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Annahmeverzug des Arbeitgebers – Arbeitsleistungsangebot


Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz

Az: 2 Sa 530/09

Urteil vom 28.01.2010


Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Arbeitsgerichts Trier vom 15.07.2009 – 4 Ca 545/08 – unter Aufrechterhaltung im Übrigen teilweise abgeändert:

Das Versäumnisurteil des Arbeitsgerichts Trier vom 10.12.2008 wird im Verhältnis zum Beklagten zu 1) in Höhe eines Teilbetrages von 1.923,84 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 24.04.2008 aufrechterhalten.

Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen.

Von den Kosten des Rechtsstreits werden dem Kläger 2/3, dem Beklagten zu 1) 1/3 auferlegt mit Ausnahme der Säumniskosten vom 10.12.2008, diese trägt der Beklagte zu 1).

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

Die Parteien streiten um Zahlung von Arbeitsentgelt für die Monate Februar bis April 2008.

Unter der Firma „………“ mit Sitz in ……….., schlossen der Beklagte sowie die Herren…………. mit dem Kläger einen Arbeitsvertrag. Danach wurde der Kläger ab 01.02.2008 als Hilfsarbeiter zu einem Bruttogehalt von 1.923,84 EUR eingestellt. Als Einsatzort wurde im Vertrag „bundesweit“ vereinbart. Dieser Vertrag wurde unterzeichnet in A-Stadt. Die angegebene Anschrift des Betriebssitzes war die Privatwohnung eines der als Gründungsmitglieder einer Gesellschaft angegebenen Personen.

Der Kläger erbrachte für die Arbeitgeber keine Arbeitsleistung. Eine konkrete Zuweisung von Arbeit erfolgte nicht. Mit Schreiben vom 26. Februar 2008 mit der Überschrift „Einvernehmliche Kündigung des Arbeitsverhältnisses zum 29.02.2008“ erklärte der Kläger, die von der Arbeitgeberseite angekündigte Kündigung seines bestehenden Arbeitsverhältnisses sei noch nicht in schriftlicher Form eingegangen. Weiter schreibt er wörtlich: „Damit also keine unnötigen Kosten und Wartezeiten für beide Parteien entstehen, schreibe ich nun eine einvernehmliche Kündigung, die ebenfalls davon absieht, eine Kündigungsfrist beiderseits einzuhalten. Beide Parteien, da kann man von ausgehen, ersehen dies sicherlich als sinnvoll, da ansonsten noch zwei Wochen Lohn für mich anfallen würden“. Weiter schreibt der Kläger: “ Damit endet mein Arbeitsverhältnis zum 29.02.2008 einvernehmlich.“ Abschließend bittet er, dieses Schreiben unterzeichnet zurückzusenden.

Nachdem er die Arbeitgeber zur Lohnzahlung aufgefordert hatte, hat er mit der vorliegenden Klage Zahlung für drei Monate eingeklagt. Er hat vorgetragen, im streitgegenständlichen Zeitraum mehrmals bei dem Beklagten E. und dem Mitgesellschafter Herrn F. angerufen zu haben und gefragt zu haben, wann er mit der Arbeit anfangen könne. Darauf sei ihm nichts gesagt worden. Später habe man ihm gegenüber die Ansicht vertreten, der Arbeitsvertrag sei nichtig.

Der Kläger hat mit seiner gegen den Beklagten und Herrn …….. erhobenen Klage zuletzt beantragt, die Beklagten werden verurteilt, als Gesamtschuldner an den Kläger 5.771,52 EUR brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 3.847,68 EUR seit 24.04.2008 und aus weiteren 1.923,84 EUR seit 07.05.2008 zu zahlen.

Im Kammertermin erschien für die Beklagten niemand. Es erging antragsgemäß ein dem vorbezeichneten Klageantrag stattgebendes Versäumnisurteil. Das Versäumnisurteil wurde den Beklagten am 05.01.2009 zugestellt, hiergegen haben sie am 12.01.2009 Einspruch eingelegt.

Sie haben beantragt, das Versäumnisurteil vom 10.12.2008 wird aufgehoben.

Sie haben vorgetragen, der Kläger habe seine Arbeitsleistung nicht ordnungsgemäß angeboten. Auf der Arbeitsstelle habe er sich nie persönlich eingefunden. Im Februar sei er vollumfänglich in der Firma seines Bruders im Raum … beschäftigt gewesen. Beide Beklagten hätten mehrfach mit dem Kläger Kontakt aufgenommen und ihn gebeten, die Arbeit anzutreten, da man ihn dringend für einen Auftrag in ….Stadt gebraucht habe.

Jedenfalls habe er das Arbeitsverhältnis zum 29.02.2008 gekündigt.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes erster Instanz wird auf den Tatbestand des Urteils des Arbeitsgerichts Trier vom 15.07.2009 Bezug genommen.

Das Arbeitsgericht hat die Klage unter Aufhebung des Versäumnisurteils abgewiesen.

Hierzu hat es im Wesentlichen ausgeführt, die Beklagten hätten sich nicht in Annahmeverzug befunden. Wenn ein Arbeitnehmer im laufenden Arbeitsverhältnis keine Arbeitsleistung erbringe, entfalle grundsätzlich der Entgeltanspruch es sei denn, er bestehe aufgrund gesetzlicher Anordnung. Eine Ausnahmeregelung enthalte § 615 BGB. Erforderlich sei im ungekündigten Arbeitsverhältnis grundsätzlich ein tatsächliches Angebot der Arbeitsleistung gemäß § 294 BGB. Ein lediglich wörtliches Angebot sei ausreichend, wenn der Gläubiger dem Schuldner erklärt habe, dass er die Leistung nicht annehmen werde, oder wenn zur Bewirkung der Leistung eine Handlung des Gläubigers erforderlich sei, insbesondere wenn der Gläubiger die geschuldete Sache abzuholen habe. Ausnahmsweise nur sei ein Angebot der Arbeitsleistung entbehrlich, nämlich wenn für die vom Gläubiger vorzunehmende Handlung eine Zeit nach dem Kalender bestimmt sei und der Gläubiger die Handlung rechtzeitig vornehme. Das sei etwa dann der Fall, wenn der Arbeitgeber sich verpflichtet habe, einen Montagearbeiter abzuholen und dieses dann unterlasse. Die Darlegungs- und Beweislast für das Vorliegen des Annahmeverzugs treffe den Kläger. Er hätte seine Arbeit tatsächlich anbieten müssen. Mangels entgegenstehender Weisungen hätte er sich zu dem im Arbeitsvertrag angegebenen Firmensitz einfinden müssen, solange die Beklagten ihm keinen anderen Arbeitsort nennen. Das Angebot der Arbeitsleistung sei nicht entbehrlich. In ungekündigt bestehenden Arbeitsverhältnissen könne regelmäßig nicht angenommen werden, der Arbeitgeber habe eine vorzunehmende Handlung nicht rechtzeitig vorgenommen. Diese kalendarisch bestimmte Handlung bestehe in dem Bereitstellen eines funktionsfähigen Arbeitsplatzes unter Zuweisung von Arbeit. Die Mitwirkungshandlung bestehe darin, dem Arbeitnehmer überhaupt die Arbeitsmöglichkeit zu eröffnen und den Arbeitsablauf fortlaufend zu planen und zu konkretisieren.

Ein wörtliches Angebot sei nicht ausreichend, es könne auch nicht davon ausgegangen werden, dass der Kläger ein wörtliches Angebot abgegeben habe. Seine Behauptung, er habe mehrfach angerufen und nach seinem Einsatz gefragt, sei nach Bestreiten nicht mit Beweisantritt versehen worden. Im Übrigen sei nicht ersichtlich, dass die Beklagten die Arbeitsleistung abgelehnt haben noch sei ersichtlich, dass zur Bewirkung der Leistung eine Handlung des Gläubigers erforderlich war. Insofern hätte es keiner Konkretisierung des Arbeitsortes durch die Beklagten bedurft. Hier hat das Arbeitsgericht maßgebend auf den Erfüllungsort abgestellt, der unabhängig von der Vertragsunterzeichnung in ….Stadt als Sitz der Betriebsstätte in ……….Straße , anzusehen sei.

Wegen der weiteren Einzelheiten der Urteilsbegründung wird auf die vorbezeichnete Entscheidung verwiesen.

Das Urteil wurde dem Kläger am 30.07.2009 zugestellt. Hiergegen hat er am 25.08.2009 Berufung eingelegt und seine Berufung, nachdem die Frist bis 30.10.2009 verlängert worden war, mit an diesem Tag eingegangenem Schriftsatz begründet.

Der Kläger rügt, das Arbeitsgericht habe die Besonderheiten des vorliegenden Sachverhaltes nicht hinreichend gewürdigt. Die Frage des Betriebssitzes sei von Bedeutung, wenn im Zweifelsfall der Erfüllungsort für die Leistungspflichten des Arbeitnehmers zu ermitteln sei. Im Normalfall falle der Betriebssitz mit der Arbeitsstätte zusammen. Die Betriebsstätte als Erfüllungsort setze zwingend einen Betrieb voraus. Eine betriebliche Einheit habe aber nie existiert. Die Firma, die aus dem Arbeitsvertrag als Arbeitgeber hervorgehe, sei zu keinem Zeitpunkt wirtschaftlich tätig, d. h. sie habe nie Aufträge angenommen oder abgewickelt. Hinsichtlich des Vortrages, er sei telefonisch aufgefordert worden, seine Tätigkeit auf einer Baustelle im Raum ….Stadt aufzunehmen, habe der Kläger bestritten, dass der Vortrag dermaßen unbestimmt sei, dass seine inhaltliche Einlassung seitens des Klägers nicht möglich sei. Es ergebe sich zweifelsfrei, dass zwischen den Parteien telefoniert wurde. Streitig sei der Inhalt, denn der Kläger habe angegeben, sowohl zu Herrn … als auch zu Herrn….. telefonischen Kontakt aufgenommen zu haben, um die Frage des Arbeitsantritts klären zu können. Das diesbezügliche Bestreiten der Beklagten sei unsubstantiiert und daher prozessual unbeachtlich. Der Kläger könne seinen Lohnanspruch nur verloren haben, wenn er es tatsächlich versäumt haben sollte, seine Arbeitskraft ordnungsgemäß anzubieten. Der LTD in Gründung seien niemals Aufträge erteilt worden. Es mag zwar sein, dass der ein oder andere Mitgesellschafter der LTD in Gründung als Einzelperson Aufträge angenommen habe. Der Personengesellschaft seien Aufträge aber niemals erteilt worden. Der Betriebssitz des Arbeitgebers habe sich weder aus einer entsprechenden Arbeitsstätte noch aus einem registerrechtlichen Betriebssitz ableiten lassen. Somit habe ein Erfüllungsort, an dem der Kläger seine Arbeitskraft hätte anbieten können, nicht existiert.

Das Schreiben vom 26. Februar 2008 sei nicht als Kündigungserklärung, sondern als Angebot zum Abschluss eines Aufhebungsvertrages auszulegen. Dieses Angebot sei nicht angenommen worden.

Der Kläger beantragt,

1. unter Abänderung des am 15. Juli 2009 verkündeten Urteils des Arbeitsgerichts Trier, AZ 4 Ca 545/08, werden die Beklagten als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger 5.771,52 EUR brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 3.847,68 EUR seit dem 24.04.2008 und auch weiteren 1.923,84 EUR seit dem 07.05.2008 zu zahlen,

2. die Kosten des Rechtsstreits werden den Beklagten auferlegt.

Das Verfahren gegen den Beklagten E., der im Verhandlungstermin säumig war, wurde abgetrennt.

Der Beklagte beantragt, die Berufung kostenpflichtig zurückzuweisen.

Er verteidigt das angefochtene Urteil, bestreitet nochmals, dass der Kläger seine Arbeitskraft telefonisch angeboten habe, Betriebssitz sei die im Arbeitsvertrag angegebene Anschrift des Arbeitgebers. Das Anbieten der Arbeitsleistung am Betriebssitz sei nicht entbehrlich gewesen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes im Berufungsverfahren wird auf den vorgetragenen Inhalt der Schriftsätze der Parteien, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren, verwiesen. Weiter wird verwiesen auf die Feststellungen zum Sitzungsprotokoll vom 28.01.2010.

Entscheidungsgründe

I.

Die Berufung des Klägers ist zulässig, sie ist insbesondere form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden (§§ 64 Abs. 6, 66 Abs. 1 ArbGG i. V. m. § 520 ZPO).

II.

Die Berufung hat zum Teil Erfolg. Dem Kläger stehen entgegen der Auffassung des Arbeitsgerichts für den Monat Februar 2009 die vereinbarten Vergütungsansprüche zu, weitere Ansprüche bestehen aufgrund der Erklärung des Klägers vom 26. Februar 2008 nicht mehr.

Die Entscheidung der Kammer stützt sich im Wesentlichen auf folgende kurz zusammengefasste Erwägungen.

Soweit das Arbeitsgericht die Voraussetzungen eines Annahmeverzugsanspruchs herausgearbeitet hat, sind die diesbezüglichen grundsätzlichen Erwägungen zutreffend und werden auch von der Berufungskammer geteilt.

Lediglich soweit das Arbeitsgericht die Auffassung vertreten hat, gemäß § 296 BGB sei ein Angebot des Klägers nicht entbehrlich gewesen, folgt dem die Kammer nicht. Im ungekündigten Arbeitsverhältnis kann zwar regelmäßig nicht angenommen werden, der Arbeitgeber habe eine vorzunehmende Handlung nicht rechtzeitig vorgenommen. Dies gilt im Grundsatz allerdings nur für die Fälle, in denen aus sonstigen Umständen ersichtlich ist, dass der Arbeitgeber seine Mitwirkungshandlung, nämlich die Bereitstellung eines funktionsfähigen Arbeitsplatzes, bisher nachgekommen ist. Die kalendarisch bestimmte Handlung besteht in dem Bereitstellen dieses funktionsfähigen Arbeitsplatzes unter Zuweisung von Arbeit. Die Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts sieht diese Mitwirkungshandlung in einem zeitlichen Stadium vor der Vorleistungspflicht des Arbeitnehmers und vor einer konkreten Arbeitszuweisung durch den Arbeitgeber. Sie besteht darin, dem Arbeitnehmer überhaupt die Arbeitsmöglichkeit zu eröffnen und den Arbeitsablauf fortlaufend zu planen und zu konkretisieren. Angesichts der Besonderheiten der vorliegenden Vertragsgestaltung wäre es notwendig gewesen, dass die Arbeitgeber dem Kläger eine konkrete Arbeit zugewiesen hätten. Der Arbeitsvertrag als solcher wurde mit einer in Gründung bestehenden ausländischen Gesellschaft (LTD) abgeschlossen. Diese Gesellschaft ist unstreitig niemals in Vollzug gesetzt worden. Die Umstände hierfür sind für die Entscheidung des Rechtsstreits unmaßgeblich. Wenn in einer solchen Situation die Vertragspartner sich verpflichten, den Kläger als Bauhelfer zu beschäftigen und einen bundesweiten Einsatz ab 01. Februar 2008 vorsehen, wäre es Sache der Arbeitgeber gewesen, dem Kläger einen funktionsfähigen Arbeitsplatz zur Verfügung zu stellen. Dass sie dies getan hätten, lässt sich dem nur vage gehaltenen Sachvortrag nicht mit der hinreichenden Deutlichkeit entnehmen. Die Arbeitgeber hätten nach Vertragsabschluss und bei Vertragsbeginn 01. Februar 2008 dem Kläger eine Baustelle zuweisen müssen, ihm zumindest mitteilen müssen, wo er sich zur Arbeitsaufnahme hätte einfinden müssen. Diese Mitwirkungshandlung, dem Kläger die Arbeitsmöglichkeit zu eröffnen und den Arbeitsablauf fortlaufend zu planen und zu konkretisieren, lässt sich nicht feststellen. Damit war nach dem unstreitigen Beginn des Arbeitsverhältnisses mit dem 01. Februar 2008 auch ohne ein Angebot der Arbeitsleistung durch den Kläger Annahmeverzug eingetreten. Der Kläger kann vom Beklagten gemäß § 615 BGB die Zahlung der vereinbarten Vergütung verlangen.

Der vom Beklagten gehaltene Hinweis, der Kläger habe bei einem anderen gearbeitet, insbesondere wird hier der Bruder des Klägers genannt, der ebenfalls Mitbegründer dieser Gesellschaft war, vermag den Anspruch nicht zu berühren, weil der Vortrag nicht hinreichend bestimmt die Erklärung beinhaltet, dass der Kläger aufgrund dieser Tätigkeit nicht in der Lage gewesen wäre, für die Arbeitgeber in Erfüllung der vertraglich übernommenen Verpflichtung zu arbeiten. Ebenfalls ist nicht ersichtlich, dass der Kläger hierfür eine Vergütung bezogen hätte.

Die Lohnzahlungspflicht endet allerdings mit Ablauf des Februar 2008. Dabei kann die Kammer offen lassen, ob in der Erklärung vom 26. Februar 2008, wofür allerdings einiges spricht, der Kläger eine Eigenkündigung zum 29. Februar 2008 ausgesprochen hat, indem er erklärt hat, sein Arbeitsverhältnis ende zum 29.02.2008 einvernehmlich.

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Zumindest ist aus dieser Erklärung ersichtlich, dass der Kläger über den 29.02.2008 hinaus nicht mehr leistungswillig war. Er hat erklärt, dass es ihm sinnvoll erscheint, dass ansonsten noch zwei Wochen Lohn für ihn anfallen würden, lediglich die Monatsvergütung für den Monat Februar 2008 geltend gemacht und auch ersichtlich das Schreiben in der Absicht verfasst, gegenüber Leistungsträgern die Voraussetzungen für den Bezug dortiger Leistungen zu schaffen. Die Erklärung, er betrachte sein Arbeitsverhältnis zum 29.02.2008 als einvernehmlich beendet, lässt nur den Schluss zu, dass er nach diesem Zeitraum seine Arbeitsleistung gegenüber den Arbeitgebern nicht mehr anbieten wollte. Damit entfällt die für die Voraussetzungen des Annahmeverzuges notwendige Leistungsbereitschaft des Arbeitnehmers.

Demgemäß war das arbeitsgerichtliche Urteil hinsichtlich des einen Monats abzuändern und insofern das Versäumnisurteil vom 10.12.2008 in Höhe des Teilbetrages von 1.923,84 EUR brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aufrecht zu erhalten. Im Übrigen erweist sich die klageabweisende Entscheidung des Arbeitsgerichts als zutreffend. Somit war die hiergegen gerichtete Berufung des Klägers zurückzuweisen.

Die Kostenentscheidung folgt § 91 Abs. 2 ZPO.

Gründe für eine Zulassung der Revision bestehen angesichts der Kriterien des § 72 Abs. 2 ArbGG nicht.

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