worden und es seien völlig unzureichende Instandhaltungskosten kalkuliert worden, hat die insoweit darlegungs- und beweisbelastete Klägerin nichts weiter vorgetragen und auf die Zurückweisung dieses Vorbringens durch die Beklagte weder ergänzend vorgetragen noch Beweis angetreten.

c) Entgegen der Ansicht der Klägerin ist bei der Aufklärung über Kapitalanlagen keine Vorlage eines so genannten Worst-Case Szenarios geschuldet. Wird ein solches aufgestellt, darf dieses nicht verharmlosend sein. Eine eigene Pflicht zur Aufstellung und Vorlage eines solchen Szenarios besteht dagegen nicht.

d) Einen Aufklärungsfehler hat die Klägerin hierzu nicht zu beweisen vermocht. Die Kammer konnte nicht die notwendige Überzeugung gewinnen, dass der Zeugen … die Klägerin hierzu unzureichend aufgeklärt hat.

Ein Anlageberater ist zwar grundsätzlich gehalten, den Anlageinteressenten, dem er zur Eingehung einer Beteiligung an einem geschlossenen Immobilienfonds rät, darauf hinzuweisen, dass die Veräußerung eines solchen Anteils in Ermangelung eines entsprechenden Markts nur eingeschränkt möglich ist. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs genügt es aber, wenn darauf hingewiesen wird, dass die Veräußerung der Beteiligung mangels eines institutionalisierten Zweitmarkts praktischen Schwierigkeiten begegnen kann und die Beteiligungen langfristig ausgerichtet sein sollten (vgl. BGH, Urteil vom 11. Dezember 2014 – III ZR 365/13 –, Rn. 18, juris m. w. N.). Diesen Anforderungen genügten die Ausführungen des Zeugen

e) Dies hat der Zeuge nach seinen Bekundungen mit der Klägerin besprochen. Insoweit verweist er zutreffend darauf, dass sich dazu Ausführungen im Prospekt befinden, den er mit der Klägerin durchgesprochen hat. Im Übrigen ergibt sich die endfällige Tilgung aus der Kurzinformation in Anlage K5, so dass nach dem eigenen Vortrag der Klägerin davon auszugehen ist, dass sie über diese Umstände informiert war. Sie trägt selbst vor, dass sie anhand der Kurzinformation über die Anlage informiert worden ist.

4. Die festgestellten Pflichtverletzungen werden der Beklagten gemäß § 278 BGB zugerechnet, denn der Zeuge … war unstreitig für die Beklagte tätig und somit ihr Erfüllungsgehilfe. Seine Pflichtverletzung hat die Beklagte auch zu vertreten, denn sie hat die gemäß § 280 Abs. 1 Satz 2 BGB zu ihren Lasten wirkende Vermutung weder in Bezug auf sich selbst noch auf den Zeugen … widerlegt.

5. Die der Beklagten gemäß § 278 BGB zuzurechnenden Aufklärungspflichtverletzungen waren für die Anlageentscheidung der Klägerin auch kausal. Für das Gegenteil ist die Beklagte beweisfällig geblieben.

Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist derjenige, der vertragliche oder vorvertragliche Aufklärungspflichten verletzt hat, beweispflichtig dafür, dass der Schaden auch eingetreten wäre, wenn er sich pflichtgemäß verhalten hätte, der Geschädigte den Rat oder Hinweis also unbeachtet gelassen hätte. Diese “Vermutung aufklärungsrichtigen Verhaltens” gilt für alle Aufklärungs- und Beratungsfehler eines Anlageberaters, insbesondere auch dann, wenn Rückvergütungen pflichtwidrig nicht offen gelegt wurden. Hierbei handelt es sich nicht lediglich um eine Beweiserleichterung im Sinne eines Anscheinsbeweises, sondern um eine zur Beweislastumkehr führende widerlegliche Vermutung (vgl. BGH, Beschluss vom 01.04.2014 – XI ZR 171/12 –, BeckRS 2014, 08328; Urteil vom 8. Mai 2012 – XI ZR 262/10 –, BGHZ 193, 159 Rn. 27 ff. mwN; BVerfG, ZIP 2012, 164 Rn. 20).

6. Die Klageforderung zu 1) ist auch der Höhe nach berechtigt. Die Klägerin muss sich keine über die von ihr vorgetragenen Ausschüttungen hinausgehenden Ausschüttungsbeträge anrechnen lassen. Für die Anrechnung von Ausschüttungsbeträgen liegt die Darlegungs- und Beweislast bei der Beklagten. Sie hat für ihre Behauptung, die Klägerin hätte höhere Ausschüttungen erhalten auch nach einem Hinweis der Kammer über die Verteilung der Darlegungs- und Beweislast insoweit keinen Beweis angeboten. Entgegen der Ansicht der Beklagten kommt es für die Vorteilsausgleichung auch nicht auf Bruttobeträge der Ausschüttungen an. Die Anrechnung der Ausschüttungen erfolgt im Wege der sog. Vorteilsausgleichung. Dass die zunächst von der Gesellschaft getragenen Steuern auf die Ausschüttungen der Klägerin zugeflossen und deswegen auszugleichende Vorteile sind, vermag die Kammer nicht zu erkennen. Es gilt der Grundsatz, dass die Klägerin so zu stellen ist, wie sie stünde, wenn sie die Beteiligung nicht gezeichnet hätte. Dann aber hätte sie auch keine Steuern auf Ausschüttungen zahlen müssen und diese bilden keinen auszugleichenden Vorteil.

7. Die Hauptforderung ist auch nicht verjährt.

a) Die Hauptforderung ist auch noch nicht kenntnisunabhängig verjährt.

Die Verjährungshöchstfrist des § 199 Abs. 4 BGB war bei Klageeinreichung noch nicht abgelaufen.

aa) Die Verjährungsfrist beginnt mit der wirksamen Beteiligung, hier also mit der Annahme der Zeichnungserklärung am … 2004.

Der auf einer fehlerhaften Beratung beruhende Erwerb einer für den Anlageinteressenten nachteiligen, seinen konkreten Anlagezielen und Vermögensinteressen nicht entsprechenden Kapitalanlage stellt bereits für sich genommen einen Schaden dar und berechtigt ihn deshalb – unabhängig von der (ursprünglichen) Werthaltigkeit der Anlage – dazu, im Wege des Schadensersatzes die Rückabwicklung des Erwerbs der Anlage zu verlangen; der Schadensersatzanspruch entsteht hierbei schon mit dem (unwiderruflichen und vollzogenen) Erwerb der Kapitalanlage (st. Rspr. Vgl. BGH, Urteil vom 07.07.2011 – III ZR 90/10 –, BeckRS 2011, 19375 mit umfangreichen Nachwiesen aus der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs).

bb) Regelmäßig lief die kenntnisunabhängige Verjährungsfrist mit Ablauf des … 2014 ab, da es sich um keine so genannte Ultimo-Verjährung handelt. Zu diesem Zeitpunkt war der Ablauf der Verjährungsfrist jedoch gemäß § 204 Abs. 1 Nr. 4 BGB gehemmt, denn die Klägerin hatte bereits zuvor einen Antrag auf Einleitung des Güteverfahrens bei der staatlich anerkannten Gütestelle … gestellt.

(1) Gemäß 204 Abs. 1 Nr. 4 BGB reicht die Veranlassung der Bekanntgabe des Güteantrags aus, der bei einer durch die Landesjustizverwaltung eingerichteten oder anerkannten Gütestelle oder, wenn die Parteien den Einigungsversuch einvernehmlich unternehmen, bei einer sonstigen Gütestelle, die Streitbeilegungen betreibt, eingereicht ist. Wird die Bekanntgabe demnächst nach der Einreichung des Antrags veranlasst, so tritt die Hemmung der Verjährung bereits mit der Einreichung ein. Hier wurde der Güteantrag am … 2014 in jedenfalls nach § 199 Abs. 4 BGB unverjährter Zeit eingereicht und der Beklagten mit Schreiben vom 06.03.2014 am 10.03.2014 bekannt gegeben (vgl. Schreiben der Beklagten in Anlage K21).

Die Hemmung erfasste auch die hier gerügten Aufklärungspflichtverletzungen, denn die Güteantragsschrift enthält diejenigen vermeintlichen Aufklärungspflichtverletzungen, die auch in der Klageschrift aufgeführt sind.

Wobei es nach der neuesten Rechtsprechung des Bundesgerichtshof (vgl. BGH, Urteil vom 18. Juni 2015 – III ZR 191/14 –, Rn. 15, juris) darauf letztlich gar nicht ankommt. In der zitierten Entscheidung heißt es:

“Die Reichweite der Hemmungswirkung von Rechtsverfolgungsmaßnahmen gemäß § 204 Abs. 1 BGB beurteilt sich nämlich – ebenso wie die materielle Rechtskraft nach § 322 Abs. 1 ZPO – nicht nach dem einzelnen materiellrechtlichen Anspruch, sondern nach dem den Streitgegenstand bildenden prozessualen Anspruch. Dieser erfasst alle materiell-rechtlichen Ansprüche, die sich im Rahmen des Rechtsschutzbegehrens aus dem zur Entscheidung unterbreiteten Lebenssachverhalt herleiten lassen, in Anlageberatungsfällen folglich sämtliche Pflichtverletzungen eines zu einer Anlageentscheidung führenden Beratungsvorgangs, und zwar ohne Rücksicht darauf, ob diese Pflichtverletzungen vorgetragen worden sind oder vorgetragen hätten werden können (vgl. BGH. Urteile vom 22. Oktober 2013 – XI ZR 42/12 aaO S. 298 ff Rn. 15 ff und XI ZR 57/12 aaO Rn. 15 ff sowie Beschluss vom 21. Oktober 2014 aaO S. 59 ff Rn. 142 ff; s. auch BGH, Urteil vom 26. Juni 1996 – XII ZR 38/95, NJW-RR 1996, 1409 f (zu § 209 Abs. 1 BGB aF) und Senatsbeschluss vom 26. Februar 2015 – III ZR 53/14, BeckRS 2015, 04823 Rn. 1). Dementsprechend wird die Verjährung der Ansprüche für jeden einer Anlageentscheidung zugrunde liegenden Beratungsfehler gehemmt, wenn in unverjährter Zeit wegen eines oder mehrerer Beratungsfehler Klage erhoben oder ein Mahn- oder Güteverfahren eingeleitet wird (s. BGH, Beschluss vom 21. Oktober 2014 aaO S. 60 f Rn. 145 f; s. auch Senat aaO; OLG Frankfurt am Main, WM 2014, 2361 f; OLG Stuttgart, Urteil vom 4. Februar 2015 – 3 U 126/13, BeckRS 2015, 06046 Rn. 29; Grüneberg, WM 2014, 1109, 1111 f; a. A. OLG Düsseldorf, Urteil vom 2. Mai 2013 – I-6 U 84/12, BeckRS 2013, 09015; OLG Bamberg, BKR 2014, 334, 335 f Rn. 33 ff, 43, 47; OLG Karlsruhe, WM 2015, 474, 476; s. auch Duch stein, NJW 2014, 342, 345).”

Dem schließt sich die Kammer an. Daraus folgt hier, dass der Güteantrag der Klägerin die Verjährung für alle aus dem Beratungsgespräch am 23.02.2004 entspringenden Pflichtverletzungen gehemmt hat.

(2) Die Hemmung der Verjährung durch die Einreichung des Güteantrags endet gemäß § 204 Abs. 2 Satz 1 BGB frühestens sechs Monate nach Beendigung des Güteverfahrens durch Abschluss eines Vergleichs, die Rücknahme des Güteantrags oder durch die Einstellung des Verfahrens wegen Scheiterns des Einigungsversuchs (vgl. BGH, Urteil vom 22. September 2009 – XI ZR 230/08, BGHZ 182, 284 Rn. 20 f.). Dabei kann das Scheitern des Verfahrens nur innerhalb der Verfahrensordnung der Gütestelle festgestellt werden, deren nähere Ausgestaltung § 15 a Abs. 5 EGZPO dem Landesgesetzgeber überlässt (vgl. § 204 Abs. 2 Satz 1 BGB; BGH, Beschluss vom 21. Oktober 2014 – XI ZB 12/12 –, BGHZ 203, 1-68, Rn. 160; BGH, Urteil vom 6. Juli 1993 – VI ZR 306/92, BGHZ 123, 337, 346).

Im Falle der hier angerufenen Gütestelle endete das Güteverfahren mit der Mitteilung des Scheiterns des Güteverfahrens, § 7 der Verfahrensordnung der Gütestelle Stand 3/2011 (vgl. http://www…. abgerufen am 06.07.2015).

Die Regelung lautet:

§ 7

Beendigung des Verfahrens

Das Verfahren endet

a) durch eine den Streit beendende Vereinbarung,

b) wenn eine Partei erklärt, dass sie nicht an einem Mediationstermin teilnimmt und dies der anderen Partei mitgeteilt wird,

c) wenn der Mediator das Verfahren wegen fehlender Aussicht auf Erfolg für beendet erklärt. Dies kann auch dann geschehen, wenn der Antragsgegner über einen Zeitraum von 5 Monaten hinweg nicht auf die Zustellung reagiert,

d) wenn eine Partei binnen einer Frist von zwei Wochen nach schriftlicher Mahnung dem Mediator den angeforderten Kostenvorschuss ganz oder teilweise nicht leistet

e) wenn eine Partei die Zustellung trotz Benachrichtigung durch den Postzustelldienst nicht abholt.

Danach endet das Verfahren unter anderem, wenn eine Partei erklärt, dass sie nicht an einem Mediationstermin teilnimmt und dies der anderen Partei mitgeteilt wird. Eine Solche Erklärung liegt im Schreiben der Beklagten vom 19.03.2014 ohne Weiteres.

Danach war das Güteverfahren hier mit der Mitteilung an die Klägerin beendet, dass die Beklagte nicht am Verfahren teilnimmt. Diese Mitteilung erhielt die Klägerin am 03.04.2014. Die Hemmung des Verjährungsablaufs endete damit dann mit Ablauf des 03.10.2014.

cc) Die Klage wurde daher am 16.09.2014 in unverjährter Zeit eingereicht und hemmt den Ablauf der Verjährung seitdem, denn die Klage wurde demnächst im Sinne des § 167 ZPO zugestellt. Der Klägerin wurden nach vorläufiger Streitwertfestsetzung am 22.09.2014 unter dem 25.09.2014 die Zahlung des Gerichtskostenvorschusses aufgegeben, der dann am 30.09.2014 gezahlt wurde.

b) Der Anspruch der Klägerin ist auch nicht kenntnisabhängig verjährt. Die insoweit darlegungs- und beweisbelastete Beklagte trägt schon nicht vor, dass und wann die Klägerin positive Kenntnis von ihrem Anspruch und dem Anspruchsgegner hatte. Sie trägt nur vor, dass die Klägerin bereits frühzeitig schon in den Jahren 2004 bis 2006 hätte erkennen können, dass die Ausschüttungen nicht bzw. nicht vollständig erfolgt sind. Dies hätte die Klägerin spätestens in den Jahren 2008 und 2009 dazu veranlassen müssen, weitere Erkundigungen und rechtlichen Rat einzuholen sowie verjährungshemmende Maßnahmen einzuleiten.

Die Beklagte trägt damit tatsächliche Umstände für eine grob fahrlässige Unkenntnis der Klägerin im Sinne des § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB vor, ohne dass sie dies zum Erfolg führt.

aa) Grobe Fahrlässigkeit setzt einen objektiv schwerwiegenden und subjektiv nicht entschuldbaren Verstoß gegen die Anforderungen der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt voraus. Grob fahrlässige Unkenntnis im Sinne von § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB liegt vor, wenn dem Gläubiger die Kenntnis deshalb fehlt, weil er ganz nahe liegende Überlegungen nicht angestellt oder das nicht beachtet hat, was im gegebenen Fall jedem hätte einleuchten müssen, wie etwa dann, wenn sich dem Gläubiger die den Anspruch begründenden Umstände förmlich aufgedrängt haben und er leicht zugängliche Informationsquellen nicht genutzt hat. Dem Gläubiger muss persönlich ein schwerer Obliegenheitsverstoß in seiner eigenen Angelegenheit der Anspruchsverfolgung, eine schwere Form von “Verschulden gegen sich selbst”, vorgeworfen werden können. Ihn trifft indes generell keine Obliegenheit, im Interesse des Schuldners an einem möglichst frühzeitigen Beginn der Verjährungsfrist Nachforschungen zu betreiben; vielmehr muss das Unterlassen von Ermittlungen nach Lage des Falles als geradezu unverständlich erscheinen, um ein grob fahrlässiges Verschulden des Gläubigers bejahen zu können (vgl. dazu BGH, Urteil vom 10. November 2009 – VI ZR 247/08 – Rn. 15 f. m. w. N., juris).

bb) Ein solches Verschulden gegen sich selbst sieht die Kammer hier nicht. Es ist nach dem Vortrag der Beklagten völlig unklar, ob und inwieweit die Ausschüttungen überhaupt hinter der Prognose zurückgeblieben sind. Die Beklagte vergleicht hier die Ausschüttungsprognose mit den von der Klägerin nach Steuern vereinnahmten Ausschüttungsbeträgen. Da die Ausschüttungsprognose jedoch gar keine Angaben zu den Nachsteuer-Ausschüttungen enthielt, musste die Klägerin jedenfalls vor dem Jahr 2012 die Ausschüttungsbeträge überhaupt nicht zum Anlass nehmen, ihre Anlageentscheidung und deren Zustandekommen kritisch zu überprüfen, denn bis dahin erfolgten jährlich Ausschüttungen. Ob eine gegenüber der Prognose verringerte Ausschüttung überhaupt stets Anlass zur vollständigen Überprüfung der Anlageentscheidung und deren Zustandekommen ist, wie die Beklagte unter Berufung auf einen unveröffentlichten Hinweisbeschluss des OLG München meint, kann daher dahinstehen. Die Ansicht des OLG München ließe sich nach Ansicht der Kammer auch nur schwierig mit der bisherigen Ansicht des Bundesgerichtshofs in Einklang bringen. Dieser hat bisher bereits mehrfach entschieden, dass sich die Obliegenheit des Anlegers nicht ohne Weiteres auf weitere abgrenzbare, aus der Lektüre anderer Passagen des Prospekts etwa ersichtliche Aufklärungsfehler des Beraters oder Vermittlers erstreckt, sofern im Einzelfall aus besonderen Gründen konkreter Anlass dafür entsteht, den Emissionsprospekt wegen des Verdachts auf eine bestimmte Pflichtverletzung (Beratungs- oder Auskunftsfehler) durchzulesen. Erhält ein Kapitalanleger Kenntnis von einer bestimmten Pflichtverletzung des Anlageberaters oder -vermittlers, so handelt er nach Ansicht des Bundesgerichtshofs bezüglich weiterer Pflichtverletzungen nicht grob fahrlässig, wenn er die erkannte Pflichtverletzung nicht zum Anlass nimmt, den Anlageprospekt nachträglich durchzulesen, auch wenn er bei der Lektüre des Prospekts Kenntnis auch der weiteren Pflichtverletzungen erlangt hätte (vgl. BGH, Urteil vom 07. Juli 2011 – III ZR 90/10 –, Rn. 19, juris; Urteil vom 22. Juli 2010 – III ZR 203/09 –, Rn. 10, juris; Urteil vom 8. Juli 2010, III ZR 249/09, BGHZ 186, 152). Dass also wie das OLG München meint, die Kenntnis von einer Pflichtverletzung zu einer grob fahrlässigen Unkenntnis aller weiteren Pflichtverletzungen führt, dürfte jedenfalls ohne Weiteres nicht zutreffen.

II. Antrag zu 1) Nebenforderung

a) Zinsen auf die Hauptforderung

Zinsen schuldet die Beklagte gemäß §§ 280Abs. 1 und 2, 286 Abs. 1 BGB seit dem 10.03.2014, An diesem Tag hat die Beklagte nämlich den Güteantrag der Klägerin erhalten (vgl. Schreiben der Beklagten an die Gütestelle … vom 19.03.2014 in Anlage K21), der zugleich eine Verzug begründende Mahnung darstellte.

b) Zinsen im Übrigen

Auf die Steuerzahlungen der Klägerin hat die Beklagte gemäß § 291 BGB Zinsen seit Rechtshängigkeit zu zahlen. Maßgeblich ist dafür die jeweilige Zustellung der diesbezüglichen Klagerweiterungen. Für den ersten Betrag von 325,00 Euro wurde die Klageerweiterung am 24.02.2015 zugestellt (vgl. Empfangsbekenntnis des Beklagtenvertreters Bl. 82/83 der Akte). Die Klageerweiterung über den weiteren Betrag wurde im Parteibetrieb zugestellt. Ein Zustellungsdatum hat die insoweit darlegungsbelastete Klägerin nicht vorgetragen, so dass zu ihren Lasten von einer Rechtshängigkeit erst durch Antragstellung im Termin zur mündlichen Verhandlung am 17.06.2015 auszugehen ist, § 261

Nach der Auffassung der Kammer beginnt der Zinslauf der Prozesszinsen regelmäßig erst mit Ablauf des Tages an dem Rechtshängigkeit eintritt (vgl. für den Fall des Verzuges Ernst in Münchener Kommentar zum BGB, 6. Auflage 2012 § 288 BGB Rn. 15).

Die Beklagte schuldet daher auf die je 325,00 Euro Prozesszinsen seit dem 25.02.2015 sowie seit dem 18.06.2015.

III. Antrag zu 2) Feststellung Freistellung

Die Beklagte schuldet der Klägerin gemäß §§ 280Abs. 1 Satz 1, 249, ff. BGB auch Freistellung der von ihr aufgrund der Aufklärungspflichtverletzung eingegangenen Verbindlichkeiten. Diese sind der Höhe nach zwar noch ungewiss, dem Grunde nach aber bereits angelegt (siehe nur die Pflicht zur Steuerzahlung in Frankreich). Der Feststellungsantrag ist daher begründet.

IV. Antrag zu 4) Annahmeverzug

Der auf Feststellung des Verzugs der Beklagten mit der Annahme der Übertragung der Beteiligung gerichtete Antrag der Klägerin ist ebenfalls begründet. Die Klägerin hat die ihr obliegende Leistung bereits in der Klageschrift erfolglos wörtlich angeboten. Da die Beklagte mit dem Klageabweisungsantrag in der Klageerwiderung bereits eindeutig abgelehnt hat, war die Klägerin als Schuldnerin des Übertragungsanspruchs spätestens danach eines tatsächlichen Angebots enthoben (vgl. dazu BGH, Urteil vom 15.11.1996 – V ZR 292/95, juris) und das mit der Stellung des Klageantrags in der mündlichen Verhandlung erneuerte wörtliche Angebot reichte dann gemäß § 295 S. 1 BGB aus, um die Beklagte in Annahmeverzug zu setzen.

V. Antrag zu 5) vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten

Soweit der Antrag zu 5) zulässig ist, ist er auch begründet. Die Klägerin hat gegen die Beklagte einen Anspruch auf Zahlung der auf Zahlung vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten in Höhe von 1.564,26 Euro gemäß §§ 280Abs. 1, 249 ff. BGB.

 

a) Die verlangten Gebühren sind nicht als Verzögerungsschaden ersatzfähig, da die Klägerin selbst schon keine tatsächlichen Umstände vorträgt, nach denen die Beklagte bereits vor Stellung des Güteantrags und damit verbunden vor dem Anfall der geltend gemachten Gebühren in Verzug gewesen war.

b) Die geforderten Gebühren sind aber deswegen nach allgemeinen schadensersatzrechtlichen Regeln ersatzfähig, weil es um zweckmäßige und erforderliche Kosten der Rechtsverfolgung handelte. Die Klägerin kann zwar nicht schlechthin alle durch das Schadensereignis adäquat verursachten Rechtsverfolgungskosten ersetzt verlangen, sondern nur solche Kosten, die aus ihrer Sicht zur Wahrnehmung ihrer Rechte erforderlich und zweckmäßig waren (vgl. BGH WM 2011, 2139; BGHZ 66, 182, 192). Ersatzfähig sind demnach Aufwendungen für alle Maßnahmen, die im Zeitpunkt der Entscheidung, den Anspruch vorprozessual oder prozessual zu verfolgen, als sachdienlich zur Rechtsverfolgung anzusehen sind (vgl. Ernst in Münchener Kommentar zum BGB, 6. Auflage 2012, § 286 Rn. 154).

Grundsätzlich sind Rechtsanwaltskosten auch als Schadensfolge der Beratungspflichtverletzung erstattungsfähig, wenn die Inanspruchnahme eines Rechtsanwalts erforderlich und zweckmäßig war (vgl. BGH, Urteil vom 26.02.2013 – XI ZR 345/10, BKR 2013, 283, Rn. 38, zitiert nach juris; Urteil vom 08.05.2012 – XI ZR 262/10, BGHZ 193, 159, Rn. 70, zitiert nach juris; Palandt/Grüneberg, BGB, 74. Auflage, § 249 Rdnr. 57).

Dies trifft auf die geltend gemachten Rechtsanwaltskosten zu.

Die vorgerichtliche Tätigkeit ist schon deshalb als zweckmäßig anzusehen, weil der Gesetzgeber selbst eine Güteverfahren zur Entlastung der Gericht eingerichtet und für sinnvoll erachtet hat, was sich nicht zuletzt daran zeigt, dass er zumindest explizit die Kosten der Gütestelle sogar als Kosten des Rechtsstreits ansieht (vgl. § 91 Abs. 3 ZPO). Zweckmäßig ist die vorgerichtliche Inanspruchnahme des Beklagten aber auch im Hinblick auf § 93 ZPO und im Hinblick auf die Vermeidung eines ansonsten möglicherweise kostenträchtigeren Rechtsstreits. Die vorgerichtlichen Anwaltskosten sind hier deswegen erforderlich, weil die Prüfung des Prospekts sowie des Inhalts des Beratungsgesprächs auf Fehlerhaftigkeit von einem juristischen Laien ohne anwaltliche Hilfe nicht geleistet werden kann.

Gegen die Höhe der geltend gemachten Gebühren hat die Beklagte nichts erinnert.

C. Nebenentscheidungen

Die Kostenentscheidung folgt aus § 92 Abs. 2 Nr. 1 ZPO. Soweit die Klägerin mit den Kosten der Gütestelle in Höhe von 249,90 Euro unterlegen ist, ist dies sowohl geringfügig im Hinblick auf die gesamte Klageforderung (unter 1 %) und führt auch zu keinem so genannten Gebührensprung.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 709 Satz 1 und 2 ZPO.

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