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Annahme außerhalb von Geschäftsräumen geschlossener Vertrag – Voraussetzungen

Eine Hausbesitzerin aus Brandenburg wollte nachträglich über 15.000 Euro für Putz- und Fassadenarbeiten zurückfordern, doch das Oberlandesgericht entschied gegen sie. Der Handwerker hatte ihr zuvor mehrere Angebote zukommen lassen, die sie dann persönlich annahm – damit greift laut Gericht nicht das Widerrufsrecht für Haustürgeschäfte. Die Richter sahen die Kundin durch die vorherige Angebotsprüfung ausreichend geschützt und bestätigten den Werklohnanspruch des Handwerkers.

Das Wichtigste in Kürze

  • Gericht: Oberlandesgericht Brandenburg
  • Datum: 10.10.2024
  • Aktenzeichen: 12 U 114/23
  • Verfahrensart: Berufungsverfahren
  • Rechtsbereiche: Vertragsrecht, Verbraucherrecht

Beteiligte Parteien:

  • Klägerin: Auftraggeberin der Werkleistungen; sie forderte die Rückzahlung von Abschlagszahlungen in Verbindung mit einem Vertrag über Bauarbeiten (Putz- und Fassadenarbeiten, Erneuerung Treppenpodest, Umbau Türbereich). Die Klägerin argumentierte u.a., dass ein Widerrufsrecht nach § 312b BGB besteht.
  • Beklagter: Auftragnehmer, der die genannten Bauarbeiten ausführte. Er erhob Widerklage auf restlichen Werklohn.

Um was ging es?

  • Sachverhalt: Die Klägerin hatte dem Beklagten nach Abschluss von Bauarbeiten Abschlagszahlungen geleistet und forderte deren Rückzahlung mit der Begründung, es bestünde ein Widerrufsrecht gemäß §§ 312g, 355 BGB. Der Beklagte stellte eine Gegenforderung für nicht bezahlte Werkleistungen.
  • Kern des Rechtsstreits: War die Klägerin berechtigt, den Vertrag zu widerrufen und die gezahlten Beträge zurückzufordern, oder bestand ein gültiger Werklohnanspruch des Beklagten?

Was wurde entschieden?

  • Entscheidung: Die Berufung der Klägerin wurde zurückgewiesen, außer hinsichtlich der Zinsen auf die Widerklage. Die Klägerin muss die Kosten des Berufungsverfahrens tragen.
  • Begründung: Es lag kein Widerrufsrecht nach § 312b BGB vor, da ein gleichzeitiges Anwesendsein der Parteien bei Vertragsschluss nicht gegeben war. Das Gericht sah eine konkludente Absprache über Abschlagszahlungen und deren Abrechnung vor. Die Widerklage des Beklagten wurde teilweise als begründet erachtet.
  • Folgen: Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Rückzahlung der Abschlagszahlungen, sondern schuldet dem Beklagten einen restlichen Werklohn. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar; die Revision wurde nicht zugelassen.

Annahmevertragsrecht: Verbraucherrechte und Informationspflichten im Fokus

Ein Annahmevertrag ist eine verbindliche Vereinbarung zwischen Vertragsparteien, die bestimmte rechtliche Voraussetzungen erfüllen muss. Insbesondere ist es wichtig, dass eine klare Willenserklärung abgegeben wird, um einen geschlossenen Vertrag zu begründen. Bei Verträgen, die außerhalb von Geschäftsräumen, wie beispielsweise in der eigenen Wohnung oder bei Veranstaltungen geschlossen werden, gelten spezielle Bestimmungen, die den Verbraucherschutz stärken und dem Nutzer ein Widerrufsrecht einräumen.

In diesem Zusammenhang ist es unerlässlich, die Informationspflichten des Anbieters zu beachten, um sicherzustellen, dass alle rechtlichen Rahmenbedingungen eingehalten werden. Diese Aspekte sind entscheidend, um die Rechtsfähigkeit und den Vertragsinhalt zu klären, insbesondere da eine Zustimmung oder Einverständniserklärung erforderlich ist. Im Folgenden wird ein konkreter Fall vorgestellt, der diese Bedingungen beleuchtet und analysiert.

Der Fall vor Gericht


Kein Widerrufsrecht bei vorheriger Angebotsübermittlung im Handwerkervertrag

Handwerker und Hausbesitzerin begutachten gemeinsam die Hausfassade mit Angebot
Kein Widerrufsrecht für Verbraucher bei Annahme eines zuvor übermittelten Handwerkerangebots vor Ort. (Symbolfoto: Flux gen.)

Das Oberlandesgericht Brandenburg hat in einem Rechtsstreit über Putz- und Fassadenarbeiten entschieden, dass Verbrauchern kein Widerrufsrecht zusteht, wenn sie ein zuvor übermitteltes Handwerkerangebot bei einem persönlichen Treffen annehmen. Die Richter wiesen damit die Berufung einer Hausbesitzerin zurück, die geleistete Abschlagszahlungen von über 15.000 Euro zurückforderte.

Dreifache Angebotsstellung vor Vertragsschluss

Der beklagte Handwerker hatte der Klägerin im Vorfeld drei separate Angebote für Putz- und Fassadenarbeiten, die Erneuerung eines Treppenpodestes sowie den Umbau des Türbereichs unterbreitet. Die Erweiterungen der Angebote erfolgten auf Wunsch der Auftraggeberin nach zusätzlichen Leistungen. Das letzte Angebot wurde am Tag des Vertragsschlusses übermittelt.

Keine Anwendung des Haustürgeschäfte-Rechts

Das Gericht folgte der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, wonach die Regelungen zu Haustürgeschäften (§ 312b BGB) nur greifen, wenn sowohl das Angebot als auch dessen Annahme bei gleichzeitiger Anwesenheit erfolgen. Die bloße Annahme eines zuvor übermittelten Angebots vor Ort reicht nicht aus. Entscheidend sei, dass die Kundin durch die vorherige Übersendung der Angebote ausreichend Zeit hatte, diese zu prüfen, ohne durch die Anwesenheit des Handwerkers in ihrer Entscheidung beeinflusst zu werden.

Werklohnanspruch des Handwerkers bestätigt

Die Richter bestätigten zudem den Werklohnanspruch des Handwerkers. Nach Abzug der Abschlagszahlungen verblieb eine restliche Forderung von 3.075,44 Euro. Die von der Klägerin vorgebrachten Mängel, wie fehlender Kantenschutz und die Entfernung von Fensterladenhalterungen, wertete das Gericht als Gewährleistungsrechte, die gesondert hätten geltend gemacht werden müssen. Da die Kundin keine Mangelbeseitigung verlangte, sondern die Rückabwicklung des Vertrags, konnte sie diese Rechte im Rahmen der Werklohnforderung nicht mehr einwenden.


Die Schlüsselerkenntnisse


Das Urteil stellt klar, dass bei Handwerkerverträgen kein Widerrufsrecht besteht, wenn der Kunde vor dem persönlichen Treffen ein schriftliches Angebot erhält und Zeit hatte, dieses zu prüfen – selbst wenn die Annahme des Angebots später beim Handwerker zu Hause erfolgt. Entscheidend ist, dass der Verbraucher durch die vorherige Übermittlung des Angebots die Möglichkeit hatte, dieses ungestört zu überdenken. Diese Auslegung stärkt die Rechtssicherheit für beide Vertragsparteien und verhindert eine missbräuchliche Nutzung des Widerrufsrechts.

Was bedeutet das Urteil für Sie?

Als Bauherr oder Auftraggeber von Handwerkerleistungen sollten Sie sich bewusst sein, dass Sie nach Auftragserteilung nicht ohne Weiteres vom Vertrag zurücktreten können – auch wenn Sie den Vertrag beim Handwerker zu Hause unterschreiben. Prüfen Sie daher Angebote sorgfältig, bevor Sie diese annehmen. Wenn Sie mit der Ausführung der Arbeiten unzufrieden sind, müssen Sie Mängel konkret beanstanden und Nachbesserung verlangen. Eine einfache Vertragskündigung mit Rückforderung bereits geleisteter Zahlungen ist dagegen meist nicht möglich.


Benötigen Sie Hilfe?

Bei Streitigkeiten rund um Handwerkerverträge und Baumängel unterstützen wir Sie mit langjähriger Expertise im Baurecht. Unsere rechtliche Begleitung hilft Ihnen, Ihre Position zu stärken und konkrete Lösungswege aufzuzeigen – sei es bei der Prüfung von Angeboten oder der Durchsetzung Ihrer Rechte bei mangelhafter Ausführung. Die frühzeitige Einschätzung Ihrer individuellen Situation kann entscheidend für den weiteren Verlauf sein. ✅ Fordern Sie unsere Ersteinschätzung an!


Häufig gestellte Fragen (FAQ)

Wann liegt ein Haustürgeschäft bei Handwerkerverträgen rechtlich vor?

Ein Haustürgeschäft bei Handwerkerverträgen liegt vor, wenn der Vertrag außerhalb der Geschäftsräume des Handwerkers geschlossen wird. Dies betrifft insbesondere Situationen, in denen der Handwerker Sie zu Hause aufsucht und dort einen Vertrag mit Ihnen abschließt.

Typische Situationen

Der Handwerkervertrag gilt als Haustürgeschäft, wenn er an folgenden Orten abgeschlossen wird:

  • In Ihrer Privatwohnung
  • An Ihrem Arbeitsplatz
  • In öffentlichen Verkehrsmitteln
  • Auf der Straße
  • In Einkaufszentren

Wichtige Ausnahmen

Kein Haustürgeschäft liegt vor, wenn Sie den Handwerker ausdrücklich zu sich nach Hause bestellt haben, um dringende Reparatur- oder Instandhaltungsarbeiten durchzuführen. Diese Ausnahme gilt jedoch nur für die konkret angeforderten Arbeiten.

Rechtliche Einordnung

Bei Handwerkerverträgen ist die Unterscheidung zwischen einem einfachen Verbrauchervertrag und einem Verbraucherbauvertrag entscheidend. Diese Einordnung hat erhebliche Auswirkungen auf Ihre Rechte:

Bei einem einfachen Verbrauchervertrag haben Sie ein uneingeschränktes Widerrufsrecht von 14 Tagen. Beim Verbraucherbauvertrag muss der Handwerker im Falle eines Widerrufs für bereits erbrachte Leistungen entschädigt werden.

Der Handwerker muss Sie bei Vertragsabschluss über Ihr Widerrufsrecht belehren. Unterbleibt diese Belehrung, verlängert sich die Widerrufsfrist auf zwölf Monate und 14 Tage.


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Welche Bedeutung hat die vorherige Zusendung eines Angebots für das Widerrufsrecht?

Die vorherige Zusendung eines Angebots hat keinen Einfluss auf das gesetzliche Widerrufsrecht bei Verbraucherverträgen. Entscheidend ist vielmehr der Zeitpunkt des tatsächlichen Vertragsschlusses.

Unterscheidung der Widerrufsmöglichkeiten

Bei der Zusendung von Angeboten müssen Sie zwei verschiedene Arten von Widerruf unterscheiden: Den Widerruf des Angebots selbst und das gesetzliche Widerrufsrecht nach Vertragsschluss.

Ein Angebot per E-Mail gilt im geschäftlichen Verkehr bereits als zugegangen, sobald es während der üblichen Geschäftszeiten auf dem Mailserver des Empfängers abrufbereit zur Verfügung steht. Ein Widerruf des Angebots selbst ist dann praktisch kaum noch möglich.

Beginn des Verbraucherwiderrufsrechts

Das gesetzliche 14-tägige Widerrufsrecht für Verbraucher beginnt erst mit dem tatsächlichen Vertragsschluss und Erhalt der Widerrufsbelehrung. Wenn Sie als Verbraucher ein Angebot erhalten und dieses später annehmen, beginnt die Widerrufsfrist mit dieser Annahme – vorausgesetzt, Sie wurden ordnungsgemäß über Ihr Widerrufsrecht belehrt.

Besonderheiten bei fehlender Belehrung

Wenn Sie als Verbraucher keine ordnungsgemäße Widerrufsbelehrung erhalten, verlängert sich die Widerrufsfrist erheblich. In diesem Fall können Sie den Vertrag noch bis zu 12 Monate und 14 Tage nach Vertragsschluss widerrufen. Dies gilt unabhängig davon, ob vorher ein Angebot zugesendet wurde.


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Welche gesetzlichen Schutzrechte haben Verbraucher bei Handwerkerverträgen?

Als Verbraucher haben Sie bei Handwerkerverträgen umfangreiche gesetzliche Schutzrechte, die Ihre Position gegenüber dem Handwerker stärken.

Widerrufsrecht und Vertragsabschluss

Bei Verträgen, die außerhalb der Geschäftsräume des Handwerkers geschlossen werden, steht Ihnen ein 14-tägiges Widerrufsrecht zu. Dies gilt jedoch nicht, wenn Sie den Handwerker ausdrücklich zu sich bestellt haben, um dringende Reparaturen durchzuführen.

Mängelrechte und Gewährleistung

Bei mangelhafter Ausführung der Arbeiten können Sie Nachbesserung verlangen. Zur Absicherung dürfen Sie das Doppelte der voraussichtlichen Mängelbeseitigungskosten von der Rechnung einbehalten. Die Gewährleistungsfrist beträgt:

  • 2 Jahre bei Reparaturarbeiten und Herstellung von Sachen
  • 5 Jahre bei Arbeiten an Bauwerken
  • 3 Jahre wenn der Handwerker einen Mangel arglistig verschwiegen hat

Terminvereinbarungen und Verzug

Bei verbindlich vereinbarten Terminen gerät der Handwerker bei Nichteinhaltung in Verzug. Sie können dann eine angemessene Nachfrist setzen und haben Anspruch auf Ersatz der entstandenen Schäden. Dies gilt allerdings nicht bei unverschuldeten Verzögerungen wie schwerer Krankheit des Handwerkers.

Preisgestaltung und Abrechnung

Der Handwerker muss Ihnen eine prüffähige Rechnung ausstellen. Bei nachträglichen Änderungen der vereinbarten Werkleistung haben Sie ein Anordnungsrecht. Preisanpassungen müssen dabei nach den tatsächlich erforderlichen Kosten berechnet werden.

Abnahme und Zahlungspflicht

Die Abnahme gilt auch dann als erfolgt, wenn der Handwerker nach Fertigstellung eine angemessene Frist zur Abnahme gesetzt hat und Sie die Abnahme nicht wegen mindestens eines Mangels verweigert haben. Erst nach der Abnahme wird der vereinbarte Werklohn fällig.


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Was müssen Verbraucher vor Unterzeichnung eines Handwerkervertrags beachten?

Vertragliche Grundlagen prüfen

Bei Handwerkerverträgen, die in Ihrer Privatwohnung geschlossen werden, haben Sie grundsätzlich ein 14-tägiges Widerrufsrecht. Der Handwerker muss Sie vor Vertragsabschluss über dieses Recht informieren und Ihnen eine Widerrufsbelehrung sowie ein Musterwiderrufsformular aushändigen.

Achten Sie besonders darauf, dass der Handwerker Sie über die wesentlichen Eigenschaften seiner Dienstleistung und den Gesamtpreis einschließlich aller Nebenkosten informiert. Ohne diese vorvertragliche Information können später keine Nebenkosten geltend gemacht werden.

Ausnahmen vom Widerrufsrecht

Das Widerrufsrecht entfällt in bestimmten Fällen:

  • Bei individuell angefertigten Werkleistungen, die speziell auf Ihre Bedürfnisse zugeschnitten sind
  • Bei dringenden Reparaturen, wenn Sie den Handwerker ausdrücklich dazu aufgefordert haben
  • Wenn die Dienstleistung bereits vollständig erbracht wurde und Sie dem vorzeitigen Beginn zugestimmt haben

Vertragsgestaltung und Dokumentation

Der Vertrag sollte schriftlich festgehalten werden. Prüfen Sie besonders kritisch:

  • Die genaue Leistungsbeschreibung der beauftragten Arbeiten
  • Die Preisgestaltung und eventuelle Zusatzkosten
  • Die Zahlungsbedingungen
  • Den Zeitplan für die Durchführung der Arbeiten

Unklare oder versteckte Klauseln sind rechtlich unwirksam. Wenn eine Vertragsklausel Sie unangemessen benachteiligt oder an einer Stelle platziert ist, wo Sie sie leicht übersehen könnten, ist sie nicht wirksam.


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Wie wirkt sich eine nachträgliche Vertragsänderung auf das Widerrufsrecht aus?

Bei einer telefonischen oder anderweitigen Fernkommunikations-Änderung wesentlicher Vertragsinhalte steht Ihnen als Verbraucher ein neues zweiwöchiges Widerrufsrecht zu. Dies gilt auch dann, wenn Sie bereits Kunde sind und lediglich Ihren bestehenden Vertrag ändern.

Voraussetzungen für das neue Widerrufsrecht

Ein Widerrufsrecht entsteht bei der Änderung wesentlicher Vertragsinhalte, wie beispielsweise:

  • Änderungen bei Leistung und Preis
  • Vereinbarung einer neuen Mindestlaufzeit
  • Wegfall oder Hinzufügen von Vertragsbestandteilen

Rechtliche Einordnung

Die Änderung eines bestehenden Vertrages wird rechtlich als neuer Fernabsatzvertrag eingestuft, wenn sie ausschließlich über Telefon oder andere Fernkommunikationsmittel erfolgt. Sie sind dabei genauso schutzwürdig wie beim Abschluss des ursprünglichen Vertrags.

Pflichten des Unternehmens

Das Unternehmen muss Sie bei einer wesentlichen Vertragsänderung über Ihr Widerrufsrecht informieren. Erfolgt keine Belehrung über das Widerrufsrecht, beginnt die Widerrufsfrist nicht zu laufen.

Beschränkung auf vertragliche Änderungen

Das Widerrufsrecht gilt nur bei Änderungen, die auf einer Vereinbarung zwischen beiden Parteien basieren. Bei einseitigen Vertragsanpassungen, die gesetzlich erlaubt sind, besteht kein Widerrufsrecht.


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Bitte beachten Sie, dass die Beantwortung der FAQ Fragen keine individuelle Rechtsberatung ersetzen kann. Haben Sie konkrete Fragen oder Anliegen? Zögern Sie nicht, uns zu kontaktieren – wir beraten Sie gerne.


Glossar – Fachbegriffe kurz erklärt

Widerrufsrecht

Ein gesetzlich garantiertes Recht für Verbraucher, einen geschlossenen Vertrag innerhalb einer bestimmten Frist ohne Angabe von Gründen zu widerrufen. Dies ist besonders bei Haustürgeschäften und Fernabsatzverträgen relevant und in §§ 312g, 355 BGB geregelt. Bei einem wirksamen Widerruf müssen bereits geleistete Zahlungen zurückerstattet und empfangene Leistungen zurückgewährt werden. Beispiel: Ein Verbraucher bestellt online einen Fernseher und hat 14 Tage Zeit, den Kauf zu widerrufen.


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Haustürgeschäft

Ein Vertrag zwischen Unternehmer und Verbraucher, der außerhalb von Geschäftsräumen geschlossen wird, etwa in der Wohnung des Verbrauchers oder bei Werbefahrten (§ 312b BGB). Diese Geschäfte unterliegen besonderen Schutzvorschriften, da Verbraucher oft überrumpelt werden können. Der Verbraucher muss über sein Widerrufsrecht belehrt werden. Beispiel: Ein Handwerker klingelt unangemeldet an der Haustür und überredet den Hauseigentümer zu einer Dachreparatur.


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Werklohnanspruch

Der gesetzliche Anspruch eines Handwerkers oder Unternehmers auf Bezahlung seiner erbrachten Werkleistung gemäß § 631 BGB. Der Anspruch entsteht grundsätzlich mit der Abnahme des Werkes und wenn die vereinbarte Leistung im Wesentlichen vertragsgemäß erbracht wurde. Mängel können den Werklohnanspruch mindern, heben ihn aber nicht automatisch auf. Beispiel: Ein Maler streicht vertragsgemäß eine Hausfassade und hat Anspruch auf die vereinbarte Vergütung.


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Gewährleistungsrechte

Die gesetzlichen Rechte des Auftraggebers bei Mängeln einer Werk- oder Kaufleistung nach §§ 634, 437 BGB. Diese umfassen Nachbesserung, Neuherstellung, Rücktritt vom Vertrag oder Minderung der Vergütung. Der Auftraggeber muss diese Rechte aktiv geltend machen und dem Unternehmer zunächst die Chance zur Nachbesserung geben. Beispiel: Ein neu verlegter Parkettboden weist Unebenheiten auf – der Kunde kann kostenlose Nachbesserung verlangen.


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Abschlagszahlung

Eine Teilzahlung auf die Gesamtvergütung vor vollständiger Fertigstellung des Werkes (§ 632a BGB). Sie dient der Vorfinanzierung größerer Bauvorhaben und orientiert sich am Wertzuwachs durch die bereits erbrachten Leistungen. Der Auftragnehmer muss die erhaltenen Abschläge bei der Schlussrechnung berücksichtigen. Beispiel: Bei einer Hausfassadensanierung werden 30% der Gesamtsumme nach Fertigstellung des ersten Bauabschnitts gezahlt.

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Wichtige Rechtsgrundlagen


  • § 312b BGB: Diese Vorschrift regelt besondere Anforderungen an Verträge, die außerhalb von Geschäftsräumen geschlossen werden, insbesondere in Bezug auf die Informationspflichten des Unternehmers und das Widerrufsrecht des Verbrauchers. Insbesondere besagt § 312b Abs. 1, dass ein Widerrufsrecht nur dann besteht, wenn Angebot und Annahme in der gleichzeitigen Anwesenheit der Vertragspartner erklärt wurden. Im vorliegenden Fall hat das Gericht festgestellt, dass die Klägerin kein Widerrufsrecht hat, da kein Vertrag im Sinne dieser Vorschrift vorliegt.
  • § 355 BGB: § 355 BGB bestimmt die Voraussetzungen und Rechtsfolgen für den Widerruf von Verträgen, insbesondere für Verträge, bei denen aufgrund von § 312b BGB ein Widerrufsrecht besteht. Hierbei müssen die Verbraucher über ihr Widerrufsrecht informiert werden. Da das Gericht entschied, dass kein Widerrufsrecht gemäß § 312b BGB besteht, hat die Klägerin auch keinen Anspruch auf Rückzahlung gemäß § 355 BGB.
  • § 357 BGB: Diese Norm regelt die Rechtsfolgen eines Widerrufs und sieht die Rückabwicklung von Verträgen vor. Wenn kein Widerrufsrecht gegeben ist, können die Rückzahlungsansprüche, die hier eine zentrale Rolle spielen, nicht geltend gemacht werden. Die Klägerin hatte versucht, eine Rückzahlung für bereits geleistete Abschlagszahlungen zu erreichen, jedoch wurde dies durch die Anwendung von § 357 BGB ausgeschlossen.
  • § 511 ZPO: Diese Vorschrift regelt die Zulässigkeit der Berufung in Zivilprozessen. Der Senat stellte fest, dass die Berufung der Klägerin form- und fristgerecht eingelegt wurde. Die rechtlichen Voraussetzungen für eine Berufung sind damit gegeben, auch wenn sie in dieser Sache nicht vollständig успехvoll ist.
  • EU-Richtlinie 2011/83/EU: Diese Richtlinie regelt die Verbraucherrechte bei außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen und wurde in deutsches Recht durch entsprechende Bestimmungen im BGB umgesetzt. Der Senat beruft sich auf diese Richtlinie, um zu erklären, dass der Schutz des Verbrauchers nicht greift, wenn der Vertrag nicht gemäß den Anforderungen der Richtlinie zustande kommt, was im konkreten Fall der Klägerin verwehrt blieb.

Das vorliegende Urteil

OLG Brandenburg – Az.: 12 U 114/23 – Urteil vom 10.10.2024


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