Skip to content

Annahme Vergleichsangebot – nachträglich aufgefundene Beweismittel

LG Flensburg – Az.: 2 O 220/09 – Urteil vom 09.09.2016

Abschluss und Wirksamkeit eines Vergleichs

Die Klägerin wird verurteilt, an die Beklagte 6.391,15 € nebst Zinsen in Höhe von 15 % seit 19.12.2007 Zug um Zug gegen Aushändigung des Originals der als Anlage 6 zum Schriftsatz der Beklagten vom 29.6.2010 beigefügten Erklärung der Beklagten vom 9.10.2011 (Löschungsbewilligung für die Eigentümergrundschuld) zu zahlen.

Die Klägerin wird verurteilt, an die Beklagte 603,93 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 13.7.2010 zu zahlen.

Im Übrigen wird die Widerklage abgewiesen.

Von den Kosten des Rechtsstreits tragen die Klägerin 17 % und die Beklagte 83 %.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 10 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.

Der Klägerin bleibt die beschränkte Erbenhaftung vorbehalten.

Tatbestand

Nach Rücknahme der Klage macht die Beklagte widerklagend Ansprüche nach dem Tode der Eltern der ursprünglichen Parteien gegenüber der Klägerin geltend.

Die Beklagte und der ursprüngliche Kläger, Herr G J S, sind Geschwister. Im Jahr 1982 starb ihr Vater, Herr H S. Er setzte mit notariellem Testament vom 19.7.1979 (UR-Nr. 702/79 des Notars Dr. v C, K) die ursprünglichen Parteien als Erben ein.

Der ursprüngliche Kläger starb am 22.8.2015. Das Amtsgericht Schleswig bestellte die Klägerin als Nachlasspflegerin für die unbekannten Erben des ursprünglichen Klägers.

Bestandteil des Nachlasses des Herrn H S war das Erbbaugrundstück XXX in 24932 S., eingetragen im Erbbaugrundbuch von S., Bl. 1XX. Zu Lasten des Grundstücks wurde eine Briefgrundschuld zu Gunsten der Vereins- und Westbank AG über 12.782,30 € nebst 15 % Jahreszinsen bestellt. Diese Grundschuld wurde gemäß Bewilligung vom 19.7.1979 in Abteilung III Nr. 5 des Grundbuchs eingetragen. Die Gläubigerin bewilligte am 27.1.1981 die Löschung der Grundschuld. Eine Löschung erfolgte jedoch nicht, da Herr H S keinen Löschungsantrag stellte. Bezüglich des Grundstücks wurde eine Teilungsversteigerung durchgeführt, Az. AG Schleswig 6 K 98/06. Der ursprüngliche Kläger erwarb das Grundstück durch Zuschlag vom 19.12.2007. Die Grundschuld blieb bestehen. Der Grundschuldbrief und weitere diesbezügliche Unterlagen wurde beim Amtsgericht Schleswig zum Aktenzeichen 11 HL 15/09 hinterlegt.

Der ursprüngliche Kläger verkaufte anschließend das Grundstück und verpflichtete sich zur Löschung der Grundschuld. Er wusste, dass sich der Grundschuldbrief bei den Versteigerungsakten befand. Gleichwohl leitete er ein Aufgebotsverfahren ein, das vor dem AG Schleswig unter dem Az. 21 C 277/08 geführt wurde. Er versicherte in diesem Verfahren an Eides statt, dass der Grundschuldbrief nicht mehr auffindbar sei. Die Beklagte erhielt zufällig Kenntnis von dem Verfahren. Sie ließ sich durch ihren damaligen Prozessbevollmächtigten im Aufgebotsverfahren vertreten. Das Aufgebotsverfahren wurde daraufhin aufgehoben. Der Beklagten entstanden hierdurch Rechtsanwaltskosten in Höhe von 603,93 €.

Die Beklagte begehrt eine hälftige Teilung der Grundschuld unter den Parteien, die Klägerin beansprucht die Grundschuld für die Erben des ursprünglichen Klägers alleine. Im Laufe des Prozesses bemühten sich die Parteien sowohl in Kenntnis des Gerichts als auch außergerichtlich um eine gütliche Einigung jedenfalls hinsichtlich der Grundschuld. Mit Schriftsatz vom 28.10.2009 (Bl. 522 d. A.) unterbreitete der damalige Prozessbevollmächtigte der Beklagten folgenden Lösungsvorschlag:

„Warum erkennt der Kläger den Anspruch seiner Schwester nicht an? Die Beklagte wird nur dann die bereits unterzeichnete Löschungsbewilligung herausgeben, wenn nicht nur das hälftige Kapital und die Zinsen gezahlt werden, sondern der Kläger auch die Kosten der Vertretung der Beklagten im Aufgebotsverfahren übernimmt (vgl. Schriftsatz vom 16.2.2009 Seite 6), und die insoweit entstandenen Verfahrenskosten für den Widerklageantrag zu Ziffer 5.“

Mit Schreiben vom 18.12.2009 (Bl. 623 d. A.) teilte der damalige Prozessbevollmächtigte des Klägers mit, „dass mein Mandant bereit ist, die von Ihnen im Schriftsatz vom 28.10.2009, S. 5 II Nr. 4 aufgestellten Bedingungen zu akzeptieren. Der danach zu zahlende Betrag wird von Herrn Notar P angewiesen werden. Gleichzeitig verbunden mit einem Treuhandauftrag über das Geld nur zu verfügen, wenn die Löschungsbewilligung an ihn herausgegeben wird sowie der Herausgabe der bei dem Hinterlegungsgericht Schleswig hinterlegten Unterlagen (Grundschuldurkunde pp.) seitens Ihrer Mandantin zugestimmt wird“.

Eine Zahlung erfolgte nicht.

Unter dem 3.11.2002 erstellte der Sachverständige G ein Verkehrswertgutachten betreffend das Erbbaurecht an dem Grundstück XXX, 24392 S.. Auftraggeberin des Gutachtens war die Mutter der ursprünglichen Parteien, Frau H S. Im Rahmen des Teilungsversteigerungsverfahrens wurde ein weiteres Gutachten erstellt, das den Verkehrswert des Grundstücks ermittelt.

Am 10.1.2007 starb Frau H S. Zu ihren Lebzeiten war der ursprüngliche Kläger als ihr Betreuer eingesetzt. Mit handschriftlichem Testament vom 10.1.1993 setzte Frau S den ursprünglichen Kläger als Alleinerben ein. Das Testament wurde erst mit Schriftsatz des ursprünglichen Klägers vom 16.2.2012 in den Rechtsstreit eingeführt. Die Klägerin behauptet, der ursprüngliche Kläger habe es erst zu diesem Zeitpunkt aufgefunden.

Bezüglich der Grundschuld behauptet die Klägerin, Herr H S habe die Grundschuld am 30.1.1981 an die Mutter der Parteien abgetreten und bezieht sich hierfür auf die Anlage K 19, Bl. 1293 d. A. Er meint, die Grundschuld falle daher in den Nachlass der Mutter und stehe ihm als Alleinerben alleine zu.

Gegenüber der Widerklage erhebt die Klägerin unter anderem die Einrede der Verjährung. Sie macht außerdem die beschränkte Erbenhaftung geltend.

Die Klage hat der ursprüngliche Kläger mit Zustimmung der Beklagten zurückgenommen. Widerklagend beantragt die Beklagte,

1. den Kläger zu verurteilen, ihr Auskunft über sämtliche Geschäfte zu erteilen, die er für die am 10.1.2007 verstorbene Erblasserin, Frau H S, in der Zeit vom 17.1.2006 bis 10.1.2007 als Betreuer getätigt hat, und zwar durch Vorlage einer geordneten Aufstellung aller Einnahmen und Ausgaben sowie durch Vorlage der dazugehörigen Belege;

2. den Kläger zu verurteilen, an Eides Statt zu versichern, dass er mit seiner Erklärung, er habe in der Zeit vom 1.1.2002 bis 16.1.2006 keine Bankgeschäfte betreffend das Girokonto der Erblasserin bei der HypoVereinsbank getätigt, richtig und vollständig Auskunft erteilt hat

3. – entfällt –

4. den Kläger zu verurteilen, ihr eine Originalausfertigung des Verkehrswertgutachtens des Sachverständigen G, S, vom 3.11.2002 betreffend das Grundstück (Erbbaurecht) S., XXX, auszuhändigen,

hilfsweise: zur Einsichtnahme zu überlassen;

5. dass die Anlage 1 ins Grundbuch von S. eingetragen wird,

hilfsweise, den Kläger zu verurteilen, an sie 6.391,15 € nebst 15 % Zinsen seit dem 19.12.2007 zu zahlen Zug um Zug gegen Aushändigung des Originals der als Anlage 6 zum Schriftsatz der Beklagten vom 29.6.2010 beigefügten Erklärung der Beklagten vom 9.10.2011 (Löschungsbewilligung für die Eigentümergrundschuld)

6. den Kläger zu verurteilen, an sie 18.725,45 € nebst Rechtshängigkeitszinsen zu zahlen,

hilfsweise, an die Erbengemeinschaft nach H S, bestehend aus den Parteien dieses Rechtsstreits, 22.600,90 € nebst Rechtshängigkeitszinsen zu zahlen;

7. den Kläger zu verurteilen, an sie 6.500 € nebst Zinsen in Höhe von 5%-Punkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.

Für den Fall, dass die Beklagte nicht Erbin nach der Mutter der Parteien geworden sein sollte, erklärt die Beklagte die Anträge zu 6 und 7 für erledigt und beantragt hilfsweise,

8. den Kläger zu verurteilen, an sie 12.612,72 € nebst Rechtshängigkeitszinsen zu zahlen.

Die Klägerin beantragt, die Widerklage abzuweisen

Die Beklagte behauptet, das Testament ihrer Mutter sei von dieser unter Druck und nicht aus freiem Willen unterzeichnet worden. Sie meint daher, sie sei gemeinsam mit dem ursprünglichen Kläger Miterbin ihrer Mutter.

Die Beklagte behauptet, sie habe lediglich Ablichtungen des Gutachtens des Sachverständigen G erhalten, die sich unterschieden. Sie begehrt deshalb Einsichtnahme in das Original, in dessen Besitz der ursprüngliche Kläger gewesen sei. Sie meint, als Erbin sei sie Miteigentümerin des Gutachtens und habe daher ein Einsichtsrecht. Außerdem habe der ursprüngliche Kläger ihr eine Einsichtnahme in persönlichen Gesprächen am 19.6., 14.7. und 17.7.2006 zugesagt. Daher habe sie auch dann ein Einsichtsrecht, wenn ihr nur Pflichtteilsansprüche zustehen sollten.

Die Beklagte behauptet, der ursprüngliche Kläger habe aus dem Nachlass der Mutter eine E-Heizungsanlage an sich gebracht. Diese habe einen Wert von 5.000 € gehabt. Die Beklagte macht deshalb einen Schadensersatzanspruch in Höhe der Hälfte dieses Wertes geltend, enthalten in dem Widerklageantrag zu 7.

Sie benötigen eine rechtliche Beratung? Rufen Sie uns an: 02732 791079 und vereinbaren einen Beratungstermin oder fordern Sie unverbindlich unsere Ersteinschätzung online an.

Die Beklagte behauptet, der ursprüngliche Kläger habe außerdem einen neuwertigen Gefrierschrank, einen Wäschetrockner, einen Schreibsekretär, eine Computeranlage, einen Fernseher und Gartenmöbel im Wert von 3.000 € an sich gebracht. Die Beklagte macht deshalb einen Schadensersatzanspruch in Höhe der Hälfte dieses Wertes geltend, enthalten in dem Widerklageantrag zu 7.

Die Beklagte behauptet, der ursprüngliche Kläger habe einen Pkw Renault Clio ihrer Mutter an sich gebracht und an seinen Sohn gegeben. Der Pkw habe im Zeitpunkt der Entwendung einen Wert von 10.000 € gehabt. Die Beklagte macht deshalb einen Schadensersatzanspruch in Höhe der Hälfte dieses Wertes geltend, wobei 2.500 € in dem Widerklageantrag zu 6) und 2.500 € in dem Widerklageantrag zu 7) enthalten sind.

Zusätzlich zu den vorerwähnten 2.500 € im Hinblick auf den Pkw sind im Widerklageantrag zu 6) folgende Positionen enthalten:

Die Beklagte verlangt die Erstattung eines Betrags von 4.250,00 €. Sie behauptet, der ursprüngliche Kläger habe sich am 20.1.2003 von dem Sparguthaben ihrer Mutter einen Betrag von 8.500 € auszahlen lassen und für sich verwendet. Die Beklagte begehrt die Erstattung der Hälfte dieses Betrags.

Die Beklagte verlangt die Erstattung eines Betrags von 62,50 €. Sie behauptet, der ursprüngliche Kläger habe sich am 31.3.2005 einen Betrag von 125,59 € von der Mutter mit dem Vermerk „Erstattung Itzehoer Versicherungsverein – Wohngebäude“ überweisen lassen. Tatsächlich habe er eine Prämie an den Itzehoer Versicherungsverein nicht verauslagt, sondern das Geld für sich vereinnahmt, weshalb die Beklagte die Erstattung des hälftigen Betrages begehrt.

Die Beklagte verlangt die Erstattung eines Betrags von 67,83 €. Sie behauptet, der ursprüngliche Kläger habe sich am 6.12.2005 einen Betrag von 135,65 € von der Mutter mit dem Vermerk „Wohngebäudeversicherung“ überweisen lassen. Tatsächlich habe er auch diesen Betrag nicht verauslagt, sondern das Geld für sich vereinnahmt, weshalb die Beklagte die Erstattung des hälftigen Betrages begehrt.

Die Beklagte verlangt die Erstattung eines Betrags von 222,48 €. Sie behauptet, der ursprüngliche Kläger habe sich am 19.12.2005 einen Betrag von 444,95 € von der Mutter mit dem Vermerk „Rechnung Modehaus H., S.“ überweisen lassen. Tatsächlich habe er auch diesen Betrag nicht verauslagt, sondern das Geld für sich vereinnahmt, weshalb die Beklagte die Erstattung des hälftigen Betrages begehrt.

Die Beklagte verlangt die Erstattung eines Betrags von 1.075,00 €. Sie behauptet, der ursprüngliche Kläger habe mindestens einen Betrag von 2.150,00 € von dem Konto der Mutter abgehoben und für sich selbst verwendet. Im Zeitraum vom 3.9.2005 bis zum 29.12.2005 nahm der Kläger unstreitig Abhebungen von dem Konto der Mutter im Wert von 3.200 € vor. Die Mutter der Parteien befand sich in diesem Zeitraum vielfach im Krankenhaus und war nur für einen Zeitraum von insgesamt etwa 70 Tagen zu Hause. Die Beklagte schätzt auf Grund älterer Kontoauszüge den Bargeldverbrauch der Mutter auf monatlich 450,00 € und nimmt auf Grund der Krankenhausaufenthalte einen Bedarf von maximal 1.050,00 € an. Bei Abzug dieses Betrags verbleibt eine Summe von 2.150,00 €, von deren Veruntreuung durch den ursprünglichen Kläger die Beklagte ausgeht und deren hälftigen Wert sie erstattet begehrt.

Die Beklagte verlangt die Erstattung eines Betrags von 1.433,71 €. Sie behauptet, in der Zeit vom 17.1.2006 bis 10.1.2007 habe der ursprüngliche Kläger Abbuchungen von dem Konto der Mutter im Gesamtwert von 2.867,42 € vorgenommen und für sich verwendet. Die Beklagte begehrt die Erstattung des hälftigen Betrags.

Die Beklagte verlangt die Erstattung eines Betrags von 861,70 €. Sie behauptet, der ursprüngliche Kläger habe nach dem Tod der Mutter deren Girokonto aufgelöst, sich den Betrag von 1.723,40 € auf sein Konto überweisen lassen und für sich verwendet. Die Beklagte begehrt die Erstattung des hälftigen Betrags.

Die Beklagte verlangt die Erstattung eines Betrags von 270,00 €. Diese Kosten seien für die Beschaffung von Bankunterlagen angefallen, um die unrechtmäßigen Abbuchungen des ursprünglichen Klägers aufzudecken.

Die Beklagte verlangt die Erstattung eines Betrags von 74,84 €. Sie behauptet hierzu, der ursprüngliche Kläger habe sich am 18.7.2006 149,69 € Grundstücksabgaben vom Konto der Mutter erstatten lassen. Am 16.8.2006 habe er sich Grundstücksabgaben in Höhe von 371,84 € erstatten lassen. Hierin sei der Betrag von 149,69 erneut enthalten gewesen. Auf diese Weise habe der ursprüngliche Kläger den Betrag doppelt erhalten, weshalb die Beklagte die Erstattung des hälftigen Betrages begehrt.

Die Beklagte verlangt die Erstattung eines Betrags von 100,74 €. Sie behauptet hierzu, der ursprüngliche Kläger habe am 16.8.2006 von dem Konto der Mutter einen Betrag von 201,48 € auf sein eigenes Konto abgebucht mit dem Vermerk „Erstattung EON 05/06“. Tatsächlich habe ein Erstattungsanspruch der EON nicht bestanden und der ursprüngliche Kläger das Geld selbst vereinnahmt, weshalb die Beklagte die Erstattung des hälftigen Betrages begehrt.

Die Beklagte verlangt die Erstattung eines Betrags von 603,93 €. Es handelt sich hierbei um die ihr im Aufgebotsverfahren entstandenen Rechtsanwaltskosten. Die Beklagte meint, die Kosten seien als Schadensersatzanspruch zu ersetzen. Außerdem habe der ursprüngliche Kläger über seinen Prozessbevollmächtigten mit Schreiben vom 18.12.2009 die Erstattung der Kosten zugesagt.

Die Beklagte verlangt die Erstattung eines Betrags von 2.100 €. Sie behauptet, der ursprüngliche Kläger habe mindestens einen Betrag von 4.200 € von dem Konto der Mutter abgehoben und für sich selbst verwendet. Im Zeitraum vom 1.7.2004 bis 1.9.2005 (15 Monate) nahm der ursprüngliche Kläger unstreitig Abhebungen von dem Konto der Mutter im Wert von 10.950,00 € vor. Die Beklagte schätzt auf Grund älterer Kontoauszüge den Bargeldverbrauch der Mutter auf monatlich 450,00 €. Bei Abzug dieses Betrags verbleibt eine Summe von 4.200 €, von deren Veruntreuung durch den ursprünglichen Kläger die Beklagte ausgeht und deren hälftigen Wert sie erstattet begehrt.

Die Beklagte verlangt die Erstattung eines Betrags von 5.000 €. Sie behauptet, der ursprüngliche Kläger habe nach eigenen Angaben im Jahr 2006 eine Summe von 10.000 € an die Mutter gezahlt. Dieses Geld sei verschwunden und der Kläger hierfür verantwortlich. Die Beklagte verlangt daher die hälftige Erstattung dieses Betrags.

Die Beklagte verlangt die Erstattung eines Betrags von 325,00 €. Diesen Betrag habe sie an die HypoVereinsbank zahlen müssen, um Unterlagen zu erhalten.

Die Klage hat der ursprüngliche Kläger mit Zustimmung der Beklagten in der mündlichen Verhandlung vom 18.7.2014 zurückgenommen.

Die Beklagte hat widerklagend ursprünglich zusätzlich beantragt, den Kläger zu verurteilen, ihr Auskunft über sämtliche Bankgeschäfte, die er in der Zeit vom 1.1.2002 bis zum 16.1.2006 und in der Zeit vom 11.1.2007 bis zum 27.2.2007 (Schließung des Kontos) für die in Ziffer 1 genannte Erblasserin mit der HypoVereinsbank zu Lasten des Girokontos Nr. 62XXXXXX der Erblasserin getätigt hat und der Beklagten den Mitbesitz an den Kontoauszügen des vorgenannten Kontos für die Zeit ab 1.1.2001 einzuräumen. Ebenso hat sie widerklagend beantragt, den Kläger zu verurteilen, ihr Auskunft zu sämtlichen Verfügungen, die er in der Zeit ab 1.1.2002 über das Sparguthaben der Erblasserin der Vereins- und Westbank (jetzt: HypoVereinsbank), Filiale S., zum Sparkonto-Nr. 162XXXXXX getätigt hat und der Beklagten den Mitbesitz an dem zum oben genannten Sparkonto gehörenden Sparbuch einzuräumen. Die vorgenannten Widerklageanträge hat die Beklagte für erledigt erklärt, nachdem sie die begehrten Auskünfte erhalten hat. Außerdem hat die Beklagte widerklagend beantragt, den Kläger zur verurteilen, ihr Auskunft zu erteilen über den Verbleib folgender Hausratsgegenstände der Erblasserin: Gefrierschrank, ein Satz Gartenmöbel, bestehend aus 4 Stühlen, 1 Tisch und 1 Liege, elektrischer Wäschetrockner, Computeranlage und Sekretär und den Kläger zu verurteilen, an Eides Statt zu versichern, dass er in Bezug auf den Fernseher der Erblasserin mit der Erklärung, dieser sei nach dem Tod der Erblasserin vom Altersheim direkt entsorgt worden, richtig und vollständig Auskunft erteilt hat. Diese Anträge hat die Beklagte ebenfalls für erledigt erklärt und statt dessen den nunmehr unter Ziffer 7 aufgeführten Zahlungsantrag gestellt. Der ursprüngliche Kläger hat sich allen vorgenannten Erledigungserklärungen angeschlossen.

Den hilfsweisen Widerklageantrag zu 5) sowie den Betrag von 603,93 € bezüglich der Kosten des Aufgebotsverfahrens hat die Beklagte erstmals mit Schriftsatz vom 29.6.2010 geltend gemacht. Dieser Schriftsatz ist dem Klägervertreter am 12.7.2010 zugestellt worden.

Entscheidungsgründe

Nach wirksamer Rücknahme der Klage ist nur noch über die Widerklage zu entscheiden.

Die Widerklageanträge wurden nach dem Tod des ursprünglichen Klägers nicht dahingehend angepasst, dass diese sich nunmehr gegen die jetzige Klägerin richten. Dies ist allerdings selbstverständlich, so dass die Anträge entsprechend ausgelegt werden.

A. Die Widerklage ist teilweise zulässig.

Unzulässig ist der Widerklageantrag zu 4. Für diesen Antrag fehlt ein Rechtsschutzbedürfnis der Beklagten. Es ist nicht ersichtlich, zu welchem Zweck der Beklagten eine Aushändigung des begehrten Sachverständigengutachtens oder eine Einsichtnahme in dieses dienen könnte.

Ebenfalls unzulässig ist der Hauptantrag des Widerklageantrags zu 5). Dieser ist nicht hinreichend bestimmt, worauf die Kammer hingewiesen hat.

Im Übrigen ist die Widerklage zulässig.

B. Die Widerklage ist teilweise begründet.

Die Passivlegitimation der Klägerin für die Widerklage ergibt sich aus §§ 1958, 1960 Abs. 3 BGB.

I. Der Widerklageantrag zu 1) ist unbegründet. Ein Auskunftsanspruch ist jedenfalls gemäß § 275 Abs. 1 BGB ausgeschlossen, da die Erteilung der begehrten Auskunft nur dem verstorbenen ursprünglichen Kläger möglich gewesen wäre und jeder anderen Person und damit auch der jetzigen Klägerin unmöglich ist.

II. Der Widerklageantrag zu 2) ist ebenfalls unbegründet. Bei der Verpflichtung zur Abgabe einer Versicherung an Eides statt im Sinne des § 260 Abs. 2 BGB handelt es sich um eine höchstpersönliche Pflicht desjenigen, von dem die ursprüngliche Erklärung stammt. Dies ist der verstorbene ursprüngliche Kläger. Die jetzige Klägerin ist nicht Verpflichtete im Sinne der vorgenannten Norm.

III. Der hilfsweise Widerklageantrag zu 5) ist begründet. Die Beklagte hat gegenüber der Klägerin gemäß § 779 BGB einen Anspruch auf Zahlung eines Betrags von 6.391,15 € nebst Zinsen in Höhe von 15 % seit 19.12.2007 Zug um Zug gegen Aushändigung des Originals der als Anlage 6 zum Schriftsatz der Beklagten vom 29.6.2010 beigefügten Erklärung der Beklagten vom 9.10.2011 (Löschungsbewilligung für die Eigentümergrundschuld).

Zwischen dem ursprünglichen Kläger und der Beklagten ist ein Vergleich im Sinne des § 779 BGB dahingehend zu Stande gekommen, dass die Beklagte gegen Zahlung des hälftigen Grundschuldkapitals nebst Zinsen sowie der Kosten der anwaltlichen Vertretung der Beklagten aus dem Aufgebotsverfahren und der Übernahme der Kosten für den hiesigen Widerklageantrag zu 5) keine Rechte mehr an der Grundschuld geltend macht. Ein Vergleich im Sinne des § 779 Abs. 1 BGB ist ein Vertrag, durch den der Streit oder die Ungewissheit der Parteien über ein Rechtsverhältnis im Wege des gegenseitigen Nachgebens beseitigt wird.

Der Vergleich ist zu Stande gekommen durch übereinstimmende Willenserklärungen gemäß §§ 145 ff. BGB. Ein Angebot für einen entsprechenden Einigungsvertrag hat die Beklagte durch den Schriftsatz ihres damaligen Prozessbevollmächtigten vom 28.10.2009 abgegeben. Dieses Angebot hat der ursprüngliche Kläger mit Schreiben seines damaligen Prozessbevollmächtigten vom 18.12.2009 angenommen. Soweit in diesem Schreiben über die Zustimmung zu dem Angebot der Beklagten hinaus weitere Informationen enthalten sind, handelt es sich hierbei bereits um konkrete Mitteilungen zur Abwicklung. Dies zeigt, dass der Klägervertreter davon ausging, das Angebot endgültig anzunehmen. Dagegen spricht nicht, dass er auch die Zustimmung der Beklagten zur Herausgabe „der bei dem Hinterlegungsgericht Schleswig hinterlegten Unterlagen (Grundschuldurkunde pp.)“ verlangt. Dieser Zusatz stellt keine Änderung und daher kein neues Angebot dar, das einer erneuten Bestätigung seitens der Beklagten bedürfte. Vielmehr handelt es sich um eine für die Abwicklung erforderliche Selbstverständlichkeit. Mit dem Angebot der Erteilung einer Löschungsbewilligung hat die Beklagte bereits klargestellt, dass sie bereit ist, auf Rechte an der Grundschuld zu verzichten, was sich zwangsläufig auf mit der Grundschuld zusammenhängende Unterlagen erstreckt. In der Zug um Zug – Verurteilung vermag die Kammer die Zustimmung zur Herausgabe der Unterlagen lediglich deshalb nicht zu berücksichtigen, weil die Beklagte selbst diese in ihren Antrag – möglicherweise versehentlich – nicht aufgenommen hat und auch die Klägerin keine entsprechende Einwendung erhebt.

Bei den vorgenannten Willenserklärungen handelt es sich um einen Vergleich im Sinne des § 779 BGB, da die Parteien den zwischen ihnen bestehenden Streit bezüglich der Grundschuld beenden wollten. Der Vergleich enthält ein gegenseitiges Nachgeben, indem der Kläger entgegen seinem Rechtsstandpunkt eine hälftige Teilung der Grundschuld akzeptiert, während die Beklagte durch Akzeptanz einer Zahlung eine diesbezügliche endgültige Auseinandersetzung ermöglicht. Der konkrete Vergleichstext enthält bezüglich der Höhe der Vergleichszahlung lediglich die Angabe, es seien das „hälftige Kapital und die Zinsen“ zu zahlen. Das hälftige Kapital der Grundschuld beträgt 6.391,15 €. Der Zinsbetrag ist nicht konkret bezeichnet. Die Bezeichnung „Zinsen“ lässt sich nur so auslegen, dass er sich auf die Zinsen der Grundschuld in Höhe von 15 % bezieht. Es ist auch zu erwarten, dass in den Vergleich mindestens diejenigen Zinsen einbezogen werden sollten, die unter der Voraussetzung, dass man die Beklagte als Mitinhaberin der Grundschuld betrachtet, bis zum Zeitpunkt des Vergleichsschlusses entstanden waren. Eine Verzinsung der Grundschuld war gemäß § 1197 Abs. 2 BGB ausgeschlossen, solange die Grundschuld eine Eigentümergrundschuld war. Erst als mit dem Erwerb des Grundstücks durch den Kläger die Grundschuld, soweit sie als der Beklagten zustehend zu betrachten ist, wieder zu einer Fremdgrundschuld wurde, setzte sich die Verzinslichkeit der Grundschuld fort (vgl. hierzu BGH NJW 1977, 100). Unter Hinweis auf diese Rechtsprechung macht auch die Beklagte die Zinsen ab dem Zeitpunkt des Zuschlags an den Kläger am 19.12.2007 geltend. Da sie sich für den hilfsweisen Widerklageantrag zu 5) insgesamt auf die zwischen den Parteien getroffene Einigung stützt, stellt der Hinweis auf die Rechtsprechung lediglich eine Erläuterung dar, aus welchem Grund die Beklagte die Einigung als auf diesen Zeitpunkt bezogen betrachtet. Diese Erläuterung ist nicht nur nachvollziehbar, sondern darüber hinaus unbestritten. Weder der ursprüngliche Kläger noch die jetzige Klägerin haben den Inhalt der Einigung in der Art, in der ihn die Beklagte ihrer Widerklage zu Grunde gelegt hat, jemals bestritten. Dies gilt nicht nur für den Zinsbeginn, sondern auch dafür, dass die Zinsen fortlaufend bis zur Zahlung des Einigungsbetrags geschuldet sind. Zwar könnte der reine Wortlaut der Einigung auch so verstanden werden, dass eine Gesamtsumme einschließlich der Zinsen beispielsweise bis zum Zeitpunkt der Einigung gezahlt werden sollte. In diesem Fall wäre eine Gesamtsumme zu bilden, auf die gegebenenfalls im Falle eines Verzugs ein Verzugszins zu zahlen wäre. Indem die Widerklage insgesamt auf die Einigung gestützt wird, behauptet die Beklagte jedoch, dass die Einigung dahingehend getroffen wurde, dass die Grundschuldzinsen bis zur Auszahlung des Grundschuldkapitals weiterlaufen und ihr auch zustehen sollten. Eine solche Einigung erscheint ebenfalls denkbar. Es hätte daher der Klägerin oblegen, diese Einigung zu bestreiten. Diesbezüglich bedurfte es keinen weiteren Hinweises der Kammer nach § 139 ZPO. Vielmehr hat die Kammer bereits im Termin vom 18.7.2014 darauf hingewiesen, dass sie im Hinblick auf die zwischen den Parteien erfolgte Einigung den Zahlungsantrag im Hinblick auf die Grundschuld für begründet hält.

Der von den Parteien geschlossene Vergleich ist nicht unwirksam gemäß § 779 Abs. 1 BGB. Ein Vergleich ist nur dann unwirksam, wenn der nach dem Inhalt des Vergleichs als feststehend zu Grunde gelegte Sachverhalt der Wirklichkeit nicht entspricht und der Streit oder die Ungewissheit bei Kenntnis der Sachlage nicht entstanden sein würde. Ein solcher, der Wirklichkeit nicht entsprechender Sachverhalt besteht nicht durch das Testament der Mutter der ursprünglichen Parteien vom 10.1.1993, unabhängig davon, wann der ursprüngliche Kläger dieses aufgefunden hat. Selbst wenn er dieses Testament erst später gefunden hat, ändert es nicht den zum Zeitpunkt des Vergleichs zu Grunde gelegten Sachverhalt. Denn der ursprüngliche Kläger legte bereits damals zu Grunde, dass er Alleinerbe seiner Mutter war, während die Beklagte anderer Auffassung war und dies noch immer ist. Durch Auffinden des Testaments hat sich lediglich die Beweissituation des Klägers verbessert. Ziel eines Vergleichs ist jedoch insbesondere, prozessuale Risiken wie dasjenige der Beweisbarkeit des wechselseitigen Vortrags zu erledigen. Daher führt das Auffinden neuer Beweismittel nicht zur Unwirksamkeit eines Vergleichs (vgl. Palandt-Sprau, 75. Aufl. 2016, § 779 BGB, Rn. 20 m. w. N.).

Der Zahlungsanspruch der Beklagten ist nicht verjährt. Die Beklagte hat den Anspruch noch im Jahr nach dem Vergleichsschluss in den Rechtsstreit eingeführt, so dass die Verjährung gemäß § 204 Abs. 1 Nr. 1 BGB gehemmt ist.

IV. Der Widerklagantrag zu 6 ist im Hinblick auf einen Betrag von 603,93 € begründet. Die Beklagte hat gegen die Klägerin gemäß § 779 Abs. 1 BGB einen Anspruch auf Zahlung dieses Betrags. Sie macht mit dem diesbezüglichen Antrag die Erstattung der ihr im Rahmen des Aufgebotsverfahrens vor dem Amtsgericht Schleswig entstandenen Kosten geltend. Über diese Kosten haben die Parteien sich im Rahmen der Einigung über die Grundschuld ebenfalls dahingehend verständigt, dass diese von dem ursprünglichen Kläger zu erstatten sind.

Auch dieser Zahlungsanspruch ist nicht verjährt, da die Beklagte den Anspruch im Jahr nach dem Vergleichsschluss in den Rechtsstreit eingeführt und die Verjährung damit gemäß § 204 Abs. 1 Nr. 1 BGB gehemmt hat.

Der Zahlungsanspruch in Höhe von 603,93 € ist gemäß §§ 291, 288 Abs. 1 BGB seit dem 13.7.2010 in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zu verzinsen. Zu diesem Zeitpunkt ist gemäß §§ 261 Abs. 1, 253 Abs. 1 ZPO Rechtshängigkeit eingetreten, nachdem der entsprechende Widerklageantrag dem Klägervertreter am Vortag zugestellt wurde.

Im Übrigen ist der Widerklageantrag zu 6) unbegründet. Voraussetzung aller geltend gemachter Ansprüche ist, dass die Beklagte Miterbin nach ihrer Mutter geworden ist. Dies hat sie weder substantiiert dargelegt noch bewiesen. Im Gegenteil liegt ein Testament der Mutter vor, das den ursprünglichen Kläger als Alleinerben ausweist. Dieses Testament ist wirksam. Insbesondere ist es entsprechend der Formvorschrift des § 2247 BGB eigenhändig geschrieben und unterschrieben. Soweit die Beklagte behauptet, das Testament sei unter Druck und nicht aus freiem Willen der Mutter zu Stande gekommen, wirkt sich dies auf die Wirksamkeit des Testaments nicht aus. Entsprechende Umstände ermöglichen – sofern sie zutreffen – lediglich eine Testamentsanfechtung gemäß § 2078 BGB. Eine solche Anfechtung, die gemäß § 2081 BGB gegenüber dem Nachlassgericht zu erklären ist, ist nicht erfolgt und wäre mittlerweile jedenfalls verfristet, da die Jahresfrist des § 2082 BGB abgelaufen ist.

Dass die Beklagte den Widerklageantrag hilfsweise für erledigt erklärt hat für den Fall, dass sie nicht Erbin ihrer Mutter geworden sein sollte, wirkt sich nicht aus. Eine hilfsweise Erledigungserklärung ist nicht möglich. Die Beklagte muss entscheiden, ob sie den Antrag und damit die Frage, ob sie Erbin nach ihrer Mutter geworden ist, zur Überprüfung durch das Gericht stellt. Sofern sie dies – wie vorliegend – tut, hat sie auch das entsprechende Kostenrisiko zu tragen (vgl. hierzu Musielak/Voit, 13. Aufl. 2016, § 91a ZPO, Rn. 31 m. w. N.). Im Übrigen stellt die Einführung des Testaments in den Rechtsstreit durch den ursprünglichen Kläger kein erledigendes Ereignis, sondern lediglich eine veränderte Beweissituation dar.

V. Der Widerklageantrag zu 7) ist ebenfalls unbegründet. Auch die mit diesem Antrag geltend gemachten Ansprüche setzen voraus, dass die Beklagte Erbin nach ihrer Mutter geworden ist, was nicht der Fall ist. Eine hilfsweise Erledigungserklärung ist auch für diesen Antrag nicht möglich.

VI. Der Widerklageantrag zu 8) ist unbegründet. Die Beklagte hat bereits nicht schlüssig dargelegt, dass ihr gegen die Klägerin ein Pflichtteilsanspruch gemäß § 2303 Abs. 1 BGB in Höhe von 12.612,72 € zusteht. Die Beklagte verlangt mit diesem Antrag ein Viertel des Wertes verschiedener Gegenstände und Aufwendungen ersetzt, die ihrer Auffassung nach zu dem Erbe ihrer Mutter gehören. Ein Pflichtteilsanspruch ist jedoch nicht auf einzelne Wertgegenstände bezogen. Zur Geltendmachung eines Pflichtteils muss vielmehr gemäß § 2311 BGB zunächst der gesamte Nachlasswert ermittelt werden, von dem ausgehend sodann der Pflichtteil berechnet werden kann. Eine solche Berechnung ist durch keine der Parteien erfolgt.

VII. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 92 Abs. 1 S. 1, 269, 91a ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 709 S. 1, 2 ZPO.

 

Hinweis: Informationen in unserem Internetangebot dienen lediglich Informationszwecken. Sie stellen keine Rechtsberatung dar und können eine individuelle rechtliche Beratung auch nicht ersetzen, welche die Besonderheiten des jeweiligen Einzelfalles berücksichtigt. Ebenso kann sich die aktuelle Rechtslage durch aktuelle Urteile und Gesetze zwischenzeitlich geändert haben. Benötigen Sie eine rechtssichere Auskunft oder eine persönliche Rechtsberatung, kontaktieren Sie uns bitte.

Soforthilfe vom Anwalt!

Jetzt Hilfe vom Anwalt!

Rufen Sie uns an um einen Beratungstermin zu vereinbaren oder nutzen Sie unser Kontaktformular für eine unverbindliche Beratungsanfrage bzw. Ersteinschätzung.

Ratgeber und hilfreiche Tipps unserer Experten.

Lesen Sie weitere interessante Urteile.

Unsere Kontaktinformationen.

Rechtsanwälte Kotz GbR

Siegener Str. 104 – 106
D-57223 Kreuztal – Buschhütten
(Kreis Siegen – Wittgenstein)

Hier finden Sie uns!

Telefon: 02732 791079
(Tel. Auskünfte sind unverbindlich!)
Telefax: 02732 791078

E-Mail Anfragen:
info@ra-kotz.de
ra-kotz@web.de

zum Kontaktformular

Ersteinschätzungen nur auf schriftliche Anfrage per Anfrageformular.

Rechtsanwalt Hans Jürgen Kotz
Fachanwalt für Arbeitsrecht

Rechtsanwalt und Notar Dr. Christian Kotz
Fachanwalt für Verkehrsrecht
Fachanwalt für Versicherungsrecht
Notar mit Amtssitz in Kreuztal

Über uns

Bürozeiten:
MO-FR: 8:00-18:00 Uhr
SA & außerhalb der Bürozeiten:
nach Vereinbarung

Für Besprechungen bitten wir Sie um eine Terminvereinbarung!

Das sagen Kunden über uns
Unsere Social Media Kanäle

 

Termin vereinbaren

02732 791079

Bürozeiten:
Mo-Fr: 08:00 – 18:00 Uhr

Kundenbewertungen & Erfahrungen zu Rechtsanwälte Kotz. Mehr Infos anzeigen.

Ersteinschätzung

Wir analysieren für Sie Ihre aktuelle rechtliche Situation und individuellen Bedürfnisse. Dabei zeigen wir Ihnen auf, wie in Ihren Fall sinnvoll, effizient und möglichst kostengünstig vorzugehen ist.

Fragen Sie jetzt unverbindlich nach unsere Ersteinschätzung und erhalten Sie vorab eine Abschätzung der voraussichtlichen Kosten einer ausführlichen Beratung oder rechtssichere Auskunft.

Aktuelles Jobangebot

Juristische Mitarbeiter (M/W/D)
als Minijob, Midi-Job oder in Vollzeit.

mehr Infos