LG Hamburg, Az.: 316 O 53/12, Urteil vom 30.05.2013
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits.
3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Beschluss: Der Streitwert wird auf 21.620,09 € festgesetzt.
Tatbestand
Die Klägerin begehrt von der Beklagten die Rückabwicklung einer Fondsbeteiligung aufgrund von Prospekthaftung im weiteren Sinne sowie wegen fehlerhafter Beratung durch den Anlagevermittler.
Die Beklagte ist ein im Bereich von Logistikgeschäften tätiges Unternehmen.
Die Klägerin beteiligte sich aufgrund der Beitrittserklärung vom 21.11.2005 (Anlage K 1) als atypisch stille Gesellschafterin mit einer Summe von 15.000,- EUR zzgl. 900,- EUR Agio in der Beteiligungsvariante „Classic“ mit einer Laufzeit von 10 Jahren an der Beklagten, welche auch Initiatorin des Fonds und Prospektherausgeberin ist.
Grundlage der Zeichnung war der Emissionsprospekt Stand 2005, wegen dessen Einzelheiten auf die Anlage K 2 Bezug genommen wird.
Für die Anleger der Variante „Classic“ sah § 12 des atypischen stillen Gesellschaftsvertrags ab dem zweiten Jahr der Beteiligung gewinnunabhängige Ausschüttungen in steigender Höhe (von 7 % bis 14 % im 15. Jahr) vor.
Vermittelt wurde der Klägerin die Anlage durch Herrn G.. als Mitarbeiter der Fa. V.. A.. GmbH.
Die Klägerin erhielt nach Zahlung des Agios und ihrer Einlage Ausschüttungen in Höhe von 2.187,50 EUR.
Im Jahr 2008 gab die Beklagte ein unbesichertes Darlehen in Höhe von ca. 25 Mio EUR an ihre Muttergesellschaft, die .. .. AG & Co KG (heute .. H.. GmbH & Co. KG) sowie ein weiteres Darlehen in Höhe von 6 Mio EUR an die.. L.. G.. GmbH & Co. KG.
Die Geschäftstätigkeit der Beklagten entwickelte sich nach dem Beitritt der Klägerin nicht wie geplant. Im Jahr 2009 teilte die Beklagte den Anlegern mit, die an die Anleger des Modells „Classic“ zu gewährenden Ausschüttungen für das Jahr 2008 müssten reduziert werden; tatsächlich wurde nur die Hälfte des vorgesehenen Betrags ausgeschüttet. Im Jahr 2009 erfolgte keine Ausschüttung mehr.
Mit Schriftsatz vom 28.06.2012 widerrief die Klägerin ihre Beteiligungserklärung.
Den Widerruf stützt die Klägerin auf die Auffassung, dass die Widerrufsfrist noch nicht abgelaufen sei, da die Widerrufsbelehrung in dem Emissionsprospekt nicht den gesetzlichen Vorschriften entsprochen und der Beginn der Widerrufsfrist mit der Formulierung “ Die Frist beginnt frühestens mit Erhalt dieser Belehrung“ nicht ausreichend bestimmt worden sei. Mit dem nach dem Schluss der mündlichen Verhandlung am 20.03.2013 bei Gericht am 18.04.2013 eingegangenen Schriftsatz der Klägerin vom selben Tag führt die Klägerin zu der aus ihrer Sicht vorliegenden Haustürsituation aus. Diesbezüglich trägt die Klägerin vor, dass der Zeuge G.. auf eigene Initiative auf die Klägerin zugegangen sei, nachdem ihm dies von einem Kollegen angetragen worden sei. Das Beratungsgespräch habe am Arbeitsplatz der Klägerin stattgefunden.
Die Klägerin trägt vor, die Beklagte sei unter dem Gesichtspunkt der Prospekthaftung im weiteren Sinn zum Schadensersatz verpflichtet, da der Fondsprospekt erhebliche Fehler aufweise.
1) So werde in dem Prospekt nicht hinreichend auf das Risiko des Totalverlustes hingewiesen. Der Hinweis auf Seite 12 sei nicht ausreichend; es werde nicht deutlich, dass der Anleger sämtliche Verluste der Beklagten zu tragen habe. Insgesamt verharmlose der Prospekt, wie aber auch der Zeichnungsschein, dieses Risiko.
2) Auch das Risiko einer Nachschusspflicht des atypisch stillen Gesellschafters werde nur unzureichend dargestellt. Insbesondere werde die Haftung des Anlegers im Falle einer Insolvenz des Fonds nicht ausreichend dargelegt. Für den Anleger sei aus der Darstellung im Fondsprospekt nicht klar zu entnehmen, dass er im Falle der Insolvenz den noch ausstehenden Teil seiner Einlage zu leisten bzw. erhaltene Ausschüttungen, die seine Einlage schmälern, zurückzuzahlen habe.
3) Die Auswirkungen des für die Anleger der Variante „Classic“ vorgesehenen Entnahmerechts seien im Prospekt nicht ausreichend erklärt. Es fehle ein Hinweis darauf, dass durch die gewinnunabhängigen Auszahlungen der Gesellschaft Kapital für Investitionen nicht zur Verfügung stehe. Vielmehr werde der Eindruck erweckt, dass die Auszahlungen aus Gewinnen erfolgten. Die Einrichtung eines Einlagekontos und eines Privatkontos für die Anleger seien nur schwer verständlich; es entstehe der Eindruck, dass durch die gewinnunabhängige Auszahlung die Einmaleinlage der „Classic-Anleger“ nicht vermindert werde.
4) Auf das sich aus einem Scheitern der Fremdfinanzierung ergebende Risiko werde nicht eingegangen. Dieses sei erheblich, zumal die Fremdfinanzierung schon in den Jahren 2002 bis 2004 einen Anteil von 67 % des Investitionskapitals erreicht habe.
5) Auch das Risiko, das sich beim Ausfall von Einlagenzahlungen von Ratenanlegern in der Variante „sprint“ ergäbe, werde nicht hinreichend verdeutlicht. Insoweit sei insbesondere zu berücksichtigen, dass die Emissionskosten auch von den Ratenanlegern in voller Höhe im Zeitpunkt des Beitritts anfielen.
6) Die Emissionskosten des Fonds seien in dem Prospekt unzureichend erläutert. Eine Aufschlüsselung der Verwaltungskosten und der Kosten für die Geschäftsführervergütung erfolge nicht und es fehlten Angaben zu den Mitteln, die für den Vorstand, den Aufsichtsrat und die Treuhänder anfielen.
7) Des Weiteren fehle ein Hinweis auf das Risiko eines Blindpool-Fonds und auf die aus der gewählten gesellschaftsrechtlichen Konzeption folgende Einschränkung der Mitspracherechte. Für den Anleger sei nicht ersichtlich, dass er keinerlei Einflussmöglichkeiten auf die Geschäfte der Gesellschaft habe.
8) Die Zinsfuß-Methode/IRR-Methode habe der Berechnung der Rendite-Prognose nicht zugrunde gelegt werden dürfen, da diese den durchschnittlichen Zins zugrunde lege, der sich bei einer vorausgesetzten Wiederanlage des gesamten Geldes ergäbe. Bei der streitgegenständlichen Anlage werde der eingesetzte Geldbetrag jedoch durch die gewinnunabhängigen Entnahmen kontinuierlich geschmälert. Zudem seien die tatsächlichen Kapitalmarktzinsen immer anders als der unterstellte IRR-Renditesatz.
9) Fehlerhaft sei auch, dass auf den Leasingfonds O.. AG, der ein ebenfalls von dem Emissionshaus R.. & C.. konzipierter „Vorgängerfonds“ der Beklagten gewesen und gescheitert sei, nicht hingewiesen werde.
10) Auf die personellen Verflechtungen der Verantwortlichen des Fonds werde nicht hingewiesen. Außerdem würden die Anleger mit der Behauptung, es gebe einen „unabhängigen Anlageausschuss“, getäuscht. Tatsächlich fehle es aufgrund der personellen Verflechtungen zwischen dem Anlageausschusses und der der .. .. GmbH sei, auf welche die Anleger ihre Vollmachten ausstellen, an einer solchen Unabhängigkeit.
Die Klägerin behauptet, die genannten Fehler des Fondsprospekts seien für seine Anlageentscheidung ursächlich gewesen. Der Vermittler habe den Prospekt als Grundlage des Beratungsgesprächs genutzt.
Zudem sei der Vermittler anhand fehlerhafter Schulungsunterlagen (Anlage K 3) auf die Beratungsgespräche vorbereitet worden. Dies sei in die Beratung der Klägerin miteingeflossen. Hinsichtlich des konkreten Vortrags zur Fehlerhaftigkeit der Schulungsunterlagen wird auf die Klageschrift S. 18 f Bezug genommen.
Die Klägerin ist außerdem der Auffassung, die Verantwortlichen der Beklagten hätten im Jahr 2008 ihre Pflicht zur ordnungsgemäßen Geschäftsführung dadurch verletzt, dass sie der Muttergesellschaft der Beklagten und einer Schwestergesellschaft unbesicherte Darlehen gewährte. Diese Pflichtverletzung begründe einen Schadensersatzanspruch des Anlegers.
Die Klägerin verlangt von der Beklagten die Rückzahlung des von ihr aufgebrachten Kapitals abzüglich der erhaltenen Ausschüttungen. Sie vertritt die Auffassung, Steuervorteile seien bei der Schadensberechnung nicht zu berücksichtigen.
Daneben beziffert sie einen ihr entgangenen Gewinn auf € 5.407,59. Zu der Berechnung wird auf S. 25 der Klageschrift Bezug genommen.
Zudem verlangt die Klägerin von der Beklagten den Ausgleich vorgerichtlich angefallener Rechtsanwaltskosten.
Die Klägerin beantragt,
1. die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin € 13.712,50 nebst Zinsen hieraus in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit Zug um Zug gegen Übertragung aller Rechte der Klägerin aus ihrer Beteiligung als atypisch stiller Gesellschafter der G.. L.. AG, Vertragsnummer 2…5, in Höhe von 15.000,- EUR zu zahlen;
2. die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin einen weiteren Betrag in Höhe von 5.407,59 EUR nebst Zinsen hieraus in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen;
3. festzustellen, dass sich die Beklagte mit der Annahme der in Ziffer 1. bezeichneten Zug-um-Zug-Leistung in Verzug befindet;
4. festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, die Klägerin von ihrer Haftung als atypischer stille Gesellschafterin nach § 236 HGB i.V. m. § 4 des Gesellschaftsvertrags im Falle einer Insolvenz der Beklagten freizustellen und dass der Beklagten keine Ansprüche gegen die Klägerin aus dem Gesellschaftsverhältnis zustehen;
5. festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin sämtlichen finanziellen Schaden zu ersetzen, der über die unter Ziffer 1. bezifferten Schäden und den unter Ziffer 4. bezeichneten Freistellungsanspruch hinausgeht und der in der Zeichnung der in Ziffer 1. näher bezeichneten Beteiligung seine Ursache hat;
6. die Beklagte zu verurteilen, die außergerichtlichen Kosten der anwaltlichen Vertretung in Höhe von 1.516,28 EUR an die Klägerin zu zahlen.
Mit dem nach Schluss der mündlichen Verhandlung am 20.03.2012 am 18.04.2012 eingegangenen Schriftsatz vom selben Tage hat die Klägerin Hilfsanträge eingereicht, hinsichtlich deren Inhalts auf den Schriftsatz vom 18.04.2012 verwiesen wird.
Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.
Die Beklagte meint, die Klägerin könne sich schon deshalb nicht auf ein Widerrufsrecht berufen, weil sie zu den tatsächlichen Voraussetzungen eines solchen Rechts (Haustürsituation) nichts vorgetragen habe. Außerdem rechtfertige ein Widerruf nicht die klägerischen Anträge.
In der Sache erhebt die Beklagte die Einrede der Verjährung und behauptet, die Klägerin habe schon vor dem Jahr 2008 zumindest grob fahrlässig keine Kenntnis von den geltend gemachten „Prospektfehlern“ gehabt.
Die Beklagte ist der Auffassung, tatsächlich weise der streitgegenständliche Fondsprospekt aber auch keine Fehler auf. Auf sämtliche von der Klägerin angesprochene Risiken werde in dem Prospekt verständlich hingewiesen. Eine Hinweispflicht auf die geschäftliche Entwicklung der O.. AG habe nicht bestanden. Zwischen ihr und der O.. AG bestehe keinen Bezug, insbesondere sei sie nicht an der O.. AG beteiligt. Das Geschäftsmodell der O.. AG habe mit den Geschäftsmodell der Klägerin nichts zu tun.
Wegen des weiteren Vortrags der Parteien wird auf die gewechselten Schriftsätze samt Anlagen und die Protokolle der mündlichen Verhandlungen vom 08.11.2012 und 20.03.2012 Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist zulässig, aber unbegründet.
Der Klägerin steht kein auf Rückabwicklung ihrer Beteiligung gerichteter Anspruch zu.
I.
I. Ein auf Rückabwicklung gerichteter Schadensersatzanspruch der Klägerin gemäß § 280 Abs. 1 wegen Prospekthaftung im weiteren Sinne besteht nicht.
Der streitgegenständliche Emissionsprospekt 2005 (Anlage K 1) ist nicht fehlerhaft (vgl. Landgericht Hamburg, Urteil vom 07.06.2012, Az. 330 O 283/11; Urteil vom 04.07.2012, Az. 330 O 286/11; Urteil vom 23.02.2012, Az. 313 O 21/11). Richtig ist zwar, dass ein für eine Kapitalanlage werbender Prospekt ein zutreffendes Bild über das Beteiligungsobjekt abgeben muss. Der Prospekt muss den Anleger über alle Umstände, die für seine Entscheidung von wesentlicher Bedeutung sind oder sein können, sachlich richtig, verständlich und vollständig unterrichten (vgl. BGH NJW 2010, 1077, 1078). Dabei dürfen die Prospektverantwortlichen grundsätzlich eine sorgfältige und eingehende Lektüre durch die Anleger voraussetzen (vgl. BGH, Urteil vom 28.02.2008, Az. III ZR 149/07 m.w.N.). Dabei ist die Frage, ob ein Prospekt unrichtig oder unvollständig ist, nicht allein anhand der wiedergegebenen Einzeltatsachen, sondern nach dem Gesamtbild zu beurteilen, das er von den Verhältnissen des Unternehmens bzw. der Anlage vermittelt (vgl. BGH, Urteil vom 12.07.1982, Az. II ZR 175/81, zitiert nach juris).
Bei Zugrundelegung dieser Maßstäbe weist der Emissionsprospekt 2005 keine Fehler auf, die eine Schadenersatzpflicht auslösen könnten.
a) Der als Anlage K 2 vorgelegte Fondsprospekt weist den Anlageinteressenten hinreichend auf das für einen Anleger wesentliche Risiko eines Kapitalverlustes bis hin zum Totalverlust hin.
So heißt es im Abschnitt „Wesentliche tatsächliche und rechtliche Risiken“ auf Seite 12 unter der Überschrift: „Totalverlust“:
„Ein unerwartet negativer Verlauf der Investitionen, der eine Fortführung der Gesellschaft nicht gestattet, kann zu einem Totalverlust der Kapitaleinlage des Gesellschafters führen.“
In dem mit „Blind Pool“ überschriebenem Abschnitt (S. 12 des Prospektes) wird darüber hinaus ausgeführt, dass bei Managementfehlern ein Totalverlustrisiko nicht auszuschließen ist (S. 13 des Prospekts). Diese Risikohinweise verdeutlichen dem Anleger, dass das gesamte angelegte Geld verloren gehen kann. Eine darüber hinaus gehende Darstellung aller möglichen Gründe für einen Totalverlust ist nicht erforderlich.
Das Risiko des Totalverlustes wird auch nicht durch die Formulierung „unerwartet negativer Verlauf“ verharmlost. Denn hiermit wird lediglich verdeutlicht, dass ein negativer Verlauf nicht der von den Fondsinitiatoren naturgemäß erwarteten positiven Entwicklung des Fonds entspricht. Zur Wahrscheinlichkeit eines solchen negativen Verlaufs wird dagegen keine Aussage getroffen.
Entgegen der Auffassung der Klägerin wird das Totalverlustrisiko durch die oben zitierte Textpassage nicht auf den Eintritt des Falles, dass die Gesellschaft nicht fortgeführt werden kann, beschränkt. Denn aus der aus dem Abschnitt mit der Überschrift „Blind Pool“ zitierten Textpassage folgt, dass eben auch Managementfehler zum Totalverlust führen können.
Schließlich ist in dem Hinweis im Zeichnungsschein, bei dem Angebot zur Beteiligung als atypisch stiller Gesellschafter an der Beklagten handele es sich „nicht um eine sog. mündelsichere Kapitalanlage, sondern um eine unternehmerische Beteiligung“ , ebenfalls keine Verharmlosung des Totalverlustrisikos zu sehen. Vielmehr wird gerade durch die Herausstellung, dass es sich bei der Anlage nicht um eine „mündelsichere Anlage“ handele, vor dem Hintergrund, dass dieser Begriff – auch nach Auffassung der Klägerin – nach allgemeiner Auffassung die sicherste Anlageform umschreibt – die Risikoträchtigkeit der vorliegenden Anlage deutlich.
b) Auch die Risiken, die aus den gewinnunabhängigen Auszahlungen resultieren, insbesondere über die bestehende „Nachschusspflicht“ im Falle der Insolvenz des Fonds, klärt der Prospekt hinreichend auf. Der Prospekt erläutert, dass es sich bei den Ausschüttungen um gewinnunabhängige Auszahlungen handelt. Auf Seite 78 wird ausgeführt:
„Sofern und soweit die Liquiditätslage der G.. L.. AG dies zulässt, haben diejenigen atypisch stillen Gesellschafter, die sich mit einer Einmalanlage (Classic) an der G.. L.. AG beteiligt haben, ab dem jeweiligen zweiten bis zum 15. Beteiligungsjahr Anspruch auf jährliche gewinnunabhängige Entnahmen / Ausschüttungen, deren Höhe im 2. Beteiligungsjahr 7 Prozent (pro rata temporis (…) der vom jeweiligen Gesellschafter eingezahlten Einmalanlage beträgt (…). Die Auszahlungen stellen keine Garantieverzinsung dar (…)“
Aus der Gewinnunabhängigkeit der Auszahlungen folgt denklogisch, dass sich durch diese Auszahlungen das für Investitionen zur Verfügung stehende Kapital verringt. Denn Auszahlungen, denen keine Gewinne gegenüberstehen, führen zwangsläufig zur Verringerung des zur Verfügung stehenden Kapitals. Da es zu dieser Schlussfolgerung keiner besonderen Sachkunde bedarf, sondern diese von jedem durchschnittlich verständigen Anleger zu erwarten ist, bedurfte es diesbezüglich keines ausdrücklichen Hinweises (vgl. Landgericht Hamburg, Urteil vom 07.04.2011, Az. 330 O 279/10).
Darüber hinaus finden sich an verschiedenen Stellen des Prospekts Hinweise auf die Auswirkungen von gewinnunabhängigen Ausschüttungen.
Dem Anleger wird – insbesondere bei den Risikohinweisen auf Seite 12 – deutlich gemacht, dass ihm im Insolvenzfall die Rückzahlung von an ihn erfolgten Auszahlungen droht. Unter „Haftung der atypisch stillen Gesellschafter“ heißt es:
„Nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens fällig werdende Rateneinlagen sind bis zur Höhe der insgesamt übernommenen Einlagen insoweit zu zahlen, als dies zur Befriedigung von Gläubigern der Gesellschaft erforderlich ist. In diesem Umfang sind auch zurückgezahlte Einlagen (z. B. bei Auszahlungen, die nicht durch zugewiesene Ergebnisse gedeckt sind) wieder einzulegen. “
Auf Seite 33 wird ausgeführt:
„Grundsätzlich keine Nachschusspflicht nach Erbringung der Einlage. Im Insolvenzfall sind zurückgewährte oder noch ausstehende Einlagen auf Anforderung zu erbringen.“
Ein weiterer Hinweis auf die Folgen der Insolvenz findet sich auf Seite 73 (linke Spalte, 2. Absatz):
„Im Gegenzug tragen die atypisch stillen Gesellschafter vorliegend auch ein höheres Risiko, da sie im Falle der Insolvenz des Geschäftsinhabers zur Einzahlung ausstehender und etwa zurückgewährter Einlagen auch über ihre Verlustbeteiligung hinaus verpflichtet sein können.“
Auf Seite 84 wird erläutert, dass im Falle der Liquidation oder Eröffnung eines Insolvenzverfahrens der G.. L.. AG neben rückständigen auch nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens fällig werdende Rateneinlagen bis zur Höhe der insgesamt übernommenen Einlage zumindest insoweit zu zahlen sind, als dies zur Befriedigung von Gläubigern der Gesellschaft erforderlich ist und in diesem Umfang auch „zurückgezahlte Einlagen (z. B. bei Auszahlungen, die nicht durch zugewiesene Ergebnisse gedeckt sind) wieder einzulegen“ sind.
Weiter ergibt sich aus § 4 des atypisch stillen Gesellschaftsvertrages, dass die Erstattungspflicht im Falle der Insolvenz aus § 236 Abs. 2 HGB folgt.
Auf Seite 80, linke Spalte in der Mitte wird weiter mitgeteilt, dass eine Nachschusspflicht des ausscheidenden Gesellschafters nur in dem Umfang besteht, „in dem er Auszahlungen (Entnahmen/Ausschüttungen) erhalten hat, die eine Einlagenrückgewähr darstellen (z. B. soweit Auszahlungen nicht durch zugewiesene Ergebnisse gedeckt waren)“.
Dass es sich bei den im Insolvenzfall von der Erstattungspflicht umfassten zurückgewährten Einlagen auch um die gewinnunabhängigen Ausschüttungen handelt, die in § 12 Abs. 1 des atypisch stillen Gesellschaftsvertrag geregelt sind, ergibt für einen sorgfältig und eingehend lesenden Anleger aus dem im Risikohinweis auf Seite 12 und aus dem auf Seite 84 genannten Beispiel für zurückgezahlte Einlagen.
Aufgrund dieser zahlreichen Hinweise im Prospekt darf ein durchschnittlich verständiger Anleger nicht allein aufgrund der missverständlichen Bezeichnung der Auszahlungen als „Ausschüttungen“ davon ausgehen, die erhaltenen Auszahlungen in jedem Fall behalten zu dürfen.
c) Auch über das Risiko im Zusammenhang mit der Fremdfinanzierungsquote wird im Prospekt aufgeklärt. So werden auf Seite 13 in den Risikohinweisen unter der Überschrift „Finanzierung“ die negativen Auswirkungen von Zinskonditionen, die über die prognostizierten hinausgehen, auf die Liquiditätslage und die Ergebnisse der Objektgesellschaften und damit auf die wirtschaftliche Entwicklung der Beklagten hingewiesen. Die Fremdfinanzierungsquote wird in der Übersicht auf Seite 58 benannt.
d) Die mit einer als Blindpool-Fonds ausgestalteten Anlage verbundenen Risiken sind ausdrücklich auf den Seite 12 und 13 dargestellt, insbesondere auch die Abhängigkeit des Anlegers von den noch zu treffenden Investitionsentscheidungen des Managements. Dass der Anleger keine Möglichkeit zur Einflussnahme auf die zu treffenden Investitionsentscheidungen hat, wird durch den Satz „Die Beteiligung als atypisch stiller Gesellschafter setzt Vertrauen in die Qualifikation des Managements voraus“ deutlich.
e) Der Prospekt enthält überdies auch keine unzutreffenden oder unvollständigen Angaben zu den Emissionskosten. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs muss der Anleger dem Prospekt ohne Weiteres entnehmen können, in welchem Umfang die von ihm einzuzahlenden Einlagemittel nicht in das Anlageobjekt fließen, sondern für Aufwendungen außerhalb der Anschaffungs- und Herstellungskosten verwendet werden (vgl. BGH, Urteil vom 06.02.2006, Az. II ZR 329/04, zitiert nach juris).
Die im Prospekt enthaltenen Angaben genügen diesen Anforderungen. Es ist für einen Anleger unschwer aus den Angaben auf Seite 54 f. und der Übersicht auf Seite 58 des Prospekts zu entnehmen, welche Kosten wofür anfallen. Die auf S. 58 befindliche Übersicht ermöglicht es dem Anleger, anhand der Positionen zur Mittelherkunft und Mittelverwendung durch einfache Berechnung ermitteln, in welchem Verhältnis die „weichen Kosten“ zu dem eingebrachten Kapital stehen. Die Positionen zur Mittelherkunft und -verwendung werden auf Seite 59 näher erläutert.
f) Der Prospekt weist auch ausreichend auf das Risiko aus dem Zusammenspiel zwischen den Emissionskosten und dem Ausfall von atypisch stillen Gesellschaftseinlagen hin.
Insbesondere das Risiko, das sich aus dem Ausfall von Rateneinlagen ergibt, ist auf Seite 15 genannt. Dort wird dargestellt, dass die Unternehmensprognose auf der Annahme basiere, dass das Anlagekapital der atypisch stillen Beteiligung zum Teil in Raten erbracht werde. Weiter wird ausgeführt, dass für den Fall, dass Ratenanleger ihren vertragsgemäßen Einzahlungsverpflichtungen in größerem Umfang nicht nachkommen, dies negative Auswirkungen auf die Liquiditäts- und Ertragslage der Beklagten und im folgenden negative Abweichungen für die Erträge der atypisch stillen Gesellschafter zur Folge haben könnte.
g) Einen Prospektfehler wegen fehlenden Hinweises auf das behauptete Scheitern mit dem Fonds O.. AG hat die Klägerin nicht schlüssig begründet. Eine Pflicht zur Darlegung der geschäftlichen Entwicklung eines von der Beklagten unabhängigen Fonds besteht nicht. Eine Identität von Fondskonzept und Geschäftsfeld hat die Klägerin nicht dargelegt.
h) Die – wegen der Gefahr einer Interessenkollision offenbarungspflichtigen (vgl. BGHZ 79, 337, 345) – wesentlichen personellen Verflechtungen sind auf S. 96 ausreichend offengelegt. Auf Seite 14 wird unter der Überschrift „Schlüsselpersonen/Vertragspartner“ ausdrücklich auf das Risiko von Interessenkonflikten aufgrund der personellen und wirtschaftlichen Verflechtungen hingewiesen.
i) Eine Fehlerhaftigkeit des Prospekts ist auch im Zusammenhang mit der Besetzung des Anlageausschusses nicht zu erkennen. Der Prospekt erläutert auf S. 32 klar, dass Herr B.. Mitglied des mit Wirkung vom 01.01.2003 für drei Jahre gewählten Anlageausschusses und zugleich Gesellschafter der S.. T.. GmbH ist, welche gegebenenfalls entsprechend der Vollmachtserklärung die Stimmrechte der Anleger in deren Interesse bei schriftlichen Beschlüssen und in Gesellschafterversammlungen ausübt.
2. a) Die Klägerin hat gegen die Beklagte auch keinen Schadenersatzanspruch wegen eines dieser zurechenbaren Aufklärungsverschuldens des Anlagevermittlers G… Dabei kann dahingestellt bleiben, ob der Beklagten eine fehlerhafte Aufklärung durch den Anlagevermittler G.. gemäß § 278 BGB zurechenbar wäre. Denn nach der Beweisaufnahme kann nicht als bewiesen angesehen werden, dass der Zeuge G.. die Klägerin fehlerhaft beraten hat. Insbesondere steht nicht zur Überzeugung des Gerichts fest, dass der Zeuge G.. im Rahmen des geführten Beratungsgesprächs geäußert habe, es handele sich bei der streitgegenständlichen Beteiligung um eine sehr sichere Kapitalanlage, die zur Altersvorsorge geeignet sei. Zwar hat die Klägerin in der mündlichen Verhandlung vom 17.10.2012 bekundet, dass der Zeuge G.. ihr die streitgegenständliche Beteiligung empfohlen und als sicher bezeichnet habe. Zur Begründung habe er angeführt, dass die fragliche Gesellschaft im Falle eines Schwächelns durch andere beteiligte Firmen aufgefangen werden würde. Die Angaben der Klägerin erscheinen glaubhaft, zumal die Klägerin die von Herrn G.. geschilderte Begründung der Sicherheit – ein Auffangen der Gesellschaft durch andere beteiligte Firmen – sowie von Herrn G.. verwandte Redewendungen wie „Für einen solchen Fall müsste hier alles abbrennen“ zu erinnern vermag. Den Angaben der Klägerin stehen jedoch die Angaben des Zeugen G.., welche dieser in der mündlichen Verhandlung vom 20.03.2013 getätigt hat, entgegen. Er hat ausgesagt, dass er der Klägerin die Risiken der streitgegenständlichen Beteiligung, insbesondere das Totalverlustrisiko, anhand des Prospektes erläutert habe. Im Rahmen der Erläuterung habe er dargelegt, dass man zwischen der Anlageform und dem Geschäftsbereich, in welchen der Fonds investiert, differenzieren müsse. Er habe gesagt, dass für den Geschäftsbereich des Fonds aufgrund des boomenden Immobilienmarkts Sicherheitspolster bestünden. Die Anlageform als unternehmerische Beteiligung habe aber zur Folge, dass man an Gewinnen und Verlusten partizipiere. Dies habe er am Beispiel einer Investition in ein – wie von der Klägerin betriebenes – Autohaus erläutert. Im Zusammenhang mit dem streitgegenständlichen Fonds sei über eine Eignung zur Altersvorsorge nicht gesprochen worden. Auch die Angaben des Zeugen G.. erscheinen glaubhaft. Insbesondere zeigt die Aussage des Zeugen G.. nicht die Tendenz, ausschließlich für ihn positive Umstände zu schildern. So hat er eingeräumt, dass er das Geschäftsfeld, in welche der streitgegenständliche Fonds investiert habe, als boomenden Markt – und damit als vielversprechend – eingeschätzt habe. Das Gericht sieht keine Veranlassung, den Angaben der Klägerin mehr zu glauben als die Angaben des Zeugen G.., so dass eine „non-liquet“-Situation besteht. Diese geht zu Lasten der Klägerin als bezüglich der von ihr behaupteten Aufklärungspflichtverletzung beweisbelasteten Partei.
b) Die von der Klägerseite behauptete Tatsache, der Vermittler G.. habe nicht über sämtliche Risiken, insbesondere der Möglichkeit des Eintretens einer Nachschusspflicht im Falle der Liquidation oder der Insolvenz, aufgeklärt, begründet keine Aufklärungspflichtverletzung. Denn es ist anerkannt, dass die Prospektüberlassung als Mittel der Aufklärung ausreichend ist (BGH Urt. vom 12.07.2007, Az., III ZR 145/06). Dieser legt die bestehenden Risiken – wie oben unter 1. ausgeführt – hinreichend deutlich dar. Einer zusätzlichen mündlichen Aufklärung durch den Vermittler bedurfte es daher nicht.
c) Die von der Klägerin behauptete Tatsache, die einzelnen Vermittler seien anhand fehlerhafter Schulungsunterlagen geschult worden, vermag keine Aufklärungspflichtverletzung zu begründen. Diesbezüglich hätte es einer Darlegung der konkreten, aus der fehlerhaften Schulung resultierenden Fehlaufklärung durch den Vermittler G.. bedurft.
II. Soweit der Kläger Schadenersatz wegen einer Schmälerung seines Anlegergewinns begehrt, ist sein Vortrag nicht hinreichend substantiiert.
Denn es hätte dem Kläger oblegen, nachvollziehbar zur Höhe der von ihm behaupteten, infolge der Hingabe der unbesicherten Darlehen erfolgten Reduzierung seines Gewinnes vorzutragen. Die Ausführungen im Schriftsatz vom 18.04.2013 erfolgten nach Schluss der mündlichen Verhandlung und damit gemäß § 296 a ZPO verspätet. Darüber hinaus überzeugt die Berechnung aber auch nicht, da nicht nachvollziehbar dargelegt wurde, dass im Falle des Zuflusses der nunmehr ausgefallenen Darlehensforderungen in dieser Höhe tatsächlich auch ein Gewinn erzielt worden wäre.
III. Ein Anspruch auf Rückabwicklung der Beteiligung folgt auch nicht als Rechtsfolge aus dem von der Klägerin erklärten Widerruf. Ein Widerruf – das Vorliegen seiner Wirksamkeitsvoraussetzungen einmal unterstellt – führt lediglich zur Beendigung der Beteiligung als atypisch stiller Gesellschafter ex nunc mit der Folge, dass ein Anspruch auf das nach den Grundsätzen gesellschaftsrechtlicher Abwicklung zu ermittelnde Abfindungsguthaben bestehen würde (vgl. nur BGH, Urteil vom 29.11.2004, Az. II ZR 6/03, Rdn. 11, zitiert nach juris).
Ob die Klägerin die streitgegenständliche Fondsbeteiligung im Rahmen einer Haustürsituation gezeichnet hat, kann dahingestellt bleiben. Über die auf Mitteilung und Auszahlung eines Auseinandersetzungsguthabens gerichteten Hilfsanträge war nicht zu entscheiden, da diese erst nach Schluss der mündlichen Verhandlung bei Gericht eingegangen sind. Neue Sachanträge sind jedoch gemäß § 261 Abs. 2, 297 ZPO spätestens in der letzten mündlichen Verhandlung zu stellen (vgl. Zöller-Greger, 29. Aufl., § 296 a Rn. 3). Im Hinblick auf die Konzentrationsmaxime hält das Gericht eine Wiedereröffnung gemäß § 156 ZPO für nicht geboten.
IV. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 91 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit des Urteils ergibt sich aus § 709 ZPO.